225. Zusatzprotokoll Nr. 9 zur Abänderung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das am 28, Juni 1957 in Paris unterzeichnete Zusatzprotokoll
Nr. 9 zum Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion, welches also lautet
(Übersetzung.)
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Österreich, des
Königreiches Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Französischen
Republik, des Königreichs
Griechenland, Irlands,
der Republik Island, der Italienischen
Republik, des Großherzogtums
Luxemburg, des
Königreichs Norwegen, des Königreichs
der Niederlande, der
Portugiesischen Republik, des
Vereinigten Königreichs von
Großbritannnien und Nordirland,
Schwedens, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und
der Türkischen Republik;
ALS SIGNATARE des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
vom 19. September 1950
(im folgenden „Abkommen"
genannt) und des Protokolls
vom gleichen Tage über seine
vorläufige Anwendung, dessen
§ 1 vorsieht, daß die Bestimmungen
des Abkommens vorläufig
so angewendet werden,
als ob es seit dem 1. Juli 1950
wirksam gewesen wäre;
ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle
Nr. 2, 3, 4, 5,
6, 7 und 8 zur Abänderung des
Abkommens vom 4. August
1951, 11. Juli 1952, 30. Juni
1953, 30. Juni 1954, 29. Juni
1955, 5. August 1955 und
29. Juni 1956;
EINGEDENK der Tatsache,
daß auf Grund eines Memorandums
über die zwischen den
Regierungen Italiens, des Vereinigten
Königreichs, der Vereinigten
Staaten von Amerika
und Jugoslawiens getroffene,
am 5. Oktober 1954 in London
paraphierte Vereinbarung die
Alliierte Militärregierung der
Britisch-Amerikanischen Zone
des Freien Gebietes von Triest
mit Wirkung vom 26. Oktober
1954 zu bestehen aufgehört hat
und daß auf Grund des genannten
Memorandums die italienische
Regierung am gleichen Tage die
Verwaltung des Gebietes übernommen
hat, für die ihr durch
das genannte Memorandum
die Verantwortung übertragen
worden ist;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
bestimmte Änderungen
an dem Abkommen vorzunehmen;
und
HABEN
IM HINBLICK auf eine
Empfehlung, die der Rat der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(OEEC) am 28. Juni 1957 angenommen
hat, womit der
Wortlaut dieses Zusatzprotokolls
genehmigt wird; sowie
IN DEM WUNSCHE, daß
die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls
sofort in Kraft
treten sollen;
FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Artikel 19 Absatz b des Abkommens
erhält folgende Fassung
„b) Vorbehaltlich der Bestimmungen
der Absätze c und d
dieses Artikels und des Artikels
35 septies werden Entscheidungen
des Rates auf Grund
dieses Abkommens im gegenseitigen
Einvernehmen aller
Vertragsparteien gefaßt, mit
Ausnahme derjenigen, die abwesend
sind oder sich der
Stimme enthalten, jedoch mit
der Maßgabe, daß
1. die Zustimmung einer
Vertragspartei nicht erforderlich
ist, wenn der
Beschluß dahin geht, ihr
gegenüber die Anwen-
dung dieses Abkommens
gemäß Artikel 33 zu suspendieren,
oder in der
Zeit gefaßt wird, in der
ihr gegenüber die Anwendung
dieses Abkommens
suspendiert ist; und
2. ein Land, für das dieses
Abkommen geendigt hat,
an Beschlüssen auf Grund
von § 6 der Anlage B
dieses Abkommens mitwirkt,
sofern es von diesen
Beschlüssen betroffen
wird."
Artikel 2
Artikel 20 Absatz a des Abkommens
erhält folgende Fassung
„a) Das Direktorium besteht
aus höchstens sieben Mitgliedern,
die der Rat aus einem
Kreis von Personen ernennt, die
von den Vertragsparteien vorgeschlagen
werden. Endigt dieses
Abkommen für eine Vertragspartei
gemäß Artikel 34
oder 35 septies, so scheidet
das auf Vorschlag dieser Vertragspartei
ernannte Mitglied
aus dem Direktorium aus. Sofern
die Organisation nichts
anderes bestimmt, darf ein Mitglied,
das auf Vorschlag einer
Vertragspartei ernannt ist, gegenüber
welcher die Anwendung
dieses Abkommens auf
Grund des Artikels 33 suspendiert
ist, während der Dauer
dieser Suspension an den Sitzungen
des Direktoriums nicht
teilnehmen. Sofern der Rat
nichts anderes bestimmt, ist die
Amtszeit der Mitglieder des
Direktoriums ein Jahr; sie können
wieder ernannt werden."
Artikel 3
Nach Artikel 35 sexies wird ein
neuer Artikel 35 septies in das
Abkommen eingefügt, der folgende
Fassung erhält
„Artikel 35 septies
WEITERE VERLÄNGERUNG
DER ANWENDUNG DES
ARTIKELS 11
a) Spätestens am 31. März
1958 wird die Organisation eine
eingehende Untersuchung über
die Durchführung dieses Abkommens
vornehmen, um in
Beratung mit der Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika zu entscheiden, unter
welchen Bedingungen Artikel 11
dieses Abkommens vom 1. Juli
1958 an weiter in Kraft bleiben
soll.
b) Wirkt eine Vertragspartei
an der in Absatz a dieses Artikels
vorgesehenen Entscheidung
nicht mit, so endigt dieses
Abkommen für sie am 30. Juni
1958; in diesem Falle findet Artikel
34 Absatz e auf diese Vertragspartei
Anwendung.
c) Für die anderen Vertragsparteien
bleibt Artikel 11 zu
den von ihnen festgesetzten Bedingungen
in Kraft, sofern sich
nicht aus den Bestimmungen
des Artikels 36 Absatz b etwas
anderes ergibt."
Artikel 4
§ 1 der Anlage B erhält folgende
Fassung
„§ 1. Endigt dieses Abkommen
für eine Vertragspartei auf
Grund des Artikels 34 oder
35 septies dieses Abkommens, so
werden die Rechte und Pflichten
dieser Vertragspartei nach
den folgenden Vorschriften bestimmt,
jedoch vorbehaltlich
von Beschlüssen, welche die
Organisation im Einvernehmen
mit der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
über die in besonderen Fällen
gemäß Artikel 10 bis oder 13
dieses Abkommens gewährten
Kredite faßt."
Artikel 5
1. Die Artikel 1 bis 4 dieses
Zusatzprotokolls sind Bestandteile
des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll
wird ratifiziert. Es tritt zu demselben
Zeitpunkt wie das Abkommen
in Kraft oder, wenn
das Zusatzprotokoll zu diesem
Zeitpunkt noch nicht von allen
Signatarstaaten ratifiziert ist,
nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
durch alle Signatarstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll
bleibt bis zur Beendigung des
Abkommens in Kraft; die Bestimmungen
der Artikel 34,
35 septies und 36 des Abkommens
gelten für dieses Zusatzprotokoll
ebenso wie für das
Abkommen.
Artikel 6
Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 5 Absatz 2
werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls
seine Bestimmungen
mit Wirkung von der
am 1. Juli 1957 beginnenden
Rechnungsperiode an anwenden.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, ordnungsgemäß
bevollmächtigten
Vertreter dieses Zusatzprotokoll
mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am
28. Juni 1957 in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise authentisch sind, in einem
einzigen Exemplar, das beim
Generalsekretär der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit hinterlegt
bleibt, der allen Signatarstaaten
beglaubigte Abschriften
dieses Zusatzprotokolls zustellen
wird.
Für die Bundesrepublik
Deutschland
Karl Werkmeister
Für die Republik Österreich
Herbert Prack
Für das Königreich Belgien
R. Ockrent
Für das Königreich Dänemark
M. A. Wassard
Für die Französische Republik
François Valéry
Für das Königreich Griechenland:Théodore Christidis
Da die Republik Irland dem
Sterlinggebiet angehört, erfordern
die Bestimmungen dieses
Zusatzprotokolls ihrerseits keine
besonderen Maßnahmen und
dieses Zusatzprotokoll wird im
Namen der Republik Irland mit
der Maßgabe unterzeichnet, daß
die Wirksamkeit des Zusatzprotokolls
die bestehenden Abmachungen
über den Zahlungsverkehr
zwischen ihr und den
anderen Vertragsparteien nicht
ändern wird.
Für Irland
William P. Fay
Für die Republik Island
H. G. Andersen
Für die Italienische Republik
G. Cosmelli
Für das Großherzogtum
Luxemburg
N. Hommel
Für das Königreich Norwegen
Jens Boyesen
Für das Königreich der
Niederlande
E. A. Liefrinck
Für die Portugiesische Republik
J. Calvet de Magalhães
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Hugh Ellis-Rees
Für Schweden
Bertil Swärd
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Gérard Bauer
Für die Türkische Republik
Mehmet Ali Tiney
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Betimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 6. September 1957.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Bis zum 4. Oktober 1957 haben folgende Staaten das vorliegende Zusatzprotokoll ratifiziert
Dänemark, Irland, Österreich, Schweiz.