224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich
und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, welcher
also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
und Ihrer anderen Reiche und Gebiete,
Haupt des Commonwealth (in der Folge als „Ihre
Britannische Majestät" bezeichnet);
Vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen sicherzustellen;
Haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
für die Republik Österreich
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Dr. Christian Broda,
Bundesminister für Justiz;
Ihre Britannische Majestät
für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Den Lordsiegelbewahrer, The Right Honourable
Edward Richard George Heath, M. B. E.,
M. P.,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen
sind
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel I
Für die Anwendung dieses Vertrages gelten
folgende Begriffsbestimmungen
1. „Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden
Partei" und „Gebiet der anderen Hohen
Vertragschließenden Partei" bedeuten entweder
a) das Vereinigte Königreich (England und
Wales, Schottland und Nordirland) und alle
Gebiete, auf die der Vertrag gemäß Artikel
XIII ausgedehnt worden ist; oder
b) die Republik Österreich.
2. Als „obere Gerichte" sind anzusehen
a) für das Vereinigte Königreich
das House of Lords;
für England und Wales
der Supreme Court of Judicature (Court
of Appeal and High Court of Justice)
und die Courts of Chancery of the
Counties Palatine von Lancaster und von
Durham;
für Schottland
der Court of Session und der Sheriff
Court;
für Nordirland
der Supreme Court of Judicature;
b) für die Republik Österreich
die Landesgerichte, die Kreisgerichte, die
Handelsgerichte, die Oberlandesgerichte
und der Oberste Gerichtshof.
Alle anderen Gerichte in diesen Gebieten sind
im Sinne dieses Vertrages „untere Gerichte".
3. „Erstgericht" bedeutet das Gericht, das die
Entscheidung erlassen hat, „Zweitgericht" das
Gericht, von dem eine Entscheidung anerkannt
werden soll oder bei dem ein Antrag auf
Registrierung einer Entscheidung (registration of
a judgment) oder auf Bewilligung der Exekution
gestellt wird.
4. Unter „Entscheidung" ist jede Entscheidung
eines Gerichtes ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung
(Urteil, Beschluß und dergleichen) zu verstehen,
durch die über die Rechte der Parteien
endgültig erkannt wird; hiezu zählen auch die
gerichtlichen Vergleiche; ausgenommen sind Beschlüsse,
durch die nur eine vorläufige Sicherung
gewährt wird (einstweilige Verfügungen). Über
die Rechte der Parteien gilt auch dann als endgültig
erkannt, wenn bei den Gerichten des
Landes des Erstgerichtes ein Rechtsbehelf gegen
die Entscheidung eingebracht worden ist oder
noch eingebracht werden kann.
5. Der Begriff „Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen" schließt keine Entscheidungen
ein, die in Verfahren zur Eintreibung von öffentlichen
Abgaben irgendwelcher Art ergehen oder
die Geldbußen oder Geldstrafen betreffen; er
umfaßt jedoch Entscheidungen, die ein Gericht
in einem Strafverfahren in Ansehung der Zahlung
eines Geldbetrages als Schadenersatz an eine
geschädigte Partei erlassen hat.
6. „Verpflichteter" bedeutet die Person, gegen
welche die Entscheidung des Erstgerichtes ergangen
ist, einschließlich jeder Person, gegen
welche die Entscheidung nach dem Recht des
Landes des Erstgerichtes geltend gemacht werden
kann; „Betreibender Gläubiger" bedeutet die
Person, zu deren Gunsten die Entscheidung ergangen
ist, einschließlich jeder Person, welche die
Rechte aus der Entscheidung geltend machen
kann.
7. Unter „Rechtsbehelf" ist jede Prozeßhandlung
zu verstehen, die auf Änderung oder Aufhebung
einer Entscheidung, auf Einleitung eines
neuen Verfahrens oder im Fall einer Entscheidung,
die im Gebiet Ihrer Britannischen
Majestät ergangen ist, auf Hinderung der Exekution
(stay of execution) gerichtet ist.
Artikel II
(1) Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
die ein oberes Gericht im Gebiet einer
Hohen Vertragschließenden Partei erlassen hat,
sind im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei gemäß den Bestimmungen
der Artikel III bis X dieses Vertrages anzuerkennen
und zu vollstrecken; ausgenommen
sind Entscheidungen, die auf Grund von Rechtsbehelfen
in Verfahren, in denen ein unteres Gericht
in erster Instanz entschieden hat, erlassen
worden sind.
(2) Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine
im Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden
Partei ergangene Entscheidung, für die dieser
Vertrag nicht anwendbar ist, im Gebiet der
anderen Hohen Vertragschließenden Partei auf
Grund der im betreffenden Gebiet jeweils geltenden
Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt
wird.
ANERKENNUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
Artikel III
(1) Die im Artikel II Absatz 1 dieses Vertrages
genannten Entscheidungen, die im Gebiet
einer Hohen Vertragschließenden Partei ergangen
sind, sind vorbehaltlich der Bestimmungen
der Absätze 2 und 3 im Gebiet der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei anzuerkennen,
es sei denn, daß entweder
a) das Zweitgericht zur Überzeugung gelangt,
daß einer der folgenden Versagungsgründe
vorliegt
1. in der betreffenden Sache war die Zuständigkeit
des Erstgerichtes nach Artikel
IV nicht gegeben;
2. die Entscheidung ist durch betrügerische
Machenschaften erlangt worden;
3. die Anerkennung der Entscheidung
würde der öffentlichen Ordnung im Lande
des Zweitgerichtes widersprechen;
4. der Verpflichtete, der Beklagter im
Verfahren vor dem Erstgericht war, hatte
nach Völkerrecht Anspruch auf Immunität
von der Gerichtsbarkeit der Gerichte des
Landes des Erstgerichtes und hatte sich
dieser Gerichtsbarkeit nicht unterworfen;
5. die Entscheidung soll gegen eine Person
geltend gemacht werden, die nach Völkerrecht
Anspruch auf Immunität von der
Gerichtsbarkeit des Zweitgerichtes hat; oder
b) der Verpflichtete dem Zweitgericht nachweist,
1. daß einer der unter lit. a angeführten
Versagungsgründe vorliegt oder
2. daß die Entscheidung auf Grund einer
Säumnis ergangen ist und der Verpflichtete,
der Beklagter im Verfahren vor dem Erstgericht
war, vom Verfahren entweder überhaupt
keine Kenntnis oder nicht so rechtzeitig
Kenntnis erlangt hat, um sich verteidigen
zu können. In allen Fällen, in
denen feststeht, daß die einleitende Ladung
oder Verfügung dem Beklagten nach Artikel
3 oder Artikel 4 lit. a Zahl 1 oder 2
des zwischen Österreich und dem Vereinigten
Königreich abgeschlossenen Abkommens
vom 31. März 1931 über Rechtshilfe in
Zivil- und Handelssachen ordnungsgemäß
zugestellt worden ist, hat das Zweitgericht
als erwiesen anzusehen, daß der Beklagte
vom Verfahren Kenntnis erlangt hat.
(2) Weist der Verpflichtete dem Zweitgericht
nach, daß gegen die Entscheidung im Lande des
Erstgerichtes auf Grund eines Rechtsbehelfes ein
Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar
ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet worden
ist, daß er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt,
einen Rechtsbehelf einzubringen, so
hat das Zweitgericht entsprechend den Rechtsvorschriften
seines Landes die Entscheidung anzuerkennen
oder deren Anerkennung zu versagen.
(3) Die Anerkennung einer Entscheidung ist
zu versagen, wenn dies nach dem Recht des
Zweitgerichtes erforderlich ist, weil in derselben
Sache zwischen denselben Parteien eine frühere
Entscheidung von einem Gericht erlassen worden
ist, dem in der Sache Gerichtsbarkeit zustand.
(4) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb
versagt werden, weil das Erstgericht bei der Wahl
der auf den Fall anzuwendenden Rechtsordnung
Bestimmungen des internationalen Privatrechtes
angewendet hat, die von den Bestimmungen abweichen,
die das Zweitgericht anzuwenden gehabt
hätte.
Artikel IV
(1) Im Sinne des Artikels III Absatz 1 lit. a
Zahl 1 ist die Zuständigkeit der Gerichte des
Landes des Erstgerichtes, vorbehaltlich der Bestimmungen
der Absätze 2 bis 5, dann gegeben,
a) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren
vor dem Erstgericht Beklagter war, zur
Zeit der Einleitung des Verfahrens im
Lande dieses Gerichtes seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder, wenn es sich um eine
juristische Person einschließlich einer Handelsgesellschaft
handelt, diese „dort ihren
statutarischen Sitz oder ihre Hauptniederlassung
hatte; oder
b) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren
vor dem Erstgericht Beklagter war, im
Lande dieses Gerichtes eine Zweigniederlassung
oder eine Betriebsstätte hatte und
sich das Verfahren vor diesem Gericht auf
ein Geschäft bezog, das durch diese Zweigniederlassung
oder Betriebsstätte abgeschlossen
worden ist; oder
c) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren
vor dem Erstgericht Beklagter war, vor
Einleitung des Verfahrens in Ansehung der
Rechtsstreitigkeit vereinbart hatte, sich der
Zuständigkeit dieses Gerichtes oder der Gerichte
des Landes dieses Gerichtes zu unterwerfen;
oder
d) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren
vor dem Erstgericht Beklagter war, sich
der Zuständigkeit dadurch unterworfen hat,
daß er sich in das Verfahren freiwillig eingelassen
hat. Der Ausdruck „freiwillige Einlassung
in das Verfahren" schließt nicht eine
Einlassung lediglich zu dem Zweck ein, das
im Lande des Erstgerichtes befindliche Vermögen
vor einer Beschlagnahme zu
schützen, die Aufhebung einer Beschlagnahme
zu erreichen oder die Zuständigkeit
des Erstgerichtes zu bestreiten; oder
e) wenn der Verpflichtete im Verfahren vor
dem Erstgericht Kläger oder Widerkläger
war.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Entscheidungen anzuwenden,
in denen der Streitgegenstand unbewegliches
Vermögen war; die Zuständigkeit
des Erstgerichtes ist aber gegeben, wenn dieses
Vermögen im Lande des Erstgerichtes gelegen
war.
(3) Absatz 1 ist nicht auf Entscheidungen über
Schiffe, Flugzeuge oder deren Ladung anzuwenden,
sofern nach der Rechtsordnung einer der
Hohen Vertragschließenden Parteien diese Entscheidungen
nicht nur zwischen den Prozeßparteien,
sondern auch gegenüber einer anderen
Person endgültig sind, die ein mit der Entscheidung
nicht zu vereinbarendes Interesse an diesen
Schiffen, Flugzeugen oder deren Ladung geltend
macht. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist
jedoch in diesen Fällen gegeben, wenn diese
Schiffe, Flugzeuge oder deren Ladung zur Zeit
der Einleitung des Verfahrens vor dem Erstgericht
sich im Lande des Erstgerichtes befunden
haben.
(4) Die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist in
den im Absatz 1 lit. a und b und in den Absätzen
2 und 3 angeführten Fällen nicht gegeben,
wenn die Einleitung des Verfahrens vor dem
Erstgericht einer Vereinbarung zuwiderläuft, nach
der die gegenständliche Streitigkeit auf andere
Weise beizulegen war als durch ein Verfahren
vor den Gerichten des Landes des Erstgerichtes.
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Entscheidungen
a) in Angelegenheiten des Familienrechtes oder
des Personenstandsrechtes (einschließlich
Scheidungen oder anderer Entscheidungen
in Ehesachen);
b) über das Erbrecht oder die Erbschaft oder
im Verfahren über die Abhandlung des
Nachlasses;
c) in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder
in Verfahren wegen Auflösung von juristischen
Personen einschließlich Handelsgesellschaften;
für solche Entscheidungen ist aber die Zuständigkeit
der Gerichte des Landes des Erstgerichtes
gegeben, wenn sie unter Anwendung der Rechtsvorschriften
des Landes des Zweitgerichtes gegeben
wäre.
Artikel V
(1) Die Anerkennung einer Entscheidung hat
die Wirkung, daß diese Entscheidung hinsichtlich
der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen
Beurteilung für jedes künftige Verfahren
zwischen denselben Parteien in derselben Sache
als bindend zu behandeln ist.
(2) Ist eine Entscheidung, die auf Zahlung einer
Geldsumme lautet und auf die dieser Vertrag anzuwenden
ist, ergangen, so darf von den Gerichten
der Hohen Vertragschließenden Parteien
kein Verfahren zur Geltendmachung der Forderung,
sondern nur ein Verfahren auf Vollstreckung
der Entscheidung gemäß den Artikeln
VI bis X durchgeführt werden.
VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
Artikel VI
(1) Die im Artikel II Absatz 1 dieses Vertrages
genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer
der Hohen Vertragschließenden Parteien ergangen
sind, sind vorbehaltlich der Bestimmungen
der Absätze 2 und 3 im Gebiet der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den
Bestimmungen der Artikel VII bis X zu vollstrecken,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind
a) Keiner der im Artikel III in Verbindung
mit Artikel IV genannten Gründe für die
Versagung der Anerkennung einer Entscheidung
ist gegeben;
b) die Entscheidung lautet auf Zahlung einer
Geldsumme;
c) die Entscheidung ist im Lande des Erstgerichtes
nach Absatz 5 als vollstreckbar
anzusehen.
(2) Weist der Verpflichtete dem österreichischen
Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung
im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät auf Grund
eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet
worden ist, so hat das österreichische Gericht die
Maßnahmen zu treffen, die auf Grund einer
Wiederaufnahmsklage zulässig sind.
(3) Weist der Verpflichtete dem im Gebiet Ihrer
Britannischen Majestät gelegenen Zweitgericht
nach, daß auf Grund einer Wiederaufnahmsklage
oder einer Nichtigkeitsklage in Österreich ein
Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar
ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet
worden ist, er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt,
ein solches Verfahren einzuleiten, so
kann das Gericht, falls es dies für angebracht hält,
die Maßnahmen ergreifen, die nach seinem Recht
zulässig sind.
(4) Sind die auf Grund einer Entscheidung zu
zahlenden Kosten nicht in der Entscheidung
selbst, sondern in einem besonderen Beschluß
festgesetzt, so ist dieser Beschluß als Teil der
Entscheidung anzusehen.
(5) Wurde eine Ausfertigung einer Entscheidung
vom Erstgericht ausgestellt, so ist die Entscheidung
bis zum Beweis des Gegenteils gemäß
Absatz 1 lit. c als im Lande des Erstgerichtes
vollstreckbar anzusehen. Eine von einem österreichischen
Gericht ausgestellte Ausfertigung einer
Entscheidung muß mit der Bestätigung versehen
sein, daß sie vollstreckbar ist.
Artikel VII
(1) Damit eine Entscheidung, die im Gebiet
der Republik Österreich ergangen ist, im Gebiet
des Vereinigten Königreiches vollstreckt werden
kann, ist vom betreibenden Gläubiger ein Antrag
auf Registrierung gemäß dem Verfahren des
Zweitgerichtes zu stellen
a) in England und Wales an den High Court
of Justice;
b) in Schottland an den Court of Session; und
c) in Nordirland an den Supreme Court of
Judicature.
(2) Dem Antrag auf Registrierung sind anzuschließen
a) eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung,
der das Gerichtssiegel beigesetzt
ist und die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit
gemäß Artikel VI Absatz 5
versehen ist;
b) eine beschworene Erklärung (affidavit) nach
den für das Zweitgericht geltenden Vorschriften;
c) Übersetzungen der nach diesem Absatz erforderlichen
Urkunden, die von einem beeideten
Übersetzer oder von einem diplomatischen
oder konsularischen Vertreter
einer der beiden Hohen Vertragschließenden
Parteien beglaubigt sein müssen — jedoch
nicht von einer in englischer Sprache
abgefaßten beschworenen Erklärung.
(3) Die im Absatz 2 angeführten Urkunden
bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
(4) Wird ein den Absätzen 1 und 2 entsprechender
Antrag hinsichtlich einer Entscheidung
gestellt, die den Voraussetzungen des Artikels VI
entspricht, so ist die Registrierung zu bewilligen.
Artikel VIII
(1) Damit eine Entscheidung, die im Gebiet
Ihrer Britannischen Majestät ergangen ist, im
Gebiet der Republik Österreich vollstreckt werden
kann, ist vom betreibenden Gläubiger ein
Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß
dem Verfahren des Zweitgerichtes bei dem Landes-
oder Kreisgericht zu stellen, in dessen Sprengel
der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, in Ermangelung eines solchen in
dessen Sprengel er Vermögen besitzt.
(2) Dem Antrag auf Exekutionsbewilligung
sind anzuschließen
a) eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung,
der das Gerichtssiegel oder, wenn es sich
um eine Entscheidung des Sheriff Court
handelt, die Unterschrift des Sheriff Clerk
beigesetzt ist;
b) eine vom Erstgericht ausgestellte Urkunde,
die nähere Angaben über das Verfahren
und die Entscheidungsgründe enthält;
c) Übersetzungen der nach diesem Absatz erforderlichen
Urkunden, die von einem beeideten
Übersetzer oder von einem diplomatischen
oder konsularischen Vertreter
einer der beiden Hohen Vertragschließenden
Parteien beglaubigt sein müssen.
(3) Die im Absatz 2 angeführten Urkunden
bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
(4) Wird ein den Absätzen 1 und 2 entsprechender
Antrag hinsichtlich einer Entscheidung
gestellt, die den Voraussetzungen des Artikels VI
entspricht, so ist die Exekution zu bewilligen.
Artikel IX
Ist auf Grund einer Entscheidung die Registrierung
gemäß Artikel VII oder die Exekution gemäß
Artikel VIII bewilligt worden, so hat diese
Entscheidung vom Zeitpunkt der Bewilligung an
für die Vollstreckung auf Grund dieser Bewilligung
dieselbe Wirkung, als ob sie im Zeitpunkt
der Bewilligung im Lande des Zweitgerichtes ergangen
wäre.
Artikel X
(1) Das Verfahren zur Registrierung einer Entscheidung
nach Artikel VII sowie zur Bewilligung
der Exekution auf Grund einer Entscheidung
nach Artikel VIII soll so einfach und rasch
wie möglich sein; vom Antragsteller darf keine
Sicherheitsleistung für die Kosten der Registrierung
oder der Bewilligung der Exekution verlangt
werden.
(2) Der Antrag auf Registrierung oder der erste
Antrag auf Bewilligung der Exekution kann nur
innerhalb einer Frist von sechs Jahren gestellt
werden; der Lauf dieser Frist beginnt, wenn
gegen die Entscheidung kein Rechtsbehelf an ein
höheres Gericht eingebracht worden ist, mit dem
Datum der Entscheidung, wenn aber ein solcher
Rechtsbehelf eingebracht worden ist, mit dem
Datum der Entscheidung letzter Instanz.
(3) Betrifft die Entscheidung des Erstgerichtes
verschiedene Ansprüche und würden, falls diese
Ansprüche Gegenstand gesonderter Entscheidungen
gewesen wären, nur eine oder einzelne von
ihnen die Registrierung oder die Bewilligung der
Exekution rechtfertigen, so hat sich die Registrierung
oder die Bewilligung der Exekution auf
diesen Anspruch zu beschränken.
(4) Ist die in der Entscheidung zuerkannte
Geldforderung in einer anderen Währung als in
der des Landes des Zweitgerichtes ausgedrückt, so
ist die Frage, ob, bejahendenfalls in welcher Art
und unter welchen Bedingungen der auf Grund
der Entscheidung zu zahlende Betrag in die Währung
des Landes des Zweitgerichtes zum Zwecke
der Erfüllung oder der Vollstreckung der Entscheidung
umgerechnet werden darf oder muß,
nach den für das Land des Zweitgerichtes geltenden
Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(5) Das Zweitgericht hat bei der Registrierung
oder bei der Bewilligung der Exekution die
Kosten, die durch die Registrierung oder die Bewilligung
der Exekution oder aus diesem Anlaß
entstanden sind, auf Antrag des betreibenden
Gläubigers einzubeziehen.
(6) Ist auf Grund einer Entscheidung die Registrierung
gemäß Artikel VII oder die Exekution
gemäß Artikel VIII bewilligt worden, so ist der
in dieser Entscheidung zuerkannte Geldbetrag
für die Zeit bis zur Bewilligung mit dem Zinsfuß
zu verzinsen, der sich aus der Entscheidung selbst
oder aus einer ihr angeschlossenen Bestätigung
des Erstgerichtes ergibt. Vom Zeitpunkt der Bewilligung
an betragen die Zinsen vier Prozent
im Jahr von der Gesamtsumme (Kapital und
Zinsen), bezüglich deren die Registrierung oder
Exekution bewilligt wird.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel XI
Dieser Vertrag ist nur auf Entscheidungen anzuwenden,
die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens
ergangen sind.
Artikel XII
Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder
Anwendung dieses Vertrages entstehen, sind auf
diplomatischem Wege beizulegen. Es besteht jedoch
Einvernehmen darüber, daß die Entscheidungen
von Gerichten in den Gebieten der Hohen
Vertragschließenden Parteien auf diesem Wege
nicht aufgehoben oder abgeändert werden
können.
Artikel XIII
(1) Ihre Britannische Majestät kann durch
Notifikation auf diplomatischem Wege jederzeit,
solange der Vertrag nach Artikel XIV in Kraft
steht und vorausgesetzt, daß durch einen Austausch
von Noten eine Vereinbarung über die
im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Punkte
geschlossen worden ist, die Anwendung dieses
Vertrages auf jedes Gebiet ausdehnen, für dessen
internationale Beziehungen die Regierung Ihrer
Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland verantwortlich
ist.
(2) Bevor die Ausdehnung auf ein Gebiet nach
Absatz 1 notifiziert wird, haben die Hohen Vertragschließenden
Parteien durch einen Notenwechsel
das Einvernehmen darüber herzustellen,
welche Gerichte in diesem Gebiet als „obere Gerichte"
im Sinne dieses Vertrages anzusehen sind
und bei welchen Gerichten der Antrag auf Registrierung
einer Entscheidung gestellt werden
kann.
(3) Eine Ausdehnung im Sinne dieses Artikels
tritt drei Monate nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen
Notifikation in Kraft.
(4) Jede der Hohen Vertragschließenden
Parteien kann nach Ablauf von drei Jahren nach
dem Inkrafttreten einer Ausdehnung dieses Vertrages
auf eines der im Absatz 1 genannten Gebiete
eine solche Ausdehnung jederzeit unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Frist auf diplomatischem
Wege kündigen.
(5) Das Außerkrafttreten des Vertrages nach
Artikel XIV wird, sofern nicht die beiden Hohen
Vertragschließenden Parteien ausdrücklich etwas
anderes vereinbaren, auch für alle Gebiete wirksam,
auf die er nach Absatz 1 ausgedehnt worden
ist.
Artikel XIV
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die
Ratifikationsurkunden sind in London auszutauschen.
Der Vertrag tritt einen Monat nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren,
gerechnet vom Tage des Inkrafttretens an. Hat
keine der Hohen Vertragschließenden Parteien
der anderen auf diplomatischem Wege spätestens
sechs Monate vor Ablauf des besagten Zeitraumes
von drei Jahren die Absicht notifiziert
den Vertrag zu kündigen, so bleibt er bis zum
Ablauf von sechs Monaten von dem Zeitpunkt
an in Kraft, an dem eine der Hohen Vertragschließenden
Parteien ihn gekündigt hat.
ZU URKUND DESSEN haben die obgenannten
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien in zweifacher Ausfertigung
am 14. Tage des Juli 1961, in englischer
und deutscher Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik
Österreich
Kreisky
Broda
Für Ihre Majestät
Edward Heath
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Mai 1962
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Der vorstehende Vertrag ist gemäß seinem Artikel XIV am 14. Juli 1962 in Kraft getreten.