224. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Unterpremstätten, Zettling, Wundschuh, Weitendorf, Hengsberg, Lang, Lebring-Sankt Margarethen und Gralla
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der A 9 Pyhrn Autobahn
wird im Bereich der Gemeinden Unterpremstätten,
Zettling, Wundschuh, Weitendorf, Hengsberg,
Lang, Lebring-Sankt Margarethen und
Gralla wie folgt bestimmt
Die zum Teil bereits fertiggestellte Trasse beginnt
an der Gemeindegrenze zwischen Pirka und
Unterpremstätten bei Projekts-km 2,810 und
führt in südlicher Richtung zur Anschlußstelle
Thalerhof (Projekts-km 6,500) im Gemeindegebiet
von Zettling. In weiterer Folge berührt
die Trasse die Gebiete der Gemeinden Wundschuh,
Weitendorf, wo bei Projekts-km 14,700
die Anschlußstelle Wildon vorgesehen ist, sowie
Hengsberg, Lebring-Sankt Margarethen und
Gralla mit der Anschlußstelle Leibnitz (Projekts-
km 27,200). Die Trasse endet nordöstlich von
Leibnitz bei Projekts-km 27,600.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und bei den Gemeinden Unterpremstätten,
Zettling, Wundschuh, Weitendorf,
Hengsberg, Lang, Lebring-Sankt Margarethen
und Gralla aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1:1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.