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225_1951 AT

225. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.

Auf Grund des § 4 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Art. VIII

Abs. 1 Z. 1 des Steueränderungsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 191/1951, wird verordnet

Die der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 7. September 1951, BGBl.

Nr. 201, womit die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben

wird, als Anlage A angeschlossene Freiliste

1 wird wie folgt geändert

1. Nach der Position „T. Nr. 27 Mais" wird

eingefügt

„aus T. Nr. 28 Moorhirse";

2. die bisherige Position „aus T.Nr. 108

Kokskohle, d. i. Feinkohle der Fettkohle, die

auf Hüttenkoks verarbeitet wird" erhält folgende

Fassung

„aus T. Nr. 108 Kohle zur Verarbeitung auf

Hüttenkoks";

3. die bisherige Position „aus T.Nr. 110 c

Andere Erden und mineralische Stoffe, n. b. b.,

roh, gebrannt, gemahlen oder geschlämmt, mit

Ausnahme von gemahlenem Braunstein" erhält

folgende Fassung

„aus T.Nr. 110 c Andere Erden und mineralische

Stoffe, nicht besonders

benannte, roh, gebrannt, gemahlen

oder geschlämmt, mit

Ausnahme von gemahlenem

Braunstein, Talkum, Graphit,

Glimmer und Wiener Polierkalk".

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