Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
224_1969 AT

224. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, namens des Bundes Anleihen, Dar-

lehen und sonstige Kredite im Gesamtbetrag von

391 Millionen Schilling für Zwecke der Landesverteidigung

unter den im Art. VI Abs. 1 Z. 1

des Bundesfinanzgesetzes 1969 festgesetzten

Bedingungen aufzunehmen.

§ 2. Überschreitungen der im Bundesvoranschlag

1969 (Anlage I des Bundesfinanzgesetzes

1969, BGBl. Nr. 1) vorgesehenen und nachfolgend

angeführten Ausgabenansätze werden

bis zur Höhe der nachfolgend angeführten

Beträge genehmigt

§ 3. Die Bedeckung der im § 2 vorgesehenen

Überschreitungen ist durch Einnahmen aus den

im § 1 genannten Kreditoperationen sicherzustellen.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, im Finanzjahr 1969 in Höhe der

nicht in Anspruch genommenen Teile der im § 2

genehmigten Ausgabenüberschreitungen eine

Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen.

§ 5. Der im § 1 genannte Betrag von

391 Millionen Schilling ist auf den im ersten Satz

des Art. VI Abs. 1 Z. 1 des Bundesfinanzgesetzes

1969 genannten Betrag nicht anzurechnen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →