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224_1962 AT

224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Nachdem der am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, welcher

also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

und Ihrer anderen Reiche und Gebiete,

Haupt des Commonwealth (in der Folge als „Ihre

Britannische Majestät" bezeichnet);

Vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit die Anerkennung und Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-

und Handelssachen sicherzustellen;

Haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

für die Republik Österreich

Herrn Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;

Herrn Dr. Christian Broda,

Bundesminister für Justiz;

Ihre Britannische Majestät

für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Den Lordsiegelbewahrer, The Right Honourable

Edward Richard George Heath, M. B. E.,

M. P.,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen

sind

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel I

Für die Anwendung dieses Vertrages gelten

folgende Begriffsbestimmungen

1. „Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden

Partei" und „Gebiet der anderen Hohen

Vertragschließenden Partei" bedeuten entweder

a) das Vereinigte Königreich (England und

Wales, Schottland und Nordirland) und alle

Gebiete, auf die der Vertrag gemäß Artikel

XIII ausgedehnt worden ist; oder

b) die Republik Österreich.

2. Als „obere Gerichte" sind anzusehen

a) für das Vereinigte Königreich

das House of Lords;

für England und Wales

der Supreme Court of Judicature (Court

of Appeal and High Court of Justice)

und die Courts of Chancery of the

Counties Palatine von Lancaster und von

Durham;

für Schottland

der Court of Session und der Sheriff

Court;

für Nordirland

der Supreme Court of Judicature;

b) für die Republik Österreich

die Landesgerichte, die Kreisgerichte, die

Handelsgerichte, die Oberlandesgerichte

und der Oberste Gerichtshof.

Alle anderen Gerichte in diesen Gebieten sind

im Sinne dieses Vertrages „untere Gerichte".

3. „Erstgericht" bedeutet das Gericht, das die

Entscheidung erlassen hat, „Zweitgericht" das

Gericht, von dem eine Entscheidung anerkannt

werden soll oder bei dem ein Antrag auf

Registrierung einer Entscheidung (registration of

a judgment) oder auf Bewilligung der Exekution

gestellt wird.

4. Unter „Entscheidung" ist jede Entscheidung

eines Gerichtes ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung

(Urteil, Beschluß und dergleichen) zu verstehen,

durch die über die Rechte der Parteien

endgültig erkannt wird; hiezu zählen auch die

gerichtlichen Vergleiche; ausgenommen sind Beschlüsse,

durch die nur eine vorläufige Sicherung

gewährt wird (einstweilige Verfügungen). Über

die Rechte der Parteien gilt auch dann als endgültig

erkannt, wenn bei den Gerichten des

Landes des Erstgerichtes ein Rechtsbehelf gegen

die Entscheidung eingebracht worden ist oder

noch eingebracht werden kann.

5. Der Begriff „Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen" schließt keine Entscheidungen

ein, die in Verfahren zur Eintreibung von öffentlichen

Abgaben irgendwelcher Art ergehen oder

die Geldbußen oder Geldstrafen betreffen; er

umfaßt jedoch Entscheidungen, die ein Gericht

in einem Strafverfahren in Ansehung der Zahlung

eines Geldbetrages als Schadenersatz an eine

geschädigte Partei erlassen hat.

6. „Verpflichteter" bedeutet die Person, gegen

welche die Entscheidung des Erstgerichtes ergangen

ist, einschließlich jeder Person, gegen

welche die Entscheidung nach dem Recht des

Landes des Erstgerichtes geltend gemacht werden

kann; „Betreibender Gläubiger" bedeutet die

Person, zu deren Gunsten die Entscheidung ergangen

ist, einschließlich jeder Person, welche die

Rechte aus der Entscheidung geltend machen

kann.

7. Unter „Rechtsbehelf" ist jede Prozeßhandlung

zu verstehen, die auf Änderung oder Aufhebung

einer Entscheidung, auf Einleitung eines

neuen Verfahrens oder im Fall einer Entscheidung,

die im Gebiet Ihrer Britannischen

Majestät ergangen ist, auf Hinderung der Exekution

(stay of execution) gerichtet ist.

Artikel II

(1) Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

die ein oberes Gericht im Gebiet einer

Hohen Vertragschließenden Partei erlassen hat,

sind im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei gemäß den Bestimmungen

der Artikel III bis X dieses Vertrages anzuerkennen

und zu vollstrecken; ausgenommen

sind Entscheidungen, die auf Grund von Rechtsbehelfen

in Verfahren, in denen ein unteres Gericht

in erster Instanz entschieden hat, erlassen

worden sind.

(2) Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine

im Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden

Partei ergangene Entscheidung, für die dieser

Vertrag nicht anwendbar ist, im Gebiet der

anderen Hohen Vertragschließenden Partei auf

Grund der im betreffenden Gebiet jeweils geltenden

Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt

wird.

ANERKENNUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

Artikel III

(1) Die im Artikel II Absatz 1 dieses Vertrages

genannten Entscheidungen, die im Gebiet

einer Hohen Vertragschließenden Partei ergangen

sind, sind vorbehaltlich der Bestimmungen

der Absätze 2 und 3 im Gebiet der anderen

Hohen Vertragschließenden Partei anzuerkennen,

es sei denn, daß entweder

a) das Zweitgericht zur Überzeugung gelangt,

daß einer der folgenden Versagungsgründe

vorliegt

1. in der betreffenden Sache war die Zuständigkeit

des Erstgerichtes nach Artikel

IV nicht gegeben;

2. die Entscheidung ist durch betrügerische

Machenschaften erlangt worden;

3. die Anerkennung der Entscheidung

würde der öffentlichen Ordnung im Lande

des Zweitgerichtes widersprechen;

4. der Verpflichtete, der Beklagter im

Verfahren vor dem Erstgericht war, hatte

nach Völkerrecht Anspruch auf Immunität

von der Gerichtsbarkeit der Gerichte des

Landes des Erstgerichtes und hatte sich

dieser Gerichtsbarkeit nicht unterworfen;

5. die Entscheidung soll gegen eine Person

geltend gemacht werden, die nach Völkerrecht

Anspruch auf Immunität von der

Gerichtsbarkeit des Zweitgerichtes hat; oder

b) der Verpflichtete dem Zweitgericht nachweist,

1. daß einer der unter lit. a angeführten

Versagungsgründe vorliegt oder

2. daß die Entscheidung auf Grund einer

Säumnis ergangen ist und der Verpflichtete,

der Beklagter im Verfahren vor dem Erstgericht

war, vom Verfahren entweder überhaupt

keine Kenntnis oder nicht so rechtzeitig

Kenntnis erlangt hat, um sich verteidigen

zu können. In allen Fällen, in

denen feststeht, daß die einleitende Ladung

oder Verfügung dem Beklagten nach Artikel

3 oder Artikel 4 lit. a Zahl 1 oder 2

des zwischen Österreich und dem Vereinigten

Königreich abgeschlossenen Abkommens

vom 31. März 1931 über Rechtshilfe in

Zivil- und Handelssachen ordnungsgemäß

zugestellt worden ist, hat das Zweitgericht

als erwiesen anzusehen, daß der Beklagte

vom Verfahren Kenntnis erlangt hat.

(2) Weist der Verpflichtete dem Zweitgericht

nach, daß gegen die Entscheidung im Lande des

Erstgerichtes auf Grund eines Rechtsbehelfes ein

Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar

ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet worden

ist, daß er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt,

einen Rechtsbehelf einzubringen, so

hat das Zweitgericht entsprechend den Rechtsvorschriften

seines Landes die Entscheidung anzuerkennen

oder deren Anerkennung zu versagen.

(3) Die Anerkennung einer Entscheidung ist

zu versagen, wenn dies nach dem Recht des

Zweitgerichtes erforderlich ist, weil in derselben

Sache zwischen denselben Parteien eine frühere

Entscheidung von einem Gericht erlassen worden

ist, dem in der Sache Gerichtsbarkeit zustand.

(4) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb

versagt werden, weil das Erstgericht bei der Wahl

der auf den Fall anzuwendenden Rechtsordnung

Bestimmungen des internationalen Privatrechtes

angewendet hat, die von den Bestimmungen abweichen,

die das Zweitgericht anzuwenden gehabt

hätte.

Artikel IV

(1) Im Sinne des Artikels III Absatz 1 lit. a

Zahl 1 ist die Zuständigkeit der Gerichte des

Landes des Erstgerichtes, vorbehaltlich der Bestimmungen

der Absätze 2 bis 5, dann gegeben,

a) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren

vor dem Erstgericht Beklagter war, zur

Zeit der Einleitung des Verfahrens im

Lande dieses Gerichtes seinen gewöhnlichen

Aufenthalt oder, wenn es sich um eine

juristische Person einschließlich einer Handelsgesellschaft

handelt, diese „dort ihren

statutarischen Sitz oder ihre Hauptniederlassung

hatte; oder

b) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren

vor dem Erstgericht Beklagter war, im

Lande dieses Gerichtes eine Zweigniederlassung

oder eine Betriebsstätte hatte und

sich das Verfahren vor diesem Gericht auf

ein Geschäft bezog, das durch diese Zweigniederlassung

oder Betriebsstätte abgeschlossen

worden ist; oder

c) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren

vor dem Erstgericht Beklagter war, vor

Einleitung des Verfahrens in Ansehung der

Rechtsstreitigkeit vereinbart hatte, sich der

Zuständigkeit dieses Gerichtes oder der Gerichte

des Landes dieses Gerichtes zu unterwerfen;

oder

d) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren

vor dem Erstgericht Beklagter war, sich

der Zuständigkeit dadurch unterworfen hat,

daß er sich in das Verfahren freiwillig eingelassen

hat. Der Ausdruck „freiwillige Einlassung

in das Verfahren" schließt nicht eine

Einlassung lediglich zu dem Zweck ein, das

im Lande des Erstgerichtes befindliche Vermögen

vor einer Beschlagnahme zu

schützen, die Aufhebung einer Beschlagnahme

zu erreichen oder die Zuständigkeit

des Erstgerichtes zu bestreiten; oder

e) wenn der Verpflichtete im Verfahren vor

dem Erstgericht Kläger oder Widerkläger

war.

(2) Absatz 1 ist nicht auf Entscheidungen anzuwenden,

in denen der Streitgegenstand unbewegliches

Vermögen war; die Zuständigkeit

des Erstgerichtes ist aber gegeben, wenn dieses

Vermögen im Lande des Erstgerichtes gelegen

war.

(3) Absatz 1 ist nicht auf Entscheidungen über

Schiffe, Flugzeuge oder deren Ladung anzuwenden,

sofern nach der Rechtsordnung einer der

Hohen Vertragschließenden Parteien diese Entscheidungen

nicht nur zwischen den Prozeßparteien,

sondern auch gegenüber einer anderen

Person endgültig sind, die ein mit der Entscheidung

nicht zu vereinbarendes Interesse an diesen

Schiffen, Flugzeugen oder deren Ladung geltend

macht. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist

jedoch in diesen Fällen gegeben, wenn diese

Schiffe, Flugzeuge oder deren Ladung zur Zeit

der Einleitung des Verfahrens vor dem Erstgericht

sich im Lande des Erstgerichtes befunden

haben.

(4) Die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist in

den im Absatz 1 lit. a und b und in den Absätzen

2 und 3 angeführten Fällen nicht gegeben,

wenn die Einleitung des Verfahrens vor dem

Erstgericht einer Vereinbarung zuwiderläuft, nach

der die gegenständliche Streitigkeit auf andere

Weise beizulegen war als durch ein Verfahren

vor den Gerichten des Landes des Erstgerichtes.

(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Entscheidungen

a) in Angelegenheiten des Familienrechtes oder

des Personenstandsrechtes (einschließlich

Scheidungen oder anderer Entscheidungen

in Ehesachen);

b) über das Erbrecht oder die Erbschaft oder

im Verfahren über die Abhandlung des

Nachlasses;

c) in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder

in Verfahren wegen Auflösung von juristischen

Personen einschließlich Handelsgesellschaften;

für solche Entscheidungen ist aber die Zuständigkeit

der Gerichte des Landes des Erstgerichtes

gegeben, wenn sie unter Anwendung der Rechtsvorschriften

des Landes des Zweitgerichtes gegeben

wäre.

Artikel V

(1) Die Anerkennung einer Entscheidung hat

die Wirkung, daß diese Entscheidung hinsichtlich

der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen

Beurteilung für jedes künftige Verfahren

zwischen denselben Parteien in derselben Sache

als bindend zu behandeln ist.

(2) Ist eine Entscheidung, die auf Zahlung einer

Geldsumme lautet und auf die dieser Vertrag anzuwenden

ist, ergangen, so darf von den Gerichten

der Hohen Vertragschließenden Parteien

kein Verfahren zur Geltendmachung der Forderung,

sondern nur ein Verfahren auf Vollstreckung

der Entscheidung gemäß den Artikeln

VI bis X durchgeführt werden.

VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

Artikel VI

(1) Die im Artikel II Absatz 1 dieses Vertrages

genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer

der Hohen Vertragschließenden Parteien ergangen

sind, sind vorbehaltlich der Bestimmungen

der Absätze 2 und 3 im Gebiet der anderen

Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den

Bestimmungen der Artikel VII bis X zu vollstrecken,

wenn folgende Voraussetzungen erfüllt

sind

a) Keiner der im Artikel III in Verbindung

mit Artikel IV genannten Gründe für die

Versagung der Anerkennung einer Entscheidung

ist gegeben;

b) die Entscheidung lautet auf Zahlung einer

Geldsumme;

c) die Entscheidung ist im Lande des Erstgerichtes

nach Absatz 5 als vollstreckbar

anzusehen.

(2) Weist der Verpflichtete dem österreichischen

Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung

im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät auf Grund

eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet

worden ist, so hat das österreichische Gericht die

Maßnahmen zu treffen, die auf Grund einer

Wiederaufnahmsklage zulässig sind.

(3) Weist der Verpflichtete dem im Gebiet Ihrer

Britannischen Majestät gelegenen Zweitgericht

nach, daß auf Grund einer Wiederaufnahmsklage

oder einer Nichtigkeitsklage in Österreich ein

Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar

ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet

worden ist, er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt,

ein solches Verfahren einzuleiten, so

kann das Gericht, falls es dies für angebracht hält,

die Maßnahmen ergreifen, die nach seinem Recht

zulässig sind.

(4) Sind die auf Grund einer Entscheidung zu

zahlenden Kosten nicht in der Entscheidung

selbst, sondern in einem besonderen Beschluß

festgesetzt, so ist dieser Beschluß als Teil der

Entscheidung anzusehen.

(5) Wurde eine Ausfertigung einer Entscheidung

vom Erstgericht ausgestellt, so ist die Entscheidung

bis zum Beweis des Gegenteils gemäß

Absatz 1 lit. c als im Lande des Erstgerichtes

vollstreckbar anzusehen. Eine von einem österreichischen

Gericht ausgestellte Ausfertigung einer

Entscheidung muß mit der Bestätigung versehen

sein, daß sie vollstreckbar ist.

Artikel VII

(1) Damit eine Entscheidung, die im Gebiet

der Republik Österreich ergangen ist, im Gebiet

des Vereinigten Königreiches vollstreckt werden

kann, ist vom betreibenden Gläubiger ein Antrag

auf Registrierung gemäß dem Verfahren des

Zweitgerichtes zu stellen

a) in England und Wales an den High Court

of Justice;

b) in Schottland an den Court of Session; und

c) in Nordirland an den Supreme Court of

Judicature.

(2) Dem Antrag auf Registrierung sind anzuschließen

a) eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung,

der das Gerichtssiegel beigesetzt

ist und die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit

gemäß Artikel VI Absatz 5

versehen ist;

b) eine beschworene Erklärung (affidavit) nach

den für das Zweitgericht geltenden Vorschriften;

c) Übersetzungen der nach diesem Absatz erforderlichen

Urkunden, die von einem beeideten

Übersetzer oder von einem diplomatischen

oder konsularischen Vertreter

einer der beiden Hohen Vertragschließenden

Parteien beglaubigt sein müssen — jedoch

nicht von einer in englischer Sprache

abgefaßten beschworenen Erklärung.

(3) Die im Absatz 2 angeführten Urkunden

bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

(4) Wird ein den Absätzen 1 und 2 entsprechender

Antrag hinsichtlich einer Entscheidung

gestellt, die den Voraussetzungen des Artikels VI

entspricht, so ist die Registrierung zu bewilligen.

Artikel VIII

(1) Damit eine Entscheidung, die im Gebiet

Ihrer Britannischen Majestät ergangen ist, im

Gebiet der Republik Österreich vollstreckt werden

kann, ist vom betreibenden Gläubiger ein

Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß

dem Verfahren des Zweitgerichtes bei dem Landes-

oder Kreisgericht zu stellen, in dessen Sprengel

der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat, in Ermangelung eines solchen in

dessen Sprengel er Vermögen besitzt.

(2) Dem Antrag auf Exekutionsbewilligung

sind anzuschließen

a) eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung,

der das Gerichtssiegel oder, wenn es sich

um eine Entscheidung des Sheriff Court

handelt, die Unterschrift des Sheriff Clerk

beigesetzt ist;

b) eine vom Erstgericht ausgestellte Urkunde,

die nähere Angaben über das Verfahren

und die Entscheidungsgründe enthält;

c) Übersetzungen der nach diesem Absatz erforderlichen

Urkunden, die von einem beeideten

Übersetzer oder von einem diplomatischen

oder konsularischen Vertreter

einer der beiden Hohen Vertragschließenden

Parteien beglaubigt sein müssen.

(3) Die im Absatz 2 angeführten Urkunden

bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

(4) Wird ein den Absätzen 1 und 2 entsprechender

Antrag hinsichtlich einer Entscheidung

gestellt, die den Voraussetzungen des Artikels VI

entspricht, so ist die Exekution zu bewilligen.

Artikel IX

Ist auf Grund einer Entscheidung die Registrierung

gemäß Artikel VII oder die Exekution gemäß

Artikel VIII bewilligt worden, so hat diese

Entscheidung vom Zeitpunkt der Bewilligung an

für die Vollstreckung auf Grund dieser Bewilligung

dieselbe Wirkung, als ob sie im Zeitpunkt

der Bewilligung im Lande des Zweitgerichtes ergangen

wäre.

Artikel X

(1) Das Verfahren zur Registrierung einer Entscheidung

nach Artikel VII sowie zur Bewilligung

der Exekution auf Grund einer Entscheidung

nach Artikel VIII soll so einfach und rasch

wie möglich sein; vom Antragsteller darf keine

Sicherheitsleistung für die Kosten der Registrierung

oder der Bewilligung der Exekution verlangt

werden.

(2) Der Antrag auf Registrierung oder der erste

Antrag auf Bewilligung der Exekution kann nur

innerhalb einer Frist von sechs Jahren gestellt

werden; der Lauf dieser Frist beginnt, wenn

gegen die Entscheidung kein Rechtsbehelf an ein

höheres Gericht eingebracht worden ist, mit dem

Datum der Entscheidung, wenn aber ein solcher

Rechtsbehelf eingebracht worden ist, mit dem

Datum der Entscheidung letzter Instanz.

(3) Betrifft die Entscheidung des Erstgerichtes

verschiedene Ansprüche und würden, falls diese

Ansprüche Gegenstand gesonderter Entscheidungen

gewesen wären, nur eine oder einzelne von

ihnen die Registrierung oder die Bewilligung der

Exekution rechtfertigen, so hat sich die Registrierung

oder die Bewilligung der Exekution auf

diesen Anspruch zu beschränken.

(4) Ist die in der Entscheidung zuerkannte

Geldforderung in einer anderen Währung als in

der des Landes des Zweitgerichtes ausgedrückt, so

ist die Frage, ob, bejahendenfalls in welcher Art

und unter welchen Bedingungen der auf Grund

der Entscheidung zu zahlende Betrag in die Währung

des Landes des Zweitgerichtes zum Zwecke

der Erfüllung oder der Vollstreckung der Entscheidung

umgerechnet werden darf oder muß,

nach den für das Land des Zweitgerichtes geltenden

Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(5) Das Zweitgericht hat bei der Registrierung

oder bei der Bewilligung der Exekution die

Kosten, die durch die Registrierung oder die Bewilligung

der Exekution oder aus diesem Anlaß

entstanden sind, auf Antrag des betreibenden

Gläubigers einzubeziehen.

(6) Ist auf Grund einer Entscheidung die Registrierung

gemäß Artikel VII oder die Exekution

gemäß Artikel VIII bewilligt worden, so ist der

in dieser Entscheidung zuerkannte Geldbetrag

für die Zeit bis zur Bewilligung mit dem Zinsfuß

zu verzinsen, der sich aus der Entscheidung selbst

oder aus einer ihr angeschlossenen Bestätigung

des Erstgerichtes ergibt. Vom Zeitpunkt der Bewilligung

an betragen die Zinsen vier Prozent

im Jahr von der Gesamtsumme (Kapital und

Zinsen), bezüglich deren die Registrierung oder

Exekution bewilligt wird.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XI

Dieser Vertrag ist nur auf Entscheidungen anzuwenden,

die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens

ergangen sind.

Artikel XII

Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder

Anwendung dieses Vertrages entstehen, sind auf

diplomatischem Wege beizulegen. Es besteht jedoch

Einvernehmen darüber, daß die Entscheidungen

von Gerichten in den Gebieten der Hohen

Vertragschließenden Parteien auf diesem Wege

nicht aufgehoben oder abgeändert werden

können.

Artikel XIII

(1) Ihre Britannische Majestät kann durch

Notifikation auf diplomatischem Wege jederzeit,

solange der Vertrag nach Artikel XIV in Kraft

steht und vorausgesetzt, daß durch einen Austausch

von Noten eine Vereinbarung über die

im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Punkte

geschlossen worden ist, die Anwendung dieses

Vertrages auf jedes Gebiet ausdehnen, für dessen

internationale Beziehungen die Regierung Ihrer

Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland verantwortlich

ist.

(2) Bevor die Ausdehnung auf ein Gebiet nach

Absatz 1 notifiziert wird, haben die Hohen Vertragschließenden

Parteien durch einen Notenwechsel

das Einvernehmen darüber herzustellen,

welche Gerichte in diesem Gebiet als „obere Gerichte"

im Sinne dieses Vertrages anzusehen sind

und bei welchen Gerichten der Antrag auf Registrierung

einer Entscheidung gestellt werden

kann.

(3) Eine Ausdehnung im Sinne dieses Artikels

tritt drei Monate nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen

Notifikation in Kraft.

(4) Jede der Hohen Vertragschließenden

Parteien kann nach Ablauf von drei Jahren nach

dem Inkrafttreten einer Ausdehnung dieses Vertrages

auf eines der im Absatz 1 genannten Gebiete

eine solche Ausdehnung jederzeit unter Einhaltung

einer sechsmonatigen Frist auf diplomatischem

Wege kündigen.

(5) Das Außerkrafttreten des Vertrages nach

Artikel XIV wird, sofern nicht die beiden Hohen

Vertragschließenden Parteien ausdrücklich etwas

anderes vereinbaren, auch für alle Gebiete wirksam,

auf die er nach Absatz 1 ausgedehnt worden

ist.

Artikel XIV

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die

Ratifikationsurkunden sind in London auszutauschen.

Der Vertrag tritt einen Monat nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren,

gerechnet vom Tage des Inkrafttretens an. Hat

keine der Hohen Vertragschließenden Parteien

der anderen auf diplomatischem Wege spätestens

sechs Monate vor Ablauf des besagten Zeitraumes

von drei Jahren die Absicht notifiziert

den Vertrag zu kündigen, so bleibt er bis zum

Ablauf von sechs Monaten von dem Zeitpunkt

an in Kraft, an dem eine der Hohen Vertragschließenden

Parteien ihn gekündigt hat.

ZU URKUND DESSEN haben die obgenannten

Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien in zweifacher Ausfertigung

am 14. Tage des Juli 1961, in englischer

und deutscher Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik

Österreich

Kreisky

Broda

Für Ihre Majestät

Edward Heath

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 11. Mai 1962

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Der vorstehende Vertrag ist gemäß seinem Artikel XIV am 14. Juli 1962 in Kraft getreten.

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