225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 9. April 1956 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im
Grenzgebiet, welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
haben in der Absicht, beide Vertragsstaaten
berührende wasserwirtschaftliche Fragen
im Grenzgebiete, insbesondere die Projektierung
und Ausführung von wasserbaulichen Arbeiten
an den Grenzgewässern einschließlich der Instandhaltung
zu regeln und zu diesem Zweck einen
Vertrag zu schließen, als ihre Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Edmund Hartig, Sektionschef im Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft,
der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Herrn Dipl.-Ing. Imre Dégen, Chef der Staatshauptdirektion
für Wasserwesen,
die nach Austausch ihrer Vollmachten, welche in
gehöriger Form und in richtiger Ordnung befunden
wurden, folgendes vereinbart haben
Artikel 1.
Geltungsbereich des Vertrages.
Dieser Vertrag bezieht sich auf
1. Grenzgewässer, das sind
a) Gewässerstrecken, entlang derer oder in
denen die Grenze zwischen Österreich und
Ungarn verläuft (Grenzgewässer im engeren
Sinne);
b) übertretende oder der Grenze benachbarte
Gewässer im Grenzbereich, das ist bis zu
einer Entfernung von je 6 km nach beiden
Seiten.
2. Wasserbauten, Anlagen und Einrichtungen
im Grenzbereich (Ziffer 1).
3. Gewässerstrecken, Wasserbauten, Anlagen
und Einrichtungen, die in der diesem Vertrage
beigeschlossenen Anlage I bezeichnet sind oder
durch Beschluß der Österreichisch-ungarischen
Gewässerkommission (Artikel 12) künftig bezeichnet
werden.
Artikel 2.
Allgemeine Verbindlichkeiten.
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an
den Grenzgewässern (Artikel 1 Ziffer 1) keine
Maßnahmen oder Arbeiten, die die Wasserverhältnisse
auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates
nachteilig beeinflussen würden, ohne Zustimmung
des anderen Vertragsstaates zu treffen.
Die Zustimmung kann nur aus triftigen Gründen,
die der eingehenden Darlegung bedürfen,
verweigert werden.
(2) Diese Verpflichtung bezieht sich jedoch
nicht auf einseitige Maßnahmen oder Arbeiten
von lokaler Bedeutung, die auf das Gebiet des
anderen Vertragsstaates keine nachteilige Wirkung
ausüben.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch
für Gewässerstrecken, Wasserbauten, Anlagen
und Einrichtungen gemäß Artikel 1 Ziffer 2
und 3.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner,
Maßnahmen oder Arbeiten, die an Gewässern im
Grenzgebiet außerhalb des in Absatz 1 bezeichneten
Bereiches geplant sind, vor Einleitung des
wasserrechtlichen Verfahrens in der Kommission
(Artikel 12) zu erörtern. Die Kommission hat
hiebei nach Möglichkeit ein Einvernehmen herzustellen.
Wird eine Einigung nicht erzielt, ist nach
Artikel 16 Absatz 2 vorzugehen.
(5) In den Grenzgewässern im engeren Sinne
(Artikel 1 Ziffer 1 lit. a) verfügen beide Vertragsstaaten
— unbeschadet erworbener Rechte —
über die durch künstliches Eingreifen nicht vermehrte
Hälfte der abfließenden natürlichen
Wassermenge.
(6) In übertretenden Gewässern darf der oberliegende
Vertragsstaat die von der Kommission
gemeinsam zu ermittelnde, in den anderen Vertragsstaat
abfließende natürliche Niederwassermenge
nicht um mehr als ein Drittel vermindern.
(7) Im Interesse des Schutzes der Gewässer im
Grenzgebiet vor Verunreinigung werden die Vertragsstaaten
bestrebt sein, Abwässer aus Fabriken,
Bergwerken, Industrieunternehmungen und dergleichen
sowie aus Wohnsiedlungen nur nach entsprechender
Reinigung einleiten zu lassen. Bei
der Neuerrichtung solcher Anlagen wird eine
entsprechende Reinigung der Abwässer vorgeschrieben
werden.
Artikel 3.
Instandhaltungspflicht.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die im
Artikel 1 genannten Gewässer, Bauwerke, Anlagen
und Einrichtungen im guten Stand zu
halten und nach Erfordernis zu verbessern.
Artikel 4.
Durchführung der Instandhaltung.
(1) Jeder Vertragsstaat wird auf seinem Gebiet
für die Instandhaltung der Grenzgewässer und
der dort bestehenden Regulierungsbauwerke und
sonstigen Wasserbauten Sorge tragen.
(2) Jeder Vertragsstaat sorgt auch für die Instandhaltung
der auf seinem Gebiet befindlichen,
den Interessen des anderen Vertragsstaates dienenden
Wasserbauobjekte, Gerinne und Kanäle,
die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung
oder einer Sondervereinbarung errichtet
wurden.
(3) Die nach Bedarf jährlich vorzunehmende
Räumung des Bettes und der Ufer von Grenzgewässern
wird auf eigenem Staatsgebiet im allgemeinen
von jedem Vertragsstaat selbst durchgeführt.
Über das gemeinsame Vorgehen bei der
Durchführung dieser Arbeiten, insbesondere in
Grenzstrecken, und über die allfällige Notwendigkeit
der jährlichen Räumung beschließt
die Kommission.
Artikel 5.
Projektierung.
(1) Die Ausarbeitung von Projekten für
Wasserbauarbeiten erfolgt auf Grund von Richtlinien,
die in der Kommission festgelegt werden.
(2) Projekte für Wasserbauarbeiten, die auf
eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, verfaßt
der betreffende Vertragsstaat. Werden Arbeiten
auf beiden Staatsgebieten ausgeführt, verfaßt
das Projekt hiefür der durch die Kommission
bestimmte Vertragsstaat.
(3) Die Kommission wird dafür Sorge tragen,
daß die für eine Projektierung erforderlichen
Unterlagen vom anderen Vertragsstaat zur Verfügung
gestellt werden oder daß die erforderliche
Zusammenarbeit in anderer geeigneter Weise erfolgt.
Artikel 6.
Durchführung der Arbeiten.
(1) Jeder Vertragsstaat führt die Regulierungs-
und sonstigen Wasserbauarbeiten auf seinem Gebiet
im allgemeinen selbst durch.
(2) Die Durchführung von Arbeiten einschließlich
umfangreicherer Instandsetzungen, zu denen
der andere Vertragsstaat beitragen soll, hat die
Kommission zu beschließen.
(3) Werden Arbeiten auf beiden Staatsgebieten
erforderlich und können sie technisch oder wirtschaftlich
nicht selbständig durchgeführt werden,
beschließt die Kommission über Art und Weise
der Durchführung.
Artikel 7.
Kosten.
(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der
Projektierung und Ausführung der auf seinem
Gebiet vorzunehmenden und ausschließlich seinen
Interessen dienenden Regulierungs- und sonstigen
Wasserbauarbeiten.
(2) Die Kosten der Projektierung und Durchführung
von Wasserbauarbeiten, die den Interessen
beider Vertragsstaaten dienen, werden von
den Vertragsstaaten im Verhältnis des Interesses
getragen, ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeiten
auf dem Gebiete eines oder beider Vertragsstaaten
vorgenommen werden.
(3) Die Kosten der Projektierung und Durchführung
von Wasserbauarbeiten, die auf dem Gebiete
eines Vertragsstaates vorgenommen werden,
jedoch ausschließlich den Interessen des anderen
Vertragsstaates dienen, trägt der interessierte
Vertragsstaat allein.
(4) Unter Ausführungskosten sind auch die
Kosten der Vermessung, Materialbeförderung
und Bauleitung zu verstehen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3
gelten auch für die Kosten der Instandhaltung
und des Betriebes von Wasserbauwerken.
(6) Soweit keine anderweitige Regelung besteht,
beschließt die Kommission über die Aufteilung
der Kosten unter Anwendung der in den vorstehenden
Absätzen angeführten Grundsätze.
(7) Bei der Ermittlung der Kostenaufteilung für
Arbeiten an Gerinnen und Anlagen, die in der
diesem Vertrage beigeschlossenen Anlage II aufgezählt
sind, ist von dem Aufteilungsschlüssel
laut dieser Anlage auszugehen, soweit keine
wesentlichen Änderungen in den Wasserverhältnissen
eingetreten sind und der Aufteilungsschlüssel
mit den Grundsätzen der Absätze 1
bis 3 in Einklang steht.
Artikel 8.
Kostenvergütung.
(1) Die Kosten der dem Interesse beider Vertragsstaaten
dienenden oder von einem Vertragsstaat
im Interesse des anderen Vertragsstaates
vorgenommenen wasserbaulichen Arbeiten sind
für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Mai
eines jeden Jahres abzurechnen und bis Ende
Juni des folgenden Jahres auszugleichen.
(2) Die Abrechnung erfolgt derart, daß gleichwertige
Arbeitsleistungen und Materialien nach
Möglichkeit in natura zu verrechnen sind.
(3) Wenn sich als Ergebnis der Abrechnung eine
Forderung zugunsten eines Vertragsstaates ergibt,
ist diese im allgemeinen in Geld zu begleichen.
Der Ausgleich erfolgt auch dann in
Geld, wenn eine gegenseitige Verrechnung gleichwertiger
Arbeitsleistungen oder Materialien in
natura nicht möglich ist.
(4) Das Nähere hinsichtlich der Abrechnung
und die Leistung von Vorschüssen bestimmt jährlich
die Kommission. Sie kann auch einen Ausgleich
durch Lieferung von Materialien im
Rahmen des Vertragszweckes beschließen.
(5) Die Vergütung in Geld hat durch Überweisung
im Rahmen des jeweils gültigen
zwischenstaatlichen Zahlungsabkommens zu erfolgen.
Artikel 9.
Technische und finanzielle
Kontrolle.
Die Vertragsstaaten sichern sich gegenseitig die
jederzeitige technische und finanzielle Kontrolle
der auf gemeinsame Kosten oder im gemeinsamen
Interesse durchgeführten Arbeiten zu. Das
Nähere wird in der Kommission festgelegt.
Artikel 10.
Wasser rechtliche Bestimmungen.
(1) Für Wasserrechtsangelegenheiten sind die
Gesetze jenes Vertragsstaates maßgebend, auf
dessen Gebiet sich das wasserrechtliche Verfahren
jeweils bezieht.
(2) Handelt es sich um Bauten, die auf beide
Staatsgebiete zu liegen kommen, so erteilt jede
Wasserrechtsbehörde für den auf eigenem Staatsgebiet
zu errichtenden Teil der Anlage die Be-
willigung, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichzeitige
oder doch zusammenhängende Durchführung
des Verfahrens Bedacht zu nehmen und
zur Vermeidung von Widersprüchen im Inhalt
der beiderseitigen Entscheidungen das Einvernehmen
zwischen den beiden Behörden herzustellen
ist.
(3) Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten
können in den durch diesen Vertrag geregelten
Wasserrechtsangelegenheiten miteinander
unmittelbar verkehren.
Artikel 11.
Warndienst.
Die Behörden der Vertragsstaaten, insbesondere
der hydrographische Dienst und die örtlichen
Behörden, werden einander auf möglichst
schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und
anderen ihnen bekanntgewordenen Gefahren,
die mit den Grenzgewässern im Zusammenhang
stehen, benachrichtigen, soweit solche Gefahren
diesen Behörden zur Kenntnis gelangen.
Artikel 12.
Österreichisch-ungarische
Gewässerkommission.
(1) Zur Förderung der wasserwirtschaftlichen
Zusammenarbeit und zur Behandlung wasserwirtschaftlicher
Angelegenheiten, auf die der vorliegende
Vertrag Anwendung findet, wird von
den Vertragsstaaten eine ständige Österreichisch-
ungarische Gewässerkommission gebildet.
(2) Die Kommission setzt sich aus vier Mitgliedern
zusammen. Jeder Vertragsstaat entsendet
in die Kommission einen Ersten und einen
Zweiten Bevollmächtigten und bestimmt für
jeden Bevollmächtigten einen Stellvertreter. Nach
Erfordernis kann jede Seite zu den Verhandlungen
Experten beiziehen.
(3) Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung
selbst.
(4) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner
Bevollmächtigten einschließlich der Kosten der
von ihm beigezogenen Sachverständigen. Sonstige,
anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende
und von ihr anerkannte Kosten werden,
wenn nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten
je zur Hälfte getragen.
Artikel 13.
Obliegenheiten der Kommission.
(1) Zu den Obliegenheiten der Kommission gehört
insbesondere die Erörterung und Beschlußfassung
in folgenden Angelegenheiten
a) praktische, dem Vertrage entsprechende
Lösungen in technischen und wirtschaftlichen
Fragen und Sicherung der wasserbaulichen
Zusammenarbeit,
b) Projektierung von Wasserbauarbeiten, Art
und Weise der Durchführung sowie Instandhaltungsfragen,
c) technische Projekte und Kostenvoranschläge
für Wasserbauarbeiten und Bauobjekte
(Brücken, Stau-, Wasserentnahmewerke
usw.) sowie zeitliche Einteilung der Arbeiten,
d) Beaufsichtigung, Abrechnung und Kollaudierung
gemeinsamer Arbeiten und Maßnahmen,
e) Besichtigungen an Ort und Stelle sowie
Fragen der Kontrolle hinsichtlich der
Durchführung von Beschlüssen, Arbeiten
und Maßnahmen,
f) Erstattung von Vorschlägen zur Erleichterung
des Grenzverkehrs zwecks Durchführung
dieses Vertrages,
g) Forschungen, Messungen und Studien, die
im Zusammenhang mit Wasserbauarbeiten
durchzuführen sind,
h) Bereinigung strittiger Fragen einschließlich
solcher der Zollbehandlung,
i) Erstattung von Vorschlägen an die Regierungen
der Vertragsstaaten im Sinne der
vorstehenden Punkte und über eine allfällige
Abänderung des Vertrages.
(2) Laufende Angelegenheiten von nicht erheblicher
Bedeutung können von den beiden Ersten
Bevollmächtigten einvernehmlich geregelt werden.
Hierüber ist anläßlich der nächsten Tagung
der Kommission zu berichten.
(3) Den Regierungen bleibt es unbenommen,
über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der
Kommission auch direkt zu verhandeln.
Artikel 14.
Tagungen der Kommission.
(1) Die Kommission tritt in der Regel einmal
jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
Außerordentliche Tagungen können jederzeit
von den Ersten Bevollmächtigten einvernehmlich
einberufen werden. Auf Verlangen eines Ersten
Bevollmächtigten ist innerhalb eines Monates
eine außerordentliche Tagung einzuberufen.
(2) Die Kommission hat, wenn nicht etwas
anderes vereinbart wird, abwechselnd in einem
der beiden Vertragsstaaten zusammenzutreten.
(3) Die Einberufung einer Tagung erfolgt durch
den Ersten Bevollmächtigten jenes Vertragsstaates,
auf dessen Gebiet die Tagung stattfinden
soll, im Einvernehmen mit dem Ersten Bevollmächtigten
des anderen Vertragsstaates.
(4) Die Ersten Bevollmächtigten können miteinander
unmittelbar verkehren.
(5) Die Tagesordnung wird von den Ersten
Bevollmächtigten im vorherigen Einvernehmen
festgesetzt und kann bei den Tagungen einvernehmlich
ergänzt werden.
Artikel 15.
Arbeitsweise der Kommission.
(1) Die Sitzungen leitet der Erste Bevollmächtigte
jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet
die Tagung stattfindet.
(2) Die Verhandlungssprache der Kommission
ist deutsch und ungarisch.
(3) Zu einem Beschluß der Kommission ist
Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(4) Über die Tagung ist ein Protokoll in
deutscher und ungarischer Sprache in doppelter
Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen
Ersten Bevollmächtigten (Stellvertreter)
zu fertigen.
Artikel 16.
Genehmigung der Beschlüsse der
Kommission.
(1) Durch die Beschlüsse der Kommission wird
dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht
vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nicht durchgeführt
werden, wenn die zuständige Zentralstelle
eines Vertragsstaates Einspruch erhebt. Wenn
innerhalb von vier Monaten nach Beschlußfassung
gegen einen Beschluß der Kommission
kein Einspruch erhoben wird, so gilt der Beschluß
als von beiden Seiten genehmigt. Von einem
Einspruch verständigen sich die Ersten Bevollmächtigten
gegenseitig.
(2) Angelegenheiten, bezüglich deren in der
Kommission kein Einvernehmen erzielt wird,
werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten
den Regierungen der Vertragsstaaten
vorgelegt. Die Regierungen der Vertragsstaaten
werden über die strittige Angelegenheit eine einvernehmliche
Regelung anstreben.
Artikel 17.
Zollbestimmungen.
(1) Die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
eingebrachten und zur Durchführung von Arbeiten
im Rahmen dieses Vertrages bestimmten
Baumaterialien und Betriebsmittel sind von allen
Ein- und Ausfuhrabgaben endgiltig befreit.
Solche Baumaterialien und Betriebsmittel unterliegen
keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
(2) Vorübergehende Befreiung von Abgaben im
Sinne des Absatzes 1 wird für Geräte (Maschinen,
Fahrzeuge, Werkzeuge und dergleichen) unter
der Bedingung gewährt, daß diese Gegenstände
dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung vorgeführt
und innerhalb der zollamtlich festgesetzten
Frist wieder rückgeführt werden. Eine Sicherstellung
ist für die entfallenden Abgabenbeträge
nicht zu leisten. Für die innerhalb der fest-
gesetzten Frist nicht wieder rückgeführten Gegenstände
sind die Abgaben zu entrichten. Solche
Gegenstände, die wegen völliger Abnutzung unbrauchbar
geworden sind und daher nicht wieder
rückgeführt werden, werden abgabenfrei belassen.
(3) Beide Vertragsstaaten sichern sich für die
Durchfuhr von Baumaterialien, Betriebsmitteln
und Geräten, die mit Wasserbauten von gemeinsamem
Interesse im Zusammenhang stehen, eine
erleichterte abgabenfreie Zollabfertigung zu.
(4) Die ein- und ausgeführten Baumaterialien,
Betriebsmittel und Geräte unterliegen der Zollkontrolle
des betreffenden Vertragsstaates.
Artikel 18.
Grenzübertritt.
Hinsichtlich des Grenzübertrittes sind die
jeweils geltenden Bestimmungen zur Regelung
des Grenzverkehrs zwischen den Vertragsstaaten
anzuwenden.
Artikel 19.
Erleichterung der Durchführung
des Vertrages.
Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die
Durchführung dieses Vertrages und die Tätigkeit
der Kommission zu erleichtern, wobei sie
die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.
Artikel 20.
Innerstaatliche Verbindlichkeiten.
Durch die von den Vertragsstaaten in diesem
Vertrage übernommenen Verpflichtungen — insbesondere
durch die Festsetzung der Verpflichtung
zur unmittelbaren Kostentragung seitens
der Vertragsstaaten — werden innerstaatliche
Regelungen und Verbindlichkeiten wie die Verpflichtung
angemessener Beitragsleistungen zu den
Kosten der Erhaltung von Wasserbauten des ehemaligen
Raabregulierungssyndikates nicht berührt.
Auch wird einer Abänderung und Neubegründung
derartiger innerstaatlicher Regelungen
und Verbindlichkeiten nicht vorgegriffen.
Artikel 21.
Übergangsbestimmung.
(1) Die ab 1. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten
des Vertrages gegenseitig zu leistenden Beiträge
werden nach den bisherigen Aufteilungsgrundsätzen
(Anlage. II) berechnet und Rückstände nach
Maßgabe der Überprüfung und der ziffernmäßigen
Anerkennung beglichen. Die Überweisung
der Rückstände erfolgt im Sinne des Artikels
8 Absatz 5.
(2) Die Ruhegenüsse der Angestellten der ehemaligen
ungarischen Raabregulierungsgesellschaft
belasten die Vertragsstaaten nach dem in Anlage
II des Vertrages angeführten Aufteilungsschlüssel.
Artikel 22.
Inkrafttreten und Gültigkeit.
(1) Dieser Vertrag wird ratifiziert, die Ratifikationsurkunden
werden in Budapest ausgetauscht
werden.
(2) Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches
der Ratifikationsurkunden in Kraft und
ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar.
Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn
nicht einer der Vertragsstaaten aufkündigt. Die
Aufkündigung wird mit dem Ende des auf die
Mitteilung folgenden Kalenderjahres wirksam.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren
die bisher getroffenen, mit wasserwirtschaftlichen
Fragen zusammenhängenden Regelungen
zwischen den Vertragsstaaten ihre Gültigkeit,
soweit sie nicht im Vertrag (Anlagen II und
III) übernommen werden.
Der Vertrag ist in deutscher und ungarischer
Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide
Texte sind authentisch.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 9. April 1956.
Für die Republik Österreich
Hartig
Für die Ungarische Volksrepublik
Dégen
Anlage I
1. Hochwasserdamm am linken Ufer des Raabflusses
von der Einbindung bei Sömjén in einer
Länge von 22 km mit 1 Objekt und 2313 1. m.
Ufersicherung.
2. 10'2 km langer Schutzdamm am linken Ufer
des ehemaligen Cziráky-Hochwasserableitungskanales
der Rabnitz.
3. Das Gerinne des ehemaligen Cziráky-Hochwasserableitungskanales
der Rabnitz samt den
Objekten.
4. Das Gerinne des Ikva-Flusses in der Länge von
10'8 km samt Objekten.
5. Das Gerinne des Hanságkanales in der Länge
von 387 km samt Objekten.
6. Das Gerinne des Rábcaflusses in der Länge von
27'4 km.
Anlage II
A. Aufteilungsschlüssel, betreffend Instandhaltungskosten
für folgende Gewässerstrecken,
Wasserbauten und Anlagen
1. Hochwasserdamm am linken Ufer des
Raabflusses von der Einbindung bei Sömjén
in einer Länge von 22 km mit
1 Objekt und 2313 1. m. Ufersicherung
Österreich 26'92 %, Ungarn 73'08 %
2. Schutzdamm am linken Ufer des ehemaligen
Cziráky-Hochwasserableitungskanales
der Rabnitz
Österreich 28'87 %, Ungarn 71'13 %
3. Gerinne des ehemaligen Cziráky-Hochwasserableitungskanales
der Rabnitz samt
den Objekten
Österreich 28'87 %, Ungarn 71'13 %
4. Gerinne des Ikva-Flusses in der Länge von
10'8 km samt Objekten
Österreich 42'22 %, Ungarn 57'78 %
5. Das Gerinne des Hanságkanales in der
Länge von 38'7 km samt Objekten
Österreich 41 %, Ungarn 59 %
6.—8. Kanäle Pamhagen—Apetlon, Feldsee—
Pamhagen und Zickisch samt Objekten
Österreich 89'5 %, Ungarn 10'5 %
9. Gerinne des Rábcaflusses in der Länge von
27'4 km
Österreich 7'2 %, Ungarn 92'8 %
10. Teilungswerk Nickelsdorf
Österreich 20 %, Ungarn 80 %
B. Aufteilungsschlüssel, betreffend die Ruhegenüsse
der Angestellten der ehemaligen
Raabregulierungsgesellschaft
Österreich 151 %, Ungarn 84 9 %
Anlage. III
1. Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung
für die Stadt Sopron.
Die Republik Österreich
a) sichert zu, auf den österreichischen Teil des
Schutzgebietes des Wasserwerkes die jeweils
gültigen österreichischen Gesetze anzuwenden,
b) gewährt der Stadt Sopron für die Durchführung
von Arbeiten im Interesse der
Trinkwasserversorgung und für den Betrieb
des Wasserwerkes die in den jeweiligen
österreichischen Gesetzen festgelegten
Begünstigungen.
2. Sicherung der Trinkwasserversorgung der Stadt
Köszeg.
Die Republik Österreich
a) gestattet die Ableitung des Wassers der am
Nordhange des Geschrieben-Stein entspringenden
Siebenbründelquelle über das Gebiet
der Gemeinde Rattersdorf nach Köszeg,
b) gewährt für das Wasserwerk der Stadt
Köszeg die in den jeweiligen österreichischen
Gesetzen festgelegten Begünstigungen.
3. Benützung des Wassers der Kleinen Leitha zur
Bewässerung des an der Grenze bei Márialiget
gelegenen Gebietes.
Die Republik Österreich
a) sichert der Ungarischen Volksrepublik das
Recht zu, Wasser aus der Kleinen Leitha
für die Bewässerungen in Márialiget in den
Wiesgraben auf österreichischem Gebiet
überzuleiten. Sollte die Wassermenge in der
Konzession, betreffend die Schleuse und den
Verbindungskanal, noch nicht festgelegt
sein, wird sie auf ein diesbezügliches Ansuchen
des Bezugsberechtigten von der zuständigen,
österreichischen Behörde auf
Grund des vorgeschriebenen Verfahrens
bestimmt,
b) übernimmt die Gewähr dafür, daß der Verbindungskanal
nicht zur Ableitung der
Hochwässer der Kleinen Leitha in den
Wiesgraben verwendet wird.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Dieser Vertrag ist gemäß seinem Artikel 22 am 31. Juli 1959 in Kraft getreten.