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224. Bundesgesetz: Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Bundesgesetz: Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Besteuerung der

Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1972) tritt gleichzeitig

mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Artikel II

Aufhebung derzeit geltender bundesgesetzlicher

Vorschriften auf dem Gebiete der Umsatzsteuer

und der Beförderungssteuer

(1) Die derzeit auf dem Gebiete der Umsatz-

und Beförderungssteuer geltenden bundesgesetzlichen

Vorschriften treten unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels VI dieses Bundesgesetzes

außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft

1. Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, in der am 31. Dezember

1972 geltenden Fassung;

2. das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 22, in der am 31. Dezember 1972 geltenden

Fassung;

3. Artikel VII Abs. 1 bis 3 des Steueränderungsgesetzes

1949, BGBl. Nr. 132;

4. § 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 119;

5. § 72 Abs. 3 erster Satz des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/

1969;

6. § 14 TP 8 und § 37 des Gebührengesetzes

1957, BGBl. Nr. 267, in der am 31. Dezember

1972 geltenden Fassung;

7. § 4 Abs. 1 des Privatbahnunterstützungsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 286/1958, in der

am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung

hinsichtlich der Beförderungssteuer;

8. § 20 Abs. 2 und 3 des Schaumweinsteuergesetzes

1960, BGBL Nr. 247;

9. § 30 des Tabaksteuergesetzes 1962, BGBl.

Nr. 107;

10. § 27 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl.

Nr. 169/1962, in der am 31. Dezember

1972 geltenden Fassung;

11. § 3 b Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 135/1964 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 443/1969;

12. § 15 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 2, in der am 31. Dezember

1972 geltenden Fassung;

13. § 28 Abs. 2 des Forschungsförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 377/1967, in der am

31. Dezember 1972 geltenden Fassung;

14. § 55 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der am

31. Dezember 1972 geltenden Fassung;

15. § 7 Abs. 2 des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes,

BGBl. Nr. 115/1969;

16. § 20 Abs. 2 des Weinwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 296/1969;

17. § 7 Abs. 2 des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes,

BGBl. Nr. 479/1971;

18. § 5 Abs. 2 des IAKW-Finanzierungsgesetzes,

BGBl. Nr. 150/1972.

(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem

Gebiete des Umsatzsteuerrechtes werden durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Artikel III

Maßnahmen auf dem Gebiete der Umsatzsteuer

In den Kalenderjahren 1973 bis 1982 gehören

jene Teile des Hauptmietzinses, die zur Deckung

von Fehlbeträgen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2

des Mietengesetzes oder des § 2 des Zinsstoppgesetzes

für vor dem 1. Jänner 1973

durchgeführte Erhaltungsarbeiten zu entrichten

sind, nicht zum Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 des

Umsatzsteuergesetzes 1972. Das gleiche gilt für

Annuitätenzahlungen im Rahmen der Nutzungsgebühr

(des Bestandzinses) durch den Nutzungsberechtigten

(den Bestandnehmer) zur Tilgung

von Darlehen für Wohnhäuser, für welche die

Benützungsbewilligung nach dem 31. Dezember

1962 erteilt wurde, insoweit die Annuitätenzahlungen

auf Leistungen entfallen, die vor dem

1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.

Artikel IV

Änderungen der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 201/1965 und 134/1969 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 141/1966 wird unbeschadet

der Bestimmungen des Artikels V wie folgt geändert

1. Die §§ 4 Abs. 2 lit. c und d, 52 letzter Satz

und 152 werden aufgehoben.

2. Der § 61 hat zu lauten

„§ 61. Für die Erhebung der Umsatzsteuer mit

Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das

Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich

aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Geschieht dies vom Ausland aus, so ist das

Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der

Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt

und, wenn dies in den Bereichen mehrerer

Finanzämter geschieht, das Finanzamt, in dessen

Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im

Inland vorwiegend betreibt. Hat ein Unternehmer,

der sein Unternehmen vom Ausland aus

betreibt, im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz)

noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine

Betriebsstätte, so ist für Unternehmer, welche

einen Vorsteuerabzug auf Grund des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung

des Waren- und Dienstleistungsverkehrs

zwischen den österreichischen Gemeinden

Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik

Deutschland geltend machen, das Finanzamt

Bregenz örtlich zuständig; in allen übrigen Fällen

ist das Finanzamt Graz-Stadt örtlich zuständig."

3. Der § 65 hat zu lauten

„§ 65. (1) Unbeschadet der Bestimmung des

Abs. 2 ist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer

das Finanzamt, in dessen Bereich die Zulassung

zum Verkehr zuletzt erfolgt ist, örtlich

zuständig. Bei widerrechtlicher Benützung eines

Kraftfahrzeuges ist das Finanzamt örtlich zuständig,

das als erstes davon Kenntnis erlangt.

(2) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit

nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen

sind die Grenzzollämter für die Erhebung der

Kraftfahrzeugsteuer zuständig."

4. Der erste Satz des § 73 hat zu lauten

„Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen,

Vermögen und Umsatz und der Gewerbesteuer

(§§ 55 bis 61) ist das Finanzamt von dem

Zeitpunkt an örtlich zuständig, in dem es von

den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen

Kenntnis erlangt."

5. Der Abs. 1 des § 134 hat zu lauten

„(1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

und die Umsatzsteuer sind bis zum

Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen.

Diese Frist kann vom Bundesminister für

Finanzen allgemein erstreckt werden."

6. Im Abs. 2 des § 260 hat in der lit. c an

die Stelle des Wortes „Ausgleichsteuer" das Wort

„Einfuhrumsatzsteuer" zu treten.

Artikel V

Änderungen des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBL Nr. 129/1958, in

der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 21/

1959 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/

1959, 111/1960, 194/1961 und 145/1969 wird wie

folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels

sind

a) die bundesrechtlich geregelten öffentlichen

Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten

Beiträge an öffentliche Fonds und an

Körperschaften des öffentlichen Rechtes,

die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit

diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden

des Bundes zu erheben

sind;

b) die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.

(2) Nicht unter Abgaben im Sinne des Abs. 1

fallen

a) die Stempel- und Rechtsgebühren, die Konsulargebühren

und die Kraftfahrzeugs teuer;

b) der Importausgleich nach dem Marktordnungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 36/1968.

(3) Monopole im Sinne dieses Artikels sind

das Branntweinmonopol, das Salzmonopol und

das Tabakmonopol."

2. § 25 und seine Überschrift haben zu lauten

„Absehen von der Strafe; Verwarnung

§ 25. (1) Die Finanzstrafbehörde kann von der

Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und

von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn

das Verschulden des Täters geringfügig ist und

die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen

nach sich gezogen hat. Sie kann jedoch dem Täter

mit Bescheid eine Verwarnung erteilen, wenn

dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen

abzuhalten.

(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

können die Behörden und Ämter der

Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer

Anzeige (§ 80) absehen."

3. Im § 33 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Das Bewirken einer ungerechtfertigten Abgabengutschrift

ist dem Bewirken einer Abgabenverkürzung

gleichzuhalten."

4. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt

„§ 33 tu (1) Der Abgabenhinterziehung macht

sich auch schuldig, wer zu seinem oder eines

anderen Vorteil als Abgabepflichtiger oder bei

Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen

wider besseres Wissen eine Abgabenverkürzung

(§ 33 Abs. 1 lit. b) dadurch

bewirkt, daß er die Verpflichtung zur Abgabe

von Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes

1972) verletzt. § 33 Abs. 1 letzter Satz

gilt entsprechend.

(2) Die Abgabenhinterziehung wird nach den

Bestimmungen des § 33 Abs. 3 geahndet."

5. § 34 Abs. 1 hat zu lautem

„§ 34. (1) Der fahrlässigen Abgabenverkürzung

macht sich schuldig

a) wer zu seinem oder eines anderen Vorteil

als Abgabepflichtiger oder zum Steuerabzug

Verpflichteter oder bei Wahrnehmung der

Angelegenheiten solcher Personen fahrlässig

eine Abgabenverkürzung der im § 33

Abs. 1 bezeichneten Art dadurch bewirkt,

daß er eine abgabenrechtliche Anzeige-,

Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt;

b) wer fahrlässig eine Abgabenverkürzung

dadurch bewirkt, daß er Sachen, für die

eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde,

zu einem anderen als jenem Zweck verwendet,

der für die Abgabenbegünstigung

zur Bedingung gemacht war, und es zum

eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines

anderen unterläßt, dies dem Finanzamt vor

der anderweitigen Verwendung anzuzeigen."

6. § 48 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lit. a und b haben zu lauten

„a) wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen

sind, oder wer, ohne hiedurch den

Tatbestand des § 33 a zu erfüllen, Vorauszahlungen

an Umsatzsteuer nicht spätestens

am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet

oder abführt, es sei denn, daß der Zahlungs

(Abfuhr)pflichtige bis zu diesem Zeitpunkt

die Höhe des geschuldeten Betrages

bekanntgibt; im übrigen ist die Versäumung

eines Zahlungstermines für sich allein

nicht strafbar;

b) wer, ohne hiedurch den Tatbestand des

§ 33 a zu erfüllen, durch Abgabe unrichtiger

Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes

1972) ungerechtfertigte Abgabengutschriften

geltend macht;"

b) Die bisherigen lit. b, c und d erhalten die

Bezeichnung c, d und e.

c) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird in den

Fällen des Abs. 1 lit. c und e mit einer Geldstrafe

bis zu 20.000 S, in den Fällen des Abs. 1

lit. a, b und d mit einer Geldstrafe bis zu

50.000 S geahndet. In den Fällen des Abs. 1 lit. a

und b beträgt das Höchstausmaß der Geldstrafe

ein Viertel des nicht oder verspätet entrichteten

oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend

gemachten Abgabengutschrift, wenn diese

200.000 S übersteigen."

d) Im Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates

„Abs. 1 lit. c" das Zitat „Abs. 1 lit. d".

7. § 53 wird wie folgt geändert!

a) Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) der Finanzvergehen, die die Verkehrsteuern

betreffen."

b) Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„(3) Im Abs. 1 lit. e tritt an die Stelle des

Wertbetrages von 200.000 S der Wertbetrag von

150.000 S in den Fällen der Hinterziehung (§§ 33

und 33 a) und der fahrlässigen Verkürzung (§ 34)

der veranlagten Abgaben vom Einkommen oder

vom Vermögen, der Gewerbesteuer (mit Ausnahme

der Lohnsummensteuer) oder der Umsatzsteuer."

8. § 54 hat zu lauten

„§ 54. Im Strafverfahren wegen Finanzvergehen,

die Abgaben der im § 53 Abs. 3 bezeichneten

Art betreffen, darf, soweit es sich um ein

verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren

handelt, die mündliche Verhandlung, soweit es

sich um ein gerichtliches Finanzstrafverfahren

handelt, die Hauptverhandlung erst durchgeführt

werden, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen

endgültigen Abgabenfestsetzung (§ 53 Abs. 4

lit. a) für den Zeitraum vorliegt, den die strafbare

Tat betrifft."

9. Im § 55 Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates

„§ 48 Abs. 1 lit. a" das Zitat „§ 48 Abs. 1 lit. a

und b".

10. § 58 Abs. 1 lit. a hat zu lautem

„a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang

mit der Ein-, Aus- oder

Durchfuhr von Waren begangen werden,

und für Finanzvergehen, durch welche sonst

Abgabenvorschriften, deren Handhabung

der Zollverwaltung oder ihren Organen

oder der Zollwache obliegt, verletzt werden,

die im § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, über den

Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes,

genannten Zollämter, wenn diese

Finanzvergehen im Bereich der diesen Zollämtern

übergeordneten Finanzlandesdirektionen

begangen oder entdeckt worden

sind;"

11. § 146 hat zu lauten

„§ 146. (1) Unter der Voraussetzung des § 58

Abs. 1 lit. g können die dort genannten Zollämter

bei geringfügigen Finanzvergehen auf

Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung

Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der

§§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 48, jedoch nur bis

zu einem Höchstausmaß von 4000 S verhängen

und, soweit dies in den §§ 35, 37, 44 und 46

vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (verein-

fachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung

ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche

Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn

sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in

Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung,

daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der

Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden

erklärt.

(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten

a) Finanzordnungswidrigkeiten, ausgenommen

solche im Zusammenhang mit der Ein-,

Aus- oder Durchfuhr von Waren, wenn der

Wert dieser Waren 10.000 S übersteigt,

b) die Finanzvergehen nach den §§ 33 bis 37,

§ 44 Abs. 1 lit. c, §§ 45 und 46, wenn der

strafbestimmende Wertbetrag oder die

Summe der strafbestimmenden Wertbeträge

(§ 53 Abs. 1 lit. e) 2000 S nicht

übersteigt."

12. § 251 Abs. 2 erster Halbsatt hat zu lauten

„(2) Zu des Abgabenverfahren im Sinne des

ersten Absatzes zählen auch Verfahren wegen

Stempel- und Rechtsgebühren, Konsulargebühren,

Kraftfahrzeugsteuer, Grundsteuer und Lohnsummensteuer;"

Artikel VI

Anwendung derzeit geltender bundesgesetzlicher

Vorschriften auf dem Gebiete der Umsatzsteuer,

der Beförderungssteuer und des Finanzstrafrechtes

(1) Die derzeit auf dem Gebiete der Umsatz-

und Beförderungssteuer geltenden bundesgesetzlichen

Vorschriften sind auf Lieferungen, sonstige

Leistungen, den Eigenverbrauch, vergütungsfähige

Vorgänge und Beförderungen, wenn

diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt

worden sind, sowie auf die Einfuhr von Waren,

bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt

gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin

anzuwenden.

(2) In die nach § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abzugebende Voranmeldung sind

auch jene Umsatz- und Beförderungssteuerbeträge

aufzunehmen, die auf Vorgänge entfallen,

die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden

sind.

(3) Auf Finanzvergehen betreffend die Beförderungssteuer

ist unabhängig vom Zeitpunkt

ihrer Begehung das Finanzstrafgesetz in der bis

zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Fassung weiterhin anzuwenden. Dasselbe gilt

für Verletzungen der Geheimhaltungspflicht betreffend

die in Stempelmarken zu entrichtende

Beförderungssteuer.

Artikel VII

Änderungen auf dem Gebiete der Einkommensteuer

1. Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.

Nr. 268, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 9/1969, 194/1969, 9/1970, 370/1970,

228/1971, 370/1971 und 460/1971 wird wie folgt

geändert

a) Im § 6 Abs. 1 sind nach der Z. 9 folgende

Bestimmungen einzufügen

„10. Der Vorsteuerbetrag nach § 12 Abs. 1

des Umsatzsteuergesetzes 1972 gehört, soweit er

bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann,

nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung

oder Herstellung er entfällt. Die Anschaffungs-

oder Herstellungskosten bleiben jedoch

unberührt, wenn der Vorsteuerabzug nach § 12

Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972

berichtigt wird; in diesem Falle sind, sofern eine

Forderung im Sinne der Z. 11 nicht mehr besteht,

die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die

Minderbeträge als Betriebsausgaben zu behandeln.

11. Der Vorsteuerbetrag nach § 12 Abs. 1

des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist, soweit er bei

der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, als

Forderung auszuweisen."

b) Im § 9 Abs. 1 Z. 6 ist nach lit. d als eigener

Absatz einzufügen

„Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 10

gelten sinngemäß."

2. Soweit eine Entlastung des zum 31. Dezember

1972 im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens

gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes

1972 in Anspruch genommen wird, ist

eine Neubewertung des Vorratsvermögens zum

1. Jänner 1973 durchzuführen. Dabei sind die

zum 31. Dezember 1972 maßgebenden Buchwerte

um den Vorsteuerbetrag gemäß § 27 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 zu kürzen. Die

gekürzten Beträge gelten als Teilwerte im Sinne

des § 6 Abs. 1 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes

1967. Der Vorsteuerbetrag ist zum

1. Jänner 1973 als Forderung an das Finanzamt

auszuweisen.

3. Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch

nach § 29 des Umsatzsteuergesetzes 1972 gehört

zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

des Wirtschaftsgutes, auf dessen Selbstverbrauch

sie entfällt.

Artikel VIII

Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes

1. Soweit von Betrieben, die im Sinne des

§ 65 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 (Bewer-

tungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/1963,

181/1965 und 172/1971) regelmäßig jährliche Abschlüsse

auf den Schluß des Kalenderjahres

machen, eine Entlastung des zum 31. Dezember

1972 Im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens

gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes

1972 in Anspruch genommen wird, ist dies bei

der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens

zum 1. Jänner 1973, soweit die Voraussetzungen

des § 21 des Bewertungsgesetzes

1955 gegeben sind, zu berücksichtigen. Die zum

Abschlußzeitpunkt maßgebenden Werte sind für

diese Betriebe abweichend von § 65 Abs. 4 des

Bewertungsgesetzes 1955 um den Vorsteuerbetrag

gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu

kürzen. Dieser Vorsteuerbetrag ist zum 1. Jänner

1973 als Forderung an das Finanzamt auszuweisen.

2. Auf Betriebe, die gemäß § 65 Abs. 3 des

Bewertungsgesetzes 1955 regelmäßig Abschlüsse

auf einen vom Schluß des Kalenderjahres abweichenden

Zeitpunkt vornehmen und den Schluß

des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt

vorangeht, dem Einheitswert zugrunde

legen, ist Z. 1 nicht anzuwenden.

Artikel IX

Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren

Zusätze oder Nachträge, die aus Gründen der

Änderung der umsatzsteuerlichen Belastung zu

bereits vor dem 31. Dezember 1972 abgeschlossenen

Verträgen beurkundet werden, sind von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Artikel X

Änderungen des Tabaksteuergesetzes

1. Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBL Nr. 107,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 404/

1967, 44/1968 und 302/1968 wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Tabaksteuer ist vom Verkaufspreis

der Tabakwaren zu berechnen und betragt

a) für Zigaretten 55%;

b) für Rauchtabak, der auf eine Breite von

weniger als 1•4 mm zerkleinert ist (Feinschnitt),

und für Rauchtabak, der mehr als

50 Gewichtsprozent Feinschnitt enthält,

47%;

c) für andere Tabakwaren 34%."

2. Die in Z. 1 angeführten Steuersätze sind

auf Tabakwaren anzuwenden, für welche die

Tabaksteuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes entsteht.

Artikel XI

Maßnahmen zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung

1. Zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung

wird der Bundesminister für Finanzen

ermächtigt, Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite

bei inländischen und ausländischen Gläubigern

bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Milliarden

Schilling zu den im Artikel VI Abs. 1

Z. 1. lit. b bis d des Bundesfinanzgesetzes für

das Jahr 1972 enthaltenen Bedingungen aufzunehmen.

2. Die Erlöse aus den nach diesem Bundesgesetz

durchgeführten Kreditoperationen sind im

Entwurf des Bundesvoranschlages in der ordentlichen

Gebarung zu veranschlagen.

3. Die Schuldverpflichtungen aus den nach

diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen

sind bis spätestens 1977 zu tilgen.

4. Die nach Abstattung der Vorratsentlastung

verbleibenden Erlöse aus der Selbstverbrauchsteuer

sind für die Tilgung und Zinsen der nach

diesem Bundesgesetz entstandenen Schuldverpflichtungen

zweckgebunden.

5. Der Bundesminister für Finanzen wird weiters

ermächtigt, die gemäß Z. 1 entstandenen

Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit

bei sonst unveränderten Bedingungen zu

prolongieren oder auch zur Erstreckung der Tilgungsverpflichtungen

zu konvertieren, wobei der

gemäß Z. 3 festgesetzte Zeitpunkt nicht überschritten

werden darf.

Durch diese Kreditoperationen darf der jeweilige

Stand der Verpflichtungen den gemäß Z. 1

festgelegten Gesamtbetrag und, im Falle der Konversion,

die gemäß Z. 1 sich ergebende Gesamtbelastung

nicht übersteigen.

6. Die Verrechnung aus einer Prolongation

oder Konversion gemäß Z. 5 hat in der Anlehensgebarung

zu erfolgen.

Artikel XII

Änderungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes

1. Umstellung langfristiger Verträge

Beruht eine Leistung auf einem Vertrag, der

vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen worden ist,

und hat ach die umsatzsteuerliche Belastung der

Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 für

einen Vertragsteil nicht unerheblich erhöht oder

vermindert, so kann im ersten Fall der Leistende,

im zweiten Fall der Empfänger der Leistung einen

angemessenen Ausgleich verlangen; dies gilt nicht,

soweit die Vertragsteile etwas anderes vereinbart

haben.

2. Sondervorschriften über Mietverträge

Bei Mietverträgen über Wohnungen, die dem

Kündigungsschutz des Mietengesetzes unterliegen,

ist der Vermieter, soweit für den Mietgegenstand

ein vor dem 1. Jänner 1973 vereinbarter oder

auf gesetzlicher Vorschrift beruhender Mietzins

entrichtet wird, nur dann berechtigt, dem Mieter

die vom Mietzins zu entrichtende Umsatzsteuer

anzurechnen, wenn der Mieter dies ausdrücklich

verlangt. Bei allen übrigen Mietverträgen über

Wohnungen und bei Mietverträgen über sonstige

Räumlichkeiten ist der Vermieter berechtigt, die

vom Mietzins zu entrichtende Umsatzsteuer dem

Mieter anzurechnen. Insoweit der Vermieter die

Umsatzsteuer selbst trägt, darf er sie als eine

Auslage aus dem Mietzins verrechnen. Die nach

den Bestimmungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge gehören

jedoch weder zu den dem Mieter aufrechenbaren

Betriebskosten oder sonstigen Auslagen,

noch zu den in einer zwischen dem Vermieter

und dem Mieter gebotenen Abrechnung

anrechenbaren Auslagen. Das gleiche gilt für

Nutzungsverträge über Wohnungen, Geschäftsräume

und andere Räumlichkeiten.

3. Ersatzrechtliche Sondervorschriften

Der Umstand, daß jemand, der Anspruch auf

Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als

Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (§ 12

des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechtigt ist,

berührt an sich die Bemessung dies Ersatzes nicht.

Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein,

so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen

den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch

in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald

und soweit ihn der Ersatzberechtigte ab Vorsteuer

abziehen könnte. Dient der Ersatzbetrag

dazu, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung

einer Sache oder Leistung zu ermöglichen,

so ist als Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte

den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, der

Zeitpunkt anzusehen, in dem er dies unter Annahme

einer unverzüglichen Wiederbeschaffung

oder Wiederherstellung tun könnte. Der Ersatzberechtigte

ist verpflichtet, dem Ersatzpflichtigen

Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und

ihm in die darauf bezüglichen Belege Einsicht zu

gewähren.

Artikel XIII

Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

1. Die Beiträge nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b

sowie § 7 a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.

Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember 1972 geltenden

Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet

werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe

eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich

entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973

in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für

1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger

Beiträge wird hiedurch nicht berührt.

2. Der § 9 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,

BGBl. Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember

1972 geltenden Fassung, tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1972 außer Kraft. Wenn und insoweit

der Vermieter am 31. Dezember 1972 zur

Einhebung des Zuschlages nach dieser Bestimmung

oder des Neuvermietungszuschlages nach

§ 16 Abs. 1 des Mietengesetzes in der am 31. Dezember

1967 in Geltung gestandenen Fassung

berechtigt ist, darf er den Zuschlag (Neuvermietungszuschlag)

nach dem 31. Dezember 1972 einheben.

Hebt er den Zuschlag (Neuvermietungszuschlag)

nach dem 31. Dezember 1972 ein, so

gelten hiefür die Bestimmungen des Mietengesetzes

über die Verwendung und Verrechnung des

Hauptmietzinses.

Artikel XIV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme

des Artikels IX mit 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels IX treten

mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in

Kraft.

Artikel XV

Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister

für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Artikel V und VI

Abs. 3 ist auch der Bundesminister für Justiz

betraut.

(3) Mit der Vollziehung der Artikel XII und

XIII Z. 2 ist der Bundesminister für Justiz

betraut.

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