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224_1971 AT

224. Bundesgesetz: Entgeltliche Veräußerungen und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Bundesgesetz: Entgeltliche Veräußerungen und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu

nachstehenden Verfügungen über unbewegliches

Bundesvermögen zu folgenden Preisen bzw.

Schätzwerten ermächtigt

§ 2. In § 1 des Bundesgesetzes vom 9. Juli

1970, BGBl. Nr. 209/1970, betreffend entgeltliche

Veräußerungen und Belastungen von unbeweglichem

Bundesvermögen, hat Punkt 6 zu lauten

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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