224. Verordnung: Evaluierungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 UOG 1993, BGBl. Nr. 805, wird
verordnet
Ziele
§ 1. Evaluierungen sind Überprüfungen der Effektivität und Effizienz universitärer Lehr- und
Forschungstätigkeit sowie universitätsbezogener Maßnahmen. Sie sollen sowohl für die evaluierten
Einheiten als auch für die zuständigen Organe Anhaltspunkte und Grundlagen für Maßnahmen zur
Qualitätssicherung und -verbesserung sowie für personelle und organisatorische Entscheidungen
erbringen.
Gegenstände von Evaluierungen
§ 2. (1) Folgende Evaluierungen sind vorgesehen
1. die Evaluierung des Ergebnisses von Maßnahmen auf allen Entscheidungsebenen, und zwar
a) von Studienangebotsentscheidungen, wie insbesondere die Einrichtung oder Auflassung einer
Studienrichtung und die Änderung von Studienvorschriften;
b) von Organisationsmaßnahmen, wie insbesondere die Errichtung, Teilung oder Zusammenlegung
von Instituten;
c) von Förderungsmaßnahmen auf Grund der Frauenförderpläne;
2. die Evaluierung von Forschungstätigkeiten;
3. die Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes sowie größerer Teile von Studien;
4. die Evaluierung der Lehrtätigkeit.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 sind, sofern sie wesentliche Auswirkungen haben, innerhalb einer
vom Organ, das die Maßnahme gesetzt hat oder das für die Evaluierung zuständig ist, für angemessen
erachteten Frist zu evaluieren. Die Evaluierung hat sich auf die Zielerreichung, Zweckmäßigkeit der
Durchführung und Wirtschaftlichkeit der getroffenen Maßnahme zu beziehen.
Evaluierungszuständige Organe
§ 3. (1) Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von Universitäten oder Studien durch
den/die Bundesminister/in zur Vorbereitung universitätsübergreifender Entwicklungsplanungen können
die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 umfassen.
(2) Universitätsübergreifende Evaluierungen durch das Universitätenkuratorium können die Evaluierungsgegenstände
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Z 2 und 3 umfassen.
(3) Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von Organisationseinheiten oder Studien
durch den/die Rektor/in können alle Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 umfassen. Der/Die
Rektor/in kann von einer vorgesehenen Evaluierung absehen, wenn die zu evaluierende Einheit von einer
vergleichbaren Evaluierung durch den/die Bundesminister/in, das Universitätenkuratorium oder eine
internationale Organisation erfaßt wurde.
(4) Die Evaluierungstätigkeit des Studiendekans/der Studiendekanin umfaßt die Evaluierungsgegenstände
gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 einschließlich der Evaluierung des Ergebnisses der Änderung von
Studienvorschriften.
Evaluierungsarten
§ 4. (1) Evaluierungsarten sind insbesondere
1. Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute (§ 5);
2. Sachverständigenbefragungen und -gutachten;
3. Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden (§ 6);
4.sachbezogene Aufbereitung von Kennzahlen, insbesondere aus den Arbeitsberichten der
Institutsvorstände und aus der Prüfungsevidenz der Universität.
(2) Die im Einzelfall anzuwendende Evaluierungsart ist, außer bei der Lehrveranstaltungsbewertung
durch die Studierenden, vom evaluierungszuständigen Organ sachgerecht auszuwählen und unter Beachtung
der §§ 5 bis 7 zu gestalten.
Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute
§ 5.(1) Die systematische Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute hat
jedenfalls
1. eine Selbstbeschreibung der zu evaluierenden Einheiten,
2. einen Besuch der zu evaluierenden Einheiten durch die externen Fachleute und
3. einen Bericht der externen Fachleute mit Bewertung der Forschungstätigkeiten und Verbesserungsvorschlägen
zu umfassen.
(2) Die zu evaluierenden Einheiten sind zur Auswahl der externen Fachleute zu hören. Unter diesen
muß sich mindestens ein/e ausländische/r Sachverständige/r befinden.
(3) Die Selbstbeschreibung jeder zu evaluierenden Einheit hat die bestehenden Forschungsziele
darzustellen, auf die seitens der externen Fachleute vorgegebenen Fragestellungen einzugehen und die
Stärken und Schwächen der Einheit in Bezug auf die Forschungsziele zu analysieren.
Bewertung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden
§ 6. (1) Die Bewertungen von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden (§ 18 Abs. 4 UOG 1993)
sind mittels gänzlich oder teilweise fakultäts- oder universitätseinheitlicher Fragestellung automationsunterstützt
zu erheben. Diese hat sich zumindest auf die Untersuchungsbereiche Erfüllung der von
dem/der Lehrveranstaltungsleiter/in angegebenen Ziele und Inhalte, Didaktik, Lernbehelfe und Betreuung
der Studierenden zu beziehen und auch eine zusammenfassende Bewertung der Lehrveranstaltung
vorzusehen.
(2) Der/Die Studiendekan/in hat die Erhebungsformulare unter Beachtung der Satzung und nach
Anhörung des/der Vorsitzenden der Studienkommission(en) herzustellen.
(3) Der/Die Studiendekan/in hat den Lehrveranstaltungsleiter/inne/n die ihre Lehrveranstaltungen
betreffenden Ergebnisse zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen längstens vier
Wochen schriftlich eine Stellungnahme begrenzten Umfanges zum Bewertungsergebnis und die allfällige
Verweigerung der Zustimmung zur Veröffentlichung mitzuteilen.
(4) Der/Die Studiendekan/in hat eine allfällige Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters/der
Lehrveranstaltungsleiterin bei der Datenweitergabe an die Studienkommission beizufügen. In die
Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 4 UOG 1993 ist die Stellungnahme aufzunehmen, wenn die Bewertungen
der Lehrveranstaltungen personenbezogen dargestellt werden.
(5) Sofern die Satzung diesbezüglich keine Regelung enthält, richtet sich die Zuständigkeit des
Studiendekans im Zweifelsfall nach der Organisationseinheit, welche eine Lehrveranstaltung anbietet.
Der/Die Studiendekan/in entscheidet im Zweifelsfall unter Berücksichtigung der bei den Teilnehmer/
inne/n einer Lehrveranstaltung überwiegenden Studienrichtung(en), welche Studienkommissionsvorsitzenden
er/sie anhört und welcher(welchen) Studienkommission(en) die erhobenen Daten zur
Verfügung gestellt werden.
Verfahrensvorschriften
§ 7. (1) Bei Evaluierungen, ausgenommen die Bewertung von Lehrveranstaltungen durch die
Studierenden, ist die nachstehende Vorgangsweise einzuhalten.
(2) Vor Beginn einer Evaluierung hat das zuständige Organ (§ 3) die zu evaluierenden Einheiten
über den Gegenstand, den Ablauf sowie die zur Anwendung gelangenden Instrumente schriftlich zu
informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen längstens vier Wochen zu geben.
(3) Am Ende der Evaluierung sind der Verfahrensablauf, die eingesetzten Instrumente, die
Ergebnisse und allfällige Vorschläge für Maßnahmen schriftlich zusammenzufassen (Rohbericht).
(4) Den evaluierten Einheiten ist sodann Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer angemessenen
Frist zu geben; eine Begrenzung des Umfanges ist zulässig. Die Stellungnahmen sind Teil des Berichtes.
(5) Der Bericht ist jedenfalls den Leiter/inne/n der von der Evaluierung erfaßten Einheiten und den
weiteren für Umsetzungsmaßnahmen zuständigen universitären und außeruniversitären Organen zu
übermitteln.
(6) Der/Die Rektor/in hat nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraumes von den für Umsetzungsmaßnahmen
zuständigen Universitätsorganen einen Umsetzungsbericht einzufordern.
Verwendung von Evaluierungsergebnissen
§ 8. (1) Das zuständige Organ hat jedenfalls in folgenden Angelegenheiten vorhandene entscheidungsrelevante
Evaluierungsergebnisse schriftlich aufzubereiten und unter Beachtung dienstrechtlicher
Bestimmungen als Entscheidungsgrundlage mit heranzuziehen
1. Berufung von Universitätsprofessor/inn/en sowie Bestellung von Gastprofessor/inn/en;
2. Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent/in;
3. Aufnahme von und Laufbahnentscheidungen für Universitätsassistent/inn/en;
4. Erteilung von Lehraufträgen;
5. Bestellung zum/zur Abteilungsleiter/in;
6. Festlegung von Dienstpflichten;
7. Maßnahmen zur Personalentwicklung und andere, insbesondere vom Institutsvorstand, im
Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu treffende Entscheidungen.
Andere Universitätsorgane haben verfügbare entscheidungsrelevante Evaluierungsergebnisse dem zuständigen
Organ auf Anforderung bekanntzugeben.
(2) Bei der Erstellung des Budgetantrages und bei der Budgetzuweisung für Investitionen im
Forschungsbereich sind vorhandene Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen. Vor Großinvestitionen
im Forschungsbereich (§ 13 der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/
1996) sind, sofern die bereits vorhandenen Evaluierungsergebnisse nicht ausreichen, Evaluierungen
durchzuführen.
(3) Wurde ein/e in einem Bundesdienstverhältnis stehende/r Universitätslehrer/in hinsichtlich ein
und derselben oder mehrerer verschiedener Lehrveranstaltungen in zwei unmittelbar aufeinander
folgenden Bewertungen gemäß § 6 eindeutig negativ beurteilt, so hat der/die Studiendekan/in mit ihm/ihr
die Gründe für diese Bewertungen und mögliche Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung, zu
besprechen.
(4) Läßt sich aus den Arbeitsberichten des Institutsvorstandes oder aus Evaluierungen von Forschungstätigkeiten
erkennen, daß ein/e im unbefristeten Dienstverhältnis stehende/r Universitätslehrer/in
innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren eine deutlich unter dem Durchschnitt des Fachgebietes
liegende Forschungstätigkeit aufweist, so hat der/die Rektor/in zusammen mit dem/der betroffenen
Universitätslehrer/in und dessen/deren Instituts(Klinik)vorstand die Gründe hiefür zu ermitteln und
Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung, zu besprechen.
Evaluierungsbezogenes Berichtswesen
§ 9. (1) Der/Die Studiendekan/in hat im Rahmen der Veröffentlichung der Auswertungen von
Lehrveranstaltungsbewertungen durch die Studierenden auch über die von ihm/ihr selbst veranlaßten
oder durchgeführten Evaluierungen und deren Ergebnisse sowie über die Umsetzung von Ergebnissen
der Lehrveranstaltungsbewertungen und der anderen Evaluierungen zu berichten.
(2) Der/Die Rektor/in hat ein Jahr vor dem Ende seiner/ihrer Funktionsperiode dem Senat schriftlich
über die von ihm/ihr veranlaßten Evaluierungen, deren Ergebnisse und ihre Umsetzung sowie über von
ihm/ihr als notwendig erachtete Evaluierungen zu berichten.
(3) Veröffentlichungen des Studiendekans/der Studiendekanin (Abs. 1), Veröffentlichungen des
Rektors/der Rektorin über die Arbeitsberichte der Institutsvorstände sowie Berichte des Rektors/der
Rektorin gemäß Abs. 2 sind dem/der Bundesminister/in zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Hochschulbericht sind sowohl die auf Grund von Evaluierungsergebnissen gesetzten
Maßnahmen des Bundesministers/der Bundesministerin als auch die auf gesetzgeberische Maßnahmen
bezogenen Evaluierungsergebnisse darzustellen.
Arbeitsberichte der Institutsvorstände
§ 10. (1) Inhalt und Form der Arbeitsberichte der Institutsvorstände sind vom/von der Rektor/in
nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen festzulegen.
(2) Der Arbeitsbericht des Institutsvorstandes hat zumindest folgende zahlenmäßige Darstellungen
nach dem Muster des Formulares in der Anlage zu enthalten
1. Universitätslehrer/innen und abgehaltene Lehrveranstaltungen;
2. durchgeführte lehrveranstaltungsbezogene Beurteilungen und Prüfungen sowie Fachprüfungen;
3. durchgeführte Beurteilungen von Diplomarbeiten und Dissertationen;
4. wissenschaftliche Veröffentlichungen des bediensteten wissenschaftlichen Institutspersonals
einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
5. fertiggestellte Forschungsarbeiten von wissenschaftlichen Institutsbediensteten einschließlich der
Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(3) die zahlenmäßige Darstellung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Forschungsarbeiten
(Abs. 2 Z 4 und 5) muß anhand entsprechender Verzeichnisse im Arbeitsbericht nachvollziehbar
sein.
(4) Berichtszeitraum ist das jeweils abgelaufene Studienjahr. Die Berichte sind dem/der Rektor/in
längstens Ende Dezember vorzulegen.
Übergangsbestimmmungen
§ 11. § 2 Abs. 2 ist auch auf inhaltliche Änderungen der Institutsgliederung anzuwenden, die gegenüber
der Institutsgliederung vor dem Wirksamwerden des UOG 1993 vorgenommen wurden.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie ist nicht vor dem Wirksamwerden des
UOG 1993 für die betreffende Universität anzuwenden.