224. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, namens des Bundes Anleihen, Dar-
lehen und sonstige Kredite im Gesamtbetrag von
391 Millionen Schilling für Zwecke der Landesverteidigung
unter den im Art. VI Abs. 1 Z. 1
des Bundesfinanzgesetzes 1969 festgesetzten
Bedingungen aufzunehmen.
§ 2. Überschreitungen der im Bundesvoranschlag
1969 (Anlage I des Bundesfinanzgesetzes
1969, BGBl. Nr. 1) vorgesehenen und nachfolgend
angeführten Ausgabenansätze werden
bis zur Höhe der nachfolgend angeführten
Beträge genehmigt
§ 3. Die Bedeckung der im § 2 vorgesehenen
Überschreitungen ist durch Einnahmen aus den
im § 1 genannten Kreditoperationen sicherzustellen.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1969 in Höhe der
nicht in Anspruch genommenen Teile der im § 2
genehmigten Ausgabenüberschreitungen eine
Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen.
§ 5. Der im § 1 genannte Betrag von
391 Millionen Schilling ist auf den im ersten Satz
des Art. VI Abs. 1 Z. 1 des Bundesfinanzgesetzes
1969 genannten Betrag nicht anzurechnen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.