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224_1984 AT

224. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peroxyessigsäure in bestimmter Konzentration als Stoff der Klasse 5.2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peroxyessigsäure in bestimmter Konzentration als Stoff der Klasse 5.2

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2550 der Anlage A des ADR darf Peroxyessigsäure

in einer Konzentration von höchstens 16%

mit mindestens 39% Wasser, mindestens 15% Essigsäure,

höchstens 24% Wasserstoffperoxid, stabilisiert

(UN-Nr. 3045, Verpackungsgruppe I, mit

einem Dampfdruck bei 50° C von 0,1 bar und einer

Dichte von 1,12 kg/1) unter folgenden Bedingungen

als Stoff der Klasse 5.2 befördert werden

1. Verpackung

1.1 Der Stoff ist in einer Kombinationsverpackung

aus Kunststoff (Kunststoffgefäß mit

einer Schutzverpackung aus Pappe — Typ

6HG —) zu verpacken. Das Versandgewicht

darf höchstens 25 kg betragen.

1.2 Die Eignung der Verpackung muß durch

eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt/

Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten

Bedingungen nachgewiesen sein.

2. Vorschriften für die Baumusterprüfung

2.1 Bauartprüfung

2.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muß von der

Prüfanstalt/Prüfstelle geprüft und zugelassen

werden.

2.1.2 Die Prüfung ist nach jeder Änderung der

Bauart neu durchzuführen, es sei denn, die

Prüfanstalt/Prüfstelle hat der Änderung der

Bauart zugestimmt. Im letzteren Fall ist eine

neue Zulassung der Bauart nicht erforderlich.

2.1.3 Für Kontrollzwecke muß die Prüfanstalt/

Prüfstelle die verwendeten Werkstoffe durch

Materialprüfung oder Aufbewahrung von

Mustern oder Werkstoffteilen erfassen.

2.2 Vorbereitung der Verpackung und der Versandstücke

für die Prüfungen.

2.2.1 Die Prüfungen sind an Verpackungen und

Versandstücken durchzuführen, die versandfertig

ausgerüstet sind. Die zu befördernden

Stoffe können durch andere Stoffe ersetzt

werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse

nicht verfälscht werden.

2.2.2 Wenn für die Prüfung die zu befördernden

Stoffe durch andere Stoffe ersetzt werden,

müssen die verwendeten Stoffe die gleiche

Dichte haben wie die zu befördernden Stoffe

und ihre anderen physikalischen Eigenschaften

müssen soweit wie möglich denen dieser

Stoffe entsprechen.

2.2.3 Die Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

müssen zum Nachweis der ausreichenden

chemischen Verträglichkeit gegenüber flüssigen

Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung

bei Raumtemperatur unterzogen werden,

während welcher Zeit die Prüfmuster

mit den für sie vorgesehenen Transportgütern

gefüllt bleiben. Während der ersten und

der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die

Prüfmuster mit Lüftungseinrichtungen für

eine Dauer von 5 Minuten mit dem Verschluß

nach unten aufzustellen.

2.3 Fallprüfung

2.3.1 Zahl der Prüfmuster

Sechs Prüfmuster (drei für jeden Fallversuch)

je Bauart und Hersteller

2.3.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für

die Fallprüfung

Die Prüfung der Kombinationsverpackungen

(Kunststoff) ist nach einer Temperierung des

Prüfmusters und seines Inhalts auf — 18 ° C

durchzuführen.

2.3.3 Aufprallplatte

Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht

federnde, ebene und horizontale Oberfläche

besitzen.

2.3.4 Fallhöhe

Die Fallhöhe beträgt, wenn die Prüfung mit

Wasser vorgenommen wird, 1,80 m.

2.3.5 Aufprallstelle

Vor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so

aufzuhängen, daß sich der Schwerpunkt

senkrecht über der Aufprallstelle befindet.

2.3.6 Prüfung der Kombinationsverpackungen

Die Prüfung besteht aus zwei Fallversuchen.

Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern)

Die Prüfmuster müssen diagonal zur Platte

auf den Bodenfalz oder, wenn sie keinen

haben, auf eine Rundnaht oder eine Bodenkante

fallen.

Zweiter Fallversuch (an den drei anderen

Prüfmustern)

Die Prüfmuster müssen auf die — nach

Ansicht der Prüfstelle schwächste Stelle auftreffen,

die beim ersten Fallversuch nicht

geprüft wurde, zB den Verschluß oder die

Längsnaht.

2.3.7 Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis

Jedes Gefäß mit flüssigem Inhalt muß dicht

sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem

inneren und dem äußeren Druck hergestellt

ist.

Die Außenverpackungen der Kombinationsverpackungen

dürfen keine Beschädigungen

aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung

beeinträchtigen. Aus den Innenverpackungen

darf kein Füllgut nach außen treten.

2.4 Dichtheitsprüfung mit Luft

2.4.1 Zahl der Prüfmuster

Drei Prüfmuster (Kunststoffgefäße) je Bauart

und Hersteller.

2.4.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für

die Prüfung

Die Verschlüsse mit Druckbegrenzungseinrichtungen

(Lüftungseinrichtungen) müssen

gegen solche ohne Lüftungseinrichtungen

ausgetauscht werden. Für die Einleitung der

Druckluft ist eine neutrale Stelle der Prüfmuster

anzubohren, damit auch die Dichtheit

des Verschlusses geprüft werden kann.

2.4.3 Prüfverfahren

Die Prüfmuster müssen unter Wasser

getaucht werden; die Art, wie sie unter Wasser

gehalten werden, darf das Prüfergebnis

nicht verfälschen. Wahlweise dürfen die

Prüfmuster an den Naht- oder anderen Stellen,

die undicht sein könnten, auch mit Seifenschaum,

Schweröl oder einer anderen

geeigneten Flüssigkeit benetzt werden.

Andere Verfahren, die mindestens gleichwertig

sind, zB Prüfung des Luftdruckunterschieds

(„Air-Pocket-Test"), dürfen auch

angewendet werden.

2.4.4 Anzuwendender Druck: mindestens 0,3 bar

2.4.5 Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis

Bei keinem der Prüfmuster darf Luft entweichen.

2.5 Innendruckprüfung (hydraulisch)

Da die Verpackungen keine übermäßigen

Verdammungen verursachen, entfällt die

hydraulische Druckprüfung.

2.6 Stapeldruckprüfung

2.6.1 Zahl der Prüfmuster

Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

2.6.2 Prüfverfahren

Die Prüfmuster müssen einer geführten

Masse standhalten, die auf einer flachen

Unterlage auf das Prüfmuster gestellt wird

und der Gesamtmasse gleicher Versandstücke

entspricht, die während der Beförderung

darauf gestapelt werden kann. Die Prüfzeit

beträgt 24 Stunden. Die Stapelhöhe muß

mindestens 3 m betragen. Die höchste Dichte

des zuzulassenden Füllgutes ist bei der Stapeldruckprüfung

zu berücksichtigen.

2.6.3 Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis

Keines der Prüfmuster darf Beschädigungen

aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung

beeinträchtigen können oder Verformungen

zeigen, die ihre Widerstandsfähigkeit mindern

oder Instabilität verursachen können,

wenn die Verpackungen gestapelt werden.

Keines der Prüfmuster darf undicht werden.

3. Kennzeichnung

Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten

Verpackungen müssen durch

— den Namen oder das Kurzzeichen des

Herstellers,

— das Kurzzeichen des Staates, in dem die

Prüfung durchgeführt wurde,

— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,

— die Registriernummer,

— Monat und Jahr der Herstellung sowie

— die Angabe der Gebrauchsdauer in

Monaten oder Jahren

gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet

sein.

4. Sonstige Vorschriften

4.1 Die für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, der

Anlage A des ADR zu beachtenden sonstigen

Vorschriften des ADR sind entsprechend

anzuwenden.

4.2 Der Stoff muß bei 50 ° C beständig sein.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,

längstens jedoch bis zum 31. Dezember

1986.

Wien, 1984 04 27

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Berger

Bonn, den 24. 2. 1984

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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