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224_1977 AT

224. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malaysia über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und über ihre Hoheitsgebiete hinaus

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malaysia über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und über ihre Hoheitsgebiete hinaus

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung von Malaysia,

als Mitglieder des Abkommens über die internationale

Zivilluftfahrt aus 1944 und vom

Wunsch geleitet, ein Abkommen zum Zwecke

der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren

Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Im Sinne des vorliegenden Abkommens,

sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes

erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über

die internationale Zivilluftfahrt und schließt

jeden gemäß Artikel 90 dieses Abkommens

beschlossenen Anhang sowie jede Abänderung

der Anhänge oder des Abkommens

gemäß dessen Artikel 90 und 94 ein;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

in bezug auf die Republik Österreich das

Bundesministerium für Verkehr und jede

andere Behörde, die zur Ausübung der vom

Bundesministerium für Verkehr ausgeübten

Funktionen gesetzlich ermächtigt ist, und in

bezug auf Malaysia den Minister für Verkehr

und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung

der gegenwärtig von diesem Minister

ausgeübten oder ähnlichen Funktionen

ermächtigt ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,

das zum Zwecke des Betriebes

von Fluglinien auf den im Flugstreckenplan

zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken

gemäß Artikel 3 des vorliegenden

Abkommens von einem Vertragschließenden

Teil dem anderen Vertragschließenden

Teil durch schriftliche Benachrichtigung

namhaft gemacht wurde;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Vertragschließenden Teil

die Landgebiete und daran angrenzenden

Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität

dieses Vertragschließenden Teiles stehen;

e) haben die Ausdrücke „Fluglinien", „internationale

Fluglinien", „Fluglinienunternehmen"

und „nichtgewerbliche Landung"

die ihnen in Artikel 96 der Konvention

beigelegte Bedeutung; und

f) bedeuten die Ausdrücke „vereinbarte Fluglinien"

und „festgelegte Flugstrecken" die

im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen

festgelegten internationalen Flugverbindungen

und -strecken.

Artikel 2

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der

Errichtung von Fluglinien auf den im entsprechenden

Abschnitt des Flugstreckenplanes zu

diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses

Abkommens genießen die von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

während des Betriebes einer

vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke

die folgenden Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen,

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen,

und

c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten

auf den im Flugstreckenplan zu diesem

Abkommen festgelegten Flugstrecken Landungen

durchzuführen, mit dem Zweck,

im Rahmen des internationalen Verkehrs

Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und

aufzunehmen.

3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses

Artikels ist so auszulegen, daß einem Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles

das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,

Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im

Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden

Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich

ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für das

Gebiet der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt

der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses

Artikels dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechende

Betriebsbewilligung.

3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von einem durch den

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis

verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen

jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die

von diesen Behörden normaler- und billigerweise

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der

Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien

angewendet werden.

4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens

abzulehnen und einem Fluglinienunternehmen

die in Artikel 2 Absatz 2

angeführten Rechte zu verweigern, zu widerrufen

oder die für die Ausübung dieser Rechte von

ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen,

wenn dem genannten Vertragschließenden

Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher

Teil des Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem

Vertragsschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder seinen

Staatsangehörigen liegen, oder im Falle eines Konsortiums

von Fluglinienunternehmen bei der Regierung

oder Staatsangehörigen der Staaten,

deren Fluglinienunternehmen das Konsortium

bilden; vorausgesetzt daß, im Hinblick auf ein

Konsortium, Luftverkehrsabkommen zwischen

dem Vertragschließenden Teil, von dem die Betriebsbewilligung

gefordert wird, und jedem der

Staaten, dessen Fluglinienunternehmen das Konsortium

bilden, in Kraft stehen und die betreffende

Fluglinie vorsehen.

5. Die von jedem Vertragschließenden Teil

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben

jedoch das Recht, Fluglinien auf den festgesetzten

Flugstrecken im Rahmen einer gemeinsamen

Betriebsorganisation oder eines Poolübereinkommens,

welches gemäß Kapitel XVI der Konvention

erstellt wurde, zu betreiben.

6. Nach Erfüllung der Bestimmungen der

Paragraphen 1 und 2 dieses Artikels kann ein auf

diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes

Fluglinienunternehmen jederzeit den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt,

daß ein gemäß den Bestimmungen des

Artikels 7 dieses Abkommens erstellter Tarif in

bezug auf diese Fluglinien in Kraft ist.

7. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung

der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens

angeführten Rechte zu verweigern oder Bedingungen

aufzuerlegen, die zur Ausübung dieser

Rechte nötig erscheinen, wenn es dieses Fluglinienunternehmen

unterläßt, die Gesetze und

Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der

diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder es in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den

Bestimmungen dieses Abkommens zu führen;

sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine sofortige

Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen

erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen

Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird

dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen

Vertragschließenden Teil ausgeübt.

Artikel 4

1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden

Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzten

Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,

Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffvorräte und

Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,

Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren

und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt,

daß diese Ausrüstung und Vorräte bis

zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges

verbleiben.

2. Treibstoffvorräte, Schmierstoffe, Ersatzteile,

die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die in

das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles

durch oder für ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles eingeführt werden oder von einem durch

solch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

verwendetes Luftfahrzeug an Bord

genommen werden und ausschließlich zum Gebrauch

während des Betriebes von internationalen

Fluglinien, sind von allen nationalen Gebühren

und Abgaben, einschließlich Zöllen und Inspektionsgebühren

im Hoheitsgebiet des ersteren

Vertragschließenden Teiles befreit, auch wenn

diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet

werden, der über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles durchgeführt wird, in dem

die Vorräte an Bord genommen wurden. Es kann

verlangt werden, daß die oben genannten Gegenstände

unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle

bleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile,

Bordvorräte und Vorräte an Treib- und Schmierstoffen,

die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden

Teiles belassen werden, dürfen

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden

dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In

diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder

anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften

unter Aufsicht der genannten Behörden

gestellt werden.

4. Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich auf

der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles befinden und das

für diesen Zweck vorgesehene Gebiet des Flughafens

nicht verlassen, unterliegen nur einer sehr

vereinfachten Kontrolle, Gepäck und Fracht im

direkten Transitverkehr sind von Zöllen und

anderen Abgaben befreit.

Artikel 5

1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden

Teile ist in gerechtem und

gleichem Maße Gelegenheit zu geben, die vereinbarten

Fluglinien auf den festgesetzten Flugstrecken

zwischen ihren Hoheitsgebieten zu

betreiben.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden

Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles zu berücksichtigen, damit der auf allen

oder einen Teil der gleichen Flugstrecken betriebene

Fluglinienverkehr dieser Fluglinienunternehmen

nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.

3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden,

müssen in engem Verhältnis zur Verkehrsnach-

frage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken

stehen und sollen den Hauptzweck

haben, unter Zugrundelegung eines angemessenen

Auslastungsfaktors ein Beförderungsangebot

bereitzustellen, das der laufenden und voraussehbaren

Nachfrage für die Beförderung von

Passagieren, Fracht und Post aus dem oder in das

Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der

das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,

entspricht. Vorsorge für die Beförderung von

Passagieren, Fracht und Post, die an Punkten an

den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten

anderer Staaten als dem, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, sowohl

aufgenommen als auch abgesetzt werden, ist in

Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen

zu treffen, daß die Kapazität zu richten ist

nach

a) der Verkehrsnachfrage von und nach dem

Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles,

der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat;

b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, das das

Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter

Berücksichtigung der Beförderungsdienste

anderer Fluglinienunternehmen der Staaten,

die das Gebiet umfaßt; und

c) den Erfordernissen des Durchgangsflugverkehrs.

4. Die Kapazität, die Frequenz der Fluglinien

auf den festgelegten Routen und die Flugpläne

sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Parteien

zu vereinbaren und ordnungsgemäß den Luftfahrtbehörden

zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 6

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- und

Ausflug der im internationalen Luftverkehr verwendeten

Luftfahrzeuge in sein bzw. aus seinem

Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr

dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes

sind auf die vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

anzuwenden.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Einflug,

Aufenthalt oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung,

Fracht oder Post in sein, im oder aus

seinem Hoheitsgebiet, wie z. B. Einflug-, Abfertigungs-,

Auswanderungs- und Einwanderungs-,

Zoll- und Gesundheitsvorschriften sind auf die von

Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden

Teiles beförderten Fluggäste, Besatzungen,

Fracht- oder Poststücke anzuwenden solange

sie sich im genannten Hoheitsgebiet befinden.

3. Für die Benützung von Flughäfen und anderen

Einrichtungen, die von einem Vertragschlie-

ßenden Teil zur Verfügung gestellt werden,

haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles

keine höheren Gebühren zu zahlen als jene, die

von nationalen Luftfahrzeugen zu entrichten

sind, welche auf internationalen planmäßigen

Fluglinien betrieben werden.

Artikel 7

1. Die für die vereinbarten Fluglinien zu berechnenden

Tarife sind in angemessener Höhe zu

erstellen, wobei auf alle maßgeblichen Faktoren,

einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen

Gewinnes, der Charakteristika der

Beförderung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit)

und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen

für irgendeinen Teil der festgesetzten

Flugstrecke Bedacht zu nehmen ist. Diese Tarife

sind gemäß den folgenden Bestimmungen dieses

Artikels festzusetzen.

2. Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sowie die damit in Zusammenhang zur

Anwendung kommenden Agentenkommissionen

sind, wenn möglich, für jede der festgesetzten

Flugstrecken zwischen den betreffenden namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen in Beratung

mit anderen Fluglinienunternehmen, die dieselbe

Strecke oder Teile davon befliegen, zu vereinbaren,

und diese Vereinbarung ist, wenn möglich,

durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen

Lufttransportverbandes zu treffen. Die

auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile

zur Genehmigung vorzulegen.

3. Können sich die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

nicht auf einen dieser

Tarife einigen oder kann aus einem anderen.

Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des

Absatzes 2 dieses Artikels nicht vereinbart

werden, so werden die Luftfahrtbehörden der

Vertragschließenden Teile sich bemühen, eine

Vereinbarung über diese Tarife zu treffen.

4. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht

über die Genehmigung eines gemäß Absatz 2.

dieses Artikels vorgelegten Tarifes einigen oder

kann kein Tarif gemäß Absatz 3 vereinbart

werden, so ist die Meinungsverschiedenheit

gemäß den Bestimmungen des Artikels 12.

dieses Abkommens beizulegen.

5. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden

eines Vertragschließenden Teiles seine

Genehmigung verweigern, ausgenommen die

Meinungsverschiedenheit wurde gemäß den

Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens

beigelegt.

6. Sind Tarife gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels erstellt worden, so bleiben diese Tarife

in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 8

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,

Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles erzielt wurden,

ohne Einschränkung zum geltenden Umrechnungskurs

an sein Hauptbüro zu überweisen. Die

Durchführung dieser Überweisungen hat jedoch

gemäß den Vorschriften über den internationalen

Zahlungsverkehr des Vertragschließenden Teiles

zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Erträge

erzielt wurden.

Artikel 9

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles haben den Luftfahrtbehörden des

anderen Vertragschließenden Teiles auf Ersuchen

periodische oder andere statistische Unterlagen

zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum

Zweck der Überprüfung der auf den festgesetzten

Flugstrecken von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des ersteren Vertragschließenden

Teiles angebotenen Kapazität erforderlich

sind. Diese Unterlagen haben alle Informationen

zu enthalten, die zur Bestimmung des von diesem

Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien

beförderten Verkehrsumfanges erforderlich

sind, und, sofern verfügbar, die Herkunfts- und

Bestimmungsorte dieses Verkehrs.

Artikel 10

1. Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles ist vorbehaltlich

der Gesetze und Bestimmungen des

anderen Vertragschließenden Teiles in gleichem

Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles das für den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken notwendige technische

und kaufmännische Personal einzustellen und

Büros einzurichten und zu betreiben.

2. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles ist

ferner in gleichem Maße Gelegenheit zu geben,

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten

auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung

zu betreiben.

Artikel 11

1. Zum Zweck der Koordinierung der Angelegenheiten,

die dieses Abkommen betreffen,

haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile von Zeit zu Zeit zu beraten,

um die Anwendung und zufriedenstellende Einhaltung

der Bestimmungen dieses Abkommens

und dessen Flugstreckenplanes zu gewährleisten.

2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile

es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung

dieses Abkommens abzuändern, so kann er

um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen

den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder

schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb

eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem

Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.

Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen

treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung

durch diplomatischen Notenwechsel in

Kraft.

3. Abänderungen des Flugstreckenplanes sind

zwischen den zuständigen Behörden der beiden

Vertragschließenden Teile zu vereinbaren und

treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung

durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Artikel 12

Jede Meinungsverschiedenheit betreffend die

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

oder seines Flugstreckenplanes ist durch direkte

Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile beizulegen. Können

die Luftfahrtbehörden keine Einigung erzielen, ist

die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem

Wege beizulegen.

Artikel 13

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil

schriftlich seinen Entschluß bekanntgeben, dieses

Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung

ist gleichzeitig der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.

In einem solchen Fall läuft das Abkommen

zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens

der Kündigung beim anderen Vertragschließenden

Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf

dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen

wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch

den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt,

gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach

dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

Artikel 14

Dieses Abkommen und jeder Notenaustausch

gemäß Artikel 11 sind bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen.

Artikel 15

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach

dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen

gebührend bevollmächtigten Unterfertigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Urschrift in Kuala

Lumpur am 22. November 1976 in englischer

Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Klaus R. Ziegler m. p.

Für die Regierung von Malaysia

Y. B. Datuk Syed Mahazdar

bin Syed Hussein m. p.

FLUGSTRECKENPLAN

Abschnitt I

Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

ist berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen

Punkte auf jeder der oben genannten Flugstrecken können nach Wald des betreffenden namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens auf einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt,

daß eine vereinbarte Flugverbindung ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.

Abschnitt II

Das von der Regierung Malaysias namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt,

planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen

Punkte auf jeder der oben genannten Flugstrecken können nach Wahl des betreffenden namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens auf einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt,

daß eine vereinbarte Flugverbindung ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15 am 21. Jänner 1977 in Kraft getreten.

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