224. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Tritolwerk
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische
Munitionslager wird verordnet
§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers
Tritolwerk werden die im § 2 näher bezeichneten
Teile der Katastralgemeinden Theresienfeld,
Obereggendorf und Wiener Neustadt
(Gerichtsbezirk Wiener Neustadt) bestimmt. Die
genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich
erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2
im einzelnen ersichtlich.
§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich
des Munitionslagers Tritolwerk fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die innerhalb
der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten
Einhüllenden hegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Tritolwerk fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die zwischen
den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau
gezeichneten Einhüllenden liegen.
§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer
Woche nach dem Tag der Kundmachung in
Kraft.