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225_1964 AT

225. Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61.

Nachdem das Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

sind (im folgenden als „die Vertragsstaaten"

bzw. als „Allgemeines Abkommen"

bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und die Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (im folgenden als „die Schweiz"

bezeichnet) sind

NACHDEM SIE ein Verfahren angenommen

haben, das für die Führung von Zolltarifverhandlungen

durch zwei oder mehr Vertrags Staaten

nach dem Allgemeinen Abkommen sowie zur

Inkraftsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen

nach dem Allgemeinen Abkommen anzuwenden

ist;

NACHDEM SIE BESCHLOSSEN HABEN,

die weiteren Listen jener Zollzugeständnisse,

die im Zuge von nach Artikel XXIV Absatz 6

und Artikel XXVIII a des Allgemeinen Abkommens

geführten und bei der Zolltarifkonferenz

1960/61 eingeleiteten Verhandlungen

gewährt wurden, jedoch nicht in das Protokoll

zum Allgemeinen. Zoll- und Handelsabkommen

über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61

aufgenommen werden konnten, dem Allgemeinen

Abkommen und der Deklaration über den vorläufigen

Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft

zum Allgemeinen Abkommen vom

22. November 1958 (im folgenden als „Schweizerische

Deklaration vom 22. November 1958"

bezeichnet) als Anlagen anzufügen,

ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt

1. Jede Liste in der Anlage A, die sich auf

einen Vertragsstaat bezieht, ist, sobald dieses

Protokoll für den betreffenden Vertragsstaat

in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen

für den betreffenden Vertragsstaat.

2. Die Liste in der Anlage B, die sich auf die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht, ist,

sobald dieses Protokoll für die Gemeinschaft

in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen

für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

3. Die Liste in der Anlage C, die sich auf die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht, ist,

sobald dieses Protokoll für die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft tritt, eine Liste

zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November

1958 für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

4. (a) In den Fällen, in denen Artikel II

Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf, den

Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt,

gilt folgendes

(i) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware

anzuwenden ist, die den Gegenstand eines

Zollzugeständnisses in den diesem Protokoll

beigeschlossenen Listen eines Vertragsstaates

oder der Schweiz bildet, ist das Datum dieses

Protokolls, sofern die betreffende Ware

nicht Gegenstand eines Zollzugeständnisses

im gleichen Teil oder im gleichen Abschnitt

der Liste des betreffenden Vertragsstaates

oder der Schweiz, am 1. September 1960

bildete.

(ii) Das Datum, das hinsichtlich einer

Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand

eines Zollzugeständnisses in der Liste der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bildet,

ist bei der Einfuhr in das Königreich Belgien,

die Bundesrepublik Deutschland, die Französische

Republik, die Republik Italien, das

Großherzogtum Luxemburg oder das Königreich

der Niederlande

(I) wenn die Ware in Teil I einer Liste

(oder des zutreffenden Abschnittes einer

Liste) enthalten ist, die auf den betreffenden

Vertragsstaat am 1. September 1960 anwendbar

war: das Datum des Übereinkommens,

auf Grund dessen die betreffende

Ware erstmalig in die Liste (oder in den

Abschnitt) aufgenommen wurde; dies gilt

unter der Voraussetzung, daß ein Zollzugeständnis

für eine solche Ware ohne

Unterbrechung seit dem Inkrafttreten des

in dem Übereinkommen vorgesehenen

Zollzugeständnisses wirksam war;

(II) wenn die Ware am 1. September 1960

nicht in einer Liste oder in einem Abschnitt

einer Liste enthalten war: das

Datum dieses Protokolls.

(b) Für die Zwecke des in Artikel II

Absatz 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens

enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses

Abkommens ist das für die diesem Protokoll

angeschlossenen Listen anzuwendende Datum

der Tag des Datums dieses Protokolls.

5. Den Vertragsstaaten oder der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft steht es frei — sofern

ihre jeweilige diesem Protokoll angeschlossene

Liste zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen

nach den Ziffern 1 oder 2 dieses Protokolls

geworden ist —, jederzeit ein Zollzugeständnis

in der zutreffenden Liste ganz oder teilweise

auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn der

betreffende Vertragsstaat oder die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft feststellt, daß das Zollzugeständnis

ursprünglich mit einem Vertragsstaat

oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

vereinbart wurde, deren diesem Protokoll

angeschlossene Liste noch nicht zu einer Liste

zum Allgemeinen Abkommen geworden ist; dies

gilt unter der Voraussetzung, daß

(a) diese Ziffer ausschließlich auf Zollzugeständnisse

angewendet wird, die gemäß

Artikel XXVIII a des Allgemeinen Abkommens

vereinbart wurden;

(b) jede derartige Aussetzung den VERTRAGSSTAATEN

innerhalb von dreißig Tagen

nach dem Zeitpunkt der Aussetzung schriftlich

mitgeteilt wird;

(c) die Absicht, ein Zollzugeständnis zurückzunehmen,

den VERTRAGSSTAATEN

mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt der

beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitgeteilt

wird;

(d) jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene

Zollzugeständnis von jenem Tag

an angewendet wird, an dem die Liste

des betreffenden Vertragsstaates oder der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner,

mit denen das Zollzugeständnis

jeweils ursprünglich vereinbart wurde —

zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen

wird, spätestens aber vom dreißigsten Tag

an, der auf den Tag folgt, an dem dieses

Protokoll seitens des betreffenden Vertragsstaates

oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

angenommen wird.

6. (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär

der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt.

Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung

oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten,

für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und

für die Schweiz auf.

(b) Die Annahme dieses Protokolls durch

einen Vertragsstaat stellt auch den Akt dieses

Vertragsstaates dar, um Vertragspartner der

im folgenden genannten Übereinkommen zu

werden, und zwar in dem Ausmaß, in dem

er einen derartigen Akt noch nicht gesetzt

hat, und sofern er im Zeitpunkt der

Annahme den Exekutivsekretär nicht in

einem abweichenden Sinn schriftlich benachrichtigt

(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I

und der Artikel XXIX und XXX, Genf,

10. März 1955;

(ii) Protokoll zur Änderung der Präambel

und der Teile II und III, Genf, 10. März 1955;

(iii) Protokoll zur Berichtigung des französischen

Wortlautes, Genf, 15. Juni 1955;

(iv) Niederschrift zur Berichtigung des

Protokolls zur Änderung des Teiles I

und der Artikel XXIX und XXX, des Protokolls

zur Änderung der Präambel und der

Teile II und III und des Protokolls über

organisatorische Änderungen, Genf, 3. Dezember

1955;

(v) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 3. Dezember 1955;

(vi) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 11. April 1957;

(vii) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 30. November 1957;

(viii) Protokoll, betreffend die Verhandlungen

für die Festlegung einer neuen Zollzugeständnisliste

III — Brasilien, Genf, 31. Dezember

1958;

(ix) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 18. Februar 1959;

(x) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 17. August 1959.

7. Dieses Protokoll tritt für Vertragsstaaten,

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder

die Schweiz am dreißigsten Tag nach dem Tag

seiner Annahme durch den betreffenden Vertragsstaat,

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

oder die Schweiz oder auch zu einem früheren

Datum nach der Annahme in Kraft, sofern dieses

frühere Datum dem Exekutivsekretär schriftlich

im Zeitpunkt der Annahme notifiziert wird.

8. Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich

eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls,

eine Notifikation über jede Annahme des Protokolls

nach Ziffer 5 lit. (a), über jede Mitteilung

oder Notifikation nach Ziffer 4 lit. (b) oder

lit. (c), nach Ziffer 5 lit. (b) oder nach Ziffer 6

an jeden Vertragsstaat, an jede Regierung, die

während der Zolltarifkonferenz 1960/61 im

Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen Verhandlungen geführt hat, an die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die

Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen

Abkommen provisorisch beigetreten ist und

an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen

über die Schaffung besonderer Beziehungen

mit den VERTRAGSSTAATEN des

Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.

GESCHEHEN zu Genf, am sechsten Mai

neunzehnhundertdreiundsechzig, in einer einzigen

Ausfertigung in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind,

es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen

Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende

Regelung vorgesehen ist.

(Übersetzung)

LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. Juli 1964.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Zusatzprotokoll am 31. Juli 1964

beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, tritt das Zusatzprotokoll gemäß seiner Ziffer 7

für Österreich am 30. August 1964 in Kraft.

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