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225. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1953

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1953 — FAG. 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung.

§ 1. Die Länder tragen den Personal- und

Sachaufwand der mittelbaren Bundesverwaltung

und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten

der mittelbaren Bundesverwaltung

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

a) Die Länder tragen den Aufwand für die

Dienstbezüge der bei den Behörden der

allgemeinen Verwaltung in den Ländern

einschließlich der Agrarbehörden erster

und zweiter Instanz in Verwendung stehenden

Bediensteten. Unter Dienstbezügen

im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge

und Zuwendungen zu verstehen, auf

die solche Bedienstete auf Grund des

Dienstverhältnisses Anspruch haben oder

die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

gewährt werden.

b) Die Länder tragen die Ruhegenüsse der

unter a) bezeichneten Bediensteten und die

Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

1. wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse

in der Zeit vom 1. Oktober 1925

bis 13. März 1938 angefallen sind,

2. wenn sich die Bediensteten am

13. März 1938 im Dienststand befunden

haben, aber in einen der nach den Bestimmungen

des Beamten-Überleitungsgesetzes

neu gebildeten Personalstände

nicht übernommen worden sind,

3. wenn die Bediensteten in den neu gebildeten

Personalstand aus Anlaß der Bildung

nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes

oder später übernommen worden

sind.

c) Die Länder tragen den Sachaufwand der

unter a) angeführten Behörden in dem

sich aus den jeweils geltenden Vorschriften

ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand

im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte

Amtssachaufwand einschließlich aller

Reisekosten zu verstehen. Zum Personal-

und Amtssachaufwand gehört nicht der

Aufwand für die bei der Bundesstraßenverwaltung

und bei der Bundeswasserbauverwaltung

sowie bei den Meliorationen

und Güterwegbauten beschäftigten, nach

dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 oder nach Kollektivvertrag

entlohnten ständigen und

nicht ständigen Bediensteten, die für Bau-

und Erhaltungsarbeiten verwendet werden.

Die Länder tragen bei Bauunternehmungen,

deren Träger der Bund ist oder

zu deren Kosten der Bund Beiträge leistet,

die Projektierungs-, Bauleitungs- und Bauführungsausgaben,

sofern die Verfassung

der Projekte, die Bauleitung oder die Bauführung

durch ihr ständiges Personal besorgt

werden kann. Andernfalls sind die

Kosten jenen Mitteln zu entnehmen, aus

denen die Baukosten bedeckt werden. Bei

Bauführungen aller Art, die auf Grund

einer durch besondere Bundes- oder Landesgesetze

gebildeten Konkurrenz durchgeführt

werden, sind die Ausgaben für die

Projektierung, die Bauleitung und die Bauführung

aus dem Baufonds zu bestreiten.

Dies gilt auch für Bauführungen, auf die

das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, Anwendung findet.

ABSCHNITT II.

Abgabenwesen.

A. Ausschließliche Bundesabgaben.

§ 2. Ausschließliche Bundesabgaben sind folgende

in Geltung stehende Abgaben

1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,

die Vermögensteuer und Aufbringungsumlage,

die Vermögensabgabe, die Vermögenszuwachsabgabe,

die einmalige und die laufende

Sühneabgabe, die Besatzungskostenbeiträge, der

Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer;

2. die Tabaksteuern und der Aufbauzuschlag

zum Kleinhandelspreis von Tabak, die Zuckersteuer,

die Salzsteuer, der Bundeszuschlag zur

Mineralölsteuer, die Zündmittelsteuer, die Spielkartensteuer,

die Essigsäuresteuer, die Leuchtmittelsteuer,

die Süßstoffsteuer;

3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme

der Gebühren von Wetten anläßlich

sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur

eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren

die Punzierungsgebühren, die

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie

alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen

Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren

Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern,

die Versicherungsteuer, die Beförderungsteuer,

soweit nicht für Beförderungsleistungen

im Straßenbahnverkehr im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gleichartige

Abgaben erhoben werden, die Sonderabgabe

nach § 4 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,

BGBl. Nr. 313/1936;

4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im

Zollverfahren auflaufenden Kostenersätzen und

Gebühren, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben

sowie die mit den Zöllen erhobenen

inneren Steuern, Steuerausgleiche und

Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliche

Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,

die Monopolabgaben.

B. Zwischen Bund und Ländern

(Gemeinden) geteilte Abgaben.

§ 3. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind

die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die

Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die

Weinverbrauchsabgabe, der Aufbauzuschlag zum

Kleinhandelspreis von Schaumwein, die Erbschaftsteuer,

die Grunderwerbsteuer samt Zuschlägen,

die Kraftfahrzeugsteuer, die Mineralölsteuer,

die Bundesmonopolabgabe von Spielbanken

und der Kulturgroschen. Eine gemeinschaftliche

Bundesabgabe ist ferner die Energieverbrauchsabgabe.

Die Teilung dieser Abgabe

zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als

Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile

der Länder bleibt der bundesgesetzlichen Regelung

dieser Abgabe vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der

Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen

und der für eine Mitwirkung bei der

Abgabenerhebung allenfalls gebührenden Vergütungen

ergibt. Säumniszuschläge, Strafen und

ohne Einleitung eines Strafverfahrens verhängte

Abgabenerhöhungen sind nicht Gegenstand der

Teilung. Die Kosten der Erhebung der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben trägt der Bund.

§ 4. (1) Die Erträge der im § 3 Abs. 1 angeführten

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit

Ausnahme der Bundesmonopolabgabe von Spielbanken,

des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe

werden zwischen dem Bund,

den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden

(Wien als Gemeinde) in folgendem Verhältnis

geteilt

(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die

Länder und Gemeinden entfallen, werden auf

diese Gebietskörperschaften nach folgenden

Schlüsseln aufgeteilt

a) bei der veranlagten Einkommensteuer, der

Kapitalertragsteuer, der Erbschaftsteuer,

der Grunderwerbsteuer samt Zuschlägen

und der Kraftfahrzeugsteuer nach dem örtlichen

Aufkommen,

b) bei der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer

auf die Länder nach der Volkszahl, auf die

Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

c) bei der Weinsteuer, der Weinverbrauchsabgabe

und dem Aufbauzuschlag zum

Kleinhandelspreis von Schaumwein auf die

Länder zu einem Sechstel nach dem örtlichen

Aufkommen und zu fünf Sechsteln

nach der Volkszahl, auf die Gemeinden

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

d) bei der Biersteuer nach dem länderweisen

Verbrauch von Bier,

e) bei der Mineralölsteuer wird zunächst ein

Vorzügsanteil von einem Viertel zugunsten

der Länder Burgenland, Niederösterreich

und Steiermark ausgeschieden.

Der restliche Länderanteil wird auf alle

Länder zu je einem Viertel nach der

Volkszahl und der Gebietsfläche und zu

je einem Sechstel nach der Länge der Landes-,

Bezirks- und Wiener Gemeindestraßen

(Landstraßen I. und II. Ordnung),

nach dem länderweisen Aufkommen an

Kraftfahrzeugsteuer und nach dem länderweisen

Aufkommen an Gewerbesteuer

(nach Ertrag und Kapital) aufgeteilt. Der

Vorzugsanteil von einem Viertel ist auf

die Länder Burgenland, Niederösterreich

und Steiermark im Verhältnis ihrer Anteile

an den restlichen drei Vierteln aufzuteilen.

(3) Die Teilung des Ertrages des Kulturgroschens

und die Aufteilung und Überweisung

der Ertragsanteile an dieser Abgabe erfolgt nach

den Bestimmungen des Kulturgroschengesetzes,

BGBl. Nr. 191/1949. Für die Teilung des Ertrages

der Bundesmonopolabgabe von Spielbanken

sowie für die Aufteilung und Überweisung

der Ertragsanteile an dieser Abgabe sind

die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Oktober

1933, BGBl. Nr. 463, und vom 30. Dezember

1933, BGBl. I Nr. 6/1934, maßgebend.

(4) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt auf

Grund der letzten Volkszählung festgestellten

Ergebnis. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel

wird folgendermaßen gebildet: Die ermittelte

Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 2500 Einwohnern

mit 1,

bei Gemeinden mit 2501 bis 10.000 Einwohnern

mit 1 ,

bei Gemeinden mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern

mit l ,

bei Gemeinden mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern

und bei Statutarstädten mit höchstens

50.000 Einwohnern mit 2 und

bei Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern

und der Stadt Wien mit 2

vervielfacht. Die länderweise Zusammenzählung

der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften

Einwohnerzahlen der Länder.

(5) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen

Verbrauches von Bier haben die Unternehmer

von Bierbrauereien und Inhaber von selbständigen

Bierniederlagen nachstehende Verzeichnisse

zu führen

1. über die Biermengen, die zum Verbrauch im

Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern,

2. über die im Betrieb der Unternehmungen

selbst verbrauchten Biermengen.

(6) Die von den Bierbrauereiunternehmungen

zu führenden Verzeichnisse haben auch den Absatz

der auf Rechnung der Brauerei betriebenen

Bierniederlagen und deren eigenen Bierverbrauch

zu umfassen.

(7) Die Verzeichnisse sind jeweils mit dem

letzten Tage eines jeden Monates abzuschließen

und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung

nach einem vom Bundesministerium für

Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen.

Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen.

Eine Ausfertigung ist längstens bis

zum 10. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland einzusenden. Die andere Ausfertigung

ist in der Betriebsstätte mindestens drei

Jahre lang aufzubewahren.

(8) Die Unternehmer von Bierbrauereien und

Inhaber von selbständigen Bierniederlagen sind

verpflichtet, den von der Finanzbehörde hiezu

Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufschreibungen

zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,

die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 5

zu führenden Aufschreibungen auf ihre Richtigkeit

zu prüfen. Die Unterlassung der Führung

dieser Aufschreibungen, Unrichtigkeiten der Eintragungen

und die Unterlassung der rechtzeitigen

Einsendung der Nachweisungen werden mit

Ordnungsstrafen von 100 S bis 5000 S geahndet.

(9) Die Zollämter haben alle über die Zollgrenze

eingehenden Biersendungen fallweise unter

Angabe des Bestimmungslandes und der Hektolitermenge,

die der Bemessung der Biersteuer

zugrunde gelegt wird, der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzuzeigen.

§ 5. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile

eines Landes (ohne Wien) an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens

für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung

berechnet (Landeskopfquote), hinter dem

Betrag zurückbleibt, welcher sich als Durchschnittskopfquote

für die Gesamtheit der Länder

ohne Wien ergibt, so werden die Ertragsanteile

des betreffenden Landes aus Bundesmitteln auf

den der Durchschnittskopfquote entsprechenden

Betrag ergänzt.

(2) Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens

als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens

35 v. H. der entsprechenden Ertragsanteile

der Länder und Gemeinden einschließlich

Wien übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur

Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden

außer Wien zu. Ein Mehrbetrag

zwischen 32'5 und 35 v. H. wird in jedem Fall zu

einem Vietel auf die Länder außer Wien und zu

einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien

aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder

nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem

abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

§ 6. Die Ertragsanteile der Gemeinden an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme

der Bundesmonopolabgabe von Spielbanken

werden nach Ausscheidung der auf Wien als Gemeinde

entfallenden Ertragsanteile auf die Gemeinden

länderweise nach den im § 4 Abs. 2 angeführten

Schlüsseln aufgeteilt. Von den so auf

die Gemeinden der einzelnen Länder entfallenden

Beträgen sind 75 v. H. durch die Länder auf die

einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

aufzuteilen, die restlichen

25 v. H. sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen

an Gemeinden und Gemeindeverbände

bestimmt. Die Gewährung der Bedarfszuweisungen

erfolgt durch die Landesregierung.

§ 7. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren

monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den

vorstehenden Bestimmungen zukommenden Ertragsanteile.

Diese Vorschüsse werden nach dem

Ertrag der gemeinschaftlichen Abgaben im zweitvorausgegangenen

Monat bemessen. Abweichungen

sind nur bei den Vorschüssen für die Monate

Jänner und Feber zur Verhinderung von Übergenüssen

oder Guthaben zulässig. Die endgültige

Abrechnung erfolgt auf Grund des Rechnungsabschlusses

des Bundes, doch müssen, sobald die

vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres

der Bundesfinanzverwaltung vorliegen,

spätestens aber mit Ende März, eine

Zwischenabrechnung durchgeführt und den

Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben

vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung flüssiggemacht

werden. Diese Zwischenabrechnung hat

sich auch auf den Kopfquotenausgleich (§ 5

Abs. 1) zu erstrecken.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der

Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse

auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens

zum 20. des Monates, für den sie gebühren,

überwiesen werden.

(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der

Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich

geregelt ist, ist die Bundesfinanzverwaltung

verpflichtet, während der ersten vier Kalendermonate

den Ländern und Gemeinden Vorschüsse

auf die Ertragsanteile in jener Höhe zu gewähren,

die sich aus den Bestimmungen des letzten außer

Kraft getretenen Finanzausgleiches ergeben

würden.

§ 8. (1) Zuschlagsabgaben sind die Gebühren

von Totalisateur- und Buchmacherwetten. Das

Ausmaß der Zuschläge zu den Gebühren von

Totalisateur- und Buchmacherwetten darf

90 v. H zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr,

30 v. H. zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr

und 30 v. H. zur Buchmacherpauschalgebühr

nicht übersteigen. Die

Landesgesetzgebung regelt im Rahmen dieser

Höchstausmaße die allfällige Teilung der Zuschlagsrechte

zwischen dem Land und den Gemeinden.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes auf landesgesetzlicher Grundlage

erhobene Abgaben für Beförderungsleistungen

im Straßenbahnverkehr können neben der Beförderungsteuer

des Bundes weiter erhoben

werden.

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.

§ 9. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

sind insbesondere

1. die Grundsteuer,

2. die Gewerbesteuer nach dem Ertrag und dem

Kapital und die Lohnsummensteuer,

3. die Feuerschutzsteuer,

4. Fremdenverkehrsabgaben,

5. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf

Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)

sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben,

6. Mauten für die Benützung von Höhenstraßen

von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend

der Verbindung von ganzjährig bewohnten

Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz,

sondern unter Überwindung größerer

Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von

Naturschönheiten dienen,

7. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder

sonstigen Druckwerken,

8. Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und

von Getränken mit Ausnahme von Bier und

Milch,

9. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)

ohne Zweckwidmung des Ertrages,

10. Lustbarkeitsabgaben für Kriegsopferzwecke,

11. Abgaben für das Halten von Tieren,

12. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen,

13. Abgaben von Ankündigungen,

14. Abgaben für die Benützung von öffentlichem

Gemeindegrund und des darüber befindlichen

Luftraumes,

15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern

und Anrainern,

16. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen

und -anlagen.

(2) Die in Abs. 1 unter Ziffer 1, 2, 8, 9 und

11 bis 14 sowie 16 angeführten Abgaben sind

ausschließliche Gemeindeabgaben.

D. Gemeindeabgaben auf Grund

freien Beschlußrechtes.

§ 10. (1) Die Gemeinden setzen durch Beschluß

der Gemeindevertretung die Hebesätze der

Grundsteuer und der Gewerbesteuer fest. Hiebei

dürfen die folgenden Höchstausmaße nicht überschritten

werden

(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen

darüber erlassen, in welchem Verhältnis die

Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer

einschließlich der Lohnsummensteuer zueinander

stehen sollen und ob und inwieweit

Hebesätze der Gemeinden, durch welche die in

Abs. 1 angeführten Ausmaße nicht überschritten

werden, der Genehmigung der Landesregierung

bedürfen. Die Festsetzung der Hebesätze durch

die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres

nur einmal geändert werden.

(3) Die Gemeinden können durch Beschluß der

Gemeindevertretung ferner folgende Abgaben

vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch

die Landesgesetzgebung ausschreiben

a) Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen

des Eintrittsgeldes erhoben werden, bis

zum Ausmaß von 25 v. H. des Eintrittsgeldes

mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen

sind Lustbarkeitsabgaben für

Veranstaltungen von Theatern, die aus

Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer

Gemeinde regelmäßige Zuschüsse mit Ausnahme

solcher aus den Erträgnissen des

Kulturgroschens erhalten, ferner Abgaben

auf das Halten von Rundfunkempfangsgeräten

zum Betriebe in nicht öffentlichen

Räumen.

b) Eine bei der entgeltlichen Abgabe an den

letzten Verbraucher zu erhebende Steuer

auf Speiseeis und auf Getränke mit Ausnahme

von Bier und Milch bis zum Ausmaß

von 10 v. H. des Kleinhandelspreises.

c) Ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben

für das Halten von Hunden, die nicht als

Wachhunde, Blindenführerhunde oder in

Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten

werden.

d) Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen

und -anlagen, die für

Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben

werden, mit Ausnahme von Weg-

und Brückenmauten.

§ 11. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung

der Gewerbesteuer (Gewerbesteuer nach

dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital,

Lohnsummensteuer), der Feuerschutzsteuer und

der Grundsteuer erfolgt durch die Bundesgesetzgebung,

hinsichtlich der Grundsteuer jedoch nur

bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen

Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des

Bundes (Art. 12 und 15 B-VG.).

(2) Der Ertrag der Grundsteuer, soweit sie

durch die Organe der Bundesfinanzverwaltung

eingehoben wird, und der Gewerbesteuer nach

Ertrag und Kapital wird nach dem tatsächlichen

örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der

Zerlegungsanteile, der Ertrag der Feuerschutzsteuer

im Verhältnis des Bruttoprämienaufkommens

für die in den einzelnen Ländern gegen

Feuer- und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen

und unbeweglichen Objekte auf die empfangsberechtigten

Körperschaften aufgeteilt. Alle

inländischen sowie die zum Geschäftsbetrieb im

Inland zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften

und -vereine aller Art haben die für die

Aufteilung der Feuerschutzsteuer erforderlichen

Nachweisungen über das Bruttoprämienaufkommen

für die in den einzelnen Ländern gegen unmittelbare

und mittelbare Feuer- und Feuerfolgeschäden

versicherten beweglichen und unbeweglichen

Objekte zu liefern. Die näheren Bestimmungen

trifft das Bundesministerium für Finanzen.

Wesentliche Unrichtigkeiten in diesen

Nachweisungen und die Unterlassung der rechtzeitigen

Vorlage sind mit Geldstrafen von 100 S

bis 5000 S zu ahnden.

(3) Die Überweisung der Erträge an Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital

und ah Grundsteuer erfolgt monatlich im

nachhinein in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen

Kalendermonates, die Überweisung des

Ertrages der Feuerschutzsteuer bis 31. März und

30. September jedes Jahres in der Höhe des Erfolges

des abgelaufenen Kalenderhalbjahres. § 3

Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung

sind verpflichtet, den Ländern

und Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse

über die Bemessung und Einhebung dieser Abgaben

und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen

oder durch die Finanzämter erteilen zu

lassen.

ABSCHNITT III.

Umlegung.

§ 12. Die Umlegung des durch sonstige Einnahmen

nicht gedeckten Bedarfes der Länder darf

nur bis zu 20 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

erfolgen.

ABSCHNITT IV.

Beiträge der Länder und Gemeinden.

§ 13. (1) Die Länder und die Stadt Wien haben

im Sinne des § 5 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes

vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 88,

zu den Kosten der Besoldung der Lehrer der

öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen

Beiträge zu leisten, und zwar

a) zum Aktivitätsaufwand, soweit in einem

Land am 15. Oktober 1953 die Zahl der

Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer einschließlich

der vom Bund besoldeten Lehrer

für einzelne Gegenstände (Fremdsprachen,

Handarbeit, Hauswirtschaft, Musik, Religion

usw.) 1/30 der Zahl der Volksschüler,

vermehrt um V20 der Zahl der Hauptschüler

und um V15 der Zahl der Sonderschüler,

übersteigt. Als Beitrag ist dem

Bund der Mehraufwand zu ersetzen, der

auf diesen Überstand entfällt. Der Berechnung

des Mehraufwandes wird ein Durchschnittsbezug

zugrunde gelegt; dieser wird

aus dem tatsächlichen Personalaufwand (Aktivitätsbezüge)

für alle Volks-, Haupt- und

Sonderschullehrer einschließlich der Lehrer

für einzelne Gegenstände in den Monaten

Jänner bis Dezember 1953 ermittelt. Zum

Personalaufwand im Sinne dieser Bestimmung

gehören auch Reise- und Obersiedlungsgebühren,

Belohnungen und Aushilfen.

Für die Länder, die danach einen Beitrag

nicht zu entrichten hätten, tritt an die Stelle

von 1/30, 1/20 und 1/15 bei der Beitragsberechnung

1/31, 1/21 und 1/16. Für Länder,

in denen die Zahl der Lehrer 1/31 der Zahl

der Volksschüler, vermehrt um V21 der

Zahl der Hauptschüler und um 1/16 der

Zahl der Sonderschüler, nicht übersteigt,

entfällt die Beitragsleistung zum Aktivitätsaufwand.

In den Monaten Jänner bis

Dezember 1953 sind auf den Beitrag zum

Aktivitätsaufwand Vorschüsse zu entrichten,

die unter Zugrundelegung des Bundesvoranschlages

1953 und der Dienstpostenpläne

1953 zu berechnen und von den monatlichen

Vorschüssen auf die Ertragsanteile

der Länder an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben einzubehalten sind.

Soweit der bei den Volks-, Haupt- und

Sonderschulen insgesamt sich ergebende

Überstand an Lehrern auf ein Sinken der

Schülerzahl an diesen Schulen gegenüber

dem Stand am 1. Oktober 1952 und nicht

auf die Neuaufnahme von Lehrern nach

dem 1. Oktober 1952 zurückzuführen ist

und wenn das Land nachweist, daß der

Überstand an Lehrern nicht durch Entlassung

von Vertragslehrern beseitigt werden

kann, ist er bei der Berechnung des

Beitrages nicht zu berücksichtigen.

b) zum Pensionsaufwand, wenn ein Lehrer vor

Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr

vollendet, von Amts wegen in

den Ruhestand versetzt wird und nicht

Dienstunfähigkeit vorliegt. Der Beitrag besteht

in diesen Fällen im Ersatz des Ruhegenusses

durch das Land bis zum Ablauf

des Jahres, in dem der Ruhegenußempfänger

das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Länder und die Stadt Wien haben vorbehaltlich

einer Regelung über die Tragung des

Personalaufwandes für gewerbliche, kaufmännische

und hauswirtschaftliche Berufsschulen (einschließlich

der mit Handelsschulen verbundenen

kaufmännischen Berufsschulen) sowie für die

Landwirtschaftsschulen (landwirtschaftliche Fortbildungsschulen

und landwirtschaftliche und

gartenbauliche Fachschulen) zu diesem Personalaufwand

(Aktivitätsbezüge) einen Beitrag im

Ausmaß von 50 v. H. zu leisten. Zum Personalaufwand

im Sinne dieser Bestimmung gehören

auch Reise- und Übersiedlungsgebühren, Belohnungen

und Aushilfen.

(3) Die Stadt Wien und die Gemeinden, in

denen die Besorgung der örtlichen Sicherheitspolizei

Bundespolizeibehörden übertragen ist,

haben zum Polizeiaufwand des Bundes einen

Beitrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 469/1935 zu leisten. Das Ausmaß

der Beiträge ist vom Bundesministerium

für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen auf Grund der Volkszahl

und eines Kopfbetrages von 20 S neu festzusetzen.

ABSCHNITT V.

Vorzugsanteil des Bundes.

§ 14. (1) Aus den Ertragsanteilen der Länder

und Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für das Jahr 1953 mit Ausnahme des

Kulturgroschens wird ein Betrag von 575 Millionen

Schilling vorweg zugunsten des Bundes

ausgeschieden. Von dem ausgeschiedenen Betrag

entfallen bei unverändertem Gebietsstand auf

die Länder ohne Niederösterreich und Wien

21 v. H., auf das Land Niederösterreich 5 v. H.,

auf Wien als Land und Gemeinde 33 v. H. und

auf die Gemeinden ohne Wien 40 v. H. Diese

Beträge sind in zwölf gleichen Teilen von den

monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile

einzubehalten. Der auf die Länder ohne Niederösterreich

und Wien entfallende Betrag ist bei

der endgültigen Abrechnung auf die Länder im

Verhältnis ihrer Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme des

Kulturgroschens aufzuteilen. Das gleiche gilt hinsichtlich

der Gemeinden ohne Wien, nach Ländern

zusammengefaßt. Der auf die Gemeinden

jedes Landes entfallende Betrag wird im Verhältnis

der Finanzkraft der Gemeinden aufgeteilt.

Diese wird erfaßt durch Heranziehung

1. von 50 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben;

2. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben unter Zugrundelegung

der Meßbeträge 1952 und des Hebesatzes

200 v.H.;

3. der Grundsteuer von den Grundstücken

unter Zugrundelegung der Meßbeträge 1952 und

des Hebesatzes von 200 v. H., bei den Erstarrungsbeträgen

des doppelten Erstarrungsbetrages;

4. der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und

Gewerbekapital unter Zugrundelegung der Meßbeträge

1952 und des Hebesatzes von 250 v. H.,

abzüglich folgender Aufwendungen aus Gemeindemitteln

a) 50 v.H. des für 1952 veranschlagten ordentlichen

Betriebsabganges der öffentlichen

Krankenanstalten der Gemeinden,

b) 20 v. H. des für 1952 veranschlagten Aufwandes

zur Beseitigung durch Kriegseinwirkung

entstandener Schäden an den

öffentlichen Gebäuden der Gemeinden, sofern

für 1953 ein gleichartiger Aufwand

von mindestens der Hälfte des Voranschlagsbetrages

1952 veranschlagt erscheint.

(2) Die Landesumlage ist von den Bruttoertragsanteilen

der Gemeinden ohne Wien als

Gemeinde, vermindert um 5 v. H. des auf die

Gemeinden ohne Wien entfallenden Vorzugsanteiles

des Bundes, zu berechnen. Die für die

Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden

und Gemeindeverbände bestimmten Beträge

von 25 v. H. sind aus den um den Vorzugsanteil

des Bundes gekürzten Ertragsanteilen der

Gemeinden zu ermitteln.

ABSCHNITT VI.

Schlußbestimmungen.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1953 in Kraft und verliert mit Ausnahme

des § 7 Abs. 3 mit 31. Dezember 1953 seine

Wirksamkeit.

(2) Mit 31. Dezember 1952 treten außer Kraft

1. das Finanzausgleichsgesetz 1950 vom 16. Dezember

1949, BGBl. Nr. 36/1950, in der Fassung

der Finanzausgleichsnovelle 1951 vom

15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 29/1951, und der

Finanzausgleichsnovelle 1952 vom 17. Dezember

1951, BGBl. Nr. 18/1952, sowie des Bundesgesetzes

vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 156, zur

Gänze;

2. § 10 des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949,

BGBl. Nr. 140, über die Mineralölsteuer.

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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