224. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Griechischen Regierung über den gewerblichen planmäßigen Luftverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Königlich Griechische Regierung, im vorliegenden
Abkommen in der Folge die Vertragschließenden
Teile genannt, welche beide das Abkommen über
die internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember
1944 in Chicago zur Zeichnung aufgelegt
wurde, im gegenständlichen Abkommen in der
Folge „Konvention" genannt, ratifiziert haben,
haben, von dem Wunsche geleitet, für den gewerblichen
planmäßigen Luftverkehr zwischen
ihren Gebieten und darüber hinaus Abmachungen
zu treffen, folgendes vereinbart
Artikel 1. Definitionen
(1) Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens
und dessen Anhang haben die folgenden
Ausdrücke nachstehende Bedeutung, sofern
nicht im Texte ausdrücklich anderes festgesetzt
ist
a) „Luftfahrtbehörden" bedeutet im Falle der
Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und im Falle der Königlich
Griechischen Regierung die Zivilluftfahrtverwaltung
des Ministeriums für Verkehr
und öffentliche Arbeiten oder in beiden
Fällen irgendeine andere Behörde, die zur
Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden
ausgeübten Funktionen berechtigt
ist;
b) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
bedeutet das Fluglinienunternehmen,
das einer der Vertragschließenden Teile
durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen
Vertragschließenden Teile gemäß Artikel
3 dieses Abkommens als Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, welches
die internationalen Fluglinien auf den im
Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten
Strecken zu befliegen hat.
(2) Die Ausdrücke „Gebiet", „Fluglinien",
„internationale Fluglinien" und „nichtgewerbsmäßige
Landungen" haben für die Anwendung
des vorliegenden Abkommens die in Artikel 2
und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.
Artikel 2. Flugverkehrsrechte
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden
Abkommen umschriebenen Rechte zum
Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler
Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden
Abkommen festgelegten Flugstrecken.
In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken
„vereinbarte Fluglinien" beziehungsweise
„festgelegte Flugstrecken" genannt. Die von
jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen genießen während
des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie
auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte
a) das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Gebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen
Zwecken durchzuführen;
c) im genannten Gebiet an den im Anhang
zum vorliegenden Abkommen für diese
Strecke festgelegten Punkten zu landen, um
im Rahmen des internationalen Luftverkehrs
Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen
oder aufzunehmen.
(2) Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels
ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles das
Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles Fluggäste, Fracht oder
Post, die für einen anderen Ort im Gebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt
sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3. Erforderliche Bewilligungen
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil
ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt der Namhaftmachung hat der
andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der
Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels
den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung
zu erteilen.
(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des
anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung
eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen
und ein anderes Fluglinienunternehmen
namhaft zu machen.
(4) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von einem durch den
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis
verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen
jener Gesetze und Verordnungen zu
entsprechen, die von diesen Luftfahrtbehörden
normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen
der Konvention auf den Betrieb von
internationalen Fluglinien angewendet werden.
(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels
bezeichneten Betriebsbewilligung zu verweigern
oder dem Fluglinienunternehmen für die Ausübung
der in Artikel 2 bezeichneten Rechte die
von ihm erforderlich erachteten Bedingungen
aufzuerlegen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird,
daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden Teil, der das
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,
oder seinen Staatsangehörigen liegen.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes
und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann
jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den
Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden
Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese
Fluglinie in Kraft gesetzt ist.
Artikel 4. Kapazitätsvorschriften
(1) Dem Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden
Teiles soll in gerechter und gleicher
Weise Gelegenheit zum Betrieb einer jeden im
Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten
Flugstrecke gegeben werden.
(2) Beim Betrieb internationaler Fluglinien auf
den im Anhang festgelegten Flugstrecken soll das
Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden
Teiles die Interessen des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens des anderen Vertragsstaates
berücksichtigen, damit die von letzterem
auf den gleichen Flugstrecken oder Teilen hievon
betriebenen Fluglinien nicht ungebührlich beeinträchtigt
werden.
(3) Das von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen bereitgestellte Verkehrsangebot
ist der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten
Flugstrecken anzupassen.
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles hat es als seine
Hauptaufgabe anzusehen, ein angemessenes Verkehrsangebot
zur Verfügung zu stellen, das bei
angemessener Ausnützung ausreicht, die jeweilige
normalerweise voraussehbare Verkehrsnachfrage
zur Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post
zwischen dem Gebiet des Vertragschließenden
Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, und dem letzten Bestimmungsland
des Verkehrs zu decken.
Das Recht zur Beförderung von Fluggästen,
Fracht und Post, die in dritten Staaten aufgenommen
oder abgesetzt werden, soll nach dem allgemeinen
Grundsatz ausgeübt werden, daß sich
die Kapazität richtet nach
a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem
Gebiet des Vertragschließenden Teiles, der
das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat;
b) der Verkehrsnachfrage in den vom Fluglinienunternehmen
durchflogenen Gebieten
unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler
Dienste;
c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen
Betriebes des Durchgangsverkehrs.
Artikel 5. Bewilligung von Flugplänen und Luftfahrzeugtypen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zwecke
der Bewilligung der Luftfahrtbehörde des anderen
Vertragschließenden Teiles nicht später als
dreißig Tage vor Eröffnung einer Fluglinie auf
einer im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen
festgelegten Strecke die Flugpläne und die
Typen der zum Einsatz gelangenden Flugzeuge
bekanntgeben. Dies gilt auch für spätere Änderungen.
Artikel 6. Widerruf und Untersagung
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder
einem vom anderen Vertragschließenden Teil
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die
Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen
oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte
solche Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig
erachtet
a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß
ein wesentlicher Teil des Eigentums und
die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen
liegen
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es
unterläßt, die Gesetze und Verordnungen
des Vertragschließenden Teiles, der diese
Rechte gewährt, zu befolgen,
c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen
Bedingungen durchzuführen.
(2) Falls kein sofortiger Widerruf, sofortige
Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1
dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich
ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder
Verordnungen zu verhindern, soll dieses Recht
erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ausgeübt werden.
Artikel 7. Befreiung von Zöllen und anderen
Abgaben
(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließender
Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten
Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung,
Kraft- und Schmierstoffvorräte und
Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke
und Tabak) sind bei Ankunft in dem
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles
von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und
anderen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt,
daß die Ausrüstung und Vorräte bis zur
Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und
Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste
zu entrichtenden Gebühren befreit
a) Bordvorräte, die in dem Gebiet eines Vertragschließenden
Teiles an Bord genommen
werden, innerhalb der durch die Behörden
des genannten Vertragschließenden Teiles
festgelegten Grenzen, zur Verwendung an
Bord eines auf einer festgelegten Flugstrecke
des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten
Luftfahrzeuges;
b) Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur
von Luftfahrzeugen, die von dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles auf
einer festgelegten Flugstrecke verwendet
werden, in das Gebiet eines Vertragschließenden
Teiles eingeführt werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für
Luftfahrzeuge, die von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten
Flugstrecke verwendet werden, bestimmt
sind, selbst wenn diese Vorräte auf
dem Flug über dem Gebiet jenes Vertragschließenden
Teiles, in dem sie an Bord
genommen wurden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen
a), b) und c) genannten Gegenstände unter
Zollaufsicht oder Kontrolle verbleiben.
(3) Die gewöhnliche Bordausrüstung sowie die
an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden
Teiles verbleibenden Gegenstände und
Vorräte dürfen im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der
Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden.
In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr
oder anderweitigen Verfügung gemäß
den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten
Behörden gestellt werden.
Artikel 8. Direkter Transitverkehr
Passagiere, die das Gebiet eines Vertragschließenden
Teiles durchfliegen, werden nur einer sehr
vereinfachten Zollkontrolle unterzogen. Gepäck
und Fracht im direkten Transitverkehr sind von
Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Artikel 9. Beförderungstarife
(1) Die von dem Fluglinienunternehmen eines
Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in
das oder aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles einzuhebenden Tarife müssen
angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung
aller erheblichen Faktoren einschließlich
der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes
und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen
auf denselben Strecken.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme
mit anderen Fluglinienunternehmen, welche
die ganze oder einen Teil dieser Strecke
befliegen, zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung
ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile spätestens dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen; in besonderen Fällen kann
diese Zeitbeschränkung vorbehaltlich der Zustimmung
der erwähnten Behörden herabgesetzt
werden.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
3 dieses Artikels tritt ein Tarif, der von
den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in Kraft.
(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft,
bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels erstellt worden sind.
(6) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich nicht auf einen dieser Tarife
einigen oder kann aus einem anderen Grund ein
Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2
dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt
ein Vertragschließender Teil dem anderen während
der ersten fünfzehn Tage des in Absatz 3
dieses Artikels genannten dreißigtägigen Zeitraumes
seine Unzufriedenheit mit einem gemäß
den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels
vereinbarten Tarife bekannt, so sollen die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile versuchen,
den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen
festzulegen.
(7) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht
über die Genehmigung eines gemäß Absatz 3 dieses
Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung
eines Tarifs gemäß Absatz 6 einigen, so
ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen
des Artikels 15 des vorliegenden Abkommens
beizulegen.
Artikel 10. Flughafen- und ähnliche Gebühren
Die Gebühren, die von einem der Vertragschließenden
Teile für die Benützung von Flughäfen
und anderen Einrichtungen durch Luftfahrzeuge
des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragsstaates eingehoben werden,
sollen nicht höher sein als jene, die von seinen
nationalen Luftfahrzeugen, welche internationale
Fluglinien betreiben, bezahlt werden.
Artikel 11. Statistik
Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen
Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen
alle statistischen Unterlagen über das namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen zu übermitteln,
die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung
des auf den im Anhang zum vorliegenden
Abkommen festgelegten Flugstrecken von
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten
Beförderungsangebotes gefordert werden
können. Derartige Unterlagen sollen alle
Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsumfanges
sowie der Herkunft und Bestimmung
dieses Verkehrs erforderlich sind.
Artikel 12. Beratungen
Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen
sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung
und zufriedenstellende Erfüllung der
Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und
dessen Anhanges zu gewährleisten.
Artikel 13. Abänderungen
(1) Wenn einer der Vertragschließenden Teile
es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
des vorliegenden Abkommens abzuändern,
so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen; eine solche Beratung,
welche zwischen den Luftfahrtbehörden
auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden
kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von
sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens
zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten
Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung
durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
(2) Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden
Abkommen können durch unmittelbare Vereinbarung
zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile erfolgen
und treten nach Durchführung des diplomatischen
Notenwechsels in Kraft.
Artikel 14. Anpassung an multilaterale Abkommen
Das vorliegende Abkommen und dessen Anhang
werden in der Weise geändert werden, daß
sie jedem multilateralen Abkommen, durch
welches die beiden Vertragschließenden Teile gebunden
werden, entsprechen.
Artikel 15. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden
Teilen über die Auslegung oder Anwendung des
vorliegenden Abkommens eine Meinungsverschiedenheit
entsteht, haben die Vertragschließenden
Teile zunächst zu versuchen, diese im Verhandlungswege
beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf
dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können
sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheiten
einer Person oder Körperschaft zur
Entscheidung zu übergeben, oder kann die Meinungsverschiedenheit
auf Ersuchen eines der Vertragschließenden
Teile einem Schiedsgericht von
drei Schiedsrichtern, von denen je einer von einem
Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und
der dritte von den beiden so ernannten Schiedsrichtern
zu bestimmen ist, zur Entscheidung vorgelegt
werden. Jeder der Vertragschließenden
Teile hat innerhalb von sechzig Tagen vom Zeitpunkt
des Eingangs einer diplomatischen Note
des einen Vertragschließenden Teiles beim anderen,
in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung
über die Meinungsverschiedenheit ersucht
wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen;
der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren
sechzig Tagen zu bestimmen. Wenn einer
der Vertragschließenden Teile verabsäumt, innerhalb
der festgelegten Zeit einen Schiedsrichter
namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schieds-
richter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes
ernannt wird, so kann jeder der Vertragschließenden
Teile den Präsidenten des Rates
der ICAO ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter,
wie es der Fall erfordert, namhaft zu
machen. In einem solchen Fall muß der dritte
Schiedsrichter Staatsbürger eines dritten Staates
sein und hat als Präsident des Schiedsgerichtes
zu fungieren.
(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene
Entscheidung zu befolgen.
(4) Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
werden von den Vertragschließenden Teilen zu
gleichen Teilen getragen.
Artikel 16. Kündigung
Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil seinen
Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen
zu kündigen; eine solche Benachrichtigung
ist gleichzeitig der ICAO zur Kenntnis zu bringen.
In einem solchen Fall läuft das Abkommen
sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens
der Kündigung beim anderen Vertragschließenden
Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses
Zeitraumes durch Übereinkommen zurückgezogen
wird. Wenn keine Empfangsbestätigung
durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt,
gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach
Empfang durch die ICAO eingegangen.
Artikel 17. Registrierung
Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung
und jeder Notenaustausch sind der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung
bekanntzugeben.
Artikel 18. Inkrafttreten
(1) Das Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
in Kraft.
(2) Die Königlich Griechische Regierung wird
die Österreichische Bundesregierung in angemessener
Zeit von der Ratifikation des vorliegenden
Abkommens durch das griechische Parlament verständigen
und die Österreichische Bundesregierung
wird das Abkommen von dem Zeitpunkt an als
definitiv betrachten, an dem es diese Benachrichtigung
erhalten hat.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in englischer
Sprache zu Wien, am 15. Jänner 1962.
Für die Österreichische Bundesregierung
Kreisky m. p.
Für die Königlich Griechische Regierung
Christodoulou m. p.
ANHANG
A) Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten
Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu
betreiben
1. Punkte in Österreich — wahlweise über einen
oder zwei Zwischenpunkte nach Athen und/
oder Saloniki.
2. Punkte in Österreich — wahlweise über
einen oder zwei Zwischenpunkte nach Athen
und darüber hinaus.
B) Das von der Königlich Griechischen Regierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten
Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben
1. Punkte in Griechenland — wahlweise über
einen oder zwei Zwischenpunkte nach Wien
und/oder Salzburg.
2. Punkte in Griechenland — wahlweise über
einen oder zwei Zwischenpunkte nach Wien
und darüber hinaus.
Die Zwischenpunkte und die Punkte darüber
hinaus werden zu einem späteren Zeitpunkt durch
Vereinbarung der Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragschließenden Teile festgelegt.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 18 Absatz 1 am 15. Jänner 1962 in
Kraft getreten. Das Königlich Griechische Außenministerium hat der Österreichischen Botschaft
in Athen gemäß Artikel 18 Absatz 2 mit Note vom 19. Juni 1963 mitgeteilt, daß das Abkommen
vom griechischen Parlament ratifiziert worden ist.