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225_1950 AT

225. Verordnung: Durchführung des § 12 des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Verordnung: Durchführung des § 12 des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

Auf Grund des § 71 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946, BGBl.

Nr. 22/1947, wird verordnet

§ 1. (1) Ein Kind ist im Sinne des § 12 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes als versorgt anzusehen,

wenn es

1. weiblichen Geschlechtes ist und in den Ehestand

tritt,

2. in ein Stift oder ein Kloster eintritt,

3. einen Stiftsplatz oder einen Freiplatz in

einer Erziehungs-, Bildungs- oder Versorgungsanstalt

erhält, solange die Anstalt alle Bedürfnisse

der dortselbst untergebrachten Person bestreitet,

4. in einem landwirtschaftlichen, gewerblichen

oder freiberuflichen Betrieb eines Aszendenten

gegen Geld oder Naturalbezüge beruflich tätig

ist; unter beruflicher Tätigkeit wird eine

solche verstanden, welche ständig und in der

Absicht, sich dadurch den Lebensunterhalt zu

erwerben, ausgeübt wird,

5. aus einem Dienstverhältnis Geld- oder

Naturalbezüge erhält,

6. im Bezuge eines ordentlichen oder außerordentlichen

Versorgungsgenusses steht,

7. im Bezuge einer Sozialversicherungsrente,

einer Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

oder ähnlicher Bezüge steht,

8. Geld oder Naturalien aus einer Stiftung

(Stipendium) erhält; Schul- und Studienstipendien

sind jedoch niemals als Versorgung anzusehen,

9. von einer anderen Person als derjenigen,

welche die Kinderzulage oder Aushilfe beansprucht,

auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung

alimentiert wird,

10. in einem Ausbildungsverhältnis oder einer

Praxis steht und im Zusammenhang damit Bezüge

(Lehrlingsentschädigung, Unterhaltsbeiträge,

Adjutum usw.) in Geld oder Naturalien

erhält,

11. ein Gewerbe oder eine sonstige selbständige

oder freiberufliche Tätigkeit ausübt,

12. andere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes

bezieht.

(2) Eine Versorgung im Sinne der Bestimmungen

des Abs. 1 wird jedoch nur dann

angenommen, wenn in den Fällen der Z. 5

bis 12 der in Betracht kommende Geld- oder

Naturalbezug den Betrag von monatlich

180 S übersteigt; Überstundenzahlungen, Aushilfen,

Urlaubsgeld, Weihnachtsremunerationen

sowie ähnliche Sonderzahlungen werden hiebei

nicht in Anschlag gebracht. In den Fällen der

Z. 11 und 12 ist von einem Zwölftel der

Summe der Bezüge im letztvorhergehenden

Kalenderjahr auszugehen. Der Bezug einer

Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr gilt

ohne Rücksicht auf die Höhe der Entschädigung

nicht als Versorgung.

(3) Bei Bezügen, die in Naturalien bestehen,

ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der

Wert der vollständigen ganzmonatigen Verköstigung

mit 60 v. H., der Wert der vollständigen

ganzmonatigen Verköstigung nebst

Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 95 v. H.

und erst die in natura erfolgende Bestreitung

sämtlicher Bedürfnisse mit 100 v. H. des Betrages

von 180 S zu veranschlagen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit

vom 1. Oktober 1950 in Kraft.

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