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224_1963 AT

224. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Griechischen Regierung über den gewerblichen planmäßigen Luftverkehr.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Griechischen Regierung über den gewerblichen planmäßigen Luftverkehr.

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Königlich Griechische Regierung, im vorliegenden

Abkommen in der Folge die Vertragschließenden

Teile genannt, welche beide das Abkommen über

die internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember

1944 in Chicago zur Zeichnung aufgelegt

wurde, im gegenständlichen Abkommen in der

Folge „Konvention" genannt, ratifiziert haben,

haben, von dem Wunsche geleitet, für den gewerblichen

planmäßigen Luftverkehr zwischen

ihren Gebieten und darüber hinaus Abmachungen

zu treffen, folgendes vereinbart

Artikel 1. Definitionen

(1) Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens

und dessen Anhang haben die folgenden

Ausdrücke nachstehende Bedeutung, sofern

nicht im Texte ausdrücklich anderes festgesetzt

ist

a) „Luftfahrtbehörden" bedeutet im Falle der

Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und im Falle der Königlich

Griechischen Regierung die Zivilluftfahrtverwaltung

des Ministeriums für Verkehr

und öffentliche Arbeiten oder in beiden

Fällen irgendeine andere Behörde, die zur

Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden

ausgeübten Funktionen berechtigt

ist;

b) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

bedeutet das Fluglinienunternehmen,

das einer der Vertragschließenden Teile

durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen

Vertragschließenden Teile gemäß Artikel

3 dieses Abkommens als Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, welches

die internationalen Fluglinien auf den im

Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten

Strecken zu befliegen hat.

(2) Die Ausdrücke „Gebiet", „Fluglinien",

„internationale Fluglinien" und „nichtgewerbsmäßige

Landungen" haben für die Anwendung

des vorliegenden Abkommens die in Artikel 2

und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.

Artikel 2. Flugverkehrsrechte

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden

Abkommen umschriebenen Rechte zum

Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler

Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden

Abkommen festgelegten Flugstrecken.

In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken

„vereinbarte Fluglinien" beziehungsweise

„festgelegte Flugstrecken" genannt. Die von

jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen genießen während

des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie

auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte

a) das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Gebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen

Zwecken durchzuführen;

c) im genannten Gebiet an den im Anhang

zum vorliegenden Abkommen für diese

Strecke festgelegten Punkten zu landen, um

im Rahmen des internationalen Luftverkehrs

Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen

oder aufzunehmen.

(2) Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels

ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles das

Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles Fluggäste, Fracht oder

Post, die für einen anderen Ort im Gebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt

sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3. Erforderliche Bewilligungen

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil

ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

schriftlich namhaft zu machen.

(2) Nach Erhalt der Namhaftmachung hat der

andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der

Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels

den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung

zu erteilen.

(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des

anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung

eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen

und ein anderes Fluglinienunternehmen

namhaft zu machen.

(4) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von einem durch den

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis

verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen

jener Gesetze und Verordnungen zu

entsprechen, die von diesen Luftfahrtbehörden

normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen

der Konvention auf den Betrieb von

internationalen Fluglinien angewendet werden.

(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels

bezeichneten Betriebsbewilligung zu verweigern

oder dem Fluglinienunternehmen für die Ausübung

der in Artikel 2 bezeichneten Rechte die

von ihm erforderlich erachteten Bedingungen

aufzuerlegen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird,

daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden Teil, der das

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,

oder seinen Staatsangehörigen liegen.

(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes

und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann

jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den

Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden

Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese

Fluglinie in Kraft gesetzt ist.

Artikel 4. Kapazitätsvorschriften

(1) Dem Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden

Teiles soll in gerechter und gleicher

Weise Gelegenheit zum Betrieb einer jeden im

Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten

Flugstrecke gegeben werden.

(2) Beim Betrieb internationaler Fluglinien auf

den im Anhang festgelegten Flugstrecken soll das

Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden

Teiles die Interessen des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens des anderen Vertragsstaates

berücksichtigen, damit die von letzterem

auf den gleichen Flugstrecken oder Teilen hievon

betriebenen Fluglinien nicht ungebührlich beeinträchtigt

werden.

(3) Das von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen bereitgestellte Verkehrsangebot

ist der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten

Flugstrecken anzupassen.

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles hat es als seine

Hauptaufgabe anzusehen, ein angemessenes Verkehrsangebot

zur Verfügung zu stellen, das bei

angemessener Ausnützung ausreicht, die jeweilige

normalerweise voraussehbare Verkehrsnachfrage

zur Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post

zwischen dem Gebiet des Vertragschließenden

Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, und dem letzten Bestimmungsland

des Verkehrs zu decken.

Das Recht zur Beförderung von Fluggästen,

Fracht und Post, die in dritten Staaten aufgenommen

oder abgesetzt werden, soll nach dem allgemeinen

Grundsatz ausgeübt werden, daß sich

die Kapazität richtet nach

a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem

Gebiet des Vertragschließenden Teiles, der

das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat;

b) der Verkehrsnachfrage in den vom Fluglinienunternehmen

durchflogenen Gebieten

unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler

Dienste;

c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen

Betriebes des Durchgangsverkehrs.

Artikel 5. Bewilligung von Flugplänen und Luftfahrzeugtypen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zwecke

der Bewilligung der Luftfahrtbehörde des anderen

Vertragschließenden Teiles nicht später als

dreißig Tage vor Eröffnung einer Fluglinie auf

einer im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen

festgelegten Strecke die Flugpläne und die

Typen der zum Einsatz gelangenden Flugzeuge

bekanntgeben. Dies gilt auch für spätere Änderungen.

Artikel 6. Widerruf und Untersagung

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder

einem vom anderen Vertragschließenden Teil

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die

Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen

oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte

solche Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig

erachtet

a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß

ein wesentlicher Teil des Eigentums und

die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen

liegen

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es

unterläßt, die Gesetze und Verordnungen

des Vertragschließenden Teiles, der diese

Rechte gewährt, zu befolgen,

c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer

Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen

Bedingungen durchzuführen.

(2) Falls kein sofortiger Widerruf, sofortige

Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1

dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich

ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder

Verordnungen zu verhindern, soll dieses Recht

erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ausgeübt werden.

Artikel 7. Befreiung von Zöllen und anderen

Abgaben

(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließender

Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten

Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung,

Kraft- und Schmierstoffvorräte und

Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke

und Tabak) sind bei Ankunft in dem

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles

von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und

anderen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt,

daß die Ausrüstung und Vorräte bis zur

Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Weiters sind von diesen Abgaben und

Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste

zu entrichtenden Gebühren befreit

a) Bordvorräte, die in dem Gebiet eines Vertragschließenden

Teiles an Bord genommen

werden, innerhalb der durch die Behörden

des genannten Vertragschließenden Teiles

festgelegten Grenzen, zur Verwendung an

Bord eines auf einer festgelegten Flugstrecke

des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten

Luftfahrzeuges;

b) Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur

von Luftfahrzeugen, die von dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles auf

einer festgelegten Flugstrecke verwendet

werden, in das Gebiet eines Vertragschließenden

Teiles eingeführt werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für

Luftfahrzeuge, die von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten

Flugstrecke verwendet werden, bestimmt

sind, selbst wenn diese Vorräte auf

dem Flug über dem Gebiet jenes Vertragschließenden

Teiles, in dem sie an Bord

genommen wurden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen

a), b) und c) genannten Gegenstände unter

Zollaufsicht oder Kontrolle verbleiben.

(3) Die gewöhnliche Bordausrüstung sowie die

an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden

Teiles verbleibenden Gegenstände und

Vorräte dürfen im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der

Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden.

In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr

oder anderweitigen Verfügung gemäß

den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten

Behörden gestellt werden.

Artikel 8. Direkter Transitverkehr

Passagiere, die das Gebiet eines Vertragschließenden

Teiles durchfliegen, werden nur einer sehr

vereinfachten Zollkontrolle unterzogen. Gepäck

und Fracht im direkten Transitverkehr sind von

Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Artikel 9. Beförderungstarife

(1) Die von dem Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in

das oder aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles einzuhebenden Tarife müssen

angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung

aller erheblichen Faktoren einschließlich

der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes

und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen

auf denselben Strecken.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme

mit anderen Fluglinienunternehmen, welche

die ganze oder einen Teil dieser Strecke

befliegen, zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung

ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

zu treffen.

(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile spätestens dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung

vorzulegen; in besonderen Fällen kann

diese Zeitbeschränkung vorbehaltlich der Zustimmung

der erwähnten Behörden herabgesetzt

werden.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

3 dieses Artikels tritt ein Tarif, der von

den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in Kraft.

(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft,

bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels erstellt worden sind.

(6) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich nicht auf einen dieser Tarife

einigen oder kann aus einem anderen Grund ein

Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2

dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt

ein Vertragschließender Teil dem anderen während

der ersten fünfzehn Tage des in Absatz 3

dieses Artikels genannten dreißigtägigen Zeitraumes

seine Unzufriedenheit mit einem gemäß

den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels

vereinbarten Tarife bekannt, so sollen die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile versuchen,

den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen

festzulegen.

(7) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht

über die Genehmigung eines gemäß Absatz 3 dieses

Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung

eines Tarifs gemäß Absatz 6 einigen, so

ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen

des Artikels 15 des vorliegenden Abkommens

beizulegen.

Artikel 10. Flughafen- und ähnliche Gebühren

Die Gebühren, die von einem der Vertragschließenden

Teile für die Benützung von Flughäfen

und anderen Einrichtungen durch Luftfahrzeuge

des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragsstaates eingehoben werden,

sollen nicht höher sein als jene, die von seinen

nationalen Luftfahrzeugen, welche internationale

Fluglinien betreiben, bezahlt werden.

Artikel 11. Statistik

Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen

Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen

alle statistischen Unterlagen über das namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen zu übermitteln,

die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung

des auf den im Anhang zum vorliegenden

Abkommen festgelegten Flugstrecken von

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten

Beförderungsangebotes gefordert werden

können. Derartige Unterlagen sollen alle

Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsumfanges

sowie der Herkunft und Bestimmung

dieses Verkehrs erforderlich sind.

Artikel 12. Beratungen

Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen

sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung

und zufriedenstellende Erfüllung der

Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und

dessen Anhanges zu gewährleisten.

Artikel 13. Abänderungen

(1) Wenn einer der Vertragschließenden Teile

es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung

des vorliegenden Abkommens abzuändern,

so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen; eine solche Beratung,

welche zwischen den Luftfahrtbehörden

auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden

kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von

sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens

zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten

Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung

durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

(2) Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden

Abkommen können durch unmittelbare Vereinbarung

zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile erfolgen

und treten nach Durchführung des diplomatischen

Notenwechsels in Kraft.

Artikel 14. Anpassung an multilaterale Abkommen

Das vorliegende Abkommen und dessen Anhang

werden in der Weise geändert werden, daß

sie jedem multilateralen Abkommen, durch

welches die beiden Vertragschließenden Teile gebunden

werden, entsprechen.

Artikel 15. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden

Teilen über die Auslegung oder Anwendung des

vorliegenden Abkommens eine Meinungsverschiedenheit

entsteht, haben die Vertragschließenden

Teile zunächst zu versuchen, diese im Verhandlungswege

beizulegen.

(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf

dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können

sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheiten

einer Person oder Körperschaft zur

Entscheidung zu übergeben, oder kann die Meinungsverschiedenheit

auf Ersuchen eines der Vertragschließenden

Teile einem Schiedsgericht von

drei Schiedsrichtern, von denen je einer von einem

Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und

der dritte von den beiden so ernannten Schiedsrichtern

zu bestimmen ist, zur Entscheidung vorgelegt

werden. Jeder der Vertragschließenden

Teile hat innerhalb von sechzig Tagen vom Zeitpunkt

des Eingangs einer diplomatischen Note

des einen Vertragschließenden Teiles beim anderen,

in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung

über die Meinungsverschiedenheit ersucht

wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen;

der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren

sechzig Tagen zu bestimmen. Wenn einer

der Vertragschließenden Teile verabsäumt, innerhalb

der festgelegten Zeit einen Schiedsrichter

namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schieds-

richter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes

ernannt wird, so kann jeder der Vertragschließenden

Teile den Präsidenten des Rates

der ICAO ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter,

wie es der Fall erfordert, namhaft zu

machen. In einem solchen Fall muß der dritte

Schiedsrichter Staatsbürger eines dritten Staates

sein und hat als Präsident des Schiedsgerichtes

zu fungieren.

(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene

Entscheidung zu befolgen.

(4) Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens

werden von den Vertragschließenden Teilen zu

gleichen Teilen getragen.

Artikel 16. Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil seinen

Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen

zu kündigen; eine solche Benachrichtigung

ist gleichzeitig der ICAO zur Kenntnis zu bringen.

In einem solchen Fall läuft das Abkommen

sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens

der Kündigung beim anderen Vertragschließenden

Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses

Zeitraumes durch Übereinkommen zurückgezogen

wird. Wenn keine Empfangsbestätigung

durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt,

gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach

Empfang durch die ICAO eingegangen.

Artikel 17. Registrierung

Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung

und jeder Notenaustausch sind der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung

bekanntzugeben.

Artikel 18. Inkrafttreten

(1) Das Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung

in Kraft.

(2) Die Königlich Griechische Regierung wird

die Österreichische Bundesregierung in angemessener

Zeit von der Ratifikation des vorliegenden

Abkommens durch das griechische Parlament verständigen

und die Österreichische Bundesregierung

wird das Abkommen von dem Zeitpunkt an als

definitiv betrachten, an dem es diese Benachrichtigung

erhalten hat.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in englischer

Sprache zu Wien, am 15. Jänner 1962.

Für die Österreichische Bundesregierung

Kreisky m. p.

Für die Königlich Griechische Regierung

Christodoulou m. p.

ANHANG

A) Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten

Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu

betreiben

1. Punkte in Österreich — wahlweise über einen

oder zwei Zwischenpunkte nach Athen und/

oder Saloniki.

2. Punkte in Österreich — wahlweise über

einen oder zwei Zwischenpunkte nach Athen

und darüber hinaus.

B) Das von der Königlich Griechischen Regierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten

Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben

1. Punkte in Griechenland — wahlweise über

einen oder zwei Zwischenpunkte nach Wien

und/oder Salzburg.

2. Punkte in Griechenland — wahlweise über

einen oder zwei Zwischenpunkte nach Wien

und darüber hinaus.

Die Zwischenpunkte und die Punkte darüber

hinaus werden zu einem späteren Zeitpunkt durch

Vereinbarung der Luftfahrtbehörden der beiden

Vertragschließenden Teile festgelegt.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 18 Absatz 1 am 15. Jänner 1962 in

Kraft getreten. Das Königlich Griechische Außenministerium hat der Österreichischen Botschaft

in Athen gemäß Artikel 18 Absatz 2 mit Note vom 19. Juni 1963 mitgeteilt, daß das Abkommen

vom griechischen Parlament ratifiziert worden ist.

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