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224_1959 AT

224. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Freistaates Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Freistaates Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach.

Die durch den Verlauf der Staatsgrenze und

den Ausbau einzelner Stufen sowie durch andere

Umstände bedingten Verhältnisse am Saalachunterlauf

lassen die Anwendung des Vertrages

vom 16. Oktober 1950 über die Österreichisch-

Bayerische Kraftwerke AG. auf die genannte

Flußstrecke nicht zweckmäßig erscheinen. Die

Bundesregierung der Republik Österreich und

die Bayerische Staatsregierung sind daher zur

Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach

wie folgt übereingekommen

Artikel I.

Gegenstand dieses Abkommens ist die Wasserkraftnutzung

der Saalach in jenen Strecken, in

denen dieses Gewässer die Grenze zwischen beiden

Staaten bildet; ausgenommen ist die Mündungsstrecke

der Saalach vom Unterwasser des

Kraftwerkes Rott-Freilassing abwärts, deren

Nutzung in Verbindung mit einer künftigen

Salzachstufe der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke

AG. vorbehalten bleibt.

Artikel II.

Die Verfügung über die Rohwasserkräfte der

Saalachgrenzstrecken, soweit sie Gegenstand dieses

Abkommens sind, steht unbeschadet bestehender

Rechte zu

a) Österreich in der oberen Grenzstrecke sowie

in der unteren Grenzstrecke von km 5,0

flußabwärts bis zum Unterwasser des Kraftwerkes

Rott-Freilassing;

b) Bayern in der unteren Grenzstrecke von

Fluß-km 5,0 flußaufwärts.

Artikel III.

Im Falle des Ausbaues einer Stufe gilt für die

Durchführung des auf jeder Seite erforderlichen

wasserrechtlichen Verfahrens

(1) Die zuständige Behörde jener Seite, der die

Rohwasserkraft dieser Stufe gemäß Art. II zugeteilt

ist, führt ihr Verfahren für die gesamte Anlage

mit Ausnahme der rein örtlichen Belange

der anderen Seite unter Beiziehung der Vertreter

der anderen Seite durch. Die zuständige Behörde

der anderen Seite legt in ihrem Verfahren das

Schwergewicht auf die örtlichen Belange ihres

Gebietes.

(2) Nach Abschluß der beiderseitigen Ermittlungsverfahren

werden die wasserrechtlichen Bewilligungen

nach gegenseitiger Fühlungnahme

(Benehmen) erteilt. Hierbei regelt die zuständige

Behörde der führenden Seite nach den für sie

geltenden Bestimmungen unter Bedachtnahme auf

die bestehenden Verträge alle die Errichtung, den

Betrieb und die Instandhaltung der Hauptanlage

einschließlich der das Bett und den Fluß sowie

sonstige gemeinsame öffentliche Interessen betreffenden

Fragen. Die zuständige Behörde der

anderen Seite folgt dieser Regelung in ihrer

Entscheidung, soweit als zulässig, und ergänzt sie

durch den Abspruch über die Vorbringen in

ihrem Gebiet.

(3) Zulässig im Sinne des Abs. 2 wäre eine

Entscheidung nicht mehr, wenn durch sie gegen

eine Rechtsnorm verstoßen, die Pflicht zur Wahrung

des öffentlichen Interesses verletzt oder der

Ermessensspielraum überschritten würde.

(4) Auch die während des Betriebes, im Falle

des Erlöschens oder der Erneuerung des Wasserbenutzungsrechtes

erforderlichen behördlichen

Verfügungen, Anordnungen und Maßnahmen,

die gemeinsame Interessen berühren, trifft die

zuständige Behörde jener Seite, der die Stufe

zugesprochen ist, nach Fühlungnahme (Benehmen)

mit der zuständigen Behörde der anderen

Seite. Soweit für die andere Seite nach ihrem

Recht eine Entscheidung erforderlich ist, wird

sie tunlichst analog getroffen werden.

Artikel IV.

(1) Die beiderseitigen wasserrechtlichen Bewilligungen

sollen nicht auf Widerruf, sondern für

ein und dieselbe Stufe auf gleiche Dauer erteilt

werden.

(2) Beide Seiten werden einander die für die

Errichtung und den Betrieb einer Staustufe benötigte

Rohwasserkraft auf Nutzungsdauer ohne

Entgelt zur Verfügung stellen.

(3) Beide Seiten werden bei Erteilung einer

wasserrechtlichen Bewilligung die Möglichkeit

sonstiger, im öffentlichen Interesse gelegener

Wassernutzungen durch einen entsprechenden

dem Unternehmer zumutbaren Vorbehalt

wahren.

(4) Ansuchen um Verlängerung bzw. Erneuerung

eines Wasserbenutzungsrechtes werden im

Sinne des Art. III behandelt.

Artikel V.

Die beiderseitigen Wasserrechtsbehörden werden

in allen, die Wasserkraftnutzung der Saalachgrenzstrecken

berührenden Fragen von nicht

bloß örtlichem, nur einen Staat betreffenden Interesse

(also zum Beispiel bei Hochwasserrückhaltemaßnahmen,

Schwellbetrieb, Stauraumspülungen

usw.), miteinander Fühlung nehmen, um

die beiderseitigen Auffassungen aufeinander abzustimmen.

Artikel VI.

(1) Durch dieses Abkommen werden die bestehenden

Vertragsverhältnisse hinsichtlich des Ver-

laufs der Staatsgrenze und der Regelung flußbaulicher

Belange nicht berührt.

(2) Soweit zur Durchführung dieses Abkommens

Rechte und Pflichten Dritter begründet

werden müssen, wird auf beiden Seiten die unmittelbare

Berechtigung bzw. Verpflichtung der

in Betracht kommenden Beteiligten im Rahmen

der rechtlichen Möglichkeiten bewirkt werden.

Artikel VII.

(1) Wenn sich die beiden Regierungen über die

Auslegung oder Anwendung irgendwelcher Bestimmungen

dieses Abkommens nicht einigen

sollten, werden sie solche Angelegenheiten einem

Schiedsgericht unterbreiten.

(2) Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall

derart gebildet, daß jede Regierung ein Mitglied

benennt und beide Regierungen einen Obmann

wählen, der weder österreichischer noch deutscher

Staatsangehöriger ist.

(3) Das Schiedsgericht soll auf Verlangen einer

Seite spätestens innerhalb dreier Monate nach

Stellung eines solchen Verlangens in Tätigkeit

treten. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidung ist bindend.

(4) Falls drei Monate nach Anrufung des

Schiedsgerichtes und nachfolgender vergeblicher

Erinnerung noch nicht alle seine Mitglieder bestellt

sind, werden die fehlenden Mitglieder auf

Verlangen einer Seite vom Präsidenten des Instituts

für Internationales Recht in Genf bestellt.

Artikel VIII.

Das Abkommen tritt mit der Unterzeichnung

in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1959 in

zwei Aurfertigungen, die in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Eduard Hartmann

Für die Regierung des Freistaates Bayern

Alfons Goppel

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel VIII am 20. Juli 1959 in Kraft getreten.

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