Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
225_1957 AT

225. Zusatzprotokoll Nr. 9 zur Abänderung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Zusatzprotokoll Nr. 9 zur Abänderung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion.

Der Bundespräsident erklärt das am 28, Juni 1957 in Paris unterzeichnete Zusatzprotokoll

Nr. 9 zum Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion, welches also lautet

(Übersetzung.)

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland,

der Republik Österreich, des

Königreiches Belgien, des Königreichs

Dänemark, der Französischen

Republik, des Königreichs

Griechenland, Irlands,

der Republik Island, der Italienischen

Republik, des Großherzogtums

Luxemburg, des

Königreichs Norwegen, des Königreichs

der Niederlande, der

Portugiesischen Republik, des

Vereinigten Königreichs von

Großbritannnien und Nordirland,

Schwedens, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und

der Türkischen Republik;

ALS SIGNATARE des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

vom 19. September 1950

(im folgenden „Abkommen"

genannt) und des Protokolls

vom gleichen Tage über seine

vorläufige Anwendung, dessen

§ 1 vorsieht, daß die Bestimmungen

des Abkommens vorläufig

so angewendet werden,

als ob es seit dem 1. Juli 1950

wirksam gewesen wäre;

ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle

Nr. 2, 3, 4, 5,

6, 7 und 8 zur Abänderung des

Abkommens vom 4. August

1951, 11. Juli 1952, 30. Juni

1953, 30. Juni 1954, 29. Juni

1955, 5. August 1955 und

29. Juni 1956;

EINGEDENK der Tatsache,

daß auf Grund eines Memorandums

über die zwischen den

Regierungen Italiens, des Vereinigten

Königreichs, der Vereinigten

Staaten von Amerika

und Jugoslawiens getroffene,

am 5. Oktober 1954 in London

paraphierte Vereinbarung die

Alliierte Militärregierung der

Britisch-Amerikanischen Zone

des Freien Gebietes von Triest

mit Wirkung vom 26. Oktober

1954 zu bestehen aufgehört hat

und daß auf Grund des genannten

Memorandums die italienische

Regierung am gleichen Tage die

Verwaltung des Gebietes übernommen

hat, für die ihr durch

das genannte Memorandum

die Verantwortung übertragen

worden ist;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

bestimmte Änderungen

an dem Abkommen vorzunehmen;

und

HABEN

IM HINBLICK auf eine

Empfehlung, die der Rat der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(OEEC) am 28. Juni 1957 angenommen

hat, womit der

Wortlaut dieses Zusatzprotokolls

genehmigt wird; sowie

IN DEM WUNSCHE, daß

die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls

sofort in Kraft

treten sollen;

FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Artikel 19 Absatz b des Abkommens

erhält folgende Fassung

„b) Vorbehaltlich der Bestimmungen

der Absätze c und d

dieses Artikels und des Artikels

35 septies werden Entscheidungen

des Rates auf Grund

dieses Abkommens im gegenseitigen

Einvernehmen aller

Vertragsparteien gefaßt, mit

Ausnahme derjenigen, die abwesend

sind oder sich der

Stimme enthalten, jedoch mit

der Maßgabe, daß

1. die Zustimmung einer

Vertragspartei nicht erforderlich

ist, wenn der

Beschluß dahin geht, ihr

gegenüber die Anwen-

dung dieses Abkommens

gemäß Artikel 33 zu suspendieren,

oder in der

Zeit gefaßt wird, in der

ihr gegenüber die Anwendung

dieses Abkommens

suspendiert ist; und

2. ein Land, für das dieses

Abkommen geendigt hat,

an Beschlüssen auf Grund

von § 6 der Anlage B

dieses Abkommens mitwirkt,

sofern es von diesen

Beschlüssen betroffen

wird."

Artikel 2

Artikel 20 Absatz a des Abkommens

erhält folgende Fassung

„a) Das Direktorium besteht

aus höchstens sieben Mitgliedern,

die der Rat aus einem

Kreis von Personen ernennt, die

von den Vertragsparteien vorgeschlagen

werden. Endigt dieses

Abkommen für eine Vertragspartei

gemäß Artikel 34

oder 35 septies, so scheidet

das auf Vorschlag dieser Vertragspartei

ernannte Mitglied

aus dem Direktorium aus. Sofern

die Organisation nichts

anderes bestimmt, darf ein Mitglied,

das auf Vorschlag einer

Vertragspartei ernannt ist, gegenüber

welcher die Anwendung

dieses Abkommens auf

Grund des Artikels 33 suspendiert

ist, während der Dauer

dieser Suspension an den Sitzungen

des Direktoriums nicht

teilnehmen. Sofern der Rat

nichts anderes bestimmt, ist die

Amtszeit der Mitglieder des

Direktoriums ein Jahr; sie können

wieder ernannt werden."

Artikel 3

Nach Artikel 35 sexies wird ein

neuer Artikel 35 septies in das

Abkommen eingefügt, der folgende

Fassung erhält

„Artikel 35 septies

WEITERE VERLÄNGERUNG

DER ANWENDUNG DES

ARTIKELS 11

a) Spätestens am 31. März

1958 wird die Organisation eine

eingehende Untersuchung über

die Durchführung dieses Abkommens

vornehmen, um in

Beratung mit der Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika zu entscheiden, unter

welchen Bedingungen Artikel 11

dieses Abkommens vom 1. Juli

1958 an weiter in Kraft bleiben

soll.

b) Wirkt eine Vertragspartei

an der in Absatz a dieses Artikels

vorgesehenen Entscheidung

nicht mit, so endigt dieses

Abkommen für sie am 30. Juni

1958; in diesem Falle findet Artikel

34 Absatz e auf diese Vertragspartei

Anwendung.

c) Für die anderen Vertragsparteien

bleibt Artikel 11 zu

den von ihnen festgesetzten Bedingungen

in Kraft, sofern sich

nicht aus den Bestimmungen

des Artikels 36 Absatz b etwas

anderes ergibt."

Artikel 4

§ 1 der Anlage B erhält folgende

Fassung

„§ 1. Endigt dieses Abkommen

für eine Vertragspartei auf

Grund des Artikels 34 oder

35 septies dieses Abkommens, so

werden die Rechte und Pflichten

dieser Vertragspartei nach

den folgenden Vorschriften bestimmt,

jedoch vorbehaltlich

von Beschlüssen, welche die

Organisation im Einvernehmen

mit der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

über die in besonderen Fällen

gemäß Artikel 10 bis oder 13

dieses Abkommens gewährten

Kredite faßt."

Artikel 5

1. Die Artikel 1 bis 4 dieses

Zusatzprotokolls sind Bestandteile

des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll

wird ratifiziert. Es tritt zu demselben

Zeitpunkt wie das Abkommen

in Kraft oder, wenn

das Zusatzprotokoll zu diesem

Zeitpunkt noch nicht von allen

Signatarstaaten ratifiziert ist,

nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

durch alle Signatarstaaten.

3. Dieses Zusatzprotokoll

bleibt bis zur Beendigung des

Abkommens in Kraft; die Bestimmungen

der Artikel 34,

35 septies und 36 des Abkommens

gelten für dieses Zusatzprotokoll

ebenso wie für das

Abkommen.

Artikel 6

Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 5 Absatz 2

werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls

seine Bestimmungen

mit Wirkung von der

am 1. Juli 1957 beginnenden

Rechnungsperiode an anwenden.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, ordnungsgemäß

bevollmächtigten

Vertreter dieses Zusatzprotokoll

mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am

28. Juni 1957 in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise authentisch sind, in einem

einzigen Exemplar, das beim

Generalsekretär der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit hinterlegt

bleibt, der allen Signatarstaaten

beglaubigte Abschriften

dieses Zusatzprotokolls zustellen

wird.

Für die Bundesrepublik

Deutschland

Karl Werkmeister

Für die Republik Österreich

Herbert Prack

Für das Königreich Belgien

R. Ockrent

Für das Königreich Dänemark

M. A. Wassard

Für die Französische Republik

François Valéry

Für das Königreich Griechenland:Théodore Christidis

Da die Republik Irland dem

Sterlinggebiet angehört, erfordern

die Bestimmungen dieses

Zusatzprotokolls ihrerseits keine

besonderen Maßnahmen und

dieses Zusatzprotokoll wird im

Namen der Republik Irland mit

der Maßgabe unterzeichnet, daß

die Wirksamkeit des Zusatzprotokolls

die bestehenden Abmachungen

über den Zahlungsverkehr

zwischen ihr und den

anderen Vertragsparteien nicht

ändern wird.

Für Irland

William P. Fay

Für die Republik Island

H. G. Andersen

Für die Italienische Republik

G. Cosmelli

Für das Großherzogtum

Luxemburg

N. Hommel

Für das Königreich Norwegen

Jens Boyesen

Für das Königreich der

Niederlande

E. A. Liefrinck

Für die Portugiesische Republik

J. Calvet de Magalhães

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Hugh Ellis-Rees

Für Schweden

Bertil Swärd

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Gérard Bauer

Für die Türkische Republik

Mehmet Ali Tiney

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Betimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 6. September 1957.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Bis zum 4. Oktober 1957 haben folgende Staaten das vorliegende Zusatzprotokoll ratifiziert

Dänemark, Irland, Österreich, Schweiz.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →