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225_1955 AT

225. Konvention über den Zollwert von Waren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Konvention über den Zollwert von Waren.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, der „Konvention über den

Zollwert von Waren", abgeschlossen am 15. Dezember 1950 in Brüssel, welche also lautet

(Übersetzung)

Die Signatarstaaten dieser

Konvention sind

in dem Bestreben, den internationalen

Handel zu erleichtern,

die internationalen Zolltarifverhandlungen

und den Vergleich

der Außenhandelsstatistiken

in dem Maße zu vereinfachen,

als dieser Vergleich

genauer ist, wenn er auf einer

einheitlichen Bewertung der

Waren beruht,

in der Überzeugung, daß eine

möglichst einheitliche Begriffsbestimmung

des Zollwertes

einen bedeutenden Fortschritt

zur Erreichung dieser Ziele dar

stellt, unter Berücksichtigung

der von der Studiengruppe für

die Europäische Zollunion in

Brüssel auf diesem Gebiete bereits

geleisteten Arbeiten und

in der Erwägung, daß der

Abschluß einer internationalen

Konvention der beste Weg ist,

um zu Ergebnissen auf diesem

Gebiet zu gelangen,

über nachstehendes übereingekommen.

Artikel I.

Im Sinne dieser Konvention

bedeutet

a) „Abkommen über die Errichtung

des Rates" das

„Abkommen über die Errichtung

eines Rates für

die Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Zollwesens",

das in Brüssel ab

15. Dezember 1950 zur

Unterzeichnung aufliegt;

b) „Rat" den vorstehend in

lit. a angeführten Rat für

die Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Zollwesens;

c) „Generalsekretär" den

Generalsekretär des Rates.

Artikel II.

Die Vertragschließenden

Teile werden unter Berücksichtigung

der Bestimmungen des

Artikels IV die in der Anlage I

zu dieser Konvention enthaltene

Begriffsbestimmung (im

folgenden als Begriffsbestimmung

bezeichnet) in ihre innerstaatliche

Gesetzgebung aufnehmen

und sie vom Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Konvention

für die Vertragschließenden

Teile anwenden.

Artikel III.

Die Vertragschließenden

Teile werden bei Anwendung

dieser Begriffsbestimmung die

Bestimmungen der Erläuternden

Anmerkungen (im folgenden

als „Anmerkungen" bezeichnet),

die in der Anlage II

dieser Konvention enthalten

sind, berücksichtigen.

Artikel IV.

Jeder Vertragschließende

Teil kann den Wortlaut der

Begriffsbestimmung anpassen,

indem er

a) solche erläuternde Bestimmungen

aufnimmt,

die er für notwendig erachtet,

b) dem Wortlaut jene rechtliche

Fassung gibt, die unerläßlich

ist, damit er mit

Rücksicht auf die innerstaatliche

Gesetzgebung

rechtswirksam werden

kann, erforderlichenfalls

durch Aufnahme ergänzender

erläuternder Bestimmungen,

die den Sinn

der Begriffsbestimmung

näher umschreiben.

Artikel V.

a) Der Rat wird die genaue

Durchführung dieser

Konvention überwachen,

um deren einheitliche

Auslegung und Anwendung

sicherzustellen.

b) Zu diesem Zweck wird der

Rat ein „Wertkomitee"

einsetzen, in dem jedes

Mitglied des Rates, auf

das diese Konvention Anwendung

findet, das

Recht hat, vertreten zu

sein.

Artikel VI.

Das Wertkomitee wird unter

der Aufsicht des Rates und nach

dessen Weisungen folgende

Aufgaben wahrnehmen

a) alle Informationen über

die von den Vertragschließenden

Teilen angewandten

Methoden zur

Wertermittlung von Waren

sammeln und diesen

bekanntgeben;

b) die innerstaatlichen Gesetze,

Vorschriften sowie

die Verwaltungspraxis der

Vertragschließenden Teile

hinsichtlich der Begriffsbestimmung

und der Anmerkungen

prüfen und

dementsprechend dem

Rat oder den Vertragschließenden

Teilen Empfehlungen

unterbreiten,

um eine einheitliche Auslegung

und Anwendung

der Begriffsbestimmung

und der Anmerkungen

sowie die Annahme von

Mustervorschriften und

Musterverfahren sicherzustellen;

c) erläuternde Anmerkungen

für die Anwendung

der Begriffsbestimmung

ausarbeiten;

d) den Vertragschließenden

Teilen aus eigener Initiative

oder über Antrag

Auskünfte oder Ratschläge

zu allen den Zollwert

von Waren betreffenden

Fragen zukommen

lassen;

e) dem Rat Vorschläge zur

Änderung dieser Konvention

unterbreiten, soweit

es solche für erforderlich

hält;

f) hinsichtlich des Zollwertes

von Waren alle anderen

Befugnisse oder Aufgaben

wahrnehmen, die der Rat

ihm übertragen sollte.

Artikel VII.

a) Das Wertkomitee tritt

mindestens dreimal im

Jahr zusammen.

b) Es wählt seinen Vorsitzenden

sowie einen

oder mehrere Stellvertreter.

c) Es erstellt seine Geschäftsordnung

auf Grund eines

mit Zweidrittelmehrheit

seiner Mitglieder gefaßten

Beschlusses. Diese Geschäftsordnung

bedarf der

Genehmigung des Rates.

Artikel VIII.

Die Anlagen dieser Konvention

stellen einen integrierenden

Bestandteil derselben dar,

jede Bezugnahme auf diese

Konvention bezieht sich in gleicher

Weise auch auf ihre Anlagen.

Artikel IX.

Die Vertragschließenden Teile

genehmigen die Bestimmungen

des dieser Konvention angeschlossenen

Protokolls über das

besondere Verfahren der Verzollung

von Waren, die in Kapitel

30 und unter Nummer

33 06 der Nomenklatur

angeführt sind, welche als Anlage

der Konvention über die

Nomenklatur für die Einreihung

von Waren in die Zolltarife

angeschlossen ist; dieses

Protokoll liegt zum gleichen

Zeitpunkt wie diese Konvention

in Brüssel zur Unterzeichnung

auf.

Artikel X.

a) Alle Bestimmungen anderer

internationaler Vereinbarungen

sind zwischen

den Vertragschließenden

Teilen aufgeho-

ben, soweit sie mit dieser

Konvention in Widerspruch

stehen.

b) Diese Konvention ändert

in keiner Weise Verpflichtungen,

die ein Vertragschließender

Teil einem

dritten Staat gegenüber

auf Grund anderer internationaler

Vereinbarungen

übernommen hat, bevor

diese Konvention für

ihn in Kraft tritt. Die

Vertragschließenden Teile

werden jedoch, sobald es

die Umstände zulassen

und in jedem Falle einer

Erneuerung solcher früherer

Vereinbarungen alle

Maßnahmen ergreifen,

um diese Vereinbarungen

mit den Bestimmungen

dieser Konvention in Einklang

zu bringen.

Artikel XI.

a) Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei

oder mehreren Vertragschließenden

Teilen über

die Auslegung oder Anwendung

dieser Konvention

soll, soweit als möglich,

durch Verhandlungen

zwischen diesen Teilen

beigelegt werden.

b) Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch

Verhandlungen beigelegt

werden kann, wird von

den am Streitfall beteiligten

Teilen vor das Wertkomitee

gebracht, das

diese prüfen und Empfehlungen

für deren Beilegung

geben wird.

c) Wenn das Wertkomitee

die Meinungsverschiedenheit

nicht beilegen kann,

wird es dieselbe vor den

Rat bringen, der Empfehlungen

gemäß Artikel III

lit. e des Abkommens

über die Errichtung des

Rates erteilen wird.

d) Die am Streitfall beteiligten

Teile können im voraus

vereinbaren, die Emp-

fehlungen des Komitees

oder des Rates als verbindlich

anzunehmen.

Artikel XII.

Diese Konvention steht bis

zum 31. März 1951 für jede

Regierung zur Unterzeichnung

offen, welche das Abkommen

über die Errichtung des Rates

unterzeichnet hat.

Artikel XIII.

a) Diese Konvention bedarf

der Ratifikation.

b) Die Ratifikationsurkunden

werden beim Belgischen

Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

hinterlegt, das alle

Signatarstaaten und später

beigetretenen Staaten

sowie den Generalsekretär

von der Hinterlegung in

Kenntnis setzt. Es kann

jedoch keine Regierung

die Ratifikationsurkunde

zu dieser Konvention hinterlegen,

bevor sie die Ratifikationsurkunde

zum

Abkommen über die Errichtung

des Rates hinterlegt

hat.

Artikel XIV.

a) Diese Konvention tritt

drei Monate nach dem

Tage der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

von sieben Staaten beim

Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

für diese Staaten

in Kraft.

b) Für jeden Signatarstaat,

der seine Ratifikationsurkunde

nach diesem Tag

hinterlegt, tritt die Konvention

drei Monate nach

dem Tage der Hinterlegung

dieser Ratifikationsurkunde

beim Belgischen

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten in

Kraft.

Artikel XV.

a) Jeder Staat, der nicht Signatarstaat

dieser Kon-

vention ist, jedoch das

Abkommen über die Errichtung

des Rates ratifiziert

hat oder ihm beigetreten

ist, kann der vorliegenden

Konvention

vom 1. April 1951 an

beitreten.

b) Die Beitrittsurkunden

werden beim Belgischen

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten hinterlegt,

das alle Signatarstaaten

und später beigetretenen

Staaten sowie

den Generalsekretär von

der erfolgten Hinterlegung

in Kenntnis setzt.

c) Diese Konvention tritt

für jeden beitretenden

Staat drei Monate nach

dem Tage der Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde

in Kraft, jedoch

nicht vor dem in Artikel

XIV lit. a festgelegten

Zeitpunkt.

Artikel XVI.

a) Diese Konvention wird

auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen,

jedoch kann

jeder Vertragschließende

Teil sie nach Ablauf von

fünf Jahren nach dem

Zeitpunkt, an dem sie gemäß

Artikel XIV lit. a

in Kraft getreten ist, jederzeit

kündigen. Die

Kündigung wird mit Ablauf

eines Jahres vom

Tage ihres Einlangens

beim Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

wirksam;

dieses setzt alle Signatarstaaten

und später beigetretenen

Staaten sowie

den Generalsekretär vom

Einlangen der Kündigung

in Kenntnis.

b) Jeder Vertragschließende

Teil, der das Abkommen

über die Errichtung des

Rates kündigt, hört auf,

Mitglied der vorliegenden

Konvention zu sein.

Artikel XVII.

a) Jede Regierung kann im

Zeitpunkt der Ratifikation,

des Beitrittes oder

später durch Mitteilung

an das Belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

erklären,

daß sich diese Konvention

auch auf Gebiete erstreckt,

für deren internationale

Beziehungen sie verantwortlich

ist; die Konvention

wird für diese Gebiete

nach Ablauf von drei

Monaten vom Tage des

Einlangens dieser Mitteilung

beim Belgischen Ministerium

für Auswärtige

Angelegenheiten wirksam,

jedoch nicht vor dem

Zeitpunkt, an dem diese

Konvention für diese Regierung

in Kraft tritt.

b) Jede Regierung, die gemäß

lit. a diese Konvention

für ein Gebiet angenommen

hat, für dessen

internationale Beziehungen

sie verantwortlich ist,

kann für dieses Gebiet

dem Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

eine Kündigung

gemäß den Bestimmungen

des Artikels

XVI übermitteln.

c) Das Belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

setzt alle Signatarstaaten

und später beigetretenen

Staaten sowie

den Generalsekretär von

jeder Mitteilung, die ihm

auf Grund dieses Artikels

zugegangen ist, in

Kenntnis.

Artikel XVIII.

a) Der Rat kann den Vertragschließenden

Teilen

Änderungen dieser Konvention

vorschlagen.

b) Jeder Vertragschließende

Teil, der eine Änderung

annimmt, gibt diese An-

nahme schriftlich dem

Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

bekannt; dieses

setzt alle Signatarstaaten

und später beigetretenen

Staaten sowie den Generalsekretär

vom Einlangen

der Annahmeerklärung

in Kenntnis.

c) Eine Änderung tritt drei

Monate, nachdem die Annahmeerklärungen

aller

Vertragschließenden Teile

beim Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

eingelangt

sind, in Kraft. Sobald eine

Änderung auf diese Weise

von allen Vertragschließenden

Teilen angenommen

ist, verständigt das

Belgische Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

hievon alle Signatarstaaten

und später beigetretenen

Staaten sowie

den Generalsekretär und

gibt gleichzeitig das Datum

des Inkrafttretens der

Änderung bekannt.

d) Nach dem Inkrafttreten

einer Änderung kann

keine Regierung diese

Konvention ratifizieren

oder ihr beitreten, ohne

gleichfalls diese Änderung

anzunehmen.

Zu Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen gehörig

Bevollmächtigten diese Konvention

unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am

fünfzehnten Dezember eintausendneunhundertfünfzig

(15.Dezember

1950) in französischer

und englischer Sprache, wobei

beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind, in einer einzigen

Ausfertigung, die in den

Archiven der Belgischen Regierung

verwahrt wird, die ihrerseits

allen Signatarstaaten und

beitretenden Staaten beglaubigte

Abschriften davon zur Verfügung

stellt.

Für Deutschland

v. Maltzan

Für Österreich

Für Belgien

Paul van Zeeland

Für Dänemark

Unter Vorbehalt der Ratifikation

Bent Falkenstjerne

Für Frankreich

J. de Hauteclocque

Für Großbritannien

und Nordirland

J. H. le Rougetel

Für Griechenland

D. Capsalis

Für Irland

Für Island

Pctur Benediktsson

Für Italien

Pasquale Diana

Für Luxemburg

Robert Als

Für Norwegen

Johan Georg Raeder

Für die Niederlande

G. Beelaerts van Blokland

Für Portugal

Eduardo Vieira Leitao

Für Schweden

G. de Reuterskiold

Für die Schweiz

Für die Türkei

ANLAGE I.

Begriffsbestimmung des Zollwertes.

Artikel I.

(1) Für die Anwendung der

Wertzölle gilt als Wert der

zum freien Verkehr eingeführten

Waren der Normalpreis,

das ist jener Preis, der für diese

Waren in dem Zeitpunkt, in

dem die Rechte der Zollverwaltung

an der Ware geltend gemacht

werden können, bei

einem unter den Bedingungen

des freien Wettbewerbes zwischen

voneinander unabhängigen

Käufern und Verkäufern

durchgeführten Verkauf erzielbar

ist.

(2) Der Normalpreis der eingeführten

Waren wird auf folgender

Grundlage ermittelt

a) es wird angenommen, daß

die Waren an den Käufer

im Hafen oder am Ort

geliefert werden, an dem

sie in das Gebiet des Einfuhrlandes

eintreten;

b) es wird angenommen, daß

der Verkäufer alle Kosten

trägt und in den Preis

eingeschlossen hat, die sich

auf die Veräußerung und

die Lieferung der Waren

bis zum Hafen oder Ort

der Einfuhr beziehen;

c) hingegen wird angenommen,

daß der Käufer die

im Einfuhrland zu entrichtenden

Zölle und sonstigen

Abgaben trägt, die

daher im Preis nicht inbegriffen

sind.

Artikel II.

(1) Ein unter den Bedingungen

des freien Wettbewerbes

zwischen voneinander unabhängigen

Käufern und Verkäufern

durchgeführter Verkauf liegt

vor, wenn

a) die Zahlung des Preises

der Ware die einzige Leistung

des Käufers ist,

b) der vereinbarte Preis nicht

durch Handelsbeziehungen,

finanzielle oder andere

vertragliche oder

außervertragliche " Beziehungen

beeinflußt ist,

welche — abgesehen von

den Beziehungen des vorliegenden

Verkaufes —

zwischen dem Verkäufer

oder einer mit dem Verkäufer

geschäftlich verbundenen

natürlichen oder

juristischen Person einerseits

und dem Käufer

oder einer mit dem Käufer

geschäftlich verbundenen

natürlichen oder

juristischen Person anderseits

bestehen, und

c) kein Teil des Ertrages aus

der späteren Wiederveräußerung

oder einer Nutzung

oder einer Verwer-

tung der Ware unmittelbar

oder mittelbar dem

Verkäufer oder einer mit

ihm geschäftlich verbundenen

natürlichen oder

juristischen Person zugute

kommt.

(2) Zwei Personen gelten als

geschäftlich miteinander verbunden,

wenn eine von ihnen

ein Interesse an der geschäftlichen

Tätigkeit der anderen besitzt

oder wenn beide Personen

ein gemeinsames Interesse an

der geschäftlichen Tätigkeit

haben oder wenn eine dritte

Person ein Interesse an der geschäftlichen

Tätigkeit dieser beiden

Personen besitzt; dabei ist

es ohne Belang, ob dieses Interesse

unmittelbar oder mittelbar

besteht.

Artikel III.

Wenn die zu bewertenden

Waren

a) nach einem patentierten

Verfahren hergestellt

wurden oder Gegenstand

eines Geschmacks- oder

Gebrauchsmusters sind,

b) oder ein ausländisches

Warenzeichen tragen oder

eingeführt werden, um

unter einem solchen Warenzeichen

verkauft zu

werden,

wird der Normalpreis unter Berücksichtigung

des Umstandes

ermittelt, daß der Wert des

Nutzungsrechtes des Patentes,

des Geschmacks- oder Gebrauchsmusters

oder des Warenzeichens

dieser Waren im Preis

enthalten ist.

ANLAGE II.

Erläuternde Anmerkungen

zur Begriffsbestimmung des

Zollwertes.

Zu Artikel I.

Anmerkung 1.

Der in Artikel I Absatz (1)

genannte Zeitpunkt kann je

nach der Gesetzgebung des Landes

der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen

Abgabe oder

Eintragung der Warenerklä-

rung, der Zeitpunkt der Entrichtung

des Zolles oder der

Zeitpunkt der Ausfolgung der

Waren sein.

Anmerkung 2.

Die in Artikel I Absatz (2)

lit. b genannten Kosten umfassen

insbesondere

Beförderungskosten,

Versicherungskosten,

Provisionen,

Maklergebühren,

Kosten, die außerhalb des

Einfuhrlandes für die Ausstellung

der zur Einfuhr

der Waren in das Einfuhrland

notwendigen Papiere

entstanden sind, einschließlich

Konsulargebühren,

Zölle und sonstige Abgaben,

die außerhalb des Einfuhrlandes

zu entrichten sind,

ausgenommen jene, von

denen die Ware befreit

wurde oder deren Rückerstattung

gewährt wurde

oder gewährt werden wird,

Kosten der Umschließungen,

ausgenommen jene, die

einer besonderen Zollbehandlung

unterliegen, sowie

die Verpackungskosten

(Arbeitslöhne, Material- oder

sonstige Kosten),

Ladekosten.

Anmerkung 3.

Insoweit der Normalpreis

von der Menge abhängt, auf die

sich der Verkauf bezieht, wird

dieser Preis unter der Annahme

ermittelt, daß sich der Verkauf

auf die Menge der zu bewertenden

Waren bezieht.

Anmerkung 4.

Wenn die Ermittlung des

Wertes oder des gezahlten oder

zu zahlenden Preises von Faktoren

abhängt, die in einer anderen

Währung als der des Einfuhrlandes

ausgedrückt sind, ist

der für die Umrechnung anzuwendende

Kurs der amtliche im

Einfuhrland geltende Umrechnungskurs.

Anmerkung 5.

Der Zweck der Begriffsbestimmung

des Wertes liegt

darin, in allen Fällen die Berechnung

der Zölle auf Grundlage

des Preises zu ermöglichen,

zu welchem ein Käufer die eingeführte

Ware im Hafen oder

am Ort, an dem sie in das Gebiet

des Einfuhrlandes eintritt,

bei Vorliegen eines Verkaufes

unter den Bedingungen des

freien Wettbewerbes erwerben

könnte. Diese Grundregel ist

allgemein anwendbar, gleichgültig,

ob die eingeführte Ware

Gegenstand eines Kaufvertrages

ist oder nicht und wie auch immer

die Bedingungen dieses

Vertrages lauten mögen.

Die Anwendung dieser Begriffsbestimmung

erfordert jedoch

eine Untersuchung der im

Zeitpunkt der Bewertung handelsüblichen

Preise. Es kann daher

in der Praxis, wenn die eingeführten

Waren Gegenstand

eines „bona fide" Geschäftes

sind, der auf Grund dieses Verkaufes

gezahlte oder zu zahlende

Preis im allgemeinen als

verwertbare Grundlage zur Ermittlung

des in der Begriffsbestimmung

angeführten Normalpreises

herangezogen werden.

Unter dieser Voraussetzung

kann der gezahlte oder zu zahlende

Preis ohne Bedenken . als

Bewertungsgrundlage dienen; es

wird der Zollbehörde empfohlen,

diesen Preis als Wert der

Ware anzuerkennen, vorbehaltlich

a) erforderlicher Sicherungsmaßnahmen,

um Versuche

der Abgabenverkürzung

mittels fiktiver oder gefälschter

Preise oder Verträge

zu vermeiden und

b) allfälliger Berichtigungen

dieses Preises, um verschiedenen

Umständen

Rechnung zu tragen, die

bei dem betreffenden Verkauf

mit dem Wertbegriff

in Widerspruch stehen.

Die unter lit. b vorgesehenen

Berichtigungen betreffen insbesondere

die Beförderungs-

kosten und die anderen in Artikel

I Absatz (2) und in der

Anmerkung 2 zu Artikel I angeführten

Kosten, Skonti oder

anderen Preisnachlässe, die nur

Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären

gewährt werden,

außergewöhnliche Skonti

oder alle anderen Nachlässe auf

den üblichen Konkurrenzpreis.

Zu Artikel III.

Anmerkung 1.

Die Bestimmungen des Artikels

III lit. b können in gleicher

Weise auch auf eingeführte

Waren angewendet werden, die

nach weiterer Be- oder Verarbeitung

unter einem ausländischen

Warenzeichen verkauft

werden sollen.

Anmerkung 2.

Von der Anwendung der Bestimmungen

des Artikels III

lit. b oder allfälliger ergänzender

Vorschriften, die gemäß der

vorstehenden Anmerkung 1 erlassen

werden, kann abgesehen

werden, wenn das Warenzeichen

im Einfuhrland eingetragen

ist; dies gilt nicht, wenn es

sich um ein Warenzeichen handelt,

das anzeigt, daß die Waren,

auf die es sich bezieht,

a) von einer Person stammen,

die sie außerhalb des

Einfuhrlandes als Bodenprodukt

gewonnen, erzeugt,

bearbeitet, aussortiert,

zum Verkauf hergerichtet

oder anderweitig

behandelt hat, oder

b) von einer Person stammen,

die mit einer unter

lit. a genannten Person

geschäftlich verbunden ist,

oder

c) von einer Person stammen,

an die eine der

unter lit. a oder b genannten

Personen das Recht

auf Nutzung des Warenzeichens

unter Vorbehalt

des Inhaberrechtes an diesem

Warenzeichen abgetreten

hat.

Allgemeines.

Es wird empfohlen, den

Wertbegriff, wie er sich aus der

Begriffsbestimmung und den

Erläuternden Anmerkungen ergibt,

für die Ermittlung des

Wertes aller Waren anzuwenden,

für die eine Warenerklärung

abzugeben ist, einschließlich

der zollfreien Waren und

der spezifischen Zöllen unterliegenden

Waren.

ANLAGE III.

Protokoll über das besondere

Verfahren der Verzollung

von Waren, die in Kapitel

30 und unter Nummer

33 06 der Nomenklatur

für die Einreihung von Waren

in die Zolltarife fallen.

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung

der Konvention über den

Zollwert von Waren, nachstehend

als „Konvention" bezeichnet,

sind die Signatarstaaten

dieser Konvention über nachstehendes

übereingekommen

(1) Jeder Signatarstaat der

Konvention, der in dem Zeitpunkt,

in dem die Konvention

für ihn in Kraft tritt, auf folgende

für den Einzelverkauf

aufgemachte Einfuhrwaren

a) pharmazeutische Erzeugnisse,

die in Kapitel 30

der Anlage zur Konvention

über die Nomenklatur

für die Einreihung

von Waren in die Zolltarife

fallen,

b) Riech-, Körperpflege- und

Schönheitsmittel, die unter

die Nummer 33 06 der

genannten Anlage fallen,

ein Verzollungsverfahren auf

Grundlage des im Einfuhrland

üblichen Einzelverkaufspreises

an Stelle des in der Konvention

definierten Normalpreises anwendet,

kann dieses Verfahren

beibehalten.

(2) Die beteiligten Staaten anerkennen

jedoch die Bedeutung,

das Verzollungsverfahren

für diese Waren mit den durch

die Konvention festgelegten Be-

wertungsvorschriften in Einklang

zu bringen und werden

diese Übereinstimmung so bald

als möglich durchführen.

(3) Dieses Protokoll tritt am

gleichen Tage wie die Konvention

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen gehörig

Bevollmächtigten dieses Protokoll

unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am

fünfzehnten Dezember eintausendneunhundertfünfzig

(15. Dezember

1950) in französischer

und englischer Sprache, wobei

beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind, in einer einzigen

Ausfertigung, die in den

Archiven der Belgischen Regierung

verwahrt wird, die ihrerseits

allen Signatarstaaten und

später ratifizierenden oder beitretenden

Staaten beglaubigte

Abschriften davon zur Verfügung

stellt.

Für Deutschland

v. Maltzan

Für Österreich

Für Belgien

Paul van Zeeland

Für Dänemark

Bent Falkenstjerne

Für Frankreich

J. de Hauteclocque

Für Großbritannien

und Nordirland

J. H. le Rougetel

Für Griechenland

D. Capsalis

Für Irland

Für Island

Pétur Benediktsson

Für Italien

Pasquale Diana

Für Luxemburg

Robert Als

Für Norwegen

Johan Georg Raeder

Für die Niederlande

G. Beelaerts van Blokland

Für Portugal

Eduardo Vieira Leitao

Für Schweden

G. de Reuterskiold

Für die Schweiz

Für die Türkei

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende, Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 5. Oktober 1955.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Da die Beitrittsurkunde am 4. November 1955 beim belgischen Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten hinterlegt worden ist, tritt die Konvention über den Zollwert von Waren gemäß

Artikel XV c am 4. Feber 1956 in Kraft.

Nach Mitteilung des belgischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten haben bis

4. November 1955 folgende Staaten die Konvention über den Zollwert von Waren ratifiziert oder

sind ihr beigetreten

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