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225_1962 AT

225. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl.

Nr. 140, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 178/1956, wird abgeändert wie folgt

1. § 4 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. beim Wohnungseigentum

a) der Erwerb eines Grundstücksanteiles von

einer Vereinigung mit der statutenmäßigen

Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum

oder von einem gemeinnützigen

Bauträger durch, eine Person, die zur Schaffung

eines Wohnhauses und zur Begründung

des Wohnungseigentums den Grundstücksanteil

erwirbt,

b) der erste Erwerb eines Anteiles eines Grundstückes,

auf dem eine in lit. a genannte

Vereinigung oder ein gemeinnütziger Bauträger

ein Wohnhaus geschaffen hat, durch

eine Person, die den Grundstücksanteil zur

Begründung von Wohnungseigentum erwirbt,"

2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die im Abs. 1 Z. 1 lit. a, Z. 2 lit. a, Z. 3

lit. a und Z. 6 lit. a und b bezeichneten Erwerbsvorgänge

unterliegen mit dem Ablauf von acht

Jahren der Steuer, wenn das Grundstück vom

Erwerber nicht innerhalb dieses Zeitraumes zu

dem begünstigten Zweck verwendet worden ist.

Ein Grundstück gilt auch dann von einem gemeinnützigen

Bauträger zu dem Zweck des Abs. 1

Z. 1 lit. a oder von einer Vereinigung mit der

statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von

Wohnungseigentum zu dem Zweck des Abs. 1

Z. 2 lit. a als verwendet, wenn es vom Bauträger

oder von der Vereinigung vor Ablauf von acht

Jahren veräußert wurde und noch innerhalb

dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen

oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum

errichtet werden. Die im Abs. 1

Z. 1, 2, 3 und 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge

unterliegen der Steuer, wenn der begünstigte

Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben

wird."

3. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Abgabenerklärung.

(1) Über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz

unterliegen, ist binnen zwei Wochen nach

Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt

unter Verwendung des amtlichen Vordruckes

eine Abgabenerklärung in vierfacher Ausfertigung

vorzulegen, und zwar auch dann, wenn

ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung

oder von einer Genehmigung abhängig

oder von der Besteuerung ausgenommen ist. Ist

über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde,

Beschluß usw.) ausgefertigt worden, so ist der

Abgabenerklärung eine Abschrift dieser Schrift

anzuschließen.

(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die

im § 17 genannten Personen sowie die Notare,

Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten,

die beim Erwerb eines Grundstückes oder bei

Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb

mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand

verpflichtet.

(3) Die Abgabenerklärung nach Abs. 1 ist binnen

zwei Wochen auch dann vorzulegen, wenn

1. die Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung

von zusätzlichen Leistungen neben der

beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung

erhöht wird,

2. der Erwerber des Grundstückes anderen

Personen als dem Veräußerer nachträglich eine

Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, daß

sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten,

3. dem Erwerber des Grundstückes bei Genehmigung

des Erwerbsvorganges durch die Genehmigungsbehörde

eine Leistung auferlegt wird,

4. ein anderer als der Erwerber des Grundstückes

dem Veräußerer nachträglich eine Leistung

als Gegenleistung dafür gewährt, daß der

Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt,

5. einer der im § 4 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2

angeführten Tatbestände eintritt."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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