Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
224_1999 AT

224. Verordnung: 45. Novelle zur KDV 1967

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 224. Verordnung: 45. Novelle zur KDV 1967

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der

Verordnung BGBl. II Nr. 136/1998, wird wie folgt geändert

§ 58 Abs. 1 Z 2 lit. e lautet

„e) bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen ...................... 60 km/h,

auf Autostraßen....................................................................................................... 70 km/h und

auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960)................................................ 80 km/h,“

BGBlPdf 224. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile über soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 15 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik

Chile über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 200/1999 vom 19. Juni 1997 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die

zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgende Verwaltungsvereinbarung

geschlossen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben

Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Für die Durchführung des Abkommens werden folgende Verbindungsstellen bestimmt

a) in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

b) in Chile

die Aufsichtsbehörde für die Pensionsverwaltungen für die Mitglieder des Neuen Pensionssystems,

die Aufsichtsbehörde für soziale Sicherheit für die Mitglieder der Systeme, die vom

Institut für gesetzliche Fürsorge verwaltet werden.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung

erforderlichen Formblätter festzulegen.

(3) Die Verbindungsstellen können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren

Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei der Durchführung des Abkommens zu

unterstützen.

Artikel 3

Entsendungen, Wahlrecht

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8

Absatz 2 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden

sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer diese Rechtsvorschriften

gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der chilenischen Rechtsvorschriften

durch die in Betracht kommende Verbindungsstelle.

Artikel 4

Gesundheitsleistungen für Pensionisten

(1) In den Fällen des Artikels 14 des Abkommens ist der Bezug einer Pension nach den österreichischen

Rechtsvorschriften durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die vom zuständigen österreichischen

Träger auszustellen ist und die das Datum der Pensionszuerkennung und die Höhe der Pension zum

Zeitpunkt der Ausstellung enthalten muß. Diese Bescheinigung ist in Chile bei einer der Verbindungsstellen

vorzulegen.

(2) Die Verbindungsstelle, der die Bescheinigung vorgelegt wird, hat die Umrechnung des Betrages

in die Landeswährung vorzunehmen und diese Daten in ein dafür bestimmtes Formblatt einzutragen,

damit der Berechtigte seine Beiträge für das Gesundheitssystem beim zuständigen Träger einzahlen kann.

Artikel 5

Bearbeitung der Pensionsanträge

(1) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Institution“

in bezug auf Österreich

den zuständigen Träger;

in bezug auf Chile

die in Betracht kommende Verbindungsstelle.

(2) Für die Durchführung des Abschnittes III des Abkommens hat der Träger eines Vertragsstaates,

bei dem ein Pensionsantrag nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gestellt wird, diesen

unverzüglich der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

(3) Die Stelle des ersten Vertragsstaates hat der Stelle des anderen Vertragsstaates alle Unterlagen

und ärztlichen Befunde zu übermitteln, die für diese für die Feststellung des Leistungsanspruches des

Antragstellers erforderlich sein könnten. Diese Unterlagen haben, soweit erforderlich, eine Bescheinigung

über die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten zu

enthalten.

(4) Im Falle eines Antrages auf Invaliditätspension hat die Stelle des ersten Vertragsstaates in dem

nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässigen Ausmaß der Stelle des anderen Vertragsstaates

auf Ersuchen die ärztlichen Unterlagen und Berichte betreffend die Erwerbsunfähigkeit des

Antragstellers zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Stellen der beiden Vertragsstaaten haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren

zu unterrichten.

Artikel 6

Zahlung von Leistungen

Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

in der im Abkommen festgelegten Form zu zahlen.

Artikel 7

Statistiken

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen

an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in einer

festzulegenden Form zu übermitteln.

Artikel 8

Ärztliche Untersuchungen

Für die Durchführung des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der für die Durchführung der

ärztlichen Untersuchungen in Chile zuständige Träger die für den Aufenthaltsort der betreffenden Person

in Betracht kommende „Kommission für Vorsorgemedizin und Invalidität“ des Gesundheitssystems.

Artikel 9

Zuständige Träger

Zuständige Träger in den beiden Vertragsstaaten sind

a) in Österreich

die nach den österreichischen Rechtsvorschriften in Betracht kommenden Träger;

b) in Chile

1. Leistungen

– die Pensionsfondsverwaltungen für die Mitglieder des Neuen Pensionssystems,

– das Institut für die Normalisierung der Sozialversicherung für die Mitglieder des alten

Sozialversicherungssystems;

2. Feststellung der Invalidität

– die medizinische Kommission der Aufsichtsbehörde für die Pensionsfondsverwaltungen

für die Mitglieder des Neuen Pensionssystems,

– die in Betracht kommende Kommission für Vorsorgemedizin und Invalidität des Gesundheitssystems

für die Mitglieder des Instituts für die Normalisierung der Sozialversicherung,

– die Kommission für Vorsorgemedizin und Invalidität des zentralen Gesundheitssystems

für die Mitglieder des alten Sozialversicherungssystems oder für Personen, die sich nicht

in Chile aufhalten oder die nicht in Chile versichert sind;

3. Gesundheitsleistungen für Pensionisten

– die Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge,

– der Nationale Gesundheitsfonds.

Artikel 10

Schlußbestimmung

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange

wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 19. Juni 1997 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Eleonora Hostasch

Für die Regierung der Republik Chile

Jorge Arrate Mac Niven

Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 mit 1. Dezember 1999 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →