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225_1963 AT

225. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Ungarn — im folgenden als Vertragschließende

Teile bezeichnet — sind, vom Wunsche geleitet,

eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen des

Pflanzenschutzes zur Verhütung der Verbreitung

und Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und

Pflanzenschädlingen zu gewährleisten — und

zwar insbesondere mittels gemeinsamer Planung

erfolgversprechender Maßnahmen zur Bekämpfung

besonders gefährlicher Pflanzenkrankheiten

und Pflanzenschädlinge im Grenzgebiete, gegenseitiger

Erteilung von Auskünften über deren

Auftreten, gegenseitigen Austausches von Erfahrungen

und Erkenntnissen betreffend den Pflan-

zenschutz sowie unverzüglicher Mitteilung diesbezüglicher

Gesetze und Verordnungen —, wie

folgt übereingekommen

Artikel 1.

Folgende Pflanzenkrankheiten und -Schädlinge

gelten als besonders gefährlich

1. der Feuerbrand (Erwinia amylovora),

2. der Kartoffelnematode (Heterodera rostochiensis),

3. die Kartoffelmotte (Phthorimaea operculella),

4. der Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum),

5. der weiße Bärenspinner (Hyphantria cunea),

6. der Blauschimmel des Tabaks (Peronospora

tabacina),

7. die Rübenmotte (Phthorimaea ocellatella)

(Gnorimoschema),

8. Viruskrankheiten von Obstgehölzen,

9. die Mittelmeer-Fruchtfliege (Ceratitis capitata).

Dieses Verzeichnis kann einvernehmlich von

den Vertragschließenden Teilen ergänzt oder abgeändert

werden.

Artikel 2.

Die Vertragschließenden Teile werden, soweit

dies nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften

möglich ist, die in dem anderen Staat

geltenden phytosanitären Ein- und Durchfuhrbestimmungen

berücksichtigen. Über alle Sendungen

von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen,

die Träger von Quarantäne-

Schädlingen und Krankheiten sind, wird bei der

Ausfuhr beziehungsweise Durchfuhr derselben

von der zuständigen Pflanzenschutzdienststelle

eine Bescheinigung ausgestellt, wenn auf Grund

einer gewissenhaften phytosanitären Untersuchung

festgestellt wurde, daß die Sendung nicht von

Quarantäre-Schädlingen und Krankheiten befallen

ist.

Artikel 3.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,

alle für notwendig gehaltenen Maßnahmen zur

Verhütung der Einschleppung von gefährlichen

Schädlingen und Krankheiten in das Staatsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles zu treffen.

Artikel 4.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,

zur wirksamen Bekämpfung der Mittelmeer-

Fruchtfliege und des weißen Bärenspinners, falls

sie im Staatsgebiet der Vertragspartner in gefahrbringender

Anzahl auftreten, folgende Maßnahmen

zu ergreifen

Eine 30 km breite Zone entlang der gemeinsamen

Staatsgrenze wird von jedem der beiden

Vertragspartner auf seinem Staatsgebiet in regelmäßigen

Zeitabständen nach Mittelmeer-Fruchtfliegen

und weißen Bärenspinnern untersucht. Bei

Befall durch einen dieser Schädlinge sind in der

betreffenden Grenzzone unverzüglich die geeigneten

Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.

Artikel 5.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,

zur Verhütung der Gefährdung durch die im

Artikel 1 aufgezählten Krankheiten und Schädlinge

1. dem anderen Vertragschließenden Teil jährlich,

spätestens bis 1. Dezember, einen ausführlichen

Bericht über das Auftreten und die Verbreitung

solcher Krankheiten und Schädlinge im

betreffenden Jahr, möglichst unter Angabe der

befallenen Gebiete (Städte, Gemeinden), sowie

der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen zu

übermitteln und darüber hinaus über das Auftreten

von Krankheiten und Schädlingen, denen

besondere Schadensbedeutung zukommt, eine sofortige

Mitteilung zu machen;

2. die Bevölkerung über das Schadensbild, die

Eigentümlichkeiten und die Bekämpfung der erwähnten

Krankheiten und Schädlinge zu unterrichten;

3. die Bekämpfung dieser Krankheiten und

Schädlinge unter möglichster Berücksichtigung

der neuesten wissenschaftlichen und praktischen

Erkenntnisse durchzuführen.

Artikel 6.

Die Vertragschließenden Teile vereinbaren,

zum Austausch von Erfahrungen im Rahmen

dieses Abkommens mindestens alle zwei Jahre

abwechselnd in einem der beiden Vertragsländer

ein Zusammentreffen der Pflanzenschutzdienste

vorzusehen.

Die Zentralen Pflanzenschutzdienststellen der

Vertragschließenden Teile können sich in Fragen

der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen

im Sinne dieses Abkommens einschließlich der

Berichterstattung unmittelbar miteinander in

Verbindung setzen.

Artikel 7.

Das Recht der Vertragschließenden Teile, einer

internationalen Pflanzenschutzorganisation oder

einem internationalen Pflanzenschutzabkommen

beizutreten, wird durch dieses Abkommen nicht

berührt.

Artikel 8.

Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner

Unterzeichnung in Kraft. Das Abkommen bleibt

fünf Jahre in Geltung. Seine Geltungsdauer verlängert

sich um weitere fünf Jahre, wenn es

nicht spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf von

einem der Vertragschließenden Teile gekündigt

wird.

Geschehen in Budapest, am 9. Juli 1963, in je

zwei Originalausfertigungen in deutscher und

ungarischer Sprache, die beide in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

S. Koller m. p.

Für die Volksrepublik Ungarn

J. Keserü m. p.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 8. August 1963 in Kraft getreten.

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