225. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1953
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung.
§ 1. Die Länder tragen den Personal- und
Sachaufwand der mittelbaren Bundesverwaltung
und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten
der mittelbaren Bundesverwaltung
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
a) Die Länder tragen den Aufwand für die
Dienstbezüge der bei den Behörden der
allgemeinen Verwaltung in den Ländern
einschließlich der Agrarbehörden erster
und zweiter Instanz in Verwendung stehenden
Bediensteten. Unter Dienstbezügen
im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge
und Zuwendungen zu verstehen, auf
die solche Bedienstete auf Grund des
Dienstverhältnisses Anspruch haben oder
die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
gewährt werden.
b) Die Länder tragen die Ruhegenüsse der
unter a) bezeichneten Bediensteten und die
Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,
1. wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse
in der Zeit vom 1. Oktober 1925
bis 13. März 1938 angefallen sind,
2. wenn sich die Bediensteten am
13. März 1938 im Dienststand befunden
haben, aber in einen der nach den Bestimmungen
des Beamten-Überleitungsgesetzes
neu gebildeten Personalstände
nicht übernommen worden sind,
3. wenn die Bediensteten in den neu gebildeten
Personalstand aus Anlaß der Bildung
nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes
oder später übernommen worden
sind.
c) Die Länder tragen den Sachaufwand der
unter a) angeführten Behörden in dem
sich aus den jeweils geltenden Vorschriften
ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand
im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte
Amtssachaufwand einschließlich aller
Reisekosten zu verstehen. Zum Personal-
und Amtssachaufwand gehört nicht der
Aufwand für die bei der Bundesstraßenverwaltung
und bei der Bundeswasserbauverwaltung
sowie bei den Meliorationen
und Güterwegbauten beschäftigten, nach
dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 oder nach Kollektivvertrag
entlohnten ständigen und
nicht ständigen Bediensteten, die für Bau-
und Erhaltungsarbeiten verwendet werden.
Die Länder tragen bei Bauunternehmungen,
deren Träger der Bund ist oder
zu deren Kosten der Bund Beiträge leistet,
die Projektierungs-, Bauleitungs- und Bauführungsausgaben,
sofern die Verfassung
der Projekte, die Bauleitung oder die Bauführung
durch ihr ständiges Personal besorgt
werden kann. Andernfalls sind die
Kosten jenen Mitteln zu entnehmen, aus
denen die Baukosten bedeckt werden. Bei
Bauführungen aller Art, die auf Grund
einer durch besondere Bundes- oder Landesgesetze
gebildeten Konkurrenz durchgeführt
werden, sind die Ausgaben für die
Projektierung, die Bauleitung und die Bauführung
aus dem Baufonds zu bestreiten.
Dies gilt auch für Bauführungen, auf die
das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 34/1948, Anwendung findet.
ABSCHNITT II.
Abgabenwesen.
A. Ausschließliche Bundesabgaben.
§ 2. Ausschließliche Bundesabgaben sind folgende
in Geltung stehende Abgaben
1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,
die Vermögensteuer und Aufbringungsumlage,
die Vermögensabgabe, die Vermögenszuwachsabgabe,
die einmalige und die laufende
Sühneabgabe, die Besatzungskostenbeiträge, der
Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer;
2. die Tabaksteuern und der Aufbauzuschlag
zum Kleinhandelspreis von Tabak, die Zuckersteuer,
die Salzsteuer, der Bundeszuschlag zur
Mineralölsteuer, die Zündmittelsteuer, die Spielkartensteuer,
die Essigsäuresteuer, die Leuchtmittelsteuer,
die Süßstoffsteuer;
3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme
der Gebühren von Wetten anläßlich
sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur
eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren
die Punzierungsgebühren, die
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie
alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen
Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren
Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern,
die Versicherungsteuer, die Beförderungsteuer,
soweit nicht für Beförderungsleistungen
im Straßenbahnverkehr im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gleichartige
Abgaben erhoben werden, die Sonderabgabe
nach § 4 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,
BGBl. Nr. 313/1936;
4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im
Zollverfahren auflaufenden Kostenersätzen und
Gebühren, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben
sowie die mit den Zöllen erhobenen
inneren Steuern, Steuerausgleiche und
Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliche
Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,
die Monopolabgaben.
B. Zwischen Bund und Ländern
(Gemeinden) geteilte Abgaben.
§ 3. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind
die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die
Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die
Weinverbrauchsabgabe, der Aufbauzuschlag zum
Kleinhandelspreis von Schaumwein, die Erbschaftsteuer,
die Grunderwerbsteuer samt Zuschlägen,
die Kraftfahrzeugsteuer, die Mineralölsteuer,
die Bundesmonopolabgabe von Spielbanken
und der Kulturgroschen. Eine gemeinschaftliche
Bundesabgabe ist ferner die Energieverbrauchsabgabe.
Die Teilung dieser Abgabe
zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als
Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile
der Länder bleibt der bundesgesetzlichen Regelung
dieser Abgabe vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der
Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen
und der für eine Mitwirkung bei der
Abgabenerhebung allenfalls gebührenden Vergütungen
ergibt. Säumniszuschläge, Strafen und
ohne Einleitung eines Strafverfahrens verhängte
Abgabenerhöhungen sind nicht Gegenstand der
Teilung. Die Kosten der Erhebung der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben trägt der Bund.
§ 4. (1) Die Erträge der im § 3 Abs. 1 angeführten
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit
Ausnahme der Bundesmonopolabgabe von Spielbanken,
des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe
werden zwischen dem Bund,
den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden
(Wien als Gemeinde) in folgendem Verhältnis
geteilt
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die
Länder und Gemeinden entfallen, werden auf
diese Gebietskörperschaften nach folgenden
Schlüsseln aufgeteilt
a) bei der veranlagten Einkommensteuer, der
Kapitalertragsteuer, der Erbschaftsteuer,
der Grunderwerbsteuer samt Zuschlägen
und der Kraftfahrzeugsteuer nach dem örtlichen
Aufkommen,
b) bei der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer
auf die Länder nach der Volkszahl, auf die
Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
c) bei der Weinsteuer, der Weinverbrauchsabgabe
und dem Aufbauzuschlag zum
Kleinhandelspreis von Schaumwein auf die
Länder zu einem Sechstel nach dem örtlichen
Aufkommen und zu fünf Sechsteln
nach der Volkszahl, auf die Gemeinden
nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
d) bei der Biersteuer nach dem länderweisen
Verbrauch von Bier,
e) bei der Mineralölsteuer wird zunächst ein
Vorzügsanteil von einem Viertel zugunsten
der Länder Burgenland, Niederösterreich
und Steiermark ausgeschieden.
Der restliche Länderanteil wird auf alle
Länder zu je einem Viertel nach der
Volkszahl und der Gebietsfläche und zu
je einem Sechstel nach der Länge der Landes-,
Bezirks- und Wiener Gemeindestraßen
(Landstraßen I. und II. Ordnung),
nach dem länderweisen Aufkommen an
Kraftfahrzeugsteuer und nach dem länderweisen
Aufkommen an Gewerbesteuer
(nach Ertrag und Kapital) aufgeteilt. Der
Vorzugsanteil von einem Viertel ist auf
die Länder Burgenland, Niederösterreich
und Steiermark im Verhältnis ihrer Anteile
an den restlichen drei Vierteln aufzuteilen.
(3) Die Teilung des Ertrages des Kulturgroschens
und die Aufteilung und Überweisung
der Ertragsanteile an dieser Abgabe erfolgt nach
den Bestimmungen des Kulturgroschengesetzes,
BGBl. Nr. 191/1949. Für die Teilung des Ertrages
der Bundesmonopolabgabe von Spielbanken
sowie für die Aufteilung und Überweisung
der Ertragsanteile an dieser Abgabe sind
die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Oktober
1933, BGBl. Nr. 463, und vom 30. Dezember
1933, BGBl. I Nr. 6/1934, maßgebend.
(4) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt auf
Grund der letzten Volkszählung festgestellten
Ergebnis. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel
wird folgendermaßen gebildet: Die ermittelte
Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 2500 Einwohnern
mit 1,
bei Gemeinden mit 2501 bis 10.000 Einwohnern
mit 1 ,
bei Gemeinden mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern
mit l ,
bei Gemeinden mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern
und bei Statutarstädten mit höchstens
50.000 Einwohnern mit 2 und
bei Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern
und der Stadt Wien mit 2
vervielfacht. Die länderweise Zusammenzählung
der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften
Einwohnerzahlen der Länder.
(5) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen
Verbrauches von Bier haben die Unternehmer
von Bierbrauereien und Inhaber von selbständigen
Bierniederlagen nachstehende Verzeichnisse
zu führen
1. über die Biermengen, die zum Verbrauch im
Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern,
2. über die im Betrieb der Unternehmungen
selbst verbrauchten Biermengen.
(6) Die von den Bierbrauereiunternehmungen
zu führenden Verzeichnisse haben auch den Absatz
der auf Rechnung der Brauerei betriebenen
Bierniederlagen und deren eigenen Bierverbrauch
zu umfassen.
(7) Die Verzeichnisse sind jeweils mit dem
letzten Tage eines jeden Monates abzuschließen
und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung
nach einem vom Bundesministerium für
Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen.
Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen.
Eine Ausfertigung ist längstens bis
zum 10. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland einzusenden. Die andere Ausfertigung
ist in der Betriebsstätte mindestens drei
Jahre lang aufzubewahren.
(8) Die Unternehmer von Bierbrauereien und
Inhaber von selbständigen Bierniederlagen sind
verpflichtet, den von der Finanzbehörde hiezu
Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufschreibungen
zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,
die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 5
zu führenden Aufschreibungen auf ihre Richtigkeit
zu prüfen. Die Unterlassung der Führung
dieser Aufschreibungen, Unrichtigkeiten der Eintragungen
und die Unterlassung der rechtzeitigen
Einsendung der Nachweisungen werden mit
Ordnungsstrafen von 100 S bis 5000 S geahndet.
(9) Die Zollämter haben alle über die Zollgrenze
eingehenden Biersendungen fallweise unter
Angabe des Bestimmungslandes und der Hektolitermenge,
die der Bemessung der Biersteuer
zugrunde gelegt wird, der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzuzeigen.
§ 5. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile
eines Landes (ohne Wien) an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens
für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung
berechnet (Landeskopfquote), hinter dem
Betrag zurückbleibt, welcher sich als Durchschnittskopfquote
für die Gesamtheit der Länder
ohne Wien ergibt, so werden die Ertragsanteile
des betreffenden Landes aus Bundesmitteln auf
den der Durchschnittskopfquote entsprechenden
Betrag ergänzt.
(2) Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens
als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens
35 v. H. der entsprechenden Ertragsanteile
der Länder und Gemeinden einschließlich
Wien übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur
Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden
außer Wien zu. Ein Mehrbetrag
zwischen 32'5 und 35 v. H. wird in jedem Fall zu
einem Vietel auf die Länder außer Wien und zu
einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien
aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder
nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem
abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
§ 6. Die Ertragsanteile der Gemeinden an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme
der Bundesmonopolabgabe von Spielbanken
werden nach Ausscheidung der auf Wien als Gemeinde
entfallenden Ertragsanteile auf die Gemeinden
länderweise nach den im § 4 Abs. 2 angeführten
Schlüsseln aufgeteilt. Von den so auf
die Gemeinden der einzelnen Länder entfallenden
Beträgen sind 75 v. H. durch die Länder auf die
einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
aufzuteilen, die restlichen
25 v. H. sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen
an Gemeinden und Gemeindeverbände
bestimmt. Die Gewährung der Bedarfszuweisungen
erfolgt durch die Landesregierung.
§ 7. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren
monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den
vorstehenden Bestimmungen zukommenden Ertragsanteile.
Diese Vorschüsse werden nach dem
Ertrag der gemeinschaftlichen Abgaben im zweitvorausgegangenen
Monat bemessen. Abweichungen
sind nur bei den Vorschüssen für die Monate
Jänner und Feber zur Verhinderung von Übergenüssen
oder Guthaben zulässig. Die endgültige
Abrechnung erfolgt auf Grund des Rechnungsabschlusses
des Bundes, doch müssen, sobald die
vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres
der Bundesfinanzverwaltung vorliegen,
spätestens aber mit Ende März, eine
Zwischenabrechnung durchgeführt und den
Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben
vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung flüssiggemacht
werden. Diese Zwischenabrechnung hat
sich auch auf den Kopfquotenausgleich (§ 5
Abs. 1) zu erstrecken.
(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der
Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse
auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens
zum 20. des Monates, für den sie gebühren,
überwiesen werden.
(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der
Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich
geregelt ist, ist die Bundesfinanzverwaltung
verpflichtet, während der ersten vier Kalendermonate
den Ländern und Gemeinden Vorschüsse
auf die Ertragsanteile in jener Höhe zu gewähren,
die sich aus den Bestimmungen des letzten außer
Kraft getretenen Finanzausgleiches ergeben
würden.
§ 8. (1) Zuschlagsabgaben sind die Gebühren
von Totalisateur- und Buchmacherwetten. Das
Ausmaß der Zuschläge zu den Gebühren von
Totalisateur- und Buchmacherwetten darf
90 v. H zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr,
30 v. H. zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr
und 30 v. H. zur Buchmacherpauschalgebühr
nicht übersteigen. Die
Landesgesetzgebung regelt im Rahmen dieser
Höchstausmaße die allfällige Teilung der Zuschlagsrechte
zwischen dem Land und den Gemeinden.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes auf landesgesetzlicher Grundlage
erhobene Abgaben für Beförderungsleistungen
im Straßenbahnverkehr können neben der Beförderungsteuer
des Bundes weiter erhoben
werden.
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.
§ 9. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
sind insbesondere
1. die Grundsteuer,
2. die Gewerbesteuer nach dem Ertrag und dem
Kapital und die Lohnsummensteuer,
3. die Feuerschutzsteuer,
4. Fremdenverkehrsabgaben,
5. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf
Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)
sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben,
6. Mauten für die Benützung von Höhenstraßen
von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend
der Verbindung von ganzjährig bewohnten
Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz,
sondern unter Überwindung größerer
Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von
Naturschönheiten dienen,
7. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder
sonstigen Druckwerken,
8. Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und
von Getränken mit Ausnahme von Bier und
Milch,
9. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)
ohne Zweckwidmung des Ertrages,
10. Lustbarkeitsabgaben für Kriegsopferzwecke,
11. Abgaben für das Halten von Tieren,
12. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen,
13. Abgaben von Ankündigungen,
14. Abgaben für die Benützung von öffentlichem
Gemeindegrund und des darüber befindlichen
Luftraumes,
15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern
und Anrainern,
16. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen.
(2) Die in Abs. 1 unter Ziffer 1, 2, 8, 9 und
11 bis 14 sowie 16 angeführten Abgaben sind
ausschließliche Gemeindeabgaben.
D. Gemeindeabgaben auf Grund
freien Beschlußrechtes.
§ 10. (1) Die Gemeinden setzen durch Beschluß
der Gemeindevertretung die Hebesätze der
Grundsteuer und der Gewerbesteuer fest. Hiebei
dürfen die folgenden Höchstausmaße nicht überschritten
werden
(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen
darüber erlassen, in welchem Verhältnis die
Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer
einschließlich der Lohnsummensteuer zueinander
stehen sollen und ob und inwieweit
Hebesätze der Gemeinden, durch welche die in
Abs. 1 angeführten Ausmaße nicht überschritten
werden, der Genehmigung der Landesregierung
bedürfen. Die Festsetzung der Hebesätze durch
die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres
nur einmal geändert werden.
(3) Die Gemeinden können durch Beschluß der
Gemeindevertretung ferner folgende Abgaben
vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch
die Landesgesetzgebung ausschreiben
a) Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen
des Eintrittsgeldes erhoben werden, bis
zum Ausmaß von 25 v. H. des Eintrittsgeldes
mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen
sind Lustbarkeitsabgaben für
Veranstaltungen von Theatern, die aus
Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer
Gemeinde regelmäßige Zuschüsse mit Ausnahme
solcher aus den Erträgnissen des
Kulturgroschens erhalten, ferner Abgaben
auf das Halten von Rundfunkempfangsgeräten
zum Betriebe in nicht öffentlichen
Räumen.
b) Eine bei der entgeltlichen Abgabe an den
letzten Verbraucher zu erhebende Steuer
auf Speiseeis und auf Getränke mit Ausnahme
von Bier und Milch bis zum Ausmaß
von 10 v. H. des Kleinhandelspreises.
c) Ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben
für das Halten von Hunden, die nicht als
Wachhunde, Blindenführerhunde oder in
Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten
werden.
d) Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen, die für
Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben
werden, mit Ausnahme von Weg-
und Brückenmauten.
§ 11. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung
der Gewerbesteuer (Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital,
Lohnsummensteuer), der Feuerschutzsteuer und
der Grundsteuer erfolgt durch die Bundesgesetzgebung,
hinsichtlich der Grundsteuer jedoch nur
bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen
Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des
Bundes (Art. 12 und 15 B-VG.).
(2) Der Ertrag der Grundsteuer, soweit sie
durch die Organe der Bundesfinanzverwaltung
eingehoben wird, und der Gewerbesteuer nach
Ertrag und Kapital wird nach dem tatsächlichen
örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der
Zerlegungsanteile, der Ertrag der Feuerschutzsteuer
im Verhältnis des Bruttoprämienaufkommens
für die in den einzelnen Ländern gegen
Feuer- und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen
und unbeweglichen Objekte auf die empfangsberechtigten
Körperschaften aufgeteilt. Alle
inländischen sowie die zum Geschäftsbetrieb im
Inland zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften
und -vereine aller Art haben die für die
Aufteilung der Feuerschutzsteuer erforderlichen
Nachweisungen über das Bruttoprämienaufkommen
für die in den einzelnen Ländern gegen unmittelbare
und mittelbare Feuer- und Feuerfolgeschäden
versicherten beweglichen und unbeweglichen
Objekte zu liefern. Die näheren Bestimmungen
trifft das Bundesministerium für Finanzen.
Wesentliche Unrichtigkeiten in diesen
Nachweisungen und die Unterlassung der rechtzeitigen
Vorlage sind mit Geldstrafen von 100 S
bis 5000 S zu ahnden.
(3) Die Überweisung der Erträge an Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital
und ah Grundsteuer erfolgt monatlich im
nachhinein in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen
Kalendermonates, die Überweisung des
Ertrages der Feuerschutzsteuer bis 31. März und
30. September jedes Jahres in der Höhe des Erfolges
des abgelaufenen Kalenderhalbjahres. § 3
Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung
sind verpflichtet, den Ländern
und Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse
über die Bemessung und Einhebung dieser Abgaben
und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen
oder durch die Finanzämter erteilen zu
lassen.
ABSCHNITT III.
Umlegung.
§ 12. Die Umlegung des durch sonstige Einnahmen
nicht gedeckten Bedarfes der Länder darf
nur bis zu 20 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
erfolgen.
ABSCHNITT IV.
Beiträge der Länder und Gemeinden.
§ 13. (1) Die Länder und die Stadt Wien haben
im Sinne des § 5 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes
vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 88,
zu den Kosten der Besoldung der Lehrer der
öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen
Beiträge zu leisten, und zwar
a) zum Aktivitätsaufwand, soweit in einem
Land am 15. Oktober 1953 die Zahl der
Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer einschließlich
der vom Bund besoldeten Lehrer
für einzelne Gegenstände (Fremdsprachen,
Handarbeit, Hauswirtschaft, Musik, Religion
usw.) 1/30 der Zahl der Volksschüler,
vermehrt um V20 der Zahl der Hauptschüler
und um V15 der Zahl der Sonderschüler,
übersteigt. Als Beitrag ist dem
Bund der Mehraufwand zu ersetzen, der
auf diesen Überstand entfällt. Der Berechnung
des Mehraufwandes wird ein Durchschnittsbezug
zugrunde gelegt; dieser wird
aus dem tatsächlichen Personalaufwand (Aktivitätsbezüge)
für alle Volks-, Haupt- und
Sonderschullehrer einschließlich der Lehrer
für einzelne Gegenstände in den Monaten
Jänner bis Dezember 1953 ermittelt. Zum
Personalaufwand im Sinne dieser Bestimmung
gehören auch Reise- und Obersiedlungsgebühren,
Belohnungen und Aushilfen.
Für die Länder, die danach einen Beitrag
nicht zu entrichten hätten, tritt an die Stelle
von 1/30, 1/20 und 1/15 bei der Beitragsberechnung
1/31, 1/21 und 1/16. Für Länder,
in denen die Zahl der Lehrer 1/31 der Zahl
der Volksschüler, vermehrt um V21 der
Zahl der Hauptschüler und um 1/16 der
Zahl der Sonderschüler, nicht übersteigt,
entfällt die Beitragsleistung zum Aktivitätsaufwand.
In den Monaten Jänner bis
Dezember 1953 sind auf den Beitrag zum
Aktivitätsaufwand Vorschüsse zu entrichten,
die unter Zugrundelegung des Bundesvoranschlages
1953 und der Dienstpostenpläne
1953 zu berechnen und von den monatlichen
Vorschüssen auf die Ertragsanteile
der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben einzubehalten sind.
Soweit der bei den Volks-, Haupt- und
Sonderschulen insgesamt sich ergebende
Überstand an Lehrern auf ein Sinken der
Schülerzahl an diesen Schulen gegenüber
dem Stand am 1. Oktober 1952 und nicht
auf die Neuaufnahme von Lehrern nach
dem 1. Oktober 1952 zurückzuführen ist
und wenn das Land nachweist, daß der
Überstand an Lehrern nicht durch Entlassung
von Vertragslehrern beseitigt werden
kann, ist er bei der Berechnung des
Beitrages nicht zu berücksichtigen.
b) zum Pensionsaufwand, wenn ein Lehrer vor
Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr
vollendet, von Amts wegen in
den Ruhestand versetzt wird und nicht
Dienstunfähigkeit vorliegt. Der Beitrag besteht
in diesen Fällen im Ersatz des Ruhegenusses
durch das Land bis zum Ablauf
des Jahres, in dem der Ruhegenußempfänger
das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Die Länder und die Stadt Wien haben vorbehaltlich
einer Regelung über die Tragung des
Personalaufwandes für gewerbliche, kaufmännische
und hauswirtschaftliche Berufsschulen (einschließlich
der mit Handelsschulen verbundenen
kaufmännischen Berufsschulen) sowie für die
Landwirtschaftsschulen (landwirtschaftliche Fortbildungsschulen
und landwirtschaftliche und
gartenbauliche Fachschulen) zu diesem Personalaufwand
(Aktivitätsbezüge) einen Beitrag im
Ausmaß von 50 v. H. zu leisten. Zum Personalaufwand
im Sinne dieser Bestimmung gehören
auch Reise- und Übersiedlungsgebühren, Belohnungen
und Aushilfen.
(3) Die Stadt Wien und die Gemeinden, in
denen die Besorgung der örtlichen Sicherheitspolizei
Bundespolizeibehörden übertragen ist,
haben zum Polizeiaufwand des Bundes einen
Beitrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 469/1935 zu leisten. Das Ausmaß
der Beiträge ist vom Bundesministerium
für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen auf Grund der Volkszahl
und eines Kopfbetrages von 20 S neu festzusetzen.
ABSCHNITT V.
Vorzugsanteil des Bundes.
§ 14. (1) Aus den Ertragsanteilen der Länder
und Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für das Jahr 1953 mit Ausnahme des
Kulturgroschens wird ein Betrag von 575 Millionen
Schilling vorweg zugunsten des Bundes
ausgeschieden. Von dem ausgeschiedenen Betrag
entfallen bei unverändertem Gebietsstand auf
die Länder ohne Niederösterreich und Wien
21 v. H., auf das Land Niederösterreich 5 v. H.,
auf Wien als Land und Gemeinde 33 v. H. und
auf die Gemeinden ohne Wien 40 v. H. Diese
Beträge sind in zwölf gleichen Teilen von den
monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile
einzubehalten. Der auf die Länder ohne Niederösterreich
und Wien entfallende Betrag ist bei
der endgültigen Abrechnung auf die Länder im
Verhältnis ihrer Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme des
Kulturgroschens aufzuteilen. Das gleiche gilt hinsichtlich
der Gemeinden ohne Wien, nach Ländern
zusammengefaßt. Der auf die Gemeinden
jedes Landes entfallende Betrag wird im Verhältnis
der Finanzkraft der Gemeinden aufgeteilt.
Diese wird erfaßt durch Heranziehung
1. von 50 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben;
2. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben unter Zugrundelegung
der Meßbeträge 1952 und des Hebesatzes
200 v.H.;
3. der Grundsteuer von den Grundstücken
unter Zugrundelegung der Meßbeträge 1952 und
des Hebesatzes von 200 v. H., bei den Erstarrungsbeträgen
des doppelten Erstarrungsbetrages;
4. der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und
Gewerbekapital unter Zugrundelegung der Meßbeträge
1952 und des Hebesatzes von 250 v. H.,
abzüglich folgender Aufwendungen aus Gemeindemitteln
a) 50 v.H. des für 1952 veranschlagten ordentlichen
Betriebsabganges der öffentlichen
Krankenanstalten der Gemeinden,
b) 20 v. H. des für 1952 veranschlagten Aufwandes
zur Beseitigung durch Kriegseinwirkung
entstandener Schäden an den
öffentlichen Gebäuden der Gemeinden, sofern
für 1953 ein gleichartiger Aufwand
von mindestens der Hälfte des Voranschlagsbetrages
1952 veranschlagt erscheint.
(2) Die Landesumlage ist von den Bruttoertragsanteilen
der Gemeinden ohne Wien als
Gemeinde, vermindert um 5 v. H. des auf die
Gemeinden ohne Wien entfallenden Vorzugsanteiles
des Bundes, zu berechnen. Die für die
Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden
und Gemeindeverbände bestimmten Beträge
von 25 v. H. sind aus den um den Vorzugsanteil
des Bundes gekürzten Ertragsanteilen der
Gemeinden zu ermitteln.
ABSCHNITT VI.
Schlußbestimmungen.
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1953 in Kraft und verliert mit Ausnahme
des § 7 Abs. 3 mit 31. Dezember 1953 seine
Wirksamkeit.
(2) Mit 31. Dezember 1952 treten außer Kraft
1. das Finanzausgleichsgesetz 1950 vom 16. Dezember
1949, BGBl. Nr. 36/1950, in der Fassung
der Finanzausgleichsnovelle 1951 vom
15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 29/1951, und der
Finanzausgleichsnovelle 1952 vom 17. Dezember
1951, BGBl. Nr. 18/1952, sowie des Bundesgesetzes
vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 156, zur
Gänze;
2. § 10 des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949,
BGBl. Nr. 140, über die Mineralölsteuer.
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.