225. Verordnung: Durchführung des § 12 des Gehaltsüberleitungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 71 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946, BGBl.
Nr. 22/1947, wird verordnet
§ 1. (1) Ein Kind ist im Sinne des § 12 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes als versorgt anzusehen,
wenn es
1. weiblichen Geschlechtes ist und in den Ehestand
tritt,
2. in ein Stift oder ein Kloster eintritt,
3. einen Stiftsplatz oder einen Freiplatz in
einer Erziehungs-, Bildungs- oder Versorgungsanstalt
erhält, solange die Anstalt alle Bedürfnisse
der dortselbst untergebrachten Person bestreitet,
4. in einem landwirtschaftlichen, gewerblichen
oder freiberuflichen Betrieb eines Aszendenten
gegen Geld oder Naturalbezüge beruflich tätig
ist; unter beruflicher Tätigkeit wird eine
solche verstanden, welche ständig und in der
Absicht, sich dadurch den Lebensunterhalt zu
erwerben, ausgeübt wird,
5. aus einem Dienstverhältnis Geld- oder
Naturalbezüge erhält,
6. im Bezuge eines ordentlichen oder außerordentlichen
Versorgungsgenusses steht,
7. im Bezuge einer Sozialversicherungsrente,
einer Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
oder ähnlicher Bezüge steht,
8. Geld oder Naturalien aus einer Stiftung
(Stipendium) erhält; Schul- und Studienstipendien
sind jedoch niemals als Versorgung anzusehen,
9. von einer anderen Person als derjenigen,
welche die Kinderzulage oder Aushilfe beansprucht,
auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung
alimentiert wird,
10. in einem Ausbildungsverhältnis oder einer
Praxis steht und im Zusammenhang damit Bezüge
(Lehrlingsentschädigung, Unterhaltsbeiträge,
Adjutum usw.) in Geld oder Naturalien
erhält,
11. ein Gewerbe oder eine sonstige selbständige
oder freiberufliche Tätigkeit ausübt,
12. andere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
bezieht.
(2) Eine Versorgung im Sinne der Bestimmungen
des Abs. 1 wird jedoch nur dann
angenommen, wenn in den Fällen der Z. 5
bis 12 der in Betracht kommende Geld- oder
Naturalbezug den Betrag von monatlich
180 S übersteigt; Überstundenzahlungen, Aushilfen,
Urlaubsgeld, Weihnachtsremunerationen
sowie ähnliche Sonderzahlungen werden hiebei
nicht in Anschlag gebracht. In den Fällen der
Z. 11 und 12 ist von einem Zwölftel der
Summe der Bezüge im letztvorhergehenden
Kalenderjahr auszugehen. Der Bezug einer
Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr gilt
ohne Rücksicht auf die Höhe der Entschädigung
nicht als Versorgung.
(3) Bei Bezügen, die in Naturalien bestehen,
ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der
Wert der vollständigen ganzmonatigen Verköstigung
mit 60 v. H., der Wert der vollständigen
ganzmonatigen Verköstigung nebst
Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 95 v. H.
und erst die in natura erfolgende Bestreitung
sämtlicher Bedürfnisse mit 100 v. H. des Betrages
von 180 S zu veranschlagen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit
vom 1. Oktober 1950 in Kraft.