224. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Politikwissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 369/1990, wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Politikwissenschaft, BGBl.
Nr. 259/1978, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 245/1984 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 und 2 lauten
„§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
mindestens 30 Wochenstunden aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern
(2) Die in § 7 vorgesehenen Vorprüfungen
können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden."
2. Der bisherige § 3 Abs. 5 erhält die Bezeichnung
§ 3 Abs. 3.
3. § 3 Abs. 4 und 5 entfallen.
4. § 4 lautet
„§ 4. Die Zulassung zum abschließenden Teil der
ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung
von Vorprüfungen aus folgenden Fächern
voraus
a) Statistik für die Sozialwissenschaften;
b) die gemäß § 3 Abs. 1 lit. h gewählten Fächer."
5. § 5 Abs. 1 lautet
„§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Einführung in die Politikwissenschaft;
b) Politische Theorie und Ideengeschichte;
c) Vergleichende Politik;
d) Grundlagen des Österreichischen Politischen
Systems
Politik, Recht, Gesellschaft;
e) Internationale Politik;
f) Methoden der empirischen Sozialforschung."
6. § 6 lautet
„§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt,
sofern die Studienrichtung Politikwissenschaft als
erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 25 Wochenstunden aus folgenden
Pflicht- und Wahlfächern
(2) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern
die Studienrichtung Politikwissenschaft als zweite
Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 18 Wochenstunden aus folgenden
Pflicht- und Wahlfächern
(3) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Politikwissenschaft haben aus Fächern, die an Stelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,
nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige
Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt mindestens 18 Wochenstunden
zu besuchen."
7. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Wurde die Studienrichtung Politikwissenschaft
als erste Studienrichtung gewählt, so hat der
ordentliche Hörer überdies eine Vorprüfung nach
Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissen-
schaftstheoretisch und philosophisch vertiefen oder
welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen,
abzulegen. Diese Inhalte können aber auch in
Lehrveranstaltungen aus Politischer Theorie und
Ideengeschichte oder in anderen Pflichtlehrveranstaltungen
integriert angeboten werden."
8. § 7 Abs. 3 entfällt.
9. § 8 Abs. 1 lautet
„§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Politische Theorie und Ideengeschichte;
b) Vergleichende Politik;
c) Österreichisches Politisches System;
d) Internationale Politik und Grundlagen des
Völkerrechts;
e) sofern Politikwissenschaft als erste Studienrichtung
gewählt wurde, die gemäß § 6 Abs. 1
lit. e und f gewählten Lehrveranstaltungen;
f) sofern Politikwissenschaft als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, die gemäß § 6 Abs. 2
lit. e gewählten Lehrveranstaltungen."
10. § 9 lautet
„§ 9. (1) Diese Studienordnung tritt mit 1. September
1991 in Kraft.
(2) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten
des auf Grund dieser Studienordnung zu erlassenden
Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt,
ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt
geltenden Studienplan zu beenden."