224. Kundmachung: Beitritt Australiens und Finnlands zum Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Dem Abkommen über die Errichtung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens, BGBl. Nr. 165/1955, sind einer
Mitteilung der Belgischen Botschaft in Wien zufolge
seit der Kundmachung, BGBl. Nr. 93/1961,
Australien und Finnland beigetreten.
Australien hat anläßlich seines Beitrittes folgende
Vorbehalte erklärt
„a) Bezüglich Artikel VI Abschnitt 17 lit. b
des Anhangs zum Abkommen ist die Regierung
von Australien in Übereinstimmung
mit ihrer üblichen Praxis nicht in der
Lage, Beamte des Rates, die im Sinne der
australischen Einkommensteuergesetzgebung
ihren Wohnsitz in Australien haben,
hinsichtlich der ihnen vom Rat bezahlten
Vergütungen und Entlohnungen von der
Steuerpflicht auszunehmen;
b) Die Regierung Australiens ist nach der derzeitigen
australischen Rechtslage nicht in
der Lage, eine Reihe von Bestimmungen
der Artikel III, V, VI und VII des Anhangs
zur Konvention durchzuführen; im
genaueren diejenigen Bestimmungen, die
sich auf die Befreiung von der Jurisdiktion
beziehen."