224. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Polling im Innkreis, Altheim, Roßbach und Weng im Innkreis
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 9
Innviertler Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Polling im Innkreis, Altheim, Roßbach
und Weng im Innkreis wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Bau-km 20,75 an der Kreuzung mit der
B 309 Innviertler Ersatzstraße (Ersatzstraße gemäß
§ 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971
für die S 9 Innviertler Schnellstraße) bei deren
km 52,8 (alt) im Bereich der Anschlußstelle Altheim/
Ost, führt sodann in westlicher Richtung,
überquert in der Folge die Mühlheimer-Ache, die
Roßbacher Bezirksstraße und endet bei Bau-
km 27,14 an der bestehenden Trasse der B 142
Obernberger Straße bei deren km 11,53 (alt), das
ist ca. 130 m nördlich der Ortschaft Bergham im
Bereich der Anschlußstelle Altheim/West.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstellen Altheim/Ost
und Altheim/West mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Polling im Innkreis, Altheim, Roßbach
und Weng im Innkreis aufliegenden Planunterlagen
(im Maßstab 1 : 2500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 197.1 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.