224. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1966 des Gemeinsamen Rates über Sendungen geringen Wertes, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 4/66
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN
RATES Nr. 4/1966
(In der 14. Sitzung am 22. April 1966
gefaßt)
SENDUNGEN GERINGEN WERTES
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 des EFTA-
Übereinkommens,
gestützt auf Beschluß des Gemeinsamen Rates
Nr. 3/1966,
gestützt auf Artikel 2 und auf Artikel 6 Absatz
2 lit. a) des Assoziierungs-Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Für die Beziehungen zwischen Finnland und
den Mitgliedstaaten ist Regel 12 Absatz 1 lit. b)
des Anhanges B des EFTA-Übereinkommens
(wie diesbezüglich durch Beschluß des Gemeinsamen
Rates Nr. 3/1966 bestimmt) mit dem
Zusatz anzuwenden: „Finnland . . . Finnische
Mark ... 250".
2. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966
in Kraft.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.