224. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angefühlten festen Beträgen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 20/1993, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet
§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977, BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985 und BGBl. Nr. 491/1990, angeführten festen Beträgen wird, ausgenommen zu den in der Tarifpost 4 Abschnitt I Z l und 2 angeführten Beträgen, ein weiterer Zuschlag von 12 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 1994 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.