224. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Studienrichtung
Medizin, BGBl. Nr. 123/1973, wird wie folgt geändert
1. Der § 11 hat zu lauten
„Prüfungsfächer des 3. Rigorosums
§ 11. (1) Prüfungsfächer des 3. Rigorosums
sind
a) Innere Medizin;
b) Chirurgie;
c) Kinderheilkunde;
d) Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
e) Psychiatrie;
f) Neurologie;
g) Augenheilkunde;
h) Haut- und Geschlechtskrankheiten;
i) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;
j) Sozialmedizin;
k) Gerichtsmedizin und Rechtskunde für
Mediziner.
(2) Bei den im Abs. 1 lit. a und b sowie lit. d
bis j genannten Prüfungsfächern sind auch die
entsprechenden arbeitsmedizinischen Fachgebiete
zu berücksichtigen."
2. Der § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Die Pflichtfamulatur ist als Vorbereitung
auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit im
Ausmaß von 16 Wochen nach Abschluß des zweiten
Studienabschnittes an Universitätskliniken
oder an Krankenanstalten, an welchen durch die
Erteilung eines Lehrauftrages Universitätslehrer
mit der Durchführung der Pflichtfamulatur betraut
sind, unter ärztlicher Aufsicht abzuleisten.
Die Inskription dieser Lehrveranstaltungen ist
abweichend von den Bestimmungen des § 19
Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch nach Ablauf der dort genannten
Fristen zulässig. Die Teilnahme an den
Teilen der Pflichtfamulatur wird mit den Kalkülen
„mit Erfolg teilgenommen" und „ohne Erfolg
teilgenommen" beurteilt.
(2) Wird eine Famulatur nicht an den in
Abs. 1 genannten Kliniken bzw. Krankenanstalten,
jedenfalls aber an Ausbildungsstätten im
Sinn des § 2 d Abs. 1, 3 und 6 des Ärztegesetzes
absolviert, so kann sie von der zuständigen akademischen
Behörde angerechnet werden."
Artikel II
(1) Das Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1980
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz betraut.