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224_1980 AT

224. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Studienrichtung

Medizin, BGBl. Nr. 123/1973, wird wie folgt geändert

1. Der § 11 hat zu lauten

„Prüfungsfächer des 3. Rigorosums

§ 11. (1) Prüfungsfächer des 3. Rigorosums

sind

a) Innere Medizin;

b) Chirurgie;

c) Kinderheilkunde;

d) Frauenheilkunde und Geburtshilfe;

e) Psychiatrie;

f) Neurologie;

g) Augenheilkunde;

h) Haut- und Geschlechtskrankheiten;

i) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;

j) Sozialmedizin;

k) Gerichtsmedizin und Rechtskunde für

Mediziner.

(2) Bei den im Abs. 1 lit. a und b sowie lit. d

bis j genannten Prüfungsfächern sind auch die

entsprechenden arbeitsmedizinischen Fachgebiete

zu berücksichtigen."

2. Der § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Die Pflichtfamulatur ist als Vorbereitung

auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit im

Ausmaß von 16 Wochen nach Abschluß des zweiten

Studienabschnittes an Universitätskliniken

oder an Krankenanstalten, an welchen durch die

Erteilung eines Lehrauftrages Universitätslehrer

mit der Durchführung der Pflichtfamulatur betraut

sind, unter ärztlicher Aufsicht abzuleisten.

Die Inskription dieser Lehrveranstaltungen ist

abweichend von den Bestimmungen des § 19

Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch nach Ablauf der dort genannten

Fristen zulässig. Die Teilnahme an den

Teilen der Pflichtfamulatur wird mit den Kalkülen

„mit Erfolg teilgenommen" und „ohne Erfolg

teilgenommen" beurteilt.

(2) Wird eine Famulatur nicht an den in

Abs. 1 genannten Kliniken bzw. Krankenanstalten,

jedenfalls aber an Ausbildungsstätten im

Sinn des § 2 d Abs. 1, 3 und 6 des Ärztegesetzes

absolviert, so kann sie von der zuständigen akademischen

Behörde angerechnet werden."

Artikel II

(1) Das Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1980

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz betraut.

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