224. Verordnung: 45. Novelle zur KDV 1967
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der
Verordnung BGBl. II Nr. 136/1998, wird wie folgt geändert
§ 58 Abs. 1 Z 2 lit. e lautet
„e) bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen ...................... 60 km/h,
auf Autostraßen....................................................................................................... 70 km/h und
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960)................................................ 80 km/h,“
Auf Grund des Artikels 15 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik
Chile über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 200/1999 vom 19. Juni 1997 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die
zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgende Verwaltungsvereinbarung
geschlossen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben
Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Für die Durchführung des Abkommens werden folgende Verbindungsstellen bestimmt
a) in Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
b) in Chile
die Aufsichtsbehörde für die Pensionsverwaltungen für die Mitglieder des Neuen Pensionssystems,
die Aufsichtsbehörde für soziale Sicherheit für die Mitglieder der Systeme, die vom
Institut für gesetzliche Fürsorge verwaltet werden.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung
erforderlichen Formblätter festzulegen.
(3) Die Verbindungsstellen können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren
Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei der Durchführung des Abkommens zu
unterstützen.
Artikel 3
Entsendungen, Wahlrecht
(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8
Absatz 2 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden
sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer diese Rechtsvorschriften
gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der chilenischen Rechtsvorschriften
durch die in Betracht kommende Verbindungsstelle.
Artikel 4
Gesundheitsleistungen für Pensionisten
(1) In den Fällen des Artikels 14 des Abkommens ist der Bezug einer Pension nach den österreichischen
Rechtsvorschriften durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die vom zuständigen österreichischen
Träger auszustellen ist und die das Datum der Pensionszuerkennung und die Höhe der Pension zum
Zeitpunkt der Ausstellung enthalten muß. Diese Bescheinigung ist in Chile bei einer der Verbindungsstellen
vorzulegen.
(2) Die Verbindungsstelle, der die Bescheinigung vorgelegt wird, hat die Umrechnung des Betrages
in die Landeswährung vorzunehmen und diese Daten in ein dafür bestimmtes Formblatt einzutragen,
damit der Berechtigte seine Beiträge für das Gesundheitssystem beim zuständigen Träger einzahlen kann.
Artikel 5
Bearbeitung der Pensionsanträge
(1) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Institution“
in bezug auf Österreich
den zuständigen Träger;
in bezug auf Chile
die in Betracht kommende Verbindungsstelle.
(2) Für die Durchführung des Abschnittes III des Abkommens hat der Träger eines Vertragsstaates,
bei dem ein Pensionsantrag nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gestellt wird, diesen
unverzüglich der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
(3) Die Stelle des ersten Vertragsstaates hat der Stelle des anderen Vertragsstaates alle Unterlagen
und ärztlichen Befunde zu übermitteln, die für diese für die Feststellung des Leistungsanspruches des
Antragstellers erforderlich sein könnten. Diese Unterlagen haben, soweit erforderlich, eine Bescheinigung
über die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten zu
enthalten.
(4) Im Falle eines Antrages auf Invaliditätspension hat die Stelle des ersten Vertragsstaates in dem
nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässigen Ausmaß der Stelle des anderen Vertragsstaates
auf Ersuchen die ärztlichen Unterlagen und Berichte betreffend die Erwerbsunfähigkeit des
Antragstellers zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Stellen der beiden Vertragsstaaten haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren
zu unterrichten.
Artikel 6
Zahlung von Leistungen
Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten
in der im Abkommen festgelegten Form zu zahlen.
Artikel 7
Statistiken
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen
an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in einer
festzulegenden Form zu übermitteln.
Artikel 8
Ärztliche Untersuchungen
Für die Durchführung des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der für die Durchführung der
ärztlichen Untersuchungen in Chile zuständige Träger die für den Aufenthaltsort der betreffenden Person
in Betracht kommende „Kommission für Vorsorgemedizin und Invalidität“ des Gesundheitssystems.
Artikel 9
Zuständige Träger
Zuständige Träger in den beiden Vertragsstaaten sind
a) in Österreich
die nach den österreichischen Rechtsvorschriften in Betracht kommenden Träger;
b) in Chile
1. Leistungen
– die Pensionsfondsverwaltungen für die Mitglieder des Neuen Pensionssystems,
– das Institut für die Normalisierung der Sozialversicherung für die Mitglieder des alten
Sozialversicherungssystems;
2. Feststellung der Invalidität
– die medizinische Kommission der Aufsichtsbehörde für die Pensionsfondsverwaltungen
für die Mitglieder des Neuen Pensionssystems,
– die in Betracht kommende Kommission für Vorsorgemedizin und Invalidität des Gesundheitssystems
für die Mitglieder des Instituts für die Normalisierung der Sozialversicherung,
– die Kommission für Vorsorgemedizin und Invalidität des zentralen Gesundheitssystems
für die Mitglieder des alten Sozialversicherungssystems oder für Personen, die sich nicht
in Chile aufhalten oder die nicht in Chile versichert sind;
3. Gesundheitsleistungen für Pensionisten
– die Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge,
– der Nationale Gesundheitsfonds.
Artikel 10
Schlußbestimmung
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange
wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 19. Juni 1997 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Eleonora Hostasch
Für die Regierung der Republik Chile
Jorge Arrate Mac Niven
Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 mit 1. Dezember 1999 in Kraft.