224. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Freistaates Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die durch den Verlauf der Staatsgrenze und
den Ausbau einzelner Stufen sowie durch andere
Umstände bedingten Verhältnisse am Saalachunterlauf
lassen die Anwendung des Vertrages
vom 16. Oktober 1950 über die Österreichisch-
Bayerische Kraftwerke AG. auf die genannte
Flußstrecke nicht zweckmäßig erscheinen. Die
Bundesregierung der Republik Österreich und
die Bayerische Staatsregierung sind daher zur
Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach
wie folgt übereingekommen
Artikel I.
Gegenstand dieses Abkommens ist die Wasserkraftnutzung
der Saalach in jenen Strecken, in
denen dieses Gewässer die Grenze zwischen beiden
Staaten bildet; ausgenommen ist die Mündungsstrecke
der Saalach vom Unterwasser des
Kraftwerkes Rott-Freilassing abwärts, deren
Nutzung in Verbindung mit einer künftigen
Salzachstufe der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke
AG. vorbehalten bleibt.
Artikel II.
Die Verfügung über die Rohwasserkräfte der
Saalachgrenzstrecken, soweit sie Gegenstand dieses
Abkommens sind, steht unbeschadet bestehender
Rechte zu
a) Österreich in der oberen Grenzstrecke sowie
in der unteren Grenzstrecke von km 5,0
flußabwärts bis zum Unterwasser des Kraftwerkes
Rott-Freilassing;
b) Bayern in der unteren Grenzstrecke von
Fluß-km 5,0 flußaufwärts.
Artikel III.
Im Falle des Ausbaues einer Stufe gilt für die
Durchführung des auf jeder Seite erforderlichen
wasserrechtlichen Verfahrens
(1) Die zuständige Behörde jener Seite, der die
Rohwasserkraft dieser Stufe gemäß Art. II zugeteilt
ist, führt ihr Verfahren für die gesamte Anlage
mit Ausnahme der rein örtlichen Belange
der anderen Seite unter Beiziehung der Vertreter
der anderen Seite durch. Die zuständige Behörde
der anderen Seite legt in ihrem Verfahren das
Schwergewicht auf die örtlichen Belange ihres
Gebietes.
(2) Nach Abschluß der beiderseitigen Ermittlungsverfahren
werden die wasserrechtlichen Bewilligungen
nach gegenseitiger Fühlungnahme
(Benehmen) erteilt. Hierbei regelt die zuständige
Behörde der führenden Seite nach den für sie
geltenden Bestimmungen unter Bedachtnahme auf
die bestehenden Verträge alle die Errichtung, den
Betrieb und die Instandhaltung der Hauptanlage
einschließlich der das Bett und den Fluß sowie
sonstige gemeinsame öffentliche Interessen betreffenden
Fragen. Die zuständige Behörde der
anderen Seite folgt dieser Regelung in ihrer
Entscheidung, soweit als zulässig, und ergänzt sie
durch den Abspruch über die Vorbringen in
ihrem Gebiet.
(3) Zulässig im Sinne des Abs. 2 wäre eine
Entscheidung nicht mehr, wenn durch sie gegen
eine Rechtsnorm verstoßen, die Pflicht zur Wahrung
des öffentlichen Interesses verletzt oder der
Ermessensspielraum überschritten würde.
(4) Auch die während des Betriebes, im Falle
des Erlöschens oder der Erneuerung des Wasserbenutzungsrechtes
erforderlichen behördlichen
Verfügungen, Anordnungen und Maßnahmen,
die gemeinsame Interessen berühren, trifft die
zuständige Behörde jener Seite, der die Stufe
zugesprochen ist, nach Fühlungnahme (Benehmen)
mit der zuständigen Behörde der anderen
Seite. Soweit für die andere Seite nach ihrem
Recht eine Entscheidung erforderlich ist, wird
sie tunlichst analog getroffen werden.
Artikel IV.
(1) Die beiderseitigen wasserrechtlichen Bewilligungen
sollen nicht auf Widerruf, sondern für
ein und dieselbe Stufe auf gleiche Dauer erteilt
werden.
(2) Beide Seiten werden einander die für die
Errichtung und den Betrieb einer Staustufe benötigte
Rohwasserkraft auf Nutzungsdauer ohne
Entgelt zur Verfügung stellen.
(3) Beide Seiten werden bei Erteilung einer
wasserrechtlichen Bewilligung die Möglichkeit
sonstiger, im öffentlichen Interesse gelegener
Wassernutzungen durch einen entsprechenden
dem Unternehmer zumutbaren Vorbehalt
wahren.
(4) Ansuchen um Verlängerung bzw. Erneuerung
eines Wasserbenutzungsrechtes werden im
Sinne des Art. III behandelt.
Artikel V.
Die beiderseitigen Wasserrechtsbehörden werden
in allen, die Wasserkraftnutzung der Saalachgrenzstrecken
berührenden Fragen von nicht
bloß örtlichem, nur einen Staat betreffenden Interesse
(also zum Beispiel bei Hochwasserrückhaltemaßnahmen,
Schwellbetrieb, Stauraumspülungen
usw.), miteinander Fühlung nehmen, um
die beiderseitigen Auffassungen aufeinander abzustimmen.
Artikel VI.
(1) Durch dieses Abkommen werden die bestehenden
Vertragsverhältnisse hinsichtlich des Ver-
laufs der Staatsgrenze und der Regelung flußbaulicher
Belange nicht berührt.
(2) Soweit zur Durchführung dieses Abkommens
Rechte und Pflichten Dritter begründet
werden müssen, wird auf beiden Seiten die unmittelbare
Berechtigung bzw. Verpflichtung der
in Betracht kommenden Beteiligten im Rahmen
der rechtlichen Möglichkeiten bewirkt werden.
Artikel VII.
(1) Wenn sich die beiden Regierungen über die
Auslegung oder Anwendung irgendwelcher Bestimmungen
dieses Abkommens nicht einigen
sollten, werden sie solche Angelegenheiten einem
Schiedsgericht unterbreiten.
(2) Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall
derart gebildet, daß jede Regierung ein Mitglied
benennt und beide Regierungen einen Obmann
wählen, der weder österreichischer noch deutscher
Staatsangehöriger ist.
(3) Das Schiedsgericht soll auf Verlangen einer
Seite spätestens innerhalb dreier Monate nach
Stellung eines solchen Verlangens in Tätigkeit
treten. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidung ist bindend.
(4) Falls drei Monate nach Anrufung des
Schiedsgerichtes und nachfolgender vergeblicher
Erinnerung noch nicht alle seine Mitglieder bestellt
sind, werden die fehlenden Mitglieder auf
Verlangen einer Seite vom Präsidenten des Instituts
für Internationales Recht in Genf bestellt.
Artikel VIII.
Das Abkommen tritt mit der Unterzeichnung
in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1959 in
zwei Aurfertigungen, die in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Eduard Hartmann
Für die Regierung des Freistaates Bayern
Alfons Goppel
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel VIII am 20. Juli 1959 in Kraft getreten.