224. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peroxyessigsäure in bestimmter Konzentration als Stoff der Klasse 5.2
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2550 der Anlage A des ADR darf Peroxyessigsäure
in einer Konzentration von höchstens 16%
mit mindestens 39% Wasser, mindestens 15% Essigsäure,
höchstens 24% Wasserstoffperoxid, stabilisiert
(UN-Nr. 3045, Verpackungsgruppe I, mit
einem Dampfdruck bei 50° C von 0,1 bar und einer
Dichte von 1,12 kg/1) unter folgenden Bedingungen
als Stoff der Klasse 5.2 befördert werden
1. Verpackung
1.1 Der Stoff ist in einer Kombinationsverpackung
aus Kunststoff (Kunststoffgefäß mit
einer Schutzverpackung aus Pappe — Typ
6HG —) zu verpacken. Das Versandgewicht
darf höchstens 25 kg betragen.
1.2 Die Eignung der Verpackung muß durch
eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfanstalt/
Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten
Bedingungen nachgewiesen sein.
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
2.1 Bauartprüfung
2.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muß von der
Prüfanstalt/Prüfstelle geprüft und zugelassen
werden.
2.1.2 Die Prüfung ist nach jeder Änderung der
Bauart neu durchzuführen, es sei denn, die
Prüfanstalt/Prüfstelle hat der Änderung der
Bauart zugestimmt. Im letzteren Fall ist eine
neue Zulassung der Bauart nicht erforderlich.
2.1.3 Für Kontrollzwecke muß die Prüfanstalt/
Prüfstelle die verwendeten Werkstoffe durch
Materialprüfung oder Aufbewahrung von
Mustern oder Werkstoffteilen erfassen.
2.2 Vorbereitung der Verpackung und der Versandstücke
für die Prüfungen.
2.2.1 Die Prüfungen sind an Verpackungen und
Versandstücken durchzuführen, die versandfertig
ausgerüstet sind. Die zu befördernden
Stoffe können durch andere Stoffe ersetzt
werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse
nicht verfälscht werden.
2.2.2 Wenn für die Prüfung die zu befördernden
Stoffe durch andere Stoffe ersetzt werden,
müssen die verwendeten Stoffe die gleiche
Dichte haben wie die zu befördernden Stoffe
und ihre anderen physikalischen Eigenschaften
müssen soweit wie möglich denen dieser
Stoffe entsprechen.
2.2.3 Die Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
müssen zum Nachweis der ausreichenden
chemischen Verträglichkeit gegenüber flüssigen
Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung
bei Raumtemperatur unterzogen werden,
während welcher Zeit die Prüfmuster
mit den für sie vorgesehenen Transportgütern
gefüllt bleiben. Während der ersten und
der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die
Prüfmuster mit Lüftungseinrichtungen für
eine Dauer von 5 Minuten mit dem Verschluß
nach unten aufzustellen.
2.3 Fallprüfung
2.3.1 Zahl der Prüfmuster
Sechs Prüfmuster (drei für jeden Fallversuch)
je Bauart und Hersteller
2.3.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für
die Fallprüfung
Die Prüfung der Kombinationsverpackungen
(Kunststoff) ist nach einer Temperierung des
Prüfmusters und seines Inhalts auf — 18 ° C
durchzuführen.
2.3.3 Aufprallplatte
Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht
federnde, ebene und horizontale Oberfläche
besitzen.
2.3.4 Fallhöhe
Die Fallhöhe beträgt, wenn die Prüfung mit
Wasser vorgenommen wird, 1,80 m.
2.3.5 Aufprallstelle
Vor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so
aufzuhängen, daß sich der Schwerpunkt
senkrecht über der Aufprallstelle befindet.
2.3.6 Prüfung der Kombinationsverpackungen
Die Prüfung besteht aus zwei Fallversuchen.
Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern)
Die Prüfmuster müssen diagonal zur Platte
auf den Bodenfalz oder, wenn sie keinen
haben, auf eine Rundnaht oder eine Bodenkante
fallen.
Zweiter Fallversuch (an den drei anderen
Prüfmustern)
Die Prüfmuster müssen auf die — nach
Ansicht der Prüfstelle schwächste Stelle auftreffen,
die beim ersten Fallversuch nicht
geprüft wurde, zB den Verschluß oder die
Längsnaht.
2.3.7 Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis
Jedes Gefäß mit flüssigem Inhalt muß dicht
sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem
inneren und dem äußeren Druck hergestellt
ist.
Die Außenverpackungen der Kombinationsverpackungen
dürfen keine Beschädigungen
aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung
beeinträchtigen. Aus den Innenverpackungen
darf kein Füllgut nach außen treten.
2.4 Dichtheitsprüfung mit Luft
2.4.1 Zahl der Prüfmuster
Drei Prüfmuster (Kunststoffgefäße) je Bauart
und Hersteller.
2.4.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für
die Prüfung
Die Verschlüsse mit Druckbegrenzungseinrichtungen
(Lüftungseinrichtungen) müssen
gegen solche ohne Lüftungseinrichtungen
ausgetauscht werden. Für die Einleitung der
Druckluft ist eine neutrale Stelle der Prüfmuster
anzubohren, damit auch die Dichtheit
des Verschlusses geprüft werden kann.
2.4.3 Prüfverfahren
Die Prüfmuster müssen unter Wasser
getaucht werden; die Art, wie sie unter Wasser
gehalten werden, darf das Prüfergebnis
nicht verfälschen. Wahlweise dürfen die
Prüfmuster an den Naht- oder anderen Stellen,
die undicht sein könnten, auch mit Seifenschaum,
Schweröl oder einer anderen
geeigneten Flüssigkeit benetzt werden.
Andere Verfahren, die mindestens gleichwertig
sind, zB Prüfung des Luftdruckunterschieds
(„Air-Pocket-Test"), dürfen auch
angewendet werden.
2.4.4 Anzuwendender Druck: mindestens 0,3 bar
2.4.5 Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis
Bei keinem der Prüfmuster darf Luft entweichen.
2.5 Innendruckprüfung (hydraulisch)
Da die Verpackungen keine übermäßigen
Verdammungen verursachen, entfällt die
hydraulische Druckprüfung.
2.6 Stapeldruckprüfung
2.6.1 Zahl der Prüfmuster
Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
2.6.2 Prüfverfahren
Die Prüfmuster müssen einer geführten
Masse standhalten, die auf einer flachen
Unterlage auf das Prüfmuster gestellt wird
und der Gesamtmasse gleicher Versandstücke
entspricht, die während der Beförderung
darauf gestapelt werden kann. Die Prüfzeit
beträgt 24 Stunden. Die Stapelhöhe muß
mindestens 3 m betragen. Die höchste Dichte
des zuzulassenden Füllgutes ist bei der Stapeldruckprüfung
zu berücksichtigen.
2.6.3 Kriterium für ein befriedigendes Prüfergebnis
Keines der Prüfmuster darf Beschädigungen
aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung
beeinträchtigen können oder Verformungen
zeigen, die ihre Widerstandsfähigkeit mindern
oder Instabilität verursachen können,
wenn die Verpackungen gestapelt werden.
Keines der Prüfmuster darf undicht werden.
3. Kennzeichnung
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten
Verpackungen müssen durch
— den Namen oder das Kurzzeichen des
Herstellers,
— das Kurzzeichen des Staates, in dem die
Prüfung durchgeführt wurde,
— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
— die Registriernummer,
— Monat und Jahr der Herstellung sowie
— die Angabe der Gebrauchsdauer in
Monaten oder Jahren
gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet
sein.
4. Sonstige Vorschriften
4.1 Die für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, der
Anlage A des ADR zu beachtenden sonstigen
Vorschriften des ADR sind entsprechend
anzuwenden.
4.2 Der Stoff muß bei 50 ° C beständig sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember
1986.
Wien, 1984 04 27
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Berger
Bonn, den 24. 2. 1984
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier