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224_1995 AT

224. Protokoll zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofe samt Anhang und Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Protokoll zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofe samt Anhang und Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10 wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Vertragswerkes in englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH;

DIE REPUBLIK FINNLAND;

DIE REPUBLIK ISLAND;

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN;

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN;

nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993 am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde und daß ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs Kundgemacht in BGBl. Nr. 912/1993 am 17 März 1993 in Brüssel unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10 zu Protoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens noch nicht fertiggestellt waren;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs daher einer Ergänzung bedarf;

HABEN BESCHLOSSEN wie folgt

Artikel 1

Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs wird durch die Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10, deren Text diesem Protokoll beigefügt ist, ergänzt.

Artikel 2

1. Dieses Protokoll, das in einer Urschrift in englischer Sprache abgefaßt ist, bedarf der Ratifikation durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls wird dieses auch in finnischer, deutscher, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt und authentifiziert.

2. Dieses Protokoll wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt allen anderen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese notifiziert alle anderen Vertragsparteien davon.

3. Dieses Protokoll tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft, vorausgesetzt, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt und daß Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft tritt oder zu dem alle Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll von allen Vertragsparteien hinterlegt worden sind, je nach dem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

4. Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für Liechtenstein in Kraft tritt, vorausgesetzt, daß Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, zum Anpassungsprotokoll zu diesem Abkommen und zu diesem Protokoll hinterlegt hat und unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 24. November 1993, in einer Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Der Depositär wird allen Unterzeichnerstaaten des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs und allen Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Kopien übermitteln.

Anhang

Zusätzliche Anlagen zu Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofe

(a) Anlage 1. Formblatt nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 4 des Kapitels III;

(b) Anlage 2: Liste der Feiertage nach Artikel 11 Absatz 3 des Kapitels IV, Artikel 11 Absatz 3 des Kapitels VIII, Artikel 15 Absatz 3 des Kapitels X und Artikel 14 Absatz 3 des Kapitels XII;

(c) Anlagen 3, 4 und 5: Formblätter nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels VII;

(d) Anlage 6: Formblatt nach Artikel 4 Absatz 1 des Kapitels X;

(e) Anlage 8: Formblatt nach Artikel 3 Absatz 1 des Kapitels XII;

(f) Anlage 9: Formblatt nach Artikel 2 Absatz 1 des Kapitels XIV;

(g) Anlage 10: Liste der Feiertage nach Artikel 19 des Kapitels XIV

Anlage 1

zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen

wurde.

FORMBLATT NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 4 DES KAPITELS m

(A/B)

FORMBLATT A/B

• Dieses Formblatt muß zusammen mit einer Anlage eingereicht werden, welche die in dem beigefügten Ergänzenden Vermerk unter Punkt X. angeführten Angaben enthält.

• Das Formblatt und die Anlage sind in neunfacher Ausfertigung einzureichen (zwei Exemplare für die EFTA-Überwachungsbehörde, eines für jeden EFTA-Staat sowie eines für die EG-Kommission). Die betroffenen Vereinbarungen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen; andere zur Erläuterung oder zum Beweis beigefügte Schriftstücke jedoch nur in einfacher Ausfertigung.

• Bitte vergessen Sie nicht, die beigefügte Eingangsbestätigung auszufüllen.

• Reicht der freigelassene Raum nicht aus, verwenden Sie bitte zusätzliche Blätter und geben Sie dabei jeweils den Punkt im Formblatt an, auf den Sie sich beziehen.

An die

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Wettbewerbsdirektion

Rue Marie Thérèse l—3

B-1040 Brüssel

A. Antrag Wird das vorliegende Formblatt an die EG-Kommission gerichtet, so ist jede Bezugnahme auf Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens als Bezugnahme auf die Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags und/oder die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens zu verstehen. auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 Absatz 2 des Kapitels II, Protokoll 4 Siehe Ergänzender Vermerk, Anhang 2, zwecks Angabe der entsprechenden EG-Rechtsakte. zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde sowie eines Gerichtshofs Nachfolgend „EÜBG-Abkommen" genannt. betreffend die Durchführung von Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachfolgend „EWR-Abkommen" genannt..

B. Anmeldung Wird das vorliegende Formblatt an die EG-Kommission gerichtet, so ist jede Bezugnahme auf Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens als Bezugnahme auf die Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags und/oder die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens zu verstehen. einer Vereinbarung, eines Beschlusses oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nach Artikel 4 (oder 5) des Kapitels II, Protokoll 4 Siehe Ergänzender Vermerk, Anhang 2, zwecks Angabe der entsprechenden EG-Rechtsakte. zum EÜBG-Abkommen im Hinblick auf eine Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens einschließlich einer Anmeldung, mit der ein Widerspruchsverfahren beansprucht wird.

Bezeichnung der Beteiligten

1. Bezeichnung der Anmelder/Antragsteller

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift, Nummern des Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlusses sowie kurze Beschreibung ZB: „Kraftfahrzeughersteller", „Dienstleistungsunternehmen der Computer-Branche" „Konglomerater Konzern" des oder der Unternehmen(s) oder der Unternehmensvereinigung(en), die den Antrag oder die Anmeldung einreichen.

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften oder sonstigen Einheiten ohne eigene Rechtsfähigkeit, die unter einer Firma tätig sind, geben Sie bitte auch Namen, Vornamen und Anschrift des oder der Eigentümer(s) oder Gesellschafter an.

Wird ein Antrag oder eine Anmeldung im Namen eines Dritten oder von mehr als einer Person eingereicht, sind Name, Anschrift und Stellung des Vertreters (oder gemeinsamen Vertreters) anzugeben und ein Nachweis seiner Vertretungsbefugnis beizufügen. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung von oder im Namen von mehr als einer Person eingereicht, soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden (Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Kapitels III, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen).

2. Bezeichnung der anderen Beteiligten

Vollständige(r) Name bzw Firma und Anschrift sowie kurze Beschreibung jedes anderen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der abgestimmten Verhaltensweise (der „Absprache") Beteiligten.

Geben Sie bitte an, in welcher Weise die übrigen Beteiligten von dem Antrag oder der Anmeldung unterrichtet worden sind.

(Diese Angaben sind nicht erforderlich für Musterverträge, die das anmeldende oder antragstellende Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Personen abgeschlossen hat oder abschließen will, zB Vertriebsverträge mit Händlern.)

EINGANGSBESTÄTIGUNG

FORMBLATT A/B

ERGÄNZENDER VERMERK

INHALT

I Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln

II Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln

III Negativattest

IV Freistellung

V Zweck des Formblatts

VI Form und Inhalt des Formblatts

VII Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

VIII Verfahren

IX Geschäftsgeheimnisse

X Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt A/B

XI Sprachen

Anhang 1 Wortlaut der Artikel 53,54 und 56 des EWR-Abkommens, der Artikel 2 bis 4, Protokoll 22 zu diesem Abkommen und der Artikel 1 und 2 des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens sowie der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags

Anhang 2 Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften

Anhang 3 Liste der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, Anschriften der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie Verzeichnis der EG-Presse- und Informationsbüros in der Europäischen Gemeinschaft und in den EFTA-Staaten

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegebenenfalls zusätzliche Angaben zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt A/B verlangen und wird dies entsprechend veröffentlichen.

Vorbemerkung: Unternehmen, die Zweifel haben, wie eine Anmeldung durchzuführen ist, oder die weitere Erläuterungen wünschen, können mit der Wettbewerbsdirektion der EFTA-Überwachungsbehörde Nachfolgend „Wettbewerbsdirektion" genannt. oder der Generaldirektion für Wettbewerb (GD IV) der EG-Kommission in Brüssel Kontakt aufnehmen. Auch die Informationsbüros der EG-Kommission (Anhang 3 enthält eine Aufstellung der in der EG sowie in EFTA-Ländern bestehenden Büros) können bei der Beschaffung von Ratschlägen behilflich sein oder einen Beamten in Brüssel benennen, der die gewünschte Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft spricht Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft jene Staaten der EFTA, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind. (Siehe den entsprechenden Text des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens im Anhang 1 sowie das Verzeichnis im Anhang 3.)..

I. Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln 1. Zweck der EG-Wettbewerbsregeln

Der Zweck der EG-Wettbewerbsregeln besteht darin zu verhindern, daß durch Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder durch die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung der Wettbewerb innerhalb der EG verfälscht wird. Die Vorschriften sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im Gemeinsamen Markt geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (der Wortlaut von Artikel 85 und 86 ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Absatz 2 dieses Artikels erklärt Vereinbarungen und Beschlüsse, die solche Beschränkungen enthalten, für nichtig (dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind); jedoch bietet Artikel 85 Absatz 3 der Kommissi-

on die Möglichkeit — sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind—, Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freizustellen.

Artikel 86 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Die ursprünglichen Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, bestehend aus dem „Negativattest" und der Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3, sind in der Verordnung des Rates Nr. 17 geregelt (Fundstellenhinweise zu dieser Verordnung und allen anderen Vorschriften, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anmeldungen und Anträge auf dem Formblatt A/B von Bedeutung sind, befinden sich im Anhang 2 zu diesem Vermerk).

2. Zweck der EWR-Wettbewerbsregeln

Die Wettbewerbsregeln des zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten Siehe Verzeichnis der EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten im Anhang 3. abgeschlossenen EWR-Abkommens beruhen auf denselben Grundsätzen wie die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln und dienen demselben Zweck, der darin besteht, Wettbewerbsverfälschungen im EWR-Gebiet auf Grund wettbewerbsbeschränkender Praktiken oder der mißbräuchlichen Ausnutzung beherrschender Stellungen zu verhindern. Sie sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im EWR-Gebiet tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (der Wortlaut der Artikel 53 und 54 ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten bzw. zwischen EFTA-Staaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Derartige Vereinbarungen oder Beschlüsse sind auf Grund von Artikel 53 Absatz 2 nichtig. (Dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind.) Jedoch können gemäß Artikel 53 Absatz 3 Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freigestellt werden, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 54 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten bzw. zwischen den EFTA-Staaten beeinträchtigen kann. Die Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, welche die Erteilung von „Negativattesten" und Freistellungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorsehen, sind in Kapitel II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen niedergelegt und werden durch die Protokolle 21 bis 23 zum EWR-Abkommen ergänzt. (Fundstellenhinweise zu diesen und allen anderen Rechtsakten, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anmeldungen und Anträge auf dem Formblatt A/B von Bedeutung sind, befinden sich im Anhang 2 zu diesem Vermerk.)

II. Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der

EWR-Wettbewerbsregeln

Die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln ergibt sich aus Artikel 56 des EWR-Abkommens. Anmeldungen und Anträge, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffen und geeignet sind, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sollten an die EG-Kommission (unter der in Anhang 3 angegebenen Anschrift) gerichtet werden, es sei denn, die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen bleiben ohne spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne der Bekanntmachung der EG-Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung von 1986 (ABl. Nr. C 231, 12. September 1986, S 2).

Darüber hinaus sollten der EG-Kommission alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen einem EG-Mitgliedstaat und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigen, angezeigt werden, vorausgesetzt, die betroffenen Unternehmen erzielen mehr als 67% ihres EWR-weiten Umsatzes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Für die Definition des Begriffs „Umsatz" in diesem Zusammenhang siehe Artikel 2 bis 4, Protokoll 22 zum EWR-Abkommen in Anhang 1.. Schränken derartige Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft jedoch nicht spürbar ein, so sollte die Anmeldung an die EFTA-Überwa-

chungsbehörde gerichtet werden. Alle anderen unter Artikel 53 des EWR-Abkommens fallende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sollten der EFTA-Überwachungsbehörde angezeigt werden.

Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Artikel 54 des EWR-Abkommens betreffen, sollten bei der EG-Kommission eingereicht werden, wenn die beherrschende Stellung ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil in der Europäischen Gemeinschaft besteht. Besteht sie hingegen ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil im Territorium der EFTA-Staaten, so sollten die entsprechenden Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Nur in den Fällen, in denen die beherrschende Stellung in beiden Gebieten besteht, sollten jene Regeln zur Anwendung kommen, die bereits oben für unter Artikel 53 fallende Vereinbarungen dargelegt wurden.

Die EG-Kommission wird sich bei ihrer Beurteilung auf die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags stützen. Bei Fällen, die vom EWR-Abkommen erfaßt sind und für die die EG-Kommission nach Artikel 56 dieses Abkommens zuständig ist, wird sie zudem die EWR-Bestimmungen anwenden.

III. Negativattest

Der Zweck des Negativattests besteht darin, den Unternehmen die Feststellung zu ermöglichen, ob die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung ist, daß ihre Vereinbarungen oder Verhaltensweisen unter das Verbot der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens fallen. (Siehe Artikel 2 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen geregelt.)

Das Negativattest ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die EFTA-Überwachungsbehörde feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, auf Grund der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens einzuschreiten.

Jeder an einer Absprache Beteiligte kann ein Negativattest auch ohne Zustimmung (nicht jedoch ohne Wissen) der anderen Beteiligten beantragen. Es besteht jedoch kein Bedarf für einen derartigen Antrag, wenn die Absprache oder das Verhalten offensichtlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 fallen. (In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den letzten Absatz von Punkt V und auf das Verzeichnis im Anhang 2 hingewiesen.) Die EFTA-Überwachungsbehörde ist auch nicht verpflichtet, ein Negativattest zu erteilen. Artikel 2 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen bestimmt in diesem Zusammenhang: „Die EFTA-Überwachungsbehörde kann feststellen " In der Regel erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde keine Entscheidung in Form eines Negativattests in Fällen, in denen ihrer Auffassung nach die in Frage stehenden Absprachen so offensichtlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 fallen, daß daran kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, der durch eine Entscheidung beseitigt werden müßte.

IV. Freistellung

Der Zweck der nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erteilten Freistellung besteht darin, es den Unternehmen zu ermöglichen, eine Absprache zu treffen, die wirtschaftliche Vorteile bietet, die aber ohne eine solche Freistellung nach Artikel 53 Absatz 1 verboten wäre. (Die Freistellung ist in den Artikeln 4, 6 und 8 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen geregelt; bestehende Vereinbarungen, die mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens unter Artikel 53 Absatz 1 dieses Abkommens fallen, unterliegen den Artikeln 5 bis 13, Protokoll 21 zum EWR-Abkommen sowie dem Kapitel XVI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen.) Sie ergeht in Form einer Entscheidung, mit der die EFTA-Überwachungsbehörde Artikel 53 Absatz 1 auf die in der Entscheidung beschriebenen Absprachen für nicht anwendbar erklärt. Nach Artikel 8 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, die Gültigkeitsdauer der Entscheidung anzugeben; sie kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden; sie kann sie unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen, ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen, insbesondere wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben.

Jeder Beteiligte kann eine Absprache auch ohne Zustimmung (nicht aber ohne Wissen) der anderen Beteiligten anmelden.

In Anhang XIV des EWR-Abkommens werden eine Reihe von Gruppenfreistellungsverordnungen aufgeführt. Einige dieser Verordnungen (siehe das Verzeichnis im Anhang 2) sehen vor, daß bestimmte Vereinbarungen nur dann in den Genuß der Gruppenfreistellung gelangen können, wenn sie nach Artikel 4 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen (oder Artikel 1 des Kapitels XVI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen) mit dem Ziel einer Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3

des EWR-Abkommens bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und in der Anmeldung ein Antrag auf Anwendung des Widerspruchsverfahrens gestellt wird.

Eine Entscheidung, mit der eine Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 gewährt wird, kann rückwirkend erlassen werden, jedoch kann der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht vor dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen (Artikel 6, Protokoll 21 zum EWR-Abkommen sowie Artikel 6 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen). Falls die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung gelangt, daß die angemeldeten Absprachen unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 fallen und nicht gemäß Artikel 53 Absatz 3 freigestellt werden können, und deshalb eine Untersagungsentscheidung erläßt, sind die Parteien gleichwohl vom Datum der Anmeldung an gegen die Verhängung von Geldbußen wegen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit geschützt (Artikel 3 und 15 Absätze 5 und 6 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen).

V. Zweck des Formblatts

Das Formblatt A/B ermöglicht es Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, unabhängig von ihrem Sitz, bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Negativattest für Absprachen oder ein Verhalten zu beantragen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Absprache mit dem Antrag anzumelden, sie von dem in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens enthaltenen Verbot nach Artikel 53 Absatz 3 freizustellen. Das Formblatt ermöglicht es den Unternehmen, die ein Negativattest beantragen, gleichzeitig eine Anmeldung mit dem Ziel der Freistellung vorzunehmen. Beachten Sie bitte, daß nur eine zum Zweck der Freistellung vorgenommene Anmeldung den in Artikel 15 Absatz 5 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen vorgesehenen Schutz gegen Geldbußen bewirkt.

Um gültig zu sein, müssen gemäß Artikel 4 des Kapitels III, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen die Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Anträge mit dem Ziel einer Freistellung sowie die Anmeldungen mit dem Antrag auf Anwendung des Widerspruchsverfahrens betreffend Artikel 53 Absatz 1 auf dem Formblatt A/B eingereicht werden. Unternehmen, die ein Negativattest für ihr Verhalten in bezug auf eine mögliche beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 54 beantragen, brauchen das Formblatt A/B nicht zu verwenden (siehe Artikel 4 Absatz 4 des Kapitels III, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen). Es wird jedoch dringend empfohlen, alle unter Punkt X genannten Angaben zu machen, um sicherzustellen, daß der Antrag eine vollständige Darstellung des Sachverhalts enthält.

Anträge und Anmeldungen, die auf dem Formblatt A/B der EG-Kommission gemacht werden, sind gleichermaßen gültig. Fallen jedoch die getroffenen Absprachen oder Verhaltensweisen ausschließlich unter die Artikel 85 und 86 des EG-Vertrages, ohne irgendeine Bedeutung für den EWR zu haben, so ist es ratsam, das Formblatt der EG-Kommission zu verwenden.

Bevor Sie das Formblatt ausfüllen, sollten Sie Ihre Aufmerksamkeit auf den Anhang 2 richten, in dem Gruppenfreistellungsverordnungen und Bekanntmachungen angeführt sind. Diese wurden erlassen bzw. veröffentlicht, um den Unternehmen in einer Vielzahl von Fällen selbst ein Urteil darüber zu erlauben, ob ihre Absprachen Zweifelsfragen aufwerfen könnten. Dies gestattet es den Beteiligten, sich und der EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen offensichtlich keine Zweifelsfragen bestehen, den nicht unerheblichen Aufwand zu ersparen, der mit der Einreichung und Prüfung eines Antrags oder einer Anmeldung verbunden ist.

VI. Form und Inhalt des Formblatts

Das Formblatt besteht aus einem einzigen Blatt, auf dem die Bezeichnung des oder der Anmelder(s) oder Antragsteller(s) und aller weiteren Beteiligten anzugeben ist. Diese Angaben sind durch Auskünfte zu ergänzen, die unter Verwendung der im folgenden (siehe Punkt X) näher ausgeführten Ziffern und Überschriften zu erteilen sind. Das verwendete Papier sollte vorzugsweise DIN-A4-Format haben (21 x 29,7 cm, ebenso wie das Formblatt), aber nicht größer sein. Am Unken Rand sind (ebenso wie am rechten Rand der Rückseite, wenn Sie beide Seiten benutzen) 25 mm freizulassen.

VII. Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

Es ist wichtig, daß der Antragsteller alle erheblichen Tatsachen angibt. Obgleich die EFTA-Überwachungsbehörde berechtigt ist, von den Antragstellern oder Dritten Auskünfte einzuholen, und verpflichtet ist, vor Erteilung eines Negativattests oder Erlaß einer Freistellungsentscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 eine Zusammenfassung des Antrags zu veröffentlichen, wird sie in der Regel ihre Entscheidung auf die vom Antragsteller gemachten Angaben stützen. Eine Entscheidung, die auf unvollständige Angaben gestützt ist, könnte im Falle eines Negativattests wirkungslos und im Falle einer Freistellung aufhebbar sein. Aus diesem Grund ist es auch wichtig, daß Sie die EFTA-Überwachungsbehörde von allen wesentlichen Änderungen Ihrer Absprachen unterrichten, die nach Einreichung Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung erfolgt sind.

Vollständige Angaben sind von besonderer Bedeutung, wenn Sie im Wege des Widerspruchsverfahrens in den Genuß einer Gruppenfreistellung gelangen möchten. Eine solche Freistellung ist abhängig davon, daß die der EFTA-Überwachungsbehörde zu unterbreitenden Angaben „ vollständig sind und den Tatsachen entsprechen" Falls "die EFTA-Überwachungsbehörde in Anwendung dieses Verfahrens auf der Grundlage der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen keinen Widerspruch gegen die Freistellung erhebt und später zusätzliche oder abweichende Tatsachen auftauchen, die in der Anmeldung hätten angegeben werden können oder müssen, so würde der Rechtsvorteil der Freistellung mit rückwirkender Wirkung entfallen. Es hätte auch wenig Sinn, die Anwendung des Widerspruchsverfahrens auf der Grundlage offensichtlich unvollständiger Angaben zu verlangen, denn die EFTA-Überwachungsbehörde müßte in einem solchen Fall entweder die Anmeldung zurückweisen oder Widerspruch gegen die Freistellung erheben, um den Anmeldern Zeit und Gelegenheit zu geben, weitere Angaben zu machen.

Darüber hinaus sollten Sie die Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen beachten, die bestimmt

„Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5000 ECU Der Wert einer Europäischen Währungseinheit (ECU) wird täglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlicht. festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig in einem Antrag nach Artikel 2 oder in einer Anmeldung nach Artikel 4 dieses Kapitels oder nach Artikel 1 des Kapitels XVI unrichtige oder entstellte Angaben machen."

Die entscheidenden Begriffe dieser Vorschrift sind „unrichtige oder entstellte Angaben" Oft wird sich nur anhand des jeweiligen Falles beurteilen lassen, in welchem Umfang Einzelheiten von Bedeutung sind. Zur Erleichterung der Anmeldung akzeptiert die EFTA-Überwachungsbehörde Schätzungen, wenn genaue Angaben nicht ohne weiteres verfügbar sind. Schließlich verlangt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht nur die Angabe von Tatsachen, sondern auch deren Bewertung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde wird daher von ihrer Befugnis, Geldbußen zu verhängen, nur Gebrauch machen, wenn die Anmelder oder Antragsteller vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht, in erheblichem Maße ungenaue Schätzungen eingereicht, ohne weiteres verfügbare Angaben und Schätzungen unterdrückt oder absichtlich falsche Einschätzungen abgegeben haben, um ein Negativattest oder eine Freistellung zu erhalten.

VIII. Verfahren

Der Antrag oder die Anmeldung wird in der Registratur der Wettbewerbsdirektion registriert. Das Datum des Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde (oder das Datum des Poststempels im Falle der Übersendung per Einschreiben) gilt als der Zeitpunkt, an dem der Antrag oder die Anmeldung bewirkt worden sind. Der Antrag und die Anmeldung können als ungültig betrachtet werden, wenn sie offensichtlich unvollständig sind oder nicht auf dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht wurden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von den Antragstellern oder Dritten weitere Auskünfte einholen (Artikel 11 und 14 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen) und Vorschläge zur Änderung der Absprachen machen, um sie in Einklang mit den geltenden Bestimmungen zu bringen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann bezüglich einer Anmeldung mit dem Antrag auf Anwendung des Widerspruchverfahrens Widerspruch erheben, weil sie entweder der Auffassung ist, daß die Absprache nicht in den Genuß der Gruppenfreistellung gelangen sollte, oder weil sie noch weitere Auskünfte einholen möchte. Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde Widerspruch erhebt und ihn später auch nicht zurücknimmt, wird die betreffende Anmeldung als Antrag auf eine Einzelfreistellung behandelt.

Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde nach Prüfung des Antrags beabsichtigt, diesem stattzugeben, ist sie gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen verpflichtet, den wesentlichen Inhalt zu veröffentlichen und Dritte zur Einreichung von Bemerkungen aufzufordern. Danach legt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen, der sich aus für dieses Gebiet zuständigen Beamten der EFTA-Staaten zusammensetzt (Artikel 10 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen), einen Entscheidungsentwurf vor. Finden Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 3 des EWR-Abkommens Anwendung, werden Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten hinzugezogen. Die zuständigen Beamten erhalten zuvor ein Exemplar des Antrags oder der Anmeldung. Erst dann kann die

EFTA-Überwachungsbehörde, falls keine Umstände eingetreten sind, die ihre Auffassung geändert haben, eine Entscheidung erlassen.

Gelegentlich werden die Akten eines Falles geschlossen, ohne daß eine förmliche Entscheidung gefällt wird, zB weil die Absprache unter eine Gruppenfreistellung fällt oder weil die Antragsteller mit einem weniger förmlichen Verwaltungsschreiben der Wettbewerbsdirektion (auch „Comfort Letter" genannt) einverstanden sind, in dem festgestellt wird, daß die Absprachen zumindest unter den gegenwärtigen Umständen kein Tätigwerden der EFTA-Überwachungsbehörde erforderlich machen. Ein Verwaltungsschreiben stellt zwar keine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde dar; es legt aber die Auffassung der Wettbewerbsdirektion bezüglich des betreffenden Falls auf der Grundlage der ihr gegenwärtig bekannten Tatsachen dar. Dies bedeutet, daß die EFTA-Überwachungsbehörde erforderlichenfalls, zB wenn die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß Artikel 53 Absatz 2 geltend gemacht werden sollte, in der Lage wäre, eine entsprechende Entscheidung zu erlassen.

IX. Geschäftsgeheimnisse

Nach Artikel 122 des EWR-Abkommens, den Artikeln 20 und 21 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen und Artikel 9, Protokoll 23 zum EWR-Abkommen sowie Artikel 214 des EG-Vertrags und den Artikeln 20 und 21 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 17/62 vom 6. Februar 1962 zur Durchführung der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags (ABl. Nr. 13, 21. 2.1962, S 204/62 sind die EFTA-Überwachungsbehörde, die EFTA-Staaten, die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Andererseits ist die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 19 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen verpflichtet, vor Erlaß einer Entscheidung den wesentlichen Inhalt Ihres Antrags zu veröffentlichen, wenn sie Ihrem Antrag stattgeben will. In dieser Veröffentlichung muß die EFTA-Überwachungsbehörde „den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Währung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen" (Artikel 19 Absatz 3).

Falls Sie in diesem Zusammenhang der Auffassung sind, daß Ihre Interessen durch die Veröffentlichung von Informationen, die Sie zur Verfügung stellen müssen, oder sonstige Mitteilung an Dritte verletzt würden, so machen Sie diese Angaben bitte in einer zweiten Anlage, wobei jede Seite deutlich mit dem Vermerk „Geschäftsgeheimnisse" gekennzeichnet sein sollte. In der ersten Anlage sollte unter jeder der betroffenen Überschriften der Vermerk „Siehe zweite Anlage" oder „Siehe auch zweite Anlage" stehen. In der zweiten Anlage wiederholen Sie bitte die entsprechenden Ziffern und Überschriften und geben die Informationen an, deren Veröffentlichung Sie nicht wünschen, jeweils zusammen mit einer Begründung für die Nichtveröffentlichung. Bitte beachten Sie dabei, daß die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet sein kann, eine Zusammenfassung Ihres Antrags zu veröffentlichen.

Vor einer Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 wird die EFTA-Überwachungsbehörde die betroffenen Unternehmen vom Inhalt der geplanten Veröffentlichung informieren.

X. Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt A/B

Die ergänzenden Angaben sind unter den folgenden Ziffern und Überschriften anzuführen. Geben Sie bitte möglichst genaue Informationen an. Falls diese nicht ohne weiteres verfügbar sind, geben Sie bitte Ihre beste Schätzung an und kennzeichnen Sie die jeweils geschätzten Angaben. Falls Sie der Auffassung sind, daß eine verlangte Angabe nicht verfügbar oder nicht relevant ist, geben Sie bitte eine Begründung dafür. Dieser Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn ein Beteiligter eine Absprache allein anmeldet, ohne daß die anderen Beteiligten daran mitwirken; Vergessen Sie nicht, daß die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde bereit sind, die Relevanz einzelner Angaben mit Ihnen zu besprechen (siehe Vorbemerkung zu diesem Ergänzenden Vermerk). Ein Beispiel einer ausgefüllten Anmeldung, das Ihnen von Nutzen sein könnte, wird Ihnen auf Verlangen zugeschickt.

1. Kurze Beschreibung

Kurze Beschreibung der Absprache oder des Verhaltens (Art, Zweck, Zeitpunkt und Dauer), weitere Einzelheiten sind unter den folgenden Punkten anzugeben.

2. Markt

Art der Waren oder Dienstleistungen, die von der Absprache oder dem Verhalten betroffen sind. (Geben Sie bitte auch die Kennziffer nach dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren an.) Kurze Beschreibung der Marktstrukturen der betroffenen Waren oder Dienstleistungen: zB Anbieter, Nachfrager, räumliche Ausdehnung, Umsatz, Wettbewerbssituati-

on, Marktzutrittschancen für neue Anbieter, Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten. Falls Sie einen Mustervertrag anmelden (zB einen Vertrag mit Vertriebshändlern), geben Sie bitte an, wie viele Einzelverträge Sie abzuschließen gedenken. Falls Sie Marktstudien kennen, geben Sie sie bitte an.

3. Nähere Angaben über die Beteiligten

3.1. Gehört einer der Beteiligten einem Konzern an? Ein Konzern liegt vor, wenn ein Unternehmen in bezug auf ein anderes Unternehmen

— mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Geschäftsvermögens besitzt,

— über mehr als die Hälfte der Stimmrechte zu verfügen berechtigt ist,

— in der Lage ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands oder der zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organe zu ernennen, oder

— das Recht zur Geschäftsführung hat.

Falls Sie mit ja anworten, machen Sie bitte folgende Angaben

— Name und Anschrift der obersten Muttergesellschaft;

— kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Konzerns ZB „Kraftfahrzeughersteller" „Dienstleistungsunternehmen der Computer-Branche" „Konglomerater Konzern" einschließlich eines Exemplars des Konzernabschlusses, falls verfügbar;

— Name und Anschrift aller anderen Konzernunternehmen, die ebenfalls eine Geschäftstätigkeit auf dem von der Absprache betroffenen Markt oder einem benachbarten Markt ausüben, dh. in einem direkten oder indirekten Wettbewerbsverhältnis zu den Beteiligten stehen („betroffene Konzernunternehmen").

3.2. Neuester verfügbarer Gesamtumsatz und EWR-weiter Gesamtumsatz jedes Beteiligten sowie gegebenenfalls des zugehörigen Konzerns (fügen Sie nach Möglichkeit bitte ein Exemplar des letzten Jahresabschlusses bei). Die Zahlen und Anteile am EWR-weiten Gesamtumsatz sind so aufzuschlüsseln, daß die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb der EFTA-Staaten erzielten Umsätze getrennt ausgewiesen werden.

3.3. Verkaufszahlen bzw. Umsatz jedes Beteiligten bezüglich der von der Absprache betroffenen Waren oder Dienstleistungen in der Europäischen Gemeinschaft, innerhalb der EFTA-Staaten, innerhalb des EWR-Gebiets sowie weltweit. Falls der Umsatz in der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb der EFTA-Staaten oder innerhalb des EWR bedeutend ist (Marktanteil von mehr als 5%), machen Sie bitte die Angaben auch für jeden EG-Mitgliedstaat sowie jeden EFTA-Staat Siehe Verzeichnis im Anhang 3. und für die vorangegangenen Geschäftsjahre (um Entwicklungstendenzen aufzuzeigen), und stellen Sie die Verkaufs- bzw. Umsatzziele jedes Beteiligten für die Zukunft dar. Machen Sie bitte dieselben Angaben auch für alle betroffenen Konzernunternehmen (insbesondere unter diesem Punkt steht Ihnen möglicherweise nur Ihre bestmögliche Schätzung zur Verfügung).

Zur Berechnung des Umsatzes im Bank- und Versicherungswesen siehe Artikel 3, Protokoll 22 zum EWR-Abkommen.

3.4. Geben Sie bitte für alle unter Punkt 3.3. angegebenen Verkaufs- bzw. Umsatzzahlen die entsprechenden Marktanteilszahlen auf dem Markt oder den Märkten der unter Punkt 2 beschriebenen Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, in den EFTA-Staaten sowie innerhalb des EWR insgesamt an.

3.5. Falls Sie eine erhebliche Beteiligung unterhalb der Beherrschungsschwelle (über 25%, aber weniger als 50%) an einer anderen Gesellschaft besitzen, die als Wettbewerber in einem von der Absprache betroffenen Markt auftritt, oder wenn eine andere Gesellschaft eine erhebliche Beteiligung an Ihnen besitzt, geben Sie bitte Name bzw Firma und Adresse sowie kurze Einzelheiten betreffend diese Gesellschaft an.

4. Vollständige Angaben über die Absprache

4.1. Wenn der Inhalt der Absprache ganz oder teilweise schriftlich niedergelegt wurde, geben Sie dies bitte an und fügen Sie drei Exemplare des Wortlauts bei. (Technische Beschreibungen können weggelassen werden; weisen Sie jedoch in diesem Fall auf die weggelassenen Abschnitte hin.)

Es wird um Angabe einer vollständigen Beschreibung gebeten, wenn der Inhalt der Absprache nicht oder nur teilweise schriftlich niedergelegt ist.

4.2. Geben Sie bitte im einzelnen diejenigen Bestimmungen der Vereinbarung an, die geeignet sind, die Freiheit der Beteiligten, selbständige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, zu beschränken, zB betreffend

— die An- oder Verkaufspreise, Rabatte oder sonstige Geschäftsbedingungen,

— die Mengen der zu erzeugenden oder zu vertreibenden Waren oder den Umfang der anzubietenden Dienstleistungen,

— die technische Entwicklung oder die Investitionen,

— die Wahl der Märkte oder der Versorgungsquellen,

— den Bezug von oder den Verkauf an Dritte,

— die Anwendung gleicher Bedingungen für die Lieferung bzw. das Angebot von gleichwertigen Waren oder Dienstleistungen,

— das getrennte oder gekoppelte Angebot verschiedener Waren oder Dienstleistungen.

(Falls Sie die Anwendung eines Widerspruchsverfahrens beantragt haben, geben Sie in der Auflistung bitte insbesondere die Wettbewerbsbeschränkungen an, die über diejenigen hinausgehen, die bereits automatisch von der entsprechenden Verordnung freigestellt sind.)

4.3. Geben Sie bitte an, zwischen welchen EG-Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten Siehe Verzeichnis im Anhang 3. der Handel von der Absprache betroffen sein könnte und ob der Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder dem EWR und einem oder mehreren Drittländern betroffen ist.

5. Gründe für das Negativattest

Wenn Sie ein Negativattest beantragen, legen Sie bitte folgendes dar

5.1. Warum stellen Sie den Antrag, dh. welche Bestimmung oder welche Wirkung der Absprache oder des Verhaltens könnten Ihrer Meinung nach die Frage der Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der EG und/oder des EWR aufwerfen? Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, der EFTA-Überwachungsbehörde Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zweifel hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens Sie veranlassen, eine Klärung im Wege des Negativattests per Entscheidung zu suchen.

Geben Sie in den folgenden beiden Abschnitten Tatsachen und Gründe an, aus denen sich Ihrer Meinung nach die Nichtanwendbarkeit der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 ergibt.

5.2. Warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder im Gebiet der EFTA-Staaten, oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder

5.3. warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im EWR-Gebiet oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder

5.4. warum ist die Absprache oder Verhaltensweise nicht geeignet, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten spürbar zu beeinträchtigen?

6. Gründe für eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3

Wenn Sie die Absprache, eventuell auch nur vorsorglich, anmelden, um eine Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 zu erlangen, legen Sie bitte dar, inwieweit

6.1. die Absprache zu

— einer Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung und/oder

— einer Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt;

6.2. die Verbraucher angemessen an dem aus dieser Verbesserung oder diesem Fortschritt entstehenden Gewinn beteiligt werden;

6.3. sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Regelungen der Absprache zur Erreichung der unter Punkt 6.1. genannten Ziele unerläßlich sind (falls Sie die Anwendung eines Widerspruchsverfahrens beantragt haben, ist es von besonderer Bedeutung, daß Sie die Wettbewerbsbeschränkungen angeben und rechtfertigen, die über diejenigen hinausgehen, die bereits automatisch von der entsprechenden Verordnung freigestellt sind) und

6.4. die Absprache nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betroffenen Dienstleistungen ausschaltet.

7 Weitere Angaben

7.1. Erwähnen Sie bitte alle früheren Verfahren bei oder inoffizielle Kontakte mit der EFTA-Überwachungsbehörde und/oder der EG-Kommission, von denen Sie Kenntnis besitzen, sowie alle früheren Verfahren bei nationalen Behörden und Gerichten in EFTA-Staaten und/oder EG-Mitgliedstaaten, die die vorliegende Absprache oder Verhaltensweise oder eine andere damit in Zusammenhang stehende Absprache oder Verhaltensweise betreffen.

7.2. Machen Sie bitte alle gegenwärtig verfügbaren Angaben, die Ihrer Meinung nach der EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Beurteilung dienlich sein könnten, ob die Absprache Wettbewerbsbeschränkungen enthält oder Vorteile mit sich bringt, die diese Beschränkungen zu rechtfertigen geeignet sind.

7.3. Geben Sie bitte an, ob Sie beabsichtigen, weitere derzeit nicht verfügbare Tatsachen oder Argumente vorzutragen, und gegebenenfalls zu welchen Punkten.

7.4. Geben Sie bitte unter Angabe von Gründen die Dringlichkeit Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung an.

XI. Sprachen

Sie können Ihre Vereinbarung in jeder Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates anmelden. Im Hinblick auf ein zügiges Verfahren werden Sie jedoch gebeten, für eine Anmeldung bei der EFTA-Überwachungsbehörde möglichst eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, nämlich Englisch, zu verwenden. Für erne Anmeldung bei der Kommission sollten Sie eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde verwenden.

Anhang 1

WORTLAUT DER ARTIKEL 53, 54 UND 56 DES EWR-ABKOMMENS, DER ARTIKEL 2 BIS 4 DES PROTOKOLLS 22 ZU DIESEM ABKOMMEN UND DER ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS SOWIE DER ARTIKEL 85 UND 86

DES EG-VERTRAGES

ARTIKEL 53 DES EWR-ABKOMMENS

1. Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

2. Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

— Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

— Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

— aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ARTIKEL 54 DES EWR-ABKOMMENS

Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

ARTIKEL 56 DES EWR-ABKOMMENS

1. Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden

a) Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

b) Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Protokolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33% oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.

c) In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV

2. Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b und c.

3. Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

4. Die Begriffe „Unternehmen" und „Umsatz" im Sinne dieses Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.

ARTIKEL 2 BIS 4 DES PROTOKOLLS 22 ZUM EWR-ABKOMMEN

Artikel 2

„Umsatz" im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfaßt die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.

Artikel 3

An die Stelle des Umsatzes tritt

a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen auf Grund von Geschäften mit in dem unter dieses Abkommen fallenden

Gebiet ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Kunden multipliziert wird;

b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien, die von in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Personen vereinnahmt wurden; diese Summe umfaßt alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien auf Grund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der auf Grund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben.

Artikel 4

(1) Abweichend von der Artikel 2 dieses Protokolls festgelegten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkommens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlaggebende Umsatz

a) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, die vom Verbraucher auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichwertig angesehen werden;

b) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Technologie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder ersetzen soll.

(2) Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit Waren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, gilt Artikel 2.

ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS

Artikel 1

1. Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.

2. Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat

— durch Beschluß festgestellt hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b des EWR-Abkommens, insbesondere daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist; und

— die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.

3. Liechtenstein wird gestattet, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.

Artikel 2

1. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT" als eine der Vertragsparteien gestrichen.

2. Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung

„ ,EFTA-Staaten' die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein."

3. Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.

ARTIKEL 85 DES EG-VERTRAGES

1. Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

2. Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

— Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

— Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

— aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, a) die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ARTIKEL 86 DES EG-VERTRAGES

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Anhang 2

VERZEICHNIS DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN

(Stand: 1. Jänner 1994)

(Wenn Sie der Auffassung sind, daß Ihre Absprache möglicherweise nicht angemeldet werden braucht, weil sie von einer der folgenden Verordnungen oder Bekanntmachungen gedeckt sein könnte, empfiehlt es sich, daß Sie sich die entsprechenden Texte besorgen.)

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN Zu den Verfahrensregeln der EG-Kommission siehe Artikel 3 von Protokoll 21 zum EÜBG-Abkommen und die unten in Fußnoten 9 bis 11 genannten Verordnungen.

Kapitel II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Allgemeine Verfahrensregeln zu den Artikeln 53 und 54 des EWR-Vertrages" Entspricht Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EG-Vertrags (ABl. Nr. 13 vom 21. 2.1962, S 204); siehe auch Ziffer 3, Artikel 3 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen..

Kapitel III, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen" Entspricht Verordnung (EWG) Nr. 27/62 der Kommission vom 3. Mai 1962. Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen) (ABl. Nr. 35 vom 10. 5. 1962, S1118); siehe auch Ziffer 4, Artikel 3 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen..

Kapitel XVI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Übergangs- und sonstige Regeln" Entspricht Artikel 5 ff. von Protokoll 21 zum EWR-Abkommen sowie Artikeln 5 und 7 der (obengenannten) Verordnung Nr. 17/62 des Rates..

GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN FÜR EINEN WEITEN BEREICH VON

VEREINBARUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S 1) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen Siehe auch die weiter unten angegebenen Bekanntmachungen der EFTA-Überwachungsbehörde zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission..

Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. L. 173 vom 30.6. 1983, S 5) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen Siehe Verzeichnis im Anhang 3.

Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S 15) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen.

Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18.1.1985, S 16) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen Siehe auch die weiter unten angegebene Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zu dieser Verordnung..

Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2.1985, S 1) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen.

Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwick-

lung (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S 5) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen.

Artikel 7 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S 46) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen.

Artikel 6 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 61 Vom 4. 3. 1989, S 1) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen.

Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. Nr. L 398 vom 31.12. 1992, S 7) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen.

BEKANNTMACHUNGEN MIT ALLGEMEINEM ANWENDUNGSBEREICH Siehe entsprechende Bekanntmachungen der EG-Kommission (die jeweiligen Amtsblätter sind in Punkt 16 bis 25, Anhang XIV zum EWR-Abkommen angegeben).

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zu den in Ziffer 2 und 3 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen angeführten Rechtsakten [Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83] über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Änderung der Bekanntmachung zu den in Ziffer 2 und 3 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakten [Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83] über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zu dem in Ziffer 4 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt [Verordnung (EWG) Nr. 123/85] über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht)

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Hierin wird festgestellt, daß nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde die meisten derartigen Vereinbarungen nicht von dem Verbot des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfaßt werden.

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Hierin werden die Formen der Zusammenarbeit in der Marktforschung, der Buchhaltung, FuE, bei der Nutzung von Produktionsanlagen sowie von Lager- und Transporteinrichtungen, bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften, im Verkauf bzw. Kunden- und Reparaturdienst sowie bei der Werbung und Qualitätskennzeichnung angeführt, die nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde nicht von dem Verbot des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfaßt werden.

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Klarstellung der Tätigkeit von Kraftfahrzeug-Zwischenhändlern (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde über die Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Unternehmen, die zusammen einen Marktanteil von weniger als 5% besitzen und deren jährlicher gemeinsamer Gesamtumsatz 200 Millionen ECU nicht überschreitet.

Bekanntmachung der EG-Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. Nr C 231 vom 12.9.1986, S 2)

Eine Sammlung dieser Texte in der EG-Fassung (Stand: 31. Dezember 1989) wurde vom Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften herausgegeben (Bd. 1. ISBN 92-826-1307-0, Katalognummer: CV-42-90-001-EN-C). Eine aktualisierte Fassung befindet sich in Vorbereitung.

Anhang 3

LISTE DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN, ANSCHRIFTEN DER EG-KOMMISSION UND DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE SOWIE VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN

(Stand: 1. Jänner 1994) EG-MITGLIEDSTAATEN UND EFTA-STAATEN

Die EG-Mitgliedstaaten sind

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

Die EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, sind

Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich und Schweden.

ANSCHRIFTEN DER GENERALDIREKTION WETTBEWERB DER EG-KOMMISSION UND DER WETTBEWERBSDIREKTION DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Generaldirektion Wettbewerb Rue de la Loi 200 B-1049 Bruxelles

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Wettbewerbsdirektion Rue Marie Thérèse l—3 B-1040 Bruxelles

VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN

(Stand: 1. Jänner 1994)

Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in der Europäischen Gemeinschaft

ANLAGE 2

zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen

wurde

LISTE DER FEIERTAGE NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DES KAPITELS IV, ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DES KAPITELS VIII, ARTIKEL 15 ABSATZ 3 DES KAPITELS X UND ARTIKEL

14 ABSATZ 3 DES KAPITELS XII

Karfreitag

Ostersamstag

Ostermontag

Tag der Arbeit 1. Mai

Jahrestag der Erklärung von Präsident Robert Schuman 9. Mai

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Belgischer Nationalfeiertag 21. Juli

Maria Himmelfahrt 15. August

Allerheiligen 1. November

Allerseelen 2. November

Heiliger Abend 24. Dezember

Christtag 25. Dezember

Stefanitag 26. Dezember

Silvester 31. Dezember

Diese Liste der gesetzlichen Feiertage gilt auch für die EG-Kommission.

ANLAGE 3, 4 und 5

zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen

wurde

FORMBLÄTTER NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1, ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 3

ABSATZ 2 DES KAPITELS VII (LAND VERKEHR)

FORMBLATT 1 Bei der Einreichung der Beschwerde sind das Formblatt I der EG-Kommission und das entsprechende Formblatt I der EFTA-Überwachungsbehörde gleichermaßen gültig. Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.

Es wird gebeten, dieses Formblatt und die Anlagen in neunfacher Ausfertigung, den Nachweis der Vertretungsbefugnis in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Wenn der nach jeder Frage freigelassene Raum nicht ausreicht, bitte zusätzliche Blätter verwenden, wobei der genaue Bezug auf den im Formblatt angeführten Punkt anzugeben ist.

An die

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Wettbewerbsdirektion

Rue Marie Thérèse 1—3

B-1040 Brüssel

Beschwerde von Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 10 des Kapitels VI, Protokoll 4 zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs Nachfolgend „EÜBG-Abkommen" genannt., zwecks Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 oder 8 oder zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 10 des Anhangs XIV zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachfolgend „Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen)" genannt..

I. Angaben über die Beteiligten

1. Name, Vorname und Anschrift des Beschwerdeführers. Wenn dieser als Vertreter handelt, außerdem Name, Vorname und Anschrift des Vertretenen; bei Unternehmen, Unternehmens- oder Personenvereinigungen Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.

Wird die Beschwerde von mehreren oder für mehrere Personen eingereicht, sind die Angaben für alle Beschwerdeführer und Vertretenen zu machen.

2. Name und Anschrift derjenigen, gegen die sich die Beschwerde richtet.

II. Gegenstand der Beschwerde

A. Behauptete Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder 8 der Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen). Geben Sie in der Anlage eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich Ihrer Meinung nach ergibt, daß eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder 8 vorliegt.

Geben Sie insbesondere an,

1. welche Verhaltensweisen der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Beschwerde richtet, eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken oder eine mißbräuchliche Ausnutzung einer

beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, im Gebiet der EFTA-Staaten und/ oder im EWR-Gebiet darstellen, und

2. inwieweit sie geeignet sind, den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten, zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen den EFTA-Staaten zu beeinträchtigen.

B. Behaupteter Mißbrauch der Ausnahme für Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen).

Geben Sie in der Anlage eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich Ihrer Meinung nach die Anwendbarkeit des Artikels 4 Absatz 2 ergibt.

Geben Sie insbesondere an,

1. gegen welche der in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sich die Beschwerde richtet,

2. inwieweit die Durchführung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Wirkungen hat, die mit den in Artikel 5 der Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen) bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind,

3. inwieweit dies einen Mißbrauch der Freistellung von dem Verbot des Artikels 2 der Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen) darstellt.

III. Darlegung eines berechtigten Interesses

Geben Sie — gegebenenfalls in der Anlage — eine Darstellung, aus der sich ergibt, daß Sie an der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 10 des Kapitels VI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen durch die EFTA-Überwachungsbehörde ein berechtigtes Interesse haben.

IV Beweismittel

1. Geben Sie Namen, Vornamen und Anschrift der Personen, die den dargestellten Sachverhalt bestätigen können, an, insbesondere auch der Personen, die durch die behauptete Zuwiderhandlung oder den behaupteten Mißbrauch betroffen werden.

2. Reichen Sie alle schriftlichen Unterlagen ein, die sich auf den dargestellten Sachverhalt beziehen oder mit ihm in Verbindung stehen (zB Texte von Vereinbarungen, Verhandlungs- oder Versammlungsprotokolle, Beförderungs- oder Geschäftsbedingungen, Unterlagen über Beförderungsentgelte, Geschäftsbriefe, Rundschreiben).

3. Reichen Sie statistisches oder anderes Material ein, das sich auf den dargestellten Sachverhalt bezieht (zB über Preisentwicklung, Preisgestaltung, Veränderungen des Angebots von oder der Nachfrage nach Beförderungsleistungen, Beförderungs- oder Geschäftsbedingungen, Boykott, Diskriminierungen).

4. Erläutern Sie gegebenenfalls technische Besonderheiten oder benennen Sie hierfür Sachverständige.

5. Geben Sie alle anderen Beweismittel an, die für die Feststellung der behaupteten Zuwiderhandlung oder des behaupteten Mißbrauchs verfügbar sind.

V Geben Sie alle Schritte und Maßnahmen an, die Sie oder eine andere von dem beschriebenen Verhalten betroffene Person vor der Beschwerde mit dem Ziel der Abstellung der behaupteten Zuwiderhandlung oder des behaupteten Mißbrauchs unternommen haben (Verfahren vor nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden unter Angabe insbesondere des Aktenzeichens und des Ergebnisses der Verfahren).

Die Unterzeichneten erklären, daß sie die Angaben in dem Formblatt und in den beigefügten Anlagen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.

EINGANGSBESTÄTIGUNG

FORMBLATT H Bei der Antragstellung sind Formblatt II der EG-Kommission und das entsprechende Formblatt II der EFTA gleichermaßen gültig. Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.

Dieses Formblatt und die Anlagen sind in neunfacher Ausfertigung, der Nachweis der Vertretungsbefugnis in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Wenn der nach jeder Frage freigelassene Raum nicht ausreicht, bitte zusätzliche Blätter verwenden, wobei der genaue Bezug auf den im Formblatt angeführten Punkt anzugeben ist.

An die

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Wettbewerbsdirektion

Rue Marie Thérèse l—3

B-1040 Brüssel

Antrag nach Artikel 12 des Kapitels VI, Protokoll 4 zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs Nachfolgend „EÜBG-Abkommen" genannt., zwecks Abgabe einer Erklärung über die Nichtanwendbarkeit des Verbots des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 10 des Anhangs XIV zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachfolgend „Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen)" genannt. auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nach Artikel 5 dieser Verordnung.

I. Angaben über die Beteiligten

1. Name, Vorname und Anschrift desjenigen, der den Antrag stellt. Wenn dieser als Vertreter handelt, außerdem Name und Anschrift des vertretenen Unternehmens oder der vertretenen Unternehmensvereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.

Wird der Antrag von mehreren Personen oder für mehrere Unternehmen eingereicht, so sind die Angaben für alle Personen und Unternehmen zu machen.

2. Name und Anschrift derjenigen Unternehmen, die an der Vereinbarung, dem Beschluß oder den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind, sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter (soweit nicht schon unter I.1. angegeben). Wenn nicht alle beteiligten Unternehmen den Antrag stellen, geben Sie an, in welcher Weise die übrigen beteiligten Unternehmen von der Antragstellung unterrichtet worden sind. Diese Angaben entfallen bei Musterverträgen (siehe unten unter II.2b).

3. Wenn durch die Vereinbarung, den Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Gesellschaft oder eine gemeinsame Stelle gegründet wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter.

4. Wenn die Ausführung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen einer Gesellschaft oder einer gemeinsamen Stelle übertragen wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter.

Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

5. Bei Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen: Name und Anschrift der Vereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter.

Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

6. Bei Unternehmen, die den Ort ihrer Niederlassung oder ihren Sitz außerhalb des EWR-Gebietes haben: Name und Anschrift eines innerhalb des EWR-Gebietes ansässigen Vertreters oder Zweigunternehmens.

II. Angaben über den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

1. Beziehen sich die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf den

— Eisenbahnverkehr

— Straßenverkehr

— Binnenschiffsverkehr

oder auf entsprechende Tätigkeiten des Verkehrshilfsgewerbes?

2. Soweit der Inhalt schriftlich festgelegt ist, fügen Sie als Anlage Abschriften des vollständigen Textes bei, wenn nicht unter a) und b) etwas anderes bestimmt ist.

a) Handelt es sich dabei lediglich um eine Rahmenvereinbarung oder einen Rahmenbeschluß? Wenn ja, fügen Sie als Anlage auch Abschriften der vollständigen Texte der einzelnen Vereinbarungen und Ausführungsmaßnahmen bei.

b) Handelt es sich dabei um einen Mustervertrag, dh. um einen Vertrag, den das die Anmeldung vornehmende Unternehmen regelmäßig mit bestimmten Personen oder Personengruppen abschließt? Wenn ja, genügt es, wenn Sie Muster des Vertrages beifügen.

3. Soweit der Inhalt nicht oder nicht vollständig schriftlich festgelegt ist, geben Sie ihn nebenstehend wieder.

4. Geben Sie in jedem Fall zusätzlich folgendes an

a) Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung oder des Beschlusses oder der Abstimmung der Verhaltensweisen,

b) Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls vorgesehene Gültigkeitsdauer, c) Gegenstand: genaue Beschreibung der betreffenden Beförderungsleistung(en) oder des sonstigen Gegenstands der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen,

d) Ziele der. Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen,

e) Bedingungen für Beitritt, Kündigung, Rücktritt und Austritt,

f) Maßnahmen, die gegen die beteiligten Unternehmen verhängt werden können (Vertragsstrafen, Ausschluß usw.).

III. Die Mittel, mit denen die Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erreicht werden sollen

1. Geben Sie an, ob und inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffen

— die Einhaltung bestimmter Beförderungspreise oder -bedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

— die Einschränkung oder Kontrolle des Beförderungsangebots, der technischen Entwicklung oder der Investitionen,

— die Aufteilung der Verkehrsmärkte,

— die Einschränkung der Freiheit zum Abschluß von Beförderungsverträgen mit Dritten (Ausschließlichkeitsverträge),

— die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen.

2. Betreffen die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Beförderungsleistungen

a) lediglich innerhalb eines EG-Mitgliedstaates oder EFTA-Staates?

b) zwischen EG-Mitgliedstaaten? c) zwischen EFTA-Staaten?

d) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten?

e) zwischen einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat und Drittstaaten?

f) zwischen Drittstaaten im Durchgangsverkehr durch einen oder mehrere EG-Mitgliedstaaten und/oder einen oder mehrere EFTA-Staaten?

IV Darlegung der Voraussetzungen für die Freistellung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von dem Verbot des Artikels 2 der Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen)

Geben Sie eine Darstellung, aus der hervorgeht,

1. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

— zur Verbesserung der Qualität der Verkehrsleistungen oder

— zur Förderung einer stärkeren Kontinuität und Stabilität der Befriedigung des Verkehrsbedarfs auf den Märkten, auf denen Angebot und Nachfrage starken zeitlichen Schwankungen unterliegen, oder

— zur Steigerung der Produktivität der Unternehmen oder

— zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen,

2. inwieweit die Interessen der Verkehrsnutzer in angemessener Weise berücksichtigt werden,

3. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für die Verwirklichung der unter 1. angegebenen Ziele unerläßlich sind, und

4. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb ausschalten.

V. Geben Sie an, ob und gegebenenfalls zu welchen Punkten Sie die Begründung ergänzen werden.

Die Unterzeichneten erklären, daß die oben und in den beigefügten Anlagen gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. Sie haben von der Vorschrift des Artikels 22 Absatz la) des Kapitels VI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen Kenntnis genommen.

EINGANGSBESTÄTIGUNG

FORMBLATT III Bei der Anmeldung sind Formblatt III der EG-Kommission und das entsprechende Formblatt III der EFTA gleichermaßen gültig.

Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.

Dieses Formblatt und die Anlagen sind in neunfacher Ausfertigung, der Nachweis der Vertretungsbefugnis in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Wenn der nach jeder Frage freigelassene Raum nicht ausreicht, bitte zusätzliche Blätter verwenden, wobei der genaue Bezug auf den im Formblatt angeführten Punkt anzugeben ist.

An die

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Wettbewerbsdirektion

Rue Marie Thérèse l—3

B-1040 Brüssel

Anmeldung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 14 Absatz 1 des Kapitels VI, Protokoll 4 zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs Nachfolgend „EÜBG-Abkommen" genannt., zwecks Abgabe einer Erklärung über die Nichtanwendbarkeit des Verbots des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 10 von Anhang XIV zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachfolgend „Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen)" genannt. in Krisenlagen nach Artikel 6 dieser Verordnung

I. Angaben über die Beteiligten

1. Name, Vorname und Anschrift desjenigen, der die Anmeldung einreicht. Wenn dieser als Vertreter handelt, außerdem Name und Anschrift des vertretenen Unternehmens oder der vertretenen Unternehmensvereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter.

Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.

Wird der Anmeldung von mehreren Personen oder für mehrere Unternehmen eingereicht, so sind die Angaben für alle Personen und Unternehmen zu machen.

2. Name und Anschrift derjenigen Unternehmen, die an der Vereinbarung, dem Beschluß oder den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind, sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter (soweit nicht schon unter I.1. angegeben). Wenn nicht alle beteiligten Unternehmen die Anmeldung vornehmen, geben Sie an, in welcher Weise die übrigen beteiligten Unternehmen von der Antragstellung unterrichtet worden sind. Diese Angaben entfallen bei Musterverträgen (siehe unten unter II.2b).

3. Wenn durch die Vereinbarung, den Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Gesellschaft oder eine gemeinsame Stelle gegründet wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter.

4. Wenn die Ausführung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen einer Gesellschaft oder einer gemeinsamen Stelle übertragen wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter. Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

5. Bei Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen: Name und Anschrift der Vereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter. Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

6. Bei Unternehmen, die den Ort ihrer Niederlassung oder ihren Sitz außerhalb des EWR-Gebietes haben: Name und Anschrift eines innerhalb des EWR-Gebietes ansässigen Vertreters oder Zweigunternehmens.

II. Angaben über den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

1. Beziehen sich die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf den

— Eisenbahnverkehr

— Straßenverkehr

— Binnenschiffsverkehr

oder auf entsprechende Tätigkeiten des Verkehrshilfsgewerbes?

2. Soweit der Inhalt schriftlich festgelegt ist, fügen Sie als Anlage Abschriften des vollständigen Textes bei, wenn nicht unter a) und b) etwas anderes bestimmt ist.

a) Handelt es sich dabei lediglich um eine Rahmenvereinbarung oder einen Rahmenbeschluß? Wenn ja, fügen Sie als Anlage auch Abschriften der vollständigen Texte der einzelnen Vereinbarungen und Ausführungsmaßnahmen bei.

b) Handelt es sich dabei um einen Mustervertrag, dh. um einen Vertrag, den das die Anmeldung vornehmende Unternehmen regelmäßig mit bestimmten Personen oder Personengruppen abschließt? Wenn ja, genügt es, wenn Sie Muster des Vertrages beifügen.

3. Soweit der Inhalt nicht oder nicht vollständig schriftlich festgelegt ist, geben Sie ihn nebenstehend wieder. 4. Geben Sie in jedem Fall zusätzlich folgendes an

a) Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung oder des Beschlusses oder der Abstimmung der Verhaltensweisen,

b) Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls vorgesehene Gültigkeitsdauer, c) Gegenstand: genaue Beschreibung der betreffenden Beförderungsleistung(en) oder des sonstigen Gegenstands der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen,

d) Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen,

e) Bedingungen für Beitritt, Kündigung, Rücktritt und Austritt,

f) Maßnahmen, die gegen die beteiligten Unternehmen verhängt werden können (Vertragsstrafen, Ausschluß usw.).

III. Die Mittel, mit denen die Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erreicht werden sollen

1. Geben Sie an, ob und inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffen

— die Einhaltung bestimmter Beförderungspreise oder -bedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

— die Einschränkung oder Kontrolle des Beförderungsangebots, der technischen Entwicklung oder der Investitionen,

— die Aufteilung der Verkehrsmärkte,

— die Einschränkung der Freiheit zum Abschluß von Beförderungsverträgen mit Dritten (Ausschließlichkeitsverträge),

— die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen.

2. Betreffen die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Beförderungsleistungen

a) lediglich innerhalb eines EG-Mitgliedstaates oder EFTA-Staates?

b) zwischen EG-Mitgliedstaaten? c) zwischen EFTA-Staaten?

d) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten?

e) zwischen einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat und Drittstaaten?

f) zwischen Drittstaaten im Durchgangsverkehr durch einen oder mehrere EG-Mitgliedstaaten und/oder einen oder mehrere EFTA-Staaten?

IV Darlegung der Voraussetzungen für die Freistellung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von dem Verbot des Artikels 2 der Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen)

Geben Sie eine Darstellung, aus der hervorgeht,

1. inwieweit eine Störung des Verkehrsmarktes vorliegt,

2. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen unerläßlich sind, um diese Störung zu verringern,

3. inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb ausschalten.

V Geben Sie an, ob und gegebenenfalls zu welchen Punkten Sie die Begründung ergänzen werden.

Die Unterzeichneten erklären, daß die oben und in den beigefügten Anlagen gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. Sie haben von der Vorschrift des Artikels 22 Absatz 1 a) des Kapitels VI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen Kenntnis genommen.

EINGANGSBESTÄTIGUNG

ANLAGE 6

zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofe, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen

wurde

FORMBLATT NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DES KAPITELS X

(SEEVERKEHR)

FORMBLATT MAR

• Dieses Formblatt muß zusammen mit einer Anlage eingereicht werden, welche die in dem beigefügten Ergänzenden Vermerk unter Punkt X. angeführten Angaben enthält.

• Das Formblatt und die Anlage sind in neunfacher Ausfertigung einzureichen (zwei Exemplare für die EFTA-Überwachungsbehörde, eines für jeden EFTA-Staat sowie eines für die EG-Kommission). Die betroffenen Vereinbarungen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen; andere zur Erläuterung oder zum Beweis beigefügte Schriftstücke jedoch nur in einfacher Ausfertigung.

• Bitte vergessen Sie nicht, die beigefügte Eingangsbestätigung auszufüllen.

• Reicht der freigelassene Raum nicht aus, verwenden Sie bitte zusätzliche Blätter und geben Sie dabei jeweils den Punkt im Formblatt an, auf den Sie sich beziehen.

An die

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Wettbewerbsdirektion

Rue Marie Thérèse 1—3

B-1040 Brüssel

Antrag Wird das vorliegende Formblatt an die EG-Kommission gerichtet, so ist jede Bezugnahme auf Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens als Bezugnahme auf die Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags und/oder die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens zu verstehen. nach Artikel 12 des Kapitels IX, Protokoll 4 Siehe Ergänzender Vermerk, Anhang 2, zwecks Angabe der entsprechenden EG-Rechtsakte. zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde sowie eines Gerichtshofs Nachfolgend „EÜBG-Abkommen" genannt. im Hinblick auf eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachfolgend „EWR-Abkommen" genannt..

Bezeichnung der Beteiligten

1. Bezeichnung der Antragsteller

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift, Nummern des Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlusses sowie kurze Beschreibung des oder der Unternehmen(s) oder der Unternehmensvereinigung(en), die den Antrag einreichen.

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften oder sonstigen Einheiten ohne eigene Rechtsfähigkeit, die unter einer Firma tätig sind, geben Sie bitte auch Namen, Vornamen und Anschrift des oder der Eigentümer(s) oder Gesellschafter an.

Wird ein Antrag im Namen eines Dritten oder von mehr als einer Person eingereicht, sind Name, Anschrift und Stellung des Vertreters anzugeben und ein Nachweis seiner Vertretungsbefugnis beizufügen. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung von oder im Namen von mehr als einer Person eingereicht, soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden (Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Kapitels X, Protokoll 4 zum EUBG-Abkommen).

2. Bezeichnung der anderen Beteiligten

Vollständige(r) Name bzw Firma und Anschrift sowie kurze Beschreibung jedes anderen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der abgestimmten Verhaltensweise (der „Absprache") Beteiligten.

Geben Sie bitte an, in welcher Weise die übrigen Beteiligten von dem Antrag unterrichtet worden sind.

(Diese Angaben sind nicht erforderlich für Musterverträge, die das antragstellende Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Personen abgeschlossen hat oder abschließen will.)

EINGANGSBESTÄTIGUNG

ERGÄNZENDER VERMERK

INHALT

I Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln

II Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln

III Negativattest

IV Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

V Zweck des Formblatts

VI Form und Inhalt des Formblatts

VII Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

VIII Verfahren

IX Geschäftsgeheimnisse

X Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt

XI Sprachen

Anhang 1 Wortlaut der Artikel 53, 54 und 56 des EWR-Abkommens, der Artikel 2 bis 4 des Protokolls 22 zum EWR-Abkommen und der Artikel 1 und 2 des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens sowie der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags

Anhang 2 Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften

Anhang 3 Liste der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, Anschriften der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie Verzeichnis der EG-Presse- und Informationsbüros in der Europäischen Gemeinschaft und in den EFTA-Staaten

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegebenenfalls zusätzliche Angaben zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt A/B verlangen und wird dies entsprechend veröffentlichen.

Vorbemerkung: Unternehmen, die Zweifel haben, wie ein Antrag durchzuführen ist, oder die weitere Erläuterungen wünschen, können mit der Wettbewerbsdirektion der EFTA-Überwachungsbehörde Nachfolgend „Wettbewerbsdirektion" genannt. oder der Generaldirektion für Wettbewerb (GD IV) der EG-Kommission in Brüssel Kontakt aufnehmen. Auch die Informationsbüros der EG-Kommission können bei der Beschaffung von Ratschlägen behilflich sein oder einen Beamten in Brüssel benennen, der die gewünschte Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft spricht Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft jene Staaten der EFTA, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind. (Siehe den entsprechenden Text des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens im Anhang 1 sowie das Verzeichnis im Anhang 3.)..

I. Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln 1. Zweck der EG-Wettbewerbsregeln

Der Zweck der EG-Wettbewerbsregeln besteht darin zu verhindern, daß durch Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder durch die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung der Wettbewerb innerhalb der EG verfälscht wird. Die Vorschriften sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im Gemeinsamen Markt geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (der Wortlaut von Artikel 85 und 86 ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Absatz 2 dieses Artikels erklärt Vereinbarungen und Beschlüsse, die solche Beschränkungen enthalten, für nichtig (dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind); jedoch bietet Artikel 85 Absatz 3 der Kommission die Möglichkeit — sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind — Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freizustellen.

Artikel 86 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Die ursprünglichen Verfahren zur Durch-

führung dieser Artikel, bestehend aus dem „Negativattest" und der Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3, sind in den Verordnungen des Rates Nr. 4056/86 geregelt. (Fundstellenhinweis zu dieser Verordnung und allen anderen Vorschriften, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anmeldungen und Anträge auf dem Formblatt MAR von Bedeutung sind, befinden sich im Anhang 2 zu diesem Vermerk.)

2. Zweck der EWR-Wettbewerbsregeln

Die Wettbewerbsregeln des zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten Siehe Verzeichnis der EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten im Anhang 3. abgeschlossenen EWR-Abkommens beruhen auf denselben Grundsätzen wie die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln und dienen demselben Zweck, der darin besteht, Wettbewerbsverfälschungen im EWR-Gebiet auf Grund wettbewerbsbeschränkender Praktiken oder der. mißbräuchlichen Ausnutzung beherrschender Stellungen zu verhindern. Sie sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im EWR-Gebiet tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (der Wortlaut der Artikel 53 und 54 ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten bzw zwischen EFTA-Staaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Derartige Vereinbarungen oder Beschlüsse sind auf Grund von Artikel 53 Absatz 2 nichtig. (Dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind.) Jedoch können gemäß Artikel 53 Absatz 3 Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freigestellt werden, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 54 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten bzw. zwischen den EFTA-Staaten beeinträchtigen kann. Die ursprünglichen Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, welche die Erteilung von „Negativattesten" und Freistellungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorsehen, sind für den Seeverkehr in Kapitel DC, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen und für den Luftverkehr in Kapitel XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen niedergelegt und werden durch die Protokolle 2.1 bis 23 zum EWR-Abkommen ergänzt. (Fundstellenhinweise zu diesen und allen anderen Rechtsakten, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anträge auf dem Formblatt von Bedeutung sind, befinden sich im Anhang 2 zu diesem Vermerk.)

II. Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der

EWR-Wettbewerbsregeln

Die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln ergibt sich aus Artikel 56 des EWR-Abkommens. Anmeldungen und Anträge, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffen und geeignet sind, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sollten an die EG-Kommission (unter der in Anhang 3 angegebenen Anschrift) gerichtet werden, es sei denn, die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen bleiben ohne spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne der Bekanntmachung der EG-Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung von 1986 (ABl. Nr. C 231, 12.9. 1986, S 2).

Darüber hinaus sollten der EG-Kommission alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen einem EG-Mitgliedstaat und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigen, angezeigt werden, vorausgesetzt, die betroffenen Unternehmen erzielen mehr als 67% ihres EWR-weiten Umsatzes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Für die Definition des Begriffs „Umsatz" in diesem Zusammenhang siehe Artikel 2 bis 4, Protokoll 22 zum EWR-Abkommen in Anhang 1.. Schränken derartige Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft jedoch nicht spürbar ein, so sollte die Anmeldung an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Alle anderen unter Artikel 53 des EWR-Abkommens fallende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sollten der EFTA-Überwachungsbehörde angezeigt werden.

Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Artikel 54 des. EWR-Abkommens betreffen, sollten bei der EG-Kommission eingereicht werden, wenn die beherrschende Stellung ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil in der Europäischen Gemeinschaft besteht. Besteht sie hingegen ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil im Territorium der EFTA-Staaten, so sollten die entsprechenden Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Nur in den Fällen, in denen die beherrschende Stellung in beiden Gebieten besteht, sollten jene Regeln zur Anwendung kommen, die bereits oben für unter Artikel 53 fallende Vereinbarungen dargelegt wurden.

Die EG-Kommission wird sich bei ihrer Beurteilung auf die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags stützen. Bei Fällen, die vom EWR-Abkommen erfaßt sind und für die die EG-Kommission nach Artikel 56 dieses Abkommens zuständig ist, wird sie zudem die EWR-Bestimmungen anwenden.

HL Negativattest

Das Negativattest ist nur für den Luftverkehr vorgesehen. Der Zweck dieses Verfahrens besteht darin, den Unternehmen die Feststellung zu ermöglichen, ob die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung ist, daß ihre Vereinbarungen oder Verhaltensweisen unter das Verbot der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens fallen. (Siehe Artikel 3 des Kapitels XI im Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen geregelt.)

Das Negativattest ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die EFTA-Überwachungsbehörde feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, auf Grund der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens einzuschreiten.

Jeder an einer Absprache Beteiligte kann ein Negativattest auch ohne Zustimmung (nicht jedoch ohne Wissen) der anderen Beteiligten beantragen. Es besteht jedoch kein Bedarf für einen derartigen Antrag, wenn die Absprache oder das Verhalten offensichtlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 fallen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist auch nicht verpflichtet, ein Negativattest zu erteilen. Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen bestimmt in diesem Zusammenhang: „Die EFTA-Überwachungsbehörde kann feststellen " In der Regel erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde keine Entscheidung in Form eines Negativattests in Fällen, in denen ihrer Auffassung nach die in Frage stehenden Absprachen so offensichtlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 fallen, daß daran kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, der durch eine Entscheidung beseitigt werden müßte.

IV. Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

Der Antrag auf eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 ermöglicht es den Unternehmen, eine Absprache zu treffen, die zwar den Wettbewerb verfälscht, aber dafür auch wirtschaftliche Vorteile bietet (Artikel 12 und 13 des Kapitels IX sowie Artikel 4, 5 und 6 des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen; bereits bestehende Vereinbarungen, die mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens unter Artikel 53 Absatz 1 dieses Abkommens fallen, unterliegen den Artikeln 5 bis 13 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen sowie dem Kapitel XVI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen). Sie ergeht in Form einer Entscheidung, mit der die EFTA-Überwachungsbehörde Artikel 53 Absatz 1 auf die in der Entscheidung beschriebenen Absprachen für nicht anwendbar erklärt. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist verpflichtet, die Gültigkeitsdauer der Entscheidung anzugeben; sie kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden; sie kann sie unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen, ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen, insbesondere wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben.

Jeder Beteiligte kann eine Absprache auch ohne Zustimmung (nicht aber ohne Wissen) der anderen Beteiligten anmelden.

Die Kapitel IX und XI von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen haben ein „Widerspruchsverfahren" vorgesehen, gemäß dem Anträge zügig abgewickelt werden können. Vorausgesetzt, daß ein Antrag nach dem betreffenden Kapitel zulässig und vollständig ist und daß der Gegenstand des Antrags nicht Anlaß gegeben hat zu einer Beschwerde oder zu einem Verfahren von Amts wegen, veröffentlicht die EFTA-Überwachungsbehörde den wesentlichen Teil des Antrags im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, die EFTA-Staaten^sowie die EG-Mitgliedstaaten, ihre Bemerkungen mitzuteilen. Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 53 Absatz 3 erhebliche Zweifel bestehen, so gilt die Absprache für die zurückliegende Zeit und für längstens sechs Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung als von dem Verbot frei-

gestellt. Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde jedoch mit, daß erhebliche Zweifel bestehen, so ist für das weitere Verfahren auf Punkt VIII dieses Vermerks zu verweisen.

Für den Luftverkehrssektor gelten eine Reihe von Vorschriften, die für die Zwecke des EWR angeglichen wurden und eine Freistellung für verschiedene Gruppen von Absprachen gewähren (siehe das neueste Verzeichnis in Anhang 2).

Eine Entscheidung, mit der eine Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 gewährt wird, kann rückwirkend erlassen werden. Falls die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung gelangt, daß die angemeldeten Absprachen unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 fallen, ohne die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 zu erfüllen, und deshalb eine Untersagungsentscheidung erläßt, sind die Parteien gleichwohl vom Datum des Antrags an gegen die Verhängung von Geldbußen wegen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit geschützt (Artikel 19 Absatz 4 des Kapitels IX und Artikel 12 Absatz 5 des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen).

V. Zweck des Formblatts

Das Formblatt AER ermöglicht es Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, unabhängig von ihrem Sitz, bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Negativattest für Absprachen oder ein Verhalten zu beantragen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Absprache mit dem Antrag anzumelden, sie von dem in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens enthaltenen Verbot nach Artikel 53 Absatz 3 freizustellen. Das Formblatt ermöglicht es den Unternehmen, die ein Negativattest beantragen, gleichzeitig einen Antrag mit dem Ziel der Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorzunehmen. Beachten Sie bitte, daß nur ein zum Zweck der Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorgenommener Antrag den Schutz gegen Geldbußen bewirkt. Formblatt MAR ermöglicht nur einen Antrag zum Zweck der Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz3.

Um gültig zu sein, müssen die Anträge für den Seeverkehr auf dem Formblatt MAR (gemäß Artikel 4 des Kapitels X, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen) und für den Luftverkehr auf dem Formblatt AER (gemäß Artikel 3 des Kapitels XII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen gestellt werden. Anträge und Anmeldungen, die auf den Formblättern MAR und AER der EG-Kommission gemacht werden, sind gleichermaßen gültig. Fallen jedoch die getroffenen Absprachen oder Verhaltensweisen ausschließlich unter die Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags, ohne irgendeine Bedeutung für den EWR zu haben, so ist es ratsam, das entsprechende Formblatt der EG-Kommission zu verwenden.

VI. Form und Inhalt des Formblatts

Das Formblatt besteht aus einem einzigen Blatt, auf dem die Bezeichnung des oder der Antragsteller(s) und aller weiteren Beteiligten anzugeben ist. Diese Angaben sind durch Auskünfte zu ergänzen, die unter Verwendung der im folgenden (siehe Punkt X) näher ausgeführten Ziffern und Überschriften zu erteilen sind. Das verwendete Papier sollte vorzugsweise DIN A4-Format haben (21 x 29,7 cm, ebenso wie das Formblatt), aber nicht größer sein. Am Unken Rand sind (ebenso wie am rechten Rand der Rückseite, wenn Sie beide Seiten benutzen) 25 mm frei zu lassen.

VU. Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

Es ist wichtig, daß der Antragsteller alle erheblichen Tatsachen angibt. Obgleich die EFTA-Überwachungsbehörde berechtigt ist, von den Antragstellern oder Dritten Auskünfte einzuholen, und verpflichtet ist, vor Erteilung eines Negativattests oder Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 eine Zusammenfassung des Antrags zu veröffentlichen, wird sie in der Regel ihre Entscheidung auf die vom Antragsteller gemachten Angaben stützen. Eine Entscheidung, die auf unvollständige Angaben gestützt ist, könnte im Falle eines Negativattests wirkungslos und im Falle einer Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 aufhebbar sein. Aus diesem Grund ist es auch wichtig, daß Sie die EFTA-Überwachungsbehörde von allen wesentlichen Änderungen Ihrer Absprachen unterrichten, die nach Einreichung Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung erfolgt sind.

Vollständige Angaben sind von besonderer Bedeutung, wenn Sie im Wege des Widerspruchsverfahrens in den Genuß einer Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 gelangen möchten. Eine solche Freistellung ist abhängig davon, daß der EFTA-Überwachungsbehörde alle verfügbaren Beweismittel vorliegen.

Darüber hinaus sollten Sie die Vorschriften der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Kapitels IX und 12 Absatz 1 Buchstabe a des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen beachten, die es der EFTA-Überwachungsbehörde ermöglichen, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5000 ECU Der Wert einer Europäischen Währungseinheit (ECU) wird täglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlicht. festzusetzen, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig in einem Antrag unrichtige oder entstellte Angaben machen.

Die entscheidenden Begriffe dieser Vorschrift sind „unrichtige oder entstellte Angaben" Oft wird sich nur anhand des jeweiligen Falles beurteilen lassen, in welchem Umfang Einzelheiten von Bedeutung sind. Zur Erleichterung des Antrags akzeptiert die EFTA-Überwachungsbehörde Schätzungen, wenn genaue Angaben nicht ohne weiteres verfügbar sind. Schließlich verlangt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht nur die Angabe von Tatsachen, sondern auch deren Bewertung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde wird daher von ihrer Befugnis, Geldbußen zu verhängen, nur Gebrauch machen, wenn die Anmelder oder Antragsteller vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht, in erheblichem Maße ungenaue Schätzungen eingereicht, ohne weiteres verfugbare Angaben und Schätzungen unterdrückt oder absichtlich falsche Einschätzungen abgegeben haben, um ein Negativattest oder eine Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 zu erhalten.

VIII. Verfahren

Der Antrag wird in der Registratur der Wettbewerbsdirektion registriert. Das Datum des Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde (oder das Datum des Poststempels im Falle der Übersendung per Einschreiben) gilt als der Zeitpunkt, an dem der Antrag oder die Anmeldung bewirkt worden sind. Der Antrag kann als ungültig betrachtet werden, wenn er offensichtlich unvollständig ist oder nicht auf dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht wurde.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von den Antragstellern oder Dritten weitere Auskünfte einholen und Vorschläge zur Änderung der Absprachen machen, um sie in Einklang mit den geltenden Bestimmungen zu bringen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann bezüglich eines Antrags auf Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 Widerspruch erheben, weil sie entweder der Auffassung ist, daß die Absprache nicht in den Genuß der Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 gelangen sollte, oder weil sie noch weitere Auskünfte einholen möchte.

Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde nach Prüfung des Antrags beabsichtigt, eine Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 zu treffen, ist sie verpflichtet, den wesentlichen Teil des Antrags im Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften in einem besonderen EWR-Teil und in der EWR-Beilage zu veröffentlichen und Dritte zur Einreichung von Bemerkungen aufzufordern. Danach legt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen im Seeverkehr oder im Luftverkehr einen Entscheidungsentwurf vor. Finden Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 3 des EWR-Abkommens Anwendung, werden Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten hinzugezogen. Dabei haben die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und die Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten bereits ein Exemplar des Antrags oder der Anmeldung erhalten. Erst dann kann die EFTA-Überwachungsbehörde, falls keine Umstände eingetreten sind, die ihre Auffassung geändert haben, eine Entscheidung erlassen.

Gelegentlich werden die Akten eines Falles geschlossen, ohne daß eine förmliche Entscheidung gefällt wird, zB weil die Absprache unter eine Gruppenfreistellung fällt oder weil die Antragsteller mit einem weniger förmlichen Verwaltungsschreiben der Wettbewerbsdirektion (auch „Comfort Letter" genannt) einverstanden sind, in dem festgestellt wird, daß die Absprachen zumindest unter den gegenwärtigen Umständen kein Tätigwerden der EFTA-Überwachungsbehörde erforderlich machen. Ein Verwaltungsschreiben stellt zwar keine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde dar; es legt aber die Auffassung der Wettbewerbsdirektion bezüglich des betreffenden Falls auf der Grundlage der ihr gegenwärtig bekannten Tatsachen dar. Dies bedeutet, daß die EFTA-Überwachungsbehörde erforderlichenfalls, zB wenn die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß Artikel 53 Absatz 2 geltend gemacht werden sollte, in der Lage wäre, eine entsprechende Entscheidung zu erlassen.

IX. Geschäftsgeheimnisse

Die EFTA-Überwachungsbehörde, die EFTA-Staaten, die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsge-

heimnis fallen. Andererseits ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, vor Erlaß einer Entscheidung den wesentlichen Inhalt Ihres Antrags zu veröffentlichen, wenn sie Ihrem Antrag stattgeben will. In dieser Veröffentlichung muß die EFTA-Überwachungsbehörde „den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Währung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen" Falls Sie in diesem Zusammenhang der Auffassung sind, daß Ihre Interessen durch die Veröffentlichung von Informationen, die Sie zur Verfügung stellen müssen, oder sonstige Mitteilung an Dritte verletzt würden, so machen Sie diese Angaben bitte in einer zweiten Anlage, wobei jede Seite deutlich mit dem Vermerk „Geschäftsgeheimnisse" gekennzeichnet sein sollte; in der ersten Anlage sollte unter jeder der betroffenen Überschriften der Vermerk „Siehe zweite Anlage" oder „Siehe auch zweite Anlage" stehen; in der zweiten Anlage wiederholen Sie bitte die betroffenen Ziffern und Überschriften und geben die Informationen an, deren Veröffentlichung Sie nicht wünschen, jeweils zusammen mit einer Begründung für die Nichtveröffentlichung. Bitte beachten Sie dabei, daß die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet sein kann, eine Zusammenfassung Ihres Antrags zu veröffentlichen.

Vor einer Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts eines Antrags wird die EFTA-Überwachungsbehörde die beteiligten Unternehmen vom Inhalt der geplanten Veröffentlichung informieren.

X. Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt

Die ergänzenden Angaben sind unter den folgenden Ziffern und Überschriften anzugeben. Geben Sie bitte möglichst genaue Informationen an. Falls diese nicht ohne weiteres verfügbar sind, geben Sie bitte Ihre beste Schätzung an und kennzeichnen Sie die jeweils geschätzten Angaben. Falls Sie der Auffassung sind, daß eine verlangte Angabe nicht verfügbar oder nicht relevant ist, geben Sie bitte eine Begründung dafür. Dieser Fall kann insbesondere eintreten, wenn ein Beteiligter eine Absprache allein anmeldet, ohne daß die anderen Beteiligten daran mitwirken. Vergessen Sie nicht, daß die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde bereit sind, die Relevanz einzelner Angaben mit Ihnen zu besprechen (siehe Vorbemerkung zu diesem Ergänzenden Vermerk).

1. Kurze Beschreibung

Kurze Beschreibung der Absprache oder des Verhaltens (Art, Zweck, Zeitpunkt und Dauer), weitere Einzelheiten sind unter den folgenden Punkten anzugeben.

2. Markt

Art der Verkehrsdienstleistungen, die von der Absprache oder dem Verhalten betroffen sind. Kurze Beschreibung der Marktstrukturen der betroffenen Dienstleistungen: zB Anbieter, Nachfrager, räumliche Ausdehnung, Umsatz, Wettbewerbssituation, Marktzutrittschancen für neue Anbieter, Verfügbarkeit von Substitutionsdienstleistungen. Falls Sie einen Mustervertrag anmelden, geben Sie bitte an, wie viele Einzelverträge Sie abzuschließen gedenken. Falls Sie Marktstudien kennen, geben Sie sie bitte an.

3. Nähere Angaben über die Beteiligten

3.1. Gehört einer der Beteiligten einem Konzern an? Ein Konzern liegt vor, wenn ein Unternehmen in bezug auf ein anderes Unternehmen

— mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Geschäftsvermögens besitzt,

— über mehr als die Hälfte der Stimmrechte zu verfügen berechtigt ist,

— in der Lage ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands oder der zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organe zu ernennen, oder

— das Recht zur Geschäftsführung hat.

Falls Sie mit Ja anworten, machen Sie bitte folgende Angaben

— Name und Anschrift der obersten Muttergesellschaft;

— kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Konzerns einschließlich eines Exemplars des Konzernabschlusses, falls verfügbar,

— Name und Anschrift aller anderen Konzernunternehmen, die ebenfalls eine Geschäftstätigkeit auf dem von der Absprache betroffenen Markt oder einem benachbarten Markt ausüben, dh. in einem direkten oder indirekten Wettbewerbsverhältnis zu den Beteiligten stehen („betroffene Konzernunternehmen").

3.2. Neuester verfügbarer Gesamtumsatz und EWR-weiter Gesamtumsatz jedes Beteiligten sowie gegebenenfalls des zugehörigen Konzerns (fügen Sie nach Möglichkeit bitte ein Exemplar des letzten Jahresabschlusses bei). Die Zahlen und Anteile am EWR-weiten Gesamtumsatz sind so aufzuschlüsseln, daß die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb der EFTA-Staaten erzielten Umsätze getrennt ausgewiesen werden.

3.3. Verkaufszahlen bzw. Umsatz jedes Beteiligten bezüglich der von der Absprache betroffenen Dienstleistungen in der Europäischen Gemeinschaft, innerhalb der EFTA-Staaten, innerhalb des EWR-Gebiets sowie weltweit. Falls der Umsatz in der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb der EFTA-Staaten oder innerhalb des EWR bedeutend ist (Marktanteil von mehr als 5%), machen Sie bitte die Angaben auch für jeden EG-Mitgliedstaat sowie jeden EFTA-Staat und für die vorangegangenen Geschäftsjahre (um Entwicklungstendenzen aufzuzeigen), und stellen Sie die Verkaufs- bzw. Umsatzziele jedes Beteiligten für die Zukunft dar. Machen Sie bitte dieselben Angaben auch für alle betroffenen Konzernunternehmen (insbesondere unter dieser Ziffer steht Ihnen möglicherweise nur Ihre bestmögliche Schätzung zur Verfügung).

3.4. Geben Sie bitte für alle unter Punkt 3.3. angegebenen Verkaufs- bzw. Umsatzzahlen die entsprechenden Marktanteilszahlen auf dem Markt oder den Märkten der unter Punkt 2 beschriebenen Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, der EFTA-Staaten sowie innerhalb des EWR insgesamt an.

3.5. Falls Sie eine erhebliche Beteiligung unterhalb der Beherrschungsschwelle (über 25%, aber weniger als 50%) an einer anderen Gesellschaft besitzen, die als Wettbewerber in einem von der Absprache betroffenen Markt auftritt, oder wenn eine andere Gesellschaft eine erhebliche Beteiligung an Ihnen besitzt, geben Sie bitte Name bzw. Firma und Adresse sowie kurze Einzelheiten betreffend dieser Gesellschaft an.

4. Vollständige Angaben über die Absprache

4.1. Wenn der Inhalt der Absprache ganz oder teilweise schriftlich niedergelegt wurde, geben Sie dies bitte an und fügen Sie drei Exemplare des Wortlauts bei. (Technische Beschreibungen können weggelassen werden; weisen Sie jedoch in diesem Fall auf die weggelassenen Abschnitte hin.)

Es wird um Angabe einer vollständigen Beschreibung gebeten, wenn der Inhalt der Absprache nicht oder nur teilweise schriftlich niedergelegt ist.

4.2. Geben Sie bitte im einzelnen diejenigen Bestimmungen der Absprache an, die geeignet sind, die Freiheit der Beteiligten, selbständige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, zu beschränken, zB betreffend

— die An- oder Verkaufspreise, Rabatte oder sonstige Geschäftsbedingungen,

— die Art/den Umfang der anzubietenden Dienstleistungen,

— die technische Entwicklung oder die Investitionen,

— die Wahl der Märkte oder der Versorgungsquellen,

— den Bezug von oder den Verkauf an Dritte,

— die Anwendung gleicher Bedingungen für die Lieferung bzw das Angebot von gleichwertigen Dienstleistungen,

— das getrennte oder gekoppelte Angebot verschiedener Dienstleistungen.

4.3. Geben Sie bitte an, zwischen welchen EG-Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten der Handel von der Absprache betroffen sein könnte und ob der Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder dem EWR-Gebiet und Drittländern betroffen ist.

5. Gründe für das Negativattest

Wenn Sie ein Negativattest beantragen, legen Sie bitte folgendes dar

5.1. Warum stellen Sie den Antrag, dh. welche Bestimmung oder welche Wirkung der Absprache oder des Verhaltens könnten Ihrer Meinung nach die Frage der Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der EG und/oder des EWR aufwerfen? Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, der EFTA-Überwachungsbehörde Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zweifel hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens Sie veranlassen, eine Klärung im Wege des Negativattests per Entscheidung zu suchen.

Geben Sie in den folgenden beiden Abschnitten Tatsachen und Gründe an, aus denen sich Ihrer Meinung nach die Nichtanwendbarkeit der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 ergibt.

5.2. Warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder im Gebiet der EFTA-Staaten, oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder

5.3. warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des EWR, oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder

5.4. warum ist die Absprache oder Verhaltensweise nicht geeignet, den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen den EFTA-Staaten spürbar zu beeinträchtigen?

6. Gründe für eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3

Wenn Sie die Absprache, eventuell auch nur vorsorglich, anmelden, um eine Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 zu erlangen, legen Sie bitte dar, inwieweit

6.1. die Absprache zu

— einer Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung und/oder

— einer Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt;

6.2. die Verbraucher angemessen an dem aus dieser Verbesserung oder diesem Fortschritt entstehenden Gewinn beteiligt werden;

6.3. sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Regelungen der Absprache zur Erreichung der unter Punkt 6.1. genannten Ziele unerläßlich sind und

6.4. die Absprache nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betroffenen Dienstleistungen ausschaltet.

7 Weitere Angaben

7.1. Erwähnen Sie bitte alle früheren Verfahren bei oder inoffizielle Kontakte mit der EFTA-Überwachungsbehörde und/oder der EG-Kommission, von denen Sie Kenntnis besitzen, sowie alle früheren Verfahren bei nationalen Behörden und Gerichten in EFTA-Staaten und/oder EG-Mitgliedstaaten, auch wenn diese die vorliegende Absprache oder Verhaltensweise nur indirekt betreffen.

7.2. Machen Sie bitte alle gegenwärtig verfügbaren Angaben, die Ihrer Meinung nach der EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Beurteilung dienlich sein könnten, ob die Absprache Wettbewerbsbeschränkungen enthält oder Vorteile mit sich bringt, die diese Beschränkungen zu rechtfertigen geeignet sind.

7.3. Geben Sie bitte an, ob Sie beabsichtigen, weitere derzeit nicht verfügbare Tatsachen oder Argumente vorzutragen, und gegebenenfalls zu welchen Punkten.

7.4. Geben Sie bitte unter Angabe von Gründen die Dringlichkeit Ihres Antrags an.

XI. Sprachen

Sie können Ihre Vereinbarung in jeder Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates anmelden. Im Hinblick auf ein zügiges Verfahren werden Sie jedoch gebeten, für eine Anmeldung bei der EFTA-Überwachungsbehörde möglichst eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, nämlich Englisch, zu verwenden. Für eine Anmeldung bei der Kommission sollten Sie eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde verwenden.

Anhang 1

WORTLAUT DER ARTIKEL 53, 54 UND 56 DES EWR-ABKOMMENS, DER ARTIKEL 2 BIS 4 DES PROTOKOLLS 22 ZU DIESEM ABKOMMEN UND DER ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS SOWIE DER ARTIKEL 85 UND 86

DES EG-VERTRAGES

ARTIKEL 53 DES EWR-ABKOMMENS

1. Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen ;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

2. Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

— Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

— Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

— aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ARTIKEL 54 DES EWR-ABKOMMENS

Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu fuhren kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

ARTIKEL 56 DES EWR-ABKOMMENS

1. Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden

a) Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

b) Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Protokolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33% oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.

c) In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV

2. Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b und c.

3. Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

4. Die Begriffe „Unternehmen" und „Umsatz" im Sinne dieses Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.

ARTIKEL 2 BIS 4 DES PROTOKOLLS 22 ZUM EWR-ABKOMMEN

Artikel 2

„Umsatz" im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfaßt die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.

Artikel 3

An die Stelle des Umsatzes tritt

a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen auf Grund von Geschäften mit in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Kunden multipliziert wird;

b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien, die von in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Personen vereinnahmt wurden; diese Summe umfaßt alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien auf Grund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der auf Grund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben.

Artikel 4

(1) Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgelegten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkommens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlaggebende Umsatz

a) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, die vom Verbraucher auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichwertig angesehen werden;

b) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Technologie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder ersetzen soll.

(2) Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit Waren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, gilt Artikel 2.

ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS

Artikel 1

1. Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.

2. Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat

— durch Beschluß festgestellt hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b des EWR-Abkommens, insbesondere daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist; und

— die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.

3. Liechtenstein wird gestattet, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.

Artikel 2

1. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT" als eine der Vertragsparteien gestrichen.

2. Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung

„ ,EFTA-Staaten' die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein."

3. Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.

ARTIKEL 85 DES EG-VERTRAGES

1. Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

2. Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

— Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

— Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

— aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ARTIKEL 86 DES EG-VERTRAGES

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Anhang 2 VERZEICHNIS DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN

(Stand: 1. Jänner 1994)

(Wenn Sie der Auffassung sind, daß Ihre Absprache möglicherweise nicht angemeldet werden braucht, weil sie von einer der folgenden Verordnungen oder Bekanntmachungen gedeckt sein könnte, empfiehlt es sich, daß Sie sich die entsprechenden Texte besorgen.)

ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung von den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 378 vom 31.12. 1986, S 4) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 11, Anhang XIV zum EWR-Abkommen; siehe auch Kapitel IX, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen.

Kapitel X, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie die Anhörung gemäß Kapitel IX" Entspricht Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung von den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1988, S1); siehe auch Ziffer 12, Artikel 3, Protokoll 21 zum EWR-Abkommen..

Kapitel XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen Entspricht Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1987, S1); siehe auch Ziffer 13, Artikels, Protokoll 21 zum EWR-Abkommen..

Kapitel XII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Die Beschwerden, Anträge sowie die Anhörung gemäß Kapitel XI" Entspricht Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1988, S10); siehe auch Ziffer 14, Artikels, Protokoll 21 zum EWR-Abkommen..

GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 83/91 der Kommission vom 5. Dezember 1990 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Vereinbarungen zwischen den Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L10 vom 15.1.1991, S 9), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3618/92 der Kommission vom 15. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 155 vom 26.6. 1993, S 23).

Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26.6.1993, S18).

BEKANNTMACHUNGEN MIT ALLGEMEINEM ANWENDUNGSBEREICH Siehe entsprechende Bekanntmachungen der EG-Kommission (die jeweiligen Amtsblätter sind in Ziffer 16 bis 25, AnhangXIV zum EWR-Abkommen angegeben).

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht). Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Unternehmen, die zusammen einen Marktanteil von weniger als 5% besitzen und deren gemeinsamer jährlicher Gesamtumsatz 200 Millionen ECU nicht überschreitet.

Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12.9.1986, S1)

Eine Sammlung dieser Texte in der EG-Fassung (Stand: 31.12.1989) wurde vom Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften herausgegeben (Bd. 1: ISBN 92-826-1307-0, Katalognummer: CV-42-90-001-EN-C). Eine aktualisierte Fassung befindet sich in Vorbereitung.

Anhang 3

LISTE DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN, ANSCHRIFTEN DER EG-KOMMISSION UND DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE SOWIE VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN

(Stand: 1. Jänner 1994)

EG-MITGLIEDSTAATEN UND EFTA-STAATEN

Die EG-Mitgliedstaaten sind

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

Die EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, sind: Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich und Schweden.

ANSCHRIFTEN DER GENERALDIREKTION WETTBEWERB DER EG-KOMMISSION UND DER WETTBEWERBSDIREKTION DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Generaldirektion Wettbewerb Rue de la Loi 200 B-1049 Bruxelles

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Wettbewerbsdirektion Rue Marie Thérèse 1—3 B-1040 Bruxelles

VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN

(Stand: 1. Jänner 1994)

Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in der Europäischen Gemeinschaft

ANLAGE 8

zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen

wurde

FORMBLATT NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DES KAPITELS Xu

(LUFTVERKEHR)

FORMBLATT AER

• Dieses Formblatt muß zusammen mit einer Anlage eingereicht werden, welche die in dem beigefügten Ergänzenden Vermerk unter Punkt X. angeführten Angaben enthält.

• Das Formblatt und die Anlage sind in neunfacher Ausfertigung einzureichen (zwei Exemplare für die EFTA-Überwachungsbehörde, eines für jeden EFTA-Staat sowie eines für die EG-Kommission). Die betroffenen Vereinbarungen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen; andere zur Erläuterung oder zum Beweis beigefügte Schriftstücke jedoch nur in einfacher Ausfertigung.

• Bitte vergessen Sie nicht, die beigefügte Eingangsbestätigung auszufüllen.

• Reicht der freigelassene Raum nicht aus, verwenden Sie bitte zusätzliche Blätter und geben Sie dabei jeweils den Punkt im Formblatt an, auf den Sie sich beziehen.

An die

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Wettbewerbsdirektion

Rue Marie Thérèse 1—3

B-1040 Brüssel

A. Antrag Wird das vorliegende Formblatt an die EG-Kommission gerichtet, so ist jede Bezugnahme auf Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens als Bezugnahme auf die Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags und/oder die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens zu verstehen. auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels XI, Protokoll 4 Siehe Ergänzender Vermerk, Anhang 2, zwecks Angabe der entsprechenden EG-Rechtsakte. zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde sowie eines Gerichtshofs Nachfolgend „EÜBG-Abkommen" genannt. betreffend die Durchführung von Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachfolgend „EWR-Abkommen".

B. Antrag Wird das vorliegende Formblatt an die EG-Kommission gerichtet, so ist jede Bezugnahme auf Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens als Bezugnahme auf die Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags und/oder die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens zu verstehen. nach Artikels des Kapitels XI, Protokoll 4 Siehe Ergänzender Vermerk, Anhang 2, zwecks Angabe der entsprechenden EG-Rechtsakte. zum EÜBG-Abkommen im Hinblick auf eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.

Bezeichnung der Beteiligten

1. Bezeichnung der Antragsteller

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift, Nummern des Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlusses sowie kurze Beschreibung des oder der Unternehmen(s) oder der Unterneh-mensvereinigung(en), die den Antrag oder die Anmeldung einreichen.

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften oder sonstigen Einheiten ohne eigene Rechtsfähigkeit, die unter einer Firma tätig sind, geben Sie bitte auch Namen, Vornamen und Anschrift des oder der Eigentümer(s) oder Gesellschafter an.

Wird ein Antrag im Namen eines Dritten oder von mehr als einer Person eingereicht, sind Name, Anschrift und Stellung des Vertreters (oder gemeinsamen Vertreters) anzugeben und ein Nachweis seiner Vertretungsbefugnis beizufügen. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung von oder im Namen von mehr als einer Person eingereicht, soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden (Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Kapitels XII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen).

2. Bezeichnung der anderen Beteiligten

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift sowie kurze Beschreibung jedes anderen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der abgestimmten Verhaltensweise (der „Absprache") Beteiligten.

Geben Sie bitte an, in welcher Weise die übrigen Beteiligten von dem Antrag unterrichtet worden sind.

(Diese Angaben sind nicht erforderlich für Musterverträge, die das antragstellende Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Personen abgeschlossen hat oder abschließen will.)

EINGANGSBESTÄTIGUNG

ERGÄNZENDER VERMERK

INHALT

I Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln

II Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln

III Negativattest

IV Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

V Zweck des Formblatts

VI Form und Inhalt des Formblatts

VII Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

VIII Verfahren

IX Geschäftsgeheimnisse

X Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt

XI Sprachen

Anhang 1 Wortlaut der Artikel 53, 54 und 56 des EWR-Abkommens, der Artikel 2 bis 4 des Protokolls 22 zum EWR-Abkommen und der Artikel 1 und 2 des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens sowie der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags

Anhang 2 Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften

Anhang 3 Liste der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, Anschriften der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie Verzeichnis der EG-Presse- und Informationsbüros in der Europäischen Gemeinschaft und in den EFTA-Staaten

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegebenenfalls zusätzliche Angaben zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt A/B verlangen und wird dies entsprechend veröffentlichen.

Vorbemerkung: Unternehmen, die Zweifel haben, wie ein Antrag durchzuführen ist, oder die weitere Erläuterungen wünschen, können mit der Wettbewerbsdirektion der EFTA-Überwachungsbehörde Nachfolgend „Wettbewerbsdirektion" genannt. oder der Generaldirektion für Wettbewerb (GD IV) der EG-Kommission in Brüssel Kontakt aufnehmen. Auch die Informationsbüros der EG-Kommission können bei der Beschaffung von Ratschlägen behilflich sein oder einen Beamten in Brüssel benennen, der die gewünschte Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft spricht Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft jene Staaten der EFTA, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind. (Siehe den entsprechenden Text des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens im Anhang 1 sowie das Verzeichnis im Anhang 3.).

I. Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln 1. Zweck der EG-Wettbewerbsregeln

Der Zweck der EG-Wettbewerbsregeln besteht darin zu verhindern, daß durch Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder durch die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung der Wettbewerb innerhalb der EG verfälscht wird. Die Vorschriften sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im Gemeinsamen Markt geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (der Wortlaut von Artikel 85 und 86 ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Absatz 2 dieses Artikels erklärt Vereinbarungen und Beschlüsse, die solche Beschränkungen enthalten, für nichtig (dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind); jedoch bietet Artikel 85 Absatz 3 der Kommission die Möglichkeit — sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind — Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freizustellen.

Artikel 86 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Die ursprünglichen Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, bestehend aus dem „Negativattest" und der Freistellung gemäß Artikel 85

Absatz 3, sind in den Verordnungen des Rates Nr. 3975/87 geregelt. (Fundstellenhinweis zu dieser Verordnung und allen anderen Vorschriften, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anmeldungen und Anträge auf dem Formblatt AER von Bedeutung sind, befinden sich im Anhang 2 zu diesem Vermerk.)

2. Zweck der EWR-Wettbewerbsregeln

Die Wettbewerbsregeln des zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten Siehe Verzeichnis der EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten im Anhang 3. abgeschlossenen EWR-Abkommens beruhen auf denselben Grundsätzen wie die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln und dienen demselben Zweck, der darin besteht, Wettbewerbsverfälschungen im EWR-Gebiet auf Grund wettbewerbsbeschränkender Praktiken oder der mißbräuchlichen Ausnutzung beherrschender Stellungen zu verhindern. Sie sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im EWR-Gebiet tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (der Wortlaut der Artikel 53 und 54 ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten bzw. zwischen EFTA-Staaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Derartige Vereinbarungen oder Beschlüsse sind auf Grund von Artikel 53 Absatz 2 nichtig. (Dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind.) Jedoch können gemäß Artikel 53 Absatz 3 Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freigestellt werden, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 54 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten bzw. zwischen den EFTA-Staaten beeinträchtigen kann. Die ursprünglichen Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, welche die Erteilung von „Negativattesten" und Freistellungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorsehen, sind für den Seeverkehr in Kapitel IX, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen und für den Luftverkehr in Kapitel XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen niedergelegt und werden durch die Protokolle 21 bis 23 zum EWR-Abkommen ergänzt. (Fundstellenhinweise zu diesen und allen anderen Rechtsakten, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anträge auf dem Formblatt von Bedeutung sind, befinden sich im Anhang 2 zu diesem Vermerk).

II. Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der

EWR-Wettbewerbsregeln

Die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln ergibt sich aus Artikel 56 des EWR-Abkommens. Anmeldungen und Anträge, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffen und geeignet sind, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sollten an die EG-Kommission (unter der in Anhang 3 angegebenen Anschrift) gerichtet werden, es sei denn, die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen bleiben ohne spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne der Bekanntmachung der EG-Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung von 1986 (ABl. Nr. C 231, 12.9.1986, S 2).

Darüber hinaus sollten der EG-Kommission alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen einem EG-Mitgliedstaat und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigen, angezeigt werden, vorausgesetzt, die betroffenen Unternehmen erzielen mehr als 67% ihres EWR-weiten Umsatzes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Für die Definition des Begriffs „Umsatz" in diesem Zusammenhang siehe Artikel 2 bis 4, Protokoll 22 zum EWR-Abkommen in Anhang 1.. Schränken derartige Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft jedoch nicht spürbar ein, so sollte die Anmeldung an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Alle anderen unter Artikel 53 des EWR-Abkommens fallende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sollten der EFTA-Überwachungsbehörde angezeigt werden.

Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Artikel 54 des EWR-Abkommens betreffen, sollten bei der EG-Kommission eingereicht werden, wenn die beherrschende Stellung ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil in der Europäischen Gemeinschaft besteht. Besteht sie hingegen ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil im Territorium der EFTA-Staaten, so sollten die entsprechenden Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Nur in den Fällen, in denen die beherrschende Stellung in beiden Gebieten besteht, sollten jene Regeln zur Anwendung kommen, die bereits oben für unter Artikel 53 fallende Vereinbarungen dargelegt wurden.

Die EG-Kommission wird sich bei ihrer Beurteilung auf die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags stützen. Bei Fällen, die vom EWR-Abkommen erfaßt sind und für die die EG-Kommission nach Artikel 56 dieses Abkommens zuständig ist, wird sie zudem die EWR-Bestimmungen anwenden.

ffl. Negativattest

Das Negativattest ist nur für den Luftverkehr vorgesehen. Der Zweck dieses Verfahrens besteht darin, den Unternehmen die Feststellung zu ermöglichen, ob die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung ist, daß ihre Vereinbarungen oder Verhaltensweisen unter das Verbot der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens fallen. (Siehe Artikels des Kapitels XI im Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen geregelt.)

Das Negativattest ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die EFTA-Überwachungsbehörde feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, auf Grund der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens einzuschreiten.

Jeder an einer Absprache Beteiligte kann ein Negativattest auch ohne Zustimmung (nicht jedoch ohne Wissen) der anderen Beteiligten beantragen. Es besteht jedoch kein Bedarf für einen derartigen Antrag, wenn die Absprache oder das Verhalten offensichtlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 fallen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist auch nicht verpflichtet, ein Negativattest zu erteilen. Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen bestimmt in diesem Zusammenhang: „Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ... feststellen ..." In der Regel erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde keine Entscheidung in Form eines Negativattests in Fällen, in denen ihrer Auffassung nach die in Frage stehenden Absprachen so offensichtlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 fallen, daß daran kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, der durch eine Entscheidung beseitigt werden müßte.

IV. Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

Der Antrag auf eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 ermöglicht es den Unternehmen, eine Absprache zu treffen, die zwar den Wettbewerb verfälscht, aber dafür auch wirtschaftliche Vorteile bietet (Artikel 12 und 13 des Kapitels DC sowie Artikel 4, 5 und 6 des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen; bereits bestehende Vereinbarungen, die mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens unter Artikel 53 Absatz 1 dieses Abkommens fallen, unterliegen den Artikeln 5 bis 13 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen sowie dem Kapitel XVI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen). Sie ergeht in Form einer Entscheidung, mit der die EFTA-Überwachungsbehörde Artikel 53 Absatz 1 auf die in der Entscheidung beschriebenen Absprachen für nicht anwendbar erklärt. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist verpflichtet, die Gültigkeitsdauer der Entscheidung anzugeben; sie kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden; sie kann sie unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen, ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen, insbesondere wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben.

Jeder Beteiligte kann eine Absprache auch ohne Zustimmung (nicht aber ohne Wissen) der anderen Beteiligten anmelden.

Die Kapitel DC und XI von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen haben ein „Widerspruchsverfahren" vorgesehen, gemäß dem Anträge zügig abgewickelt werden können. Vorausgesetzt, daß ein Antrag nach dem betreffenden Kapitel zulässig und vollständig ist und daß der Gegenstand des Antrags nicht Anlaß gegeben hat zu einer Beschwerde oder zu einem Verfahren von Amts wegen, veröffentlicht die EFTA-Überwachungsbehörde den wesentlichen Teil des Antrags im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, die EFTA-Staaten sowie die EG-Mitgliedstaaten, ihre Bemerkungen mitzuteilen. Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 53 Absatz 3 erhebliche Zweifel bestehen, so gilt die Absprache für die zurückliegende Zeit und für längstens sechs Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung als von dem Verbot frei-

gestellt. Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde jedoch mit, daß erhebliche Zweifel bestehen, so ist für das weitere Verfahren auf Punkt VIII dieses Vermerks zu verweisen.

Für den Luftverkehrssektor gelten eine Reihe von Vorschriften, die für die Zwecke des EWR angeglichen wurden und eine Freistellung für verschiedene Gruppen von Absprachen gewähren (siehe das neueste Verzeichnis in Anhang 2).

Eine Entscheidung, mit der eine Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 gewährt wird, kann rückwirkend erlassen werden. Falls die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung gelangt, daß die angemeldeten Absprachen unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 fallen, ohne die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 zu erfüllen, und deshalb eine Untersagungsentscheidung erläßt, sind die Parteien gleichwohl vom Datum des Antrags an gegen die Verhängung von Geldbußen wegen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit geschützt (Artikel 19 Absatz 4 des Kapitels IX und Artikel 12 Absatz 5 des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen).

V. Zweck des Formblatts

Das Formblatt AER ermöglicht es Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, unabhängig von ihrem Sitz, bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Negativattest für Absprachen oder ein Verhalten zu beantragen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Absprache mit dem Antrag anzumelden, sie von dem in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens enthaltenen Verbot nach Artikel 53 Absatz 3 freizustellen. Das Formblatt ermöglicht es den Unternehmen, die ein Negativattest beantragen, gleichzeitig einen Antrag mit dem Ziel der Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorzunehmen. Beachten Sie bitte, daß nur ein zum Zweck der Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorgenommener Antrag den Schutz gegen Geldbußen bewirkt. Formblatt MAR ermöglicht nur einen Antrag zum Zweck der Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3.

Um gültig zu sein, müssen die Anträge für den Seeverkehr auf dem Formblatt MAR (gemäß Artikel 4 des Kapitels X, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen) und für den Luftverkehr auf dem Formblatt AER (gemäß Artikel 3 des Kapitels XII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen gestellt werden. Anträge und Anmeldungen, die auf den Formblättern MAR und AER der EG-Kommission gemacht werden, sind gleichermaßen gültig. Fallen jedoch die getroffenen Absprachen oder Verhaltensweisen ausschließlich unter die Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags, ohne irgendeine Bedeutung für den EWR zu haben, so ist es ratsam, das entsprechende Formblatt der EG-Kommission zu verwenden.

VI. Form und Inhalt des Formblatts

Das Formblatt besteht aus einem einzigen Blatt, auf dem die Bezeichnung des oder der Antragsteller(s) und aller weiteren Beteiligten anzugeben ist. Diese Angaben sind durch Auskünfte zu ergänzen, die unter Verwendung der im folgenden (siehe Punkt X) näher ausgeführten Ziffern und Überschriften zu erteilen sind. Das verwendete Papier sollte vorzugsweise DIN A4-Format haben (21 x 29,7 cm, ebenso wie das Formblatt), aber nicht größer sein. Am linken Rand sind (ebenso wie am rechten Rand der Rückseite, wenn Sie beide Seiten benutzen) 25 mm frei zu lassen.

VII. Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

Es ist wichtig, daß der Antragsteller alle erheblichen Tatsachen angibt. Obgleich die EFTA-Überwachungsbehörde berechtigt ist, von den Antragstellern oder Dritten Auskünfte einzuholen, und verpflichtet ist, vor Erteilung eines Negativattests oder Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 eine Zusammenfassung des Antrags zu veröffentlichen, wird sie in der Regel ihre Entscheidung auf die vom Antragsteller gemachten Angaben stützen. Eine Entscheidung, die auf unvollständige Angaben gestützt ist, könnte im Falle eines Negativattests wirkungslos und im Falle einer Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 aufhebbar sein. Aus diesem Grund ist es auch wichtig, daß Sie die EFTA-Überwachungsbehörde von allen wesentlichen Änderungen Ihrer Absprachen unterrichten, die nach Einreichung Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung erfolgt sind.

Vollständige Angaben sind von besonderer Bedeutung, wenn Sie im Wege des Widerspruchsverfahrens in den Genuß einer Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 gelangen möchten. Eine solche Freistellung ist abhängig davon, daß der EFTA-Überwachungsbehörde alle verfügbaren Beweismittel vorliegen.

Darüber hinaus sollten Sie die Vorschriften der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Kapitels IX und 12 Absatz 1 Buchstabe a des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen beachten, die es der EFTA-Überwachungsbehörde ermöglichen, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5000 ECU Der Wert einer Europäischen Währungseinheit (ECU) wird täglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlicht. festzusetzen, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig in einem Antrag unrichtige oder entstellte Angaben machen.

Die entscheidenden Begriffe dieser Vorschrift sind „unrichtige oder entstellte Angaben" Oft wird sich nur anhand des jeweiligen Falles beurteilen lassen, in welchem Umfang Einzelheiten von Bedeutung sind. Zur Erleichterung des Antrags akzeptiert die EFTA-Überwachungsbehörde Schätzungen, wenn genaue Angaben nicht ohne weiteres verfügbar sind. Schließlich verlangt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht nur die Angabe von Tatsachen, sondern auch deren Bewertung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde wird daher von ihrer Befungnis, Geldbußen zu verhängen, nur Gebrauch machen, wenn die Anmelder oder Antragsteller vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht, in erheblichem Maße ungenaue Schätzungen eingereicht, ohne weiteres verfügbare Angaben und Schätzungen unterdrückt oder absichtlich falsche Einschätzungen abgegeben haben, um ein Negativattest oder eine Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 zu erhalten.

VIII. Verfahren

Der Antrag wird in der Registratur der Wettbewerbsdirektion registriert. Das Datum des Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde (oder das Datum des Poststempels im Falle der Übersendung per Einschreiben) gilt als der Zeitpunkt, an dem der Antrag oder die Anmeldung bewirkt worden sind. Der Antrag kann als ungültig betrachtet werden, wenn er offensichtlich unvollständig ist oder nicht auf dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht wurde.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von den Antragstellern oder Dritten weitere Auskünfte einholen und Vorschläge zur Änderung der Absprachen machen, um sie in Einklang mit den geltenden Bestimmungen zu bringen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann bezüglich eines Antrags auf Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 Widerspruch erheben, weil sie entweder der Auffassung ist, daß die Absprache nicht in den Genuß der Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 gelangen sollte, oder weil sie noch weitere Auskünfte einholen möchte.

Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde nach Prüfung des Antrags beabsichtigt, eine Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 zu treffen, ist sie verpflichtet, den wesentlichen Teil des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in einem besonderen EWR-Teil und in der EWR-Beila-ge zu veröffentlichen und Dritte zur Einreichung von Bemerkungen aufzufordern. Danach legt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen im Seeverkehr oder im Luftverkehr einen Entscheidungsentwurf vor. Finden Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 3 des EWR-Abkommens Anwendung, werden Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten hinzugezogen. Dabei haben die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und die Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten bereits ein Exemplar des Antrags oder der Anmeldung erhalten. Erst dann kann die EFTA-Überwachungsbehörde, falls keine Umstände eingetreten sind, die ihre Auffassung geändert haben, eine Entscheidung erlassen.

Gelegentlich werden die Akten eines Falles geschlossen, ohne daß eine förmliche Entscheidung gefällt wird, zB weil die Absprache unter eine Gruppenfreistellung fällt oder weil die Antragsteller mit einem weniger förmlichen Verwaltungsschreiben der Wettbewerbsdirektion (auch „Comfort Letter" genannt) einverstanden sind, in dem festgestellt wird, daß die Absprachen zumindest unter den gegenwärtigen Umständen kein Tätigwerden der EFTA-Überwachungsbehörde erforderlich machen. Ein Verwaltungsschreiben stellt zwar keine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde dar; es legt aber die Auffassung der Wettbewerbsdirektion bezüglich des betreffenden Falls auf der Grundlage der ihr gegenwärtig bekannten Tatsachen dar. Dies bedeutet, daß die EFTA-Überwachungsbehörde erforderlichenfalls, zB wenn die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß Artikel 53 Absatz 2 geltend gemacht werden sollte, in der Lage wäre, eine entsprechende Entscheidung zu erlassen.

IX. Geschäftsgeheimnisse

Die EFTA-Überwachungsbehörde, die EFTA-Staaten, die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsge-

heimnis fallen. Andererseits ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, vor Erlaß einer Entscheidung den wesentlichen Inhalt Ihres Antrags zu veröffentlichen, wenn sie Ihrem Antrag stattgeben will. In dieser Veröffentlichung muß die EFTA-Überwachungsbehörde „den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Währung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen" Falls Sie in diesem Zusammenhang der Auffassung sind, daß Ihre Interessen durch die Veröffentlichung von Informationen, die Sie zur Verfügung stellen müssen, oder sonstige Mitteilung an Dritte verletzt würden, so machen Sie diese Angaben bitte in einer zweiten Anlage, wobei jede Seite deutlich mit dem Vermerk „Geschäftsgeheimnisse" gekennzeichnet sein sollte; in der ersten Anlage sollte unter jeder der betroffenen Überschriften der Vermerk „Siehe zweite Anlage" oder „Siehe auch zweite Anlage" stehen; in der zweiten Anlage wiederholen Sie bitte die betroffenen Ziffern und Überschriften und geben die Informationen an, deren Veröffentlichung Sie nicht wünschen, jeweils zusammen mit einer Begründung für die Nichtveröffentlichung. Bitte beachten Sie dabei, daß die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet sein kann, eine Zusammenfassung Ihres Antrags zu veröffentlichen.

Vor einer Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts eines Antrags wird die EFTA-Überwachungsbehörde die beteiligten Unternehmen vom Inhalt der geplanten Veröffentlichung informieren.

X. Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt

Die ergänzenden Angaben sind unter den folgenden Ziffern und Überschriften anzugeben. Geben Sie bitte möglichst genaue Informationen an. Falls diese nicht ohne weiteres verfügbar sind, geben Sie bitte Ihre beste Schätzung an und kennzeichnen Sie die jeweils geschätzten Angaben. Falls Sie der Auffassung sind, daß eine verlangte Angabe nicht verfügbar oder nicht relevant ist, geben Sie bitte eine Begründung dafür. Dieser Fall kann insbesondere eintreten, wenn ein Beteiligter eine Absprache allein anmeldet, ohne daß die anderen Beteiligten daran mitwirken. Vergessen Sie nicht, daß die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde bereit sind, die Relevanz einzelner Angaben mit Ihnen zu besprechen (siehe Vorbemerkung zu diesem Ergänzenden Vermerk).

1. Kurze Beschreibung

Kurze Beschreibung der Absprache oder des Verhaltens (Art, Zweck, Zeitpunkt und Dauer), weitere Einzelheiten sind unter den folgenden Punkten anzugeben.

2. Markt

Art der Verkehrsdienstleistungen, die von der Absprache oder dem Verhalten betroffen sind. Kurze Beschreibung der Marktstrukturen der betroffenen Dienstleistungen: zB Anbieter, Nachfrager, räumliche Ausdehnung, Umsatz, Wettbewerbssituation, Marktzutrittschancen für neue Anbieter, Verfügbarkeit von Substitutionsdienstleistungen. Falls Sie einen Mustervertrag anmelden, geben Sie bitte an, wie viele Einzelverträge Sie abzuschließen gedenken. Falls Sie Marktstudien kennen, geben Sie sie bitte an.

3. Nähere Angaben über die Beteiligten

3.1. Gehört einer der Beteiligten einem Konzern an? Ein Konzern liegt vor, wenn ein Unternehmen in bezug auf ein anderes Unternehmen

— mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Geschäftsvermögens besitzt,

— über mehr als die Hälfte der Stimmrechte zu verfügen berechtigt ist,

— in der Lage ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands oder der zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organe zu ernennen, oder

— das Recht zur Geschäftsführung hat.

Falls Sie mit Ja anworten, machen Sie bitte folgende Angaben

— Name und Anschrift der obersten Muttergesellschaft;

— kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Konzerns einschließlich eines Exemplars des Konzernabschlusses, falls verfügbar;

— Name und Anschrift aller anderen Konzernunternehmen, die ebenfalls eine Geschäftstätigkeit auf dem von der Absprache betroffenen Markt oder einem benachbarten Markt ausüben, dh. in einem direkten oder indirekten Wettbewerbsverhältnis zu den Beteiligten stehen („betroffene Konzernunternehmen").

3.2. Neuester verfugbarer Gesamtumsatz und EWR-weiter Gesamtumsatz jedes Beteiligten sowie gegebenenfalls des zugehörigen Konzerns (fügen Sie nach Möglichkeit bitte ein Exemplar des letzten Jahresabschlusses bei). Die Zahlen und Anteile am EWR-weiten Gesamtumsatz sind so aufzuschlüsseln, daß die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb der EFTA-Staaten erzielten Umsätze getrennt ausgewiesen werden.

3.3. Verkaufszahlen bzw. Umsatz jedes Beteiligten bezüglich der von der Absprache betroffenen Dienstleistungen in der Europäischen Gemeinschaft, innerhalb der EFTA-Staaten, innerhalb des EWR-Gebiets sowie weltweit. Falls der Umsatz in der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb der EFTA-Staaten oder innerhalb des EWR bedeutend ist (Marktanteil von mehr als 5%), machen Sie bitte die Angaben auch für jeden EG-Mitgliedstaat sowie jeden EFTA-Staat und für die vorangegangenen Geschäftsjahre (um Entwicklungstendenzen aufzuzeigen), und stellen Sie die Verkaufs- bzw. Umsatzziele jedes Beteiligten für die Zukunft dar. Machen Sie bitte dieselben Angaben auch für alle betroffenen Konzernunternehmen (insbesondere unter dieser Ziffer steht Ihnen möglicherweise nur Ihre bestmögliche Schätzung zur Verfügung).

3.4. Geben Sie bitte für alle unter Punkt 3.3. angegebenen Verkaufs- bzw. Umsatzzahlen die entsprechenden Marktanteilszahlen auf dem Markt oder den Märkten der unter Punkt 2 beschriebenen Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, der EFTA-Staaten sowie innerhalb des EWR insgesamt an.

3.5. Falls Sie eine erhebliche Beteiligung unterhalb der Beherrschungsschwelle (über 25%, aber weniger als 50%) an einer anderen Gesellschaft besitzen, die als Wettbewerber in einem von der Absprache betroffenen Markt auftritt, oder wenn eine andere Gesellschaft eine erhebliche Beteiligung an Ihnen besitzt, geben Sie bitte Name bzw. Firma und Adresse sowie kurze Einzelheiten betreffend dieser Gesellschaft an.

4. Vollständige Angaben über die Absprache

4.1. Wenn der Inhalt der Absprache ganz oder teilweise schriftlich niedergelegt wurde, geben Sie dies bitte an und fügen Sie drei Exemplare des Wortlauts bei. (Technische Beschreibungen können weggelassen werden; weisen Sie jedoch in diesem Fall auf die weggelassenen Abschnitte hin.)

Es wird um Angabe einer vollständigen Beschreibung gebeten, wenn der Inhalt der Absprache nicht oder nur teilweise schriftlich niedergelegt ist.

4.2. Geben Sie bitte im einzelnen diejenigen Bestimmungen der Absprache an, die geeignet sind, die Freiheit der Beteiligten, selbständige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, zu beschränken, zB betreffend

— die An- oder Verkaufspreise, Rabatte oder sonstige Geschäftsbedingungen,

— die Art/den Umfang der anzubietenden Dienstleistungen

— die technische Entwicklung oder die Investitionen,

— die Wahl der Märkte oder der Versorgungsquellen,

— den Bezug von oder den Verkauf an Dritte,

— die Anwendung gleicher Bedingungen für die Lieferung bzw. das Angebot von gleichwertigen Dienstleistungen,

— das getrennte oder gekoppelte Angebot verschiedener Dienstleistungen.

4.3. Geben Sie bitte an, zwischen welchen EG-Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten der Handel von der Absprache betroffen sein könnte und ob der Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder dem EWR-Gebiet und Drittländern betroffen ist.

5. Gründe für das Negativattest

Wenn Sie ein Negativattest beantragen, legen Sie bitte folgendes dar

5.1. Warum stellen Sie den Antrag, dh. welche Bestimmung oder welche Wirkung der Absprache oder des Verhaltens könnten Ihrer Meinung nach die Frage der Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der EG und/oder des EWR aufwerfen? Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, der EFTA-Überwachungsbehörde Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zweifel hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens Sie veranlassen, eine Klärung im Wege des Negativattests per Entscheidung zu suchen.

Geben Sie in den folgenden beiden Abschnitten Tatsachen und Gründe an, aus denen sich Ihrer Meinung nach die Nichtanwendbarkeit der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 ergibt.

5.2. Warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder im Gebiet der EFTA-Staaten, oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder

5.3. warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des EWR, oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder

5.4. warum ist die Absprache oder Verhaltensweise nicht geeignet, den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen den EFTA-Staaten spürbar zu beeinträchtigen?

6. Gründe für eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3

Wenn Sie die Absprache, eventuell auch nur vorsorglich, anmelden, um eine Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 zu erlangen, legen Sie bitte dar, inwieweit

6.1. die Absprache zu

— einer Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung und/oder

— einer Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt;

6.2. die Verbraucher angemessen an dem aus dieser Verbesserung oder diesem Fortschritt entstehenden Gewinn beteiligt werden;

6.3. sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Regelungen der Absprache zur Erreichung der unter Punkt 6.1. genannten Ziele unerläßlich sind und

6.4. die Absprache nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betroffenen Dienstleistungen ausschaltet.

7 Weitere Angaben

7.1. Erwähnen Sie bitte alle früheren Verfahren bei oder inoffizielle Kontakte mit der EFTA-Überwachungsbehörde und/oder der EG-Kommission, von denen Sie Kenntnis besitzen, sowie alle früheren Verfahren bei nationalen Behörden und Gerichten in EFTA-Staaten und/oder EG-Mitgliedstaaten, auch wenn diese die vorliegende Absprache oder Verhaltensweise nur indirekt betreffen.

7.2. Machen Sie bitte alle gegenwärtig verfügbaren Angaben, die Ihrer Meinung nach der EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Beurteilung dienlich sein könnten, ob die Absprache Wettbewerbsbeschränkungen enthält oder Vorteile mit sich bringt, die diese Beschränkungen zu rechtfertigen geeignet sind.

7.3. Geben Sie bitte an, ob Sie beabsichtigen, weitere derzeit nicht verfügbare Tatsachen oder Argumente vorzutragen, und gegebenenfalls zu welchen Punkten.

7.4. Geben Sie bitte unter Angabe von Gründen die Dringlichkeit Ihres Antrags an.

XI. Sprachen

Sie können Ihre Vereinbarung in jeder Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates anmelden. Im Hinblick auf ein zügiges Verfahren werden Sie jedoch gebeten, für eine Anmeldung bei der EFTA-Überwachungsbehörde möglichst eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, nämlich Englisch, zu verwenden. Für eine Anmeldung bei der Kommission sollten Sie eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde verwenden.

Anhang 1

WORTLAUT DER ARTIKEL 53, 54 UND 56 DES EWR-ABKOMMENS, DER ARTIKEL 2 BIS 4 DES PROTOKOLLS 22 ZU DIESEM ABKOMMEN UND DER ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS SOWIE DER ARTIKEL 85 UND 86

DES EG-VERTRAGES

ARTIKEL 53 DES EWR-ABKOMMENS

1. Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwick-

' lung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber

Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

2. Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

— Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

— Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

— aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -Verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ARTIKEL 54 DES EWR-ABKOMMENS

Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

ARTIKEL 56 DES EWR-ABKOMMENS

1. Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden

a) Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

b) Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Protokolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33% oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.

c) In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV

2. Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b und c.

3. Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

4. Die Begriffe „Unternehmen" und „Umsatz" im Sinne dieses Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.

ARTIKEL 2 BIS 4 DES PROTOKOLLS 22 ZUM EWR-ABKOMMEN

Artikel 2

„Umsatz" im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfaßt die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.

Artikel 3

An die Stelle des Umsatzes tritt

a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen auf Grund von Geschäften mit in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Kunden multipliziert wird;

b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien, die von in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Personen vereinnahmt wurden; diese Summe umfaßt alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien auf Grund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der auf Grund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben.

Artikel 4

(1) Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgelegten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkommens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlaggebende Umsatz

a) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, die vom Verbraucher auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichwertig angesehen werden;

b) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Technologie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder ersetzen soll.

(2) Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit Waren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, gilt Artikel 2.

ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS

Artikel 1

1. Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.

2. Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat

— durch Beschluß festgestellt hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b des EWR-Abkommens, insbesondere daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist; und

— die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.

3. Liechtenstein wird gestattet, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.

Artikel 2

1. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT" als eine der Vertragsparteien gestrichen.

2. Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung

„ ,EFTA-Staaten' die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik.Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein."

3. Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.

ARTIKEL 85 DES EG-VERTRAGES

1. Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

2. Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

— Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

— Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

— aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -Verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ARTIKEL 86 DES EG-VERTRAGES

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Anhang 2

VERZEICHNIS DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN

(Stand: 1. Jänner 1994)

(Wenn Sie der Auffassung sind, daß Ihre Absprache möglicherweise nicht angemeldet werden braucht, weil sie von einer der folgenden Verordnungen oder Bekanntmachungen gedeckt sein könnte, empfiehlt es sich, daß Sie sich die entsprechenden Texte besorgen.)

ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN

Kapitel XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen" Entspricht Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31.12/1987, S1); siehe auch Ziffer 13, Artikels, Protokoll 21 zum EWR-Abkommen

Kapitel XII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Die Beschwerden, Anträge sowie die Anhörung gemäß Kapitel XI" Entspricht Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 376 vom 31.12. 1988, S10); siehe auch Ziffer 14, Artikels, Protokoll 21 zum EWR-Abkommen.

GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 83/91 der Kommission vom 5. Dezember 1990 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Vereinbarungen zwischen den Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 10 vom 15.1.1991, S 9), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3618/92 der Kommission vom 15. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 155 vom 26.6. 1993, S 23).

Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26.6.1993, S18)

BEKANNTMACHUNGEN MIT ALLGEMEINEM ANWENDUNGSBEREICH Siehe entsprechende Bekanntmachungen der EG-Kommission (die jeweiligen Amtsblätter sind in Ziffer 16 bis 25, Anhang XIV zum EWR-Abkommen angegeben).

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Unternehmen, die zusammen einen Marktanteil von weniger als 5% besitzen und deren gemeinsamer jährlicher Gesamtumsatz 200 Millionen ECU nicht überschreitet.

Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12.9. 1986, S 1)

Eine Sammlung dieser Texte in der EG-Fassung (Stand: 31. Dezember 1989) wurde vom Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften herausgegeben (Bd. 1. ISBN 92-826-1307-0, Katalognummer: CV-42-90-001-EN-C). Eine aktualisierte Fassung befindet sich in Vorbereitung.

Anhang 3

LISTE DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN, ANSCHRIFTEN DER EG-KOMMISSION UND DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE SOWIE VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN

(Stand: 1. Jänner 1994)

EG-MITGLIEDSTAATEN UND EFTA-STAATEN Die EG-Mitgliedstaaten sind

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

Die EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, sind: Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich und Schweden.

ANSCHRIFTEN DER GENERALDIREKTION WETTBEWERB DER EG-KOMMISSION UND DER WETTBEWERBSDIREKTION DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Generaldirektion Wettbewerb Rue de la Loi 200 B-1049 Bruxelles

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Wettbewerbsdirektion Rue Marie Thérèse l—3 B-1040 Bruxelles

VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN

(Stand: 1. Jänner 1994)

Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in der Europäischen Gemeinschaft

ANLAGE 9

zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshöfe, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen

wurde

FORMBLATT NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DES KAPITELS XIV

(CO)

A. Einleitung

Im vorliegenden Formblatt sind im einzelnen die Angaben angeführt, die der EFTA-Überwachungsbehörde von dem oder den Unternehmen zur Anmeldung eines Zusammenschlusses von EFTA-weiter Bedeutung mitzuteilen sind. Der Begriff „Zusammenschluß" ist in Artikel 3, der Begriff „EFTA-weite Bedeutung" in Artikel 1 der Verordnung (EWG) 4064/89 in der in Ziffer 1 des Anhangs XIV zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachfolgend „Verordnung 4064/89 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Abkommen) genannt. angegebenen, für EWR-Zwecke adaptierten Fassung definiert.

Dabei sollten Sie von Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachfolgend „EWR-Abkommen" genannt.

Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind., von der Verordnung (EWG) Nr. 4064 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Abkommen) sowie von den Protokollen 21, 22 und 24 zu diesem Abkommen und von Kapitel XIII und XIV, Protokoll 4 Kapitel XIII und XIV von Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen entsprechen den Artikeln 6 bis 25 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bzw. Verordnung (EWG) Nr. 2367/90. zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes Nachfolgend „EÜBG-Abkommen" genannt. Kenntnis nehmen. Bitte beachten Sie insbesondere folgendes

a) Alle in diesem Formblatt verlangten Angaben müssen vollständig sein. Ist es Ihnen allerdings in gutem Glauben nicht oder nur zu einem gewissen Grad auf Grundlage der vorhandenen Informationen möglich, eine der Fragen zu beantworten, so müssen Sie dies angeben und begründen. Wenn Sie der Ansicht sind, daß bestimmte im Formblatt CO verlangte Angaben für die Prüfung des Falles durch die EFTA-Überwachungsbehörde nicht notwendig sind, so können Sie die EFTA-Überwachungsbehörde um eine Befreiung von der Pflicht zur Beibringung dieser Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Kapitels XIV, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen bitten.

b) Solange nicht alle Abschnitte vollständig ausgefüllt sind oder nicht hinreichend begründet worden ist, warum eine vollständige Beantwortung nicht möglich ist (so zB, weil während eines feindlichen Übernahmeangebots Informationen über die Zielgesellschaft nicht verfügbar sind), gilt die Anmeldung als unvollständig und wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem alle Angaben vorliegen. Bei falschen oder irreführenden Angaben gilt die Anmeldung als nicht vollständig.

e) Die bewußte oder fahrlässige Mitteilung falscher oder irreführender Angaben kann mit einer Geldbuße belegt werden.

d) Anmeldungen unter Nutzung von Formblatt CO der EG-Kommission und Formblatt CO der EFTA sind gleichermaßen gültig.

B. Wer anmelden muß

Im Fall eines Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 4064/89 (Ziffer 1, AnhangXIV zum EWR-Abkommen) oder der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle an einem Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 4064/89 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Abkommen) ist die Anmeldung von allen an dem Zusammenschluß Beteiligten oder gegebenenfalls von den die gemeinsame Kontrolle Erwerbenden gemeinsam auszufüllen.

Erwirbt ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen eine die Kontrolle begründende Beteiligung, so ist die Anmeldung von dem Erwerber vorzunehmen.

Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot ist die Anmeldung vom Bieter vorzunehmen.

Jeder Beteiligte, der die Anmeldung vornimmt, haftet für die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben.

Im Sinne dieses Formblatts gelten als „an einem Zusammenschluß Beteiligte" („die Beteiligten") auch die Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben wird oder die Gegenstand eines öffentlichen Übernahmeangebots sind.

C. Unterlagen

Der Anmeldung ist folgendes beizufügen

a) Kopien sämtlicher im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Zusammenschlusses stehenden Unterlagen in ihrer endgültigen oder letzten Fassung, unabhängig davon, ob der Zusammenschluß durch Vertrag zwischen den Beteiligten, durch Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung oder durch ein öffentliches Übernahmeangebot erfolgen soll;

b) im Fall eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Kopie der Angebotsunterlagen. Sind diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar, so müssen sie so bald wie möglich nachgereicht werden, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Aktionären zugesandt werden;

e) Kopien der letzten Jahresabschlüsse und Jahresberichte aller Beteiligten;

d) Kopien der Berichte oder Analysen, die im Hinblick auf den Zusammenschluß erstellt worden sind und aus denen Angaben entnommen wurden, um die in den Abschnitten 5 und 6 verlangten Auskünfte zu erteilen;

e) eine Aufstellung und kurze Inhaltsangabe sämtlicher sonstiger Analysen, Berichte, Studien und Untersuchungen, die von einem oder für einen an dem Zusammenschluß Beteiligten zur Beurteilung des Zusammenschlußvorhabens im Hinblick auf die Wettbewerbsbedingungen, die tatsächlichen und potentiellen Wettbewerber und die Marktbedingungen erstellt wurden. Zu jedem in der Aufstellung angeführten Dokument sind der Name und die Stellung des Verfassers anzugeben.

D. Wie anzumelden ist

Die Anmeldung ist in einer Amtssprache eines EFTA-Staates oder in Englisch als der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde auszufüllen. Diese Sprache gilt anschließend für alle Beteiligten als Verfahrenssprache. Werden Anmeldungen gemäß Artikel 12, Protokoll 24 zum EWR-Abkommen in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen, bei der es sich weder um die Amtssprache eines EFTA-Staates noch um die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde handelt, so ist gleichzeitig eine Übersetzung der Anmeldung und sämtlicher Unterlagen in eine Amtssprache oder die Arbeitssprache der Behörde vorzulegen.

Bei den in diesem Formblatt verlangten Angaben ist die Numerierung der entsprechenden Abschnitte und Absätze des Formblatts zu verwenden.

Unterlagen sind in der Originalsprache beizufügen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache oder die Arbeitssprache, so sind die betreffenden Unterlagen in die Verfahrenssprache zu übersetzen (Artikel 2 Absatz 4 von Kapitel XIV, Protokoll 4 zum EUBG-Abkommen).

Die Unterlagen können Originale oder Kopien von Originalen sein. Im letzteren Fall hat der die Anmeldung vornehmende Beteiligte ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.

Die in Abschnitt 2.4 verlangten Wertangaben sind in ECU zum durchschnittlichen Umrechnungskurs in den betreffenden Jahren oder in dem betreffenden Zeitraum zu machen.

Die Anmeldung und sämtliche beigefügten Unterlagen sind in neunfacher Ausfertigung einzureichen.

Die Anmeldung ist an folgende Anschrift zu senden oder bei dieser Adresse während der normalen Dienstzeiten der EFTA-Überwachungsbehörde abzugeben

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Wettbewerbsdirektion Rue Marie Thérèse 1—3 B-1040 Brüssel

E. Vertraulichkeit der Angaben

Aus Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen, Artikel 17 Absatz 2 des Kapitels XIII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen sowie Artikel 214 EG-Vertrag und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ist zu entnehmen, daß die EFTA-Überwachungsbehörde, die EFTA-Staaten, die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten, Kenntnisse nicht preisgeben dürfen, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz vertraulicher Angaben unter den Beteiligten.

Sollten Sie der Auffassung sein, daß Ihre Interessen gefährdet würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder anderen Beteiligten oder Außenstehenden in sonst einer Weise zur Kenntnis gebracht würden, so reichen Sie die betreffenden Angaben getrennt ein mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis" auf jeder Seite. Bitte geben Sie gleichzeitig an, warum diese Informationen nicht veröffentlicht oder in sonst einer Weise bekanntgemacht werden sollten.

Bei einer Fusion oder einem gemeinsamen Erwerb oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem der Beteiligten vorgenommen wird, können Geschäftsgeheimnisse gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. In solchen Fällen gilt die Anmeldung ab dem Zeitpunkt als vollständig, an dem sämtliche Anlagen eingegangen sind.

F. Bezugnahmen

Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich alle Verweise in diesem Formblatt auf die entsprechenden Artikel und Absätze der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Abkommen).

ABSCHNITT 1

1.1. Angaben zu dem bzw den Anmeldern Geben Sie bitte folgendes an

1.1.1. Name und Anschrift des Unternehmens,

1.1.2. Art der Geschäftstätigkeit,

1.1.3. Name, Anschrift, Telefon, Telefax und/oder Telex und Position der Kontaktperson.

1.2. Angaben zu den sonstigen am Zusammenschluß Zur Definition des Zusammenschlusses siehe Artikel 3. Beteiligten Hierzu zählt im Fall eines feindlichen Übernahmeangebots auch die Zielgesellschaft. In diesem Fall sollten die Angaben, soweit möglich, mitgeteilt werden.

Geben Sie bitte für jeden Beteiligten (außer für den Anmelder) folgendes an

1.2.1. Name und Anschrift des Unternehmens,

1.2.2. Art der Geschäftstätigkeit,

1.2.3. Name, Anschrift, Telefon, Telefax und/oder Telex und Position der Kontaktperson.

1.3. Anschrift in Brüssel

Geben Sie bitte — soweit vorhanden — eine Anschrift in Brüssel an, an die sämtliche Mitteilungen und Unterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Kapitels XIV, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen gerichtet werden können.

1.4. Bestellung der Vertreter

Artikel 1 Absatz 2 des Kapitels XIV, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen bestimmt, daß Anmeldungen, die von Vertretern der Unternehmen unterzeichnet worden sind, eine schriftliche Vollmacht über ihre Vertretungsbefugnis beizufügen ist. Zu den Vertretern des oder der Anmelder und der sonstigen am Zusammenschluß Beteiligten ist folgendes anzugeben

1.4.1. Handelt es sich um eine gemeinsame Anmeldung?

1.4.2. Wenn ja, wurde ein gemeinsamer Vertreter bestellt?

Wenn ja, geben Sie die unter den Punkten 1:4.3 bis 1.4.6 erbetenen Einzelheiten an. Wenn nein, geben sie bitte die einzelnen Vertreter der am Zusammenschluß Beteiligten und jeweils das von ihnen vertretene Unternehmen an.

1.4.3. Name des Vertreters,

1.4.4. Anschrift des Vertreters,

1.4.5. Name der Kontaktperson (und Anschrift, falls abweichend von 1.4.4),

1.4.6. Telefon, Telefax und/oder Telex.

ABSCHNITT 2 Einzelheiten zum Zusammenschluß

2.1. Beschreiben Sie bitte kurz die Art des angemeldeten Zusammenschlusses. Geben Sie an,

— ob es sich bei dem Zusammenschlußvorhaben um eine Fusion im eigentlichen rechtlichen Sinne, einen Erwerb, die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne eines Zusammenschlusses, einen Vertrag oder um andere Maßnahmen handelt, die eine mittelbare oder unmittelbare Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 bewirken;

— ob die Gesamtheit oder Teile der beteiligten Unternehmen von dem Zusammenschluß betroffen sind;

— ob ein öffentliches Angebot von einem der Beteiligten zum Erwerb der Anteile eines anderen Beteiligten die Zustimmung des Aufsichtsorgans, der Geschäftsführung oder eines anderen zur Vertretung berechtigten Organs des betroffenen Beteiligten hat.

2.2. Geben Sie an, welche Wirtschaftszweige von dem Zusammenschluß betroffen sind.

2.3. Erläutern Sie kurz die wirtschaftlichen und finanziellen Hintergründe des Zusammenschlusses. Geben Sie dabei gegebenenfalls folgendes an

— finanzielle oder sonstige Hilfen, die die Beteiligten — aus welchen Quellen auch immer (einschließlich öffentlicher Stellen) — erhalten haben, sowie Art und Umfang dieser Hilfen;

— den vorgesehenen oder erwarteten Zeitpunkt wesentlicher Schritte, die zum Vollzug des Zusammenschlusses führen sollen;

— die nach Vollendung des Zusammenschlusses vorgesehene Eigentumsstruktur und Ausgestaltung der Kontrolle.

2.4. Für jeden an dem Zusammenschluß Beteiligten hat der Anmelder folgende Angaben für die letzten drei Geschäftsjahre zu machen

2.4.1. weltweiter Gesamtumsatz Zur Berechnung des Umsatzes vgl. Artikel 5: dabei sind die besonderen Bestimmungen für Kredit- und sonstige Finanzinstitute sowie für Versicherungsunternehmen und für Gemeinschaftsunternehmen zu beachten. Für Versicherungsunternehmen sowie Kredit- und sonstige Finanzinstitute gelten als in der EFTA und in einem EFTA-Staat ansässige Personen alle natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in einem EFTA-Staat, wobei das jeweilige nationale Recht maßgebend ist. Eine Gesellschaft gilt als ansässig in dem Staat, in dem sie amtlich eingetragen ist Hinsichtlich des Begriffes „ansässig" gelten dieselben Regem wie in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem EG-Mitgliedstaat. Für die Berechnung des Umsatzes sind für Kredit- und sonstige Finanzinstitute Beispiele im Leitfaden I, für Versicherungsunternehmen im Leitfaden II und für Gemeinschaftsunternehmen im Leitfaden III angegeben.

2.4.2. gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz Für die Berechnung des Gesamtumsatzes in einem EFTA-Staat im Verhältnis zum EFTA-weiten Gesamtumsatz siehe Leitfaden IV, „Gewinn vor Steuern" umfaßt den Gewinn aus normaler Geschäftstätigkeit vor Gewinnsteuern.,

2.4.3. EFTA-weiter Gesamtumsatz Für die Berechnung des Gesamtumsatzes in einem EFTA-Staat im Verhältnis zum EFTA-weiten Gesamtumsatz siehe Leitfaden IV, „Gewinn vor Steuern" umfaßt den Gewinn aus normaler Geschäftstätigkeit vor Gewinnsteuern.,

2.4.4. Gesamtumsatz in jedem EG-Mitgliedstaat Für die Berechnung des Gesamtumsatzes in einem EFTA-Staat im Verhältnis zum EFTA-weiten Gesamtumsatz siehe Leitfaden IV, „Gewinn vor Steuern" umfaßt den Gewinn aus normaler Geschäftstätigkeit vor Gewinnsteuern.,

2.4.5. Gesamtumsatz in jedem EFTA-Staat Für die Berechnung des Gesamtumsatzes in einem EFTA-Staat im Verhältnis zum EFTA-weiten Gesamtumsatz siehe Leitfaden IV, „Gewinn vor Steuern" umfaßt den Gewinn aus normaler Geschäftstätigkeit vor Gewinnsteuern.,

2.4.6. EG-Mitgliedstaat, in dem mehr als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes erzielt werden Für die Berechnung des Gesamtumsatzes in einem EFTA-Staat im Verhältnis zum EFTA-weiten Gesamtumsatz siehe Leitfaden IV, „Gewinn vor Steuern" umfaßt den Gewinn aus normaler Geschäftstätigkeit vor Gewinnsteuern.,

2.4.7 EFTA-Staat, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Gesamtumsatzes erzielt werden Für die Berechnung des Gesamtumsatzes in einem EFTA-Staat im Verhältnis zum EFTA-weiten Gesamtumsatz siehe Leitfaden IV, „Gewinn vor Steuern" umfaßt den Gewinn aus normaler Geschäftstätigkeit vor Gewinnsteuern.,

2.4.8. Beläuft sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25% oder mehr ihres Gesamtumsatzes im EWR-Gebiet?

2.4.9. Erzielt jedes von zumindest zwei beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten einen Umsatz von mehr als 250 Millionen ECU?

2.4.10. weltweiter Gewinn vor Steuern „Gewinn vor Steuern" umfaßt den Gewinn aus normaler Geschäftstätigkeit vor Gewinnsteuern.,

2.4.11. Anzahl der weltweit Beschäftigten Beschäftigte sind alle in den jeweiligen Unternehmen tätigen Personen, die einen Arbeitsvertrag haben und Arbeitsentgelt beziehen..

ABSCHNITTS Eigentum und Kontrolle Vgl. Artikel 3 Absätze 3 bis 5.

Fügen Sie bitte für jeden am Zusammenschluß Beteiligten eine Liste aller zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen bei. Dies schließt folgende Angaben ein

3.1. alle von den Beteiligten unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3;

3.2. alle Unternehmen oder Personen, von denen die Beteiligten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden;

3.3. für alle unter Punkt 3.2 genannten Unternehmen oder Personen ein lückenloses Verzeichnis sämtlicher von ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 kontrollierten Unternehmen.

Anzugeben sind jeweils die Art der Kontrolle und die Mittel zu deren Ausübung.

3.4. Geben Sie an, welche Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten gemäß Abschnitt 5 tätig sind, in den letzten drei Jahren von den oben angeführten Gruppen erworben wurden.

Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Tabellen oder Schaubildern verdeutlicht werden, wenn dies zu einem besseren Verständnis der Eigentums- und Kontrollverhältnisse vor dem Zusammenschluß beiträgt.

ABSCHNITT 4 Wechselseitige personelle und kapitalmäßige Verflechtungen

Geben Sie bitte für alle in Abschnitt 3 genannten Unternehmen oder Personen folgendes an

4.1. Ein Verzeichnis aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten (im Sinne von Abschnitt 5) tätig sind und an denen die Unternehmen der Gruppe einzeln oder gemeinsam 10% oder mehr der Stimmrechte oder des Aktienkapitals halten, wobei in jedem Fall der genaue Prozentsatz anzugeben ist;

4.2. ein Verzeichnis aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten tätig sind und an denen die in Abschnitt 3 genannten Personen 10% oder mehr der Stimmrechte oder des Aktienkapitals halten, wobei in jedem Fall der genaue Prozentsatz anzugeben ist;

4.3. für jedes Unternehmen ein Verzeichnis der Personen, die der Geschäftsführung angehören und gleichzeitig in der Geschäftsführung oder im Aufsichtsorgan eines anderen Unternehmens vertreten sind, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist; sowie, falls, zutreffend, für jedes Unternehmen ein Verzeichnis der Personen, die im Aufsichtsorgan vertreten sind und gleichzeitig der Geschäftsführung eines anderen Unternehmens angehören, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist; geben Sie bitte jeweils den Namen dieser anderen Unternehmen und die dort wahrgenommene Position an.

Diese Angaben können zum besseren Verständnis durch Tabellen oder Schaubilder verdeutlicht werden.

ABSCHNITT 5 Angaben zu den betroffenen Märkten

Für die Angaben des Anmelders gelten folgende Definitionen

PRODUKTMARKT

Der sachlich relevante Produktmarkt umfaßt alle jene Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.

Der sachlich relevante Produktmarkt kann in manchen Fällen auch aus einzelnen Produktgruppen bestehen. Eine einzelne Produktgruppe umfaßt ein Produkt oder eine kleine Gruppe von Produkten, die in ihrer physischen oder technischen Beschaffenheit weitgehend identisch und voll austauschbar sind. Zwischen den Produkten einer Gruppe bestehen nur kleine Unterschiede, die in der Regel lediglich das Warenzeichen und/ oder Markenimage betreffen. Der Produktmarkt entspricht gewöhnlich der im Marketing des Unternehmens verwendeten Bezeichnung.

GEOGRAPHISCH RELEVANTER MARKT

Der geographisch relevante Markt umfaßt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten, insbesondere auf Grund merklich unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen, die in diesen Gebieten herrschen, abgrenzt.

Maßgeblich für die Bestimmung des geographisch relevanten Marktes sind insbesondere Art und Eigenschaft der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen, die Existenz von Marktzutrittsschranken oder Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen zwischen benachbarten Gebieten oder wesentliche Preisunterschiede.

BETROFFENER MARKT

Betroffene Märkte bestehen aus sachlich relevanten Produktmärkten oder einzelnen Produktgruppen im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens, im Gemeinsamen Markt, im Gebiet der EFTA-Staaten, in einem EG-Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Staat oder, falls abweichend, in einem geographisch relevanten Markt, wenn

a) zwei oder mehr der Beteiligten (einschließlich aller derselben Gruppe angehörenden Unternehmen gemäß Abschnitt 3) in demselben sachlich relevanten Produktmarkt oder derselben einzelnen Produktgruppe tätig sind und der Zusammenschluß zu einem gemeinsamen Marktanteil von 10% oder mehr führt (horizontale Beziehungen) oder

b) ein Beteiligter (einschließlich aller derselben Gruppe angehörenden Unternehmen gemäß Abschnitt 3) in einem Produktmarkt tätig ist, der einem Produktmarkt oder einer einzelnen Produktgruppe, in dem andere Beteiligte tätig sind und einen Marktanteil von 10% oder mehr haben, vor- oder nachgelagert ist, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den Beteiligten Lieferanten- oder Kundenbeziehungen bestehen (vertikale Beziehungen).

I. Darstellung der betroffenen sachlich relevanten Produktmärkte

5.1. Beschreiben Sie die Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die den betroffenen Produktmarkt bilden, und erklären Sie, warum diese Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen diesem Markt zuzurechnen sind und warum andere Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen wegen ihrer Besonderheiten, Preise

und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks davon ausgenommen sind.

5.2. Führen Sie die einzelnen Produktgruppen auf, die von Ihrem Unternehmen intern für Marketingzwecke definiert wurden und die den jeweiligen unter 5.1 beschriebenen Produktmärkten zuzurechnen sind.

u. Marktdaten zu den betroffenen Märkten

Geben Sie bitte für jeden betroffenen Produktmarkt und.ialls abweichend, für jede Produktgruppe für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, und zwar

a) für das EWR-Gebiet,

b) für die Europäische Gemeinschaft insgesamt, e) für das Gebiet der EFTA-Staaten insgesamt,

d) für jeden einzelnen EG-Mitgliedstaat, in dem die Beteiligten (einschließlich aller derselben Gruppe angehörenden Unternehmen gemäß Abschnitt 3) tätig sind,

e) für jeden einzelnen EFTA-Staat, in dem die Beteiligten (einschließlich aller derselben Gruppe angehörenden Unternehmen gemäß Abschnitt 3) tätig sind, und

f) falls abweichend, für jeden anderen geographisch relevanten Markt folgendes an

5.3. den geschätzten Gesamtumsatz in dem betreffenden Markt und gegebenenfalls das Marktvolumen (zum Beispiel nach versandten oder gelieferten Einheiten) Bei dem Gesamtumsatz und dem Volumen eines Marktes sind die Gesamterzeugung, vermindert um die Ausfuhren und erhöht um die Einfuhren des jeweiligen räumlichen Marktes, zugrunde zu legen.; legen Sie, falls verfügbar, zur Verdeutlichung Statistiken aus anderen Quellen bei. Fügen Sie ebenfalls eine Vorausschau der Nachfrageentwicklung auf den betroffenen Märkten bei;

5.4. den Umsatz der einzelnen Gruppen, denen die Beteiligten (gemäß Abschnitt 3) angehören;

5.5. den geschätzten Marktanteil der einzelnen Gruppen, denen die Beteiligten angehören;

5.6. den geschätzten Marktanteil (nach Umsatz und gegebenenfalls Volumen) aller Wettbewerber, die mindestens 10% des jeweiligen räumlichen Marktes halten, unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer dieser Unternehmen;

5.7 einen Vergleich der Preise, die von den der jeweiligen Gruppe angehörenden Beteiligten in jedem .EG-Mitgliedstaat und in jedem EFTA-Staat verlangt werden, und einen ähnlichen Preisvergleich zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den EFTA-Staaten und ihren Haupthandelspartnern (zB den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan);

5.8. den geschätzten Wert (und gegebenenfalls das geschätzte Volumen) sowie die Herkunft der Einführen in den geographisch relevanten Markt;

5.9. den Anteil dieser Einführen, die von den derselben Gruppe angehörenden Beteiligten (gemäß Abschnitt 3 dieser Anmeldung) stammen;

5.10. das geschätzte Ausmaß, in dem diese Einführen Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen unterliegen.

III. Marktdaten bei konglomeraten Beziehungen

Falls keine horizontalen oder vertikalen Beziehungen vorliegen, aber einer der Beteiligten (einschließlich aller derselben Gruppe angehörenden Unternehmen gemäß Abschnitt 3) auf einem Produktmarkt oder bei einer einzelnen Produktgruppe einen Marktanteil von 25% oder mehr hält, geben Sie bitte

5.11. eine Beschreibung der Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die den Produktmarkt bilden, und erklären Sie, warum diese Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen diesem Markt wegen ihrer Besonderheiten, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks zuzurechnen und warum andere Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen deswegen davon ausgenommen sind;

5.12. eine Auflistung der einzelnen Produktgruppen, die von Ihrem Unternehmen intern für Marketingzwecke definiert wurden und die den jeweiligen oben beschriebenen relevanten Produktmärkten zuzurechnen sind, und

5.13. eine Schätzung des Marktvolumens und des Marktanteils jeder der Gruppen, denen die Beteiligten angehören, auf jedem betroffenen Produktmarkt und, falls abweichend, für jede Produktgruppe für das letzte Geschäftsjahr

a) für das EWR-Gebiet insgesamt,

b) für die Europäische Gemeinschaft insgesamt, e) für das Gebiet der EFTA-Staaten insgesamt,

d) für jeden EG-Mitgliedstaat, in dem die der jeweiligen Gruppe angehörenden Beteiligten tätig sind,

e) für jeden EFTA-Staat, in dem die der jeweiligen Gruppe angehörenden Beteiligten tätig sind, und

f) falls abweichend, für jeden geographisch relevanten Markt.

In jeder Antwort zu diesem Abschnitt hat der Anmelder die Grundlagen für seine Schätzungen oder sonstigen Angaben zu erläutern.

ABSCHNITT 6 Allgemeine Bedingungen in den betroffenen Märkten

Zu den betroffenen Produktmärkten und, falls abweichend, zu den betroffenen einzelnen Produktgruppen sind folgende Angaben zu machen

MARKTEINTRITT

6.1. Sind in den letzten fünf Jahren (oder gegebenenfalls in einem längeren Zeitraum) wesentliche Markteintritte in der Europäischen Gemeinschaft oder im Gebiet der EFTA-Staaten erfolgt? Wenn ja, nennen Sie diese neuen Marktteilnehmer und schätzen Sie deren derzeitige Marktanteile,

6.2. Gibt es nach Ihrer Auffassung Unternehmen (einschließlich derer, die gegenwärtig ausschließlich in entsprechenden Märkten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb des EWR tätig sind), die in der Lage wären, im EWR, in der Europäischen Gemeinschaft oder in den EFTA-Staaten in diese Märkte einzutreten? Falls ja, sind nähere Angaben über diese potentiellen Wettbewerber zu machen.

6.3. Wie hoch ist nach Ihrer Auffassung die Wahrscheinlichkeit eines bedeutenden Markteintritts innerhalb der nächsten fünf Jahre?

DEN MARKTEINTRITT BEEINFLUSSENDE FAKTOREN

6.4. Beschreiben Sie die verschiedenen Faktoren, die derzeit den Eintritt in die betroffenen Märkte beeinflussen, unter Berücksichtigung des Produktes und der geographischen Lage des Marktes. Gehen Sie dabei, soweit wie möglich, auf folgendes ein

— Die Markteintrittskosten (Kapital, Verkaufsförderung, Werbung, notwendige Vertriebssysteme, Kundendienst usw.) für einen konkurrenzfähigen Wettbewerber unter Angabe seines zu erwartenden Marktanteils.

— In welchem Ausmaß der Marktzutritt durch behördliche Genehmigungen oder Normenvorschriften in jeglicher Form beeinflußt wird. Gibt es gesetzliche oder behördliche Kontrollen für den Zugang zu diesen Märkten?

— In welchem Ausmaß der Marktzutritt durch die Verfügbarkeit von Rohstoffen beeinflußt wird?

— In welchem Ausmaß wird der Marktzutritt durch die Laufzeit von Verträgen zwischen einem Unternehmen und seinen Lieferanten und/oder Kunden beeinflußt?

— Die Bedeutung von Patentlizenzen, Know-how und anderen Schutzrechten in diesen Märkten.

VERTIKALE INTEGRATION

6.5. Beschreiben Sie Art und Ausmaß der vertikalen Integration jedes Beteiligten.

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

6.6. Legen Sie im einzelnen dar, wie wichtig Forschung und Entwicklung für die Fähigkeit eines auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmens sind, sich langfristig im Wettbewerb zu behaupten. Erläutern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen in den betroffenen Märkten betreiben. Gehen Sie dabei, soweit wie möglich, auf folgendes ein

— den Umfang von Forschung und Entwicklung Unter dem Umfang von Forschung und Entwicklung ist der Anteil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben am Gesamtumsatz zu verstehen. in diesen Märkten und den entsprechenden Umfang für die Beteiligten;

— den Verlauf der technologischen Entwicklung in diesen Märkten innerhalb eines aussagefähigen Zeitraums (einschließlich Weiterentwicklungen bei Erzeugnissen und/oder Dienstleistungen, Herstellungsverfahren, Vertriebssystemen usw.);

— die wichtigsten Neuerungen, die in diesen Märkten innerhalb des zugrunde gelegten Zeitraums eingeführt wurden und die Unternehmen, auf die diese Neuerungen zurückzuführen sind;

— den Innovationszyklus in diesen Märkten und die Phase des Innovationszyklusses, in der sich die Beteiligten befinden;

— inwieweit die Beteiligten Rechte an Patenten, Know-how und sonstigen Schutzrechten in den betroffenen Märkten besitzen oder die Nutzungsrechte daran erworben haben.

VERTRIEBS- UND KUNDENDIENSTSYSTEME

6.7 Beschreiben Sie die auf den betroffenen Märkten bestehende Vertriebs- und Kundendienststruktur. Gehen Sie dabei, soweit wie möglich, auf folgendes ein

— Die auf den Märkten vorherrschenden Vertriebssysteme und deren Bedeutung. In welchem Ausmaß erfolgt der Vertrieb durch Dritte und/oder Unternehmen, die derselben Gruppe wie die Beteiligten gemäß Abschnitt 3 angehören?

— Die vorhandenen Kundendienstsysteme (zB Wartung und Reparatur) und deren Bedeutung auf den relevanten Märkten. In welchem Ausmaß werden solche Dienstleistungen von Dritten und/ oder Unternehmen ausgeführt, die derselben Gruppe wie die Beteiligten gemäß Abschnitt 3 angehören?

WETTBEWERBSSITUATION

6.8 Nennen Sie Namen, Anschrift und Kontaktperson der fünf wichtigsten Lieferanten der Beteiligten sowie ihren jeweiligen Anteil an den Einkäufen der Beteiligten.

6.9 Nennen Sie Namen, Anschrift und Kontaktperson der fünf größten Kunden der Beteiligten und ihren jeweiligen Anteil an deren Absatz.

6.10. Erläutern Sie die Angebots- und Nachfragestruktur auf den betroffenen Märkten. Diese Beschreibung soll der EFTA-Überwachungsbehörde eine genauere Beurteilung der Wettbewerbssituation, in der die Beteiligten ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen, ermöglichen. Gehen Sie dabei, soweit wie möglich, auf folgendes ein

— die Marktphasen (zB Experimentierungs-, Expansions-, Ausreifungs- und Rückbildungsphase), in der sich nach Ihrer Auffassung die betroffenen Erzeugnisse befinden;

— die Angebotsstruktur, die spezifischen Anbietergruppen und charakterisieren Sie den „typischen Anbieter" jeder dieser Gruppen;

— die Nachfragestruktur, die spezifischen Nachfragegruppen und charakterisieren Sie den „typischen Kunden" jeder dieser Gruppen;

— ob Behörden, Regierungsstellen, staatliche Unternehmen oder ähnliche Einrichtungen Ihrer Auffassung nach wichtige Anbieter oder Nachfrager sind. Ist; dies der Fall, teilen Sie hierzu Näheres mit;

— die Gesamtkapazität in der Gemeinschaft und den EFTA Staaten in den vergangenen drei Jahren. Welchen Anteil hatten die Beteiligten an dieser Gesamtkapazität in dem betreffenden Zeitraum, und wie hoch war ihre jeweilige Kapazitätsauslastung?

KOOPERATIONSVEREINBARUNGEN

6.11. Inwieweit gibt es auf den betroffenen Märkten horizontale und/oder vertikale Kooperationsvereinbarungen?

6.12 Nennen Sie die wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die von denr Beteiligten auf den betroffenen Märkten geschlossen wurden, zB Lizenzverträge, Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Spezialisierung, Vertrieb, langfristige Liefervereinbarungen und Vereinbarungen über Informationsaustausch.

HANDELS VEREINIGUNGEN

6.13. Geben Sie Namen und Anschrift der wichtigsten Wirtschaftsverbände auf den betroffenen Märkten an.

WELTWEITER ZUSAMMENHANG

6.14. Beschreiben Sie das Zusammenschlußvorhaben in seinem weltweiten Zusammenhang und geben Sie die Stellung der Beteiligten auf diesem Markt an.

ABSCHNITT 7 Allgemeine Fragen

7.1. Beschreiben Sie die zu erwartenden Auswirkungen des Zusammenschlußvorhabens auf Zwischen- und Endverbraucher sowie auf den technischen Fortschritt.

7.2. Für den Fall, daß die EFTA-Überwachungsbehörde feststellt, daß es sich bei dem angemeldeten Vorhaben nicht um einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Verordnung 4064/89 (Ziffer 1, AnhangXIV zum EWR-Abkommen) handelt, soll Ihre Anmeldung dann als Antrag im Sinne von Artikel 2 oder als Anmeldung im Sinne von Artikel 4 des Kapitels II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen entspricht Verordnung (EWG) Nr. 17/62, als Antrag im Sinne von Artikel 12 oder als Anmeldung im Sinne von Artikel 14 des Kapitels VI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen entspricht Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, als Antrag im Sinne von Artikel 12 des Kapitels IX, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen entspricht Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 oder als Antrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 oder Artikels des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen entspricht Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 behandelt werden?

ABSCHNITT 8 Erklärung

Die Anmeldung muß mit der folgenden Erklärung schließen, die von allen oder im Namen aller Anmeldenden zu unterzeichnen ist

Die Unterzeichneten erklären nach bestem Wissen und Gewissen, daß die Angaben in diesem Formblatt richtig sind, daß alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und nach bestem Ermessen anhand der zugrunde liegenden Tatsachen abgegeben wurden und daß alle Auffassungen der aufrichtigen Überzeugung der Unterzeichneten entsprechen.

Den Unterzeichneten sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b des Kapitels XIII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen bekannt.

III. Schlußfolgerung: Da

a) der weltweite Gesamtumsatz von Bank A und Bank B zusammen mehr als 5 Milliarden ECU beträgt,

b) der EFTA-weite Umsatz jeder der Banken mehr als 250 Millionen ECU beträgt und

e) jede der Banken weniger als zwei Drittel ihres EFTA-weiten Umsatzes in einem (und demselben) EFTA-Staat X erzielt, würde das Zusammenschlußvorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

LEITFADEN II BERECHNUNG DES UMSATZES FÜR VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

Artikels Absatz2 Buchstabe a der Verordnung 4064/89 (Ziffer 1, AnhangXIV zum EWR-Abkommen)

Beispiel für die Berechnung des Umsatzes von Versicherungsunternehmen (Zusammenschlußvorhaben zwischen Versicherung A und Versicherung B)

II. Berechnung des Umsatzes

1. Weltweiter Gesamtumsatz

wird ersetzt durch die Summe der weltweit vereinnahmten Bruttoprämien; die Summe beträgt hier 5300 Millionen ECU.

2. EFTA-weiter Umsatz

wird für jedes Versicherungsunternehmen ersetzt durch die Summe der vereinnahmten Bruttoprämien, die von in der EFTA ansässigen Personen gezahlt wurden. Für beide Versicherungsunternehmen übersteigt dieser Betrag hier 250 Millionen ECU.

3. Umsatz in einem (und demselben) EFTA-Staat X

wird bei Versicherungsunternehmen ersetzt durch die Summe der Bruttoprämien, die von in diesem EFTA-Staat X ansässigen Personen gezahlt wurden.

Versicherung A vereinnahmt 80% ihrer in der EFTA erzielten Bruttoprämien von in EFTA-Staat X ansässigen Personen, während Versicherung B 90% ihrer in der EFTA erzielten Bruttoprämien von in diesem EFTA-Staat ansässigen Personen vereinnahmt.

III. Schlußfolgerung: Da

a) der weltweite Gesamtumsatz der Versicherungen A und B, ersetzt durch die Summe der weltweit vereinnahmten Bruttoprämien, 5 Milliarden ECU übersteigt;

b) jede der Versicherungen mehr als 250 Millionen ECU ihrer Bruttoprämien von in der EFTA ansässigen Personen vereinnahmt, aber

e) jede der Versicherungen mehr als zwei Drittel ihrer von in der EFTA ansässigen Personen vereinnahmten Bruttoprämien in einem (und demselben) EFTA-Staat X erzielt,

würde das Zusammenschlußvorhaben nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

LEITFADEN III BERECHNUNG DES UMSATZES VON GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN

A. Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 4064/89 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Abkommen)

Wenn zwei (oder mehr) Unternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen gründen und damit einen Zusammenschluß bewirken, wird der Umsatz der beteiligten Unternehmen zugrunde gelegt.

B. Bestehendes Gemeinschaftsunternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung 4064/89 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Ab'kommen)

Beispiel für die Berechnung des Umsatzes für ein zwischen den an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen A und B bestehendes Gemeinschaftsunternehmen C

II. Darstellung des Gemeinschaftsunternehmens

a) Das Unternehmen C wird gemeinsam kontrolliert (gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4) durch die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen A und B, und zwar unabhängig davon, ob noch ein drittes Unternehmen an C beteiligt ist.

b) Das Unternehmen C wird in den Gewinn- und Verlustrechnungen von A und B nicht konsolidiert, e) Der Umsatz, den C aus Geschäften mit A und B erzielt, wird nicht berücksichtigt.

d) Der Umsatz, den C aus Geschäften mit dritten Unternehmen erzielt, wird zu gleichen Teilen den Unternehmen A und B zugerechnet, unabhängig von deren jeweiligem Anteil an C.

e) Gemeinschaftsunternehmen, die zwischen einem der beteiligten und dritten Unternehmen bestehen, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, diese sind bereits bei A oder B konsolidiert.

III. Berechnung des Umsatzes

a) Der weltweite Gesamtumsatz von Unternehmen A wird wie folgt berechnet: 10000 Millionen ECU und 50% des weltweiten Umsatzes, den C mit dritten Unternehmen erzielt (dh. 35 Millionen ECU); die Summe beträgt somit 10035 Millionen ECU).

Der weltweite Gesamtumsatz von Unternehmen B wird wie folgt berechnet: 2000 Millionen ECU und 50% des weltweiten Umsatzes, den C mit dritten Unternehmen erzielt (dh. 35 Millionen ECU); die Summe beträgt somit 2035 Millionen ECU.

b) Der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen beträgt somit 12070 Millionen ECU.

e) Unternehmen A erzielt 4025 Millionen ECU im EFTA-Staat Y (unter Berücksichtigung von 50% des von C in diesem EFTA-Staat erzielten Umsatzes) und einen EFTA-weiten Umsatz von 8030 Millionen ECU (einschließlich 50% des EFTA-weiten Umsatzes von C); Unternehmen B erzielt 925 Millionen ECU im EFTA-Staat Y (unter Berücksichtigung von 50% des von C in diesem EFTA-Staat erzielten Umsatzes) und einen EFTA-weiten Umsatz von 1530 Millionen ECU (einschließlich 50% des EFTA-weiten Umsatzes von C).

IV Schlußfolgerung Da

a) der weltweite Gesamtumsatz der Unternehmen A und B zusammen mehr als 5 Milliarden ECU beträgt,

b) jedes der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen A und B mehr als 250 Millionen ECU

innerhalb des Gebietes der EFTA-Staaten erzielt und e) jedes der beteiligten Unternehmen weniger als zwei Drittel seines EFTA-weiten Umsatzes in

einem und demselben EFTA-Staat Y erzielt (Unternehmen A 50,1% und Unternehmen B

60,5%),

würde das Zusammenschlußvorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

LEITFADEN IV ANWENDUNG DER ZWEI-DRTTTEL-REGEL

Artikel 1 der Verordnung 4064/89 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Abkommen)

Beispiele für die Anwendung der „Zwei-Drittel-Regel" für Unternehmen (Zusammenschlußvorhaben zwischen Unternehmen A und B)

II. Anwendung der Zwei-Drittel-Regel"

1. EFTA-weiter Umsatz

beträgt bei Unternehmen A 8000 Millionen ECU und bei Unternehmen B 400 Millionen ECU.

2. Umsatz in einem (und demselben) EFTA-Staat X

beträgt bei Unternehmen A (6000 Millionen ECU) 75% seines EFTA-weiten Umsatzes und bei Unternehmen B (200 Millionen ECU) 50% seines EFTA-weiten Umsatzes.

3. Schlußfolgerung

Obwohl Unternehmen A mehr als zwei Drittel seines EFTA-weiten Umsatzes im EFTA-Staat X erzielt, würde das Zusammenschlußvorhaben in diesem Fall in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, weil Unternehmen B weniger als zwei Drittel seines EFTA-weiten Umsatzes im EFTA-Staat X erzielt.

BEISPIEL 2 a)

1. EFTA-weiter Umsatz

beträgt bei Unternehmen A 2400 Millionen ECU und bei Unternehmen B 400 Millionen ECU.

2. Umsatz in einem (und demselben) EFTA-Staat X

beträgt bei Unternehmen A 2100 Millionen ECU (dh. 87,5% seines EFTA-weiten Umsatzes) und bei Unternehmen B (300 Millionen ECU (dh. 75% seines EFTA-weiten Umsatzes).

3. Schlußfolgerung

In diesem Fall erzielt jedes der beteiligten Unternehmen mehr als zwei Drittel seines EFTA-weiten Umsatzes in einem (und demselben) EFTA-Staat X; das Zusammenschlußvorhaben würde daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

BEISPIEL 2 b)

Schlußfolgerung

In diesem Fall würde die Zwei-Drittel-Regel keine Anwendung finden, da die Unternehmen A und B jeweils mehr als zwei Drittel ihres EFTA-weiten Umsatzes in verschiedenen EFTA-Staaten X bzw. Y erzielen. Daher wurde das Zusammenschlußvorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

ANLAGE 10

zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen

wurde

LISTE DER FEIERTAGE NACH ARTIKEL 19 DES KAPITELS XIV

Neujahr I.Jänner Gründonnerstag 8. April Karfreitag 9. April Ostermontag 12. April Christi Himmelfahrt 20. Mai Tag nach Christi Himmelfahrt 21. Mai Pfingstmontag 31. Mai Belgischer Nationalfeiertag 21. Juli Allerheiligen 1. November Allerseelen 2. November Weihnachten, sieben Tage 23.—31. Dezember Gesamt: 17 Tage

Für Fälle, die unter Artikel 57 (2) (a) des EWR-A fallen, hält sich die EG-K an die Feiertagsliste.

2. Gesetzliche Feiertage in den EG-Mitgliedsstaaten 1993

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juli 1994 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 2 Abs. 3 mit 28. September 1994 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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