224. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn (Anschlußstelle Salzburg-Mitte) im Bereich der Stadt Salzburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der A 1 West Autobahn,
Anschlußstelle Salzburg-Mitte, im Bereich der
Stadt Salzburg wird wie folgt bestimmt
Von den neu herzustellenden Rampen der
Anschlußstelle Salzburg-Mitte zweigt die der
Abfahrt von der Autobahn dienende Rampe
von der Richtungsfahrbahn Wien-Salzburg der
A 1 West Autobahn bei km 291,7 ab, und bindet
in die B 155 Münchener Straße bei km 1,71 ein.
Die als Zufahrt zur Autobahn vorgesehene
Rampe verläßt die B 155 Münchener Straße bei
km 2,19 und mündet in die Autobahn
(Richtungsfahrbahn Salzburg-München) bei
km 292,345 ein.
Der Verlauf der Straßentrasse ist im einzelnen
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
und beim Magistrat der Stadt Salzburg
aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf diesen Straßenteil
Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Plänen zu entnehmen.