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224_1960 AT

224. Bundesgesetz: Abänderung des Art. IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Bundesgesetz: Abänderung des Art. IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dem zweiten Absatz des Art. IV des

Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung

wird folgende Bestimmung angefügt

„Die Bestimmungen des § 38 d der Gewerbeordnung

in der Fassung des Art. II Z. 7 der

Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGBl. Nr. 178,

gelten auch für land- und forstwirtschaftliche

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren

Tätigkeit im übrigen auf Grund der vorstehenden

Regelung von dem Anwendungsbereich der

Gewerbeordnung ausgenommen ist."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau und das Bundesministerium für

soziale Verwaltung betraut.

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