224. Europäisches Übereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte samt Anhang und Vorbehalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Vorbehalten wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarates,
die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß
es das Ziel des Europarates ist,
einen engeren Zusammenschluß
seiner Mitglieder zu erreichen,
besonders in dem Bestreben,
deren wirtschaftlichen und sozialen
Fortschritt zu fördern;
IN DER ERWÄGUNG, daß
eine Verbesserung der Lebensbedingungen
der Landwirte mittels
entsprechender Maßnahmen
geeignet ist, zum sozialen Fortschritt
in Europa beizutragen;
ERINNERN daran, daß die
Europäische Sozialcharta, Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969 die
ebenfalls innerhalb des Europarates
erstellt und zur Unterzeichnung
durch die Mitgliedstaaten
am 18. Oktober 1961 aufgelegt
wurde, die Verbesserung des
Lebensstandards aller Schichten
sowohl ihrer Stadt- als auch ihrer
Landbevölkerung und die
Hebung ihres sozialen Wohlstandes
zum Ziel hat;
SIND SICH dessen
BEWUSST, daß die besonderen
Bedingungen und spezifischen
Merkmale der Landwirtschaft
sowie die Veränderungen, welche
das Gebiet der Landwirtschaft
berühren, geeignete Maßnahmen
zugunsten der Landwirte zwecks
Förderung ihres sozialen Wohlstandes
erfordern;
SIND folglich DER AUFFASSUNG,
daß der soziale Schutz
der Landwirte, ihrer Familienangehörigen
sowie gegebenenfalls
ihrer Dienstnehmer, unter
Berücksichtigung der sozialen
Bedürfnisse dieser Personen und
der besonderen Bedingungen der
Landwirtschaft, ergänzt und verstärkt
werden soll;
und SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
TEILI
Artikel 1
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, die Bestimmungen des vorliegenden
Übereinkommens auf
ihre in ihrem Hoheitsgebiet
wohnhaften Staatsangehörigen
anzuwenden.
Artikel 2
Im Sinne des vorliegenden
Übereinkommens bedeutet der
Ausdruck „Landwirt" jede selbständig
erwerbstätige Person, die
ausschließlich oder vorwiegend in
der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft,
im Gartenbau, im
Weinbau oder ähnlichem tätig ist,
wobei Einverständnis dahingehend
besteht, daß sie bei dieser
Arbeit von Angehörigen ihrer
Familie und/oder von Dienstnehmern
unterstützt werden kann.
TEIL II
Artikel 3
Jede Vertragspartei hat den
Landwirten, den Mitgliedern
ihrer Familien sowie gegebenenfalls
ihren Dienstnehmern sozialen
Schutz zu gewährleisten, der
demjenigen vergleichbar ist, den
andere Bevölkerungsgruppen
genießen; zu berücksichtigen sind
hiebei die Bestimmungen der
Artikel 4 bis 13 des vorliegenden
Übereinkommens.
Artikel 4
1. Jede Vertragspartei hat
weitestgehend auf die Landwirte
und auf ihre Anspruchsberechtig-
ten die Normen der Sozialen
Sicherheit anzuwenden, die
durch ihre Gesetzgebung für die
anderen geschützten Bevölkerungsgruppen
vorgesehen sind.
2. Unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes 1 dieses Artikels
hat jede Vertragspartei den Landwirten
unter angemessenen
Bedingungen und Wartezeiten
den Schutz der Sozialen Sicherheit
in bezug auf mindestens vier
der nachstehend angeführten
Fälle: Krankheit, Mutterschaft,
Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten
sowie Familienlasten, zu gewähren.
Artikel 5
1. Jede Vertragspartei hat zu
gewährleisten, daß ein Landwirt,
Angehörige seiner Familie sowie
gegebenenfalls seine Dienstnehmer
im Falle der Aufgabe seiner
landwirtschaftlichen Tätigkeit aus
strukturellen oder sonstigen von
der Vertragspartei zu bestimmenden
Gründen in den Genuß
geeigneter Maßnahmen kommen.
Diese Maßnahmen haben zu
umfassen
a) die Zurverfügungstellung
von Einrichtungen, um
ihnen die Aufnahme einer
neuen Tätigkeit, tunlichst in
ihrem Gebiet, zu ermöglichen;
im besonderen Vorkehrungen
für Berufsberatung,
berufliche Ausbildung
und Umschulung;
b) Gewährung von zeitlich
begrenzten Unterstützungen,
um ihnen die Vorbereitung
auf eine andere Tätigkeit
zu ermöglichen;
c) die Aufrechterhaltung von
erworbenen sowie in Erwerbung
befindlichen Rechten
in bezug auf Soziale Sicherheit;
d) die Zahlung angemessener
Entschädigungen oder entsprechender
Prämien an
einen Landwirt, der aus
Altersgründen Schwierigkeiten
hat, eine andere
Tätigkeit aufzunehmen,
vorausgesetzt, daß die Aufgabe
der landwirtschaftlichen
Tätigkeit zu einer
strukturellen Verbesserung
führt.
2. Im Sinne dieses Artikels hat
der Begriff „Aufgabe der Tätigkeit"
nicht so ausgelegt zu werden,
daß hiedurch die Möglichkeit
für den Landwirt ausgeschlossen
wird, für seinen persönlichen
Bedarf ein Stück Land von
begrenztem Ausmaß zu behalten.
3. Jede Vertragspartei hat zu
gewährleisten, daß ein Landwirt,
der seine Tätigkeit aus strukturellen
oder anderen von der Vertragspartei
zu bestimmenden
Gründen zu einem Teil aufgibt,
ferner die Angehörigen seiner
Familie sowie gegebenenfalls
seine Dienstnehmer in den Genuß
der in lit. a, b und c des obigen
Absatzes angeführten Maßnahmen
kommen, die den Erfordernissen
angepaßt werden.
Artikel 6
Jede Vertragspartei hat geeignete
Maßnahmen zu ergreifen,
um die Landwirte über die Ziele
ihrer Landwirtschaftspolitik am
laufenden zu halten, sich gegebenenfalls
mit den landwirtschaftlichen
Gremien über diese Politik
zu beraten und um die Landwirte
von internationalen Entwicklungen
auf landwirtschaftlichem
Gebiet, welche sie betreffen, laufend
zu informieren.
Artikel 7
Bei der Erstellung ihrer Raumordnungspolitik
hat jede Vertragspartei
die durch den Verlust
von Beschäftigungsmöglichkeiten
in landwirtschaftlichen Gebieten
aufgeworfenen Probleme zu
berücksichtigen; dies im besonderen
durch die Schaffung neuer
Beschäftigungsmöglichkeiten in
diesen Gebieten.
Artikel 8
1. Jede Vertragspartei hat
geeignete Maßnahmen zu treffen
im Hinblick auf
a) die Gewährleistung der
Bereitstellung geeigneter
sozio-kultureller Einrichtungen
in landwirtschaftlichen
Gebieten;
b) die Förderung der Verbesserung
der Lebensbedingungen
und sanitären Verhältnisse
in den landwirtschaftlichen
Betrieben zugunsten
der Landwirte, ihrer Familienangehörigen
sowie
gegebenenfalls ihrer Dienstnehmer;
c) die Gewährung von Vergünstigungen,
wie langfristiger
Darlehen, Subventionen
oder herabgesetzter
Zinssätze, an die Landwirte,
um ihnen unter anderem die
Durchführung der in obiger
lit. b angeführten Maßnahmen
zu ermöglichen.
2. Jede Vertragspartei hat auch
geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
um es in den durch sie näher
zu bezeichnenden Gebieten den
Landwirten zu ermöglichen, weiterhin
Landwirtschaft zu betreiben
und um gleichzeitig zur
Erhaltung und zum Schutz der
Landschaft, zur Bewahrung der
Natur, zum Ausbau von Möglichkeiten
der Freizeitgestaltung und
zur Aufrechterhaltung eines entsprechenden
demographischen
Gleichgewichts in diesen Gebieten
beizutragen.
Artikel 9
Jede Vertragspartei hat geeignete
Maßnahmen zu ergreifen
oder zu fördern, um den in den
landwirtschaftlichen Gebieten
lebenden Kindern eine Ausbildung
und eine Erziehung zu
gewährleisten, deren Niveau
der dem in städtischen Gebieten
gleichwertig ist. Diese Maßnahmen
haben sich besonders zu
beziehen auf
a) die Gewährung von Hilfe
für den Bau der notwendigen
Schulräumlichkeiten
zwecks allmählicher
Abschaffung des Unterrichtes
in Einheitsklassen;
b) die Beförderung zur und
von der Schule;
c) die Zuteilung einer ausreichenden
Anzahl von qualifizierten
Lehrkräften zu
Schulen in landwirtschaftlichen
Gebieten.
Artikel 10
Jede Vertragspartei hat Maßnahmen
zugunsten der jungen
Menschen der landwirtschaftlichen
Gebiete zu ergreifen und zu
fördern, besonders im Hinblick
auf
a) die Sicherstellung einer
ihren Bedürfnissen entsprechenden
Berufsberatung
durch qualifizierte Berater,
auch bereits vor dem Schulentlassungsalter;
b) die Gewährleistung einer
angemessenen Allgemeinbildung
und beruflichen Ausbildung,
die ihnen die gleichen
Aussichten zur Eingliederung
in das Berufsleben
bietet wie den anderen
jungen Menschen;
c) die Errichtung oder die
Verbesserung, je nach
Erfordernis, von Berufsschulen,
Ausbildungs- und
Fortbildungszentren sowie
von höheren landwirtschaftlichen
Schulen;
d) die Gewährung von Unterrichtsstipendien
zu solchen
Bedingungen, die ihnen die
gleichen Aussichten bieten
wie allen anderen jungen
Menschen.
Artikel 11
Jede Vertragspartei hat die
Zurverfügungstellung von Informations-
und Beratungsdiensten
in landwirtschaftlichen Gebieten
zu fördern, die mit landwirtschaftlichen
Fragen sowie mit der
Entwicklung des Arbeitsmarktes
auf anderen Wirtschaftsgebieten
befaßt sind.
Artikel 12
Zur Gewährleistung möglichst
günstiger Arbeitsbedingungen in
landwirtschaftlichen Betrieben
hat jede Vertragspartei die verschiedenen
Arten der Zusammenarbeit,
der gegenseitigen Hilfe
der Landwirte sowie gegebenenfalls
die Zurverfügungstellung
von Aushilfskräften zu erleichtern
und zu fördern.
Artikel 13
Zur Erleichterung der Durchführung
der Aufgaben, die dem
Familienleben in den landwirtschaftlichen
Betrieben eigen sind,
hat jede Vertragspartei zu fördern
a) die Verwendung von Einrichtungen
zur Vereinfachung
und Erleichterung
von Haushaltsarbeiten;
b) die Einrichtung von Heim- und
Familienhilfsdiensten.
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens präjudizieren
nicht Bestimmungen anderer
internationaler Übereinkommen
oder Vereinbarungen, die bereits
in Kraft stehen oder in Kraft treten
werden und durch welche der
Personenkreis, auf den sich dieses
Übereinkommen bezieht, bessergestellt
wird.
TEIL III
Artikel 15
1. Dieses Übereinkommen liegt
für die Mitgliedstaaten des Europarates
zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation, der
Annahme oder der Genehmigung.
Die Urkunden über die
Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung sind beim Generalsekretär
des Europarates zu hinterlegen.
2. Dieses Übereinkommen tritt
drei Monate nach der Hinterlegung
der dritten Urkunde über
die Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung in Kraft.
3. Für jeden Signatarstaat, der
dieses Übereinkommen in der
Folge ratifiziert, annimmt oder
genehmigt, tritt es drei Monate
nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
seiner Urkunde über die
Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung in Kraft.
Artikel 16
1. Nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das
Ministerkomitee des Europarates
jeden Nicht-Mitgliedstaat des
Europarates einladen, dem Übereinkommen
beizutreten.
2. Ein solcher Beitritt hat durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarates, die drei Monate
nach dem Zeitpunkt ihrer Hinterlegung
wirksam wird, zu erfolgen.
Artikel 17
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt
der Unterzeichnung oder
der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde das
Gebiet oder die Gebiete bezeichnen,
auf das bzw. auf die dieses
Übereinkommen Anwendung zu
finden hat.
2. Jeder Staat kann bei Hinterlegung
seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch eine an
den Generalsekretär des Europarates
gerichtete Erklärung dieses
Übereinkommen auf jedes weitere
Gebiet ausdehnen, das in der
Erklärung bezeichnet ist und dessen
internationale Beziehungen er
besorgt oder in dessen Namen er
bevollmächtigt ist, rechtswirksam
zu handeln.
3. Jede Erklärung, die auf
Grund des vorstehenden Absatzes
abgegeben wurde, kann in bezug
auf jedes Gebiet, das in einer solchen
Erklärung bezeichnet ist,
widerrufen werden. Ein solcher
Widerruf tritt sechs Monate nach
Einlangen der Widerrufserklärung
beim Generalsekretär des
Europarates in Kraft.
Artikel 18
Jeder Staat kann im Zeitpunkt
der Unterzeichnung, im Zeitpunkt
der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde,
oder zu jedem späteren Zeitpunkt,
durch eine an den Generalsekretär
des Europarates
gerichtete Erklärung die Vorteile
aus diesem Übereinkommen oder
aus jenen Bestimmungen, die er
anführt, auf Personen ausdehnen,
die nicht seine Staatsangehörigen
sind und sich in dem Gebiet oder
in den Gebieten aufhalten, die
gemäß Artikel 17 in der Erklärung
bestimmt werden.
Artikel 19
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt
der Unterzeichnung oder
der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
erklären, daß er von einem oder
mehreren Vorbehalten, die im
Anhang zu diesem Übereinkommen
vorgesehen sind, Gebrauch
macht. Andere Vorbehalte sind
nicht zulässig.
2. Jeder Staat, der gemäß dem
vorhergehenden Absatz einen
Vorbehalt gemacht hat, kann diesen
mittels einer an den Generalsekretär
des Europarates gerichteten
Erklärung, die ab dem Zeitpunkt
ihres Einlangens in Kraft
tritt, ganz oder teilweise zurückziehen.
Artikel 20
1. Keine Vertragspartei kann
das Übereinkommen vor Ablauf
eines Zeitraumes von vier Jahren,
nach dem das Übereinkommen
für sie in Kraft getreten ist, oder
in der Folge jeweils vor Ablauf
eines Zeitraumes von drei Jahren
kündigen.
2. Diese Kündigung, die dem
Generalsekretär des Europarates
zu notifizieren ist, wird sechs
Monate nach Erhalt dieser Notifikation
durch den Generalsekretär
wirksam.
Artikel 21
Der Generalsekretär des Europarates
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Europarates sowie
jedem Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach Artikel 15;
d) jede Erklärung, die nach
den Bestimmungen des Artikels
17 Abs. 2 und 3 eingelangt
ist;
e) jede Erklärung, die nach
Artikel 18 eingelangt ist;
f) jeden Vorbehalt, der nach
den Bestimmungen des Artikels
19 Abs. 1 gemacht
wurde;
g) jede nach Artikel 19 Abs. 2
vorgenommene Zurückziehung
eines Vorbehalts;
h) jede nach Artikel 20 eingelangte
Notifikation einer
Kündigung und den Zeitpunkt,
zu dem sie wirksam
wird.
ZU URKUND DESSEN
haben die hiezu in der gehörigen
Form ermächtigten Unterzeichner
dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Straßburg
am 6. Mai 1974 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarates
hinterlegt wird. Der Generalsekretär
des Europarates übermittelt
jedem Unterzeichnerstaat
sowie jedem Beitrittsstaat eine
beglaubigte Abschrift.
Anhang
VORBEHALTE
(Artikel 19 Absatz 1)
Jede der Vertragsparteien kann
erklären, daß sie sich vorbehält
1. Vom Anwendungsbereich
dieses Übereinkommens eine
oder mehrere der folgenden Personengruppen
auszuschließen
— Personen, welche als selbständig
Erwerbstätige ihre
Tätigkeit ausschließlich
oder vorwiegend einem
Beruf der Landwirtschaft,
der Forstwirtschaft, des
Gartenbaus, des Weinbaus
oder einem ähnlichen
Berufe widmen, die jedoch
aus dieser Tätigkeit nicht
den wesentlichen Teil ihres
Einkommens beziehen;
— Personen, welche ihre
Tätigkeit ausschließlich der
Forstwirtschaft widmen;
2. die Bestimmung des Art. 5
Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden;
3. die Bestimmung des Art. 5
Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden;
4. die Bestimmung des Art. 5
Abs. 1 lit. d nicht anzuwenden;
5. die Bestimmung des Art. 5
Abs. 3 nicht anzuwenden.
(Übersetzung)
Gemäß den Bestimmungen des
Artikels 19 Abs. 1 des Europäischen
Übereinkommens über den
sozialen Schutz der Landwirte
erklärt die Republik Österreich,
daß sie sich gemäß Punkt 4 und
Punkt 5 des Anhangs vorbehält
Punkt 4: die Bestimmungen
des Artikels 5 Abs. 1 lit. d nicht
anzuwenden;
Punkt 5: die Bestimmungen
des Artikels 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 15. Feber 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 3 für Österreich am 16. Mai 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert bzw. genehmigt
Belgien, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Schweiz und das Vereinigte Königreich.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde haben gemäß Art. 19
Abs. 1 erklärt
Belgien: vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens eine oder mehrere der folgenden
Personengruppen auszuschließen
— Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich
oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des
Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die
jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens
beziehen;
— Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;
— die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Liechtenstein: die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und d sowie des Art. 5 Abs. 3 nicht
anzuwenden.
Luxemburg: die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Niederlande: vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens die folgenden Personengruppen
auszuschließen
— Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich
oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des
Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die
jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens
beziehen;
— Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;
— die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Schweiz: die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und d sowie des Art. 5 Abs. 3 nicht
anzuwenden.
Vereinigtes Königreich: vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens eine oder mehrere der folgenden
Personengruppen auszuschließen
— Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich
oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des
Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die
jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens
beziehen;
— Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;
— die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. c und d nicht anzuwenden.
Italien: den Nutzen des Europäischen Übereinkommens über den sozialen Schutz der
Landwirte unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf alle in Italien wohnhaften
Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien auszudehnen.