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224_1966 AT

224. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1966 des Gemeinsamen Rates über Sendungen geringen Wertes, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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BGBlPdf 224. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1966 des Gemeinsamen Rates über Sendungen geringen Wertes, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 4/66

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN

RATES Nr. 4/1966

(In der 14. Sitzung am 22. April 1966

gefaßt)

SENDUNGEN GERINGEN WERTES

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 des EFTA-

Übereinkommens,

gestützt auf Beschluß des Gemeinsamen Rates

Nr. 3/1966,

gestützt auf Artikel 2 und auf Artikel 6 Absatz

2 lit. a) des Assoziierungs-Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Für die Beziehungen zwischen Finnland und

den Mitgliedstaaten ist Regel 12 Absatz 1 lit. b)

des Anhanges B des EFTA-Übereinkommens

(wie diesbezüglich durch Beschluß des Gemeinsamen

Rates Nr. 3/1966 bestimmt) mit dem

Zusatz anzuwenden: „Finnland . . . Finnische

Mark ... 250".

2. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966

in Kraft.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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