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224_1968 AT

224. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Tritolwerk

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Tritolwerk

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische

Munitionslager wird verordnet

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers

Tritolwerk werden die im § 2 näher bezeichneten

Teile der Katastralgemeinden Theresienfeld,

Obereggendorf und Wiener Neustadt

(Gerichtsbezirk Wiener Neustadt) bestimmt. Die

genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich

erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2

im einzelnen ersichtlich.

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich

des Munitionslagers Tritolwerk fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die innerhalb

der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten

Einhüllenden hegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Tritolwerk fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die zwischen

den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau

gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer

Woche nach dem Tag der Kundmachung in

Kraft.

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