224. Verordnung: Freischurf- und Maßengebühren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 214 Abs. 5 des Berggesetzes
1975, BGBl. Nr. 259, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Freischurf- und Maßengebühren sind
an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie im Wege der Einzahlung mit Erlagschein
oder durch Überweisung auf ein Konto
zu entrichten. Nur im Vollstreckungsverfahren
ist Barzahlung zulässig.
§ 2. Die Zahlungen und sonstigen Gutschriften
sind entsprechend dem bekanntgegebenen Verwendungszweck
zu verrechnen. Wird nicht angegeben,
wofür die Zahlung zu verrechnen ist,
und reicht der gutzuschreibende Betrag nicht
für die Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren
samt allfälligen Nebenansprüchen aus,
so ist er auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten
Schuldigkeiten und innerhalb gleicher Fälligkeiten
nach dem Alter der Schurf- und Bergwerksberechtigungen
zu verrechnen. Bei gleicher
Fälligkeit und gleichem Alter ist der gutzuschreibende
Betrag aliquot zu verrechnen.