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225_1961 AT

225. Kundmachung: Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärungen der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 25 und des Artikels 46 der in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Kundmachung: Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärungen der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 25 und des Artikels 46 der in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Die Ständige Vertretung Österreichs beim Europarat hat am 4. August 1961 beim Generalsekretariat

des Europarates nachstehende Erklärungen hinterlegt

(Übersetzung.)

Erklärung der Bundesregierung der Republik

Österreich gemäß Artikel 25 der am 4. November

1950 in Rom unterzeichneten Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der

Republik Österreich, daß die Bundesregierung

der Republik Österreich ihre am 3. September

1958 gemäß Artikel 25 der am 4. November 1950

in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz

der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene

Erklärung für einen Zeitraum von drei

Jahren, vom 3. September 1961 an gerechnet,

verlängert.

Wien, am 26. Juli 1961

Kreisky m. p.

Erklärung der Bundesregierung der Republik

Österreich gemäß Artikel 46 der am 4. November

1950 in Rom unterzeichneten Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der

Republik Österreich, daß die Bundesregierung

der Republik Österreich ihre am 3. September

1958 gemäß Artikel 46 der am 4. November 1950

in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz

der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene

Erklärung für einen Zeitraum von drei

Jahren, vom 3. September 1961 an gerechnet,

verlängert.

Wien, am 26. Juli 1961

Kreisky m. p.

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