225. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Ungarn — im folgenden als Vertragschließende
Teile bezeichnet — sind, vom Wunsche geleitet,
eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen des
Pflanzenschutzes zur Verhütung der Verbreitung
und Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und
Pflanzenschädlingen zu gewährleisten — und
zwar insbesondere mittels gemeinsamer Planung
erfolgversprechender Maßnahmen zur Bekämpfung
besonders gefährlicher Pflanzenkrankheiten
und Pflanzenschädlinge im Grenzgebiete, gegenseitiger
Erteilung von Auskünften über deren
Auftreten, gegenseitigen Austausches von Erfahrungen
und Erkenntnissen betreffend den Pflan-
zenschutz sowie unverzüglicher Mitteilung diesbezüglicher
Gesetze und Verordnungen —, wie
folgt übereingekommen
Artikel 1.
Folgende Pflanzenkrankheiten und -Schädlinge
gelten als besonders gefährlich
1. der Feuerbrand (Erwinia amylovora),
2. der Kartoffelnematode (Heterodera rostochiensis),
3. die Kartoffelmotte (Phthorimaea operculella),
4. der Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum),
5. der weiße Bärenspinner (Hyphantria cunea),
6. der Blauschimmel des Tabaks (Peronospora
tabacina),
7. die Rübenmotte (Phthorimaea ocellatella)
(Gnorimoschema),
8. Viruskrankheiten von Obstgehölzen,
9. die Mittelmeer-Fruchtfliege (Ceratitis capitata).
Dieses Verzeichnis kann einvernehmlich von
den Vertragschließenden Teilen ergänzt oder abgeändert
werden.
Artikel 2.
Die Vertragschließenden Teile werden, soweit
dies nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften
möglich ist, die in dem anderen Staat
geltenden phytosanitären Ein- und Durchfuhrbestimmungen
berücksichtigen. Über alle Sendungen
von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen,
die Träger von Quarantäne-
Schädlingen und Krankheiten sind, wird bei der
Ausfuhr beziehungsweise Durchfuhr derselben
von der zuständigen Pflanzenschutzdienststelle
eine Bescheinigung ausgestellt, wenn auf Grund
einer gewissenhaften phytosanitären Untersuchung
festgestellt wurde, daß die Sendung nicht von
Quarantäre-Schädlingen und Krankheiten befallen
ist.
Artikel 3.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,
alle für notwendig gehaltenen Maßnahmen zur
Verhütung der Einschleppung von gefährlichen
Schädlingen und Krankheiten in das Staatsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles zu treffen.
Artikel 4.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,
zur wirksamen Bekämpfung der Mittelmeer-
Fruchtfliege und des weißen Bärenspinners, falls
sie im Staatsgebiet der Vertragspartner in gefahrbringender
Anzahl auftreten, folgende Maßnahmen
zu ergreifen
Eine 30 km breite Zone entlang der gemeinsamen
Staatsgrenze wird von jedem der beiden
Vertragspartner auf seinem Staatsgebiet in regelmäßigen
Zeitabständen nach Mittelmeer-Fruchtfliegen
und weißen Bärenspinnern untersucht. Bei
Befall durch einen dieser Schädlinge sind in der
betreffenden Grenzzone unverzüglich die geeigneten
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.
Artikel 5.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,
zur Verhütung der Gefährdung durch die im
Artikel 1 aufgezählten Krankheiten und Schädlinge
1. dem anderen Vertragschließenden Teil jährlich,
spätestens bis 1. Dezember, einen ausführlichen
Bericht über das Auftreten und die Verbreitung
solcher Krankheiten und Schädlinge im
betreffenden Jahr, möglichst unter Angabe der
befallenen Gebiete (Städte, Gemeinden), sowie
der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen zu
übermitteln und darüber hinaus über das Auftreten
von Krankheiten und Schädlingen, denen
besondere Schadensbedeutung zukommt, eine sofortige
Mitteilung zu machen;
2. die Bevölkerung über das Schadensbild, die
Eigentümlichkeiten und die Bekämpfung der erwähnten
Krankheiten und Schädlinge zu unterrichten;
3. die Bekämpfung dieser Krankheiten und
Schädlinge unter möglichster Berücksichtigung
der neuesten wissenschaftlichen und praktischen
Erkenntnisse durchzuführen.
Artikel 6.
Die Vertragschließenden Teile vereinbaren,
zum Austausch von Erfahrungen im Rahmen
dieses Abkommens mindestens alle zwei Jahre
abwechselnd in einem der beiden Vertragsländer
ein Zusammentreffen der Pflanzenschutzdienste
vorzusehen.
Die Zentralen Pflanzenschutzdienststellen der
Vertragschließenden Teile können sich in Fragen
der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
im Sinne dieses Abkommens einschließlich der
Berichterstattung unmittelbar miteinander in
Verbindung setzen.
Artikel 7.
Das Recht der Vertragschließenden Teile, einer
internationalen Pflanzenschutzorganisation oder
einem internationalen Pflanzenschutzabkommen
beizutreten, wird durch dieses Abkommen nicht
berührt.
Artikel 8.
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner
Unterzeichnung in Kraft. Das Abkommen bleibt
fünf Jahre in Geltung. Seine Geltungsdauer verlängert
sich um weitere fünf Jahre, wenn es
nicht spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf von
einem der Vertragschließenden Teile gekündigt
wird.
Geschehen in Budapest, am 9. Juli 1963, in je
zwei Originalausfertigungen in deutscher und
ungarischer Sprache, die beide in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
S. Koller m. p.
Für die Volksrepublik Ungarn
J. Keserü m. p.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 8. August 1963 in Kraft getreten.