224. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 124 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1999 wird verordnet
Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993), BGBl. Nr. 738/1993, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 922/1993, wird wie folgt geändert
1. § 40 lautet
„§ 40. (1) An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen, ausgenommen auf dem Flughafen
Wien zwischen 06.00 Uhr und 22.30 Uhr Lokalzeit, dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen nur mehr
durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 3 festgelegten Lärmgrenzwerte
nicht übersteigt.
(2) An und Abflüge auf dem Flughafen Wien zwischen 06.00 Uhr und 22.30 Uhr Lokalzeit dürfen
mit Unterschallstrahlflugzeugen, die mit Triebwerken mit einem Mantelstromverhältnis von kleiner als 2
ausgerüstet sind und deren maximale Startmasse größer oder gleich 34000 kg ist oder deren Baureihe mit
einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen im Fluge verwendet werden dürfen,
wobei Sitze für die Besatzung nicht eingerechnet werden, nur mehr durchgeführt werden, wenn der von
ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 3 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 sind
1. Flugzeuge, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 991/2001 zur Änderung des Anhangs der
Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teiles II
Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe
(1988) genannt sind,
2. Flugzeuge, die für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden, wie insbesondere Ambulanz-
und Rettungsflüge und Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen,
3. Flugzeuge, die Flüge zu Ausweichflugplätzen durchführen müssen.
(4) Für Flüge zu Umrüstungs-, Reparatur- oder Instandhaltungszwecken kann die Austro Control
GmbH Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn dadurch in der Sicherheit der Luftfahrt begründete Interessen
nicht berührt werden. Die Anträge auf Ausnahmebewilligung sind spätestens vier Wochen vor der
geplanten Flugdurchführung einzubringen, in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen auch später.
Solchen Anträgen sind Angaben über den Zweck der Flüge sowie Kopien bzw. Gleichschriften von
Lärmzulässigkeitsbescheinigungen oder sonstigen Dokumenten, aus denen die Lärmmesswerte der betreffenden
Flugzeuge zu ersehen sind, anzuschließen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet, mit
Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies zum Schutz der Flughafenanrainer vor unzumutbarer
Lärmbelastung erforderlich ist.“
2. Im § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Der § 40 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2002 tritt an dem der Kundmachung
im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
3. Nach § 47 wird folgender § 48 samt Überschrift angefügt
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 48. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung
des Betriebs von Flugzeugen des Teiles II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. Nr. L 076 vom 23. März 1992, S 21 bis
27) in der Fassung der Richtlinie 98/20/EWG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie
92/14/EWG (ABl. Nr. L 107 vom 7. April 1998, S 4 bis 9) in Verbindung mit der Verordnung (EG)
Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai 2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG
(Abl. Nr. L 138 vom 22. Mai 2001, S 12 bis 14) umgesetzt und vollzogen.“
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und das Ministerkabinett der Ukraine, in der Folge als Vertragsparteien
bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien dieser Vereinbarung zu regeln,
übereingekommen, bei der Durchführung dieser Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen
Artikel 1
Definitionen
Diese Vereinbarung bezeichnet
a) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen
in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten
Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
b) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den
geltenden Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden jeder der beiden Vertragsparteien
für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer
Gültigkeitsdauer das Unternehmen berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen
den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete
durchzuführen;
c) als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie und im Falle der Ukraine das Verkehrsministerium;
d) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen
sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen
– einschließlich des Fahrers – zu befördern;
e) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt,
das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung
vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten
Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung
vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
f) als Unternehmen jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehr berechtigt ist.
Artikel 2
Konzession (Genehmigung)
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen)
der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt
werden.
(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des
Heimatstaates des Unternehmens zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten
– den Namen und die Anschrift des Unternehmens,
– die Fahrtstrecke,
– eine Streckenskizze,
– die Beförderungspreise,
– einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
– die vorgesehene Betriebsperiode,
– den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
– Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen
Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt
sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der
fachlichen Eignung des Unternehmens.
(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung
der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter
Staaten vorliegt, und überdies prinzipiell die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer
Berechtigung an ein Unternehmen einer Vertragspartei auch an ein von der zuständigen Behörde der
anderen Vertragspartei namhaft gemachtes geeignetes Unternehmen eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie
und zu denselben Bedingungen zu erteilen.
(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von
den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller
zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde und
beim Grenzübertritt in die Ukraine ist das Original einer Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen
die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur
Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
(6) Da die Republik Österreich und die Ukraine keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung
der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, dass auch
die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa erforderlichen
Berechtigungen erteilen.
Artikel 3
Transitverkehr
(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession
(Genehmigung).
(2) Um zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke
und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen
Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den
Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, dass alle von dem beabsichtigten
Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein diesbezüglicher
Konsens herzustellen.
Artikel 4
Kabotage
Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur
zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Berechtigung.
Artikel 5
Einhaltung nationaler gesetzlicher Vorschriften
Das Unternehmen ist verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen
gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Artikel 6
Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
(1) Die zuständige Behörde kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen gesetzlichen
Vorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn das Unternehmen den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen
Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung
nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessions-(Genehmigungs-)Bedingungen entsprechend
betreibt.
(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich
zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung ein anderes geeignetes
Unternehmen für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.
Artikel 7
Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung
und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen,
insbesondere um zu beraten und zu genehmigen
– die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
– die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
– Anträge auf Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
– die Fahrpläne,
– die Beförderungspreise,
– die Beförderungsbedingungen.
(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen Einvernehmens
zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
Artikel 8
Fahrpläne und Beförderungspreise
(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf
Kosten des Unternehmens in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren.
(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für alle
Unternehmen, die gemeinsam dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.
(3) Bei gleichzeitigem Verkauf von Hin- und Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart
werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf
stattfindet.
Artikel 9
Betriebsdatenmeldungen
Das Unternehmen ist verpflichtet, bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der zuständigen
Behörde des Heimatstaates zu melden
– die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
– die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
– die eingesetzten Busse.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
Artikel 10
Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmen auf Grund dieser Vereinbarung
jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.
Artikel 11
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 12
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab In-Kraft-Treten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Kyiv am 17. Mai 2000, in zwei Urschriften, in deutscher und ukrainischer Sprache,
wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Ing. Michael Schmid
Für das Ministerkabinett der Ukraine der Minister für Verkehr
Leonid Mychajlowytsch Kostjutschenko