225. Kundmachung: Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärungen der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 25 und des Artikels 46 der in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Ständige Vertretung Österreichs beim Europarat hat am 4. August 1961 beim Generalsekretariat
des Europarates nachstehende Erklärungen hinterlegt
(Übersetzung.)
Erklärung der Bundesregierung der Republik
Österreich gemäß Artikel 25 der am 4. November
1950 in Rom unterzeichneten Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der
Republik Österreich, daß die Bundesregierung
der Republik Österreich ihre am 3. September
1958 gemäß Artikel 25 der am 4. November 1950
in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene
Erklärung für einen Zeitraum von drei
Jahren, vom 3. September 1961 an gerechnet,
verlängert.
Wien, am 26. Juli 1961
Kreisky m. p.
Erklärung der Bundesregierung der Republik
Österreich gemäß Artikel 46 der am 4. November
1950 in Rom unterzeichneten Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der
Republik Österreich, daß die Bundesregierung
der Republik Österreich ihre am 3. September
1958 gemäß Artikel 46 der am 4. November 1950
in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene
Erklärung für einen Zeitraum von drei
Jahren, vom 3. September 1961 an gerechnet,
verlängert.
Wien, am 26. Juli 1961
Kreisky m. p.