225. Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht im Gewerbe und Handel.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das auf der Dreißigsten Internationalen Arbeitskonferenz in Genf angenommene
Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, welches also lautet
Übersetzung
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrate
des Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen wurde
und am 19. Juni 1947 zu ihrer
30. Tagung zusammengetreten
ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen, betreffend
die Arbeitsaufsicht
in Gewerbe und Handel,
eine Frage, die den vierten
Gegenstand ihrer Tagesordnung
bildet, und hat dabei
bestimmt, daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 11. Juli 1947, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht,
1947, bezeichnet
wird.
Teil I. — Die Arbeitsaufsicht im
Gewerbe.
Artikel 1
Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation, für
das dieses Übereinkommen in
Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht
für die gewerblichen Betriebe
zu unterhalten.
Artikel 2
1. Die Arbeitsaufsicht für die
gewerblichen Betriebe erfaßt alle
Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten
die Durchführung der
gesetzlichen Vorschriften über
die Arbeitsbedingungen und den
Schutz der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen
haben.
2. Die Gesetzgebung kann
von der Anwendung dieses
Übereinkommens die Bergbaubetriebe
und die Verkehrsbetriebe
oder Teile solcher Betriebe
ausnehmen.
Artikel 3
1. Der Arbeitsaufsicht obliegt
a) die Sicherstellung der
Durchführung der gesetzlichen
Vorschriften über die
Arbeitsbedingungen und den
Schutz der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer
Arbeit, wie der Vorschriften
über Arbeitszeit, Löhne,
Unfallverhütung, Gesundheitsschutz
und Wohlfahrt,
die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen und
anderer damit in Zusammenhang
stehender Angelegenheiten,
soweit die
Aufsichtsbeamten mit der
Sicherstellung der Durchführung
dieser Vorschriften
betraut sind;
b) die Belehrung der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer
durch technische Aufklärung
und Ratschläge
über die wirksamsten Mittel
zur Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften;
c) die Verständigung der zuständigen
Behörde von den
durch die bestehenden gesetzlichen
Vorschriften nicht
ausdrücklich erfaßten Mängeln
oder Mißbräuchen.
2. Werden den Aufsichtsbeamten
weitere Aufgaben übertragen,
so dürfen diese sie weder
an der wirksamen Erfüllung
ihrer Hauptaufgaben hindern,
noch das Ansehen und die Unparteilichkeit
irgendwie gefährden,
deren die Aufsichtsbeamten
in ihren Beziehungen zu den
Arbeitgebern und den Arbeitnehmern
bedürfen.
Artikel 4
1. Soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten
des Mitgliedes
vereinbar ist, hat die
Arbeitsaufsicht der Aufsicht und
Kontrolle durch eine Zentralbehörde
zu unterstehen.
2. In Bundesstaaten kann als
„Zentralbehörde" entweder eine
Bundesbehörde oder eine Zentralbehörde
eines Gliedes des
Bundesstaates gelten.
Artikel 5
Die zuständige Behörde hat
geeignete Maßnahmen zu treffen
zur Förderung
a) einer wirksamen Zusammenarbeit
zwischen den
Dienststellen der Arbeitsaufsicht
einerseits und den
auf ähnlichen Gebieten
tätigen anderen Behörden
und öffentlichen oder privaten
Einrichtungen anderseits;
b) der Zusammenarbeit zwischen
den Aufsichtsbeamten
sowie den Arbeitgebern
und den Arbeitnehmern
oder deren Verbänden.
Artikel 6
Das Aufsichtspersonal hat aus
öffentlichen Beamten zu bestehen,
deren Stellung und Dienstverhältnisse
ihnen Stetigkeit der
Beschäftigung und Unabhängigkeit
von Veränderungen in der
Regierung und von unzulässigen
äußeren Einflüssen verbürgen.
Artikel 7
1. Vorbehaltlich der von der
Gesetzgebung gegebenenfalls vor-
gesehenen Bedingungen für die
Anstellung im öffentlichen Dienste
hat die Anstellung der Aufsichtsbeamten
ausschließlich auf
Grund der Befähigung der Anwärter
für die Erfüllung ihrer
Aufgaben zu erfolgen.
2. Die Art der Feststellung
dieser Befähigung wird von der
zuständigen Behörde bestimmt.
3. Die Aufsichtsbeamten haben
für die Erfüllung ihrer Aufgaben
eine geeignete Ausbildung
zu erhalten.
Artikel 8
Zu Aufsichtsbeamten können
sowohl Männer als auch Frauen
bestellt werden. Wenn erforderlich,
können den männlichen
und den weiblichen Aufsichtsbeamten
besondere Aufgaben
zugewiesen werden.
Artikel 9
Jedes Mitglied hat die Mitarbeit
gründlich befähigter technischer
Sachverständiger und
Fachleute an der Aufsichtstätigkeit,
einschließlich von Fachleuten
auf den Gebieten der
Heilkunde, des Ingenieurwesens,
der Elektrotechnik und der
Chemie, mittels der notwendigen
Maßnahmen in der den nationalen
Voraussetzungen am besten
entsprechenden Weise zu sichern,
um so die Durchführung der
gesetzlichen Vorschriften über
den Gesundheitsschutz und über
die Sicherheit der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit
zu gewährleisten und die Wirkungen
von Herstellungsverfahren,
Arbeitsstoffen und Arbeitsweisen
auf die Gesundheit und
die Sicherheit der Arbeitnehmer
zu untersuchen.
Artikel 10
Die Zahl der Aufsichtsbeamten
muß ausreichen, um die
wirksame Ausführung der Aufgaben
der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten
und ist zu bestimmen
unter angemessener Berücksichtigung
a) der Bedeutung der von den
Aufsichtsbeamten auszuführenden
Aufgaben, insbesondere
i) der Zahl, der Natur, der
Größe und des Standortes
der unterstellten
Betriebe;
ii) der Zahl und der verschiedenen
Arten der in
diesen Betrieben beschäftigten
Arbeitnehmer;
iii) des Umfanges sowie der
vielgestaltigen und verwickelten
Beschaffenheit
der gesetzlichen Vorschriften,
deren Durchführung
sicherzustellen
ist;
b) der den Aufsichtsbeamten
zur Verfügung gestellten
sachlichen Behelfe;
c) der praktischen Voraussetzungen,
unter denen Besichtigungen
vorgenommen
werden müssen, um wirksam
zu sein.
Artikel 11
1. Die zuständige Behörde
trifft die notwendigen Maßnahmen,
um die Aufsichtsbeamten
zu versorgen mit
a) örtlichen, entsprechend den
dienstlichen Erfordernissen
ausgestatteten und allen Beteiligten
zugänglichen Amtsräumlichkeiten;
b) den für die Ausführung
ihrer Aufgaben erforderlichen
Verkehrsmitteln, wenn
zweckdienliche öffentliche
Verkehrsmittel fehlen.
2. Die zuständige Behörde
trifft die notwendigen Maßnahmen,
um den Aufsichtsbeamten
alle für die Ausführung ihrer
Aufgaben notwendigen Reisekosten
und sonstigen Nebenauslagen
zu erstatten.
Artikel 12
1. Die mit den erforderlichen
Ausweisen versehenen Aufsichtsbeamten
sind befugt
a) jederzeit bei Tag und bei
Nacht jeden unterstellten
Betrieb frei und unangemeldet
zu betreten;
b) bei Tag alle Räumlichkeiten
zu betreten, von denen sie
mit gutem Grund annehmen
können, daß sie der
Aufsicht unterstehen;
c) alle ihnen notwendig erscheinenden
Prüfungen, Feststellungen
oder Erhebungen
vorzunehmen, um sich von
der strengen Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften zu
überzeugen, und insbesondere
i) den Arbeitgeber oder
das Personal des Betriebes
allein oder in Gegenwart
von Zeugen
über alle die Durchführung
der gesetzlichen
Vorschriften betreffenden
Angelegenheiten zu
befragen;
ii) die Vorlage aller durch
die Gesetzgebung über
die Arbeitsbedingungen
vorgeschriebenen Bücher,
Verzeichnisse oder sonstigen
Unterlagen zur
Nachprüfung ihrer Übereinstimmung
mit den
gesetzlichen Vorschriften
zu verlangen und Abschriften
dieser Unterlagen
oder Auszüge aus
ihnen anzufertigen;
iii) das Anschlagen der gesetzlich
vorgeschriebenen
Bekanntmachungen anzuordnen;
iv) Proben der verwendeten
oder gehandhabten
Stoffe und Substanzen
zum Zwecke von Analysen
zu entnehmen und
mit sich zu nehmen;
doch ist der Arbeitgeber
oder sein Vertreter von
der Entnahme oder Mitnahme
von Stoffen oder
Substanzen für diesen
Zweck zu verständigen.
2. Bei der Vornahme einer
Besichtigung hat der Aufsichtsbeamte
dem Arbeitgeber oder
dessen Vertreter von seiner Gegenwart
Kenntnis zu geben, es
sei denn, daß eine solche Verständigung
seiner Ansicht nach
die Wirksamkeit der Kontrolle
beeinträchtigen könnte.
Artikel 13
1. Die Aufsichtsbeamten sind
befugt, Maßnahmen zur Behebung
der festgestellten Mängel
einer Betriebsanlage, einer Einrichtung
oder der Arbeitsverfahren
zu veranlassen, die sie mit
gutem Grund als gefährlich für
die Gesundheit oder die Sicherheit
der Arbeitnehmer erachten.
2. Um solche Maßnahmen
veranlassen zu können, sind die
Aufsichtsbeamten befugt, vorbehaltlich
jedes etwaigen gesetzlichen
Berufungsrechtes an eine
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde,
anzuordnen oder anordnen
zu lassen, daß
a) jene Änderungen der Einrichtungen
oder Anlagen
innerhalb einer bestimmten
Frist ausgeführt werden,
die zur genauen Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften
über die Gesundheit
und die Sicherheit der Arbeitnehmer
notwendig sind;
b) bei drohender Gefahr für
die Gesundheit oder die
Sicherheit der Arbeitnehmer
sofort vollziehbare Maßnahmen
getroffen werden.
3. Wenn das Verfahren nach
Absatz 2 der Verwaltungs- oder
Rechtsordnung des Mitgliedes
nicht entspricht, sind die Aufsichtsbeamten
befugt, bei der
zuständigen Behörde die Verfügung
von Anordnungen oder
sofort vollziehbaren Maßnahmen
zu beantragen.
Artikel 14
Der Arbeitsaufsicht sind Betriebsunfälle
und Berufskrankheiten
in den Fällen und in der
Art anzuzeigen, wie sie die Gesetzgebung
vorschreibt.
Artikel 15
Vorbehaltlich der durch die
Gesetzgebung allenfalls vorgesehenen
Ausnahmen gelten für die
Aufsichtsbeamten folgende Vorschriften
a) Sie dürfen an den ihrer
Aufsicht unterstellten Betrieben
weder unmittelbar
noch mittelbar beteiligt sein;
b) Sie müssen unter Androhung
geeigneter strafrechtlicher
oder disziplinarischer
Ahndung verpflichtet sein,
selbst nach Ausscheiden aus
dem Dienst, irgendwelche
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse
oder Arbeitsverfahren,
die bei Ausübung
ihrer Befugnisse zu
ihrer Kenntnis kommen,
nicht preiszugeben;
c) Sie haben die Quelle jeder
Beschwerde über einen bestehenden
Mangel oder über
eine Verletzung der gesetzlichen
Vorschriften als unbedingt
vertraulich zu behandeln
und dürfen weder
dem Arbeitgeber noch dessen
Vertreter andeuten, daß
eine Besichtigung durch eine
Beschwerde veranlaßt worden
ist.
Artikel 16
Die Betriebe sind so oft und
so gründlich zu besichtigen, als
zur Sicherung einer wirksamen
Durchführung der einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften notwendig
ist.
Artikel 17
1. "Wer gesetzliche Vorschriften,
mit deren Durchführung
die Aufsichtsbeamten betraut
sind, verletzt oder mißachtet,
unterliegt sofortiger gesetzlicher
Verfolgung ohne vorgängige
Verwarnung. Die Gesetzgebung
kann jedoch Ausnahmen
für die Fälle vorsehen, in
denen eine vorgängige Aufforderung
zur Behebung von Mängeln
oder zur Durchführung
vorbeugender Maßnahmen zu
erteilen ist.
2. Es bleibt dem freien Ermessen
der Aufsichtsbeamten
überlassen, an Stelle der Einleitung
oder Beantragung der
Strafverfolgung Verwarnungen
oder Ratschläge zu erteilen.
Artikel 18
Die Gesetzgebung hat angemessene
Strafen gegen Übertretung
der gesetzlichen Vorschriften,
deren Durchführung
von den Aufsichtsbeamten überwacht
wird, und gegen die Behinderung
der Aufsichtsbeamten
bei der Ausführung ihrer Aufgaben
vorzusehen und wirksam
anzuwenden.
Artikel 19
1. Die Aufsichtsbeamten oder
die örtlichen Dienststellen der
Arbeitsaufsicht sind verpflichtet,
der zentralen Aufsichtsbehörde
regelmäßig allgemeine Berichte
über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit
vorzulegen.
2. Diese Berichte sind in der
von der Zentralbehörde vorgeschriebenen
Weise zu verfassen
und haben Gegenstände zu behandeln,
die von ihr von Zeit
zu Zeit festgesetzt werden. Sie
sind mindestens so oft, wie es
die Zentralbehörde vorschreibt,
jedenfalls aber mindestens einmal
im Jahre vorzulegen.
Artikel 20
1. Die zentrale Aufsichtsbehörde
veröffentlicht einen allgemeinen
Jahresbericht über die
Tätigkeit der ihr unterstellten
Dienststellen der Arbeitsaufsicht.
2. Diese Jahresberichte sind
innerhalb einer angemessenen
Frist nach Schluß des Berichtsjahres,
jedenfalls aber innerhalb
von zwölf Monaten, zu veröffentlichen.
3. Ausfertigungen der Jahresberichte
sind dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
innerhalb einer angemessenen
Frist nach ihrer Veröffentlichung,
jedenfalls aber innerhalb
von drei Monaten, zu übermitteln.
Artikel 21
Der Jahresbericht der zentralen
Aufsichtsbehörde hat die
nachstehend angegebenen Gegenstände
sowie aile sonstigen Fragen
zu behandeln, die in den
Wirkungsbereich dieser Behörde
fallen
a) Gesetze und Verordnungen,
für welche die Arbeitsaufsicht
zuständig ist;
b) Personal der Arbeitsaufsicht;
c) Statistik der unterstellten
Betriebe und Zahl der in
ihnen beschäftigten Arbeitnehmer;
d) Statistik der vorgenommenen
Besichtigungen;
e) Statistik der Übertretungen
und auferlegten Strafen;
f) Statistik der Betriebsunfälle;
g) Statistik der Berufskrankheiten.
Teil II. —Die Arbeitsaufsicht im
Handel.
Artikel 22
Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation, für
das dieser Teil dieses Übereinkommens
in Kraft ist, hat eine
Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe
zu unterhalten.
Artikel 23
Die Arbeitsaufsicht für die
Handelsbetriebe erfaßt die Betriebe,
in denen die Aufsichtsbeamten
die Durchführung der
gesetzlichen Vorschriften über
die Arbeitsbedingungen und den
Schutz der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit
sicherzustellen haben.
Artikel 24
Die Arbeitsaufsicht für die
Handelsbetriebe hat den Be-
stimmungen der Artikel 3 bis 21
dieses Übereinkommens zu entsprechen,
soweit diese anwendbar
sind.
Teil III. — Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 25
1. Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation,
das dieses Übereinkommen ratifiziert,
kann durch eine seiner
Ratifikation beigefügte Erklärung
den Teil II von der Ratifikation
ausnehmen.
2. Jedes Mitglied, das eine
solche Erklärung abgegeben hat,
kann sie durch eine spätere Erklärung
jederzeit widerrufen.
3. Jedes Mitglied, für das eine
Erklärung nach Absatz 1 dieses
Artikels in. Kraft ist, hat in
seinem Jahresbericht über die
Durchführung dieses Übereinkommens
den Stand seiner Gesetzgebung
und Praxis in bezug
auf die Bestimmungen des Teiles
II dieses Übereinkommens
anzugeben und mitzuteilen, inwieweit
diesen Bestimmungen
Folge gegeben worden ist oder
die Absicht besteht, ihnen Folge
zu geben.
Artikel 26
In Fällen, in denen es zweifelhaft
ist, ob ein Betrieb, ein Betriebsteil
oder eine Betriebsabteilung
unter dieses Übereinkommen
fallen, entscheidet die
zuständige Behörde.
Artikel 27
In diesem Übereinkommen
umfaßt der Ausdruck „gesetzliche
Vorschriften" neben der
Gesetzgebung auch die Schiedssprüche
und die Gesamtarbeitsverträge
mit Gesetzeskraft,
deren Durchführung die Aufsichtsbeamten
sicherzustellen haben.
Artikel 28
Die Jahresberichte nach Artikel
22 der Verfassung der
Internationalen Arbeitsorganisation
haben eingehende Angaben
über alle gesetzlichen Vorschriften
zur Durchführung dieses
Übereinkommens zu enthalten.
Artikel 29
1. Umfaßt das Gebiet eines
Mitgliedes ausgedehnte Landesteile,
in denen die zuständige
Behörde die Bestimmungen dieses
Übereinkommens wegen der
Spärlichkeit der Bevölkerung
oder des Grades ihrer Entwicklung
für undurchführbar hält,
so kann sie diese Landesteile
von der Durchführung des Übereinkommens
entweder allgemein
oder mit den ihr angemessen erscheinenden
Ausnahmen in bezug
auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten
befreien.
2. Jedes Mitglied hat in seinem
ersten Jahresberichte, den
es auf Grund von Artikel 22
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation über
die Durchführung dieses Übereinkommens
vorzulegen hat,
alle Landesteile, für die es von
diesem Artikel Gebrauch zu
machen beabsichtigt, unter Angabe
der Gründe hiefür zu bezeichnen.
In der Folge darf kein
Mitglied von diesem Artikel für
andere als die in dieser Weise
bezeichneten Landesteile Gebrauch
machen.
3. Jedes Mitglied, das von den
Bestimmungen- dieses Artikels
Gebrauch macht, hat in seinen
späteren Jahresberichten die
Landesteile zu bezeichnen, für
die es auf das Recht verzichtet,
von den Bestimmungen dieses
Artikels Gebrauch zu machen.
Artikel 30
1. Für die in Artikel 35 der
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation in der Fassung
der Abänderungsurkunde
von 1946 bezeichneten Gebiete,
mit Ausnahme der Gebiete nach
Absatz 4 und 5 des genannten
Artikels in seiner neuen Fassung,
hat jedes Mitglied der
Organisation, das dieses Übereinkommen
ratifiziert, dem Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes so bald wie möglich
nach der Ratifikation eine
Erklärung zu übermitteln, welche
die Gebiete bekanntgibt,
a) für die es die Verpflichtung
zur unveränderten Durchführung
dieses Übereinkommens
übernimmt;
b) für die es die Verpflichtung
zur Durchführung der Bestimmungen
des Übereinkommens
mit Abweichungen
übernimmt, unter Angabe
der Einzelheiten dieser
Abweichungen;
c) in denen dieses Übereinkommen
nicht durchgeführt
werden kann, und in diesem
Falle die Gründe dafür;
d) für die es sich die Entscheidung
vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach
Absatz 1 a) und b) dieses Artikels
gelten als wesentlicher Bestandteil
der Ratifikation und haben
die Wirkung einer solchen.
3. Jedes Mitglied kann die in
der ursprünglichen Erklärung
nach Absatz 1 b), c) und d) dieses
Artikels mitgeteilten Vorbehalte
jederzeit durch eine spätere Erklärung
ganz oder teilweise
zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem
Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,
in dem das Übereinkommen
nach Artikel 34 gekündigt
werden kann, eine Erklärung
übermitteln, durch die der Inhalt
jeder früheren Erklärung in son-
stiger Weise abgeändert und die
in dem betreffenden Zeitpunkt
in bestimmten Gebieten bestehende
Lage angegeben wird.
Artikel 31
1. Fällt der Gegenstand dieses
Übereinkommens unter die
Selbstregierungsbefugnisse eines
außerhalb des Mutterlandes gelegenen
Gebietes, so kann das
für die internationalen Beziehungen
dieses Gebietes verantwortliche
Mitglied im Benehmen
mit dessen Regierung dem Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes eine Erklärung
übermitteln, durch die es die
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen im Namen des
betreffenden Gebietes übernimmt.
2. Eine Erklärung, betreffend
die Übernahme der Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen,
kann dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt werden
a) von zwei oder mehr Mitgliedern
der Organisation
für ein ihnen gemeinsam
unterstelltes Gebiet;
b) von jeder nach der Charter
der Vereinten Nationen
oder auf Grund einer anderen
Bestimmung für die
Verwaltung eines Gebietes
verantwortlichen internationalen
Behörde, und zwar
für das betreffende Gebiet.
3. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
nach den vorstehenden Absätzen
dieses Artikels übermittelten Erklärungen
ist anzugeben, ob das
Übereinkommen in dem betreffenden
Gebiet mit oder ohne Abweichungen
durchgeführt wird;
teilt die Erklärung mit, daß die
Durchführung des Übereinkommens
mit Abweichungen erfolgt,
so sind die Einzelheiten dieser
Abweichungen anzugeben.
4. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können jederzeit durch eine
spätere Erklärung auf das Recht
der Inanspruchnahme jeder in
einer früheren Erklärung mitgeteilten
Abweichung ganz oder
teilweise verzichten.
5. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können dem Generaldirektor zu
jedem Zeitpunkt, in dem dieses
Übereinkommen gemäß Artikel
34 gekündigt werden kann,
eine Erklärung übermitteln,
durch die der Inhalt jeder
früheren Erklärung in sonstiger
Weise abgeändert und die in
dem betreffenden Zeitpunkte bestehende
Lage in bezug auf die
Durchführung dieses Übereinkommens
angegeben wird.
Teil IV. — Schlußbestimmungen.
Artikel 32
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind dem
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen.
Artikel 33
1. Dieses Übereinkommen bindet
nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf
Monate nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder
durch den Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 34
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von
zehn Jahren, gerechnet von dem
Tag, an dem es zum erstenmal
in Kraft getreten ist, durch
Anzeige an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeits-
amtes kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr
nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatze
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem
Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte
keinen Gebrauch
macht, bleibt für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es
dieses Übereinkommen jeweils
nach Ablauf eines Zeitraumes
von zehn Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Artikel 35
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen, Erklärungen
und Kündigungen, die
ihm yon den Mitgliedern der
Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt
wird, Kenntnis gibt, auf den
Zeitpunkt aufmerksam machen,
in dem dieses Übereinkommen
in Kraft tritt.
Artikel 36
Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zwecks
Eintragung nach Artikel 102.
der Charter der Vereinten
Nationen vollständige Auskünfte
über alle von ihm nach
Maßgabe der vorangehenden
Artikel eingetragenen Ratifikationen,
Erklärungen und
Kündigungen.
Artikel 37
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat
nach Inkrafttreten dieses Über-
einkommens jeweils bei Ablauf
eines Zeitraumes von zehn
Jahren der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die
Durchführung dieses Übereinkommens
zu erstatten und darüber
zu entscheiden, ob die
Frage seiner gänzlichen oder
teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 38
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an,
welches, das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise
abändert, und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des. neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohne weiteres die sofortige
Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in sich,
ohne Rücksicht auf Artikel
34; Voraussetzung ist
dabei, daß das neugefaßte
Übereinkommen in Kraft
getreten ist.
b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an
kann das vorliegende Übereinkommen
von den Mitgliedern
nicht mehr ratifiziert
werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 39
Der englische und der französische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher
Weise maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses
Übereinkommen- für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte
Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. April 1949.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 32 des Übereinkommens am
30. April 1949 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in Genf hinterlegt. Gemäß
seinem Artikel 33, Abs. 3, wird daher das Übereinkommen für Österreich am 30. April 1950 Wirksamkeit
erlangen.