224. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1991, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr, BGBl.
Nr. 383/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/1992 wird wie folgt geändert
Der Einleitungssatz des § 1 lautet
„§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr der nachstehenden Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Armenien, Aserbaidschan, Libyen oder Somalia oder mit einem Bestimmungsland oder Handelsland im Gebiet Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig:"