225. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl.
Nr. 140, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 178/1956, wird abgeändert wie folgt
1. § 4 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. beim Wohnungseigentum
a) der Erwerb eines Grundstücksanteiles von
einer Vereinigung mit der statutenmäßigen
Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum
oder von einem gemeinnützigen
Bauträger durch, eine Person, die zur Schaffung
eines Wohnhauses und zur Begründung
des Wohnungseigentums den Grundstücksanteil
erwirbt,
b) der erste Erwerb eines Anteiles eines Grundstückes,
auf dem eine in lit. a genannte
Vereinigung oder ein gemeinnütziger Bauträger
ein Wohnhaus geschaffen hat, durch
eine Person, die den Grundstücksanteil zur
Begründung von Wohnungseigentum erwirbt,"
2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die im Abs. 1 Z. 1 lit. a, Z. 2 lit. a, Z. 3
lit. a und Z. 6 lit. a und b bezeichneten Erwerbsvorgänge
unterliegen mit dem Ablauf von acht
Jahren der Steuer, wenn das Grundstück vom
Erwerber nicht innerhalb dieses Zeitraumes zu
dem begünstigten Zweck verwendet worden ist.
Ein Grundstück gilt auch dann von einem gemeinnützigen
Bauträger zu dem Zweck des Abs. 1
Z. 1 lit. a oder von einer Vereinigung mit der
statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von
Wohnungseigentum zu dem Zweck des Abs. 1
Z. 2 lit. a als verwendet, wenn es vom Bauträger
oder von der Vereinigung vor Ablauf von acht
Jahren veräußert wurde und noch innerhalb
dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen
oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum
errichtet werden. Die im Abs. 1
Z. 1, 2, 3 und 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge
unterliegen der Steuer, wenn der begünstigte
Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben
wird."
3. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Abgabenerklärung.
(1) Über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz
unterliegen, ist binnen zwei Wochen nach
Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt
unter Verwendung des amtlichen Vordruckes
eine Abgabenerklärung in vierfacher Ausfertigung
vorzulegen, und zwar auch dann, wenn
ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung
oder von einer Genehmigung abhängig
oder von der Besteuerung ausgenommen ist. Ist
über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde,
Beschluß usw.) ausgefertigt worden, so ist der
Abgabenerklärung eine Abschrift dieser Schrift
anzuschließen.
(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die
im § 17 genannten Personen sowie die Notare,
Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten,
die beim Erwerb eines Grundstückes oder bei
Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb
mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand
verpflichtet.
(3) Die Abgabenerklärung nach Abs. 1 ist binnen
zwei Wochen auch dann vorzulegen, wenn
1. die Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung
von zusätzlichen Leistungen neben der
beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
erhöht wird,
2. der Erwerber des Grundstückes anderen
Personen als dem Veräußerer nachträglich eine
Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, daß
sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten,
3. dem Erwerber des Grundstückes bei Genehmigung
des Erwerbsvorganges durch die Genehmigungsbehörde
eine Leistung auferlegt wird,
4. ein anderer als der Erwerber des Grundstückes
dem Veräußerer nachträglich eine Leistung
als Gegenleistung dafür gewährt, daß der
Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt,
5. einer der im § 4 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2
angeführten Tatbestände eintritt."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.