224. Verordnung: Änderung der Universitätsberechtigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 41 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des
§ 98 Abs. 3 und des § 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988,
sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.
Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 328/1988, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
verordnet
Die Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl.
Nr. 510/1988, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 lit. c entfällt in der Spalte „Studienrichtung"
die Zeile „Telematik (Studienversuch)".
2. Im § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach
Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch
nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im
Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden
erfolgreich als Freigegenstand besucht hat."
3. Im § 5 Abs. 1 entfallen in der Spalte „Studienrichtung
(Studienzweig)" die Zeilen „Philosophische
Studienrichtung an den Katholisch-theologischen
Fakultäten".
4. Im § 6 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)".