225. Konvention über den Zollwert von Waren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, der „Konvention über den
Zollwert von Waren", abgeschlossen am 15. Dezember 1950 in Brüssel, welche also lautet
(Übersetzung)
Die Signatarstaaten dieser
Konvention sind
in dem Bestreben, den internationalen
Handel zu erleichtern,
die internationalen Zolltarifverhandlungen
und den Vergleich
der Außenhandelsstatistiken
in dem Maße zu vereinfachen,
als dieser Vergleich
genauer ist, wenn er auf einer
einheitlichen Bewertung der
Waren beruht,
in der Überzeugung, daß eine
möglichst einheitliche Begriffsbestimmung
des Zollwertes
einen bedeutenden Fortschritt
zur Erreichung dieser Ziele dar
stellt, unter Berücksichtigung
der von der Studiengruppe für
die Europäische Zollunion in
Brüssel auf diesem Gebiete bereits
geleisteten Arbeiten und
in der Erwägung, daß der
Abschluß einer internationalen
Konvention der beste Weg ist,
um zu Ergebnissen auf diesem
Gebiet zu gelangen,
über nachstehendes übereingekommen.
Artikel I.
Im Sinne dieser Konvention
bedeutet
a) „Abkommen über die Errichtung
des Rates" das
„Abkommen über die Errichtung
eines Rates für
die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens",
das in Brüssel ab
15. Dezember 1950 zur
Unterzeichnung aufliegt;
b) „Rat" den vorstehend in
lit. a angeführten Rat für
die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens;
c) „Generalsekretär" den
Generalsekretär des Rates.
Artikel II.
Die Vertragschließenden
Teile werden unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des
Artikels IV die in der Anlage I
zu dieser Konvention enthaltene
Begriffsbestimmung (im
folgenden als Begriffsbestimmung
bezeichnet) in ihre innerstaatliche
Gesetzgebung aufnehmen
und sie vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Konvention
für die Vertragschließenden
Teile anwenden.
Artikel III.
Die Vertragschließenden
Teile werden bei Anwendung
dieser Begriffsbestimmung die
Bestimmungen der Erläuternden
Anmerkungen (im folgenden
als „Anmerkungen" bezeichnet),
die in der Anlage II
dieser Konvention enthalten
sind, berücksichtigen.
Artikel IV.
Jeder Vertragschließende
Teil kann den Wortlaut der
Begriffsbestimmung anpassen,
indem er
a) solche erläuternde Bestimmungen
aufnimmt,
die er für notwendig erachtet,
b) dem Wortlaut jene rechtliche
Fassung gibt, die unerläßlich
ist, damit er mit
Rücksicht auf die innerstaatliche
Gesetzgebung
rechtswirksam werden
kann, erforderlichenfalls
durch Aufnahme ergänzender
erläuternder Bestimmungen,
die den Sinn
der Begriffsbestimmung
näher umschreiben.
Artikel V.
a) Der Rat wird die genaue
Durchführung dieser
Konvention überwachen,
um deren einheitliche
Auslegung und Anwendung
sicherzustellen.
b) Zu diesem Zweck wird der
Rat ein „Wertkomitee"
einsetzen, in dem jedes
Mitglied des Rates, auf
das diese Konvention Anwendung
findet, das
Recht hat, vertreten zu
sein.
Artikel VI.
Das Wertkomitee wird unter
der Aufsicht des Rates und nach
dessen Weisungen folgende
Aufgaben wahrnehmen
a) alle Informationen über
die von den Vertragschließenden
Teilen angewandten
Methoden zur
Wertermittlung von Waren
sammeln und diesen
bekanntgeben;
b) die innerstaatlichen Gesetze,
Vorschriften sowie
die Verwaltungspraxis der
Vertragschließenden Teile
hinsichtlich der Begriffsbestimmung
und der Anmerkungen
prüfen und
dementsprechend dem
Rat oder den Vertragschließenden
Teilen Empfehlungen
unterbreiten,
um eine einheitliche Auslegung
und Anwendung
der Begriffsbestimmung
und der Anmerkungen
sowie die Annahme von
Mustervorschriften und
Musterverfahren sicherzustellen;
c) erläuternde Anmerkungen
für die Anwendung
der Begriffsbestimmung
ausarbeiten;
d) den Vertragschließenden
Teilen aus eigener Initiative
oder über Antrag
Auskünfte oder Ratschläge
zu allen den Zollwert
von Waren betreffenden
Fragen zukommen
lassen;
e) dem Rat Vorschläge zur
Änderung dieser Konvention
unterbreiten, soweit
es solche für erforderlich
hält;
f) hinsichtlich des Zollwertes
von Waren alle anderen
Befugnisse oder Aufgaben
wahrnehmen, die der Rat
ihm übertragen sollte.
Artikel VII.
a) Das Wertkomitee tritt
mindestens dreimal im
Jahr zusammen.
b) Es wählt seinen Vorsitzenden
sowie einen
oder mehrere Stellvertreter.
c) Es erstellt seine Geschäftsordnung
auf Grund eines
mit Zweidrittelmehrheit
seiner Mitglieder gefaßten
Beschlusses. Diese Geschäftsordnung
bedarf der
Genehmigung des Rates.
Artikel VIII.
Die Anlagen dieser Konvention
stellen einen integrierenden
Bestandteil derselben dar,
jede Bezugnahme auf diese
Konvention bezieht sich in gleicher
Weise auch auf ihre Anlagen.
Artikel IX.
Die Vertragschließenden Teile
genehmigen die Bestimmungen
des dieser Konvention angeschlossenen
Protokolls über das
besondere Verfahren der Verzollung
von Waren, die in Kapitel
30 und unter Nummer
33 06 der Nomenklatur
angeführt sind, welche als Anlage
der Konvention über die
Nomenklatur für die Einreihung
von Waren in die Zolltarife
angeschlossen ist; dieses
Protokoll liegt zum gleichen
Zeitpunkt wie diese Konvention
in Brüssel zur Unterzeichnung
auf.
Artikel X.
a) Alle Bestimmungen anderer
internationaler Vereinbarungen
sind zwischen
den Vertragschließenden
Teilen aufgeho-
ben, soweit sie mit dieser
Konvention in Widerspruch
stehen.
b) Diese Konvention ändert
in keiner Weise Verpflichtungen,
die ein Vertragschließender
Teil einem
dritten Staat gegenüber
auf Grund anderer internationaler
Vereinbarungen
übernommen hat, bevor
diese Konvention für
ihn in Kraft tritt. Die
Vertragschließenden Teile
werden jedoch, sobald es
die Umstände zulassen
und in jedem Falle einer
Erneuerung solcher früherer
Vereinbarungen alle
Maßnahmen ergreifen,
um diese Vereinbarungen
mit den Bestimmungen
dieser Konvention in Einklang
zu bringen.
Artikel XI.
a) Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei
oder mehreren Vertragschließenden
Teilen über
die Auslegung oder Anwendung
dieser Konvention
soll, soweit als möglich,
durch Verhandlungen
zwischen diesen Teilen
beigelegt werden.
b) Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch
Verhandlungen beigelegt
werden kann, wird von
den am Streitfall beteiligten
Teilen vor das Wertkomitee
gebracht, das
diese prüfen und Empfehlungen
für deren Beilegung
geben wird.
c) Wenn das Wertkomitee
die Meinungsverschiedenheit
nicht beilegen kann,
wird es dieselbe vor den
Rat bringen, der Empfehlungen
gemäß Artikel III
lit. e des Abkommens
über die Errichtung des
Rates erteilen wird.
d) Die am Streitfall beteiligten
Teile können im voraus
vereinbaren, die Emp-
fehlungen des Komitees
oder des Rates als verbindlich
anzunehmen.
Artikel XII.
Diese Konvention steht bis
zum 31. März 1951 für jede
Regierung zur Unterzeichnung
offen, welche das Abkommen
über die Errichtung des Rates
unterzeichnet hat.
Artikel XIII.
a) Diese Konvention bedarf
der Ratifikation.
b) Die Ratifikationsurkunden
werden beim Belgischen
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
hinterlegt, das alle
Signatarstaaten und später
beigetretenen Staaten
sowie den Generalsekretär
von der Hinterlegung in
Kenntnis setzt. Es kann
jedoch keine Regierung
die Ratifikationsurkunde
zu dieser Konvention hinterlegen,
bevor sie die Ratifikationsurkunde
zum
Abkommen über die Errichtung
des Rates hinterlegt
hat.
Artikel XIV.
a) Diese Konvention tritt
drei Monate nach dem
Tage der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
von sieben Staaten beim
Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
für diese Staaten
in Kraft.
b) Für jeden Signatarstaat,
der seine Ratifikationsurkunde
nach diesem Tag
hinterlegt, tritt die Konvention
drei Monate nach
dem Tage der Hinterlegung
dieser Ratifikationsurkunde
beim Belgischen
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten in
Kraft.
Artikel XV.
a) Jeder Staat, der nicht Signatarstaat
dieser Kon-
vention ist, jedoch das
Abkommen über die Errichtung
des Rates ratifiziert
hat oder ihm beigetreten
ist, kann der vorliegenden
Konvention
vom 1. April 1951 an
beitreten.
b) Die Beitrittsurkunden
werden beim Belgischen
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten hinterlegt,
das alle Signatarstaaten
und später beigetretenen
Staaten sowie
den Generalsekretär von
der erfolgten Hinterlegung
in Kenntnis setzt.
c) Diese Konvention tritt
für jeden beitretenden
Staat drei Monate nach
dem Tage der Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde
in Kraft, jedoch
nicht vor dem in Artikel
XIV lit. a festgelegten
Zeitpunkt.
Artikel XVI.
a) Diese Konvention wird
auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen,
jedoch kann
jeder Vertragschließende
Teil sie nach Ablauf von
fünf Jahren nach dem
Zeitpunkt, an dem sie gemäß
Artikel XIV lit. a
in Kraft getreten ist, jederzeit
kündigen. Die
Kündigung wird mit Ablauf
eines Jahres vom
Tage ihres Einlangens
beim Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
wirksam;
dieses setzt alle Signatarstaaten
und später beigetretenen
Staaten sowie
den Generalsekretär vom
Einlangen der Kündigung
in Kenntnis.
b) Jeder Vertragschließende
Teil, der das Abkommen
über die Errichtung des
Rates kündigt, hört auf,
Mitglied der vorliegenden
Konvention zu sein.
Artikel XVII.
a) Jede Regierung kann im
Zeitpunkt der Ratifikation,
des Beitrittes oder
später durch Mitteilung
an das Belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
erklären,
daß sich diese Konvention
auch auf Gebiete erstreckt,
für deren internationale
Beziehungen sie verantwortlich
ist; die Konvention
wird für diese Gebiete
nach Ablauf von drei
Monaten vom Tage des
Einlangens dieser Mitteilung
beim Belgischen Ministerium
für Auswärtige
Angelegenheiten wirksam,
jedoch nicht vor dem
Zeitpunkt, an dem diese
Konvention für diese Regierung
in Kraft tritt.
b) Jede Regierung, die gemäß
lit. a diese Konvention
für ein Gebiet angenommen
hat, für dessen
internationale Beziehungen
sie verantwortlich ist,
kann für dieses Gebiet
dem Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
eine Kündigung
gemäß den Bestimmungen
des Artikels
XVI übermitteln.
c) Das Belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
setzt alle Signatarstaaten
und später beigetretenen
Staaten sowie
den Generalsekretär von
jeder Mitteilung, die ihm
auf Grund dieses Artikels
zugegangen ist, in
Kenntnis.
Artikel XVIII.
a) Der Rat kann den Vertragschließenden
Teilen
Änderungen dieser Konvention
vorschlagen.
b) Jeder Vertragschließende
Teil, der eine Änderung
annimmt, gibt diese An-
nahme schriftlich dem
Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
bekannt; dieses
setzt alle Signatarstaaten
und später beigetretenen
Staaten sowie den Generalsekretär
vom Einlangen
der Annahmeerklärung
in Kenntnis.
c) Eine Änderung tritt drei
Monate, nachdem die Annahmeerklärungen
aller
Vertragschließenden Teile
beim Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
eingelangt
sind, in Kraft. Sobald eine
Änderung auf diese Weise
von allen Vertragschließenden
Teilen angenommen
ist, verständigt das
Belgische Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
hievon alle Signatarstaaten
und später beigetretenen
Staaten sowie
den Generalsekretär und
gibt gleichzeitig das Datum
des Inkrafttretens der
Änderung bekannt.
d) Nach dem Inkrafttreten
einer Änderung kann
keine Regierung diese
Konvention ratifizieren
oder ihr beitreten, ohne
gleichfalls diese Änderung
anzunehmen.
Zu Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen gehörig
Bevollmächtigten diese Konvention
unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am
fünfzehnten Dezember eintausendneunhundertfünfzig
(15.Dezember
1950) in französischer
und englischer Sprache, wobei
beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind, in einer einzigen
Ausfertigung, die in den
Archiven der Belgischen Regierung
verwahrt wird, die ihrerseits
allen Signatarstaaten und
beitretenden Staaten beglaubigte
Abschriften davon zur Verfügung
stellt.
Für Deutschland
v. Maltzan
Für Österreich
Für Belgien
Paul van Zeeland
Für Dänemark
Unter Vorbehalt der Ratifikation
Bent Falkenstjerne
Für Frankreich
J. de Hauteclocque
Für Großbritannien
und Nordirland
J. H. le Rougetel
Für Griechenland
D. Capsalis
Für Irland
Für Island
Pctur Benediktsson
Für Italien
Pasquale Diana
Für Luxemburg
Robert Als
Für Norwegen
Johan Georg Raeder
Für die Niederlande
G. Beelaerts van Blokland
Für Portugal
Eduardo Vieira Leitao
Für Schweden
G. de Reuterskiold
Für die Schweiz
Für die Türkei
ANLAGE I.
Begriffsbestimmung des Zollwertes.
Artikel I.
(1) Für die Anwendung der
Wertzölle gilt als Wert der
zum freien Verkehr eingeführten
Waren der Normalpreis,
das ist jener Preis, der für diese
Waren in dem Zeitpunkt, in
dem die Rechte der Zollverwaltung
an der Ware geltend gemacht
werden können, bei
einem unter den Bedingungen
des freien Wettbewerbes zwischen
voneinander unabhängigen
Käufern und Verkäufern
durchgeführten Verkauf erzielbar
ist.
(2) Der Normalpreis der eingeführten
Waren wird auf folgender
Grundlage ermittelt
a) es wird angenommen, daß
die Waren an den Käufer
im Hafen oder am Ort
geliefert werden, an dem
sie in das Gebiet des Einfuhrlandes
eintreten;
b) es wird angenommen, daß
der Verkäufer alle Kosten
trägt und in den Preis
eingeschlossen hat, die sich
auf die Veräußerung und
die Lieferung der Waren
bis zum Hafen oder Ort
der Einfuhr beziehen;
c) hingegen wird angenommen,
daß der Käufer die
im Einfuhrland zu entrichtenden
Zölle und sonstigen
Abgaben trägt, die
daher im Preis nicht inbegriffen
sind.
Artikel II.
(1) Ein unter den Bedingungen
des freien Wettbewerbes
zwischen voneinander unabhängigen
Käufern und Verkäufern
durchgeführter Verkauf liegt
vor, wenn
a) die Zahlung des Preises
der Ware die einzige Leistung
des Käufers ist,
b) der vereinbarte Preis nicht
durch Handelsbeziehungen,
finanzielle oder andere
vertragliche oder
außervertragliche " Beziehungen
beeinflußt ist,
welche — abgesehen von
den Beziehungen des vorliegenden
Verkaufes —
zwischen dem Verkäufer
oder einer mit dem Verkäufer
geschäftlich verbundenen
natürlichen oder
juristischen Person einerseits
und dem Käufer
oder einer mit dem Käufer
geschäftlich verbundenen
natürlichen oder
juristischen Person anderseits
bestehen, und
c) kein Teil des Ertrages aus
der späteren Wiederveräußerung
oder einer Nutzung
oder einer Verwer-
tung der Ware unmittelbar
oder mittelbar dem
Verkäufer oder einer mit
ihm geschäftlich verbundenen
natürlichen oder
juristischen Person zugute
kommt.
(2) Zwei Personen gelten als
geschäftlich miteinander verbunden,
wenn eine von ihnen
ein Interesse an der geschäftlichen
Tätigkeit der anderen besitzt
oder wenn beide Personen
ein gemeinsames Interesse an
der geschäftlichen Tätigkeit
haben oder wenn eine dritte
Person ein Interesse an der geschäftlichen
Tätigkeit dieser beiden
Personen besitzt; dabei ist
es ohne Belang, ob dieses Interesse
unmittelbar oder mittelbar
besteht.
Artikel III.
Wenn die zu bewertenden
Waren
a) nach einem patentierten
Verfahren hergestellt
wurden oder Gegenstand
eines Geschmacks- oder
Gebrauchsmusters sind,
b) oder ein ausländisches
Warenzeichen tragen oder
eingeführt werden, um
unter einem solchen Warenzeichen
verkauft zu
werden,
wird der Normalpreis unter Berücksichtigung
des Umstandes
ermittelt, daß der Wert des
Nutzungsrechtes des Patentes,
des Geschmacks- oder Gebrauchsmusters
oder des Warenzeichens
dieser Waren im Preis
enthalten ist.
ANLAGE II.
Erläuternde Anmerkungen
zur Begriffsbestimmung des
Zollwertes.
Zu Artikel I.
Anmerkung 1.
Der in Artikel I Absatz (1)
genannte Zeitpunkt kann je
nach der Gesetzgebung des Landes
der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen
Abgabe oder
Eintragung der Warenerklä-
rung, der Zeitpunkt der Entrichtung
des Zolles oder der
Zeitpunkt der Ausfolgung der
Waren sein.
Anmerkung 2.
Die in Artikel I Absatz (2)
lit. b genannten Kosten umfassen
insbesondere
Beförderungskosten,
Versicherungskosten,
Provisionen,
Maklergebühren,
Kosten, die außerhalb des
Einfuhrlandes für die Ausstellung
der zur Einfuhr
der Waren in das Einfuhrland
notwendigen Papiere
entstanden sind, einschließlich
Konsulargebühren,
Zölle und sonstige Abgaben,
die außerhalb des Einfuhrlandes
zu entrichten sind,
ausgenommen jene, von
denen die Ware befreit
wurde oder deren Rückerstattung
gewährt wurde
oder gewährt werden wird,
Kosten der Umschließungen,
ausgenommen jene, die
einer besonderen Zollbehandlung
unterliegen, sowie
die Verpackungskosten
(Arbeitslöhne, Material- oder
sonstige Kosten),
Ladekosten.
Anmerkung 3.
Insoweit der Normalpreis
von der Menge abhängt, auf die
sich der Verkauf bezieht, wird
dieser Preis unter der Annahme
ermittelt, daß sich der Verkauf
auf die Menge der zu bewertenden
Waren bezieht.
Anmerkung 4.
Wenn die Ermittlung des
Wertes oder des gezahlten oder
zu zahlenden Preises von Faktoren
abhängt, die in einer anderen
Währung als der des Einfuhrlandes
ausgedrückt sind, ist
der für die Umrechnung anzuwendende
Kurs der amtliche im
Einfuhrland geltende Umrechnungskurs.
Anmerkung 5.
Der Zweck der Begriffsbestimmung
des Wertes liegt
darin, in allen Fällen die Berechnung
der Zölle auf Grundlage
des Preises zu ermöglichen,
zu welchem ein Käufer die eingeführte
Ware im Hafen oder
am Ort, an dem sie in das Gebiet
des Einfuhrlandes eintritt,
bei Vorliegen eines Verkaufes
unter den Bedingungen des
freien Wettbewerbes erwerben
könnte. Diese Grundregel ist
allgemein anwendbar, gleichgültig,
ob die eingeführte Ware
Gegenstand eines Kaufvertrages
ist oder nicht und wie auch immer
die Bedingungen dieses
Vertrages lauten mögen.
Die Anwendung dieser Begriffsbestimmung
erfordert jedoch
eine Untersuchung der im
Zeitpunkt der Bewertung handelsüblichen
Preise. Es kann daher
in der Praxis, wenn die eingeführten
Waren Gegenstand
eines „bona fide" Geschäftes
sind, der auf Grund dieses Verkaufes
gezahlte oder zu zahlende
Preis im allgemeinen als
verwertbare Grundlage zur Ermittlung
des in der Begriffsbestimmung
angeführten Normalpreises
herangezogen werden.
Unter dieser Voraussetzung
kann der gezahlte oder zu zahlende
Preis ohne Bedenken . als
Bewertungsgrundlage dienen; es
wird der Zollbehörde empfohlen,
diesen Preis als Wert der
Ware anzuerkennen, vorbehaltlich
a) erforderlicher Sicherungsmaßnahmen,
um Versuche
der Abgabenverkürzung
mittels fiktiver oder gefälschter
Preise oder Verträge
zu vermeiden und
b) allfälliger Berichtigungen
dieses Preises, um verschiedenen
Umständen
Rechnung zu tragen, die
bei dem betreffenden Verkauf
mit dem Wertbegriff
in Widerspruch stehen.
Die unter lit. b vorgesehenen
Berichtigungen betreffen insbesondere
die Beförderungs-
kosten und die anderen in Artikel
I Absatz (2) und in der
Anmerkung 2 zu Artikel I angeführten
Kosten, Skonti oder
anderen Preisnachlässe, die nur
Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären
gewährt werden,
außergewöhnliche Skonti
oder alle anderen Nachlässe auf
den üblichen Konkurrenzpreis.
Zu Artikel III.
Anmerkung 1.
Die Bestimmungen des Artikels
III lit. b können in gleicher
Weise auch auf eingeführte
Waren angewendet werden, die
nach weiterer Be- oder Verarbeitung
unter einem ausländischen
Warenzeichen verkauft
werden sollen.
Anmerkung 2.
Von der Anwendung der Bestimmungen
des Artikels III
lit. b oder allfälliger ergänzender
Vorschriften, die gemäß der
vorstehenden Anmerkung 1 erlassen
werden, kann abgesehen
werden, wenn das Warenzeichen
im Einfuhrland eingetragen
ist; dies gilt nicht, wenn es
sich um ein Warenzeichen handelt,
das anzeigt, daß die Waren,
auf die es sich bezieht,
a) von einer Person stammen,
die sie außerhalb des
Einfuhrlandes als Bodenprodukt
gewonnen, erzeugt,
bearbeitet, aussortiert,
zum Verkauf hergerichtet
oder anderweitig
behandelt hat, oder
b) von einer Person stammen,
die mit einer unter
lit. a genannten Person
geschäftlich verbunden ist,
oder
c) von einer Person stammen,
an die eine der
unter lit. a oder b genannten
Personen das Recht
auf Nutzung des Warenzeichens
unter Vorbehalt
des Inhaberrechtes an diesem
Warenzeichen abgetreten
hat.
Allgemeines.
Es wird empfohlen, den
Wertbegriff, wie er sich aus der
Begriffsbestimmung und den
Erläuternden Anmerkungen ergibt,
für die Ermittlung des
Wertes aller Waren anzuwenden,
für die eine Warenerklärung
abzugeben ist, einschließlich
der zollfreien Waren und
der spezifischen Zöllen unterliegenden
Waren.
ANLAGE III.
Protokoll über das besondere
Verfahren der Verzollung
von Waren, die in Kapitel
30 und unter Nummer
33 06 der Nomenklatur
für die Einreihung von Waren
in die Zolltarife fallen.
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung
der Konvention über den
Zollwert von Waren, nachstehend
als „Konvention" bezeichnet,
sind die Signatarstaaten
dieser Konvention über nachstehendes
übereingekommen
(1) Jeder Signatarstaat der
Konvention, der in dem Zeitpunkt,
in dem die Konvention
für ihn in Kraft tritt, auf folgende
für den Einzelverkauf
aufgemachte Einfuhrwaren
a) pharmazeutische Erzeugnisse,
die in Kapitel 30
der Anlage zur Konvention
über die Nomenklatur
für die Einreihung
von Waren in die Zolltarife
fallen,
b) Riech-, Körperpflege- und
Schönheitsmittel, die unter
die Nummer 33 06 der
genannten Anlage fallen,
ein Verzollungsverfahren auf
Grundlage des im Einfuhrland
üblichen Einzelverkaufspreises
an Stelle des in der Konvention
definierten Normalpreises anwendet,
kann dieses Verfahren
beibehalten.
(2) Die beteiligten Staaten anerkennen
jedoch die Bedeutung,
das Verzollungsverfahren
für diese Waren mit den durch
die Konvention festgelegten Be-
wertungsvorschriften in Einklang
zu bringen und werden
diese Übereinstimmung so bald
als möglich durchführen.
(3) Dieses Protokoll tritt am
gleichen Tage wie die Konvention
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen gehörig
Bevollmächtigten dieses Protokoll
unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am
fünfzehnten Dezember eintausendneunhundertfünfzig
(15. Dezember
1950) in französischer
und englischer Sprache, wobei
beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind, in einer einzigen
Ausfertigung, die in den
Archiven der Belgischen Regierung
verwahrt wird, die ihrerseits
allen Signatarstaaten und
später ratifizierenden oder beitretenden
Staaten beglaubigte
Abschriften davon zur Verfügung
stellt.
Für Deutschland
v. Maltzan
Für Österreich
Für Belgien
Paul van Zeeland
Für Dänemark
Bent Falkenstjerne
Für Frankreich
J. de Hauteclocque
Für Großbritannien
und Nordirland
J. H. le Rougetel
Für Griechenland
D. Capsalis
Für Irland
Für Island
Pétur Benediktsson
Für Italien
Pasquale Diana
Für Luxemburg
Robert Als
Für Norwegen
Johan Georg Raeder
Für die Niederlande
G. Beelaerts van Blokland
Für Portugal
Eduardo Vieira Leitao
Für Schweden
G. de Reuterskiold
Für die Schweiz
Für die Türkei
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende, Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 5. Oktober 1955.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Da die Beitrittsurkunde am 4. November 1955 beim belgischen Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten hinterlegt worden ist, tritt die Konvention über den Zollwert von Waren gemäß
Artikel XV c am 4. Feber 1956 in Kraft.
Nach Mitteilung des belgischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten haben bis
4. November 1955 folgende Staaten die Konvention über den Zollwert von Waren ratifiziert oder
sind ihr beigetreten