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224_1979 AT

224. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Polling im Innkreis, Altheim, Roßbach und Weng im Innkreis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Polling im Innkreis, Altheim, Roßbach und Weng im Innkreis

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 9

Innviertler Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Polling im Innkreis, Altheim, Roßbach

und Weng im Innkreis wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Bau-km 20,75 an der Kreuzung mit der

B 309 Innviertler Ersatzstraße (Ersatzstraße gemäß

§ 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971

für die S 9 Innviertler Schnellstraße) bei deren

km 52,8 (alt) im Bereich der Anschlußstelle Altheim/

Ost, führt sodann in westlicher Richtung,

überquert in der Folge die Mühlheimer-Ache, die

Roßbacher Bezirksstraße und endet bei Bau-

km 27,14 an der bestehenden Trasse der B 142

Obernberger Straße bei deren km 11,53 (alt), das

ist ca. 130 m nördlich der Ortschaft Bergham im

Bereich der Anschlußstelle Altheim/West.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstellen Altheim/Ost

und Altheim/West mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen

aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Polling im Innkreis, Altheim, Roßbach

und Weng im Innkreis aufliegenden Planunterlagen

(im Maßstab 1 : 2500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 197.1 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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