224. Bundesgesetz: Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Besteuerung der
Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1972) tritt gleichzeitig
mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Artikel II
Aufhebung derzeit geltender bundesgesetzlicher
Vorschriften auf dem Gebiete der Umsatzsteuer
und der Beförderungssteuer
(1) Die derzeit auf dem Gebiete der Umsatz-
und Beförderungssteuer geltenden bundesgesetzlichen
Vorschriften treten unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels VI dieses Bundesgesetzes
außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft
1. Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, in der am 31. Dezember
1972 geltenden Fassung;
2. das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 22, in der am 31. Dezember 1972 geltenden
Fassung;
3. Artikel VII Abs. 1 bis 3 des Steueränderungsgesetzes
1949, BGBl. Nr. 132;
4. § 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 119;
5. § 72 Abs. 3 erster Satz des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/
1969;
6. § 14 TP 8 und § 37 des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267, in der am 31. Dezember
1972 geltenden Fassung;
7. § 4 Abs. 1 des Privatbahnunterstützungsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 286/1958, in der
am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung
hinsichtlich der Beförderungssteuer;
8. § 20 Abs. 2 und 3 des Schaumweinsteuergesetzes
1960, BGBL Nr. 247;
9. § 30 des Tabaksteuergesetzes 1962, BGBl.
Nr. 107;
10. § 27 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl.
Nr. 169/1962, in der am 31. Dezember
1972 geltenden Fassung;
11. § 3 b Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 135/1964 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 443/1969;
12. § 15 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 2, in der am 31. Dezember
1972 geltenden Fassung;
13. § 28 Abs. 2 des Forschungsförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 377/1967, in der am
31. Dezember 1972 geltenden Fassung;
14. § 55 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der am
31. Dezember 1972 geltenden Fassung;
15. § 7 Abs. 2 des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 115/1969;
16. § 20 Abs. 2 des Weinwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 296/1969;
17. § 7 Abs. 2 des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 479/1971;
18. § 5 Abs. 2 des IAKW-Finanzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 150/1972.
(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem
Gebiete des Umsatzsteuerrechtes werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Artikel III
Maßnahmen auf dem Gebiete der Umsatzsteuer
In den Kalenderjahren 1973 bis 1982 gehören
jene Teile des Hauptmietzinses, die zur Deckung
von Fehlbeträgen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2
des Mietengesetzes oder des § 2 des Zinsstoppgesetzes
für vor dem 1. Jänner 1973
durchgeführte Erhaltungsarbeiten zu entrichten
sind, nicht zum Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1972. Das gleiche gilt für
Annuitätenzahlungen im Rahmen der Nutzungsgebühr
(des Bestandzinses) durch den Nutzungsberechtigten
(den Bestandnehmer) zur Tilgung
von Darlehen für Wohnhäuser, für welche die
Benützungsbewilligung nach dem 31. Dezember
1962 erteilt wurde, insoweit die Annuitätenzahlungen
auf Leistungen entfallen, die vor dem
1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.
Artikel IV
Änderungen der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 201/1965 und 134/1969 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 141/1966 wird unbeschadet
der Bestimmungen des Artikels V wie folgt geändert
1. Die §§ 4 Abs. 2 lit. c und d, 52 letzter Satz
und 152 werden aufgehoben.
2. Der § 61 hat zu lauten
„§ 61. Für die Erhebung der Umsatzsteuer mit
Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das
Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich
aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Geschieht dies vom Ausland aus, so ist das
Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der
Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt
und, wenn dies in den Bereichen mehrerer
Finanzämter geschieht, das Finanzamt, in dessen
Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im
Inland vorwiegend betreibt. Hat ein Unternehmer,
der sein Unternehmen vom Ausland aus
betreibt, im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz)
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Betriebsstätte, so ist für Unternehmer, welche
einen Vorsteuerabzug auf Grund des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung
des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
zwischen den österreichischen Gemeinden
Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik
Deutschland geltend machen, das Finanzamt
Bregenz örtlich zuständig; in allen übrigen Fällen
ist das Finanzamt Graz-Stadt örtlich zuständig."
3. Der § 65 hat zu lauten
„§ 65. (1) Unbeschadet der Bestimmung des
Abs. 2 ist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer
das Finanzamt, in dessen Bereich die Zulassung
zum Verkehr zuletzt erfolgt ist, örtlich
zuständig. Bei widerrechtlicher Benützung eines
Kraftfahrzeuges ist das Finanzamt örtlich zuständig,
das als erstes davon Kenntnis erlangt.
(2) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit
nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen
sind die Grenzzollämter für die Erhebung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständig."
4. Der erste Satz des § 73 hat zu lauten
„Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen,
Vermögen und Umsatz und der Gewerbesteuer
(§§ 55 bis 61) ist das Finanzamt von dem
Zeitpunkt an örtlich zuständig, in dem es von
den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen
Kenntnis erlangt."
5. Der Abs. 1 des § 134 hat zu lauten
„(1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
und die Umsatzsteuer sind bis zum
Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen.
Diese Frist kann vom Bundesminister für
Finanzen allgemein erstreckt werden."
6. Im Abs. 2 des § 260 hat in der lit. c an
die Stelle des Wortes „Ausgleichsteuer" das Wort
„Einfuhrumsatzsteuer" zu treten.
Artikel V
Änderungen des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBL Nr. 129/1958, in
der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 21/
1959 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/
1959, 111/1960, 194/1961 und 145/1969 wird wie
folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels
sind
a) die bundesrechtlich geregelten öffentlichen
Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten
Beiträge an öffentliche Fonds und an
Körperschaften des öffentlichen Rechtes,
die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit
diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden
des Bundes zu erheben
sind;
b) die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.
(2) Nicht unter Abgaben im Sinne des Abs. 1
fallen
a) die Stempel- und Rechtsgebühren, die Konsulargebühren
und die Kraftfahrzeugs teuer;
b) der Importausgleich nach dem Marktordnungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 36/1968.
(3) Monopole im Sinne dieses Artikels sind
das Branntweinmonopol, das Salzmonopol und
das Tabakmonopol."
2. § 25 und seine Überschrift haben zu lauten
„Absehen von der Strafe; Verwarnung
§ 25. (1) Die Finanzstrafbehörde kann von der
Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und
von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn
das Verschulden des Täters geringfügig ist und
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hat. Sie kann jedoch dem Täter
mit Bescheid eine Verwarnung erteilen, wenn
dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen
abzuhalten.
(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
können die Behörden und Ämter der
Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer
Anzeige (§ 80) absehen."
3. Im § 33 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Das Bewirken einer ungerechtfertigten Abgabengutschrift
ist dem Bewirken einer Abgabenverkürzung
gleichzuhalten."
4. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt
„§ 33 tu (1) Der Abgabenhinterziehung macht
sich auch schuldig, wer zu seinem oder eines
anderen Vorteil als Abgabepflichtiger oder bei
Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen
wider besseres Wissen eine Abgabenverkürzung
(§ 33 Abs. 1 lit. b) dadurch
bewirkt, daß er die Verpflichtung zur Abgabe
von Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes
1972) verletzt. § 33 Abs. 1 letzter Satz
gilt entsprechend.
(2) Die Abgabenhinterziehung wird nach den
Bestimmungen des § 33 Abs. 3 geahndet."
5. § 34 Abs. 1 hat zu lautem
„§ 34. (1) Der fahrlässigen Abgabenverkürzung
macht sich schuldig
a) wer zu seinem oder eines anderen Vorteil
als Abgabepflichtiger oder zum Steuerabzug
Verpflichteter oder bei Wahrnehmung der
Angelegenheiten solcher Personen fahrlässig
eine Abgabenverkürzung der im § 33
Abs. 1 bezeichneten Art dadurch bewirkt,
daß er eine abgabenrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt;
b) wer fahrlässig eine Abgabenverkürzung
dadurch bewirkt, daß er Sachen, für die
eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde,
zu einem anderen als jenem Zweck verwendet,
der für die Abgabenbegünstigung
zur Bedingung gemacht war, und es zum
eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines
anderen unterläßt, dies dem Finanzamt vor
der anderweitigen Verwendung anzuzeigen."
6. § 48 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lit. a und b haben zu lauten
„a) wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen
sind, oder wer, ohne hiedurch den
Tatbestand des § 33 a zu erfüllen, Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
oder abführt, es sei denn, daß der Zahlungs
(Abfuhr)pflichtige bis zu diesem Zeitpunkt
die Höhe des geschuldeten Betrages
bekanntgibt; im übrigen ist die Versäumung
eines Zahlungstermines für sich allein
nicht strafbar;
b) wer, ohne hiedurch den Tatbestand des
§ 33 a zu erfüllen, durch Abgabe unrichtiger
Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes
1972) ungerechtfertigte Abgabengutschriften
geltend macht;"
b) Die bisherigen lit. b, c und d erhalten die
Bezeichnung c, d und e.
c) Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird in den
Fällen des Abs. 1 lit. c und e mit einer Geldstrafe
bis zu 20.000 S, in den Fällen des Abs. 1
lit. a, b und d mit einer Geldstrafe bis zu
50.000 S geahndet. In den Fällen des Abs. 1 lit. a
und b beträgt das Höchstausmaß der Geldstrafe
ein Viertel des nicht oder verspätet entrichteten
oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend
gemachten Abgabengutschrift, wenn diese
200.000 S übersteigen."
d) Im Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates
„Abs. 1 lit. c" das Zitat „Abs. 1 lit. d".
7. § 53 wird wie folgt geändert!
a) Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) der Finanzvergehen, die die Verkehrsteuern
betreffen."
b) Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„(3) Im Abs. 1 lit. e tritt an die Stelle des
Wertbetrages von 200.000 S der Wertbetrag von
150.000 S in den Fällen der Hinterziehung (§§ 33
und 33 a) und der fahrlässigen Verkürzung (§ 34)
der veranlagten Abgaben vom Einkommen oder
vom Vermögen, der Gewerbesteuer (mit Ausnahme
der Lohnsummensteuer) oder der Umsatzsteuer."
8. § 54 hat zu lauten
„§ 54. Im Strafverfahren wegen Finanzvergehen,
die Abgaben der im § 53 Abs. 3 bezeichneten
Art betreffen, darf, soweit es sich um ein
verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren
handelt, die mündliche Verhandlung, soweit es
sich um ein gerichtliches Finanzstrafverfahren
handelt, die Hauptverhandlung erst durchgeführt
werden, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen
endgültigen Abgabenfestsetzung (§ 53 Abs. 4
lit. a) für den Zeitraum vorliegt, den die strafbare
Tat betrifft."
9. Im § 55 Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates
„§ 48 Abs. 1 lit. a" das Zitat „§ 48 Abs. 1 lit. a
und b".
10. § 58 Abs. 1 lit. a hat zu lautem
„a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang
mit der Ein-, Aus- oder
Durchfuhr von Waren begangen werden,
und für Finanzvergehen, durch welche sonst
Abgabenvorschriften, deren Handhabung
der Zollverwaltung oder ihren Organen
oder der Zollwache obliegt, verletzt werden,
die im § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, über den
Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes,
genannten Zollämter, wenn diese
Finanzvergehen im Bereich der diesen Zollämtern
übergeordneten Finanzlandesdirektionen
begangen oder entdeckt worden
sind;"
11. § 146 hat zu lauten
„§ 146. (1) Unter der Voraussetzung des § 58
Abs. 1 lit. g können die dort genannten Zollämter
bei geringfügigen Finanzvergehen auf
Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung
Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der
§§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 48, jedoch nur bis
zu einem Höchstausmaß von 4000 S verhängen
und, soweit dies in den §§ 35, 37, 44 und 46
vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (verein-
fachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung
ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche
Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn
sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in
Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung,
daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der
Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden
erklärt.
(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten
a) Finanzordnungswidrigkeiten, ausgenommen
solche im Zusammenhang mit der Ein-,
Aus- oder Durchfuhr von Waren, wenn der
Wert dieser Waren 10.000 S übersteigt,
b) die Finanzvergehen nach den §§ 33 bis 37,
§ 44 Abs. 1 lit. c, §§ 45 und 46, wenn der
strafbestimmende Wertbetrag oder die
Summe der strafbestimmenden Wertbeträge
(§ 53 Abs. 1 lit. e) 2000 S nicht
übersteigt."
12. § 251 Abs. 2 erster Halbsatt hat zu lauten
„(2) Zu des Abgabenverfahren im Sinne des
ersten Absatzes zählen auch Verfahren wegen
Stempel- und Rechtsgebühren, Konsulargebühren,
Kraftfahrzeugsteuer, Grundsteuer und Lohnsummensteuer;"
Artikel VI
Anwendung derzeit geltender bundesgesetzlicher
Vorschriften auf dem Gebiete der Umsatzsteuer,
der Beförderungssteuer und des Finanzstrafrechtes
(1) Die derzeit auf dem Gebiete der Umsatz-
und Beförderungssteuer geltenden bundesgesetzlichen
Vorschriften sind auf Lieferungen, sonstige
Leistungen, den Eigenverbrauch, vergütungsfähige
Vorgänge und Beförderungen, wenn
diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt
worden sind, sowie auf die Einfuhr von Waren,
bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt
gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin
anzuwenden.
(2) In die nach § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abzugebende Voranmeldung sind
auch jene Umsatz- und Beförderungssteuerbeträge
aufzunehmen, die auf Vorgänge entfallen,
die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden
sind.
(3) Auf Finanzvergehen betreffend die Beförderungssteuer
ist unabhängig vom Zeitpunkt
ihrer Begehung das Finanzstrafgesetz in der bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden. Dasselbe gilt
für Verletzungen der Geheimhaltungspflicht betreffend
die in Stempelmarken zu entrichtende
Beförderungssteuer.
Artikel VII
Änderungen auf dem Gebiete der Einkommensteuer
1. Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.
Nr. 268, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 9/1969, 194/1969, 9/1970, 370/1970,
228/1971, 370/1971 und 460/1971 wird wie folgt
geändert
a) Im § 6 Abs. 1 sind nach der Z. 9 folgende
Bestimmungen einzufügen
„10. Der Vorsteuerbetrag nach § 12 Abs. 1
des Umsatzsteuergesetzes 1972 gehört, soweit er
bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann,
nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung
oder Herstellung er entfällt. Die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten bleiben jedoch
unberührt, wenn der Vorsteuerabzug nach § 12
Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972
berichtigt wird; in diesem Falle sind, sofern eine
Forderung im Sinne der Z. 11 nicht mehr besteht,
die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die
Minderbeträge als Betriebsausgaben zu behandeln.
11. Der Vorsteuerbetrag nach § 12 Abs. 1
des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist, soweit er bei
der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, als
Forderung auszuweisen."
b) Im § 9 Abs. 1 Z. 6 ist nach lit. d als eigener
Absatz einzufügen
„Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 10
gelten sinngemäß."
2. Soweit eine Entlastung des zum 31. Dezember
1972 im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens
gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes
1972 in Anspruch genommen wird, ist
eine Neubewertung des Vorratsvermögens zum
1. Jänner 1973 durchzuführen. Dabei sind die
zum 31. Dezember 1972 maßgebenden Buchwerte
um den Vorsteuerbetrag gemäß § 27 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 zu kürzen. Die
gekürzten Beträge gelten als Teilwerte im Sinne
des § 6 Abs. 1 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes
1967. Der Vorsteuerbetrag ist zum
1. Jänner 1973 als Forderung an das Finanzamt
auszuweisen.
3. Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch
nach § 29 des Umsatzsteuergesetzes 1972 gehört
zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Wirtschaftsgutes, auf dessen Selbstverbrauch
sie entfällt.
Artikel VIII
Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes
1. Soweit von Betrieben, die im Sinne des
§ 65 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 (Bewer-
tungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/1963,
181/1965 und 172/1971) regelmäßig jährliche Abschlüsse
auf den Schluß des Kalenderjahres
machen, eine Entlastung des zum 31. Dezember
1972 Im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens
gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes
1972 in Anspruch genommen wird, ist dies bei
der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens
zum 1. Jänner 1973, soweit die Voraussetzungen
des § 21 des Bewertungsgesetzes
1955 gegeben sind, zu berücksichtigen. Die zum
Abschlußzeitpunkt maßgebenden Werte sind für
diese Betriebe abweichend von § 65 Abs. 4 des
Bewertungsgesetzes 1955 um den Vorsteuerbetrag
gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu
kürzen. Dieser Vorsteuerbetrag ist zum 1. Jänner
1973 als Forderung an das Finanzamt auszuweisen.
2. Auf Betriebe, die gemäß § 65 Abs. 3 des
Bewertungsgesetzes 1955 regelmäßig Abschlüsse
auf einen vom Schluß des Kalenderjahres abweichenden
Zeitpunkt vornehmen und den Schluß
des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt
vorangeht, dem Einheitswert zugrunde
legen, ist Z. 1 nicht anzuwenden.
Artikel IX
Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren
Zusätze oder Nachträge, die aus Gründen der
Änderung der umsatzsteuerlichen Belastung zu
bereits vor dem 31. Dezember 1972 abgeschlossenen
Verträgen beurkundet werden, sind von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Artikel X
Änderungen des Tabaksteuergesetzes
1. Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBL Nr. 107,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 404/
1967, 44/1968 und 302/1968 wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Tabaksteuer ist vom Verkaufspreis
der Tabakwaren zu berechnen und betragt
a) für Zigaretten 55%;
b) für Rauchtabak, der auf eine Breite von
weniger als 1•4 mm zerkleinert ist (Feinschnitt),
und für Rauchtabak, der mehr als
50 Gewichtsprozent Feinschnitt enthält,
47%;
c) für andere Tabakwaren 34%."
2. Die in Z. 1 angeführten Steuersätze sind
auf Tabakwaren anzuwenden, für welche die
Tabaksteuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes entsteht.
Artikel XI
Maßnahmen zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung
1. Zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung
wird der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite
bei inländischen und ausländischen Gläubigern
bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Milliarden
Schilling zu den im Artikel VI Abs. 1
Z. 1. lit. b bis d des Bundesfinanzgesetzes für
das Jahr 1972 enthaltenen Bedingungen aufzunehmen.
2. Die Erlöse aus den nach diesem Bundesgesetz
durchgeführten Kreditoperationen sind im
Entwurf des Bundesvoranschlages in der ordentlichen
Gebarung zu veranschlagen.
3. Die Schuldverpflichtungen aus den nach
diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen
sind bis spätestens 1977 zu tilgen.
4. Die nach Abstattung der Vorratsentlastung
verbleibenden Erlöse aus der Selbstverbrauchsteuer
sind für die Tilgung und Zinsen der nach
diesem Bundesgesetz entstandenen Schuldverpflichtungen
zweckgebunden.
5. Der Bundesminister für Finanzen wird weiters
ermächtigt, die gemäß Z. 1 entstandenen
Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit
bei sonst unveränderten Bedingungen zu
prolongieren oder auch zur Erstreckung der Tilgungsverpflichtungen
zu konvertieren, wobei der
gemäß Z. 3 festgesetzte Zeitpunkt nicht überschritten
werden darf.
Durch diese Kreditoperationen darf der jeweilige
Stand der Verpflichtungen den gemäß Z. 1
festgelegten Gesamtbetrag und, im Falle der Konversion,
die gemäß Z. 1 sich ergebende Gesamtbelastung
nicht übersteigen.
6. Die Verrechnung aus einer Prolongation
oder Konversion gemäß Z. 5 hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen.
Artikel XII
Änderungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes
1. Umstellung langfristiger Verträge
Beruht eine Leistung auf einem Vertrag, der
vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen worden ist,
und hat ach die umsatzsteuerliche Belastung der
Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 für
einen Vertragsteil nicht unerheblich erhöht oder
vermindert, so kann im ersten Fall der Leistende,
im zweiten Fall der Empfänger der Leistung einen
angemessenen Ausgleich verlangen; dies gilt nicht,
soweit die Vertragsteile etwas anderes vereinbart
haben.
2. Sondervorschriften über Mietverträge
Bei Mietverträgen über Wohnungen, die dem
Kündigungsschutz des Mietengesetzes unterliegen,
ist der Vermieter, soweit für den Mietgegenstand
ein vor dem 1. Jänner 1973 vereinbarter oder
auf gesetzlicher Vorschrift beruhender Mietzins
entrichtet wird, nur dann berechtigt, dem Mieter
die vom Mietzins zu entrichtende Umsatzsteuer
anzurechnen, wenn der Mieter dies ausdrücklich
verlangt. Bei allen übrigen Mietverträgen über
Wohnungen und bei Mietverträgen über sonstige
Räumlichkeiten ist der Vermieter berechtigt, die
vom Mietzins zu entrichtende Umsatzsteuer dem
Mieter anzurechnen. Insoweit der Vermieter die
Umsatzsteuer selbst trägt, darf er sie als eine
Auslage aus dem Mietzins verrechnen. Die nach
den Bestimmungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge gehören
jedoch weder zu den dem Mieter aufrechenbaren
Betriebskosten oder sonstigen Auslagen,
noch zu den in einer zwischen dem Vermieter
und dem Mieter gebotenen Abrechnung
anrechenbaren Auslagen. Das gleiche gilt für
Nutzungsverträge über Wohnungen, Geschäftsräume
und andere Räumlichkeiten.
3. Ersatzrechtliche Sondervorschriften
Der Umstand, daß jemand, der Anspruch auf
Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als
Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (§ 12
des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechtigt ist,
berührt an sich die Bemessung dies Ersatzes nicht.
Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein,
so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen
den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch
in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald
und soweit ihn der Ersatzberechtigte ab Vorsteuer
abziehen könnte. Dient der Ersatzbetrag
dazu, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung
einer Sache oder Leistung zu ermöglichen,
so ist als Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte
den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, der
Zeitpunkt anzusehen, in dem er dies unter Annahme
einer unverzüglichen Wiederbeschaffung
oder Wiederherstellung tun könnte. Der Ersatzberechtigte
ist verpflichtet, dem Ersatzpflichtigen
Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und
ihm in die darauf bezüglichen Belege Einsicht zu
gewähren.
Artikel XIII
Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
1. Die Beiträge nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b
sowie § 7 a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.
Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember 1972 geltenden
Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet
werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe
eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich
entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973
in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für
1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger
Beiträge wird hiedurch nicht berührt.
2. Der § 9 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,
BGBl. Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember
1972 geltenden Fassung, tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1972 außer Kraft. Wenn und insoweit
der Vermieter am 31. Dezember 1972 zur
Einhebung des Zuschlages nach dieser Bestimmung
oder des Neuvermietungszuschlages nach
§ 16 Abs. 1 des Mietengesetzes in der am 31. Dezember
1967 in Geltung gestandenen Fassung
berechtigt ist, darf er den Zuschlag (Neuvermietungszuschlag)
nach dem 31. Dezember 1972 einheben.
Hebt er den Zuschlag (Neuvermietungszuschlag)
nach dem 31. Dezember 1972 ein, so
gelten hiefür die Bestimmungen des Mietengesetzes
über die Verwendung und Verrechnung des
Hauptmietzinses.
Artikel XIV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
des Artikels IX mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels IX treten
mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in
Kraft.
Artikel XV
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister
für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Artikel V und VI
Abs. 3 ist auch der Bundesminister für Justiz
betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Artikel XII und
XIII Z. 2 ist der Bundesminister für Justiz
betraut.