Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
224_1973 AT

224. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn (Anschlußstelle Salzburg-Mitte) im Bereich der Stadt Salzburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn (Anschlußstelle Salzburg-Mitte) im Bereich der Stadt Salzburg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der A 1 West Autobahn,

Anschlußstelle Salzburg-Mitte, im Bereich der

Stadt Salzburg wird wie folgt bestimmt

Von den neu herzustellenden Rampen der

Anschlußstelle Salzburg-Mitte zweigt die der

Abfahrt von der Autobahn dienende Rampe

von der Richtungsfahrbahn Wien-Salzburg der

A 1 West Autobahn bei km 291,7 ab, und bindet

in die B 155 Münchener Straße bei km 1,71 ein.

Die als Zufahrt zur Autobahn vorgesehene

Rampe verläßt die B 155 Münchener Straße bei

km 2,19 und mündet in die Autobahn

(Richtungsfahrbahn Salzburg-München) bei

km 292,345 ein.

Der Verlauf der Straßentrasse ist im einzelnen

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

und beim Magistrat der Stadt Salzburg

aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf diesen Straßenteil

Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Plänen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →