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225. Verordnung: Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten in Graz (Kammerstatut).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Verordnung: Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten in Graz (Kammerstatut).

Auf Grund des Gesetzes vom 2. Jänner 1913,

RGBl. Nr. 3, betreffend die Errichtung von

Ingenieurkammern, in der Fassung des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925,

wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Inneres und für Justiz verordnet

Sprengel und Sitz der Ingenieurkammer.

§ 1. Für die Länder Steiermark und Kärnten

besteht eine Ingenieurkammer mit dem Sitz in

Graz. Sie wird in den folgenden Bestimmungen

als Kammer bezeichnet.

Sektionen.

§ 2. (1) Die Kammer ist in drei Sektionen zu

gliedern, die ihren Sitz in Graz haben, und zwar

in die

a) Architekten-Sektion,

b) Konsulenten-Sektion,

c) Allgemeine Sektion.

(2) Der Architekten-Sektion gehören alle staatlich

befugten und beeideten Architekten an.

(3) Der Konsulenten-Sektion gehören alle staatlich

befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten

an.

(4) Der Allgemeinen Sektion gehören alle staatlich

befugten und beeideten Zivilingenieure an.

Zugehörigkeit zu den Sektionen.

§ 3. Ein Kammermitglied kann nur einer der

drei Sektionen angehören. Erwirbt oder besitzt

ein Kammermitglied neben seiner Befugnis auch

eine Befugnis, die einer anderen Sektion zugeordnet

ist, so hat es sich zu entscheiden,

welcher Sektion es angehören will. Diese Entscheidung

ist unverzüglich dem Kammervorstand

anzuzeigen. Die Ingenieurkammer hat diese

Anzeige den übrigen Kammermitgliedern mitzuteilen

und dem zuständigen Landeshauptmann

zu melden.

Organe der Kammer.

§ 4. Die Geschäfte der Kammer sind in Angelegenheiten

der einzelnen Sektionen durch die

Vollversammlungen der Sektionen, durch die

Sektionsvorstände und die Sektionspräsidenten,

in gemeinsamen Angelegenheiten durch die Vollversammlung

der Kammer, durch den Kammervorstand

und den Kammerpräsidenten zu

führen.

Vollversammlungen der Kammer und der Sektionen

(Einberufung, Beschlußfähigkeit, Abstimmung).

§ 5. (1) Der Kammer(Sektions)vorstand hat die

Vollversammlungen der Kammer (der Sektion)

einzuberufen.

(2) Die ordentliche Vollversammlung der Kammer

hat jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres

stattzufinden. Die ordentlichen Vollversammlungen

der Sektionen haben der ordentlichen

Vollversammlung der Kammer voranzugehen.

(3) Außerdem ist eine Vollversammlung einzuberufen,

wenn mindestens ein Drittel der

Kammer(Sektions)mitglieder beim Kammer(Sektions)

vorstand schriftlich darum ansucht.

(4) Der Kammer(Sektions)vorstand kann eine

Vollversammlung einberufen, wenn er es für

notwendig erachtet.

(5) Jede Vollversammlung ist schriftlich mindestens

zehn Tage vor ihrer Abhaltung unter

Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(G) Die Vollversammlung (Sektionsversammlung)

ist beschlußfähig, wenn mindestens ein

Viertel der Mitglieder der Kammer (der betreffenden

Sektion) anwesend ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit

ist mit derselben Tagesordnung

eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne

Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig

ist. Die zweite Versammlung darf

erst nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit der

ersten Versammlung einberufen werden.

(7) Die Vollversammlung hat ihre Beschlüsse

mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der

Vorsitzende beteiligt sich an der Abstimmung;

bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den

Ausschlag.

Sektionsvorstände und Kammervorstände (Zusammensetzung).

§ 6. (1) Der Kammervorstand besteht aus

15 Mitgliedern und aus Ersatzmännern, deren

Zahl nach § 7 Abs. 2 ermittelt wird; jeder Sektionsvorstand

aus sechs Mitgliedern und drei Ersatzmännern.

Die Mitglieder des Kammervorstandes,

mit Ausnahme des Präsidenten und der

Vizepräsidenten der Kammer, führen den Titel

„Kammerrat".

(2) Der Kammervorstand sowie die Sektionsvorstände

müssen so zusammengesetzt sein, daß

nicht mehr als drei Mitglieder ein und demselben

Fachgebiet angehören.

(3) Mindestens acht Mitglieder des Kammervorstandes

und mindestens drei Mitglieder jedes

Sektionsvorstandes müssen ihren Geschäftssitz in

Graz oder in einer angrenzenden Ortsgemeinde

haben.

(4) Die Ersatzmänner müssen verschiedenen

Fachgebieten angehören; für sie gelten keine

Beschränkungen hinsichtlich des Geschäftssitzes.

Aufteilung der Mitglieds(Ersatzmanns)stellen

(Sitze) des Kammervorstandes auf die Sektionen.

§ 7. (1) Von den 15 Sitzen im Kammervorstand

sind vorerst jeder Sektion zwei Sitze als Grundmandate

zuzuteilen. Die übrigen neun Sitze sind

auf die Sektionen nach folgendem Verfahren aufzuteilen

Die Zahlen der Mitglieder der einzelnen

Sektionen nach dem Stand eines vom Kammerpräsidenten

zu bestimmenden Stichtages, der

nicht weiter als vier Wochen vor dem für die

Durchführung der Wahl in Aussicht genommenen

Tag zurückliegen darf, werden, nach ihrer

Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, darunter

das Drittel, das Viertel und nach Bedarf

die weiter folgenden Teilzahlen. Dabei sind

Brüche mitaufzuschreiben. Die Zahlen der Mitglieder

der Sektionen und ihre Teilzahlen werden

sodann der Größe nach mit fortlaufenden

Ordnungsziffern bis zur Ziffer 9 bezeichnet. Auf

jede Sektion entfallen so viele Kammervorstandssitze,

als ihre Mitgliederzahl und deren Teilzahlen

Ordnungsziffern erhalten haben. Wenn

nach dieser Berechnung mehrere Sektionen auf

einen Kammervorstandssitz den gleichen Anspruch

haben, so entscheidet das Los.

(2) Die Zahl der von jeder Sektion in den

Kammervorstand zu entsendenden Ersatzmänner

beträgt ein Drittel der ihr nach Abs. 1 zugewiesenen

Zahl von Mitgliedsstellen. Eine Bruchzahl

ist auf die nächstfolgende ganze Zahl aufzurunden.

(3) Das Ergebnis der Aufteilung der Mitglieds(Ersatzmanns)stellen

ist sämtlichen Kammermitgliedern

bei der Einberufung der zur Durchführung

der Wahl bestimmten Kammervollversammlung

bekanntzugeben.

Wahl der Sektionsvorstände und des Kammervorstandes.

§ 8. (1) Die Sektionsvorstände und der Kammervorstand

sind in der Vollversammlung der

Kammer mittels Stimmzettel zu wählen. Das

Wahlrecht ist von den Kammermitgliedern persönlich

auszuüben. Kammermitglieder, die ihren

Geschäftssitz nicht in Graz oder einer angrenzenden

Ortsgemeinde haben, können das Wahlrecht

durch eingeschriebene Einsendung des von

der Kammer ausgegebenen Stimmzettels — an

den Kammerpräsidenten adressiert — ausüben.

Eine Stellvertretung bei der Ausübung des Wahlrechtes

ist unstatthaft.

(2) Die Wahlen erfolgen sektionsweise. Maßgebend

ist die relative Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Das Wahlrecht ist folgendermaßen festzustellen

Die gewählten Mitglieder sind, soweit sie

nicht nach § 10 des Ingenieurkammergesetzes

vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, namentlich

nach der Zahl der auf sie entfallenden gültigen

Stimmen in einer Abstimmliste zu ordnen. In

dieser Reihenfolge sind, von der höchsten Stimmenanzahl

angefangen, diejenigen Mitglieder

auszuscheiden

1. die ihren Geschäftssitz nicht in Graz oder

einer angrenzenden Ortsgemeinde haben, falls

ihnen acht Mitglieder vorangehen, die ihren Geschäftssitz

gleichfalls nicht in Graz oder einer

angrenzenden Ortsgemeinde haben, oder

2. deren Fachgebiet unter ihren Vormännern

schon dreimal vertreten ist. Hat eine Sektion

jedoch nur drei Sitze im Vorstand, so können

in diesem Fall nur zwei Sitze von dem gleichen

Fachgebiet eingenommen werden. Gehört ein

Mitglied zwei oder mehreren Fachgebieten an,

so scheidet es nur dann aus, wenn diese Fachgebiete

unter den Vormännern schon dreimal

vertreten sind.

(4) Mitglieder des Sektionsvorstandes sind die

ersten sechs Mitglieder, die nach Abs. 3 nicht

ausgeschieden werden; darunter muß sich jedoch

mindestens ein Mitglied, das seinen Geschäftssitz

in Kärnten hat, befinden.

(5) Ersatzmänner des Sektionsvorstandes sind

die ersten drei in der nach Abs. 3 geordneten

Reihenfolge namhaft gemachten Mitglieder, die

nicht Mitglieder des Sektionsvorstandes sind und

verschiedenen Fachgebieten angehören.

(6) In der Reihenfolge ihrer Wahl und in der

nach § 7 Abs. 1 und 2 für jede Sektion errechneten

Anzahl gehören die in der Abstimmungsliste

geordneten Mitglieder dem Kammervorstand

als Mitglieder (Ersatzmänner) an, doch muß

in jeder Sektion ein Mitglied, das seinen Geschäftssitz

in Kärnten hat, vertreten sein.

(7) Ergibt sich nach der Wahl der Sektionspräsidenten

bei der ersten Ermittlung der Zusammensetzung

des Kammervorstandes, daß diese

nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 3

entspricht, so hat der Kammerpräsident an Hand

der Abstimmungsliste den entsprechenden Ausgleich

zwischen den Sektionen zu treffen. Durch

einen solchen Ausgleich kann die gemäß Abs. 6

gegebene Reihung abgeändert werden. Hat eine

Sektion jedoch nur auf drei Sitze im Kammervorstand

Anspruch, so können nur zwei Sitze

von Vertretern desselben Fachgebietes eingenommen

werden, der dritte Sitz ist einem anderen

Fachgebiet in der Reihenfolge der Wahl zuzuteilen.

(8) Alle Bestimmungen, die eine Auswahl nach

Fachgebieten vorschreiben, gelten nicht für die

Architekten-Sektion.

Funktionsdauer der in den Vollversammlungen

gewählten Organe. Ablehnung der Wahl.

§ 9. (1) Die Vorstandsmitglieder und ihre Ersatzmänner

sind auf die Dauer von drei Jahren,

die Rechnungsprüfer und ihre Ersatzmänner auf

die Dauer eines Jahres zu wählen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Organe haben

jedoch auch nach Ablauf der Wahlperiode ihre

Amtstätigkeit bis zur nächsten Neuwahl fortzusetzen.

Die abtretenden Funktionäre sind wieder

wählbar, aber für die anschließende Wahlperiode

zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet. Ebenso

können Mitglieder, die das 60. Lebensjahr

überschritten haben, eine Wahl ablehnen.

(3) Im übrigen darf eine Wahl ohne triftige

Gründe nicht abgelehnt werden. Ob triftige

Gründe vorliegen, entscheidet der Kammerpräsident.

Die Ablehnung ohne triftige Gründe ist

als Vernachlässigung der den Mitgliedern gegenüber

der Kammer (Sektion) obliegenden Pflichten

zu ahnden.

Ergänzung der Sektionsvorstände und des Kammervorstandes.

§ 10. (1) Die Ersatzmänner (des Kammervorstandes,

der Sektionsvorstände) treten in den

Vorstand an Stelle derjenigen Vorstandsmitglieder

ein, die vor Ablauf ihrer Funktionsperiode

ausgeschieden sind. Die Ersatzmänner

sind jedoch nicht berufen, die Vorstandsmitglieder

bei zeitweiliger Verhinderung zu vertreten.

(2) Für den Eintritt in den Vorstand hat unter

den Ersatzmännern jener den Vorzug, dessen

Fachgebiet im Vorstand am schwächsten vertreten

ist. Trifft dies bei mehreren Ersatzmännern

zu, so ist die höhere Zahl der bei der

Wahl für sie abgegebenen Stimmen maßgebend,

bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.

(3) Wenn alle Ersatzmänner in den Sektionsvorstand,

in den sie gewählt wurden, eingetreten

sind, kann er weitere Abgänge von Vorstandsmitgliedern

durch Mitaufnahme (Kooptation)

ersetzen.

(4) Bei der Mitaufnahme von Vorstandsmitgliedern

ist auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2

und 3 Bedacht zu nehmen. Die Funktion der

durch die Mitaufnahme berufenen Vorstandsmitglieder

dauert bis zur Ergänzungswahl. Die

Ergänzungswahl ist bei der nächsten Vollversammlung

vorzunehmen.

(5) Auch der Abgang von Ersatzmännern eines

Sektionsvorstandes kann durch eine Ergänzungswahl

ersetzt werden.

(6) Der Kammervorstand ist aus den Sektionsvorständen

nach Maßgabe der §§ 7 und 8 zu

ergänzen.

(7) Ergänzungswahlen gelten für die restliche

Funktionsdauer des Vorstandes.

Sektionspräsidenten und Vizepräsidenten.

§ 11. (1) Die Mitglieder jedes Sektionsvorstandes

haben aus ihrer Mitte in gesonderten Wahlgängen

den Präsidenten und den Vizepräsidenten

der Sektion zu wählen. Der Präsident muß seinen

Geschäftssitz in Graz haben.

(2) Zur Vornahme der Wahl sind die Mitglieder

des Sektionsvorstandes vom Sektionspräsidenten

oder, wenn das nicht möglich ist, vom

Kammerpräsidenten oder, wenn auch das nicht

möglich ist, von der Aufsichtsbehörde einzuberufen.

(3) Die Wahl der Sektionspräsidenten hat der

Wahl des Kammerpräsidenten vorauszugehen.

Präsidenten und Vizepräsidenten der Kammer.

§ 12. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes

haben aus ihrer Mitte den Präsidenten der Kammer

zu wählen. Der Präsident muß seinen Geschäftssitz

in Graz haben. Vizepräsidenten der

Kammer sind die Präsidenten jener beiden Sektionen,

die die meisten Mitglieder haben. Haben

Sektionen die gleiche Mitgliederanzahl, so entscheidet

das Los, welche von den Präsidenten

dieser Sektionen Vizepräsidenten der Ingenieurkammer

sind. Die Präsidenten aller drei Sektionen

haben dem Kammervorstand anzugehören.

Der Kammerpräsident kann nicht zugleich

Sektionspräsident sein.

(2) Zur Vornahme der Wahl sind die Mitglieder

des Kammervorstandes vom Präsidenten der

Kammer oder, wenn dies nicht möglich ist, von

der Aufsichtsbehörde einzuberufen.

(3) Der Kammerpräsident ist im Falle seiner

Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens

— in diesem Falle bis zu der nach § 13

vollzogenen Neuwahl — zunächst durch jenen

Vizepräsidenten zu vertreten, welcher der Sektion

mit der größten Mitgliederzahl angehört.

Ergänzungswahlen in den Kammervorstand und

in die Sektionsvorstände.

§ 13. Wenn der Präsident oder einer der Vizepräsidenten

der Kammer (einer Sektion) vor Ablauf

der Funktionsperiode des Vorstandes ausscheidet,

hat der Kammer(betreffende Sektions)

vorstand, allenfalls nach seiner Ergänzung,

eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode

vorzunehmen.

Ermittlung des Wahlergebnisses bei den Wahlen

im Kammervorstand und in den Sektionsvorständen.

§ 14. (1) Die Wahlen im Kammervorstand und

in den Sektionsvorständen sind mittels Stimmzettel

vorzunehmen.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der

abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die absolute

Stimmenmehrheit beim ersten Wahlgang

nicht erreicht, so ist zwischen jenen zwei Vorstandsmitgliedern,

die für eine Funktion die

größte Stimmenzahl erhalten haben, eine engere

Wahl vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet

das Los.

(3) Sollte ein bereits gewählter Sektionspräsident

zum Kammerpräsidenten gewählt werden,

so ist für diese Sektion ein neuer Präsident zu

wählen.

Wirkungskreis der Vollversammlungen der

Sektionen.

§ 15. (1) Der Vollversammlung jeder Sektion

steht der im § 8 des Ingenieurkammergesetzes

der Vollversammlung der Kammer eingeräumte

Wirkungskreis zu, insoweit es sich um Angelegenheiten

handelt, die die betreffende Sektion allein

betreffen.

(2) Hienach obliegt ihr insbesondere

1. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung

und der des Sektionsvorstandes;

2. die Beschlußfassung über die im Rahmen

der Ziele und der Aufgaben der Kammer liegenden

Maßnahmen und Veranstaltungen, insoweit

sie sich nicht auf die Mitglieder der anderen

Sektionen erstrecken und nicht als minder wichtig

in den Wirkungskreis des Sektionsvorstandes

fallen;

3. die Beschlußfassung über die vom Sektionsvorstand

entworfenen Standesregeln.

Wirkungskreis der Vollversammlung der

Kammer.

§ 16. Der Vollversammlung der Kammer ist

insbesondere vorbehalten

1. die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes,

der Sektionsvorstände und von zwei

Rechnungsprüfern und ihren Ersatzmännern;

2. die Festsetzung der Geschäftsordnung der

Kammer und der des Kammervorstandes;

3. die Aufstellung des Jahresvoranschlages und

die Festsetzung der Beiträge der Kammermitglieder

zur Deckung der Kammerauslagen;

4. die Prüfung und die Genehmigung der

Jahresrechnung;

5. die Beschlußfassung über die im Rahmen

der Ziele und Aufgaben der Kammer liegenden

Maßnahmen und Veranstaltungen, insofern sie

sich auf mehr als eine Sektion erstrecken und

nicht als minder wichtig in den Wirkungskreis

des Kammervorstandes fallen; hieher gehört

auch die Pflege der gegenseitigen Unterstützung

der Standesgenossen und ihrer Angehörigen.

Wirkungskreis der Sektionsvorstände.

§ 17. (1) Der Sektionsvorstand hat über alle

Angelegenheiten, welche die gemeinsamen Interessen

der Mitglieder oder einzelner Fachgebiete

der Sektion betreffen, zu beraten und entweder

selbst zu beschließen oder in wichtigen Fällen den

Beschluß der Vollversammlung der Sektion einzuholen.

(2) Demgemäß obliegt dem Sektionsvorstand

insbesondere

1. die Wahl des Sektionspräsidenten und der

Vizepräsidenten der Sektion;

2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen

für die Sektion;

3. die Aufstellung der Entwürfe von Standesregeln

für die Mitglieder der Sektion;

4. die Festsetzung der Tagesordnung und die

Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder

Vollversammlung der Sektion;

5. die Einberufung der Vollversammlungen der

Sektion;

6. die Vorlage des Geschäftsberichtes der Sektion

an die Vollversammlung der Sektion;

7. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen

der Sektion;

8. die Entgegennahme der nach § 19 Abs. 3

einlaufenden Anzeigen, Mitteilungen und Anmeldungen;

9. die Führung der Liste der der Sektion angehörenden

Ziviltechniker;

10. die im Wege des Kammerpräsidenten zu

vollziehende Abgabe von Äußerungen und Gutachten

an die Behörden in Angelegenheiten, die

nur das Interesse der betreffenden Sektion berühren,

insoweit nicht die Wichtigkeit des Falles

erfordert, die Erstattung der Vollversammlung

der Sektion vorzubehalten;

11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn

keiner der Streitteile einer anderen Sektion angehört;

12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber den

Mitgliedern der Sektion.

Friedensrichterliche Tätigkeit der Sektionsvorstände.

§ 18. (1) In der Ausübung der friedensrichterlichen

Tätigkeit obliegt dem Sektionsvorstand

a) das vermittelnde Einschreiten bei Streitigkeiten

in Berufsangelegenheiten zwischen

Mitgliedern der betreffenden Sektion;

b) die Untersuchung und Beilegung von Beschwerden,

die gegen Mitglieder der betreffenden

Sektion über ihre Geschäftsführung

eingebracht werden.

(2) Die Sektionsmitglieder sind verpflichtet, in

den im Abs. 1 angeführten Fällen, ehe sie den

gerichtlichen Klageweg betreten, die Vermittlung

des Sektionsvorstandes anzurufen.

Wirkungskreis des Kammervorstandes.

§ 19. (1) Der Kammervorstand hat über alle

Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen

der Mitglieder oder einzelner Fachgebiete der

Sektionen betreffen, zu beraten und entweder

selbst zu beschließen oder in wichtigen Fällen den

Beschluß der Vollversammlung einzuholen. Der

Kammervorstand pflegt den Verkehr mit den

anderen Ingenieurkammern und sonstigen Organisationen.

(2) Demgemäß obliegt dem Kammervorstand

insbesondere

1. die Wahl des Präsidenten der Kammer;

2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen

für die Kammer;

3. die Festsetzung der Tagesordnung und die

Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder

Vollversammlung der Kammer;

4. die Einberufung der Vollversammlungen der

Kammer;

5. die Vorlage des Geschäftsberichtes, der

Jahresrechnung und des Voranschlagsentwurfes

an die Vollversammlung der Kammer;

6. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen

der Kammer;

7. die Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen

für den Kammervorstand und die Sektionsvorstände;

8. die periodische Kundmachung der Listen der

Mitglieder der Sektionen;

9. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten

der Kammer und die Einhebung der

Beiträge der Kammermitglieder;

10. die Vormerkung der von den Kammermitgliedern

verwendeten qualifizierten Hilfskräfte

und die Bestätigung ihrer Verwendungszeugnisse;

11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn die

Streitteile verschiedenen Sektionen angehören;

12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber Mitgliedern

verschiedener Sektionen in einem gemeinsamen

Disziplinarfall,

(3) Der Kammervorstand ist verpflichtet, die

bei ihm einlangenden Anzeigen, Mitteilungen und

Anmeldungen gemäß §§ 4, 5 und 15 Ingenieurkammergesetz

unverzüglich an die Sektion, um

die oder deren Mitglieder es sich handelt, weiterzuleiten.

(4) Der Kammervorstand hat Äußerungen und

Gutachten in allgemeinen Fragen zu erstatten,

die das Standesinteresse der Ziviltechniker in

Gesamtheit berühren, sowie in Angelegenheiten,

die mehr als eine Sektion betreffen. In wichtigen

Fällen kann der Kammervorstand die Stellungnahme

in solchen Angelegenheiten der Vollversammlung

der Kammer vorbehalten.

(5) In Angelegenheiten, die nur das Interesse

einer Sektion berühren, hat der Kammervorstand

die Erstattung der Äußerungen und Gutachten

dem betreffenden Sektionsvorstand zu überlassen.

(G) Gegen die Verweigerung der Vormerkung

einer angemeldeten Hilfskraft oder der Bestätigung

eines Verwendungszeugnisses ist die Beschwerde

zulässig, die binnen zwei Wochen beim

Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet

das Kammermitglied seinen Geschäftssitz hat,

einzubringen ist. .

(7) Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes

ist keine Berufung zulässig.

Friedensrichterliche Tätigkeit des Kammervorstandes.

§ 20. (1) In Ausübung der friedensrichterlichen

Tätigkeit obliegt es dem Kammervorstand, bei

Streitigkeiten in Berufsangelegenheiten zwischen

Mitgliedern verschiedener Sektionen vermittelnd

einzuschreiten.

(2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, in

solchen Streitfällen, ehe sie den gerichtlichen

Klageweg betreten, die Vermittlung des Kammervorstandes

anzurufen.

Ehrenrätliche Tätigkeit der Sektionsvorstände

und des Kammervorstandes.

§ 21. (1) Der Kammervorstand und jeder Sektionsvorstand

haben als Ehrenrat von Amts

wegen gegen Mitglieder der Kammer (der betreffenden

Sektion) einzuschreiten

a) wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber

der Kammer (Sektion) obliegenden

Pflichten;

b) wegen Verletzung des Standesansehens.

(2) In den im Abs. 1 angeführten Fällen kann

der Kammervorstand (Sektionsvorstand) nach

ordnungsmäßiger Feststellung des Tatbestandes

und Einvernahme des Beschuldigten mit Verwarnungen,

Rügen, bei erheblichen Unzukömmlichkeiten

oder im Wiederholungsfalle mit Geldbußen

bis zu 500 S ferner mit der Entziehung

des passiven oder zugleich des aktiven Wahlrechtes

für die Kammer auf Zeit oder dauernd

vorgehen.

(3) Gegen ein Disziplinarerkenntnis des Kammer

(Sektions)vorstandes, insofern es nicht bloß

auf Verwarnung lautet, steht dem Mitglied die

Beschwerde offen, die binnen zwei Wochen beim

Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet

das Mitglied seinen Geschäftssitz hat, einzubringen

ist.

(4) Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes

ist keine Berufung zulässig.

(5) Die rechtskräftig verhängten Geldbußen

können im Verwaltungswege hereingebracht

werden.

Vollstreckbarkeit der Vergleiche.

§ 22. Die vor dem Kammervorstand in seiner

friedensrichterlichen Tätigkeit geschlossenen und

ordnungsgemäß beurkundeten Vergleiche sind

Exekutionstitel gemäß § 1 Z. 15 der Exekutionsordnung.

Überweisung von Angelegenheiten der Sektionsvorstände

an den Kammervorstand.

§ 23. In Angelegenheiten, die zum Wirkungskreis

der Sektionsvorstände gehören, können, soweit

sie sich nach ihrer Art zur gemeinsamen

Behandlung eignen, die Sektionsvorstände die

Überweisung an den Kammervorstand vereinbaren.

Sitzungen der Sektionsvorstände.

§ 24. (1) Die Sitzungen des Sektionsvorstandes

hat der Sektionspräsident vor jeder Vollversammlung

der betreffenden Sektion, im

übrigen nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung

muß auch einberufen werden, wenn der Kammerpräsident

oder zwei Mitglieder des Sektionsvorstandes

dies verlangen.

(2) Der Kammerpräsident ist von der Einberufung

und der Tagesordnung jeder Sitzung der

Sektionsvorstände zu verständigen. Er hat das

Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und in

den Verhandlungen das Wort zu ergreifen.

Verkehr der Sektionsvorstände.

§ 25. Die Sektionsvorstände verkehren miteinander,

mit den Mitgliedern ihrer Sektion und

dem Kammerpräsidenten unmittelbar. Ihnen

kommt auch zu, unmittelbar an sie gerichtete

Zuschriften, insofern diese nicht auch Angelegenheiten

der anderen Sektionen betreffen, unmittelbar

zu beantworten und in allen nur ihre Sektion

betreffenden Angelegenheiten, ferner bei Veranstaltungen,

die sich nicht auf die Mitglieder

der anderen Sektionen erstrecken, mit den Sektionen

anderer Ingenieurkammern oder mit

sonstigen Organisationen in Verkehr zu treten.

In anderen Fällen verkehren die Sektionsvorstände

nach außen durch den Kammerpräsidenten;

insbesondere haben sie Anträge und

Gutachten allgemeiner Natur den Behörden über

den Kammerpräsidenten vorzulegen.

Sitzungen des Kammervorstandes.

§ 26. Die Sitzungen des Kammervorstandes

werden vom Kammerpräsidenten vor jeder Vollversammlung

der Kammer und im übrigen nach

Bedarf einberufen. Eine Sitzung muß auch einberufen

werden, wenn vier Mitglieder des Kammervorstandes

dies verlangen.

Abstimmung in den Sitzungen des Kammervorstandes

und der Sektionsvorstände.

§ 27. (1) Die Sitzungen des Kammervorstandes

und der Sektionsvorstände sind beschlußfähig,

wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder,

darunter der Präsident oder ein Vizepräsident,

anwesend ist. Die Beschlüsse sind mit

absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.

(2) In den Sitzungen des Kammer(Sektions)vorstandes

hat sich der Vorsitzende an der Abstimmung

zu beteiligen; im Falle der Stimmengleichheit

gibt seine Stimme den Ausschlag.

(3) In den Sitzungen der Sektionsvorstände

steht dem Kammerpräsidenten ein Stimmrecht

nicht zu.

(4) Zur Beschlußfassung als Ehrenrat ist die

Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der

Vorstandsmitglieder und eine Stimmenmehrheit

von zwei Drittel der Anwesenden erforderlich.

Ist die Sitzung nicht beschlußfähig, so ist eine

zweite Sitzung einzuberufen, die bei Anwesenheit

von mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder

beschlußfähig ist.

Wirkungskreis der Sektionspräsidenten.

§ 28. (1) Der Sektionspräsident hat die Sektion

zu vertreten, die Sitzungen des Sektionsvorstandes

einzuberufen und in ihnen sowie in den

Vollversammlungen der Sektion den Vorsitz zu

führen, den Mitgliedern des Sektionsvorstandes

ihren Geschäftskreis zuzuweisen, über die Ordnungsmäßigkeit

ihrer Tätigkeit zu wachen, alle

schriftlichen Ausfertigungen des Sektionsvorstandes

zu unterzeichnen und dessen Beschlüsse sowie

die Beschlüsse der Vollversammlung der Sektion

dem Kammerpräsidenten zur Vollziehung zu

übermitteln, insoweit er nicht nach Maßgabe der

Bestimmungen dieser Verordnung selbst zur

Vollziehung berechtigt ist.

(2) Der Sektionspräsident kann die Vollziehung

oder die Hinausgabe eines Beschlusses verweigern,

wenn er glaubt, daß der Beschluß gegen die bestehenden

Vorschriften oder gegen die Würde

der Kammer (Sektion) verstößt, oder daß der

Sektionsvorstand durch den Beschluß seinen

Wirkungskreis überschritten habe. In diesem

Falle hat er unverzüglich über den Kammerpräsidenten

die Entscheidung der Aufsichtsbehörde

einzuholen.

Wirkungskreis des Kammerpräsidenten.

§ 29. (1) Der Kammerpräsident hat die Kammer

zu vertreten, die Sitzungen des Kammervorstandes

einzuberufen und in ihnen sowie in

den Vollversammlungen der Kammer den Vorsitz

zu führen, den Verkehr des Kammervorstandes

mit den Sektionsvorständen zu vermitteln

und alle schriftlichen Ausfertigungen der Kammer

zu unterzeichnen. Er hat den Mitgliedern des

Kammervorstandes ihren Geschäftskreis zuzuweisen,

über die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit

zu wachen, den Geschäftseinlauf der Kammer

zu übernehmen und ihn an die Sektionsvorstände

und an den Kammervorstand zu verteilen.

(2) Der Kammerpräsident kann die Vollziehung

oder die Hinausgabe eines Beschlusses

unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 verweigern.

Gegen die Verweigerung der Vollziehung

oder der Hinausgabe eines Beschlusses

eines Sektionsvorstandes kann dieser binnen zwei

Wochen nach schriftlicher Verständigung von

der Verfügung des Kammerpräsidenten bei

diesem Beschwerde einlegen, worüber die Aufsichtsbehörde

entscheidet. Im Falle der Verweigerung

der Vollziehung oder der Hinausgabe eines

Beschlusses des Kammervorstandes hat der

Kammerpräsident unverzüglich die Angelegenheit

der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung der Frage

vorzulegen, ob der Beschluß zu vollziehen sei

oder nicht.

Aufsicht, behördlicher Instanzenzug.

§ 30. (1) Die Aufsicht über die Kammer (Sektion)

und ihre Tätigkeit obliegt dem Landeshauptmann

von Steiermark.

(2) Von der Einberufung der Vollversammlung

der Kammer und der Sektionen ist der Landeshauptmann

von Steiermark unter Bekanntgabe

der Tagesordnung gleichzeitig mit der Einberufung

zu verständigen. Auch ist ihm nach jeder

Wahl deren Ergebnis mitzuteilen.

(3) Der Landeshauptmann von Steiermark

kann in die ganze Geschäftsführung der Kammer

(Sektionen) Einsicht nehmen und zu den Vollversammlungen

der Kammer und der Sektionen

auch Vertreter entsenden. Er ist berechtigt, im

Falle der Überschreitung des Wirkungskreises

oder eines vorschriftswidrigen Gebarens auf die

Abstellung der Unregelmäßigkeiten zu dringen,

gesetzwidrige Beschlüsse außer Kraft zu setzen,

erforderlichenfalls die Auflösung des Kammer(Sektions)vorstandes

zu verfügen und Neuwahlen

anzuordnen.

(4) Gegen die Verfügung der Auflösung des

Kammer(Sektions)vorstandes steht der Kammer

(Sektion) die Berufung an das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau offen.

Deckung der Kammerauslagen.

§ 31. (1) Die Kammer hat die eigenen Kanzlei-

und Rechnungsgeschäfte zu besorgen sowie die

der Sektionen und trägt den hierauf entfallenden

Aufwand.

(2) Rückständige kammermäßige Zahlungen der

Kammermitglieder können im Verwaltungswege

hereingebracht werden.

Verwendung der Geldstrafen.

§ 32. Die einem Kammermitglied von der

politischen Behörde wegen eines Dienstvergehens

oder vom Kammer(Sektions)vorstand als Ehrenrat

auferlegten Geldstrafen (-bußen) fließen der

Kammer für gemeinnützige Zwecke zu.

Geschäftsordnungen.

§ 33. Die Geschäftsordnungen für die Vollversammlungen,

der Sektionen und der Kammer,

der Sektionsvorstände sowie des Kammervorstandes

sowie die Standesregeln, hat der

Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zur

Genehmigung vorzulegen.

Schlußbestimmungen.

§ 34. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Justiz vom 25. April 1947, BGBL

Nr. 108, betreffend die Ingenieurkammer für

Kärnten und Steiermark in Graz (Kammerstatut),

außer Kraft.

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