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224_2002 AT

224. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 224. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 124 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1999 wird verordnet

Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993), BGBl. Nr. 738/1993, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 922/1993, wird wie folgt geändert

1. § 40 lautet

„§ 40. (1) An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen, ausgenommen auf dem Flughafen

Wien zwischen 06.00 Uhr und 22.30 Uhr Lokalzeit, dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen nur mehr

durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 3 festgelegten Lärmgrenzwerte

nicht übersteigt.

(2) An und Abflüge auf dem Flughafen Wien zwischen 06.00 Uhr und 22.30 Uhr Lokalzeit dürfen

mit Unterschallstrahlflugzeugen, die mit Triebwerken mit einem Mantelstromverhältnis von kleiner als 2

ausgerüstet sind und deren maximale Startmasse größer oder gleich 34000 kg ist oder deren Baureihe mit

einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen im Fluge verwendet werden dürfen,

wobei Sitze für die Besatzung nicht eingerechnet werden, nur mehr durchgeführt werden, wenn der von

ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 3 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 sind

1. Flugzeuge, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 991/2001 zur Änderung des Anhangs der

Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teiles II

Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe

(1988) genannt sind,

2. Flugzeuge, die für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden, wie insbesondere Ambulanz-

und Rettungsflüge und Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen,

3. Flugzeuge, die Flüge zu Ausweichflugplätzen durchführen müssen.

(4) Für Flüge zu Umrüstungs-, Reparatur- oder Instandhaltungszwecken kann die Austro Control

GmbH Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn dadurch in der Sicherheit der Luftfahrt begründete Interessen

nicht berührt werden. Die Anträge auf Ausnahmebewilligung sind spätestens vier Wochen vor der

geplanten Flugdurchführung einzubringen, in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen auch später.

Solchen Anträgen sind Angaben über den Zweck der Flüge sowie Kopien bzw. Gleichschriften von

Lärmzulässigkeitsbescheinigungen oder sonstigen Dokumenten, aus denen die Lärmmesswerte der betreffenden

Flugzeuge zu ersehen sind, anzuschließen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet, mit

Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies zum Schutz der Flughafenanrainer vor unzumutbarer

Lärmbelastung erforderlich ist.“

2. Im § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Der § 40 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2002 tritt an dem der Kundmachung

im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

3. Nach § 47 wird folgender § 48 samt Überschrift angefügt

„Bezugnahme auf Richtlinien

§ 48. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung

des Betriebs von Flugzeugen des Teiles II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen

über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. Nr. L 076 vom 23. März 1992, S 21 bis

27) in der Fassung der Richtlinie 98/20/EWG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie

92/14/EWG (ABl. Nr. L 107 vom 7. April 1998, S 4 bis 9) in Verbindung mit der Verordnung (EG)

Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai 2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG

(Abl. Nr. L 138 vom 22. Mai 2001, S 12 bis 14) umgesetzt und vollzogen.“

BGBlPdf 224. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Beförderung von Personen im grenzüberschreitendenKraftfahrlinienverkehr

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und das Ministerkabinett der Ukraine, in der Folge als Vertragsparteien

bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden

Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien dieser Vereinbarung zu regeln,

übereingekommen, bei der Durchführung dieser Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden

Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen

Artikel 1

Definitionen

Diese Vereinbarung bezeichnet

a) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen

in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten

Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;

b) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den

geltenden Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden jeder der beiden Vertragsparteien

für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer

Gültigkeitsdauer das Unternehmen berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen

den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete

durchzuführen;

c) als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie und im Falle der Ukraine das Verkehrsministerium;

d) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen

sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen

– einschließlich des Fahrers – zu befördern;

e) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt,

das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung

vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten

Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung

vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;

f) als Unternehmen jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden

Kraftfahrlinienverkehr berechtigt ist.

Artikel 2

Konzession (Genehmigung)

(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen)

der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt

werden.

(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des

Heimatstaates des Unternehmens zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten

– den Namen und die Anschrift des Unternehmens,

– die Fahrtstrecke,

– eine Streckenskizze,

– die Beförderungspreise,

– einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),

– die vorgesehene Betriebsperiode,

– den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie

– Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.

Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen

Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt

sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der

fachlichen Eignung des Unternehmens.

(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung

der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter

Staaten vorliegt, und überdies prinzipiell die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer

Berechtigung an ein Unternehmen einer Vertragspartei auch an ein von der zuständigen Behörde der

anderen Vertragspartei namhaft gemachtes geeignetes Unternehmen eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie

und zu denselben Bedingungen zu erteilen.

(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von

den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller

zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.

(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde und

beim Grenzübertritt in die Ukraine ist das Original einer Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen

die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur

Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.

(6) Da die Republik Österreich und die Ukraine keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung

der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, dass auch

die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa erforderlichen

Berechtigungen erteilen.

Artikel 3

Transitverkehr

(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession

(Genehmigung).

(2) Um zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke

und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen

Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den

Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, dass alle von dem beabsichtigten

Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein diesbezüglicher

Konsens herzustellen.

Artikel 4

Kabotage

Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur

zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Berechtigung.

Artikel 5

Einhaltung nationaler gesetzlicher Vorschriften

Das Unternehmen ist verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen

gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

(1) Die zuständige Behörde kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen gesetzlichen

Vorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn das Unternehmen den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen

Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung

nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessions-(Genehmigungs-)Bedingungen entsprechend

betreibt.

(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich

zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung ein anderes geeignetes

Unternehmen für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

Artikel 7

Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung

und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.

(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen,

insbesondere um zu beraten und zu genehmigen

– die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,

– die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,

– Anträge auf Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,

– die Fahrpläne,

– die Beförderungspreise,

– die Beförderungsbedingungen.

(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen Einvernehmens

zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.

Artikel 8

Fahrpläne und Beförderungspreise

(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf

Kosten des Unternehmens in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren.

(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für alle

Unternehmen, die gemeinsam dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.

(3) Bei gleichzeitigem Verkauf von Hin- und Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart

werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf

stattfindet.

Artikel 9

Betriebsdatenmeldungen

Das Unternehmen ist verpflichtet, bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der zuständigen

Behörde des Heimatstaates zu melden

– die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,

– die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie

– die eingesetzten Busse.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.

Artikel 10

Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen

Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmen auf Grund dieser Vereinbarung

jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.

Artikel 11

In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab In-Kraft-Treten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Kyiv am 17. Mai 2000, in zwei Urschriften, in deutscher und ukrainischer Sprache,

wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

Ing. Michael Schmid

Für das Ministerkabinett der Ukraine der Minister für Verkehr

Leonid Mychajlowytsch Kostjutschenko

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