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225_1956 AT

225. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Vormerkung der Wohnungsuchenden.

§ 1. (1) Die Gemeinden haben Wohnungsuchende,

die in ihrem Bereich zu wohnen genötigt

sind oder durch zehn Jahre freiwillig

gewohnt haben, auf ihren Antrag als wohnungsbedürftig

unverzüglich vorzumerken, wenn

a) sie obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit

bedroht sind oder

b) ihre Wohnung seit mehr als einem Jahr

überbelegt ist oder

c) ihre Wohnung nach Eingehen des Mietverhältnisses

von der Bezirksverwaltungsbehörde

als gesundheitsschädlich erklärt

wurde.

(2) Als wohnungsbedürftig im Sinne der Bestimmungen

des Abs. 1 gelten auch

a) Ehepaare nach mindestens einjähriger

Dauer der Ehe, sofern sie in Ermangelung

einer eigenen Wohnung keinen gemeinsamen

Haushalt fähren können,

b) Untermieter, wenn auf sie beziehungsweise

auf die von ihnen bewohnten Wohnräume

eine der Voraussetzungen des Abs. 1 zutrifft.

(3) Als unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht

gilt ein Wohnungsuchender, wenn er auf

Grund eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Exekutionstitels zur Räumung gezwungen

ist.

(4) Als überbelegt gilt eine Wohnung (Wohnräume

— Abs. 2 lit. b), wenn die Zahl der Personen,

die den Hausstand des Wohnungsuchenden

bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten

Wohnräume um mehr als eine Person übersteigt;

die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen,

daß eine Wohnung nur dann als überbelegt

gilt, wenn die Zahl der Personen, die den

Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die

Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um

mehr als zwei Personen übersteigt.

(5) Zum Hausstand (Abs. 4) zählen: Der Ehegatte

(Lebensgefährte), Personen, die zum Mieter

in einem Verwandtschafts-, Schwägerschafts- oder

Adoptionsverhältnis stehen, ferner Pflegekinder

und in Hausgemeinschaft aufgenommene Hausgehilfen.

§ 2. (1) Die Gemeinde hat dem Wohnungsuchenden

bei Zutreffen der Voraussetzungen des

§ 1 unverzüglich eine Bescheinigung über seine

Vormerkung auszustellen; in der Bescheinigung

ist der Grund der Vormerkung anzuführen.

(2) Der vorgemerkte Wohnungsuchende ist

verpflichtet, Änderungen in den für die Vormerkung

maßgebenden Umständen der Gemeinde,

bei der er als Wohnungsuchender vorgemerkt

ist, innerhalb zweier Wochen nach ihrem

Eintritt schriftlich anzuzeigen.

(3) Wenn die Voraussetzungen des § 1 nicht

mehr gegeben sind, hat die Gemeinde den Wohnungsuchenden

aus dem Verzeichnis (§ 1 Abs. 1)

zu streichen und die Bescheinigung (Abs. 1) einzuziehen;

ein Bescheid über die Streichung ist nur

zu erlassen, wenn diese nicht auf Grund der

Änderungsanzeige des Vorgemerkten verfügt

wurde.

Anzeigepflicht.

§ 3. (1) Der Hauseigentümer oder sein Bevollmächtigter

ist verpflichtet, der Gemeinde Wohnungen,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes nicht vermietet oder nicht

zur Benützung überlassen sind, sowie jede Beendigung

der Innehabung einer Wohnung schriftlich

anzuzeigen.

(2) Der Hauseigentümer oder sein Bevoll-.

mächtigter hat ferner der Gemeinde jedes gerichtliche

Urteil, mit dem einer Aufkündigung

oder einem Räumungsbegehren hinsichtlich einer

Wohnung stattgegeben wird, nach dessen Rechtskraft

schriftlich anzuzeigen; das gleiche gilt für

Wohnungsaufkündigungen, die mangels Erhebung

von Einwendungen in Rechtskraft erwachsen.

(3) Die Anzeigen sind binnen einer Woche nach

Eintritt des die Anzeigepflicht begründenden

Umstandes der Gemeinde, in der die Wohnung

liegt, zu erstatten.

Vermietung freigewordener Wohnungen.

§ 4. Der Hauseigentümer kann über folgende

Wohnungen frei verfügen

1. Wohnungen, die erst nach dem 1. September

1945 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder

Zubauten ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel

neu geschaffen wurden oder werden. Das gleiche

gilt für Wohnungen, die durch Kriegseinwirkung

unbewohnbar geworden sind und ohne Zuhilfenahme

öffentlicher Mittel wiederhergestellt

wurden oder werden, sofern die für ihre Wiederherstellung

erforderlichen Aufwendungen erheblich

sind.

2. Wohnungen, die im Eigentum oder in der

Benützung eines fremden Staates oder als exterritorial

anerkannter Personen stehen, insoweit

sie zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen

oder zu Wohnzwecken für als exterritorial

anerkannte Personen dienen; ferner

Wohnungen zur Unterbringung fremder konsularischer

Vertretungen, denen das Recht der

Exterritorialität nicht zusteht, und zur Unterbringung

von auf Grund von Staatsverträgen bestellten

Kommissionen sowie Wohnungen der bei

solchen Vertretungen beziehungsweise Kommissionen

ständig angestellten Personen, sofern diese

die Staatsbürgerschaft des Absendestaates besitzen.

3. Wohnungen in bundeseigenen Gebäuden, die

am 1. September 1945 im Eigentum des Bundes

standen, und in anderen Gebäuden, die für Amtszwecke

des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,

einer Gemeinde oder eines von

einer solchen Gebietskörperschaft verwalteten

öffentlichen Fonds oder einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft bestimmt sind; ferner

Dienst- und Naturalwohnungen für öffentliche

Angestellte.

4. Wohnungen, die zur Unterbringung von

Dienstnehmern eines Verkehrs-, industriellen,

gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen

Unternehmens bis zum Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes gedient haben und für diese

Zwecke weiterhin verwendet werden.

5. Wohnungen, die der gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung

dienen.

6. Wohnungen, die unter Denkmalschutz

stehen, soweit deren Benützung zu Wohnzwecken

die unveränderte Erhaltung der geschützten

Räume gefährden würde.

7. Wohnungen in Gebäuden, die ohne Zuhilfenahme

öffentlicher Mittel vor dem 1. September

1945 errichtet wurden, wenn sämtliche Wohnungen

im Wohnungseigentum stehen.

8. Nach dem 20. August 1948 errichtete Wohnungen,

die im Wohnungseigentum stehen.

9. Wohnungen in Eigenheimen; als Eigenheime

gelten Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen,

wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche

des Gebäudes auf Wohnungen

entfallen.

10. Wohnungen in Häusern einer gemeinnützigen

Bauvereinigung.

11. Wohnungen, deren Miete auf Grund einer

gerichtlichen Entscheidung wegen Eigenbedarfes

endet, wenn und solange die Wohnungen für den

geltendgemachten Eigenbedarf benützt werden.

12. Wohnungen, die aus mehr als drei Zimmern

bestehen; zwei Kabinette gelten als ein

Zimmer. Als Zimmer gelten Räume mit einem

Flächenmaß von mehr als 15 m², als Kabinette

solche mit einem Flächenmaß von 8 bis 15 m².

Bei der Berechnung der Zahl der Zimmer beziehungsweise

der Kabinette bleiben außer Betracht

Räume mit einem Flächenmaß von

weniger als 8 m²; Räume, die nach der Baubewilligung

zur Unterbringung von Hausgehilfen

gewidmet sind oder innerhalb eines Zeitraumes

von sechs Monaten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zur Unterbringung von Hausgehilfen

verwendet wurden; Küchen ohne Rücksicht darauf,

ob sie auch Wohnzwecken dienen oder nicht;

Vorzimmer, Badezimmer und sonstige Nebenräume.

§ 5. (1) Wohnungen, auf welche die Bestimmungen

des § 4 nicht Anwendung finden, darf

der Hauseigentümer nur an einen Wohnungsuchenden,

der bei der nach der Lage der Wohnung

zuständigen Gemeinde vorgemerkt ist (§ 1),

innerhalb von drei Wochen nach Beendigung der

Innehabung, wenn es sich um Wohnungen handelt,

die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes nicht vermietet oder nicht zur

Benützung überlassen sind, innerhalb von drei

Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

vermieten oder, falls der Hauseigentümer selbst

als Wohnungsuchender vorgemerkt ist, in Benützung

nehmen.

(2) Der Hauseigentümer oder sein Bevollmächtigter

ist verpflichtet, der Gemeinde von

den nach Abs. 1 getroffenen Verfügungen bis

zum Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten dreiwöchigen

Frist schriftlich Anzeige zu erstatten.

(3) Verfügungen des Hauseigentümers oder

seines Bevollmächtigten, die den Bestimmungen

des Abs. 1 widersprechen, sind nichtig.

Wohnungszuweisung durch die Gemeinde.

§ 6. (1) Die Gemeinde kann Wohnungen, auf

welche die Bestimmungen des § 4 nicht Anwendung

finden, Wohnungsuchenden, die bei ihr

vorgemerkt sind, zuweisen, wenn der Hauseigentümer

eine Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 innerhalb

der dort festgesetzten Frist nicht getroffen

hat.

(2) In den Fällen des § 3 sind der Hauseigentümer

oder sein Bevollmächtigter und der Wohnungsinhaber

verpflichtet, die Wohnungen von

Wohnungsuchenden, die sich durch einen Besichtigungsschein

der Gemeinde ausweisen, besichtigen

zu lassen.

(3) Wohnungen, deren Miete (Innehabung) gemäß

einer gerichtlichen Entscheidung endet, dürfen

nicht dem bisherigen Mieter (Inhaber) oder

einer mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden

Person zugewiesen werden. Endete das Mietverhältnis

aus den Gründen des § 19 Abs. 2 Z. 1,

3 oder 4 des Mietengesetzes (§ 1118 ABGB.), so

darf dem bisherigen Mieter in dem Hause, in

dem sich die aufgekündigte Wohnung befindet,

auch eine andere Wohnung nicht zugewiesen

werden.

(4) Im Falle des Abs 1 hat die Gemeinde binnen

zwei Wochen nach Ablauf der im § 5 Abs. 1

festgesetzten Frist dem Hauseigentümer fünf für

die Zuweisung der Wohnung in Betracht gezogene

bei ihr vorgemerkte Wohnungsuchende

schriftlich namhaft zu machen. Dem Hauseigentümer

steht es frei, binnen einer Woche nach

Erhalt der Mitteilung der Gemeinde schriftlich

bekanntzugeben, welchem der namhaft gemachten

Wohnungsuchenden die Wohnung zugewiesen

werden soll; in diesem Fall darf die Gemeinde

die Wohnung nur dem vom Hauseigentümer

bezeichneten Wohnungsuchenden zuweisen.

Die Zuweisung muß binnen einer Woche

nach Erhalt der Mitteilung des Hauseigentümers

erfolgen.

(5) Hat der Hauseigentümer die Mitteilung gemäß

Abs. 4 nicht rechtzeitig oder überhaupt

nicht gemacht, so kann die Gemeinde binnen

zweier Wochen nach Ablauf der für die Mitteilung

des Hauseigentümers im Abs. 4 festgesetzten

Frist die Wohnung an einen bei ihr

vorgemerkten Wohnungsuchenden zuweisen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sind

nicht anzuwenden, wenn die Anzeige gemäß § 3

Abs. 1 nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht erstattet

wurde. In diesen Fällen kann die Gemeinde

innerhalb von drei Wochen nach Einlangen

der Anzeige oder nach Kenntnis des Zutreffens

der Voraussetzungen für die Zuweisung

die Wohnung zuweisen.

(7) Die Zuweisung muß mittels schriftlichen

Bescheides ausgesprochen werden. Die Fristen für

die Zuweisung nach den Abs. 5 und 6 sind gewahrt,

wenn der Zuweisungsbescheid innerhalb

dieser Fristen zur Post gegeben wurde.

(8) Der auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides

Zugewiesene gilt als Mieter. Für die

Miete gelten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

die ortsüblichen Bedingungen.

(9) Wer gemäß Abs. 8 als Mieter gilt, kann den

Anspruch auf Räumung der Wohnung unmittelbar

gegen jeden Inhaber der Wohnung geltend

machen. Der Räumungsklage ist stattzugeben,

wenn der Beklagte keinen oder nur einen

schwächeren Rechtstitel für die Benützung der

Wohnung hat. Die Bestimmungen der §§ 372 bis

374 ABGB. sind sinngemäß anzuwenden.

§ 7. Die Beendigung des Mietverhältnisses (der

Innehabung) bei Durchführung eines Wohnungstausches

kann nicht zum Anlaß einer Verfügung

gemäß § 6 genommen werden.

§ 8. Macht die Gemeinde von ihrem Zuweisungsrecht

gemäß § 6 nicht Gebrauch, so kann

der Hauseigentümer über die Wohnung frei verfügen.

Verbot von Wohnungsablösen.

§ 9. (1) Ablösen in Geld oder Geldeswert aus

Anlaß der Vermietung (Überlassung) von Wohnungen

oder aus Anlaß eines Wohnungstausches

dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, weder angeboten noch entgegengenommen

werden.

(2) Vereinbarungen über Ablösen aus Anlaß

der Vermietung (Überlassung) von Wohnungen

oder aus Anlaß eines Wohnungstausches sind nur

zulässig für

a) Aufwendungen, die vom Hauseigentümer

zur dauernden Verbesserung der Wohnung

gemacht wurden, soweit keine gesetzliche

Verpflichtung bestand, sie aus den Eingängen

an Mietzins zu bestreiten;

b) Aufwendungen, die vom bisherigen Mieter

zur dauernden Verbesserung der Wohnung

gemacht wurden; das gleiche gilt für

Aufwendungen, die von einem früheren

Mieter zur Verbesserung der Wohnung

gemacht wurden, soweit sie diesem vom

bisherigen Mieter ersetzt wurden;

c) Aufwendungen zur Deckung von nachgewiesenen

Übersiedlungskosten des bisherigen

Mieters.

(3) Ablösen dürfen in den Fällen des Abs. 2

lit. a und b nur in einer Höhe angeboten und

entgegengenommen werden, die dem Wert der

Verbesserungen entspricht, den sie im Zeitpunkt

der Übernahme der Wohnung haben.

(4) Vereinbarungen, die den Bestimmungen der

Abs. 1 und 3 widersprechen, sind rechtsunwirksam;

Ablösebeträge, die entgegen den Bestimmungen

der Abs. 1 und 3 geleistet wurden,

können innerhalb von drei Jahren zurückgefordert

werden.

Sicherung des Wohnraumbestandes.

§ 10. (1) Die Umwandlung von Wohnungen

und Wohnräumen in Räume anderer Art, wie

insbesondere in Büro- und Geschäftsräume, sowie

die widmungswidrige Benützung von Wohnungen

und Wohnräumen ist verboten.

(2) Die Vereinigung von zwei oder mehreren

bisher getrennten Wohnungen ist verboten.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aus

wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten

der Abs. 1 und 2 bewilligen.

Verfahrensbestimmungen.

§ 11. (1) Gegen Entscheidungen der Gemeinde

über die Ablehnung der Vormerkung des Wohnungsuchenden

(§ 1) ist eine Berufung ausgeschlossen.

(2) Gegen einen Zuweisungsbescheid gemäß

§ 6 ist eine Berufung nur zulässig, wenn sie sich

darauf gründet, daß die Zuweisung den Bestimmungen

des § 6 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6 widerspricht.

§ 12. Bescheide, die den materiell-rechtlichen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen,

leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten

Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.

Strafbestimmungen.

§ 13. (1) Übertretungen der Bestimmungen des

§ 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und

des § 10 werden, sofern sie nicht einer strengeren

Strafbestimmung unterliegen, als Verwaltungsübertretungen

von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafen bis zu 10.000 S, im

Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu sechs

Wochen bestraft; wird durch die Übertretung

das öffentliche Interesse schwer geschädigt, so

kann die Arreststrafe auch neben der Geldstrafe

verhängt werden. In gleicher Weise ist strafbar,

wer, um die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu umgehen oder ihre Durchführung zu vereiteln,

unwahre oder unvollständige Angaben

macht, sonst diese Bestimmungen zu umgehen

sucht, zu solchem Verhalten anstiftet oder hiebei

mitwirkt.

(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 9

Abs. 1 oder 3 Ablösen in Geld oder Geldeswert

entgegennimmt, wird, sofern die Tat nach

anderen Bestimmungen nicht einer strengeren

Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zum fünffachen Betrag

der zu Unrecht entgegengenommenen Ablöse,

im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis

zu drei Monaten bestraft.

(3) Die verhängten Geldstrafen sind von den

Landesregierungen ausschließlich zu Förderungszwecken

nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1954, BGBl. Nr. 153, zu verwenden.

Artikel II.

Sonderbestimmungen für Wohnungen, die mit

Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt

werden.

§ 14. Auf die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

wiederhergestellten Wohnungen

sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 13 nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden

a) Die Vollendung der Wiederherstellung ist

der Beendigung der Innehabung gleichzuhalten;

b) der Hauseigentümer kann die Wohnung

außer in den Fällen der lit. e nur an den

Altmieter (§ 20 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,

BGBl. Nr. 130/1948, in der

Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 26/

1951) vermieten;

c) eine Zuweisung der Wohnung durch die

Gemeinde (§ 6) ist zulässig, wenn der

Hauseigentümer die Wohnung nicht an

den Altmieter vermietet;

d) im Falle der Zuweisung der Wohnung

durch die Gemeinde ist die Wohnung dem

Altmieter zuzuweisen; kann dem Altmieter

die Wohnung nicht zugewiesen werden, so

kann sie die Gemeinde nur einem Altmieter,

der seine frühere Wohnung nicht

erhalten hat, zuweisen, es sei denn, daß er

bereits Mieter (Inhaber) einer Wohnung

oder Inhaber eines Eigenheimes oder einer

Eigentumswohnung ist, die unter Berücksichtigung

der allgemeinen Wohnverhältnisse

seinem Familienstand sowie seinen beruflichen

und sonstigen besonderen persönlichen

Verhältnissen und denen der zu

seinem Hausstand gehörigen Personen entspricht.

Die gleiche Regelung gilt für den

Hauseigentümer hinsichtlich der von ihm

im Zeitpunkte der Kriegseinwirkung benützten

Wohnung;

e) kann die Gemeinde einer der in lit. d angeführten

Personen die Wohnung nicht zuweisen,

so hat sie dies dem Hauseigentümer

nach Ablauf der für die Gemeinde geltenden

Zuweisungsfrist ohne Verzug nachweislich

mitzuteilen. In diesem Falle steht dem

Hauseigentümer das Recht zu, die Wohnung

innerhalb von drei Wochen nach Erhalt

der Mitteilung nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 zu vermieten

oder selbst in Benützung zu nehmen; die

Bestimmungen der §§ 5 bis 8 sind sinngemäß

anzuwenden.

Artikel III.

Ausnahmebestimmungen.

§ 15. (1) Auf Gemeinden, deren Einwohnerzahl

nach den Ergebnissen der Volkszählung 1951

weniger als dreitausend betrug, finden die Bestimmungen

der §§ 1 bis 3, 5 bis 8, 11 und 14

keine. Anwendung.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung

bestimmen, daß auf einzelne der im Abs. 1

bezeichneten Gemeinden die im Abs. 1 angeführten

Bestimmungen Anwendung zu finden

haben.

Artikel IV.

Übergangsbestimmungen.

§ 16. (1) Die im § 5 Abs. 1 festgesetzte Frist

beginnt an dem Tage zu laufen, an dem die

Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel

oder durch Einschaltung in der amtlichen Landeszeitung

kundgemacht hat, daß bei ihr eine Liste

der Wohnungsbedürftigen (§ 1) aufgelegt ist.

(2) Die im § 6 Abs. 6 festgesetzte dreiwöchige

Frist beginnt frühestens nach Ablauf von drei

Wochen nach Verlautbarung der Kundmachung

(Abs. 1) zu laufen.

Artikel V.

Neuvermietungszuschlag.

§ 17. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

kann beim Abschluß von Mietverträgen

über Wohnungen ein Zuschlag (Neuvermietungszuschlag)

zu dem nach den bisher geltenden Vorschriften

zulässigen Mietzins nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen rechtswirksam vereinbart

werden.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 8 gilt der Neuvermietungszuschlag

(Abs. 1) als vereinbart.

(3) Rechtsvorschriften, die eine freie Vereinbarung

über den Mietzins zulassen, werden durch

die Bestimmungen des Artikels V nicht berührt.

§ 18. (1) Bei Wohnungen, auf deren Mietzinsbildung

die Bestimmungen des Mietengesetzes

unmittelbar Anwendung finden, beträgt der

Neuvermietungszuschlag,

a) sofern die Wohnung nicht mehr als zwei

Zimmer umfaßt, 30 g,

b) sofern die Wohnung mehr als zwei aber

nicht mehr als drei. Zimmer umfaßt, 40 g

und

c) sofern die Wohnung mehr als drei Zimmer

umfaßt, 60 g

für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914. Berichtigt gem. Kundmachung BGBl. Nr. 41/1957.

(2) Für die Beurteilung, in welche der im

Abs. 1 unter lit. a bis c angeführten Gruppen

eine Wohnung einzureihen ist, gelten die Bestimmungen

des § 4 Z. 12. Berichtigt gem. Kundmachung BGBl. Nr. 41/1957.

§ 19. Auf den Neuvermietungszuschlag finden

die Bestimmungen der §§ 6 ff. des Mietengesetzes

über die Verwendung des Hauptmietzinses keine

Anwendung; im Falle einer Erhöhung des

Hauptmietzinses nach § 7 des Mietengesetzes ist

jedoch der vom Zeitpunkt der Mietzinserhöhung

an fällige Neuvermietungszuschlag auf den erhöhten

Hauptmietzins anzurechnen.

§ 20. (1) Bei Wohnungen, die in den Anwendungsbereich

des Bundesgesetzes vom 29. Juni

1954, BGBl. Nr. 132, fallen, sind, sofern der

Hauptmietzins auf Grund des der Steuerberechnung

zugrundeliegenden Friedensmietzinses oder

des Jahresmietzinses für 1914 berechnet wird,

auf den Neuvermietungszuschlag die Bestimmungen

des § 18 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im übrigen beträgt der Neuvermietungszuschlag

bei Wohnungen, die in den Anwendungsbereich

des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes

fallen, für jeden Quadratmeter der

Nutzfläche (§ 2 Abs. 4 der Verordnung vom

4. Mai 1956, BGBl. Nr. 109, über die Bewertung

bebauter Grundstücke) monatlich je nach der im

§ 18 Abs. 1 lit. a, b und c angeführten Wohnungsgröße

30 g, 40 g oder 60 g. Berichtigt gem. Kundmachung BGBl. Nr. 41/1957.

§ 21. (1) Die Geltung des Bundesgesetzes vom

29. Juni 1954, BGBL Nr. 132, bleibt, von der

Zulässigkeit des Neuvermietungszuschlages nach

Artikel V abgesehen, unberührt.

(2) Im Falle einer Erhöhung des Mietzinses

nach § 2 des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes

ist der vom Zeitpunkt der Mietzinserhöhung an

fällige Neuvermietungszuschlag auf den erhöhten

Mietzins anzurechnen.

(3) Durch die Vereinbarung eines Neuvermietungszuschlages

tritt eine Änderung in der Aufteilung

der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben

nicht ein.

§ 22. (1) Bei Wohnungen, auf deren Zinsbildung

die Vorschriften des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,

BGBl. Nr. 130/1948, in der jeweils

geltenden Fassung Anwendung finden, ist

die Vereinbarung des Neuvermietungszuschlages

nur zulässig, wenn der Mietzins im Zeitpunkt

der Kriegseinwirkung (§ 15 Abs. 10 des Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetzes in der Fassung der

Novelle BGBl. Nr. 26/1951) oder der Hauptmietzins

nach § 2 Abs. 1 lit. a des Mietengesetzes

(§ 15 Abs. 10 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

in der Fassung der Novelle BGBl.

Nr. 106/1952 beziehungsweise § 15 Abs. 14 des

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes in der Fassung

der Novelle BGBl. Nr. 154/1954) verlangt wird.

In diesen Fällen sind die §§ 18 und 19 sinngemäß

anzuwenden.

(2) Bei Wohnungen in Häusern gemeinnütziger

Bauvereinigungen ist die Vereinbarung des Neuvermietungszuschlages

unzulässig.

§ 23. (1) Streitigkeiten über die Zulässigkeit

oder die Höhe des Neuvermietungszuschlages

nach Artikel V sind auf Antrag des Vermieters

oder des Mieters vom Bezirksgericht zu entscheiden.

Die Zuständigkeit und das Verfahren

richtet sich nach den §§. 24, 25, 26, 31 bis 37 des

Mietengesetzes.

(2) Für dieses Verfahren sind die in der Tarifpost

14 lit. b Z. 6 des Bundesgesetzes vom

15. Februar 1950, BGBl. Nr. 75, über die Gerichts-

und Justizverwaltungsgebühren in der

jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Gebühren

zu entrichten.

Artikel VI.

Aufhebung von gesetzlichen Vorschriften.

§ 24. (1) Die Bestimmungen der §§ 27 und 28

des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl.

Nr. 130/1948, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 26/1951 und 116/1953 treten mit dem

Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes

außer Wirksamkeit.

(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 lit. a

und d des Mietengesetzes sind für die Dauer der

Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

Artikel VII.

Wirksamkeit und Vollziehung.

§ 25. Dieses Bundesgesetz verliert mit Ausnahme

der Bestimmungen des § 9 Abs. 4, zweiter

Halbsatz, und des § 14 am 30. Juni 1958

seine Wirksamkeit.

§ 26. Mit der Vollziehung der Bestimmungen

des § 6 Abs. 8 und 9, des § 9 und der §§ 17 bis

23 ist das Bundesministerium für Justiz, mit der

Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes, soweit es sich — unbeschadet der

Bestimmungen des § 1 Abs. 4 und des § 15

Abs. 2 — nicht um die Erlassung von Verordnungen

handelt, die Landesregierung betraut.

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