224. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malaysia über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und über ihre Hoheitsgebiete hinaus
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung von Malaysia,
als Mitglieder des Abkommens über die internationale
Zivilluftfahrt aus 1944 und vom
Wunsch geleitet, ein Abkommen zum Zwecke
der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren
Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Im Sinne des vorliegenden Abkommens,
sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes
erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über
die internationale Zivilluftfahrt und schließt
jeden gemäß Artikel 90 dieses Abkommens
beschlossenen Anhang sowie jede Abänderung
der Anhänge oder des Abkommens
gemäß dessen Artikel 90 und 94 ein;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
in bezug auf die Republik Österreich das
Bundesministerium für Verkehr und jede
andere Behörde, die zur Ausübung der vom
Bundesministerium für Verkehr ausgeübten
Funktionen gesetzlich ermächtigt ist, und in
bezug auf Malaysia den Minister für Verkehr
und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung
der gegenwärtig von diesem Minister
ausgeübten oder ähnlichen Funktionen
ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,
das zum Zwecke des Betriebes
von Fluglinien auf den im Flugstreckenplan
zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken
gemäß Artikel 3 des vorliegenden
Abkommens von einem Vertragschließenden
Teil dem anderen Vertragschließenden
Teil durch schriftliche Benachrichtigung
namhaft gemacht wurde;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Vertragschließenden Teil
die Landgebiete und daran angrenzenden
Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität
dieses Vertragschließenden Teiles stehen;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinien", „internationale
Fluglinien", „Fluglinienunternehmen"
und „nichtgewerbliche Landung"
die ihnen in Artikel 96 der Konvention
beigelegte Bedeutung; und
f) bedeuten die Ausdrücke „vereinbarte Fluglinien"
und „festgelegte Flugstrecken" die
im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen
festgelegten internationalen Flugverbindungen
und -strecken.
Artikel 2
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der
Errichtung von Fluglinien auf den im entsprechenden
Abschnitt des Flugstreckenplanes zu
diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses
Abkommens genießen die von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
während des Betriebes einer
vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke
die folgenden Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen,
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen,
und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten
auf den im Flugstreckenplan zu diesem
Abkommen festgelegten Flugstrecken Landungen
durchzuführen, mit dem Zweck,
im Rahmen des internationalen Verkehrs
Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und
aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses
Artikels ist so auszulegen, daß einem Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles
das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,
Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im
Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden
Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich
ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für das
Gebiet der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt
der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses
Artikels dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechende
Betriebsbewilligung.
3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von einem durch den
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis
verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen
jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die
von diesen Behörden normaler- und billigerweise
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der
Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien
angewendet werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens
abzulehnen und einem Fluglinienunternehmen
die in Artikel 2 Absatz 2
angeführten Rechte zu verweigern, zu widerrufen
oder die für die Ausübung dieser Rechte von
ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen,
wenn dem genannten Vertragschließenden
Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher
Teil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem
Vertragsschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder seinen
Staatsangehörigen liegen, oder im Falle eines Konsortiums
von Fluglinienunternehmen bei der Regierung
oder Staatsangehörigen der Staaten,
deren Fluglinienunternehmen das Konsortium
bilden; vorausgesetzt daß, im Hinblick auf ein
Konsortium, Luftverkehrsabkommen zwischen
dem Vertragschließenden Teil, von dem die Betriebsbewilligung
gefordert wird, und jedem der
Staaten, dessen Fluglinienunternehmen das Konsortium
bilden, in Kraft stehen und die betreffende
Fluglinie vorsehen.
5. Die von jedem Vertragschließenden Teil
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben
jedoch das Recht, Fluglinien auf den festgesetzten
Flugstrecken im Rahmen einer gemeinsamen
Betriebsorganisation oder eines Poolübereinkommens,
welches gemäß Kapitel XVI der Konvention
erstellt wurde, zu betreiben.
6. Nach Erfüllung der Bestimmungen der
Paragraphen 1 und 2 dieses Artikels kann ein auf
diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes
Fluglinienunternehmen jederzeit den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt,
daß ein gemäß den Bestimmungen des
Artikels 7 dieses Abkommens erstellter Tarif in
bezug auf diese Fluglinien in Kraft ist.
7. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung
der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens
angeführten Rechte zu verweigern oder Bedingungen
aufzuerlegen, die zur Ausübung dieser
Rechte nötig erscheinen, wenn es dieses Fluglinienunternehmen
unterläßt, die Gesetze und
Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der
diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder es in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den
Bestimmungen dieses Abkommens zu führen;
sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine sofortige
Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen
erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen
Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird
dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen
Vertragschließenden Teil ausgeübt.
Artikel 4
1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden
Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzten
Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,
Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffvorräte und
Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,
Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt,
daß diese Ausrüstung und Vorräte bis
zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges
verbleiben.
2. Treibstoffvorräte, Schmierstoffe, Ersatzteile,
die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die in
das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles
durch oder für ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles eingeführt werden oder von einem durch
solch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
verwendetes Luftfahrzeug an Bord
genommen werden und ausschließlich zum Gebrauch
während des Betriebes von internationalen
Fluglinien, sind von allen nationalen Gebühren
und Abgaben, einschließlich Zöllen und Inspektionsgebühren
im Hoheitsgebiet des ersteren
Vertragschließenden Teiles befreit, auch wenn
diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet
werden, der über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles durchgeführt wird, in dem
die Vorräte an Bord genommen wurden. Es kann
verlangt werden, daß die oben genannten Gegenstände
unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle
bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile,
Bordvorräte und Vorräte an Treib- und Schmierstoffen,
die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden
Teiles belassen werden, dürfen
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden
dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In
diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder
anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften
unter Aufsicht der genannten Behörden
gestellt werden.
4. Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich auf
der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles befinden und das
für diesen Zweck vorgesehene Gebiet des Flughafens
nicht verlassen, unterliegen nur einer sehr
vereinfachten Kontrolle, Gepäck und Fracht im
direkten Transitverkehr sind von Zöllen und
anderen Abgaben befreit.
Artikel 5
1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden
Teile ist in gerechtem und
gleichem Maße Gelegenheit zu geben, die vereinbarten
Fluglinien auf den festgesetzten Flugstrecken
zwischen ihren Hoheitsgebieten zu
betreiben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden
Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles zu berücksichtigen, damit der auf allen
oder einen Teil der gleichen Flugstrecken betriebene
Fluglinienverkehr dieser Fluglinienunternehmen
nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.
3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden,
müssen in engem Verhältnis zur Verkehrsnach-
frage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken
stehen und sollen den Hauptzweck
haben, unter Zugrundelegung eines angemessenen
Auslastungsfaktors ein Beförderungsangebot
bereitzustellen, das der laufenden und voraussehbaren
Nachfrage für die Beförderung von
Passagieren, Fracht und Post aus dem oder in das
Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der
das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,
entspricht. Vorsorge für die Beförderung von
Passagieren, Fracht und Post, die an Punkten an
den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten
anderer Staaten als dem, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, sowohl
aufgenommen als auch abgesetzt werden, ist in
Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen
zu treffen, daß die Kapazität zu richten ist
nach
a) der Verkehrsnachfrage von und nach dem
Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles,
der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, das das
Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter
Berücksichtigung der Beförderungsdienste
anderer Fluglinienunternehmen der Staaten,
die das Gebiet umfaßt; und
c) den Erfordernissen des Durchgangsflugverkehrs.
4. Die Kapazität, die Frequenz der Fluglinien
auf den festgelegten Routen und die Flugpläne
sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Parteien
zu vereinbaren und ordnungsgemäß den Luftfahrtbehörden
zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel 6
1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- und
Ausflug der im internationalen Luftverkehr verwendeten
Luftfahrzeuge in sein bzw. aus seinem
Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr
dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes
sind auf die vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
anzuwenden.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Einflug,
Aufenthalt oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung,
Fracht oder Post in sein, im oder aus
seinem Hoheitsgebiet, wie z. B. Einflug-, Abfertigungs-,
Auswanderungs- und Einwanderungs-,
Zoll- und Gesundheitsvorschriften sind auf die von
Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden
Teiles beförderten Fluggäste, Besatzungen,
Fracht- oder Poststücke anzuwenden solange
sie sich im genannten Hoheitsgebiet befinden.
3. Für die Benützung von Flughäfen und anderen
Einrichtungen, die von einem Vertragschlie-
ßenden Teil zur Verfügung gestellt werden,
haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles
keine höheren Gebühren zu zahlen als jene, die
von nationalen Luftfahrzeugen zu entrichten
sind, welche auf internationalen planmäßigen
Fluglinien betrieben werden.
Artikel 7
1. Die für die vereinbarten Fluglinien zu berechnenden
Tarife sind in angemessener Höhe zu
erstellen, wobei auf alle maßgeblichen Faktoren,
einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen
Gewinnes, der Charakteristika der
Beförderung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit)
und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen
für irgendeinen Teil der festgesetzten
Flugstrecke Bedacht zu nehmen ist. Diese Tarife
sind gemäß den folgenden Bestimmungen dieses
Artikels festzusetzen.
2. Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sowie die damit in Zusammenhang zur
Anwendung kommenden Agentenkommissionen
sind, wenn möglich, für jede der festgesetzten
Flugstrecken zwischen den betreffenden namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen in Beratung
mit anderen Fluglinienunternehmen, die dieselbe
Strecke oder Teile davon befliegen, zu vereinbaren,
und diese Vereinbarung ist, wenn möglich,
durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen
Lufttransportverbandes zu treffen. Die
auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile
zur Genehmigung vorzulegen.
3. Können sich die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
nicht auf einen dieser
Tarife einigen oder kann aus einem anderen.
Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des
Absatzes 2 dieses Artikels nicht vereinbart
werden, so werden die Luftfahrtbehörden der
Vertragschließenden Teile sich bemühen, eine
Vereinbarung über diese Tarife zu treffen.
4. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht
über die Genehmigung eines gemäß Absatz 2.
dieses Artikels vorgelegten Tarifes einigen oder
kann kein Tarif gemäß Absatz 3 vereinbart
werden, so ist die Meinungsverschiedenheit
gemäß den Bestimmungen des Artikels 12.
dieses Abkommens beizulegen.
5. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden
eines Vertragschließenden Teiles seine
Genehmigung verweigern, ausgenommen die
Meinungsverschiedenheit wurde gemäß den
Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens
beigelegt.
6. Sind Tarife gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels erstellt worden, so bleiben diese Tarife
in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 8
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,
Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles erzielt wurden,
ohne Einschränkung zum geltenden Umrechnungskurs
an sein Hauptbüro zu überweisen. Die
Durchführung dieser Überweisungen hat jedoch
gemäß den Vorschriften über den internationalen
Zahlungsverkehr des Vertragschließenden Teiles
zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Erträge
erzielt wurden.
Artikel 9
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles haben den Luftfahrtbehörden des
anderen Vertragschließenden Teiles auf Ersuchen
periodische oder andere statistische Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum
Zweck der Überprüfung der auf den festgesetzten
Flugstrecken von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des ersteren Vertragschließenden
Teiles angebotenen Kapazität erforderlich
sind. Diese Unterlagen haben alle Informationen
zu enthalten, die zur Bestimmung des von diesem
Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien
beförderten Verkehrsumfanges erforderlich
sind, und, sofern verfügbar, die Herkunfts- und
Bestimmungsorte dieses Verkehrs.
Artikel 10
1. Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles ist vorbehaltlich
der Gesetze und Bestimmungen des
anderen Vertragschließenden Teiles in gleichem
Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles das für den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken notwendige technische
und kaufmännische Personal einzustellen und
Büros einzurichten und zu betreiben.
2. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles ist
ferner in gleichem Maße Gelegenheit zu geben,
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten
auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung
zu betreiben.
Artikel 11
1. Zum Zweck der Koordinierung der Angelegenheiten,
die dieses Abkommen betreffen,
haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile von Zeit zu Zeit zu beraten,
um die Anwendung und zufriedenstellende Einhaltung
der Bestimmungen dieses Abkommens
und dessen Flugstreckenplanes zu gewährleisten.
2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile
es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
dieses Abkommens abzuändern, so kann er
um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen
den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder
schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb
eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem
Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.
Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen
treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung
durch diplomatischen Notenwechsel in
Kraft.
3. Abänderungen des Flugstreckenplanes sind
zwischen den zuständigen Behörden der beiden
Vertragschließenden Teile zu vereinbaren und
treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung
durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
Artikel 12
Jede Meinungsverschiedenheit betreffend die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
oder seines Flugstreckenplanes ist durch direkte
Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile beizulegen. Können
die Luftfahrtbehörden keine Einigung erzielen, ist
die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem
Wege beizulegen.
Artikel 13
Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil
schriftlich seinen Entschluß bekanntgeben, dieses
Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung
ist gleichzeitig der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.
In einem solchen Fall läuft das Abkommen
zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens
der Kündigung beim anderen Vertragschließenden
Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf
dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen
wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch
den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt,
gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach
dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingegangen.
Artikel 14
Dieses Abkommen und jeder Notenaustausch
gemäß Artikel 11 sind bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen.
Artikel 15
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach
dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen
gebührend bevollmächtigten Unterfertigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zweifacher Urschrift in Kuala
Lumpur am 22. November 1976 in englischer
Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Klaus R. Ziegler m. p.
Für die Regierung von Malaysia
Y. B. Datuk Syed Mahazdar
bin Syed Hussein m. p.
FLUGSTRECKENPLAN
Abschnitt I
Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
ist berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen
Punkte auf jeder der oben genannten Flugstrecken können nach Wald des betreffenden namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens auf einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt,
daß eine vereinbarte Flugverbindung ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
Abschnitt II
Das von der Regierung Malaysias namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt,
planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen
Punkte auf jeder der oben genannten Flugstrecken können nach Wahl des betreffenden namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens auf einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt,
daß eine vereinbarte Flugverbindung ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15 am 21. Jänner 1977 in Kraft getreten.