225. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Art. VIII
Abs. 1 Z. 1 des Steueränderungsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 191/1951, wird verordnet
Die der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 7. September 1951, BGBl.
Nr. 201, womit die Gegenstände bestimmt
werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben
wird, als Anlage A angeschlossene Freiliste
1 wird wie folgt geändert
1. Nach der Position „T. Nr. 27 Mais" wird
eingefügt
„aus T. Nr. 28 Moorhirse";
2. die bisherige Position „aus T.Nr. 108
Kokskohle, d. i. Feinkohle der Fettkohle, die
auf Hüttenkoks verarbeitet wird" erhält folgende
Fassung
„aus T. Nr. 108 Kohle zur Verarbeitung auf
Hüttenkoks";
3. die bisherige Position „aus T.Nr. 110 c
Andere Erden und mineralische Stoffe, n. b. b.,
roh, gebrannt, gemahlen oder geschlämmt, mit
Ausnahme von gemahlenem Braunstein" erhält
folgende Fassung
„aus T.Nr. 110 c Andere Erden und mineralische
Stoffe, nicht besonders
benannte, roh, gebrannt, gemahlen
oder geschlämmt, mit
Ausnahme von gemahlenem
Braunstein, Talkum, Graphit,
Glimmer und Wiener Polierkalk".