225. Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
sind (im folgenden als „die Vertragsstaaten"
bzw. als „Allgemeines Abkommen"
bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und die Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (im folgenden als „die Schweiz"
bezeichnet) sind
NACHDEM SIE ein Verfahren angenommen
haben, das für die Führung von Zolltarifverhandlungen
durch zwei oder mehr Vertrags Staaten
nach dem Allgemeinen Abkommen sowie zur
Inkraftsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen
nach dem Allgemeinen Abkommen anzuwenden
ist;
NACHDEM SIE BESCHLOSSEN HABEN,
die weiteren Listen jener Zollzugeständnisse,
die im Zuge von nach Artikel XXIV Absatz 6
und Artikel XXVIII a des Allgemeinen Abkommens
geführten und bei der Zolltarifkonferenz
1960/61 eingeleiteten Verhandlungen
gewährt wurden, jedoch nicht in das Protokoll
zum Allgemeinen. Zoll- und Handelsabkommen
über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61
aufgenommen werden konnten, dem Allgemeinen
Abkommen und der Deklaration über den vorläufigen
Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zum Allgemeinen Abkommen vom
22. November 1958 (im folgenden als „Schweizerische
Deklaration vom 22. November 1958"
bezeichnet) als Anlagen anzufügen,
ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt
1. Jede Liste in der Anlage A, die sich auf
einen Vertragsstaat bezieht, ist, sobald dieses
Protokoll für den betreffenden Vertragsstaat
in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen
für den betreffenden Vertragsstaat.
2. Die Liste in der Anlage B, die sich auf die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht, ist,
sobald dieses Protokoll für die Gemeinschaft
in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen
für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
3. Die Liste in der Anlage C, die sich auf die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht, ist,
sobald dieses Protokoll für die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft tritt, eine Liste
zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November
1958 für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
4. (a) In den Fällen, in denen Artikel II
Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf, den
Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt,
gilt folgendes
(i) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware
anzuwenden ist, die den Gegenstand eines
Zollzugeständnisses in den diesem Protokoll
beigeschlossenen Listen eines Vertragsstaates
oder der Schweiz bildet, ist das Datum dieses
Protokolls, sofern die betreffende Ware
nicht Gegenstand eines Zollzugeständnisses
im gleichen Teil oder im gleichen Abschnitt
der Liste des betreffenden Vertragsstaates
oder der Schweiz, am 1. September 1960
bildete.
(ii) Das Datum, das hinsichtlich einer
Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand
eines Zollzugeständnisses in der Liste der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bildet,
ist bei der Einfuhr in das Königreich Belgien,
die Bundesrepublik Deutschland, die Französische
Republik, die Republik Italien, das
Großherzogtum Luxemburg oder das Königreich
der Niederlande
(I) wenn die Ware in Teil I einer Liste
(oder des zutreffenden Abschnittes einer
Liste) enthalten ist, die auf den betreffenden
Vertragsstaat am 1. September 1960 anwendbar
war: das Datum des Übereinkommens,
auf Grund dessen die betreffende
Ware erstmalig in die Liste (oder in den
Abschnitt) aufgenommen wurde; dies gilt
unter der Voraussetzung, daß ein Zollzugeständnis
für eine solche Ware ohne
Unterbrechung seit dem Inkrafttreten des
in dem Übereinkommen vorgesehenen
Zollzugeständnisses wirksam war;
(II) wenn die Ware am 1. September 1960
nicht in einer Liste oder in einem Abschnitt
einer Liste enthalten war: das
Datum dieses Protokolls.
(b) Für die Zwecke des in Artikel II
Absatz 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens
enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses
Abkommens ist das für die diesem Protokoll
angeschlossenen Listen anzuwendende Datum
der Tag des Datums dieses Protokolls.
5. Den Vertragsstaaten oder der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft steht es frei — sofern
ihre jeweilige diesem Protokoll angeschlossene
Liste zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen
nach den Ziffern 1 oder 2 dieses Protokolls
geworden ist —, jederzeit ein Zollzugeständnis
in der zutreffenden Liste ganz oder teilweise
auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn der
betreffende Vertragsstaat oder die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft feststellt, daß das Zollzugeständnis
ursprünglich mit einem Vertragsstaat
oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
vereinbart wurde, deren diesem Protokoll
angeschlossene Liste noch nicht zu einer Liste
zum Allgemeinen Abkommen geworden ist; dies
gilt unter der Voraussetzung, daß
(a) diese Ziffer ausschließlich auf Zollzugeständnisse
angewendet wird, die gemäß
Artikel XXVIII a des Allgemeinen Abkommens
vereinbart wurden;
(b) jede derartige Aussetzung den VERTRAGSSTAATEN
innerhalb von dreißig Tagen
nach dem Zeitpunkt der Aussetzung schriftlich
mitgeteilt wird;
(c) die Absicht, ein Zollzugeständnis zurückzunehmen,
den VERTRAGSSTAATEN
mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt der
beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitgeteilt
wird;
(d) jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene
Zollzugeständnis von jenem Tag
an angewendet wird, an dem die Liste
des betreffenden Vertragsstaates oder der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner,
mit denen das Zollzugeständnis
jeweils ursprünglich vereinbart wurde —
zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen
wird, spätestens aber vom dreißigsten Tag
an, der auf den Tag folgt, an dem dieses
Protokoll seitens des betreffenden Vertragsstaates
oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
angenommen wird.
6. (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär
der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt.
Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung
oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten,
für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und
für die Schweiz auf.
(b) Die Annahme dieses Protokolls durch
einen Vertragsstaat stellt auch den Akt dieses
Vertragsstaates dar, um Vertragspartner der
im folgenden genannten Übereinkommen zu
werden, und zwar in dem Ausmaß, in dem
er einen derartigen Akt noch nicht gesetzt
hat, und sofern er im Zeitpunkt der
Annahme den Exekutivsekretär nicht in
einem abweichenden Sinn schriftlich benachrichtigt
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I
und der Artikel XXIX und XXX, Genf,
10. März 1955;
(ii) Protokoll zur Änderung der Präambel
und der Teile II und III, Genf, 10. März 1955;
(iii) Protokoll zur Berichtigung des französischen
Wortlautes, Genf, 15. Juni 1955;
(iv) Niederschrift zur Berichtigung des
Protokolls zur Änderung des Teiles I
und der Artikel XXIX und XXX, des Protokolls
zur Änderung der Präambel und der
Teile II und III und des Protokolls über
organisatorische Änderungen, Genf, 3. Dezember
1955;
(v) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 3. Dezember 1955;
(vi) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 11. April 1957;
(vii) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 30. November 1957;
(viii) Protokoll, betreffend die Verhandlungen
für die Festlegung einer neuen Zollzugeständnisliste
III — Brasilien, Genf, 31. Dezember
1958;
(ix) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 18. Februar 1959;
(x) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 17. August 1959.
7. Dieses Protokoll tritt für Vertragsstaaten,
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder
die Schweiz am dreißigsten Tag nach dem Tag
seiner Annahme durch den betreffenden Vertragsstaat,
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
oder die Schweiz oder auch zu einem früheren
Datum nach der Annahme in Kraft, sofern dieses
frühere Datum dem Exekutivsekretär schriftlich
im Zeitpunkt der Annahme notifiziert wird.
8. Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich
eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls,
eine Notifikation über jede Annahme des Protokolls
nach Ziffer 5 lit. (a), über jede Mitteilung
oder Notifikation nach Ziffer 4 lit. (b) oder
lit. (c), nach Ziffer 5 lit. (b) oder nach Ziffer 6
an jeden Vertragsstaat, an jede Regierung, die
während der Zolltarifkonferenz 1960/61 im
Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen Verhandlungen geführt hat, an die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die
Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen
Abkommen provisorisch beigetreten ist und
an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen
über die Schaffung besonderer Beziehungen
mit den VERTRAGSSTAATEN des
Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.
GESCHEHEN zu Genf, am sechsten Mai
neunzehnhundertdreiundsechzig, in einer einzigen
Ausfertigung in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind,
es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen
Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende
Regelung vorgesehen ist.
(Übersetzung)
LISTE XXXII — ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. Juli 1964.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Zusatzprotokoll am 31. Juli 1964
beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, tritt das Zusatzprotokoll gemäß seiner Ziffer 7
für Österreich am 30. August 1964 in Kraft.