224_1978
AT
224. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Türnitz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 224. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Türnitz
1978_224_0 224. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Türnitz
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/4975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf der B 20 Mariazeller Straße
wird im Bereich der Gemeinde Türnitz wie folgt
bestimmt
Die B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich
zwischen km 32,000 (alt) und km 36,575 (alt)
auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
werden als Bundesstraße aufgelassen.