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225_1959 AT

225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.

Nachdem der am 9. April 1956 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im

Grenzgebiet, welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

haben in der Absicht, beide Vertragsstaaten

berührende wasserwirtschaftliche Fragen

im Grenzgebiete, insbesondere die Projektierung

und Ausführung von wasserbaulichen Arbeiten

an den Grenzgewässern einschließlich der Instandhaltung

zu regeln und zu diesem Zweck einen

Vertrag zu schließen, als ihre Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Edmund Hartig, Sektionschef im Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft,

der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

Herrn Dipl.-Ing. Imre Dégen, Chef der Staatshauptdirektion

für Wasserwesen,

die nach Austausch ihrer Vollmachten, welche in

gehöriger Form und in richtiger Ordnung befunden

wurden, folgendes vereinbart haben

Artikel 1.

Geltungsbereich des Vertrages.

Dieser Vertrag bezieht sich auf

1. Grenzgewässer, das sind

a) Gewässerstrecken, entlang derer oder in

denen die Grenze zwischen Österreich und

Ungarn verläuft (Grenzgewässer im engeren

Sinne);

b) übertretende oder der Grenze benachbarte

Gewässer im Grenzbereich, das ist bis zu

einer Entfernung von je 6 km nach beiden

Seiten.

2. Wasserbauten, Anlagen und Einrichtungen

im Grenzbereich (Ziffer 1).

3. Gewässerstrecken, Wasserbauten, Anlagen

und Einrichtungen, die in der diesem Vertrage

beigeschlossenen Anlage I bezeichnet sind oder

durch Beschluß der Österreichisch-ungarischen

Gewässerkommission (Artikel 12) künftig bezeichnet

werden.

Artikel 2.

Allgemeine Verbindlichkeiten.

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an

den Grenzgewässern (Artikel 1 Ziffer 1) keine

Maßnahmen oder Arbeiten, die die Wasserverhältnisse

auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates

nachteilig beeinflussen würden, ohne Zustimmung

des anderen Vertragsstaates zu treffen.

Die Zustimmung kann nur aus triftigen Gründen,

die der eingehenden Darlegung bedürfen,

verweigert werden.

(2) Diese Verpflichtung bezieht sich jedoch

nicht auf einseitige Maßnahmen oder Arbeiten

von lokaler Bedeutung, die auf das Gebiet des

anderen Vertragsstaates keine nachteilige Wirkung

ausüben.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch

für Gewässerstrecken, Wasserbauten, Anlagen

und Einrichtungen gemäß Artikel 1 Ziffer 2

und 3.

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner,

Maßnahmen oder Arbeiten, die an Gewässern im

Grenzgebiet außerhalb des in Absatz 1 bezeichneten

Bereiches geplant sind, vor Einleitung des

wasserrechtlichen Verfahrens in der Kommission

(Artikel 12) zu erörtern. Die Kommission hat

hiebei nach Möglichkeit ein Einvernehmen herzustellen.

Wird eine Einigung nicht erzielt, ist nach

Artikel 16 Absatz 2 vorzugehen.

(5) In den Grenzgewässern im engeren Sinne

(Artikel 1 Ziffer 1 lit. a) verfügen beide Vertragsstaaten

— unbeschadet erworbener Rechte —

über die durch künstliches Eingreifen nicht vermehrte

Hälfte der abfließenden natürlichen

Wassermenge.

(6) In übertretenden Gewässern darf der oberliegende

Vertragsstaat die von der Kommission

gemeinsam zu ermittelnde, in den anderen Vertragsstaat

abfließende natürliche Niederwassermenge

nicht um mehr als ein Drittel vermindern.

(7) Im Interesse des Schutzes der Gewässer im

Grenzgebiet vor Verunreinigung werden die Vertragsstaaten

bestrebt sein, Abwässer aus Fabriken,

Bergwerken, Industrieunternehmungen und dergleichen

sowie aus Wohnsiedlungen nur nach entsprechender

Reinigung einleiten zu lassen. Bei

der Neuerrichtung solcher Anlagen wird eine

entsprechende Reinigung der Abwässer vorgeschrieben

werden.

Artikel 3.

Instandhaltungspflicht.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die im

Artikel 1 genannten Gewässer, Bauwerke, Anlagen

und Einrichtungen im guten Stand zu

halten und nach Erfordernis zu verbessern.

Artikel 4.

Durchführung der Instandhaltung.

(1) Jeder Vertragsstaat wird auf seinem Gebiet

für die Instandhaltung der Grenzgewässer und

der dort bestehenden Regulierungsbauwerke und

sonstigen Wasserbauten Sorge tragen.

(2) Jeder Vertragsstaat sorgt auch für die Instandhaltung

der auf seinem Gebiet befindlichen,

den Interessen des anderen Vertragsstaates dienenden

Wasserbauobjekte, Gerinne und Kanäle,

die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung

oder einer Sondervereinbarung errichtet

wurden.

(3) Die nach Bedarf jährlich vorzunehmende

Räumung des Bettes und der Ufer von Grenzgewässern

wird auf eigenem Staatsgebiet im allgemeinen

von jedem Vertragsstaat selbst durchgeführt.

Über das gemeinsame Vorgehen bei der

Durchführung dieser Arbeiten, insbesondere in

Grenzstrecken, und über die allfällige Notwendigkeit

der jährlichen Räumung beschließt

die Kommission.

Artikel 5.

Projektierung.

(1) Die Ausarbeitung von Projekten für

Wasserbauarbeiten erfolgt auf Grund von Richtlinien,

die in der Kommission festgelegt werden.

(2) Projekte für Wasserbauarbeiten, die auf

eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, verfaßt

der betreffende Vertragsstaat. Werden Arbeiten

auf beiden Staatsgebieten ausgeführt, verfaßt

das Projekt hiefür der durch die Kommission

bestimmte Vertragsstaat.

(3) Die Kommission wird dafür Sorge tragen,

daß die für eine Projektierung erforderlichen

Unterlagen vom anderen Vertragsstaat zur Verfügung

gestellt werden oder daß die erforderliche

Zusammenarbeit in anderer geeigneter Weise erfolgt.

Artikel 6.

Durchführung der Arbeiten.

(1) Jeder Vertragsstaat führt die Regulierungs-

und sonstigen Wasserbauarbeiten auf seinem Gebiet

im allgemeinen selbst durch.

(2) Die Durchführung von Arbeiten einschließlich

umfangreicherer Instandsetzungen, zu denen

der andere Vertragsstaat beitragen soll, hat die

Kommission zu beschließen.

(3) Werden Arbeiten auf beiden Staatsgebieten

erforderlich und können sie technisch oder wirtschaftlich

nicht selbständig durchgeführt werden,

beschließt die Kommission über Art und Weise

der Durchführung.

Artikel 7.

Kosten.

(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der

Projektierung und Ausführung der auf seinem

Gebiet vorzunehmenden und ausschließlich seinen

Interessen dienenden Regulierungs- und sonstigen

Wasserbauarbeiten.

(2) Die Kosten der Projektierung und Durchführung

von Wasserbauarbeiten, die den Interessen

beider Vertragsstaaten dienen, werden von

den Vertragsstaaten im Verhältnis des Interesses

getragen, ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeiten

auf dem Gebiete eines oder beider Vertragsstaaten

vorgenommen werden.

(3) Die Kosten der Projektierung und Durchführung

von Wasserbauarbeiten, die auf dem Gebiete

eines Vertragsstaates vorgenommen werden,

jedoch ausschließlich den Interessen des anderen

Vertragsstaates dienen, trägt der interessierte

Vertragsstaat allein.

(4) Unter Ausführungskosten sind auch die

Kosten der Vermessung, Materialbeförderung

und Bauleitung zu verstehen.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3

gelten auch für die Kosten der Instandhaltung

und des Betriebes von Wasserbauwerken.

(6) Soweit keine anderweitige Regelung besteht,

beschließt die Kommission über die Aufteilung

der Kosten unter Anwendung der in den vorstehenden

Absätzen angeführten Grundsätze.

(7) Bei der Ermittlung der Kostenaufteilung für

Arbeiten an Gerinnen und Anlagen, die in der

diesem Vertrage beigeschlossenen Anlage II aufgezählt

sind, ist von dem Aufteilungsschlüssel

laut dieser Anlage auszugehen, soweit keine

wesentlichen Änderungen in den Wasserverhältnissen

eingetreten sind und der Aufteilungsschlüssel

mit den Grundsätzen der Absätze 1

bis 3 in Einklang steht.

Artikel 8.

Kostenvergütung.

(1) Die Kosten der dem Interesse beider Vertragsstaaten

dienenden oder von einem Vertragsstaat

im Interesse des anderen Vertragsstaates

vorgenommenen wasserbaulichen Arbeiten sind

für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Mai

eines jeden Jahres abzurechnen und bis Ende

Juni des folgenden Jahres auszugleichen.

(2) Die Abrechnung erfolgt derart, daß gleichwertige

Arbeitsleistungen und Materialien nach

Möglichkeit in natura zu verrechnen sind.

(3) Wenn sich als Ergebnis der Abrechnung eine

Forderung zugunsten eines Vertragsstaates ergibt,

ist diese im allgemeinen in Geld zu begleichen.

Der Ausgleich erfolgt auch dann in

Geld, wenn eine gegenseitige Verrechnung gleichwertiger

Arbeitsleistungen oder Materialien in

natura nicht möglich ist.

(4) Das Nähere hinsichtlich der Abrechnung

und die Leistung von Vorschüssen bestimmt jährlich

die Kommission. Sie kann auch einen Ausgleich

durch Lieferung von Materialien im

Rahmen des Vertragszweckes beschließen.

(5) Die Vergütung in Geld hat durch Überweisung

im Rahmen des jeweils gültigen

zwischenstaatlichen Zahlungsabkommens zu erfolgen.

Artikel 9.

Technische und finanzielle

Kontrolle.

Die Vertragsstaaten sichern sich gegenseitig die

jederzeitige technische und finanzielle Kontrolle

der auf gemeinsame Kosten oder im gemeinsamen

Interesse durchgeführten Arbeiten zu. Das

Nähere wird in der Kommission festgelegt.

Artikel 10.

Wasser rechtliche Bestimmungen.

(1) Für Wasserrechtsangelegenheiten sind die

Gesetze jenes Vertragsstaates maßgebend, auf

dessen Gebiet sich das wasserrechtliche Verfahren

jeweils bezieht.

(2) Handelt es sich um Bauten, die auf beide

Staatsgebiete zu liegen kommen, so erteilt jede

Wasserrechtsbehörde für den auf eigenem Staatsgebiet

zu errichtenden Teil der Anlage die Be-

willigung, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichzeitige

oder doch zusammenhängende Durchführung

des Verfahrens Bedacht zu nehmen und

zur Vermeidung von Widersprüchen im Inhalt

der beiderseitigen Entscheidungen das Einvernehmen

zwischen den beiden Behörden herzustellen

ist.

(3) Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten

können in den durch diesen Vertrag geregelten

Wasserrechtsangelegenheiten miteinander

unmittelbar verkehren.

Artikel 11.

Warndienst.

Die Behörden der Vertragsstaaten, insbesondere

der hydrographische Dienst und die örtlichen

Behörden, werden einander auf möglichst

schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und

anderen ihnen bekanntgewordenen Gefahren,

die mit den Grenzgewässern im Zusammenhang

stehen, benachrichtigen, soweit solche Gefahren

diesen Behörden zur Kenntnis gelangen.

Artikel 12.

Österreichisch-ungarische

Gewässerkommission.

(1) Zur Förderung der wasserwirtschaftlichen

Zusammenarbeit und zur Behandlung wasserwirtschaftlicher

Angelegenheiten, auf die der vorliegende

Vertrag Anwendung findet, wird von

den Vertragsstaaten eine ständige Österreichisch-

ungarische Gewässerkommission gebildet.

(2) Die Kommission setzt sich aus vier Mitgliedern

zusammen. Jeder Vertragsstaat entsendet

in die Kommission einen Ersten und einen

Zweiten Bevollmächtigten und bestimmt für

jeden Bevollmächtigten einen Stellvertreter. Nach

Erfordernis kann jede Seite zu den Verhandlungen

Experten beiziehen.

(3) Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung

selbst.

(4) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner

Bevollmächtigten einschließlich der Kosten der

von ihm beigezogenen Sachverständigen. Sonstige,

anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende

und von ihr anerkannte Kosten werden,

wenn nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten

je zur Hälfte getragen.

Artikel 13.

Obliegenheiten der Kommission.

(1) Zu den Obliegenheiten der Kommission gehört

insbesondere die Erörterung und Beschlußfassung

in folgenden Angelegenheiten

a) praktische, dem Vertrage entsprechende

Lösungen in technischen und wirtschaftlichen

Fragen und Sicherung der wasserbaulichen

Zusammenarbeit,

b) Projektierung von Wasserbauarbeiten, Art

und Weise der Durchführung sowie Instandhaltungsfragen,

c) technische Projekte und Kostenvoranschläge

für Wasserbauarbeiten und Bauobjekte

(Brücken, Stau-, Wasserentnahmewerke

usw.) sowie zeitliche Einteilung der Arbeiten,

d) Beaufsichtigung, Abrechnung und Kollaudierung

gemeinsamer Arbeiten und Maßnahmen,

e) Besichtigungen an Ort und Stelle sowie

Fragen der Kontrolle hinsichtlich der

Durchführung von Beschlüssen, Arbeiten

und Maßnahmen,

f) Erstattung von Vorschlägen zur Erleichterung

des Grenzverkehrs zwecks Durchführung

dieses Vertrages,

g) Forschungen, Messungen und Studien, die

im Zusammenhang mit Wasserbauarbeiten

durchzuführen sind,

h) Bereinigung strittiger Fragen einschließlich

solcher der Zollbehandlung,

i) Erstattung von Vorschlägen an die Regierungen

der Vertragsstaaten im Sinne der

vorstehenden Punkte und über eine allfällige

Abänderung des Vertrages.

(2) Laufende Angelegenheiten von nicht erheblicher

Bedeutung können von den beiden Ersten

Bevollmächtigten einvernehmlich geregelt werden.

Hierüber ist anläßlich der nächsten Tagung

der Kommission zu berichten.

(3) Den Regierungen bleibt es unbenommen,

über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der

Kommission auch direkt zu verhandeln.

Artikel 14.

Tagungen der Kommission.

(1) Die Kommission tritt in der Regel einmal

jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

Außerordentliche Tagungen können jederzeit

von den Ersten Bevollmächtigten einvernehmlich

einberufen werden. Auf Verlangen eines Ersten

Bevollmächtigten ist innerhalb eines Monates

eine außerordentliche Tagung einzuberufen.

(2) Die Kommission hat, wenn nicht etwas

anderes vereinbart wird, abwechselnd in einem

der beiden Vertragsstaaten zusammenzutreten.

(3) Die Einberufung einer Tagung erfolgt durch

den Ersten Bevollmächtigten jenes Vertragsstaates,

auf dessen Gebiet die Tagung stattfinden

soll, im Einvernehmen mit dem Ersten Bevollmächtigten

des anderen Vertragsstaates.

(4) Die Ersten Bevollmächtigten können miteinander

unmittelbar verkehren.

(5) Die Tagesordnung wird von den Ersten

Bevollmächtigten im vorherigen Einvernehmen

festgesetzt und kann bei den Tagungen einvernehmlich

ergänzt werden.

Artikel 15.

Arbeitsweise der Kommission.

(1) Die Sitzungen leitet der Erste Bevollmächtigte

jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet

die Tagung stattfindet.

(2) Die Verhandlungssprache der Kommission

ist deutsch und ungarisch.

(3) Zu einem Beschluß der Kommission ist

Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(4) Über die Tagung ist ein Protokoll in

deutscher und ungarischer Sprache in doppelter

Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen

Ersten Bevollmächtigten (Stellvertreter)

zu fertigen.

Artikel 16.

Genehmigung der Beschlüsse der

Kommission.

(1) Durch die Beschlüsse der Kommission wird

dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht

vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nicht durchgeführt

werden, wenn die zuständige Zentralstelle

eines Vertragsstaates Einspruch erhebt. Wenn

innerhalb von vier Monaten nach Beschlußfassung

gegen einen Beschluß der Kommission

kein Einspruch erhoben wird, so gilt der Beschluß

als von beiden Seiten genehmigt. Von einem

Einspruch verständigen sich die Ersten Bevollmächtigten

gegenseitig.

(2) Angelegenheiten, bezüglich deren in der

Kommission kein Einvernehmen erzielt wird,

werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten

den Regierungen der Vertragsstaaten

vorgelegt. Die Regierungen der Vertragsstaaten

werden über die strittige Angelegenheit eine einvernehmliche

Regelung anstreben.

Artikel 17.

Zollbestimmungen.

(1) Die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

eingebrachten und zur Durchführung von Arbeiten

im Rahmen dieses Vertrages bestimmten

Baumaterialien und Betriebsmittel sind von allen

Ein- und Ausfuhrabgaben endgiltig befreit.

Solche Baumaterialien und Betriebsmittel unterliegen

keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.

(2) Vorübergehende Befreiung von Abgaben im

Sinne des Absatzes 1 wird für Geräte (Maschinen,

Fahrzeuge, Werkzeuge und dergleichen) unter

der Bedingung gewährt, daß diese Gegenstände

dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung vorgeführt

und innerhalb der zollamtlich festgesetzten

Frist wieder rückgeführt werden. Eine Sicherstellung

ist für die entfallenden Abgabenbeträge

nicht zu leisten. Für die innerhalb der fest-

gesetzten Frist nicht wieder rückgeführten Gegenstände

sind die Abgaben zu entrichten. Solche

Gegenstände, die wegen völliger Abnutzung unbrauchbar

geworden sind und daher nicht wieder

rückgeführt werden, werden abgabenfrei belassen.

(3) Beide Vertragsstaaten sichern sich für die

Durchfuhr von Baumaterialien, Betriebsmitteln

und Geräten, die mit Wasserbauten von gemeinsamem

Interesse im Zusammenhang stehen, eine

erleichterte abgabenfreie Zollabfertigung zu.

(4) Die ein- und ausgeführten Baumaterialien,

Betriebsmittel und Geräte unterliegen der Zollkontrolle

des betreffenden Vertragsstaates.

Artikel 18.

Grenzübertritt.

Hinsichtlich des Grenzübertrittes sind die

jeweils geltenden Bestimmungen zur Regelung

des Grenzverkehrs zwischen den Vertragsstaaten

anzuwenden.

Artikel 19.

Erleichterung der Durchführung

des Vertrages.

Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die

Durchführung dieses Vertrages und die Tätigkeit

der Kommission zu erleichtern, wobei sie

die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.

Artikel 20.

Innerstaatliche Verbindlichkeiten.

Durch die von den Vertragsstaaten in diesem

Vertrage übernommenen Verpflichtungen — insbesondere

durch die Festsetzung der Verpflichtung

zur unmittelbaren Kostentragung seitens

der Vertragsstaaten — werden innerstaatliche

Regelungen und Verbindlichkeiten wie die Verpflichtung

angemessener Beitragsleistungen zu den

Kosten der Erhaltung von Wasserbauten des ehemaligen

Raabregulierungssyndikates nicht berührt.

Auch wird einer Abänderung und Neubegründung

derartiger innerstaatlicher Regelungen

und Verbindlichkeiten nicht vorgegriffen.

Artikel 21.

Übergangsbestimmung.

(1) Die ab 1. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten

des Vertrages gegenseitig zu leistenden Beiträge

werden nach den bisherigen Aufteilungsgrundsätzen

(Anlage. II) berechnet und Rückstände nach

Maßgabe der Überprüfung und der ziffernmäßigen

Anerkennung beglichen. Die Überweisung

der Rückstände erfolgt im Sinne des Artikels

8 Absatz 5.

(2) Die Ruhegenüsse der Angestellten der ehemaligen

ungarischen Raabregulierungsgesellschaft

belasten die Vertragsstaaten nach dem in Anlage

II des Vertrages angeführten Aufteilungsschlüssel.

Artikel 22.

Inkrafttreten und Gültigkeit.

(1) Dieser Vertrag wird ratifiziert, die Ratifikationsurkunden

werden in Budapest ausgetauscht

werden.

(2) Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches

der Ratifikationsurkunden in Kraft und

ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar.

Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn

nicht einer der Vertragsstaaten aufkündigt. Die

Aufkündigung wird mit dem Ende des auf die

Mitteilung folgenden Kalenderjahres wirksam.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren

die bisher getroffenen, mit wasserwirtschaftlichen

Fragen zusammenhängenden Regelungen

zwischen den Vertragsstaaten ihre Gültigkeit,

soweit sie nicht im Vertrag (Anlagen II und

III) übernommen werden.

Der Vertrag ist in deutscher und ungarischer

Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide

Texte sind authentisch.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Wien, am 9. April 1956.

Für die Republik Österreich

Hartig

Für die Ungarische Volksrepublik

Dégen

Anlage I

1. Hochwasserdamm am linken Ufer des Raabflusses

von der Einbindung bei Sömjén in einer

Länge von 22 km mit 1 Objekt und 2313 1. m.

Ufersicherung.

2. 10'2 km langer Schutzdamm am linken Ufer

des ehemaligen Cziráky-Hochwasserableitungskanales

der Rabnitz.

3. Das Gerinne des ehemaligen Cziráky-Hochwasserableitungskanales

der Rabnitz samt den

Objekten.

4. Das Gerinne des Ikva-Flusses in der Länge von

10'8 km samt Objekten.

5. Das Gerinne des Hanságkanales in der Länge

von 387 km samt Objekten.

6. Das Gerinne des Rábcaflusses in der Länge von

27'4 km.

Anlage II

A. Aufteilungsschlüssel, betreffend Instandhaltungskosten

für folgende Gewässerstrecken,

Wasserbauten und Anlagen

1. Hochwasserdamm am linken Ufer des

Raabflusses von der Einbindung bei Sömjén

in einer Länge von 22 km mit

1 Objekt und 2313 1. m. Ufersicherung

Österreich 26'92 %, Ungarn 73'08 %

2. Schutzdamm am linken Ufer des ehemaligen

Cziráky-Hochwasserableitungskanales

der Rabnitz

Österreich 28'87 %, Ungarn 71'13 %

3. Gerinne des ehemaligen Cziráky-Hochwasserableitungskanales

der Rabnitz samt

den Objekten

Österreich 28'87 %, Ungarn 71'13 %

4. Gerinne des Ikva-Flusses in der Länge von

10'8 km samt Objekten

Österreich 42'22 %, Ungarn 57'78 %

5. Das Gerinne des Hanságkanales in der

Länge von 38'7 km samt Objekten

Österreich 41 %, Ungarn 59 %

6.—8. Kanäle Pamhagen—Apetlon, Feldsee—

Pamhagen und Zickisch samt Objekten

Österreich 89'5 %, Ungarn 10'5 %

9. Gerinne des Rábcaflusses in der Länge von

27'4 km

Österreich 7'2 %, Ungarn 92'8 %

10. Teilungswerk Nickelsdorf

Österreich 20 %, Ungarn 80 %

B. Aufteilungsschlüssel, betreffend die Ruhegenüsse

der Angestellten der ehemaligen

Raabregulierungsgesellschaft

Österreich 151 %, Ungarn 84 9 %

Anlage. III

1. Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung

für die Stadt Sopron.

Die Republik Österreich

a) sichert zu, auf den österreichischen Teil des

Schutzgebietes des Wasserwerkes die jeweils

gültigen österreichischen Gesetze anzuwenden,

b) gewährt der Stadt Sopron für die Durchführung

von Arbeiten im Interesse der

Trinkwasserversorgung und für den Betrieb

des Wasserwerkes die in den jeweiligen

österreichischen Gesetzen festgelegten

Begünstigungen.

2. Sicherung der Trinkwasserversorgung der Stadt

Köszeg.

Die Republik Österreich

a) gestattet die Ableitung des Wassers der am

Nordhange des Geschrieben-Stein entspringenden

Siebenbründelquelle über das Gebiet

der Gemeinde Rattersdorf nach Köszeg,

b) gewährt für das Wasserwerk der Stadt

Köszeg die in den jeweiligen österreichischen

Gesetzen festgelegten Begünstigungen.

3. Benützung des Wassers der Kleinen Leitha zur

Bewässerung des an der Grenze bei Márialiget

gelegenen Gebietes.

Die Republik Österreich

a) sichert der Ungarischen Volksrepublik das

Recht zu, Wasser aus der Kleinen Leitha

für die Bewässerungen in Márialiget in den

Wiesgraben auf österreichischem Gebiet

überzuleiten. Sollte die Wassermenge in der

Konzession, betreffend die Schleuse und den

Verbindungskanal, noch nicht festgelegt

sein, wird sie auf ein diesbezügliches Ansuchen

des Bezugsberechtigten von der zuständigen,

österreichischen Behörde auf

Grund des vorgeschriebenen Verfahrens

bestimmt,

b) übernimmt die Gewähr dafür, daß der Verbindungskanal

nicht zur Ableitung der

Hochwässer der Kleinen Leitha in den

Wiesgraben verwendet wird.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. Juni 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Dieser Vertrag ist gemäß seinem Artikel 22 am 31. Juli 1959 in Kraft getreten.

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