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225_1949 AT

225. Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht im Gewerbe und Handel.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht im Gewerbe und Handel.

Nachdem das auf der Dreißigsten Internationalen Arbeitskonferenz in Genf angenommene

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, welches also lautet

Übersetzung

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrate

des Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen wurde

und am 19. Juni 1947 zu ihrer

30. Tagung zusammengetreten

ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen, betreffend

die Arbeitsaufsicht

in Gewerbe und Handel,

eine Frage, die den vierten

Gegenstand ihrer Tagesordnung

bildet, und hat dabei

bestimmt, daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 11. Juli 1947, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht,

1947, bezeichnet

wird.

Teil I. — Die Arbeitsaufsicht im

Gewerbe.

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation, für

das dieses Übereinkommen in

Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht

für die gewerblichen Betriebe

zu unterhalten.

Artikel 2

1. Die Arbeitsaufsicht für die

gewerblichen Betriebe erfaßt alle

Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten

die Durchführung der

gesetzlichen Vorschriften über

die Arbeitsbedingungen und den

Schutz der Arbeitnehmer bei der

Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen

haben.

2. Die Gesetzgebung kann

von der Anwendung dieses

Übereinkommens die Bergbaubetriebe

und die Verkehrsbetriebe

oder Teile solcher Betriebe

ausnehmen.

Artikel 3

1. Der Arbeitsaufsicht obliegt

a) die Sicherstellung der

Durchführung der gesetzlichen

Vorschriften über die

Arbeitsbedingungen und den

Schutz der Arbeitnehmer

bei der Ausführung ihrer

Arbeit, wie der Vorschriften

über Arbeitszeit, Löhne,

Unfallverhütung, Gesundheitsschutz

und Wohlfahrt,

die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen und

anderer damit in Zusammenhang

stehender Angelegenheiten,

soweit die

Aufsichtsbeamten mit der

Sicherstellung der Durchführung

dieser Vorschriften

betraut sind;

b) die Belehrung der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer

durch technische Aufklärung

und Ratschläge

über die wirksamsten Mittel

zur Einhaltung der gesetzlichen

Vorschriften;

c) die Verständigung der zuständigen

Behörde von den

durch die bestehenden gesetzlichen

Vorschriften nicht

ausdrücklich erfaßten Mängeln

oder Mißbräuchen.

2. Werden den Aufsichtsbeamten

weitere Aufgaben übertragen,

so dürfen diese sie weder

an der wirksamen Erfüllung

ihrer Hauptaufgaben hindern,

noch das Ansehen und die Unparteilichkeit

irgendwie gefährden,

deren die Aufsichtsbeamten

in ihren Beziehungen zu den

Arbeitgebern und den Arbeitnehmern

bedürfen.

Artikel 4

1. Soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten

des Mitgliedes

vereinbar ist, hat die

Arbeitsaufsicht der Aufsicht und

Kontrolle durch eine Zentralbehörde

zu unterstehen.

2. In Bundesstaaten kann als

„Zentralbehörde" entweder eine

Bundesbehörde oder eine Zentralbehörde

eines Gliedes des

Bundesstaates gelten.

Artikel 5

Die zuständige Behörde hat

geeignete Maßnahmen zu treffen

zur Förderung

a) einer wirksamen Zusammenarbeit

zwischen den

Dienststellen der Arbeitsaufsicht

einerseits und den

auf ähnlichen Gebieten

tätigen anderen Behörden

und öffentlichen oder privaten

Einrichtungen anderseits;

b) der Zusammenarbeit zwischen

den Aufsichtsbeamten

sowie den Arbeitgebern

und den Arbeitnehmern

oder deren Verbänden.

Artikel 6

Das Aufsichtspersonal hat aus

öffentlichen Beamten zu bestehen,

deren Stellung und Dienstverhältnisse

ihnen Stetigkeit der

Beschäftigung und Unabhängigkeit

von Veränderungen in der

Regierung und von unzulässigen

äußeren Einflüssen verbürgen.

Artikel 7

1. Vorbehaltlich der von der

Gesetzgebung gegebenenfalls vor-

gesehenen Bedingungen für die

Anstellung im öffentlichen Dienste

hat die Anstellung der Aufsichtsbeamten

ausschließlich auf

Grund der Befähigung der Anwärter

für die Erfüllung ihrer

Aufgaben zu erfolgen.

2. Die Art der Feststellung

dieser Befähigung wird von der

zuständigen Behörde bestimmt.

3. Die Aufsichtsbeamten haben

für die Erfüllung ihrer Aufgaben

eine geeignete Ausbildung

zu erhalten.

Artikel 8

Zu Aufsichtsbeamten können

sowohl Männer als auch Frauen

bestellt werden. Wenn erforderlich,

können den männlichen

und den weiblichen Aufsichtsbeamten

besondere Aufgaben

zugewiesen werden.

Artikel 9

Jedes Mitglied hat die Mitarbeit

gründlich befähigter technischer

Sachverständiger und

Fachleute an der Aufsichtstätigkeit,

einschließlich von Fachleuten

auf den Gebieten der

Heilkunde, des Ingenieurwesens,

der Elektrotechnik und der

Chemie, mittels der notwendigen

Maßnahmen in der den nationalen

Voraussetzungen am besten

entsprechenden Weise zu sichern,

um so die Durchführung der

gesetzlichen Vorschriften über

den Gesundheitsschutz und über

die Sicherheit der Arbeitnehmer

bei der Ausführung ihrer Arbeit

zu gewährleisten und die Wirkungen

von Herstellungsverfahren,

Arbeitsstoffen und Arbeitsweisen

auf die Gesundheit und

die Sicherheit der Arbeitnehmer

zu untersuchen.

Artikel 10

Die Zahl der Aufsichtsbeamten

muß ausreichen, um die

wirksame Ausführung der Aufgaben

der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten

und ist zu bestimmen

unter angemessener Berücksichtigung

a) der Bedeutung der von den

Aufsichtsbeamten auszuführenden

Aufgaben, insbesondere

i) der Zahl, der Natur, der

Größe und des Standortes

der unterstellten

Betriebe;

ii) der Zahl und der verschiedenen

Arten der in

diesen Betrieben beschäftigten

Arbeitnehmer;

iii) des Umfanges sowie der

vielgestaltigen und verwickelten

Beschaffenheit

der gesetzlichen Vorschriften,

deren Durchführung

sicherzustellen

ist;

b) der den Aufsichtsbeamten

zur Verfügung gestellten

sachlichen Behelfe;

c) der praktischen Voraussetzungen,

unter denen Besichtigungen

vorgenommen

werden müssen, um wirksam

zu sein.

Artikel 11

1. Die zuständige Behörde

trifft die notwendigen Maßnahmen,

um die Aufsichtsbeamten

zu versorgen mit

a) örtlichen, entsprechend den

dienstlichen Erfordernissen

ausgestatteten und allen Beteiligten

zugänglichen Amtsräumlichkeiten;

b) den für die Ausführung

ihrer Aufgaben erforderlichen

Verkehrsmitteln, wenn

zweckdienliche öffentliche

Verkehrsmittel fehlen.

2. Die zuständige Behörde

trifft die notwendigen Maßnahmen,

um den Aufsichtsbeamten

alle für die Ausführung ihrer

Aufgaben notwendigen Reisekosten

und sonstigen Nebenauslagen

zu erstatten.

Artikel 12

1. Die mit den erforderlichen

Ausweisen versehenen Aufsichtsbeamten

sind befugt

a) jederzeit bei Tag und bei

Nacht jeden unterstellten

Betrieb frei und unangemeldet

zu betreten;

b) bei Tag alle Räumlichkeiten

zu betreten, von denen sie

mit gutem Grund annehmen

können, daß sie der

Aufsicht unterstehen;

c) alle ihnen notwendig erscheinenden

Prüfungen, Feststellungen

oder Erhebungen

vorzunehmen, um sich von

der strengen Einhaltung der

gesetzlichen Vorschriften zu

überzeugen, und insbesondere

i) den Arbeitgeber oder

das Personal des Betriebes

allein oder in Gegenwart

von Zeugen

über alle die Durchführung

der gesetzlichen

Vorschriften betreffenden

Angelegenheiten zu

befragen;

ii) die Vorlage aller durch

die Gesetzgebung über

die Arbeitsbedingungen

vorgeschriebenen Bücher,

Verzeichnisse oder sonstigen

Unterlagen zur

Nachprüfung ihrer Übereinstimmung

mit den

gesetzlichen Vorschriften

zu verlangen und Abschriften

dieser Unterlagen

oder Auszüge aus

ihnen anzufertigen;

iii) das Anschlagen der gesetzlich

vorgeschriebenen

Bekanntmachungen anzuordnen;

iv) Proben der verwendeten

oder gehandhabten

Stoffe und Substanzen

zum Zwecke von Analysen

zu entnehmen und

mit sich zu nehmen;

doch ist der Arbeitgeber

oder sein Vertreter von

der Entnahme oder Mitnahme

von Stoffen oder

Substanzen für diesen

Zweck zu verständigen.

2. Bei der Vornahme einer

Besichtigung hat der Aufsichtsbeamte

dem Arbeitgeber oder

dessen Vertreter von seiner Gegenwart

Kenntnis zu geben, es

sei denn, daß eine solche Verständigung

seiner Ansicht nach

die Wirksamkeit der Kontrolle

beeinträchtigen könnte.

Artikel 13

1. Die Aufsichtsbeamten sind

befugt, Maßnahmen zur Behebung

der festgestellten Mängel

einer Betriebsanlage, einer Einrichtung

oder der Arbeitsverfahren

zu veranlassen, die sie mit

gutem Grund als gefährlich für

die Gesundheit oder die Sicherheit

der Arbeitnehmer erachten.

2. Um solche Maßnahmen

veranlassen zu können, sind die

Aufsichtsbeamten befugt, vorbehaltlich

jedes etwaigen gesetzlichen

Berufungsrechtes an eine

Gerichts- oder Verwaltungsbehörde,

anzuordnen oder anordnen

zu lassen, daß

a) jene Änderungen der Einrichtungen

oder Anlagen

innerhalb einer bestimmten

Frist ausgeführt werden,

die zur genauen Einhaltung

der gesetzlichen Vorschriften

über die Gesundheit

und die Sicherheit der Arbeitnehmer

notwendig sind;

b) bei drohender Gefahr für

die Gesundheit oder die

Sicherheit der Arbeitnehmer

sofort vollziehbare Maßnahmen

getroffen werden.

3. Wenn das Verfahren nach

Absatz 2 der Verwaltungs- oder

Rechtsordnung des Mitgliedes

nicht entspricht, sind die Aufsichtsbeamten

befugt, bei der

zuständigen Behörde die Verfügung

von Anordnungen oder

sofort vollziehbaren Maßnahmen

zu beantragen.

Artikel 14

Der Arbeitsaufsicht sind Betriebsunfälle

und Berufskrankheiten

in den Fällen und in der

Art anzuzeigen, wie sie die Gesetzgebung

vorschreibt.

Artikel 15

Vorbehaltlich der durch die

Gesetzgebung allenfalls vorgesehenen

Ausnahmen gelten für die

Aufsichtsbeamten folgende Vorschriften

a) Sie dürfen an den ihrer

Aufsicht unterstellten Betrieben

weder unmittelbar

noch mittelbar beteiligt sein;

b) Sie müssen unter Androhung

geeigneter strafrechtlicher

oder disziplinarischer

Ahndung verpflichtet sein,

selbst nach Ausscheiden aus

dem Dienst, irgendwelche

Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse

oder Arbeitsverfahren,

die bei Ausübung

ihrer Befugnisse zu

ihrer Kenntnis kommen,

nicht preiszugeben;

c) Sie haben die Quelle jeder

Beschwerde über einen bestehenden

Mangel oder über

eine Verletzung der gesetzlichen

Vorschriften als unbedingt

vertraulich zu behandeln

und dürfen weder

dem Arbeitgeber noch dessen

Vertreter andeuten, daß

eine Besichtigung durch eine

Beschwerde veranlaßt worden

ist.

Artikel 16

Die Betriebe sind so oft und

so gründlich zu besichtigen, als

zur Sicherung einer wirksamen

Durchführung der einschlägigen

gesetzlichen Vorschriften notwendig

ist.

Artikel 17

1. "Wer gesetzliche Vorschriften,

mit deren Durchführung

die Aufsichtsbeamten betraut

sind, verletzt oder mißachtet,

unterliegt sofortiger gesetzlicher

Verfolgung ohne vorgängige

Verwarnung. Die Gesetzgebung

kann jedoch Ausnahmen

für die Fälle vorsehen, in

denen eine vorgängige Aufforderung

zur Behebung von Mängeln

oder zur Durchführung

vorbeugender Maßnahmen zu

erteilen ist.

2. Es bleibt dem freien Ermessen

der Aufsichtsbeamten

überlassen, an Stelle der Einleitung

oder Beantragung der

Strafverfolgung Verwarnungen

oder Ratschläge zu erteilen.

Artikel 18

Die Gesetzgebung hat angemessene

Strafen gegen Übertretung

der gesetzlichen Vorschriften,

deren Durchführung

von den Aufsichtsbeamten überwacht

wird, und gegen die Behinderung

der Aufsichtsbeamten

bei der Ausführung ihrer Aufgaben

vorzusehen und wirksam

anzuwenden.

Artikel 19

1. Die Aufsichtsbeamten oder

die örtlichen Dienststellen der

Arbeitsaufsicht sind verpflichtet,

der zentralen Aufsichtsbehörde

regelmäßig allgemeine Berichte

über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit

vorzulegen.

2. Diese Berichte sind in der

von der Zentralbehörde vorgeschriebenen

Weise zu verfassen

und haben Gegenstände zu behandeln,

die von ihr von Zeit

zu Zeit festgesetzt werden. Sie

sind mindestens so oft, wie es

die Zentralbehörde vorschreibt,

jedenfalls aber mindestens einmal

im Jahre vorzulegen.

Artikel 20

1. Die zentrale Aufsichtsbehörde

veröffentlicht einen allgemeinen

Jahresbericht über die

Tätigkeit der ihr unterstellten

Dienststellen der Arbeitsaufsicht.

2. Diese Jahresberichte sind

innerhalb einer angemessenen

Frist nach Schluß des Berichtsjahres,

jedenfalls aber innerhalb

von zwölf Monaten, zu veröffentlichen.

3. Ausfertigungen der Jahresberichte

sind dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

innerhalb einer angemessenen

Frist nach ihrer Veröffentlichung,

jedenfalls aber innerhalb

von drei Monaten, zu übermitteln.

Artikel 21

Der Jahresbericht der zentralen

Aufsichtsbehörde hat die

nachstehend angegebenen Gegenstände

sowie aile sonstigen Fragen

zu behandeln, die in den

Wirkungsbereich dieser Behörde

fallen

a) Gesetze und Verordnungen,

für welche die Arbeitsaufsicht

zuständig ist;

b) Personal der Arbeitsaufsicht;

c) Statistik der unterstellten

Betriebe und Zahl der in

ihnen beschäftigten Arbeitnehmer;

d) Statistik der vorgenommenen

Besichtigungen;

e) Statistik der Übertretungen

und auferlegten Strafen;

f) Statistik der Betriebsunfälle;

g) Statistik der Berufskrankheiten.

Teil II. —Die Arbeitsaufsicht im

Handel.

Artikel 22

Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation, für

das dieser Teil dieses Übereinkommens

in Kraft ist, hat eine

Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe

zu unterhalten.

Artikel 23

Die Arbeitsaufsicht für die

Handelsbetriebe erfaßt die Betriebe,

in denen die Aufsichtsbeamten

die Durchführung der

gesetzlichen Vorschriften über

die Arbeitsbedingungen und den

Schutz der Arbeitnehmer bei

der Ausführung ihrer Arbeit

sicherzustellen haben.

Artikel 24

Die Arbeitsaufsicht für die

Handelsbetriebe hat den Be-

stimmungen der Artikel 3 bis 21

dieses Übereinkommens zu entsprechen,

soweit diese anwendbar

sind.

Teil III. — Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 25

1. Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation,

das dieses Übereinkommen ratifiziert,

kann durch eine seiner

Ratifikation beigefügte Erklärung

den Teil II von der Ratifikation

ausnehmen.

2. Jedes Mitglied, das eine

solche Erklärung abgegeben hat,

kann sie durch eine spätere Erklärung

jederzeit widerrufen.

3. Jedes Mitglied, für das eine

Erklärung nach Absatz 1 dieses

Artikels in. Kraft ist, hat in

seinem Jahresbericht über die

Durchführung dieses Übereinkommens

den Stand seiner Gesetzgebung

und Praxis in bezug

auf die Bestimmungen des Teiles

II dieses Übereinkommens

anzugeben und mitzuteilen, inwieweit

diesen Bestimmungen

Folge gegeben worden ist oder

die Absicht besteht, ihnen Folge

zu geben.

Artikel 26

In Fällen, in denen es zweifelhaft

ist, ob ein Betrieb, ein Betriebsteil

oder eine Betriebsabteilung

unter dieses Übereinkommen

fallen, entscheidet die

zuständige Behörde.

Artikel 27

In diesem Übereinkommen

umfaßt der Ausdruck „gesetzliche

Vorschriften" neben der

Gesetzgebung auch die Schiedssprüche

und die Gesamtarbeitsverträge

mit Gesetzeskraft,

deren Durchführung die Aufsichtsbeamten

sicherzustellen haben.

Artikel 28

Die Jahresberichte nach Artikel

22 der Verfassung der

Internationalen Arbeitsorganisation

haben eingehende Angaben

über alle gesetzlichen Vorschriften

zur Durchführung dieses

Übereinkommens zu enthalten.

Artikel 29

1. Umfaßt das Gebiet eines

Mitgliedes ausgedehnte Landesteile,

in denen die zuständige

Behörde die Bestimmungen dieses

Übereinkommens wegen der

Spärlichkeit der Bevölkerung

oder des Grades ihrer Entwicklung

für undurchführbar hält,

so kann sie diese Landesteile

von der Durchführung des Übereinkommens

entweder allgemein

oder mit den ihr angemessen erscheinenden

Ausnahmen in bezug

auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten

befreien.

2. Jedes Mitglied hat in seinem

ersten Jahresberichte, den

es auf Grund von Artikel 22

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation über

die Durchführung dieses Übereinkommens

vorzulegen hat,

alle Landesteile, für die es von

diesem Artikel Gebrauch zu

machen beabsichtigt, unter Angabe

der Gründe hiefür zu bezeichnen.

In der Folge darf kein

Mitglied von diesem Artikel für

andere als die in dieser Weise

bezeichneten Landesteile Gebrauch

machen.

3. Jedes Mitglied, das von den

Bestimmungen- dieses Artikels

Gebrauch macht, hat in seinen

späteren Jahresberichten die

Landesteile zu bezeichnen, für

die es auf das Recht verzichtet,

von den Bestimmungen dieses

Artikels Gebrauch zu machen.

Artikel 30

1. Für die in Artikel 35 der

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation in der Fassung

der Abänderungsurkunde

von 1946 bezeichneten Gebiete,

mit Ausnahme der Gebiete nach

Absatz 4 und 5 des genannten

Artikels in seiner neuen Fassung,

hat jedes Mitglied der

Organisation, das dieses Übereinkommen

ratifiziert, dem Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes so bald wie möglich

nach der Ratifikation eine

Erklärung zu übermitteln, welche

die Gebiete bekanntgibt,

a) für die es die Verpflichtung

zur unveränderten Durchführung

dieses Übereinkommens

übernimmt;

b) für die es die Verpflichtung

zur Durchführung der Bestimmungen

des Übereinkommens

mit Abweichungen

übernimmt, unter Angabe

der Einzelheiten dieser

Abweichungen;

c) in denen dieses Übereinkommen

nicht durchgeführt

werden kann, und in diesem

Falle die Gründe dafür;

d) für die es sich die Entscheidung

vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach

Absatz 1 a) und b) dieses Artikels

gelten als wesentlicher Bestandteil

der Ratifikation und haben

die Wirkung einer solchen.

3. Jedes Mitglied kann die in

der ursprünglichen Erklärung

nach Absatz 1 b), c) und d) dieses

Artikels mitgeteilten Vorbehalte

jederzeit durch eine spätere Erklärung

ganz oder teilweise

zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem

Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,

in dem das Übereinkommen

nach Artikel 34 gekündigt

werden kann, eine Erklärung

übermitteln, durch die der Inhalt

jeder früheren Erklärung in son-

stiger Weise abgeändert und die

in dem betreffenden Zeitpunkt

in bestimmten Gebieten bestehende

Lage angegeben wird.

Artikel 31

1. Fällt der Gegenstand dieses

Übereinkommens unter die

Selbstregierungsbefugnisse eines

außerhalb des Mutterlandes gelegenen

Gebietes, so kann das

für die internationalen Beziehungen

dieses Gebietes verantwortliche

Mitglied im Benehmen

mit dessen Regierung dem Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes eine Erklärung

übermitteln, durch die es die

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen im Namen des

betreffenden Gebietes übernimmt.

2. Eine Erklärung, betreffend

die Übernahme der Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen,

kann dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

übermittelt werden

a) von zwei oder mehr Mitgliedern

der Organisation

für ein ihnen gemeinsam

unterstelltes Gebiet;

b) von jeder nach der Charter

der Vereinten Nationen

oder auf Grund einer anderen

Bestimmung für die

Verwaltung eines Gebietes

verantwortlichen internationalen

Behörde, und zwar

für das betreffende Gebiet.

3. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

nach den vorstehenden Absätzen

dieses Artikels übermittelten Erklärungen

ist anzugeben, ob das

Übereinkommen in dem betreffenden

Gebiet mit oder ohne Abweichungen

durchgeführt wird;

teilt die Erklärung mit, daß die

Durchführung des Übereinkommens

mit Abweichungen erfolgt,

so sind die Einzelheiten dieser

Abweichungen anzugeben.

4. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können jederzeit durch eine

spätere Erklärung auf das Recht

der Inanspruchnahme jeder in

einer früheren Erklärung mitgeteilten

Abweichung ganz oder

teilweise verzichten.

5. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können dem Generaldirektor zu

jedem Zeitpunkt, in dem dieses

Übereinkommen gemäß Artikel

34 gekündigt werden kann,

eine Erklärung übermitteln,

durch die der Inhalt jeder

früheren Erklärung in sonstiger

Weise abgeändert und die in

dem betreffenden Zeitpunkte bestehende

Lage in bezug auf die

Durchführung dieses Übereinkommens

angegeben wird.

Teil IV. — Schlußbestimmungen.

Artikel 32

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind dem

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur Eintragung

mitzuteilen.

Artikel 33

1. Dieses Übereinkommen bindet

nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf

Monate nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder

durch den Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 34

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von

zehn Jahren, gerechnet von dem

Tag, an dem es zum erstenmal

in Kraft getreten ist, durch

Anzeige an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeits-

amtes kündigen. Die Kündigung

wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr

nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatze

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem

Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte

keinen Gebrauch

macht, bleibt für einen weiteren

Zeitraum von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es

dieses Übereinkommen jeweils

nach Ablauf eines Zeitraumes

von zehn Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels kündigen.

Artikel 35

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen, Erklärungen

und Kündigungen, die

ihm yon den Mitgliedern der

Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt

wird, Kenntnis gibt, auf den

Zeitpunkt aufmerksam machen,

in dem dieses Übereinkommen

in Kraft tritt.

Artikel 36

Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen zwecks

Eintragung nach Artikel 102.

der Charter der Vereinten

Nationen vollständige Auskünfte

über alle von ihm nach

Maßgabe der vorangehenden

Artikel eingetragenen Ratifikationen,

Erklärungen und

Kündigungen.

Artikel 37

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat

nach Inkrafttreten dieses Über-

einkommens jeweils bei Ablauf

eines Zeitraumes von zehn

Jahren der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die

Durchführung dieses Übereinkommens

zu erstatten und darüber

zu entscheiden, ob die

Frage seiner gänzlichen oder

teilweisen Abänderung auf die

Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

Artikel 38

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an,

welches, das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise

abändert, und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des. neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohne weiteres die sofortige

Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in sich,

ohne Rücksicht auf Artikel

34; Voraussetzung ist

dabei, daß das neugefaßte

Übereinkommen in Kraft

getreten ist.

b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an

kann das vorliegende Übereinkommen

von den Mitgliedern

nicht mehr ratifiziert

werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 39

Der englische und der französische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher

Weise maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses

Übereinkommen- für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte

Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. April 1949.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 32 des Übereinkommens am

30. April 1949 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in Genf hinterlegt. Gemäß

seinem Artikel 33, Abs. 3, wird daher das Übereinkommen für Österreich am 30. April 1950 Wirksamkeit

erlangen.

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