225. Verordnung: Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten in Graz (Kammerstatut).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 2. Jänner 1913,
RGBl. Nr. 3, betreffend die Errichtung von
Ingenieurkammern, in der Fassung des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925,
wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Inneres und für Justiz verordnet
Sprengel und Sitz der Ingenieurkammer.
§ 1. Für die Länder Steiermark und Kärnten
besteht eine Ingenieurkammer mit dem Sitz in
Graz. Sie wird in den folgenden Bestimmungen
als Kammer bezeichnet.
Sektionen.
§ 2. (1) Die Kammer ist in drei Sektionen zu
gliedern, die ihren Sitz in Graz haben, und zwar
in die
a) Architekten-Sektion,
b) Konsulenten-Sektion,
c) Allgemeine Sektion.
(2) Der Architekten-Sektion gehören alle staatlich
befugten und beeideten Architekten an.
(3) Der Konsulenten-Sektion gehören alle staatlich
befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten
an.
(4) Der Allgemeinen Sektion gehören alle staatlich
befugten und beeideten Zivilingenieure an.
Zugehörigkeit zu den Sektionen.
§ 3. Ein Kammermitglied kann nur einer der
drei Sektionen angehören. Erwirbt oder besitzt
ein Kammermitglied neben seiner Befugnis auch
eine Befugnis, die einer anderen Sektion zugeordnet
ist, so hat es sich zu entscheiden,
welcher Sektion es angehören will. Diese Entscheidung
ist unverzüglich dem Kammervorstand
anzuzeigen. Die Ingenieurkammer hat diese
Anzeige den übrigen Kammermitgliedern mitzuteilen
und dem zuständigen Landeshauptmann
zu melden.
Organe der Kammer.
§ 4. Die Geschäfte der Kammer sind in Angelegenheiten
der einzelnen Sektionen durch die
Vollversammlungen der Sektionen, durch die
Sektionsvorstände und die Sektionspräsidenten,
in gemeinsamen Angelegenheiten durch die Vollversammlung
der Kammer, durch den Kammervorstand
und den Kammerpräsidenten zu
führen.
Vollversammlungen der Kammer und der Sektionen
(Einberufung, Beschlußfähigkeit, Abstimmung).
§ 5. (1) Der Kammer(Sektions)vorstand hat die
Vollversammlungen der Kammer (der Sektion)
einzuberufen.
(2) Die ordentliche Vollversammlung der Kammer
hat jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres
stattzufinden. Die ordentlichen Vollversammlungen
der Sektionen haben der ordentlichen
Vollversammlung der Kammer voranzugehen.
(3) Außerdem ist eine Vollversammlung einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der
Kammer(Sektions)mitglieder beim Kammer(Sektions)
vorstand schriftlich darum ansucht.
(4) Der Kammer(Sektions)vorstand kann eine
Vollversammlung einberufen, wenn er es für
notwendig erachtet.
(5) Jede Vollversammlung ist schriftlich mindestens
zehn Tage vor ihrer Abhaltung unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(G) Die Vollversammlung (Sektionsversammlung)
ist beschlußfähig, wenn mindestens ein
Viertel der Mitglieder der Kammer (der betreffenden
Sektion) anwesend ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit
ist mit derselben Tagesordnung
eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig
ist. Die zweite Versammlung darf
erst nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit der
ersten Versammlung einberufen werden.
(7) Die Vollversammlung hat ihre Beschlüsse
mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der
Vorsitzende beteiligt sich an der Abstimmung;
bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den
Ausschlag.
Sektionsvorstände und Kammervorstände (Zusammensetzung).
§ 6. (1) Der Kammervorstand besteht aus
15 Mitgliedern und aus Ersatzmännern, deren
Zahl nach § 7 Abs. 2 ermittelt wird; jeder Sektionsvorstand
aus sechs Mitgliedern und drei Ersatzmännern.
Die Mitglieder des Kammervorstandes,
mit Ausnahme des Präsidenten und der
Vizepräsidenten der Kammer, führen den Titel
„Kammerrat".
(2) Der Kammervorstand sowie die Sektionsvorstände
müssen so zusammengesetzt sein, daß
nicht mehr als drei Mitglieder ein und demselben
Fachgebiet angehören.
(3) Mindestens acht Mitglieder des Kammervorstandes
und mindestens drei Mitglieder jedes
Sektionsvorstandes müssen ihren Geschäftssitz in
Graz oder in einer angrenzenden Ortsgemeinde
haben.
(4) Die Ersatzmänner müssen verschiedenen
Fachgebieten angehören; für sie gelten keine
Beschränkungen hinsichtlich des Geschäftssitzes.
Aufteilung der Mitglieds(Ersatzmanns)stellen
(Sitze) des Kammervorstandes auf die Sektionen.
§ 7. (1) Von den 15 Sitzen im Kammervorstand
sind vorerst jeder Sektion zwei Sitze als Grundmandate
zuzuteilen. Die übrigen neun Sitze sind
auf die Sektionen nach folgendem Verfahren aufzuteilen
Die Zahlen der Mitglieder der einzelnen
Sektionen nach dem Stand eines vom Kammerpräsidenten
zu bestimmenden Stichtages, der
nicht weiter als vier Wochen vor dem für die
Durchführung der Wahl in Aussicht genommenen
Tag zurückliegen darf, werden, nach ihrer
Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, darunter
das Drittel, das Viertel und nach Bedarf
die weiter folgenden Teilzahlen. Dabei sind
Brüche mitaufzuschreiben. Die Zahlen der Mitglieder
der Sektionen und ihre Teilzahlen werden
sodann der Größe nach mit fortlaufenden
Ordnungsziffern bis zur Ziffer 9 bezeichnet. Auf
jede Sektion entfallen so viele Kammervorstandssitze,
als ihre Mitgliederzahl und deren Teilzahlen
Ordnungsziffern erhalten haben. Wenn
nach dieser Berechnung mehrere Sektionen auf
einen Kammervorstandssitz den gleichen Anspruch
haben, so entscheidet das Los.
(2) Die Zahl der von jeder Sektion in den
Kammervorstand zu entsendenden Ersatzmänner
beträgt ein Drittel der ihr nach Abs. 1 zugewiesenen
Zahl von Mitgliedsstellen. Eine Bruchzahl
ist auf die nächstfolgende ganze Zahl aufzurunden.
(3) Das Ergebnis der Aufteilung der Mitglieds(Ersatzmanns)stellen
ist sämtlichen Kammermitgliedern
bei der Einberufung der zur Durchführung
der Wahl bestimmten Kammervollversammlung
bekanntzugeben.
Wahl der Sektionsvorstände und des Kammervorstandes.
§ 8. (1) Die Sektionsvorstände und der Kammervorstand
sind in der Vollversammlung der
Kammer mittels Stimmzettel zu wählen. Das
Wahlrecht ist von den Kammermitgliedern persönlich
auszuüben. Kammermitglieder, die ihren
Geschäftssitz nicht in Graz oder einer angrenzenden
Ortsgemeinde haben, können das Wahlrecht
durch eingeschriebene Einsendung des von
der Kammer ausgegebenen Stimmzettels — an
den Kammerpräsidenten adressiert — ausüben.
Eine Stellvertretung bei der Ausübung des Wahlrechtes
ist unstatthaft.
(2) Die Wahlen erfolgen sektionsweise. Maßgebend
ist die relative Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Das Wahlrecht ist folgendermaßen festzustellen
Die gewählten Mitglieder sind, soweit sie
nicht nach § 10 des Ingenieurkammergesetzes
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, namentlich
nach der Zahl der auf sie entfallenden gültigen
Stimmen in einer Abstimmliste zu ordnen. In
dieser Reihenfolge sind, von der höchsten Stimmenanzahl
angefangen, diejenigen Mitglieder
auszuscheiden
1. die ihren Geschäftssitz nicht in Graz oder
einer angrenzenden Ortsgemeinde haben, falls
ihnen acht Mitglieder vorangehen, die ihren Geschäftssitz
gleichfalls nicht in Graz oder einer
angrenzenden Ortsgemeinde haben, oder
2. deren Fachgebiet unter ihren Vormännern
schon dreimal vertreten ist. Hat eine Sektion
jedoch nur drei Sitze im Vorstand, so können
in diesem Fall nur zwei Sitze von dem gleichen
Fachgebiet eingenommen werden. Gehört ein
Mitglied zwei oder mehreren Fachgebieten an,
so scheidet es nur dann aus, wenn diese Fachgebiete
unter den Vormännern schon dreimal
vertreten sind.
(4) Mitglieder des Sektionsvorstandes sind die
ersten sechs Mitglieder, die nach Abs. 3 nicht
ausgeschieden werden; darunter muß sich jedoch
mindestens ein Mitglied, das seinen Geschäftssitz
in Kärnten hat, befinden.
(5) Ersatzmänner des Sektionsvorstandes sind
die ersten drei in der nach Abs. 3 geordneten
Reihenfolge namhaft gemachten Mitglieder, die
nicht Mitglieder des Sektionsvorstandes sind und
verschiedenen Fachgebieten angehören.
(6) In der Reihenfolge ihrer Wahl und in der
nach § 7 Abs. 1 und 2 für jede Sektion errechneten
Anzahl gehören die in der Abstimmungsliste
geordneten Mitglieder dem Kammervorstand
als Mitglieder (Ersatzmänner) an, doch muß
in jeder Sektion ein Mitglied, das seinen Geschäftssitz
in Kärnten hat, vertreten sein.
(7) Ergibt sich nach der Wahl der Sektionspräsidenten
bei der ersten Ermittlung der Zusammensetzung
des Kammervorstandes, daß diese
nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 3
entspricht, so hat der Kammerpräsident an Hand
der Abstimmungsliste den entsprechenden Ausgleich
zwischen den Sektionen zu treffen. Durch
einen solchen Ausgleich kann die gemäß Abs. 6
gegebene Reihung abgeändert werden. Hat eine
Sektion jedoch nur auf drei Sitze im Kammervorstand
Anspruch, so können nur zwei Sitze
von Vertretern desselben Fachgebietes eingenommen
werden, der dritte Sitz ist einem anderen
Fachgebiet in der Reihenfolge der Wahl zuzuteilen.
(8) Alle Bestimmungen, die eine Auswahl nach
Fachgebieten vorschreiben, gelten nicht für die
Architekten-Sektion.
Funktionsdauer der in den Vollversammlungen
gewählten Organe. Ablehnung der Wahl.
§ 9. (1) Die Vorstandsmitglieder und ihre Ersatzmänner
sind auf die Dauer von drei Jahren,
die Rechnungsprüfer und ihre Ersatzmänner auf
die Dauer eines Jahres zu wählen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Organe haben
jedoch auch nach Ablauf der Wahlperiode ihre
Amtstätigkeit bis zur nächsten Neuwahl fortzusetzen.
Die abtretenden Funktionäre sind wieder
wählbar, aber für die anschließende Wahlperiode
zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet. Ebenso
können Mitglieder, die das 60. Lebensjahr
überschritten haben, eine Wahl ablehnen.
(3) Im übrigen darf eine Wahl ohne triftige
Gründe nicht abgelehnt werden. Ob triftige
Gründe vorliegen, entscheidet der Kammerpräsident.
Die Ablehnung ohne triftige Gründe ist
als Vernachlässigung der den Mitgliedern gegenüber
der Kammer (Sektion) obliegenden Pflichten
zu ahnden.
Ergänzung der Sektionsvorstände und des Kammervorstandes.
§ 10. (1) Die Ersatzmänner (des Kammervorstandes,
der Sektionsvorstände) treten in den
Vorstand an Stelle derjenigen Vorstandsmitglieder
ein, die vor Ablauf ihrer Funktionsperiode
ausgeschieden sind. Die Ersatzmänner
sind jedoch nicht berufen, die Vorstandsmitglieder
bei zeitweiliger Verhinderung zu vertreten.
(2) Für den Eintritt in den Vorstand hat unter
den Ersatzmännern jener den Vorzug, dessen
Fachgebiet im Vorstand am schwächsten vertreten
ist. Trifft dies bei mehreren Ersatzmännern
zu, so ist die höhere Zahl der bei der
Wahl für sie abgegebenen Stimmen maßgebend,
bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.
(3) Wenn alle Ersatzmänner in den Sektionsvorstand,
in den sie gewählt wurden, eingetreten
sind, kann er weitere Abgänge von Vorstandsmitgliedern
durch Mitaufnahme (Kooptation)
ersetzen.
(4) Bei der Mitaufnahme von Vorstandsmitgliedern
ist auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2
und 3 Bedacht zu nehmen. Die Funktion der
durch die Mitaufnahme berufenen Vorstandsmitglieder
dauert bis zur Ergänzungswahl. Die
Ergänzungswahl ist bei der nächsten Vollversammlung
vorzunehmen.
(5) Auch der Abgang von Ersatzmännern eines
Sektionsvorstandes kann durch eine Ergänzungswahl
ersetzt werden.
(6) Der Kammervorstand ist aus den Sektionsvorständen
nach Maßgabe der §§ 7 und 8 zu
ergänzen.
(7) Ergänzungswahlen gelten für die restliche
Funktionsdauer des Vorstandes.
Sektionspräsidenten und Vizepräsidenten.
§ 11. (1) Die Mitglieder jedes Sektionsvorstandes
haben aus ihrer Mitte in gesonderten Wahlgängen
den Präsidenten und den Vizepräsidenten
der Sektion zu wählen. Der Präsident muß seinen
Geschäftssitz in Graz haben.
(2) Zur Vornahme der Wahl sind die Mitglieder
des Sektionsvorstandes vom Sektionspräsidenten
oder, wenn das nicht möglich ist, vom
Kammerpräsidenten oder, wenn auch das nicht
möglich ist, von der Aufsichtsbehörde einzuberufen.
(3) Die Wahl der Sektionspräsidenten hat der
Wahl des Kammerpräsidenten vorauszugehen.
Präsidenten und Vizepräsidenten der Kammer.
§ 12. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes
haben aus ihrer Mitte den Präsidenten der Kammer
zu wählen. Der Präsident muß seinen Geschäftssitz
in Graz haben. Vizepräsidenten der
Kammer sind die Präsidenten jener beiden Sektionen,
die die meisten Mitglieder haben. Haben
Sektionen die gleiche Mitgliederanzahl, so entscheidet
das Los, welche von den Präsidenten
dieser Sektionen Vizepräsidenten der Ingenieurkammer
sind. Die Präsidenten aller drei Sektionen
haben dem Kammervorstand anzugehören.
Der Kammerpräsident kann nicht zugleich
Sektionspräsident sein.
(2) Zur Vornahme der Wahl sind die Mitglieder
des Kammervorstandes vom Präsidenten der
Kammer oder, wenn dies nicht möglich ist, von
der Aufsichtsbehörde einzuberufen.
(3) Der Kammerpräsident ist im Falle seiner
Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens
— in diesem Falle bis zu der nach § 13
vollzogenen Neuwahl — zunächst durch jenen
Vizepräsidenten zu vertreten, welcher der Sektion
mit der größten Mitgliederzahl angehört.
Ergänzungswahlen in den Kammervorstand und
in die Sektionsvorstände.
§ 13. Wenn der Präsident oder einer der Vizepräsidenten
der Kammer (einer Sektion) vor Ablauf
der Funktionsperiode des Vorstandes ausscheidet,
hat der Kammer(betreffende Sektions)
vorstand, allenfalls nach seiner Ergänzung,
eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode
vorzunehmen.
Ermittlung des Wahlergebnisses bei den Wahlen
im Kammervorstand und in den Sektionsvorständen.
§ 14. (1) Die Wahlen im Kammervorstand und
in den Sektionsvorständen sind mittels Stimmzettel
vorzunehmen.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die absolute
Stimmenmehrheit beim ersten Wahlgang
nicht erreicht, so ist zwischen jenen zwei Vorstandsmitgliedern,
die für eine Funktion die
größte Stimmenzahl erhalten haben, eine engere
Wahl vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(3) Sollte ein bereits gewählter Sektionspräsident
zum Kammerpräsidenten gewählt werden,
so ist für diese Sektion ein neuer Präsident zu
wählen.
Wirkungskreis der Vollversammlungen der
Sektionen.
§ 15. (1) Der Vollversammlung jeder Sektion
steht der im § 8 des Ingenieurkammergesetzes
der Vollversammlung der Kammer eingeräumte
Wirkungskreis zu, insoweit es sich um Angelegenheiten
handelt, die die betreffende Sektion allein
betreffen.
(2) Hienach obliegt ihr insbesondere
1. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung
und der des Sektionsvorstandes;
2. die Beschlußfassung über die im Rahmen
der Ziele und der Aufgaben der Kammer liegenden
Maßnahmen und Veranstaltungen, insoweit
sie sich nicht auf die Mitglieder der anderen
Sektionen erstrecken und nicht als minder wichtig
in den Wirkungskreis des Sektionsvorstandes
fallen;
3. die Beschlußfassung über die vom Sektionsvorstand
entworfenen Standesregeln.
Wirkungskreis der Vollversammlung der
Kammer.
§ 16. Der Vollversammlung der Kammer ist
insbesondere vorbehalten
1. die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes,
der Sektionsvorstände und von zwei
Rechnungsprüfern und ihren Ersatzmännern;
2. die Festsetzung der Geschäftsordnung der
Kammer und der des Kammervorstandes;
3. die Aufstellung des Jahresvoranschlages und
die Festsetzung der Beiträge der Kammermitglieder
zur Deckung der Kammerauslagen;
4. die Prüfung und die Genehmigung der
Jahresrechnung;
5. die Beschlußfassung über die im Rahmen
der Ziele und Aufgaben der Kammer liegenden
Maßnahmen und Veranstaltungen, insofern sie
sich auf mehr als eine Sektion erstrecken und
nicht als minder wichtig in den Wirkungskreis
des Kammervorstandes fallen; hieher gehört
auch die Pflege der gegenseitigen Unterstützung
der Standesgenossen und ihrer Angehörigen.
Wirkungskreis der Sektionsvorstände.
§ 17. (1) Der Sektionsvorstand hat über alle
Angelegenheiten, welche die gemeinsamen Interessen
der Mitglieder oder einzelner Fachgebiete
der Sektion betreffen, zu beraten und entweder
selbst zu beschließen oder in wichtigen Fällen den
Beschluß der Vollversammlung der Sektion einzuholen.
(2) Demgemäß obliegt dem Sektionsvorstand
insbesondere
1. die Wahl des Sektionspräsidenten und der
Vizepräsidenten der Sektion;
2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen
für die Sektion;
3. die Aufstellung der Entwürfe von Standesregeln
für die Mitglieder der Sektion;
4. die Festsetzung der Tagesordnung und die
Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder
Vollversammlung der Sektion;
5. die Einberufung der Vollversammlungen der
Sektion;
6. die Vorlage des Geschäftsberichtes der Sektion
an die Vollversammlung der Sektion;
7. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen
der Sektion;
8. die Entgegennahme der nach § 19 Abs. 3
einlaufenden Anzeigen, Mitteilungen und Anmeldungen;
9. die Führung der Liste der der Sektion angehörenden
Ziviltechniker;
10. die im Wege des Kammerpräsidenten zu
vollziehende Abgabe von Äußerungen und Gutachten
an die Behörden in Angelegenheiten, die
nur das Interesse der betreffenden Sektion berühren,
insoweit nicht die Wichtigkeit des Falles
erfordert, die Erstattung der Vollversammlung
der Sektion vorzubehalten;
11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn
keiner der Streitteile einer anderen Sektion angehört;
12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber den
Mitgliedern der Sektion.
Friedensrichterliche Tätigkeit der Sektionsvorstände.
§ 18. (1) In der Ausübung der friedensrichterlichen
Tätigkeit obliegt dem Sektionsvorstand
a) das vermittelnde Einschreiten bei Streitigkeiten
in Berufsangelegenheiten zwischen
Mitgliedern der betreffenden Sektion;
b) die Untersuchung und Beilegung von Beschwerden,
die gegen Mitglieder der betreffenden
Sektion über ihre Geschäftsführung
eingebracht werden.
(2) Die Sektionsmitglieder sind verpflichtet, in
den im Abs. 1 angeführten Fällen, ehe sie den
gerichtlichen Klageweg betreten, die Vermittlung
des Sektionsvorstandes anzurufen.
Wirkungskreis des Kammervorstandes.
§ 19. (1) Der Kammervorstand hat über alle
Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen
der Mitglieder oder einzelner Fachgebiete der
Sektionen betreffen, zu beraten und entweder
selbst zu beschließen oder in wichtigen Fällen den
Beschluß der Vollversammlung einzuholen. Der
Kammervorstand pflegt den Verkehr mit den
anderen Ingenieurkammern und sonstigen Organisationen.
(2) Demgemäß obliegt dem Kammervorstand
insbesondere
1. die Wahl des Präsidenten der Kammer;
2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen
für die Kammer;
3. die Festsetzung der Tagesordnung und die
Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder
Vollversammlung der Kammer;
4. die Einberufung der Vollversammlungen der
Kammer;
5. die Vorlage des Geschäftsberichtes, der
Jahresrechnung und des Voranschlagsentwurfes
an die Vollversammlung der Kammer;
6. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen
der Kammer;
7. die Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen
für den Kammervorstand und die Sektionsvorstände;
8. die periodische Kundmachung der Listen der
Mitglieder der Sektionen;
9. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten
der Kammer und die Einhebung der
Beiträge der Kammermitglieder;
10. die Vormerkung der von den Kammermitgliedern
verwendeten qualifizierten Hilfskräfte
und die Bestätigung ihrer Verwendungszeugnisse;
11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn die
Streitteile verschiedenen Sektionen angehören;
12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber Mitgliedern
verschiedener Sektionen in einem gemeinsamen
Disziplinarfall,
(3) Der Kammervorstand ist verpflichtet, die
bei ihm einlangenden Anzeigen, Mitteilungen und
Anmeldungen gemäß §§ 4, 5 und 15 Ingenieurkammergesetz
unverzüglich an die Sektion, um
die oder deren Mitglieder es sich handelt, weiterzuleiten.
(4) Der Kammervorstand hat Äußerungen und
Gutachten in allgemeinen Fragen zu erstatten,
die das Standesinteresse der Ziviltechniker in
Gesamtheit berühren, sowie in Angelegenheiten,
die mehr als eine Sektion betreffen. In wichtigen
Fällen kann der Kammervorstand die Stellungnahme
in solchen Angelegenheiten der Vollversammlung
der Kammer vorbehalten.
(5) In Angelegenheiten, die nur das Interesse
einer Sektion berühren, hat der Kammervorstand
die Erstattung der Äußerungen und Gutachten
dem betreffenden Sektionsvorstand zu überlassen.
(G) Gegen die Verweigerung der Vormerkung
einer angemeldeten Hilfskraft oder der Bestätigung
eines Verwendungszeugnisses ist die Beschwerde
zulässig, die binnen zwei Wochen beim
Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet
das Kammermitglied seinen Geschäftssitz hat,
einzubringen ist. .
(7) Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes
ist keine Berufung zulässig.
Friedensrichterliche Tätigkeit des Kammervorstandes.
§ 20. (1) In Ausübung der friedensrichterlichen
Tätigkeit obliegt es dem Kammervorstand, bei
Streitigkeiten in Berufsangelegenheiten zwischen
Mitgliedern verschiedener Sektionen vermittelnd
einzuschreiten.
(2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, in
solchen Streitfällen, ehe sie den gerichtlichen
Klageweg betreten, die Vermittlung des Kammervorstandes
anzurufen.
Ehrenrätliche Tätigkeit der Sektionsvorstände
und des Kammervorstandes.
§ 21. (1) Der Kammervorstand und jeder Sektionsvorstand
haben als Ehrenrat von Amts
wegen gegen Mitglieder der Kammer (der betreffenden
Sektion) einzuschreiten
a) wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber
der Kammer (Sektion) obliegenden
Pflichten;
b) wegen Verletzung des Standesansehens.
(2) In den im Abs. 1 angeführten Fällen kann
der Kammervorstand (Sektionsvorstand) nach
ordnungsmäßiger Feststellung des Tatbestandes
und Einvernahme des Beschuldigten mit Verwarnungen,
Rügen, bei erheblichen Unzukömmlichkeiten
oder im Wiederholungsfalle mit Geldbußen
bis zu 500 S ferner mit der Entziehung
des passiven oder zugleich des aktiven Wahlrechtes
für die Kammer auf Zeit oder dauernd
vorgehen.
(3) Gegen ein Disziplinarerkenntnis des Kammer
(Sektions)vorstandes, insofern es nicht bloß
auf Verwarnung lautet, steht dem Mitglied die
Beschwerde offen, die binnen zwei Wochen beim
Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet
das Mitglied seinen Geschäftssitz hat, einzubringen
ist.
(4) Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes
ist keine Berufung zulässig.
(5) Die rechtskräftig verhängten Geldbußen
können im Verwaltungswege hereingebracht
werden.
Vollstreckbarkeit der Vergleiche.
§ 22. Die vor dem Kammervorstand in seiner
friedensrichterlichen Tätigkeit geschlossenen und
ordnungsgemäß beurkundeten Vergleiche sind
Exekutionstitel gemäß § 1 Z. 15 der Exekutionsordnung.
Überweisung von Angelegenheiten der Sektionsvorstände
an den Kammervorstand.
§ 23. In Angelegenheiten, die zum Wirkungskreis
der Sektionsvorstände gehören, können, soweit
sie sich nach ihrer Art zur gemeinsamen
Behandlung eignen, die Sektionsvorstände die
Überweisung an den Kammervorstand vereinbaren.
Sitzungen der Sektionsvorstände.
§ 24. (1) Die Sitzungen des Sektionsvorstandes
hat der Sektionspräsident vor jeder Vollversammlung
der betreffenden Sektion, im
übrigen nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung
muß auch einberufen werden, wenn der Kammerpräsident
oder zwei Mitglieder des Sektionsvorstandes
dies verlangen.
(2) Der Kammerpräsident ist von der Einberufung
und der Tagesordnung jeder Sitzung der
Sektionsvorstände zu verständigen. Er hat das
Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und in
den Verhandlungen das Wort zu ergreifen.
Verkehr der Sektionsvorstände.
§ 25. Die Sektionsvorstände verkehren miteinander,
mit den Mitgliedern ihrer Sektion und
dem Kammerpräsidenten unmittelbar. Ihnen
kommt auch zu, unmittelbar an sie gerichtete
Zuschriften, insofern diese nicht auch Angelegenheiten
der anderen Sektionen betreffen, unmittelbar
zu beantworten und in allen nur ihre Sektion
betreffenden Angelegenheiten, ferner bei Veranstaltungen,
die sich nicht auf die Mitglieder
der anderen Sektionen erstrecken, mit den Sektionen
anderer Ingenieurkammern oder mit
sonstigen Organisationen in Verkehr zu treten.
In anderen Fällen verkehren die Sektionsvorstände
nach außen durch den Kammerpräsidenten;
insbesondere haben sie Anträge und
Gutachten allgemeiner Natur den Behörden über
den Kammerpräsidenten vorzulegen.
Sitzungen des Kammervorstandes.
§ 26. Die Sitzungen des Kammervorstandes
werden vom Kammerpräsidenten vor jeder Vollversammlung
der Kammer und im übrigen nach
Bedarf einberufen. Eine Sitzung muß auch einberufen
werden, wenn vier Mitglieder des Kammervorstandes
dies verlangen.
Abstimmung in den Sitzungen des Kammervorstandes
und der Sektionsvorstände.
§ 27. (1) Die Sitzungen des Kammervorstandes
und der Sektionsvorstände sind beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter der Präsident oder ein Vizepräsident,
anwesend ist. Die Beschlüsse sind mit
absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.
(2) In den Sitzungen des Kammer(Sektions)vorstandes
hat sich der Vorsitzende an der Abstimmung
zu beteiligen; im Falle der Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag.
(3) In den Sitzungen der Sektionsvorstände
steht dem Kammerpräsidenten ein Stimmrecht
nicht zu.
(4) Zur Beschlußfassung als Ehrenrat ist die
Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der
Vorstandsmitglieder und eine Stimmenmehrheit
von zwei Drittel der Anwesenden erforderlich.
Ist die Sitzung nicht beschlußfähig, so ist eine
zweite Sitzung einzuberufen, die bei Anwesenheit
von mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
beschlußfähig ist.
Wirkungskreis der Sektionspräsidenten.
§ 28. (1) Der Sektionspräsident hat die Sektion
zu vertreten, die Sitzungen des Sektionsvorstandes
einzuberufen und in ihnen sowie in den
Vollversammlungen der Sektion den Vorsitz zu
führen, den Mitgliedern des Sektionsvorstandes
ihren Geschäftskreis zuzuweisen, über die Ordnungsmäßigkeit
ihrer Tätigkeit zu wachen, alle
schriftlichen Ausfertigungen des Sektionsvorstandes
zu unterzeichnen und dessen Beschlüsse sowie
die Beschlüsse der Vollversammlung der Sektion
dem Kammerpräsidenten zur Vollziehung zu
übermitteln, insoweit er nicht nach Maßgabe der
Bestimmungen dieser Verordnung selbst zur
Vollziehung berechtigt ist.
(2) Der Sektionspräsident kann die Vollziehung
oder die Hinausgabe eines Beschlusses verweigern,
wenn er glaubt, daß der Beschluß gegen die bestehenden
Vorschriften oder gegen die Würde
der Kammer (Sektion) verstößt, oder daß der
Sektionsvorstand durch den Beschluß seinen
Wirkungskreis überschritten habe. In diesem
Falle hat er unverzüglich über den Kammerpräsidenten
die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
einzuholen.
Wirkungskreis des Kammerpräsidenten.
§ 29. (1) Der Kammerpräsident hat die Kammer
zu vertreten, die Sitzungen des Kammervorstandes
einzuberufen und in ihnen sowie in
den Vollversammlungen der Kammer den Vorsitz
zu führen, den Verkehr des Kammervorstandes
mit den Sektionsvorständen zu vermitteln
und alle schriftlichen Ausfertigungen der Kammer
zu unterzeichnen. Er hat den Mitgliedern des
Kammervorstandes ihren Geschäftskreis zuzuweisen,
über die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit
zu wachen, den Geschäftseinlauf der Kammer
zu übernehmen und ihn an die Sektionsvorstände
und an den Kammervorstand zu verteilen.
(2) Der Kammerpräsident kann die Vollziehung
oder die Hinausgabe eines Beschlusses
unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 verweigern.
Gegen die Verweigerung der Vollziehung
oder der Hinausgabe eines Beschlusses
eines Sektionsvorstandes kann dieser binnen zwei
Wochen nach schriftlicher Verständigung von
der Verfügung des Kammerpräsidenten bei
diesem Beschwerde einlegen, worüber die Aufsichtsbehörde
entscheidet. Im Falle der Verweigerung
der Vollziehung oder der Hinausgabe eines
Beschlusses des Kammervorstandes hat der
Kammerpräsident unverzüglich die Angelegenheit
der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung der Frage
vorzulegen, ob der Beschluß zu vollziehen sei
oder nicht.
Aufsicht, behördlicher Instanzenzug.
§ 30. (1) Die Aufsicht über die Kammer (Sektion)
und ihre Tätigkeit obliegt dem Landeshauptmann
von Steiermark.
(2) Von der Einberufung der Vollversammlung
der Kammer und der Sektionen ist der Landeshauptmann
von Steiermark unter Bekanntgabe
der Tagesordnung gleichzeitig mit der Einberufung
zu verständigen. Auch ist ihm nach jeder
Wahl deren Ergebnis mitzuteilen.
(3) Der Landeshauptmann von Steiermark
kann in die ganze Geschäftsführung der Kammer
(Sektionen) Einsicht nehmen und zu den Vollversammlungen
der Kammer und der Sektionen
auch Vertreter entsenden. Er ist berechtigt, im
Falle der Überschreitung des Wirkungskreises
oder eines vorschriftswidrigen Gebarens auf die
Abstellung der Unregelmäßigkeiten zu dringen,
gesetzwidrige Beschlüsse außer Kraft zu setzen,
erforderlichenfalls die Auflösung des Kammer(Sektions)vorstandes
zu verfügen und Neuwahlen
anzuordnen.
(4) Gegen die Verfügung der Auflösung des
Kammer(Sektions)vorstandes steht der Kammer
(Sektion) die Berufung an das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau offen.
Deckung der Kammerauslagen.
§ 31. (1) Die Kammer hat die eigenen Kanzlei-
und Rechnungsgeschäfte zu besorgen sowie die
der Sektionen und trägt den hierauf entfallenden
Aufwand.
(2) Rückständige kammermäßige Zahlungen der
Kammermitglieder können im Verwaltungswege
hereingebracht werden.
Verwendung der Geldstrafen.
§ 32. Die einem Kammermitglied von der
politischen Behörde wegen eines Dienstvergehens
oder vom Kammer(Sektions)vorstand als Ehrenrat
auferlegten Geldstrafen (-bußen) fließen der
Kammer für gemeinnützige Zwecke zu.
Geschäftsordnungen.
§ 33. Die Geschäftsordnungen für die Vollversammlungen,
der Sektionen und der Kammer,
der Sektionsvorstände sowie des Kammervorstandes
sowie die Standesregeln, hat der
Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zur
Genehmigung vorzulegen.
Schlußbestimmungen.
§ 34. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Justiz vom 25. April 1947, BGBL
Nr. 108, betreffend die Ingenieurkammer für
Kärnten und Steiermark in Graz (Kammerstatut),
außer Kraft.