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224_1976 AT

224. Verordnung: Freischurf- und Maßengebühren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Verordnung: Freischurf- und Maßengebühren

Auf Grund des § 214 Abs. 5 des Berggesetzes

1975, BGBl. Nr. 259, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Freischurf- und Maßengebühren sind

an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie im Wege der Einzahlung mit Erlagschein

oder durch Überweisung auf ein Konto

zu entrichten. Nur im Vollstreckungsverfahren

ist Barzahlung zulässig.

§ 2. Die Zahlungen und sonstigen Gutschriften

sind entsprechend dem bekanntgegebenen Verwendungszweck

zu verrechnen. Wird nicht angegeben,

wofür die Zahlung zu verrechnen ist,

und reicht der gutzuschreibende Betrag nicht

für die Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren

samt allfälligen Nebenansprüchen aus,

so ist er auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten

Schuldigkeiten und innerhalb gleicher Fälligkeiten

nach dem Alter der Schurf- und Bergwerksberechtigungen

zu verrechnen. Bei gleicher

Fälligkeit und gleichem Alter ist der gutzuschreibende

Betrag aliquot zu verrechnen.

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