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224_1991 AT

224. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Politikwissenschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Politikwissenschaft

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 369/1990, wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Politikwissenschaft, BGBl.

Nr. 259/1978, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 245/1984 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 und 2 lauten

„§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

mindestens 30 Wochenstunden aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern

(2) Die in § 7 vorgesehenen Vorprüfungen

können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt

werden."

2. Der bisherige § 3 Abs. 5 erhält die Bezeichnung

§ 3 Abs. 3.

3. § 3 Abs. 4 und 5 entfallen.

4. § 4 lautet

„§ 4. Die Zulassung zum abschließenden Teil der

ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung

von Vorprüfungen aus folgenden Fächern

voraus

a) Statistik für die Sozialwissenschaften;

b) die gemäß § 3 Abs. 1 lit. h gewählten Fächer."

5. § 5 Abs. 1 lautet

„§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Einführung in die Politikwissenschaft;

b) Politische Theorie und Ideengeschichte;

c) Vergleichende Politik;

d) Grundlagen des Österreichischen Politischen

Systems

Politik, Recht, Gesellschaft;

e) Internationale Politik;

f) Methoden der empirischen Sozialforschung."

6. § 6 lautet

„§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt,

sofern die Studienrichtung Politikwissenschaft als

erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 25 Wochenstunden aus folgenden

Pflicht- und Wahlfächern

(2) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern

die Studienrichtung Politikwissenschaft als zweite

Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 18 Wochenstunden aus folgenden

Pflicht- und Wahlfächern

(3) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Politikwissenschaft haben aus Fächern, die an Stelle

einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,

nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige

Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt mindestens 18 Wochenstunden

zu besuchen."

7. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Wurde die Studienrichtung Politikwissenschaft

als erste Studienrichtung gewählt, so hat der

ordentliche Hörer überdies eine Vorprüfung nach

Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissen-

schaftstheoretisch und philosophisch vertiefen oder

welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen,

abzulegen. Diese Inhalte können aber auch in

Lehrveranstaltungen aus Politischer Theorie und

Ideengeschichte oder in anderen Pflichtlehrveranstaltungen

integriert angeboten werden."

8. § 7 Abs. 3 entfällt.

9. § 8 Abs. 1 lautet

„§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Politische Theorie und Ideengeschichte;

b) Vergleichende Politik;

c) Österreichisches Politisches System;

d) Internationale Politik und Grundlagen des

Völkerrechts;

e) sofern Politikwissenschaft als erste Studienrichtung

gewählt wurde, die gemäß § 6 Abs. 1

lit. e und f gewählten Lehrveranstaltungen;

f) sofern Politikwissenschaft als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, die gemäß § 6 Abs. 2

lit. e gewählten Lehrveranstaltungen."

10. § 9 lautet

„§ 9. (1) Diese Studienordnung tritt mit 1. September

1991 in Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten

des auf Grund dieser Studienordnung zu erlassenden

Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt,

ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt

geltenden Studienplan zu beenden."

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