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224_1983 AT

224. Europäisches Übereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte samt Anhang und Vorbehalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Europäisches Übereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte samt Anhang und Vorbehalten

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Vorbehalten wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarates,

die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß

es das Ziel des Europarates ist,

einen engeren Zusammenschluß

seiner Mitglieder zu erreichen,

besonders in dem Bestreben,

deren wirtschaftlichen und sozialen

Fortschritt zu fördern;

IN DER ERWÄGUNG, daß

eine Verbesserung der Lebensbedingungen

der Landwirte mittels

entsprechender Maßnahmen

geeignet ist, zum sozialen Fortschritt

in Europa beizutragen;

ERINNERN daran, daß die

Europäische Sozialcharta, Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969 die

ebenfalls innerhalb des Europarates

erstellt und zur Unterzeichnung

durch die Mitgliedstaaten

am 18. Oktober 1961 aufgelegt

wurde, die Verbesserung des

Lebensstandards aller Schichten

sowohl ihrer Stadt- als auch ihrer

Landbevölkerung und die

Hebung ihres sozialen Wohlstandes

zum Ziel hat;

SIND SICH dessen

BEWUSST, daß die besonderen

Bedingungen und spezifischen

Merkmale der Landwirtschaft

sowie die Veränderungen, welche

das Gebiet der Landwirtschaft

berühren, geeignete Maßnahmen

zugunsten der Landwirte zwecks

Förderung ihres sozialen Wohlstandes

erfordern;

SIND folglich DER AUFFASSUNG,

daß der soziale Schutz

der Landwirte, ihrer Familienangehörigen

sowie gegebenenfalls

ihrer Dienstnehmer, unter

Berücksichtigung der sozialen

Bedürfnisse dieser Personen und

der besonderen Bedingungen der

Landwirtschaft, ergänzt und verstärkt

werden soll;

und SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

TEILI

Artikel 1

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, die Bestimmungen des vorliegenden

Übereinkommens auf

ihre in ihrem Hoheitsgebiet

wohnhaften Staatsangehörigen

anzuwenden.

Artikel 2

Im Sinne des vorliegenden

Übereinkommens bedeutet der

Ausdruck „Landwirt" jede selbständig

erwerbstätige Person, die

ausschließlich oder vorwiegend in

der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft,

im Gartenbau, im

Weinbau oder ähnlichem tätig ist,

wobei Einverständnis dahingehend

besteht, daß sie bei dieser

Arbeit von Angehörigen ihrer

Familie und/oder von Dienstnehmern

unterstützt werden kann.

TEIL II

Artikel 3

Jede Vertragspartei hat den

Landwirten, den Mitgliedern

ihrer Familien sowie gegebenenfalls

ihren Dienstnehmern sozialen

Schutz zu gewährleisten, der

demjenigen vergleichbar ist, den

andere Bevölkerungsgruppen

genießen; zu berücksichtigen sind

hiebei die Bestimmungen der

Artikel 4 bis 13 des vorliegenden

Übereinkommens.

Artikel 4

1. Jede Vertragspartei hat

weitestgehend auf die Landwirte

und auf ihre Anspruchsberechtig-

ten die Normen der Sozialen

Sicherheit anzuwenden, die

durch ihre Gesetzgebung für die

anderen geschützten Bevölkerungsgruppen

vorgesehen sind.

2. Unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes 1 dieses Artikels

hat jede Vertragspartei den Landwirten

unter angemessenen

Bedingungen und Wartezeiten

den Schutz der Sozialen Sicherheit

in bezug auf mindestens vier

der nachstehend angeführten

Fälle: Krankheit, Mutterschaft,

Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten

sowie Familienlasten, zu gewähren.

Artikel 5

1. Jede Vertragspartei hat zu

gewährleisten, daß ein Landwirt,

Angehörige seiner Familie sowie

gegebenenfalls seine Dienstnehmer

im Falle der Aufgabe seiner

landwirtschaftlichen Tätigkeit aus

strukturellen oder sonstigen von

der Vertragspartei zu bestimmenden

Gründen in den Genuß

geeigneter Maßnahmen kommen.

Diese Maßnahmen haben zu

umfassen

a) die Zurverfügungstellung

von Einrichtungen, um

ihnen die Aufnahme einer

neuen Tätigkeit, tunlichst in

ihrem Gebiet, zu ermöglichen;

im besonderen Vorkehrungen

für Berufsberatung,

berufliche Ausbildung

und Umschulung;

b) Gewährung von zeitlich

begrenzten Unterstützungen,

um ihnen die Vorbereitung

auf eine andere Tätigkeit

zu ermöglichen;

c) die Aufrechterhaltung von

erworbenen sowie in Erwerbung

befindlichen Rechten

in bezug auf Soziale Sicherheit;

d) die Zahlung angemessener

Entschädigungen oder entsprechender

Prämien an

einen Landwirt, der aus

Altersgründen Schwierigkeiten

hat, eine andere

Tätigkeit aufzunehmen,

vorausgesetzt, daß die Aufgabe

der landwirtschaftlichen

Tätigkeit zu einer

strukturellen Verbesserung

führt.

2. Im Sinne dieses Artikels hat

der Begriff „Aufgabe der Tätigkeit"

nicht so ausgelegt zu werden,

daß hiedurch die Möglichkeit

für den Landwirt ausgeschlossen

wird, für seinen persönlichen

Bedarf ein Stück Land von

begrenztem Ausmaß zu behalten.

3. Jede Vertragspartei hat zu

gewährleisten, daß ein Landwirt,

der seine Tätigkeit aus strukturellen

oder anderen von der Vertragspartei

zu bestimmenden

Gründen zu einem Teil aufgibt,

ferner die Angehörigen seiner

Familie sowie gegebenenfalls

seine Dienstnehmer in den Genuß

der in lit. a, b und c des obigen

Absatzes angeführten Maßnahmen

kommen, die den Erfordernissen

angepaßt werden.

Artikel 6

Jede Vertragspartei hat geeignete

Maßnahmen zu ergreifen,

um die Landwirte über die Ziele

ihrer Landwirtschaftspolitik am

laufenden zu halten, sich gegebenenfalls

mit den landwirtschaftlichen

Gremien über diese Politik

zu beraten und um die Landwirte

von internationalen Entwicklungen

auf landwirtschaftlichem

Gebiet, welche sie betreffen, laufend

zu informieren.

Artikel 7

Bei der Erstellung ihrer Raumordnungspolitik

hat jede Vertragspartei

die durch den Verlust

von Beschäftigungsmöglichkeiten

in landwirtschaftlichen Gebieten

aufgeworfenen Probleme zu

berücksichtigen; dies im besonderen

durch die Schaffung neuer

Beschäftigungsmöglichkeiten in

diesen Gebieten.

Artikel 8

1. Jede Vertragspartei hat

geeignete Maßnahmen zu treffen

im Hinblick auf

a) die Gewährleistung der

Bereitstellung geeigneter

sozio-kultureller Einrichtungen

in landwirtschaftlichen

Gebieten;

b) die Förderung der Verbesserung

der Lebensbedingungen

und sanitären Verhältnisse

in den landwirtschaftlichen

Betrieben zugunsten

der Landwirte, ihrer Familienangehörigen

sowie

gegebenenfalls ihrer Dienstnehmer;

c) die Gewährung von Vergünstigungen,

wie langfristiger

Darlehen, Subventionen

oder herabgesetzter

Zinssätze, an die Landwirte,

um ihnen unter anderem die

Durchführung der in obiger

lit. b angeführten Maßnahmen

zu ermöglichen.

2. Jede Vertragspartei hat auch

geeignete Maßnahmen zu ergreifen,

um es in den durch sie näher

zu bezeichnenden Gebieten den

Landwirten zu ermöglichen, weiterhin

Landwirtschaft zu betreiben

und um gleichzeitig zur

Erhaltung und zum Schutz der

Landschaft, zur Bewahrung der

Natur, zum Ausbau von Möglichkeiten

der Freizeitgestaltung und

zur Aufrechterhaltung eines entsprechenden

demographischen

Gleichgewichts in diesen Gebieten

beizutragen.

Artikel 9

Jede Vertragspartei hat geeignete

Maßnahmen zu ergreifen

oder zu fördern, um den in den

landwirtschaftlichen Gebieten

lebenden Kindern eine Ausbildung

und eine Erziehung zu

gewährleisten, deren Niveau

der dem in städtischen Gebieten

gleichwertig ist. Diese Maßnahmen

haben sich besonders zu

beziehen auf

a) die Gewährung von Hilfe

für den Bau der notwendigen

Schulräumlichkeiten

zwecks allmählicher

Abschaffung des Unterrichtes

in Einheitsklassen;

b) die Beförderung zur und

von der Schule;

c) die Zuteilung einer ausreichenden

Anzahl von qualifizierten

Lehrkräften zu

Schulen in landwirtschaftlichen

Gebieten.

Artikel 10

Jede Vertragspartei hat Maßnahmen

zugunsten der jungen

Menschen der landwirtschaftlichen

Gebiete zu ergreifen und zu

fördern, besonders im Hinblick

auf

a) die Sicherstellung einer

ihren Bedürfnissen entsprechenden

Berufsberatung

durch qualifizierte Berater,

auch bereits vor dem Schulentlassungsalter;

b) die Gewährleistung einer

angemessenen Allgemeinbildung

und beruflichen Ausbildung,

die ihnen die gleichen

Aussichten zur Eingliederung

in das Berufsleben

bietet wie den anderen

jungen Menschen;

c) die Errichtung oder die

Verbesserung, je nach

Erfordernis, von Berufsschulen,

Ausbildungs- und

Fortbildungszentren sowie

von höheren landwirtschaftlichen

Schulen;

d) die Gewährung von Unterrichtsstipendien

zu solchen

Bedingungen, die ihnen die

gleichen Aussichten bieten

wie allen anderen jungen

Menschen.

Artikel 11

Jede Vertragspartei hat die

Zurverfügungstellung von Informations-

und Beratungsdiensten

in landwirtschaftlichen Gebieten

zu fördern, die mit landwirtschaftlichen

Fragen sowie mit der

Entwicklung des Arbeitsmarktes

auf anderen Wirtschaftsgebieten

befaßt sind.

Artikel 12

Zur Gewährleistung möglichst

günstiger Arbeitsbedingungen in

landwirtschaftlichen Betrieben

hat jede Vertragspartei die verschiedenen

Arten der Zusammenarbeit,

der gegenseitigen Hilfe

der Landwirte sowie gegebenenfalls

die Zurverfügungstellung

von Aushilfskräften zu erleichtern

und zu fördern.

Artikel 13

Zur Erleichterung der Durchführung

der Aufgaben, die dem

Familienleben in den landwirtschaftlichen

Betrieben eigen sind,

hat jede Vertragspartei zu fördern

a) die Verwendung von Einrichtungen

zur Vereinfachung

und Erleichterung

von Haushaltsarbeiten;

b) die Einrichtung von Heim- und

Familienhilfsdiensten.

Artikel 14

Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens präjudizieren

nicht Bestimmungen anderer

internationaler Übereinkommen

oder Vereinbarungen, die bereits

in Kraft stehen oder in Kraft treten

werden und durch welche der

Personenkreis, auf den sich dieses

Übereinkommen bezieht, bessergestellt

wird.

TEIL III

Artikel 15

1. Dieses Übereinkommen liegt

für die Mitgliedstaaten des Europarates

zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation, der

Annahme oder der Genehmigung.

Die Urkunden über die

Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung sind beim Generalsekretär

des Europarates zu hinterlegen.

2. Dieses Übereinkommen tritt

drei Monate nach der Hinterlegung

der dritten Urkunde über

die Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung in Kraft.

3. Für jeden Signatarstaat, der

dieses Übereinkommen in der

Folge ratifiziert, annimmt oder

genehmigt, tritt es drei Monate

nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung

seiner Urkunde über die

Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung in Kraft.

Artikel 16

1. Nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das

Ministerkomitee des Europarates

jeden Nicht-Mitgliedstaat des

Europarates einladen, dem Übereinkommen

beizutreten.

2. Ein solcher Beitritt hat durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarates, die drei Monate

nach dem Zeitpunkt ihrer Hinterlegung

wirksam wird, zu erfolgen.

Artikel 17

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt

der Unterzeichnung oder

der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde das

Gebiet oder die Gebiete bezeichnen,

auf das bzw. auf die dieses

Übereinkommen Anwendung zu

finden hat.

2. Jeder Staat kann bei Hinterlegung

seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde oder zu jedem

späteren Zeitpunkt durch eine an

den Generalsekretär des Europarates

gerichtete Erklärung dieses

Übereinkommen auf jedes weitere

Gebiet ausdehnen, das in der

Erklärung bezeichnet ist und dessen

internationale Beziehungen er

besorgt oder in dessen Namen er

bevollmächtigt ist, rechtswirksam

zu handeln.

3. Jede Erklärung, die auf

Grund des vorstehenden Absatzes

abgegeben wurde, kann in bezug

auf jedes Gebiet, das in einer solchen

Erklärung bezeichnet ist,

widerrufen werden. Ein solcher

Widerruf tritt sechs Monate nach

Einlangen der Widerrufserklärung

beim Generalsekretär des

Europarates in Kraft.

Artikel 18

Jeder Staat kann im Zeitpunkt

der Unterzeichnung, im Zeitpunkt

der Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde,

oder zu jedem späteren Zeitpunkt,

durch eine an den Generalsekretär

des Europarates

gerichtete Erklärung die Vorteile

aus diesem Übereinkommen oder

aus jenen Bestimmungen, die er

anführt, auf Personen ausdehnen,

die nicht seine Staatsangehörigen

sind und sich in dem Gebiet oder

in den Gebieten aufhalten, die

gemäß Artikel 17 in der Erklärung

bestimmt werden.

Artikel 19

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt

der Unterzeichnung oder

der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

erklären, daß er von einem oder

mehreren Vorbehalten, die im

Anhang zu diesem Übereinkommen

vorgesehen sind, Gebrauch

macht. Andere Vorbehalte sind

nicht zulässig.

2. Jeder Staat, der gemäß dem

vorhergehenden Absatz einen

Vorbehalt gemacht hat, kann diesen

mittels einer an den Generalsekretär

des Europarates gerichteten

Erklärung, die ab dem Zeitpunkt

ihres Einlangens in Kraft

tritt, ganz oder teilweise zurückziehen.

Artikel 20

1. Keine Vertragspartei kann

das Übereinkommen vor Ablauf

eines Zeitraumes von vier Jahren,

nach dem das Übereinkommen

für sie in Kraft getreten ist, oder

in der Folge jeweils vor Ablauf

eines Zeitraumes von drei Jahren

kündigen.

2. Diese Kündigung, die dem

Generalsekretär des Europarates

zu notifizieren ist, wird sechs

Monate nach Erhalt dieser Notifikation

durch den Generalsekretär

wirksam.

Artikel 21

Der Generalsekretär des Europarates

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Europarates sowie

jedem Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach Artikel 15;

d) jede Erklärung, die nach

den Bestimmungen des Artikels

17 Abs. 2 und 3 eingelangt

ist;

e) jede Erklärung, die nach

Artikel 18 eingelangt ist;

f) jeden Vorbehalt, der nach

den Bestimmungen des Artikels

19 Abs. 1 gemacht

wurde;

g) jede nach Artikel 19 Abs. 2

vorgenommene Zurückziehung

eines Vorbehalts;

h) jede nach Artikel 20 eingelangte

Notifikation einer

Kündigung und den Zeitpunkt,

zu dem sie wirksam

wird.

ZU URKUND DESSEN

haben die hiezu in der gehörigen

Form ermächtigten Unterzeichner

dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Straßburg

am 6. Mai 1974 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarates

hinterlegt wird. Der Generalsekretär

des Europarates übermittelt

jedem Unterzeichnerstaat

sowie jedem Beitrittsstaat eine

beglaubigte Abschrift.

Anhang

VORBEHALTE

(Artikel 19 Absatz 1)

Jede der Vertragsparteien kann

erklären, daß sie sich vorbehält

1. Vom Anwendungsbereich

dieses Übereinkommens eine

oder mehrere der folgenden Personengruppen

auszuschließen

— Personen, welche als selbständig

Erwerbstätige ihre

Tätigkeit ausschließlich

oder vorwiegend einem

Beruf der Landwirtschaft,

der Forstwirtschaft, des

Gartenbaus, des Weinbaus

oder einem ähnlichen

Berufe widmen, die jedoch

aus dieser Tätigkeit nicht

den wesentlichen Teil ihres

Einkommens beziehen;

— Personen, welche ihre

Tätigkeit ausschließlich der

Forstwirtschaft widmen;

2. die Bestimmung des Art. 5

Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden;

3. die Bestimmung des Art. 5

Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden;

4. die Bestimmung des Art. 5

Abs. 1 lit. d nicht anzuwenden;

5. die Bestimmung des Art. 5

Abs. 3 nicht anzuwenden.

(Übersetzung)

Gemäß den Bestimmungen des

Artikels 19 Abs. 1 des Europäischen

Übereinkommens über den

sozialen Schutz der Landwirte

erklärt die Republik Österreich,

daß sie sich gemäß Punkt 4 und

Punkt 5 des Anhangs vorbehält

Punkt 4: die Bestimmungen

des Artikels 5 Abs. 1 lit. d nicht

anzuwenden;

Punkt 5: die Bestimmungen

des Artikels 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 15. Feber 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 3 für Österreich am 16. Mai 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert bzw. genehmigt

Belgien, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Schweiz und das Vereinigte Königreich.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde haben gemäß Art. 19

Abs. 1 erklärt

Belgien: vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens eine oder mehrere der folgenden

Personengruppen auszuschließen

— Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich

oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des

Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die

jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens

beziehen;

— Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;

— die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.

Liechtenstein: die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und d sowie des Art. 5 Abs. 3 nicht

anzuwenden.

Luxemburg: die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.

Niederlande: vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens die folgenden Personengruppen

auszuschließen

— Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich

oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des

Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die

jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens

beziehen;

— Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;

— die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.

Schweiz: die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und d sowie des Art. 5 Abs. 3 nicht

anzuwenden.

Vereinigtes Königreich: vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens eine oder mehrere der folgenden

Personengruppen auszuschließen

— Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich

oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des

Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die

jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens

beziehen;

— Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;

— die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. c und d nicht anzuwenden.

Italien: den Nutzen des Europäischen Übereinkommens über den sozialen Schutz der

Landwirte unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf alle in Italien wohnhaften

Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien auszudehnen.

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