225. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Vormerkung der Wohnungsuchenden.
§ 1. (1) Die Gemeinden haben Wohnungsuchende,
die in ihrem Bereich zu wohnen genötigt
sind oder durch zehn Jahre freiwillig
gewohnt haben, auf ihren Antrag als wohnungsbedürftig
unverzüglich vorzumerken, wenn
a) sie obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit
bedroht sind oder
b) ihre Wohnung seit mehr als einem Jahr
überbelegt ist oder
c) ihre Wohnung nach Eingehen des Mietverhältnisses
von der Bezirksverwaltungsbehörde
als gesundheitsschädlich erklärt
wurde.
(2) Als wohnungsbedürftig im Sinne der Bestimmungen
des Abs. 1 gelten auch
a) Ehepaare nach mindestens einjähriger
Dauer der Ehe, sofern sie in Ermangelung
einer eigenen Wohnung keinen gemeinsamen
Haushalt fähren können,
b) Untermieter, wenn auf sie beziehungsweise
auf die von ihnen bewohnten Wohnräume
eine der Voraussetzungen des Abs. 1 zutrifft.
(3) Als unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht
gilt ein Wohnungsuchender, wenn er auf
Grund eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Exekutionstitels zur Räumung gezwungen
ist.
(4) Als überbelegt gilt eine Wohnung (Wohnräume
— Abs. 2 lit. b), wenn die Zahl der Personen,
die den Hausstand des Wohnungsuchenden
bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten
Wohnräume um mehr als eine Person übersteigt;
die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen,
daß eine Wohnung nur dann als überbelegt
gilt, wenn die Zahl der Personen, die den
Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die
Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um
mehr als zwei Personen übersteigt.
(5) Zum Hausstand (Abs. 4) zählen: Der Ehegatte
(Lebensgefährte), Personen, die zum Mieter
in einem Verwandtschafts-, Schwägerschafts- oder
Adoptionsverhältnis stehen, ferner Pflegekinder
und in Hausgemeinschaft aufgenommene Hausgehilfen.
§ 2. (1) Die Gemeinde hat dem Wohnungsuchenden
bei Zutreffen der Voraussetzungen des
§ 1 unverzüglich eine Bescheinigung über seine
Vormerkung auszustellen; in der Bescheinigung
ist der Grund der Vormerkung anzuführen.
(2) Der vorgemerkte Wohnungsuchende ist
verpflichtet, Änderungen in den für die Vormerkung
maßgebenden Umständen der Gemeinde,
bei der er als Wohnungsuchender vorgemerkt
ist, innerhalb zweier Wochen nach ihrem
Eintritt schriftlich anzuzeigen.
(3) Wenn die Voraussetzungen des § 1 nicht
mehr gegeben sind, hat die Gemeinde den Wohnungsuchenden
aus dem Verzeichnis (§ 1 Abs. 1)
zu streichen und die Bescheinigung (Abs. 1) einzuziehen;
ein Bescheid über die Streichung ist nur
zu erlassen, wenn diese nicht auf Grund der
Änderungsanzeige des Vorgemerkten verfügt
wurde.
Anzeigepflicht.
§ 3. (1) Der Hauseigentümer oder sein Bevollmächtigter
ist verpflichtet, der Gemeinde Wohnungen,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes nicht vermietet oder nicht
zur Benützung überlassen sind, sowie jede Beendigung
der Innehabung einer Wohnung schriftlich
anzuzeigen.
(2) Der Hauseigentümer oder sein Bevoll-.
mächtigter hat ferner der Gemeinde jedes gerichtliche
Urteil, mit dem einer Aufkündigung
oder einem Räumungsbegehren hinsichtlich einer
Wohnung stattgegeben wird, nach dessen Rechtskraft
schriftlich anzuzeigen; das gleiche gilt für
Wohnungsaufkündigungen, die mangels Erhebung
von Einwendungen in Rechtskraft erwachsen.
(3) Die Anzeigen sind binnen einer Woche nach
Eintritt des die Anzeigepflicht begründenden
Umstandes der Gemeinde, in der die Wohnung
liegt, zu erstatten.
Vermietung freigewordener Wohnungen.
§ 4. Der Hauseigentümer kann über folgende
Wohnungen frei verfügen
1. Wohnungen, die erst nach dem 1. September
1945 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder
Zubauten ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel
neu geschaffen wurden oder werden. Das gleiche
gilt für Wohnungen, die durch Kriegseinwirkung
unbewohnbar geworden sind und ohne Zuhilfenahme
öffentlicher Mittel wiederhergestellt
wurden oder werden, sofern die für ihre Wiederherstellung
erforderlichen Aufwendungen erheblich
sind.
2. Wohnungen, die im Eigentum oder in der
Benützung eines fremden Staates oder als exterritorial
anerkannter Personen stehen, insoweit
sie zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen
oder zu Wohnzwecken für als exterritorial
anerkannte Personen dienen; ferner
Wohnungen zur Unterbringung fremder konsularischer
Vertretungen, denen das Recht der
Exterritorialität nicht zusteht, und zur Unterbringung
von auf Grund von Staatsverträgen bestellten
Kommissionen sowie Wohnungen der bei
solchen Vertretungen beziehungsweise Kommissionen
ständig angestellten Personen, sofern diese
die Staatsbürgerschaft des Absendestaates besitzen.
3. Wohnungen in bundeseigenen Gebäuden, die
am 1. September 1945 im Eigentum des Bundes
standen, und in anderen Gebäuden, die für Amtszwecke
des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,
einer Gemeinde oder eines von
einer solchen Gebietskörperschaft verwalteten
öffentlichen Fonds oder einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft bestimmt sind; ferner
Dienst- und Naturalwohnungen für öffentliche
Angestellte.
4. Wohnungen, die zur Unterbringung von
Dienstnehmern eines Verkehrs-, industriellen,
gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen
Unternehmens bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gedient haben und für diese
Zwecke weiterhin verwendet werden.
5. Wohnungen, die der gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung
dienen.
6. Wohnungen, die unter Denkmalschutz
stehen, soweit deren Benützung zu Wohnzwecken
die unveränderte Erhaltung der geschützten
Räume gefährden würde.
7. Wohnungen in Gebäuden, die ohne Zuhilfenahme
öffentlicher Mittel vor dem 1. September
1945 errichtet wurden, wenn sämtliche Wohnungen
im Wohnungseigentum stehen.
8. Nach dem 20. August 1948 errichtete Wohnungen,
die im Wohnungseigentum stehen.
9. Wohnungen in Eigenheimen; als Eigenheime
gelten Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen,
wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche
des Gebäudes auf Wohnungen
entfallen.
10. Wohnungen in Häusern einer gemeinnützigen
Bauvereinigung.
11. Wohnungen, deren Miete auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung wegen Eigenbedarfes
endet, wenn und solange die Wohnungen für den
geltendgemachten Eigenbedarf benützt werden.
12. Wohnungen, die aus mehr als drei Zimmern
bestehen; zwei Kabinette gelten als ein
Zimmer. Als Zimmer gelten Räume mit einem
Flächenmaß von mehr als 15 m², als Kabinette
solche mit einem Flächenmaß von 8 bis 15 m².
Bei der Berechnung der Zahl der Zimmer beziehungsweise
der Kabinette bleiben außer Betracht
Räume mit einem Flächenmaß von
weniger als 8 m²; Räume, die nach der Baubewilligung
zur Unterbringung von Hausgehilfen
gewidmet sind oder innerhalb eines Zeitraumes
von sechs Monaten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zur Unterbringung von Hausgehilfen
verwendet wurden; Küchen ohne Rücksicht darauf,
ob sie auch Wohnzwecken dienen oder nicht;
Vorzimmer, Badezimmer und sonstige Nebenräume.
§ 5. (1) Wohnungen, auf welche die Bestimmungen
des § 4 nicht Anwendung finden, darf
der Hauseigentümer nur an einen Wohnungsuchenden,
der bei der nach der Lage der Wohnung
zuständigen Gemeinde vorgemerkt ist (§ 1),
innerhalb von drei Wochen nach Beendigung der
Innehabung, wenn es sich um Wohnungen handelt,
die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes nicht vermietet oder nicht zur
Benützung überlassen sind, innerhalb von drei
Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
vermieten oder, falls der Hauseigentümer selbst
als Wohnungsuchender vorgemerkt ist, in Benützung
nehmen.
(2) Der Hauseigentümer oder sein Bevollmächtigter
ist verpflichtet, der Gemeinde von
den nach Abs. 1 getroffenen Verfügungen bis
zum Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten dreiwöchigen
Frist schriftlich Anzeige zu erstatten.
(3) Verfügungen des Hauseigentümers oder
seines Bevollmächtigten, die den Bestimmungen
des Abs. 1 widersprechen, sind nichtig.
Wohnungszuweisung durch die Gemeinde.
§ 6. (1) Die Gemeinde kann Wohnungen, auf
welche die Bestimmungen des § 4 nicht Anwendung
finden, Wohnungsuchenden, die bei ihr
vorgemerkt sind, zuweisen, wenn der Hauseigentümer
eine Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 innerhalb
der dort festgesetzten Frist nicht getroffen
hat.
(2) In den Fällen des § 3 sind der Hauseigentümer
oder sein Bevollmächtigter und der Wohnungsinhaber
verpflichtet, die Wohnungen von
Wohnungsuchenden, die sich durch einen Besichtigungsschein
der Gemeinde ausweisen, besichtigen
zu lassen.
(3) Wohnungen, deren Miete (Innehabung) gemäß
einer gerichtlichen Entscheidung endet, dürfen
nicht dem bisherigen Mieter (Inhaber) oder
einer mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
Person zugewiesen werden. Endete das Mietverhältnis
aus den Gründen des § 19 Abs. 2 Z. 1,
3 oder 4 des Mietengesetzes (§ 1118 ABGB.), so
darf dem bisherigen Mieter in dem Hause, in
dem sich die aufgekündigte Wohnung befindet,
auch eine andere Wohnung nicht zugewiesen
werden.
(4) Im Falle des Abs 1 hat die Gemeinde binnen
zwei Wochen nach Ablauf der im § 5 Abs. 1
festgesetzten Frist dem Hauseigentümer fünf für
die Zuweisung der Wohnung in Betracht gezogene
bei ihr vorgemerkte Wohnungsuchende
schriftlich namhaft zu machen. Dem Hauseigentümer
steht es frei, binnen einer Woche nach
Erhalt der Mitteilung der Gemeinde schriftlich
bekanntzugeben, welchem der namhaft gemachten
Wohnungsuchenden die Wohnung zugewiesen
werden soll; in diesem Fall darf die Gemeinde
die Wohnung nur dem vom Hauseigentümer
bezeichneten Wohnungsuchenden zuweisen.
Die Zuweisung muß binnen einer Woche
nach Erhalt der Mitteilung des Hauseigentümers
erfolgen.
(5) Hat der Hauseigentümer die Mitteilung gemäß
Abs. 4 nicht rechtzeitig oder überhaupt
nicht gemacht, so kann die Gemeinde binnen
zweier Wochen nach Ablauf der für die Mitteilung
des Hauseigentümers im Abs. 4 festgesetzten
Frist die Wohnung an einen bei ihr
vorgemerkten Wohnungsuchenden zuweisen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sind
nicht anzuwenden, wenn die Anzeige gemäß § 3
Abs. 1 nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht erstattet
wurde. In diesen Fällen kann die Gemeinde
innerhalb von drei Wochen nach Einlangen
der Anzeige oder nach Kenntnis des Zutreffens
der Voraussetzungen für die Zuweisung
die Wohnung zuweisen.
(7) Die Zuweisung muß mittels schriftlichen
Bescheides ausgesprochen werden. Die Fristen für
die Zuweisung nach den Abs. 5 und 6 sind gewahrt,
wenn der Zuweisungsbescheid innerhalb
dieser Fristen zur Post gegeben wurde.
(8) Der auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides
Zugewiesene gilt als Mieter. Für die
Miete gelten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
die ortsüblichen Bedingungen.
(9) Wer gemäß Abs. 8 als Mieter gilt, kann den
Anspruch auf Räumung der Wohnung unmittelbar
gegen jeden Inhaber der Wohnung geltend
machen. Der Räumungsklage ist stattzugeben,
wenn der Beklagte keinen oder nur einen
schwächeren Rechtstitel für die Benützung der
Wohnung hat. Die Bestimmungen der §§ 372 bis
374 ABGB. sind sinngemäß anzuwenden.
§ 7. Die Beendigung des Mietverhältnisses (der
Innehabung) bei Durchführung eines Wohnungstausches
kann nicht zum Anlaß einer Verfügung
gemäß § 6 genommen werden.
§ 8. Macht die Gemeinde von ihrem Zuweisungsrecht
gemäß § 6 nicht Gebrauch, so kann
der Hauseigentümer über die Wohnung frei verfügen.
Verbot von Wohnungsablösen.
§ 9. (1) Ablösen in Geld oder Geldeswert aus
Anlaß der Vermietung (Überlassung) von Wohnungen
oder aus Anlaß eines Wohnungstausches
dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, weder angeboten noch entgegengenommen
werden.
(2) Vereinbarungen über Ablösen aus Anlaß
der Vermietung (Überlassung) von Wohnungen
oder aus Anlaß eines Wohnungstausches sind nur
zulässig für
a) Aufwendungen, die vom Hauseigentümer
zur dauernden Verbesserung der Wohnung
gemacht wurden, soweit keine gesetzliche
Verpflichtung bestand, sie aus den Eingängen
an Mietzins zu bestreiten;
b) Aufwendungen, die vom bisherigen Mieter
zur dauernden Verbesserung der Wohnung
gemacht wurden; das gleiche gilt für
Aufwendungen, die von einem früheren
Mieter zur Verbesserung der Wohnung
gemacht wurden, soweit sie diesem vom
bisherigen Mieter ersetzt wurden;
c) Aufwendungen zur Deckung von nachgewiesenen
Übersiedlungskosten des bisherigen
Mieters.
(3) Ablösen dürfen in den Fällen des Abs. 2
lit. a und b nur in einer Höhe angeboten und
entgegengenommen werden, die dem Wert der
Verbesserungen entspricht, den sie im Zeitpunkt
der Übernahme der Wohnung haben.
(4) Vereinbarungen, die den Bestimmungen der
Abs. 1 und 3 widersprechen, sind rechtsunwirksam;
Ablösebeträge, die entgegen den Bestimmungen
der Abs. 1 und 3 geleistet wurden,
können innerhalb von drei Jahren zurückgefordert
werden.
Sicherung des Wohnraumbestandes.
§ 10. (1) Die Umwandlung von Wohnungen
und Wohnräumen in Räume anderer Art, wie
insbesondere in Büro- und Geschäftsräume, sowie
die widmungswidrige Benützung von Wohnungen
und Wohnräumen ist verboten.
(2) Die Vereinigung von zwei oder mehreren
bisher getrennten Wohnungen ist verboten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aus
wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten
der Abs. 1 und 2 bewilligen.
Verfahrensbestimmungen.
§ 11. (1) Gegen Entscheidungen der Gemeinde
über die Ablehnung der Vormerkung des Wohnungsuchenden
(§ 1) ist eine Berufung ausgeschlossen.
(2) Gegen einen Zuweisungsbescheid gemäß
§ 6 ist eine Berufung nur zulässig, wenn sie sich
darauf gründet, daß die Zuweisung den Bestimmungen
des § 6 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6 widerspricht.
§ 12. Bescheide, die den materiell-rechtlichen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen,
leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.
Strafbestimmungen.
§ 13. (1) Übertretungen der Bestimmungen des
§ 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und
des § 10 werden, sofern sie nicht einer strengeren
Strafbestimmung unterliegen, als Verwaltungsübertretungen
von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafen bis zu 10.000 S, im
Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu sechs
Wochen bestraft; wird durch die Übertretung
das öffentliche Interesse schwer geschädigt, so
kann die Arreststrafe auch neben der Geldstrafe
verhängt werden. In gleicher Weise ist strafbar,
wer, um die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu umgehen oder ihre Durchführung zu vereiteln,
unwahre oder unvollständige Angaben
macht, sonst diese Bestimmungen zu umgehen
sucht, zu solchem Verhalten anstiftet oder hiebei
mitwirkt.
(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 9
Abs. 1 oder 3 Ablösen in Geld oder Geldeswert
entgegennimmt, wird, sofern die Tat nach
anderen Bestimmungen nicht einer strengeren
Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zum fünffachen Betrag
der zu Unrecht entgegengenommenen Ablöse,
im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis
zu drei Monaten bestraft.
(3) Die verhängten Geldstrafen sind von den
Landesregierungen ausschließlich zu Förderungszwecken
nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1954, BGBl. Nr. 153, zu verwenden.
Artikel II.
Sonderbestimmungen für Wohnungen, die mit
Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt
werden.
§ 14. Auf die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
wiederhergestellten Wohnungen
sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 13 nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden
a) Die Vollendung der Wiederherstellung ist
der Beendigung der Innehabung gleichzuhalten;
b) der Hauseigentümer kann die Wohnung
außer in den Fällen der lit. e nur an den
Altmieter (§ 20 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,
BGBl. Nr. 130/1948, in der
Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 26/
1951) vermieten;
c) eine Zuweisung der Wohnung durch die
Gemeinde (§ 6) ist zulässig, wenn der
Hauseigentümer die Wohnung nicht an
den Altmieter vermietet;
d) im Falle der Zuweisung der Wohnung
durch die Gemeinde ist die Wohnung dem
Altmieter zuzuweisen; kann dem Altmieter
die Wohnung nicht zugewiesen werden, so
kann sie die Gemeinde nur einem Altmieter,
der seine frühere Wohnung nicht
erhalten hat, zuweisen, es sei denn, daß er
bereits Mieter (Inhaber) einer Wohnung
oder Inhaber eines Eigenheimes oder einer
Eigentumswohnung ist, die unter Berücksichtigung
der allgemeinen Wohnverhältnisse
seinem Familienstand sowie seinen beruflichen
und sonstigen besonderen persönlichen
Verhältnissen und denen der zu
seinem Hausstand gehörigen Personen entspricht.
Die gleiche Regelung gilt für den
Hauseigentümer hinsichtlich der von ihm
im Zeitpunkte der Kriegseinwirkung benützten
Wohnung;
e) kann die Gemeinde einer der in lit. d angeführten
Personen die Wohnung nicht zuweisen,
so hat sie dies dem Hauseigentümer
nach Ablauf der für die Gemeinde geltenden
Zuweisungsfrist ohne Verzug nachweislich
mitzuteilen. In diesem Falle steht dem
Hauseigentümer das Recht zu, die Wohnung
innerhalb von drei Wochen nach Erhalt
der Mitteilung nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 zu vermieten
oder selbst in Benützung zu nehmen; die
Bestimmungen der §§ 5 bis 8 sind sinngemäß
anzuwenden.
Artikel III.
Ausnahmebestimmungen.
§ 15. (1) Auf Gemeinden, deren Einwohnerzahl
nach den Ergebnissen der Volkszählung 1951
weniger als dreitausend betrug, finden die Bestimmungen
der §§ 1 bis 3, 5 bis 8, 11 und 14
keine. Anwendung.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung
bestimmen, daß auf einzelne der im Abs. 1
bezeichneten Gemeinden die im Abs. 1 angeführten
Bestimmungen Anwendung zu finden
haben.
Artikel IV.
Übergangsbestimmungen.
§ 16. (1) Die im § 5 Abs. 1 festgesetzte Frist
beginnt an dem Tage zu laufen, an dem die
Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel
oder durch Einschaltung in der amtlichen Landeszeitung
kundgemacht hat, daß bei ihr eine Liste
der Wohnungsbedürftigen (§ 1) aufgelegt ist.
(2) Die im § 6 Abs. 6 festgesetzte dreiwöchige
Frist beginnt frühestens nach Ablauf von drei
Wochen nach Verlautbarung der Kundmachung
(Abs. 1) zu laufen.
Artikel V.
Neuvermietungszuschlag.
§ 17. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
kann beim Abschluß von Mietverträgen
über Wohnungen ein Zuschlag (Neuvermietungszuschlag)
zu dem nach den bisher geltenden Vorschriften
zulässigen Mietzins nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen rechtswirksam vereinbart
werden.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 8 gilt der Neuvermietungszuschlag
(Abs. 1) als vereinbart.
(3) Rechtsvorschriften, die eine freie Vereinbarung
über den Mietzins zulassen, werden durch
die Bestimmungen des Artikels V nicht berührt.
§ 18. (1) Bei Wohnungen, auf deren Mietzinsbildung
die Bestimmungen des Mietengesetzes
unmittelbar Anwendung finden, beträgt der
Neuvermietungszuschlag,
a) sofern die Wohnung nicht mehr als zwei
Zimmer umfaßt, 30 g,
b) sofern die Wohnung mehr als zwei aber
nicht mehr als drei. Zimmer umfaßt, 40 g
und
c) sofern die Wohnung mehr als drei Zimmer
umfaßt, 60 g
für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914. Berichtigt gem. Kundmachung BGBl. Nr. 41/1957.
(2) Für die Beurteilung, in welche der im
Abs. 1 unter lit. a bis c angeführten Gruppen
eine Wohnung einzureihen ist, gelten die Bestimmungen
des § 4 Z. 12. Berichtigt gem. Kundmachung BGBl. Nr. 41/1957.
§ 19. Auf den Neuvermietungszuschlag finden
die Bestimmungen der §§ 6 ff. des Mietengesetzes
über die Verwendung des Hauptmietzinses keine
Anwendung; im Falle einer Erhöhung des
Hauptmietzinses nach § 7 des Mietengesetzes ist
jedoch der vom Zeitpunkt der Mietzinserhöhung
an fällige Neuvermietungszuschlag auf den erhöhten
Hauptmietzins anzurechnen.
§ 20. (1) Bei Wohnungen, die in den Anwendungsbereich
des Bundesgesetzes vom 29. Juni
1954, BGBl. Nr. 132, fallen, sind, sofern der
Hauptmietzins auf Grund des der Steuerberechnung
zugrundeliegenden Friedensmietzinses oder
des Jahresmietzinses für 1914 berechnet wird,
auf den Neuvermietungszuschlag die Bestimmungen
des § 18 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im übrigen beträgt der Neuvermietungszuschlag
bei Wohnungen, die in den Anwendungsbereich
des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes
fallen, für jeden Quadratmeter der
Nutzfläche (§ 2 Abs. 4 der Verordnung vom
4. Mai 1956, BGBl. Nr. 109, über die Bewertung
bebauter Grundstücke) monatlich je nach der im
§ 18 Abs. 1 lit. a, b und c angeführten Wohnungsgröße
30 g, 40 g oder 60 g. Berichtigt gem. Kundmachung BGBl. Nr. 41/1957.
§ 21. (1) Die Geltung des Bundesgesetzes vom
29. Juni 1954, BGBL Nr. 132, bleibt, von der
Zulässigkeit des Neuvermietungszuschlages nach
Artikel V abgesehen, unberührt.
(2) Im Falle einer Erhöhung des Mietzinses
nach § 2 des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes
ist der vom Zeitpunkt der Mietzinserhöhung an
fällige Neuvermietungszuschlag auf den erhöhten
Mietzins anzurechnen.
(3) Durch die Vereinbarung eines Neuvermietungszuschlages
tritt eine Änderung in der Aufteilung
der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben
nicht ein.
§ 22. (1) Bei Wohnungen, auf deren Zinsbildung
die Vorschriften des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,
BGBl. Nr. 130/1948, in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung finden, ist
die Vereinbarung des Neuvermietungszuschlages
nur zulässig, wenn der Mietzins im Zeitpunkt
der Kriegseinwirkung (§ 15 Abs. 10 des Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetzes in der Fassung der
Novelle BGBl. Nr. 26/1951) oder der Hauptmietzins
nach § 2 Abs. 1 lit. a des Mietengesetzes
(§ 15 Abs. 10 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
in der Fassung der Novelle BGBl.
Nr. 106/1952 beziehungsweise § 15 Abs. 14 des
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes in der Fassung
der Novelle BGBl. Nr. 154/1954) verlangt wird.
In diesen Fällen sind die §§ 18 und 19 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Bei Wohnungen in Häusern gemeinnütziger
Bauvereinigungen ist die Vereinbarung des Neuvermietungszuschlages
unzulässig.
§ 23. (1) Streitigkeiten über die Zulässigkeit
oder die Höhe des Neuvermietungszuschlages
nach Artikel V sind auf Antrag des Vermieters
oder des Mieters vom Bezirksgericht zu entscheiden.
Die Zuständigkeit und das Verfahren
richtet sich nach den §§. 24, 25, 26, 31 bis 37 des
Mietengesetzes.
(2) Für dieses Verfahren sind die in der Tarifpost
14 lit. b Z. 6 des Bundesgesetzes vom
15. Februar 1950, BGBl. Nr. 75, über die Gerichts-
und Justizverwaltungsgebühren in der
jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Gebühren
zu entrichten.
Artikel VI.
Aufhebung von gesetzlichen Vorschriften.
§ 24. (1) Die Bestimmungen der §§ 27 und 28
des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl.
Nr. 130/1948, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 26/1951 und 116/1953 treten mit dem
Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes
außer Wirksamkeit.
(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 lit. a
und d des Mietengesetzes sind für die Dauer der
Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
Artikel VII.
Wirksamkeit und Vollziehung.
§ 25. Dieses Bundesgesetz verliert mit Ausnahme
der Bestimmungen des § 9 Abs. 4, zweiter
Halbsatz, und des § 14 am 30. Juni 1958
seine Wirksamkeit.
§ 26. Mit der Vollziehung der Bestimmungen
des § 6 Abs. 8 und 9, des § 9 und der §§ 17 bis
23 ist das Bundesministerium für Justiz, mit der
Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes, soweit es sich — unbeschadet der
Bestimmungen des § 1 Abs. 4 und des § 15
Abs. 2 — nicht um die Erlassung von Verordnungen
handelt, die Landesregierung betraut.