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224_1957 AT

224. Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion samt Protokoll über die vorläufige Anwendung desselben und Zusatzprotokollen Nr. 2 bis 8.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion samt Protokoll über die vorläufige Anwendung desselben und Zusatzprotokollen Nr. 2 bis 8.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübende Bundeskanzler erklärt das am 19. September 1950 in Paris unterzeichnete Abkommen

über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion und dessen Zusatzprotokolle, welche also

lauten

(Übersetzung.)

Die Regierungen der Bundesrepublik

Deutschland, der

Republik Österreich, des Königreichs

Belgien, des "Königreichs

Dänemark, der Französischen

Republik, des Königreichs Griechenland,

der Republik Irland,

der Republik Island, der Italienischen

Republik, des Großherzogtums

Luxemburg, des

Königreichs Norwegen, des

Königreichs der Niederlande,

der Portugiesischen Republik,

des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland,

Schwedens, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und

der Türkischen Republik sowie

der Befehlshaber der britisch-

amerikanischen Zone des Freien

Gebietes von Triest;

HABEN

IN DEM WUNSCHE, untereinander

ein multilaterales Zahlungssystem

einzurichten, damit

sich sowohl der sichtbare wie

der unsichtbare Handel zwischen

ihnen und mit den ihnen

angeschlossenen Währungsgebieten

auf multilateraler Grundlage

abwickeln kann;

IN DER ERWÄGUNG, daß

ein solches Zahlungssystem geeignet

sein soll, zwischen den

Vertragsparteien die Liberalisierung

des Warenverkehrs und

der unsichtbaren Transaktionen,

frei von Diskriminierungen, in

möglichst weitem Umfang zu

erleichtern; daß es den Vertragsparteien

in ihren Bemühungen

helfen soll, sich von außerordentlicher

auswärtiger Hilfe

unabhängig zu machen; daß es

die Vertragsparteien ermutigen

soll, ein hohes, gleichbleibendes

Handels- und Beschäftigungsvolumen

unter Beachtung der

Notwendigkeit stabiler finanzieller

Verhältnisse im Innern

zu erreichen oder zu erhalten;

und daß es schließlich so beschaffen

sein soll, daß es den

Übergang von der gegenwärtigen

Lage der Vertragsparteien

zu derjenigen ermöglicht, die

sich nach Beendigung des Programms

für den Europäischen

Wiederaufbau ergeben wird,

insbesondere indem es sie mit

Mitteln versieht, die teilweise

die Rolle von Gold- und Devisenreserven

spielen können,

und ihnen die Möglichkeit und

den Anreiz gibt, bei einer Besserung

ihrer Lage ihre Gold-

und Devisenreserven zu verstärken;

IN DER ERWÄGUNG, daß

ein solches Zahlungssystem die

Beibehaltung wünschenswerter

Formen der Spezialisierung im

Handel gestatten, dabei aber die

Rückkehr zur vollen Multilateralität

des Handels erleichtern

und daß es gleichzeitig zur

Wiedereinführung der allgemeinen

Konvertierbarkeit der

Währungen beitragen soll;

IN DER ERWÄGUNG, daß

ein solches Zahlungssystem auch

so gestaltet sein muß, daß es

nach Ablauf des Programms für

den Europäischen Wiederaufbau

in Kraft bleiben und weiter angewendet

werden kann, bis es

möglich ist, auf andere Weise

ein multilaterales System für

den europäischen Zahlungsverkehr

herzustellen;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Erhaltung des inneren und

äußeren finanziellen Gleichgewichts

der Vertragsparteien jedoch

eine unerläßliche Voraussetzung

für ein reibungsloses

Funktionieren des geplanten

Zahlungssystems bildet; sowie

IM HINBLICK DARAUF,

daß der Rat der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit (im folgenden

„Rat" genannt) durch Ent-

schließung vom 18. August 1950

den Wortlaut dieses Abkommens

genehmigt, seine Unterzeichnung

durch die Mitglieder

der Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammen,

arbeit (im folgenden „Organisation"

genannt) empfohlen

und bestimmt hat, daß die Organisation

die in diesem Abkommen

vorgesehenen Funktionen

mit Beginn seiner Anwendung

übernehmen soll;

folgendes VEREINBART

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.

Artikel 1

EUROPÄISCHE ZAHLUNGSUNION

Die Vertragsparteien gründen

hiemit untereinander eine

Europäische Zahlungsunion (im

folgenden „Union" genannt),

die ihre Tätigkeit im Rahmen

der Organisation ausübt.

Artikel 2

ZWECK DER UNION

Die Union hat den Zweck,

mit Hilfe eines multilateralen

Zahlungssystems den gesamten

Zahlungsverkehr zwischen den

Währungsgebieten der Vertragsparteien

zu erleichtern, soweit

er entsprechend ihrer Devisenpolitik

von den zuständigen Behörden

genehmigt worden ist;

den Vertragsparteien soll dadurch

geholfen werden, die Beschlüsse

der Organisation über

Handelspolitik und über Liberalisierung

des Warenverkehrs

und der unsichtbaren Transaktionen

durchzuführen sowie

die Ziele zu erreichen und die

Bedingungen zu erfüllen, die in

der Präambel dieses Abkommens

genannt sind.

Artikel 3

OPERATIONEN

Zur Erfüllung des Zweckes

der Union werden in regelmäßi-

gen Zeitabständen Operationen

(im folgenden „Operationen"

genannt) durchgeführt, wodurch

die bilateralen Überschüsse und

Defizite jeder Vertragspartei

saldiert werden und ihr verbleibender

Nettoüberschuß oder

ihr verbleibendes Nettodefizit

gegenüber allen anderen Vertragsparteien

in ihrer Gesamtheit

nach den Bestimmungen

dieses Abkommens mit der

Union abgerechnet wird.

Artikel 4

BILATERALE

ÜBERSCHÜSSE UND

DEFIZITE

a) Ein bilateraler Überschuß

oder ein bilaterales Defizit ist

der Überschuß oder das Defizit

einer Vertragspartei gegenüber

einer anderen Vertragspartei für

einen Zeitraum, für den Operationen

durchgeführt werden (im

folgenden „Abrechnungsperiode"

genannt).

b) Führt die Zentralbank

einer Vertragspartei auf den

Namen der Zentralbank einer

anderen Vertragspartei lautende

Konten, aus denen der in Artikel

2 erwähnte Zahlungsverkehr

zu ersehen ist, so wird der

bilaterale Überschuß oder das

bilaterale Defizit dieser Vertragsparteien

auf Grund des

Unterschieds zwischen den zu

Beginn und am Ende jeder Abrechnungsperiode

auf diesen

Konten vorhandenen Salden

errechnet.

c) Führen die Zentralbanken

zweier Vertragsparteien untereinander

keine Konten, aus

denen der in Artikel 2 erwähnte

Zahlungsverkehr zu ersehen

ist, so haben diese Vertragsparteien,

sofern die Organisation

nichts anderes bestimmt,

die notwendigen Maßnahmen

zu treffen, um die Errechnung

ihrer bilateralen

Überschüsse oder Defizite zu

ermöglichen.

d) Tilgungs- oder Rückzahlungsbeträge

auf Grund konsolidierter

Schulden oder be-

stehender Schulden, die gemäß

den Bestimmungen der Anlage

A dieses Abkommens getilgt

oder zurückgezahlt werden, sind

in die Errechnung der bilateralen

Überschüsse oder Defizite

einzubeziehen.

e) Beträge, die aus anderen

Kapitalbewegungen herrühren

als den im Artikel 12 und in

der Anlage A dieses Abkommens

genannten, werden auf

Antrag der beiden beteiligten

Vertragsparteien von der Errechnung

der bilateralen Überschüsse

oder Defizite ausgeschlossen.

Sind solche Beträge

jedoch innerhalb des Währungsgebietes

einer Vertragspartei

verwendet worden, so dürfen

sie von der Errechnung nicht

mehr ausgeschlossen werden, es

sei denn, daß die Organisation

etwas anderes bestimmt. Werden

diese Beträge infolge ihrer

Verwendung außerhalb der

Währungsgebiete der Vertragsparteien

ausgeschlossen, so werden

auch die Zahlungen zu

ihrer Verzinsung und Tilgung

von den späteren Operationen

ausgeschlossen, wenn die beteiligten

Vertragsparteien es bei

der Ausschließung der Beträge

selbst verlangt hatten.

f) Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, darauf zu achten,

daß keine übermäßigen Guthaben

in den Währungen anderer

Vertragsparteien bei anderen

Banken als den Zentralbanken

gehalten oder so angelegt

werden, daß sie von der

Errechnung der bilateralen

Überschüsse und Defizite ausgeschlossen

sind.

g) Zentralbank einer Vertragspartei

im Sinne dieses Abkommens

ist die Zentralbank

oder die von dieser Vertragspartei

bestimmte andere Währungsbehörde.

Artikel 5

NETTOÜBERSCHÜSSE UND

NETTODEFIZITE

Der Nettoüberschuß oder das

Nettodefizit einer Vertrags-

partei ist gleich dem Unterschied

zwischen der Summe

ihrer bilateralen Überschüsse

und der Summe ihrer bilateralen

Defizite für eine Abrechnungsperiode.

Artikel 6

RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE

UND

RECHNUNGSDEFIZITE

Der Rechnungsüberschuß

oder das Rechnungsdefizit einer

Vertragspartei ist der Nettoüberschuß

oder das Nettodefizit

dieser Vertragspartei für eine

Abrechnungsperiode, berichtigt

um

1. den Betrag, der für die

Operationen dieser Abrechnungsperiode

mit Bezug auf

einen für diese Vertragspartei

festgesetzten Anfangsbetrag

gemäß Artikel 10 in Anspruch

genommen oder zur

Wiederauffüllung verwendet

worden ist;

2. den Betrag, der für die

Operationen dieser Abrechnungsperiode

auf Grund bestehender

Guthaben, die eine

Vertragspartei besaß oder die

auf sie Bezug haben, gemäß

Artikel 9 verwendet worden

ist. Die Berichtigung wird so

vorgenommen, als wäre der

verwendete Betrag ein bilateraler

Überschuß der Vertragspartei,

die die genannten

bestehenden Guthaben besaß,

oder ein bilaterales Defizit der

Vertragspartei, für die sie in

Verwahrung gehalten wurden.

Artikel 7

KUMULATIVE RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE

UND

RECHNUNGSDEFIZITE

Der kumulative Rechnungsüberschuß

oder das kumulative

Rechnungsdefizit einer Vertragspartei

gegenüber der

Union ist gleich dem Unter-

schied zwischen der Summe

ihrer Rechnungsüberschüsse und

der Summe ihrer Rechnungsdefizite.

Artikel 8

FINANZIERUNG INNERHALB

DER ABRECHNUNGSPERIODEN

a) Jede Vertragspartei hat

Beträge in ihrer Währung jeder

anderen Vertragspartei auf Verlangen

zur Verfügung zu stellen,

ohne eine Abdeckung in

Gold oder in der Währung

eines dritten Landes zu fordern,

und zwar in dem Umfang, der

notwendig ist, um die in Artikel

2 erwähnten Zahlungen in

der Zeit zwischen den Operationen

zu ermöglichen.

b) Die Bestimmungen dieses

Artikels verpflichten eine Vertragspartei

nicht, ihre Währung

anderen Vertragsparteien in Beträgen,

zur Verfügung zu stellen,

die insgesamt höher sind

als der Betrag, um den ihr

kumulativer Rechnungsüberschuß

niedriger ist als ihre

Quote gemäß Artikel 11 lit. a.

TEIL II

AUSGLEICH VON ÜBERSCHÜSSEN

UND DEFIZITEN

Artikel 9

BESTEHENDE GUTHABEN

a) Verfügt eine Vertragspartei

über Guthaben aus bestehenden

Schuldverhältnissen

im Sinne von § 1 der Anlage A

dieses Abkommens, so werden

sie auf Antrag dieser Vertragspartei

zum Ausgleich ihres

Nettodefizits in einer Abrechnungsperiode

verwendet, jedoch

nicht in Höhe eines gegebenenfalls

bei Beendigung der Operationen

für die vorhergehende

Abrechnungsperiode vorhande-

nen kumulativen Rechnungsüberschusses

dieser Vertragspartei.

Eine Vertragspartei, für die

eine Anfangsschuld festgesetzt

worden ist, darf jedoch in dem

Ausmaß, in dem ihr Nettodefizit

gemäß Artikel 10 lit. e

ausgeglichen werden könnte,

diese Guthaben hiezu nur verwenden,

wenn die Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika nach Beratung mit

dem in Artikel 20 genannten

Direktorium ihre Genehmigung

erteilt.

b) Werden bestehende Schulden

gemäß Anlage A dieses Abkommens

getilgt oder zurückgezahlt,

so dürfen die diesen

Schulden entsprechenden Guthaben

gemäß lit. a dieses Artikels

nur mit Zustimmung der

schuldenden Vertragspartei verwendet

werden.

Artikel 10

ANFANGSSALDEN

a) Für die in den nachstehenden

Tabellen I und II angeführten

Vertragsparteien werden

von der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

für die Zeit vom 1. Juli 1950

bis zum 30. Juni 1951 Anfangsguthaben

oder Anfangsschulden

in der in diesen Tabellen angegebenen

Höhe festgesetzt.

TABELLE I

ANFANGSGUTHABEN

1950—1951

TABELLE II

ANFANGSSCHULDEN

1950—1951

b) Für die Zeit vom 1. Juli

1951 bis zum 30. Juni 1952

können Anfangsguthaben oder

Anfangsschulden von der Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika im Rahmen des

Programms für den Europäischen

Wiederaufbau nach Beratung

mit der Organisation festgesetzt

werden; sie sollen gegebenenfalls

der Organisation

vor dem 30. Juni 1951 angezeigt

werden.

<c) Bei den Operationen für

die Abrechnungsperioden vor

dem 1. Juli 1951 werden die auf

Grund von lit. a dieses Artikels

festgesetzten Anfangsguthaben

und Anfangsschulden

zum Ausgleich der Nettodefizite

bzw. der Nettoüberschüsse derjenigen

Vertragsparteien verwendet,

für welche die Anfangssalden

festgesetzt sind; jedoch

darf eine Anfangsschuld zum

Ausgleich eines Nettoüberschusses

einer Vertragspartei

nur insoweit verwendet werden,

als ihr zuvor der Gegenwert an

bedingter Hilfe fest zugeteilt

worden ist.

d) Wird einer Vertragspartei

ein Anfangsguthaben teilweise

als Schenkung und teilweise als

Darlehen zugeteilt, so ist der als

Schenkung zugewiesene Teil des

Anfangsguthabens vor dem Teil

zu verwenden, der als Darlehen

zugewiesen wurde.

e) Nettoüberschüsse, die in

einer Abrechnungsperiode vor

dem 1. Juli 1951 zugunsten von

Vertragsparteien entstehen, für

die ein Anfangsguthaben festgesetzt

ist, und Nettodefizite,

die in einer solchen Abrechnungsperiode

zu Lasten von

Vertragsparteien entstehen, für

die eine Anfangsschuld festgesetzt

ist, werden bis zur

Höhe des Betrages, um den der

Anfangsbetrag zu Beginn der

betreffenden Abrechnungsperiode

gegenüber seinem ursprünglichen

Stande vermindert

war, dadurch ausgeglichen, daß

der Anfangsbetrag entsprechend

aufgefüllt wird.

f) Der Nettoüberschuß oder

das Nettodefizit einer Vertragspartei

für eine Abrechnungsperiode

wird gemäß lit. c,

d und e dieses Artikels nur in

der Höhe ausgeglichen, in der

er bzw. es ein bei Beendigung

der Operationen für die

vorangegangene Abrechnungsperiode

etwa vorhandenes kumulatives

Rechnungsdefizit beziehungsweise

einen kumulativen

Rechnungsüberschuß dieser

Vertragspartei übersteigt, ein

Nettodefizit jedoch nur insoweit,

als es nicht nach den Bestimmungen

des Artikels 9 ausgeglichen

wird.

g) 1. Beträge eines als Schenkung

festgesetzten Anfangsguthabens

oder einer Anfangsschuld,

die in den Operationen

für die Abrechnungsperioden

vor dem

1. Juli 1951 nicht verbraucht

worden sind, werden von

diesem Tage an vorbehaltlich

der Bestimmungen unter Ziffer

2 und 3 dieses Absatzes

je nach Sachlage als Nettoüberschüsse

oder Nettodefizite

in der am 1. Juli 1951

beginnenden Abrechnungs-

periode für diejenigen Vertragsparteien

behandelt, für

welche die Anfangssalden

festgesetzt worden waren.

2. Der vorhergehende Unterabsatz

gilt für die aus einer

Anfangsschuld herrührenden

Beträge nur insoweit, als der

Vertragspartei zuvor der

Gegenwert an bedingter Hilfe

fest zugeteilt worden ist.

3. Bei den in lit. g Z. 1

erwähnten Operationen nicht

verbrauchte Beträge der

für das Vereinigte Königreich

festgesetzten Anfangsschuld

werden gestrichen.

h) Anfangsguthaben in Form

von Darlehen

1. tragen vom Tage ihrer

Verwendung an und während

der ganzen Zeit, in der sie

zum Ausgleich von Nettodefiziten

benutzt werden,

Zinsen, die an die Union zu

zahlen sind, und zwar zu

demselben Satz, der für Kredite

gilt, die Vertragsparteien

von der Union gemäß Artikel

11 und 13 gewährt werden;

2. bleiben, soweit sie nicht

zum Ausgleich von Nettodefiziten

verwendet werden,

bis zur Liquidierung der

Union zur Verfügung der

Vertragspartei, für die sie

festgesetzt sind, und werden

dann gestrichen;

3. sind, soweit sie zum

Ausgleich von Nettodefiziten

verwendet worden sind, zum

Zeitpunkt der Liquidierung

der Union in derselben Weise

wie die von dieser gewährten

Kredite nach den Bestimmungen

der §§ 21 und 22 der

Anlage B dieses Abkommens

zurückzuzahlen.

Artikel 11

KREDITE UND GOLDZAHLUNGEN

a) Der Rechnungsüberschuß

oder das Rechnungsdefizit einer

Vertragspartei wird durch Kredite

und Goldzahlungen gemäß

lit. b dieses Artikels ausgeglichen,

jedoch nur insoweit,

als der kumulative Rechnungsüberschuß

oder das kumulative

Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei

die in der nachstehenden

Tabelle III für sie festgesetzte

Quote nicht überschreitet.

TABELLE III

QUOTEN

b) Die zum Ausgleich eines

Rechnungsüberschusses oder

Rechnungsdefizites für eine Abrechnungsperiode

zu gebenden

Kredite oder zu leistenden

Goldzahlungen sind unter Berücksichtigung

der etwa schon

früher gegebenen Kredite und

geleisteten Goldzahlungen so zu

bemessen, daß der Nettobetrag

der gewährten Kredite und der

Nettobetrag der geleisteten

Goldzahlungen beim Abschluß

der Operationen dieser Abrechnungsperiode

den Beträgen entsprechen,

die sich aus Tabelle IV

für den Ausgleich des kumulativen

Rechnungsüberschusses

oder Rechnungsdefizites der

Vertragspartei ergeben.

TABELLE IV

KREDITE UND GOLDZAHLUNGEN

c) Die gemäß lit. b dieses Artikels

errechneten Kredite werden

je nach Lage des Falles von

der Vertragspartei an die Union

oder von der Union, an die

Vertragspartei gegeben, und die

gemäß lit. b errechneten Goldbeträge

werden je nach Lage

des Falles von der Union an die

betreffende Vertragspartei oder

von der Vertragspartei an die

Union gezahlt.

d) Jede Vertragspartei darf

Zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits

für eine Abrechnungsperiode

einen höheren als den

in lit. b dieses Artikels vorgesehenen

Anteil in Gold zahlen,

jedoch nur insoweit, als ihr

Rechnungsdefizit ihren kumulativen

Rechnungsüberschuß beim

Abschluß der Operationen für

die vorhergende Abrechnungsperiode

übersteigt. Soweit die

gezahlten Goldbeträge die gemäß

lit. b dieses Artikels festgesetzten

Beträge übersteigen)

werden sie für die Berechnung

gemäß dem genannten Absatz

als Kredit angesehen.

Artikel 12

BILATERALE KREDITVEREINBARUNGEN

a) Zeigen zwei Vertragsparteien

der Organisation eine

Vereinbarung an, auf Grund

deren die eine bereit ist, der

anderen, öder beide bereit sind,

sich gegenseitig bis zu einem bestimmten

Betrage Kredit zu

geben, so wird ein derartiger

Kredit im Rahmen der Bestimmungen

der bilateralen Vereinbarung

dazu verwendet, das

bilaterale Defizit der den Kredit

empfangenden Vertragspartei

gegenüber der den Kredit

gebenden Vertragspartei auszugleichen,

das in der seiner

Verwendung unmittelbar vorangegangenen

Abrechnungsperiode

entstanden ist.

b) Der Gesamtbetrag der auf

Grund dieses Artikels in Anspruch

genommenen Kredite

darf nicht übersteigen

1. den kumulativen bilateralen

Überschuß der kreditgebenden

Vertragspartei gegenüber

der Kreditempfangenden

Vertragspartei, d. h.

den Gesamtbetrag der bilateralen

Überschüsse abzüglich

des Gesamtbetrages der bilateralen

Defizite der ersten

gegenüber der zweiten Vertragspartei;

2. denjenigen Teil des kumulativen

Rechnungsüberschusses

der kreditgebenden

Vertragspartei, der nach Artikel

11 durch Kreditgewährung

auszugleichen ist.

c) Kreditbeträge, die von

zwei Vertragsparteien untereinander

auf Grund dieses Artikels

verwendet werden, sollen

als Kredite gelten, die der

Union oder von der Union für

die Zwecke des Artikels 11

lit. b gegeben worden sind; der

auf Grund von Artikel 11 zu

gebende Kreditbetrag wird für

die beiden beteiligten Vertragsparteien

so bemessen, daß der

Nettobetrag der Kredite, die

jede von ihnen, sei es bilateral

oder im Verhältnis zur Union,

gegeben oder empfangen hat,

dem Kreditbetrag entspricht,

der sich aus Artikel 11 ergibt.

Artikel 13

ÜBERSCHREITUNG DER

QUOTEN

a) Falls die Organisation

nichts anderes bestimmt und

vorbehaltlich der Vorschriften

des § 7 der Anlage B dieses Abkommens

wird das Rechnungsdefizit

einer Vertragspartei insoweit

in voller Höhe durch

Goldzahlung beglichen, als ihr

kumulatives Rechnungsdefizit

den Betrag ihrer Quote übersteigt.

b) Vorbehaltlich der Vorschriften

des § 7 der Anlage B

dieses Abkommens wird der

Rechnungsüberschuß einer Vertragspartei,

soweit ihr kumulativer

Rechnungsüberschuß den

Betrag ihrer Quote übersteigt,

gemäß den Entscheidungen der

Organisation ausgeglichen.

Artikel 14

GOLDZAHLUNGEN

a) Die Union kann sich von

ihrer Verpflichtung, auf Grund

des Artikels 11 oder 13 an eine

Vertragspartei Gold zu zahlen,

befreien durch Zahlung

1. in USA-Dollar;

2. in der Währung eines

Landes, welches nicht Vertragspartei

ist, falls diese

Währung für die betreffende

Vertragspartei annehmbar ist;.

oder

3. in der Währung dieser

Vertragspartei.

b) Jede Vertragspartei, die

auf Grund des Artikels 11 oder

13 an die Union Gold zu zahlen

hat, kann sich von ihrer Verpflichtung

befreien durch Zahlung

1. in USA-Dollar; oder

2. vorbehaltlich der Zustimmung

des in Artikel 20

erwähnten Direktoriums, in

einer anderen Währung, soweit

die Union sie zu Zahlungen

gemäß lit. a dieses Artikels

benutzen kann.

Artikel 15

SONDERHILFE

Ist eine Vertragspartei nicht

in der Lage, die gemäß Artikel

11 oder 13 zum Ausgleich

ihres Rechnungsdefizits notwendigen

Goldzahlungen zu

leisten, so kann die Organisation

auf Antrag dieser Vertragspartei

der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

empfehlen, dieser Vertragspartei

die Beträge in USA-Dollar, gegebenenfalls

unter bestimmten

Bedingungen, zur Verfügung zu

stellen, die es ihr ermöglichen,

ihre Verpflichtungen aus diesem

Abkommen zu erfüllen. Ein

von einer Vertragspartei gemäß

den Bestimmungen dieses Artikels

gestellter Antrag bewirkt

keine zeitweilige Aufhebung

ihrer Verpflichtungen auf

Grund der Vorschriften der Artikel

11 oder 13.

Artikel 16

AUSGLEICH BILATERALER

ÜBERSCHÜSSE UND DEFIZITE

a) Sobald der Nettoüberschuß

oder das Nettodefizit einer Vertragspartei

für eine Abrechnungsperiode

gemäß den Bestimmungen

in diesem Teil des

Abkommens ausgeglichen worden

ist, sind demzufolge, vorbehaltlich

der Bestimmungen

des lit. b dieses Artikels, die

bilateralen Überschüsse und Defizite

der anderen Vertragsparteien

gegenüber der ersten Vertragspartei

für dieselbe Abrechnungsperiode

auszugleichen.

b) Kann der Nettoüberschuß

einer Vertragspartei für eine

Abrechnungsperiode nach den

Bestimmungen dieses Teils des

Abkommens nicht in voller

Höhe ausgeglichen werden, so

werden die bilateralen Defizite

der anderen Vertragsparteien

gegenüber der ersten Vertragspartei

für diese Abrechnungsperiode

nur teilweise, und zwar

im gleichen Verhältnis ausgeglichen,

so daß die Summe der

nicht ausgeglichenen Beträge

dieser bilateralen Defizite gleich

ist dem nicht ausgeglichenen Betrag

des Nettoüberschusses der

erstgenannten Vertragspartei.

Infolgedessen werden die Nettoüberschüsse

oder Nettodefizite

derjenigen Vertragsparteien, die

gegenüber der ersten Vertragspartei

ein bilaterales Defizit

aufweisen, so berichtigt, als

wäre dieses bilaterale Defizit

gleich demjenigen Betrag dieses

Defizits, der nach den Bestimmungen

dieses Teiles des Abkommens

ausgeglichen worden

ist.

Artikel 17

WERTSTELLUNG

Die Operationen werden für

jede Abrechnungsperiode an

dem Tage vorgenommen, der

gemäß den Entscheidungen der

Organisation festgesetzt wird.

TEIL III

VERWALTUNG UND FINANZEN

Artikel 18

VERWALTUNGSORGANE

Die Tätigkeit der Union wird

nach den Weisungen und unter

der Aufsicht des Rates durch

ein Direktorium und durch die

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

ausgeübt, die auf

Grund eines Vertrages zwischen

der Organisation und der Bank

als Agent der Organisation (im

folgenden „Agent" genannt)

handelt.

Artikel 19

DER RAT

a) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 20 hat der

Rat die Befugnis, die zur Durchführung

dieses Abkommens

notwendigen Entscheidungen zu

treffen. Alle diese Entscheidungen

des Rates sind für sämtliche

Vertragsparteien rechtsverbindlich;

vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 34 lit. e

und des Artikels 36 lit. c verlieren

sie ihre Rechtsverbindlichkeit

für eine Vertragspartei,

für die dieses Abkommen endigt.

Die in lit. c dieses Artikels

erwähnten Entscheidungen sind

jedoch für alle Mitglieder der

Organisation verbindlich, die

Vertragsparteien sind oder zu

irgendeiner Zeit Vertragsparteien

waren.

b) Vorbehaltlich der Bestimmungen

in lit. c und d dieses

Artikels und in Artikel 35 werden

Entscheidungen des Rates

auf Grund des vorliegenden

Abkommens im gegenseitigen

Einvernehmen aller Vertragsparteien

gefaßt, mit Ausnahme

derjenigen, die abwesend sind

oder sich der Stimme enthalten,

jedoch mit der Maßgabe, daß

1. die Zustimmung einer

Vertragspartei nicht erforderlich

ist, wenn der Beschluß

dahin geht, ihr gegenüber

die Anwendung dieses Abkommens

gemäß Artikel 33

zu suspendieren, oder in der

Zeit gefaßt wird, in der ihr

gegenüber die Anwendung

dieses Abkommens suspendiert

ist; und

2. ein Land, für das dieses

Abkommen geendigt hat, an

Beschlüssen auf Grund von

§ 6 der Anlage B dieses Abkommens

mitwirkt, sofern es

von diesen Beschlüssen betroffen

wird.

c) Ratsentscheidungen, welche

die Liquidierung der Union betreffen,

bedürfen der Zustimmung

aller Mitglieder der Organisation,

die Vertragsparteien

sind oder einmal Vertragsparteien

dieses Abkommens waren,

mit Ausnahme derjenigen Mitglieder,

die abwesend sind oder

sich der Stimme enthalten.

d) Ratsentscheidungen auf

Grund von Artikel 36 lit. d erfordern

einen einvernehmlichen

Beschluß aller Mitglieder der

Organisation mit Ausnahme

derjenigen, die abwesend sind

oder sich der Stimme enthalten.

Artikel 20

DAS DIREKTORIUM

a) Das Direktorium besteht

aus höchstens sieben Mitgliedern,

die der Rat aus einem

Kreis von Personen ernennt, die

von den Vertragsparteien vorgeschlagen

werden. Endigt

dieses Abkommen für eine Vertragspartei

gemäß Artikel 34

oder 35, so scheidet das auf

Vorschlag dieser Vertragspartei

ernannte Mitglied aus -dem Direktorium

aus. Sofern die Organisation

nichts anderes bestimmt,

darf ein Mitglied, das

auf Vorschlag einer Vertragspartei

ernannt ist, gegenüber

welcher die Anwendung dieses

Abkommens auf Grund von

Artikel 33 suspendiert ist, während

der Dauer dieser Suspension

an den Sitzungen des Direktoriums

nicht teilnehmen.

Sofern der Rat nichts anderes

bestimmt, ist die Amtszeit der

Mitglieder des Direktoriums ein

Jahr, sie können wiederernannt

werden.

b) Jedes Mitglied des Direktoriums

bestimmt mit Genehmigung

des Rates einen Stellvertreter.

Ein Wechsel des Stellvertreters

darf nur mit Genehmigung

des Rates erfolgen. Die

Stellvertreter können an den

Sitzungen des Direktoriums teilnehmen;

sie üben die Funktion

von Mitgliedern aus, falls diese

an der Teilnahme verhindert

sind.

c) Der Rat bestimmt jedes

Jahr aus der Reihe der Mitglieder

des Direktoriums einen

Vorsitzenden und zwei stellvertretende

Vorsitzende.

d) An den Sitzungen des Direktoriums

kann ein von der

Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika ernannter

Vertreter teilnehmen, der an

den Beratungen, nicht aber an

der Beschlußfassung mitzuwirken

berechtigt ist. Er kann

einen Stellvertreter ernennen,

der an den Sitzungen des Direk-

toriums teilnehmen kann und

die Funktionen des Vertreters

ausübt, falls dieser an der Teilnahme

verhindert ist.

e) Der Vorsitzende des Ausschusses

für den Innereuropäischen

Zahlungsverkehr der Organisation

kann ebenfalls an

den Sitzungen des Direktoriums

teilnehmen; er ist berechtigt,

an den Beratungen, nicht aber

an der Beschlußfassung mitzuwirken.

Das Direktorium kann

auch andere Personen zur Teilnahme

an seinen Sitzungen einladen.

f) Das Direktorium hat die

Durchführung dieses Abkommens

zu überwachen und zu

diesem Zweck Beschlüsse über die

Durchführung der Operationen

sowie über die Verwaltung des

in Artikel 23 erwähnten Fonds

zu fassen. Das Direktorium übt

alle weiteren Befugnisse aus, die

ihm vom Rat übertragen werden.

Die Tätigkeit ist gemäß

den Ratsentscheidungen auszuüben.

Das Direktorium erstattet

dem Rat über die Ausführung

seiner Aufgaben in regelmäßigen

Zeitabständen Bericht.

g) Sofern der Rat nichts

anderes bestimmt, werden die

Beschlüsse des Direktoriums mit

Stimmenmehrheit der Mitglieder,

jedoch mit mindestens vier

Stimmen, gefaßt. Die Beschlüsse

des Direktoriums können vom

Rat nur geändert werden, wenn

sie den Vorschriften dieses Abkommens

oder früheren Ratsentscheidungen

zuwiderlaufen.

h) Die Beschlüsse des Direktoriums

sind für alle Vertragsparteien

rechtsverbindlich, sofern

und solange der Rat nicht

eine Entscheidung auf Grund

lit. g dieses Artikels trifft.

Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 34 lit. e und

des Artikels 36 lit. c verlieren

die Beschlüsse des Direktoriums

ihre Rechtsverbindlichkeit für

eine Vertragspartei, für die

dieses Abkommen endigt.

i) Das Direktorium bestimmt

seine Geschäftsordnung selbst.

Artikel 21

DER AGENT

a) Der Agent hat in Übereinstimmung

mit den Entscheidungen

des Rates und des Direktoriums

für die Durchführung

der Operationen zu sorgen

und den in Artikel 23 erwähnten

Fonds zu verwalten.

b) Der Agent erstattet der

Organisation in regelmäßigen

Zeitabständen Bericht.

Artikel 22

MITTEILUNGEN

AN DEN AGENTEN

a) Jede Vertragspartei ist

verpflichtet, dem Agenten zu

übermitteln

1. Eine monatliche Aufstellung,

die alle für die

Durchführung der Operationen

erforderlichen Angaben

enthält, einschließlich

der Parität zwischen ihrer

eigenen Währung und der

Rechnungseinheit sowie eines

einheitlichen Wechselkurses,

der mit jeder anderen Vertragspartei

auf Grund des tatsächlichen

Kurses für laufende

Geschäfte vereinbart wird

und zu dem die berichtende

Vertragspartei bereit ist, die

Operationen stattfinden zu

lassen;

2. die Unterlagen betreffend

die in Artikel 12 und

Anlage A des vorliegenden

Abkommens angeführten bilateralen

Vereinbarungen, die

für die Durchführung des

Abkommens erforderlich

sind;

3. die Höhe der zur Verwendung

gemäß Artikel 9

zur Verfügung stehenden

Guthaben.

b) Wenn eine Vertragspartei

dem Agenten Informationen für

die Zwecke dieses Abkommens

liefert und ihm dabei mitteilt,

daß sie eine vertrauliche Behandlung

dieser Informationen

wünscht, soll der Agent diesem

Wunsche bei Verwendung der

Angabe gebührend Rechnung

tragen.

Artikel 23

DER FONDS

a) Für die Zwecke dieses Abkommens

wird ein Fonds gebildet,

welcher der Organisation

anvertraut wird.

b) Dem Fonds werden zugeführt

1. Ein Betrag von mindestens

350 Millionen USA-

Dollar als Beitrag der Regierung

der Vereinigten

Staaten von Amerika. Dieser

Dollarbetrag wird von der

Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika automatisch

für die Union verfügbar

gemacht, soweit der

Agent ihn benötigt, um der

Union die Durchführung der

in diesem Abkommen vorgeschriebenen

Operationen zu

ermöglichen;

2. die von den Vertragsparteien

gezahlten Gold- und

Devisenbeträge;

3. die Forderungen aus den

Vertragsparteien gewährten

Krediten oder Darlehen; und

4. die Erlöse und Erträgnisse

aus den vorstehend genannten

Vermögenswerten.

c) Der Fonds wird verwendet

1. zur Zahlung von Gold- oder

Währungsbeträgen zugunsten

der Vertragsparteien;

2. zur Erfüllung der Verpflichtungen

aus Krediten, die

von den Vertragsparteien gewährt

wurden;

3. zur Bestreitung der Ausgaben,

die in Verbindung mit

Zahlungen und Übertragungen

von Gold oder Devisen

auf Grund dieses Abkommens

und im Zusammenhang

mit der Anlage der Vermögenswerte

des Fonds entstehen

sowie aller anderen

Ausgaben ähnlicher Art.

d) Die Organisation bestimmt

die Zinssätze der auf

Grund der Artikel 11 und 13

gegebenen Kredite. Die Zinsen

werden halbjährlich beglichen.

Zu diesem Zwecke wird der Betrag

der fälligen Zinsen in die

Errechnung des Nettoüberschusses

oder des Nettodefizits

der betreffenden Vertragspartei

einbezogen.

Artikel 24

PRIVILEGIEN UND

ABGABENFREIHEIT

a) Die Bestimmungen der

Teile II und III des Zusatzprotokolls

Nr. I zum Abkommen

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit vom 16. April

1948 finden Anwendung auf die

Union und auf die Vermögenswerte

des Fonds einschließlich

ihrer Erträgnisse, unbeschadet

der Bestimmungen des

lit. b und c dieses Artikels.

b) Die Vermögenswerte des

Fonds, einschließlich ihrer Erträgnisse,

wo und in wessen Besitz

sie sich auch befinden sowie

die nach diesem Abkommen zulässigen

Operationen und Geschäfte

sind von allen Steuern

und Zollabgaben befreit.

c) Auf die zu den Vermögenswerten

des Fonds gehörenden

Goldbestände und alle

Geschäfte, die diese Goldbestände

betreffen, finden die Bestimmungen

des Artikels 5 des

in lit. a dieses Artikels erwähnten

Protokolls Anwendung.

Artikel 25

KONTEN

a) Die Konten der Union

werden von dem Agenten geführt,

der jedes Jahr eine Bilanz

und eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung

aufstellt und

dem Direktorium vorlegt.

b) Die Konten und die Bilanz

werden von unabhängigen

Wirtschaftsprüfern geprüft, die

der Rat ernennt und die ihm

Bericht zu erstatten haben.

c) Die Bilanz und die Einnahmen-

und Ausgabenrechnung

werden dem Rat durch

das Direktorium zur Genehmigung

vorgelegt.

Artikel 26

RECHNUNGSEINHEIT,

a) Die Konten der Union

werden in einer Rechnungseinheit

von 0'88867088 Gramm

Feingold geführt, in der auch

die Berechnungen für die Operationen

vorgenommen und die

gemäß Artikel 11 und 13 gewährten

Kredite ausgedrückt

werden.

b) Jede Vertragspartei setzt

die Parität zwischen der Rechnungseinheit

und ihrer eigenen

Währung fest.

c) Keine Vertragspartei darf

sich einem Beschluß der Organisation

gemäß Artikel 30 lit. a

widersetzen, durch den der

Wert der Rechnungseinheit in

einem Ausmaß geändert wird,

das nicht über dasjenige Verhältnis

hinausgeht, in dem die

Vertragspartei die Parität ihrer

eigenen Währung zu der Rechnungseinheit

seit dem 1. Juli

1950 gegenüber der an diesem

Tage geltenden Parität in derselben

Richtung geändert hat.

Artikel 27

ÄNDERUNG DER PARITÄT.

Wird die Parität der Währung

einer Vertragspartei im

Sinne des Artikels 26 lit. b

innerhalb einer Abrechnungsperiode

geändert, so werden

die bilateralen Überschüsse oder

Defizite dieser Vertragspartei

gegenüber den anderen Vertragsparteien

für zwei Zeitabschnitte

errechnet, nämlich für

die Zeit vor und die Zeit nach

der Änderung der Parität jeweils

auf der Grundlage der

während jedes dieser Zeitabschnitte

geltenden Paritäten.

Für die Anwendung des Artikels

11 lit. b sollen die gemäß

Artikel 12 in Anspruch genommenen

Kreditbeträge auf der

Grundlage derjenigen Parität in

Rechnungseinheiten umgerechnet

werden, die während der Abrechnungsperiode

in Kraft war,

für welche der Kredit in Anspruch

genommen wurde.

Teil IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

ANLAGEN

Die Anlagen A und B sind

Bestandteile dieses Abkommens.

Artikel 29

ÜBERPRÜFUNG

Die Durchführung dieses Abkommens

wird von der Organisation

ständig überprüft. Zum

30. Juni jedes Jahres ist eine

umfassende Überprüfung vorzunehmen.

Artikel 30

ÄNDERUNG VON

BESTIMMUNGEN

a) Artikel 11 und Artikel 26

lit. a können durch Beschluß

der Organisation geändert

werden.

b) Artikel 10 kann mit Ausnahme

der lit. a und b von der

Organisation im Einvernehmen

mit der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

durch einen Beschluß geändert

werden.

Artikel 31

RATIFIZIERUNG UND

INKRAFTTRETEN

a) Dieses Abkommen ist von

den Signataren zu ratifizieren,

die es zu diesem Zweck unverzüglich

ihren verfassungsmäßig

zuständigen Stellen vorzulegen

haben.

b) Die Ratifikationsurkunden

werden beim Generalsekretär

der Organisation hinterlegt, der

jede Hinterlegung von Urkunden

allen Signataren anzuzeigen

hat.

c) Dieses Abkommen tritt

mit erfolgter Hinterlegung der

Ratifikationsurkunden durch

sämtliche Signatare in Kraft.

d) Genehmigen die verfassungsmäßig

zuständigen Stellen

eines Signatars die Ratifizierung

dieses Abkommens nicht, so hat

der betreffende Signatar die Organisation

davon zu benachrichtigen,

die entscheiden wird,

ob und gegebenenfalls welche

Maßnahmen getroffen werden

sollen, um das Inkrafttreten des

Abkommens zu ermöglichen.

Artikel 32

BEITRITT

a) Ein Mitglied der Organisation,

das dieses Abkommen

nicht unterzeichnet hat, kann

der Organisation mitteilen, daß

es ihm beizutreten wünscht.

b) Genehmigt die Organisation

den Beitritt, so bestimmt

sie die näheren Bedingungen

und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens

des Beitritts,

c) Vorbehaltlich der Bestimmungen

der lit. a und b dieses

Artikels wird der Beitritt dadurch

vollzogen, daß das betreffende

Mitglied eine Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

der Organisation hinterlegt, der

diese Hinterlegung allen Vertragspartnern

anzuzeigen hat.

Artikel 33

SUSPENSION

a) Die Organisation kann auf

Antrag einer Vertragspartei

entscheiden, daß die Anwendung

dieses Abkommens gegenüber

dieser Vertragspartei unter

Bedingungen und für einen

Zeitraum, die von der Organisation

festgesetzt werden,

suspendiert wird.

b) Sofern der Fall vom Direktorium

oder einer anderen

vorher von der Organisation zu

diesem Zweck errichteten oder

bestimmten Stelle geprüft worden

ist, kann die Organisation

auch entscheiden, daß die Anwendung

dieses Abkommens

gegenüber einer Vertragspartei

unter Bedingungen und für

einen Zeitraum, die von der Organisation

festgesetzt werden,

suspendiert wird, und zwar

1. wenn diese Vertragspartei

eine ihrer Verpflichtungen

auf Grund dieses Ab-

kommens oder auf Grund

eines der Beschlüsse der Organisation,

auf die in Artikel 2

Bezug genommen wird, nicht

erfüllt; oder

2. aus jedem anderen

Grunde, der vorher in einem

Beschluß der Organisation

vorgesehen worden ist.

Artikel 34

AUSSCHEIDEN VON VERTRAGSPARTEIEN

a) Sofern die Organisation

nichts anderes bestimmt, endigt

dieses Abkommen für jede Vertragspartei,

die eine gemäß Artikel

11 oder 13 geschuldete

Goldzahlung nicht leistet, mit

dem Ablauf derjenigen Abrechnungsperiode,

innerhalb der die

fällige Verpflichtung nicht erfüllt

wird. Sobald die Nichterfüllung

festgestellt worden ist,

werden die übrigen Vertragsparteien

gegenüber jener Vertragspartei

von ihren Verpflichtungen

auf Grund von Artikel 8

unverzüglich befreit.

b) Dieses Abkommen endigt

für eine Vertragspartei, die aus

der Organisation ausscheidet,

mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode,

in der das Ausscheiden

wirksam wird, sofern

die Organisation nicht einen

anderen Zeitpunkt bestimmt.

c) Die Organisation kann im

Falle höherer Gewalt oder

außergewöhnlicher Umstände

entscheiden, dieses Abkommen

in bezug auf eine Vertragspartei

zu beendigen.

d) Jede Vertragspartei kann

dieses Abkommen durch Mitteilung

an die Organisation für

sich beenden

1. wenn ihr kumulativer

Rechnungsüberschuß oder ihr

kumulatives Rechnungsdefizit

den Betrag ihrer Quote erreicht;

in diesem Falle endigt

das Abkommen mit Ablauf

der Abrechnungsperiode,

innerhalb welcher der kumulative

Rechnungsüberschuß

oder das kumulative Rechnungsdefizit

dieser Vertragspartei

ihre Quote erreicht,

oder, wenn die Mitteilung

später erfolgt, mit Ablauf der

Periode, in der diese erfolgt

ist;

2. wenn eine ihr auf Grund

des Artikels 11 oder 13 geschuldete

Goldzahlung nicht

in voller Höhe geleistet worden

ist; in diesem Falle endigt

das Abkommen mit Ablauf

der Abrechnungsperiode, innerhalb

welcher die Mitteilung

durch die Vertragspartei

erfolgt, mit der Maßgabe, daß

diese von ihren Verpflichtungen

gegenüber den anderen

Vertragsparteien auf Grund

von Artikel 8 sofort nach erfolgter

Mitteilung befreit

wird;

oder

3. in anderen Fällen und

unter Bedingungen, die von

der Organisation vorgesehen

werden.

e) Bei Anwendung der Bestimmungen

dieses Artikels

werden

1. die Operationen für diejenige

Abrechnungsperiode,

mit, deren Ablauf dieses Abkommen

für die ausscheidende

Vertragspartei endigt,

trotzdem durchgeführt;

und

2. die Rechte und Pflichten

der betreffenden Vertragspartei

gemäß Abschnitt I der

Anlage B dieses Abkommens

bestimmt; diese Bestimmungen

bleiben bis zur Durchführung

der darin vorgesehenen

Maßnahmen in Kraft.

Artikel 35

VERLÄNGERUNG DER ANWENDUNG

DES ARTIKELS

11

a) Spätestens am 31. März

1952 wird die Organisation eine

eingehende Untersuchung über

die Durchführung dieses Abkommens

vornehmen, um in

Beratung mit der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

zu entscheiden, unter

welchen Bedingungen Artikel 11

dieses Abkommens vom 1. Juli

1952 an weiter in Kraft bleiben

soll.

b) Wirkt eine Vertragspartei

an der in lit. a dieses Artikels

vorgesehenen Entscheidung

nicht mit, so endigt dieses Abkommen

für sie am 30. Juni

1952; in diesem Falle findet Artikel

34 lit. e auf diese Vertragspartei

Anwendung.

c) Für die anderen Vertragsparteien

bleibt Artikel 11 zu

den von ihnen festgesetzten Bedingungen

in Kraft, sofern sich

nicht aus den Bestimmungen des

Artikels 36 lit. b etwas anderes

ergibt.

Artikel 36

BEENDIGUNG DES ABKOMMENS

a) Dieses Abkommen kann

jederzeit durch Entscheidung

der Organisation außer Kraft

gesetzt werden.

b) Sofern die Organisation

nicht anders entscheidet, tritt

dieses Abkommen nach dem

30. Juni 1952 außer Kraft,

wenn sich der Gesamtbetrag der

Quoten der Vertragsparteien

auf weniger als 50 v. H. der

Summe der in Artikel 11 ursprünglich

festgesetzten Quoten

belaufen sollte.

c) Bei Beendigung dieses Abkommens

1. werden die Operationen

für diejenige Abrechnungsperiode,

mit deren Ablauf

dieses Abkommen außer

Kraft tritt, trotzdem noch

durchgeführt;

und

2. wird die Union gemäß

den Bestimmungen des Abschnitts

II der Anlage B

dieses Abkommens liquidiert;

diese Bestimmungen bleiben

in Kraft, bis die darin vorgesehenen

Maßnahmen beendet

sind.

ANLAGE A

BESTEHENDE SCHULDEN

§ 1. a) Bestehende Schulden

im Sinne dieses Abkommens

sind

1. die am 30. Juni 1950

vorhandenen Salden der in

Artikel 5 lit. a des Abkommens

über den Innereuropäischen

Zahlungs- und Verrechnungsverkehr

für 1949/50

vom 7. September 1949 erwähnten

Konten, berichtigt

um die Beträge der auf

Grund des genannten Abkommens

in bezug auf den

Monat Juni 1950 durchgeführten

Operationen; und

2. sonstige am 30. Juni

1950 zwischen zwei Vertragsparteien

bestehende Schulden,

die diese Parteien dem Agenten

anzeigen, ausgenommen

diejenigen Teilbeträge konsolidierter

Schulden, bei denen

der Schuldner nicht zu einer

vorzeitigen Rückzahlung verpflichtet

ist.

b) Der Rat kann das in lit. a

Ziffer 1 und 2 dieses Paragraphen

genannte Datum für eine

Vertragspartei ändern, in bezug

auf welche dieses Abkommen

nicht vom 1. Juli 1950 an angewendet

wird.

§ 2. Wird zwischen zwei Vertragsparteien

ein Abkommen

über die Tilgung oder Rückzahlung

bestehender Schulden gemäß

§ 1 dieser Anlage abgeschlossen,

so werden die

Rückzahlungs- oder Tilgungsbeträge

in die Errechnung der

bilateralen Überschüsse oder

Defizite dieser beiden Vertragsparteien

einbezogen. Zwei Vertragsparteien

können vereinbaren,

daß eine zwischen ihnen

bestehende Schuld nicht der

Tilgung unterliegt.

§ 3. Entscheidet die Organisation,

daß eine Vereinbarung

über die Tilgung oder Rück-

zahlung bestehender Schulden

das reibungslose Funktionieren

der Union beeinträchtigen kann,

so sind die betreffenden zwei

Vertragsparteien gehalten, diese

Vereinbarung gemäß der Entscheidung

der Organisation zu

ändern.

§ 4. Können sich die beiden

Vertragsparteien über die Tilgung

oder über die Tilgungsbedingungen

bestehender Schulden

nicht einigen, so können die

Tilgungsbedingungen auf Antrag

einer der beiden Vertragsparteien

durch Entscheidung der

Organisation festgesetzt werden.

§ 5. Ist die Organisation nicht

in der Lage, eine Entscheidung

gemäß § 4 dieser Anlage zu

treffen, so werden die bestehenden

Schulden zu folgenden

Bedingungen getilgt

1. Die Rückzahlung erfolgt

in zwei Jahren in gleichen

monatlichen Raten, sofern die

beiden beteiligten Vertragsparteien

nichts anderes vereinbaren;

2. Zinsen werden zum

Satze von jährlich 1 v. H. gezahlt.

Ist jedoch am 30. Juni

1950 zwischen den beiden

Vertragsparteien ein Zahlungsabkommen

in Kraft, das

für den gleichen Zeitraum

einen höheren Zinssatz vorsieht,

so findet dieser Satz

Anwendung. Sieht das Zahlungsabkommen

einen höheren

Zinssatz für einen längeren

Zeitraum vor, so wird

der Zinssatz unter Berücksichtigung

dieses höheren Satzes

durch Entscheidung der Organisation

bestimmt.

§ 6. Vorbehaltlich der Bestimmungen

in § 3 dieser Anlage

können die nach den Bestimmungen

in den §§ 4 oder 5

dieser Anlage festgesetzten Tilgungsbedingungen

später durch

Vereinbarung der beiden beteiligten

Vertragsparteien geändert

werden.

ANLAGE B

Abschnitt I

RECHTE UND PFLICHTEN

DER VERTRAGSPARTEIEN

IM FALLE DES AUSSCHEIDENS

§ 1. Endigt dieses Abkommen

für eine Vertragspartei auf

Grund des Artikels 34 oder 35

dieses Abkommens, so werden

die Rechte und Pflichten dieser

Vertragspartei nach den folgenden

Vorschriften bestimmt.

§ 2. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 10,

lit. g, dieses Abkommens und

der lit. b und c dieses Paragraphen

werden Beträge eines einer

Vertragspartei zugewiesenen

Anfangsguthabens oder einer

Anfangsschuld, die bei den Operationen

für die Abrechnungsperioden

vor der Beendigung

dieses Abkommens für diese

Vertragspartei nicht verbraucht

worden sind, so behandelt, als

wären sie, je nach Sachlage, ein

Rechnungsüberschuß oder ein

Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei

für die Abrechnungsperiode,

die zu dem genannten

Zeitpunkt endigt.

b) Die Bestimmungen der

vorhergehenden litera finden

auf Beträge von Anfangsschulden

nur insoweit Anwendung,

als der betreffenden Vertragspartei

zuvor der Gegenwert an

bedingter Hilfe fest zugeteilt

worden ist.

c) Handelt es sich bei der betreffenden

Vertragspartei um

das Vereinigte Königreich, dann

werden Beträge aus dessen Anfangsschuld,

die bei den in lit. a

dieses Paragraphen erwähnten

Operationen nicht verbraucht

wurden, gestrichen.

§ 3. Sofern die Organisation

nichts anderes bestimmt, werden

der Kredit, den die betreffende

Vertragspartei auf Grund

der Artikel 11 und 13 dieses

Abkommens der Union gegeben

oder von der Union empfangen

hat sowie die von der genannten

Vertragspartei auf Grund

des Artikels 12 dieses Abkommens

in Anspruch genommenen

oder gegebenen Kreditbeträge

gestrichen und durch bilaterale

Kredite ersetzt, die nach den

Bestimmungen des § 4 dieser

Anlage berechnet werden.

§ 4. a) Je nach Lage des Falles

gibt die betreffende Vertragspartei

jeder anderen Vertragspartei

oder erhält von jeder

anderen Vertragspartei einen

Kredit in Höhe eines Betrages,

der zu dem Nettobetrag der

Kredite, welche die erste Vertragspartei

von der Union erhalten

oder ihr gegeben hat, in

demselben Verhältnis steht wie

die Quote der anderen Vertragspartei

zur Summe der

Quoten aller Vertragsparteien.

b) Die betreffende Vertragspartei

empfängt von jeder der

Vertragsparteien, die der Union

einen Nettokreditbetrag gegeben

haben, und gibt jeder der

Vertragsparteien, die von der

Union einen Nettokreditbetrag

erhalten haben, einen Kredit in

Höhe eines Betrages, der zu den

von jeder dieser Vertragsparteien

gegebenen oder empfangenen

Krediten in demselben Verhältnis

steht wie die Quote der

ersten Vertragspartei zur Summe

der Quoten aller Vertragsparteien.

c) Die nach den Bestimmungen

in lit. a dieses Paragraphen

gegebenen oder empfangenen

Kredite werden gegebenenfalls

gegen die nach den Bestimmungen

in lit. b dieses Paragraphen

empfangenen oder gegebenen

Kredite verrechnet.

§ 5. a) Die auf Grund von

Artikel 12 dieses Abkommens

in Anspruch genommenen Kreditbeträge

werden für die

Zwecke des § 4 dieser Anlage

als Kredite behandelt, welche

die Union von der kreditgebenden

Vertragspartei erhalten hat,

beziehungsweise als Kredite,

welche die den Kredit empfangende

Vertragspartei von der

Union erhalten hat.

b) 1. Hat die ausscheidende

Vertragspartei von der Union

einen Nettokreditbetrag erhalten,

so werden die der

Union gegebenen Kredite für

die in § 4 dieser Anlage vorgesehenen

Berechnungen im

gleichen Verhältnis gekürzt,

so daß ihr Gesamtbetrag mit

dem Gesamtbetrag der von

der Union gegebenen Kredite

übereinstimmt;

2. Hat die ausscheidende

Vertragspartei der Union

einen Nettokreditbetrag gegeben,

so werden die von der

Union gegebenen Kredite für

die in § 4 dieser Anlage vorgesehenen

Berechnungen im

gleichen Verhältnis gekürzt,

so daß ihr Gesamtbetrag mit

dem Gesamtbetrag der an die

Union gegebenen Kredite

übereinstimmt.

§ 6. Die nach § 4 dieser Anlage

entstehenden bilateralen

Kredite werden in der Währung

der Vertragspartei, welche den

Kredit gibt, ausgedrückt und

zurückgezahlt, es sei denn, daß

die Vertragspartei, die ihn gibt,

mit der Vertragspartei, die ihn

empfängt, etwas anderes vereinbart.

Die Kreditbedingungen

werden zwischen den beiden

Vertragsparteien vereinbart

oder, wenn eine solche Vereinbarung

nicht zustande

kommt, durch Entscheidung der

Organisation festgesetzt. Ist die

Organisation nicht in der Lage,

eine Entscheidung zu treffen, so

werden diese Kredite zu einem

Satz von jährlich 23/4% verzinst;

sie werden in drei Jahren

zurückgezahlt, und zwar, soweit

die beiden Vertragsparteien

nicht anderweitig übereinkommen,

in gleichen monatlichen

Raten.

§ 7. a) Jede der anderen Vertragsparteien

gibt der Union

oder erhält von der Union je

nach Sachlage einen Kredit in

der gleichen Höhe, in der sie

gemäß § 4 dieser Anlage von

der ausscheidenden Vertragspartei

Kredit empfängt oder ihr

Kredit gibt.

b) Diese Kredite werden zu

einem von der Organisation

festgesetzten Satz verzinst. Sie

werden bei der in Artikel 11

lit. b dieses Abkommens vorgesehenen

Berechnung nicht berücksichtigt

jedoch mit der

Maßgabe, daß sie

1. je nach Sachlage für den

Ausgleich der Rechnungsüberschüsse

oder Rechnungsdefizite

jeder Vertragspartei

insoweit verwendet werden

können, als ihr kumulativer

Rechnungsüberschuß oder ihr

kumulatives Rechnungsdefizit

ihre Quote übersteigt;

2. für die Zwecke dieser

Anlage als Kredite behandelt

werden, die nach Artikel 11

dieses Abkommens gegeben

oder empfangen wurden.

Abschnitt II

LIQUIDIERUNG DER

UNION

§ 8. Die Union wird bei Beendigung

dieses Abkommens

auf Grund des Artikels 36 dieses

Abkommens nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen liquidiert.

§ 9. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 10

lit. g dieses Abkommens und

der Bestimmungen der lit. b

und c dieses Paragraphen werden

die einer Vertragspartei zugewiesenen

Beträge eines Anfangsguthabens

oder einer Anfangsschuld,

soweit sie nicht auf

Grund dieses Abkommens verbraucht

worden sind, so behandelt,

als wären sie, je nach Sachlage,

ein Rechnungsüberschuß

oder ein Rechnungsdefizit dieser

Vertragspartei für die Abrechnungsperiode,

mit deren Ablauf

dieses Abkommen endigt.

b) Die Bestimmungen des

lit. a finden auf Beträge aus

einer Anfangsschuld nur insoweit

Anwendung, als der betreffenden

Vertragspartei zuvor der

Gegenwert an bedingter Hilfe

fest zugeteilt worden ist.

c) Ein nach diesem Abkommen

nicht verbrauchter Betrag

der für das Vereinigte Königreich

festgesetzten Anfangsschuld

wird gestrichen.

§ 10. Gemäß Artikel 12 dieses

Abkommens verwendete Kreditbeträge

werden bei Beendigung

dieses Abkommens als

Kredite behandelt, die gemäß

Artikel 11 dieses Abkommens,

je nach Sachlage, gegeben oder

empfangen wurden, und als

bilaterale Kredite gestrichen.

§ 11. Die Organisation kann

bestimmen, innerhalb welcher

Grenzen und unter welchen Bedingungen

eine Vertragspartei

ermächtigt werden kann, angemessene

Betriebsmittel in den

Währungen anderer Vertragsparteien

von der Liquidierung

auszuschließen.

§ 12. Die konvertierbaren

Vermögenswerte des Fonds

werden zur Rückzahlung an

diejenigen Vertragsparteien verwendet,

die der Union auf

Grund der Artikel 11 und 13

dieses Abkommens Kredite gegeben

haben, und zwar im Verhältnis

der Nettobeträge dieser

Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren

Vermögenswerte

den in Artikel 23 lit. b Z. 1

dieses Abkommens erwähnten

Betrag nicht überschreiten, können

sie auf Grund dieses Paragraphen

nur verwendet werden,

wenn die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

der Liquidierung nicht widersprochen

hat.

§ 13. Als konvertierbare Vermögenswerte

des Fonds im

Sinne von § 12 dieser Anlage

gelten die bei Beendigung dieses

Abkommens in dem Fonds befindlichen

Beträge an Gold,

Dollar der Vereinigten Staaten

und konvertierbaren Währungen

von Ländern, die nicht Vertragsparteien

sind.

§ 14. Die Restbeträge der

Kredite, die von den Vertragsparteien

gegeben und nicht gemäß

§ 12 dieser Anlage zurückgezahlt

wurden, werden je nach

Sachlage gemäß den Bestimmungen

der §§ 15 oder 16 bis 18

dieser Anlage abgewickelt.

§ 15. Bestimmt die Organisation,

daß die in § 14 dieser Anlage

vorgesehene Abwicklung

von der Union durchzuführen

ist, so haben die Vertragsparteien,

die von der Union Kredite

auf Grund der Artikel 11

und 13 dieses Abkommens erhalten

haben, der Union im

Verhältnis der Nettobeträge

dieser Kredite und nach den

von der Organisation festzusetzenden

Bedingungen die

Beträge zurückzuzahlen, die erforderlich

sind, damit die Union

die erwähnte Abwicklung

durchführen kann.

§ 16. Trifft die Organisation

keine derartige Entscheidung,

so werden die nicht zurückgezahlten

Restbeträge der in

§ 14 dieser Anlage erwähnten

Kredite an die Union und der

sonst auf Grund des § 15 dieser

Anlage zurückzuzahlende Teil

der von der Union gegebenen

Kredite gestrichen und durch

bilaterale Kredite ersetzt, die

gemäß den Bestimmungen des

§ 17 dieser Anlage berechnet

werden.

§ 17. a) Jede Vertragspartei

erhält von jeder der Vertragsparteien,

die der Union einen

Nettokreditbetrag gegeben haben,

einen Kredit in Höhe eines

Betrages, der zu dem nicht zurückgezahlten

Restbetrag des

von letzterer Vertragspartei gegebenen

Kredits in demselben

Verhältnis steht wie die Quote

der ersteren Vertragspartei zur

Summe der Quoten aller Vertragsparteien.

b) Jede Vertragspartei, die

von der Union einen Nettokreditbetrag

erhalten hat, erhält

von jeder der Vertragsparteien

einen Kreditbetrag in

Höhe eines Betrages, der zu

dem in § 16 dieser Anlage erwähnten

Teilbetrag des Kredits,

den die Union gegeben und die

erstere Vertragspartei empfangen

hat, in demselben Verhältnis

steht wie die Quote der

letzteren Vertragspartei zur

Summe der Quoten aller Vertragsparteien.

§ 18. Die auf Grund der

§§ 16 und 17 dieser Anlage gegebenen

bilateralen Kredite

werden in der Währung der

kreditgebenden Vertragspartei

ausgedrückt und zurückgezahlt,

sofern diese Vertragspartei und

die den Kredit empfangende

Vertragspartei keine gegenteilige

Abmachung treffen. Die

Bedingungen dieser Kredite

werden durch Vereinbarung

zwischen den beiden Vertragsparteien

oder, falls eine solche

Vereinbarung nicht zustande

kommt, von der Organisation

bestimmt. Ist die Organisation

nicht in der Lage, eine Entscheidung

zu treffen, so werden die

Kredite zum Satz von jährlich

23/4 v. H. verzinst; sie werden

in drei Jahren zurückgezahlt,

und zwar, sofern die beiden

Vertragsparteien nichts anderes

vereinbaren, in gleichen monatlichen

Raten.

§ 19. Die Vermögenswerte

des Fonds, welche nicht gemäß

den Bestimmungen der §§ 12

bis 18 dieser Anlage verwendet

worden sind, werden vorbehaltlich

der Bestimmungen des §. 23

unter die Signatare des Abkommens

nach dem in der nachstehenden

Tabelle V festgesetzten

Schlüssel verteilt. Hat jedoch

eine Vertragspartei eine

ihrer Verpflichtungen auf

Grund der Artikel 11 oder 13

dieses Abkommens oder der

Paragraphen 4, 15 oder 16

bis 18 dieser Anlage nicht er-

füllt, so nimmt sie an der in

diesem Paragraphen vorgesehenen

Verteilung nicht teil, es sei

denn, daß die Organisation

etwas anderes bestimmt.

TABELLE V

§ 20. Soweit Kredite, die den

Vertragsparteien auf Grund der

Artikel 11 und 13 dieses Abkommens

gegeben worden sind,

nicht nach den Bedingungen der

§§ 14 bis 18 dieser Anlage zurückgezahlt

werden, werden sie

gegen die den Vertragsparteien

auf Grund des § 19 dieser Anlage

zugeteilten Forderungen

verrechnet.

§ 21. Soweit die gemäß § 19

dieser Anlage zugeteilten Forderungen

nicht gemäß § 20 ausgeglichen

werden, wird ihr Ausgleich

von denjenigen Vertragsparteien

durchgeführt, die

ihre von der Union empfangenen

Kredite nicht voll zurückgezahlt

haben. Zu diesem Zweck

erhält jede dieser Vertragsparteien

von jeder der Vertragsparteien,

die auf Grund des § 19

eine Forderung gegen die Union

haben, einen Kredit in Höhe

eines Betrages, der zu dieser

Forderung in demselben Verhältnis

steht wie der nicht zurückgezahlte

Teil der Kredite,

welche die erste Vertragspartei

erhalten hat, zum Gesamtbetrag

der nicht zurückgezahlten Kredite.

§ 22. Sofern die beiden beteiligten

Vertragsparteien nichts

anderes vereinbaren, werden die

auf Grund des § 21 dieser Anlage

gegebenen Kredite in folgender

Weise ausgeglichen

1. Sie werden in der Währung

der kreditgebenden

Vertragspartei ausgedrückt;

2. sie werden für einen

Zeitraum von 15 Jahren, beginnend

mit der Beendigung

dieses Abkommens, konsolidiert;

3. sie werden während

dieses Zeitraumes zum Satz

von jährlich 3 v. H. verzinst;

4. sie werden vom Beginn

des dritten der Beendigung

des Abkommens folgenden

Jahres an getilgt.

§ 23. Die Anwendung der Bestimmungen

der §§ 19 bis 22

dieser Anlage bedarf der Zustimmung

der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika,

die in Beratung mit der Organisation

bestimmen kann, daß

die restlichen Vermögenswerte

des Fonds ganz oder zum Teil

zugunsten einzelner Vertragsparteien

oder einer Gruppe von

Vertragsparteien zu reservieren

sind. Eine Vertragspartei

braucht jedoch die ihr auf

Grund der Artikel 11 und 13

dieses Abkommens gegebenen

Kredite innerhalb eines kürzeren

Zeitraums als des in § 22

dieser Anlage vorgesehenen nur

dann zurückzuzahlen, wenn die

Rückzahlung in der Währung

dieser Vertragspartei zur Verwendung

innerhalb ihres Staats-

oder Währungsgebietes zu erfolgen

hat.

§ 24. Vermögenswerte des

Fonds, die gemäß den §§ 19

bis 22 oder gemäß § 23 dieser

Anlage verteilt werden, sollen

dazu benutzt werden, die Erhaltung

der Transferierbarkeit

europäischer Währungen zu erleichtern,

die Liberalisierung des

Handels der Vertragsparteien

untereinander oder mit anderen

Ländern zu fördern, die industrielle

und landwirtschaftliche

Produktion zu steigern

und zur Erhaltung der inneren

finanziellen Stabilität beizutragen.

URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, ordnungsgemäß

bevollmächtigten Vertreter

dieses Abkommen mit

ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am

19. September 1950 in englischer

und französischer

Sprache, wobei beide Fassungen

in gleicher Weise authentisch

sind, in einem einzigen Exemplar,

das beim Generalsekretär

der Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

hinterlegt bleibt, der

allen Signatarstaaten beglaubigte

Abschriften dieses Abkommens

zustellen wird.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. H. K. von Mangoldt

Für die Republik Österreich

Herbert Prack

Für das Königreich Belgien

Comte de Meeus d'Argenteuil

Für das Königreich Dänemark

E. Bartels

Für die Französische Republik

Charpentier

Für das Königreich Griechenland

A. Verdelis

Da die Republik Irland dem

Sterlinggebiet angehört, erfordern

die Bestimmungen dieses Abkommens

ihrerseits keine besonderen

Maßnahmen und dieses Abkommen

wird im Namen der Republik

Irland mit der Maßgabe unterzeichnet,

daß die Wirksamkeit des

Abkommens die bestehenden Abmachungen

über den Zahlungsverkehr

zwischen ihr und den

anderen Vertragsparteien nicht ändern

wird.

Für die Republik Irland

C. C. Cremin

Für die Republik Island

Petur Benediktsson

Für die Italienische Republik

Attilio Cattani

Für das Großherzogtum Luxemburg

N. Hommel

Für das Königreich Norwegen

Torfinn Oftedal

Für das Königreich der Niederlande

F. J. Gelderman

Für die Portugiesische Republik

J. Freire de Andrade

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland;

Hugh Ellis-Rees

Für Schweden

Erik de Sydow

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Gérard Bauer

Für die Türkische Republik

Mehmet Ali Tiney

Für die Britisch-Amerikanische

Zone des Freien Gebietes von

Triest

H. Barlerin

(Übersetzung.)

PROTOKOLL

ÜBER DIE VORLÄUFIGE

ANWENDUNG DES ABKOMMENS

ÜBER DIE

GRÜNDUNG EINER

EUROPÄISCHEN

ZAHLUNGSUNION

Die Signatare des heute unterfertigten

Abkommens über

die Gründung feiner Europäischen

Zahlungsunion (im folgenden

„Abkommen" genannt);

HABEN

IM HINBLICK auf den Beschluß

des Rates der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit vom

29. Juni 1950 bezüglich der

Maßnahmen, die bis zur Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

in bezug auf den

Zahlungsverkehr innerhalb Europas

zu treffen sind;

IN DEM WUNSCHE, eine

Unterbrechung zwischen der

Anwendung des am 7. September

1949 unterzeichneten Abkommens

über den Innereuropäischen

Zahlungs- und Verrechnungsverkehr

für 1949/50

und des heute unterzeichneten

Abkommens zu vermeiden;

folgendes VEREINBART

§ 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen

des § 3 sollen die

Parteien dieses Protokolls das

Abkommen vorläufig so anwenden,

als ob das Abkommen seit

dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen

wäre.

§ 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen

des § 3 tritt dieses

Protokoll mit dem heutigen

Tage in Kraft; es bleibt so lange

in Geltung, bis das Abkommen

in Kraft tritt. Die Bestimmungen

der Artikel 34, 35 und 36

des Abkommens gelten für dieses

Protokoll in derselben Weise

wie für das Abkommen.

§ 3. Erklärt eine Partei dieses

Protokolls bei seiner Unterzeichnung,

daß das Abkommen

für diese Partei nur unter der

Bedingung angewendet werden

kann, daß es gemäß den Bestimmungen

ihrer Verfassung

ratifiziert wird,

1. so tritt dieses Protokoll

in bezug auf diese Partei zum

Zeitpunkt der Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunde gemäß

den Bestimmungen des

Artikels 31 des Abkommens

in Kraft; und

2. das Abkommen wird

dann in bezug auf diese Partei

vorläufig so angewendet,

als wäre es am 1. Juli 1950

wirksam geworden. Erklärt

diese Partei jedoch bei Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunde

gegenüber der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit

(im folgenden „Organisation"

genannt), daß dies nicht möglich

ist, so wird das Abkom-.

men so angewendet, als wäre

es zu Beginn der Abrechnungsperiode

in Kraft getreten,

in welcher die Ratifikationsurkunde

abgegeben wird.

§ 4. Jedes Mitglied der Organisation,

das gemäß den Bestimmungen

des Artikels 32 des Abkommens

diesem beitritt, bevor

es in Kraft ist, kann diesem Protokoll

beitreten, wobei die Bedingungen

dieses Beitritts und

der Zeitpunkt, zu dem er wirksam

wird, von der Organisation

zu bestimmen sind.

§ 5. a) Ist eine Partei dieses

Protokolls nicht in der Lage,

das Abkommen zu ratifizieren,

und hat sie dies der Organisation

gemäß Artikel 31 Absatz

d des Abkommens angezeigt,

so kann sie von diesem

Protokoll zurücktreten, indem

sie ihre Rücktrittsabsicht dem

Generalsekretär der Organisation

(im folgenden „Generalsekretär"

genannt) schriftlich

mitteilt.

b) Mit Ablauf der ersten Abrechnungsperiode

nach dem

Zeitpunkt dieser Mitteilung

oder zu einem darin bezeichneten

späteren Zeitpunkt hört

die Partei, die die Mitteilung

abgegeben hat, auf, Partei dieses

Protokolls zu sein.

c) Der Generalsekretär wird

im Sinne des Artikels 18 des

Abkommens von jeder auf

Grund dieses Paragraphen abgegebenen

Mitteilung alle Parteien

dieses Protokolls sowie den

Agenten unverzüglich unterrichten.

§ 6. Sofern die Organisation

nichts anderes bestimmt, tritt

dieses Protokoll außer Kraft,

wenn sich der Gesamtbetrag der

Quoten der Parteien auf weniger

als 50 v. H. der Summe der

in Artikel 11 des Abkommens

ursprünglich festgesetzten Quoten

beläuft.

§ 7. Kommen die Bestimmungen

der §§ 5 oder 6 dieses

Protokolls in Anwendung,

1. so werden die Operationen

für die Abrechnungsperiode,

mit deren Ablauf

dieses Protokoll für eine Partei

oder für die Parteien dieses

Protokolls endet, gleichwohl

noch durchgeführt; und

2. die Rechte und Pflichten

der in Betracht kommenden

Partei oder Parteien, je nach

Sachlage, nach den Vorschriften

des Abschnitts I beziehungsweise

des Abschnitts II

der Anlage B des Abkommens

bestimmt.

URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, ordnungsgemäß

bevollmächtigten Ver

treter dieses Protokoll mit ihren

Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am

19. September 1950, in englischer

und französischer Sprache,

wobei beide Fassungen in gleicher

Weise authentisch sind, in

einem einzigen Exemplar, das

beim Generalsekretär der Organisation

für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten

dieses Protokolls

beglaubigte Abschriften zustellen

wird.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. H. K. von Mangoldt

Für die Republik Österreich

Herbert Prack

Für das Königreich Belgien

Comte de Meeus d'Argenteuil

Für das Königreich Dänemark

E. Bartels

Für die Französische Republik

Charpentier

Für das Königreich Griechenland

A. Verdelis

Für die Republik Irland

C. C. Cremin

Für die Republik Island

Petur Benediktssoll

Für die Italienische Republik

Attilio Cattani

Für das Großherzogtum Luxemburg

N. Hommel

Für das Königreich Norwegen

Torfinn Oftedal

Für das Königreich der Niederlande

F. J. Gelderman

Für die Portugiesische Republik

J. Freire de Andrade

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Hugh EIlis-Rees

Für Schweden

Erik de Sydow

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Gérard Bauer

Für die Türkische Republik

Mehmet Ali Tiney

Für die Britisch-Amerikanische

Zone des Freien Gebietes von

Triest

H. Barlerin

(Übersetzung.)

ZUSATZPROTOKOLL

NR. 2 ZUR ABÄNDERUNG

DES ABKOMMENS VOM

19. SEPTEMBER 1950

ÜBER DIE GRÜNDUNG

EINER EUROPÄISCHEN

ZAHLUNGSUNION

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland,

der Republik Österreich, des

Königreichs Belgien, des Königreichs

Dänemark, der Französischen

Republik, des Königreichs

Griechenland, der Republik Irland,

der Republik Island, der

Italienischen Republik, des

Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs Norwegen, des

Königreichs der Niederlande, der

Portugiesischen Republik, des

Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland,

Schwedens, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Türkischen

Republik sowie der Befehlshaber

der britisch-amerikanischen

Zone des Freien Gebietes

von Triest;

ALS SIGNATARE des Abkommens

vom 19. September

1950 über die Gründung einer

Europäischen Zahlungsunion

(im folgenden „Abkommen"

genannt) und des Protokolls

vom gleichen Tage über seine

vorläufige Anwendung, dessen

§ 1 vorsieht, daß die Bestimmungen

des Abkommens vorläufig

so angewendet werden,

als ob es seit dem 1. Juli 1950

wirksam gewesen wäre;

HABEN ZUR KENNTNIS

GENOMMEN, daß die Regierung

der Vereinigten Staaten

Mittel zur Verfügung zu stellen

beabsichtigt, mit denen die

Defizite einiger Vertragsparteien

des Abkommens gegenüber

der Union in dem am

1. Juli 1951 beginnenden Jahr

ganz oder teilweise berichtigt

oder ausgeglichen werden können,

daß sie dies aber auf einer

flexibleren Basis zu tun

wünscht, als in Artikel 10 des

Abkommens vorgesehen ist;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

zur Einführung des hiezu

notwendigen Verfahrens ein

Zusatzprotokoll zu unterzeichnen,

durch das die Artikel 9

und 23 des Abkommens sowie

die §§ 2 und 9 der Anlage B des

Abkommens gewisse Änderungen

erfahren; und

HABEN

IN DEM WUNSCHE, daß

die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls

sofort in Kraft

treten sollen; sowie

IM HINBLICK auf eine

Empfehlung, die der Rat der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

am 4. August 1951 angenommen

hat, womit der Wortlaut

dieses Zusatzprotokolls genehmigt

und den Mitgliedern der

Organisation dessen Unterzeichnung

empfohlen wird;

FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Artikel 9 dieses Abkommens

erhält folgende Fassung

„Artikel 9

BESTEHENDE GUTHABEN

a) Verfügt eine Vertragspartei

über Guthaben aus bestehenden

Schuldverhältnissen im

Sinne des § 1 der Anlage A dieses

Abkommens, so werden sie

auf Antrag dieser Vertragspartei

zum Ausgleich ihres

Nettodefizits in einer Abrechnungsperiode

verwendet, jedoch

nicht in Höhe eines gegebenenfalls

bei Beendigung der Operationen

für die vorhergehende

Abrechnungsperiode vorhandenen

kumulativen Rechnungsüberschusses

dieser Vertragspartei.

Eine Vertragspartei, für die

eine Anfangsschuld festgesetzt

worden ist, darf jedoch in dem

Ausmaß, in dem ihr Nettodefizit

gemäß Artikel 10 lit. e

ausgeglichen werden könnte,

diese Guthaben hiezu nur ver-

wenden, wenn die Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika nach Beratung mit

dem in Artikel 20 genannten

Direktorium ihre Genehmigung

erteilt.

b) Werden bestehende Schulden

gemäß Anlage A dieses Abkommens

getilgt oder zurückgezahlt,

so dürfen die diesen

Schulden entsprechenden Guthaben

gemäß lit. a dieses

Artikels nur mit Zustimmung

der schuldenden Vertragspartei

verwendet werden.

c) Besondere Mittel, die einer

Vertragspartei in der Zeit vom

1. April 1951 bis zum 30. Juni

1952 von der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

gegebenenfalls zugeteilt

werden, werden als bestehende

Guthaben im Sinne von lit., a

dieses Artikels behandelt, jedoch

mit der Maßgabe, daß

solche besondere Mittel verwendet

werden

1. ohne daß es eines Antrages

der betreffenden Vertragspartei

bedarf;

2. gemäß den von der Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika im Einvernehmen

mit der Organisation

dafür festgesetzten näheren

Bestimmungen;

3. für die Zwecke des Artikels

7, als ob sie ein Rechnungsüberschuß

der Vertragspartei

wären, sofern sie dieser

Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode

zugeteilt

sind, die vor dem Zeitpunkt

der Zuteilung beendet war;

und

4. sofern die Organisation

nicht im Einvernehmen mit

der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika etwas

anderes bestimmt, nur

insoweit als der Union ein

gleichwertiger Geldbetrag im

Sinne des Artikels 14 lit. b

zur Verfügung gestellt worden

ist.

d) Teilbeträge der in lit. c

dieses Artikels erwähnten Mittel,

die nicht bei den Operationen

für die Abrechnungsperioden

vor dem 1. Juli 1952

gemäß den Bestimmungen der

genannten lit. c verwendet worden

sind, werden als Nettoüberschuß

der betreffenden

Vertragspartei aus der am

30. Juni 1952 endenden Abrechnungsperiode

betrachtet, soweit

der Union ein gleichwertiger

Goldbetrag im Sinne des

Artikels 14 lit. b zur Verfügung

gestellt worden ist."

Artikel 2

Artikel 23 lit. b des Abkommens

erhält folgende Fassung

„b) Dem Fonds werden zugeführt

1. ein Betrag von mindestens

350 Millionen USA-

Dollar als Beitrag der Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika. Dieser Dollarbetrag

wird von der Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika automatisch für die

Union verfügbar gemacht, soweit

der Agent ihn benötigt,

um der Union die Durchführung

der in diesem Abkommen

vorgeschriebenen

Operationen zu ermöglichen;

2. die von den Vertragsparteien

oder für ihre Rechnung

gezahlten Gold- und

Devisenbeträge;

3. die Forderungen auf

Grund von den Vertragsparteien

gewährten Krediten

oder Darlehen; und

4. die Erlöse und Erträgnisse

aus den vorstehend genannten

Vermögenswerten."

Artikel 3

§ 2 der Anlage B des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„§ 2. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 9 lit. d

und des Artikels 10 lit. g dieses

Abkommens und der lit. b und

c dieses Paragraphen werden

Beträge aus besonderen Mitteln

oder aus einem einer Vertragspartei

zugewiesenen Anfangsguthaben

oder einer Anfangsschuld,

die bei den Operationen

für die Abrechnungsperioden

vor der Beendigung dieses Abkommens

für diese Vertragspartei

nicht verbraucht worden

sind, so behandelt, als wären sie,

je nach Sachlage, ein Rechnungsüberschuß

oder ein Rechnungsdefizit

dieser Vertragspartei für

die Abrechnungsperiode, die zu

dem genannten Zeitpunkt

endigt.

b) Die Bestimmungen der

vorhergehenden lit. finden Anwendung

1. auf Beträge von Anfangsschulden

nur insoweit,

als der betreffenden Vertragspartei

zuvor der Gegenwert

an bedingter Hilfe fest zugeteilt

worden ist; und

2. auf Beträge aus besonderen

Mitteln, sofern die Organisation

nicht im Einvernehmen

mit der Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika etwas anderes bestimmt,

nur insoweit, als der

Union ein gleichwertiger

Goldbetrag im Sinne des Artikels

14 lit. b dieses Abkommens

zur Verfügung gestellt

worden ist.

c) Handelt es sich bei der betreffenden

Vertragspartei um

das Vereinigte Königreich, dann

werden Beträge aus dessen Anfangsschuld,

die bei den in

lit. a dieses Paragraphen erwähnten

Operationen nicht verbraucht

wurden, gestrichen."

Artikel 4

§ 9 der Anlage B des Abkommens

erhält folgende Fassung

„§ 9. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 9 lit.

d und des Artikels 10 lit. g dieses

Abkommens und der lit. b

und c dieses Pragraphen werden

Beträge aus besonderen Mitteln

oder aus einem Anfangsguthaben

oder einer Anfangsschuld,

die einer Vertragspartei zugewiesen

wurden, soweit sie nicht

auf Grund dieses Abkommens

verbraucht worden sind, so behandelt,

als wären sie, je nach

Sachlage, ein Rechnungsüberschuß

oder ein Rechnungsdefizit

dieser Vertragspartei für die

Abrechnungsperiode, mit deren

Ablauf dieses Abkommen

endigt.

b) Die Bestimmungen der

vorhergehenden lit. finden Anwendung

1. auf Beträge von Anfangsschulden

nur insoweit,

als der betreffenden Vertragspartei

zuvor der Gegenwert

an bedingter Hilfe fest zugeteilt

worden ist; und

2. auf Beträge aus besonderen

Mitteln, sofern die Organisation

nicht im Einvernehmen

mit der Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika etwas anderes bestimmt,

nur insoweit, als der

Union ein gleichwertiger

Goldbetrag im Sinne des Artikels

14 lit. b des vorliegenden

Abkommens zur Verfügung

gestellt worden ist.

c) Ein nach diesem Abkommen

nicht verbrauchter Betrag

der für das Vereinigte Königreich

festgesetzten Anfangsschuld

wird gestrichen."

Artikel 5

1. Die Artikel 1 bis 4 dieses

Zusatzprotokolls sind Bestandteile

des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll

tritt zu demselben Zeitpunkt

wie das Abkommen in Kraft.

3. Dieses Zusatzprotokoll

bleibt bis zur Beendigung des

Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen

der Artikel 34, 35

und 36 des Abkommens gelten

für dieses Zusatzprotokoll

ebenso wie für das Abkommen.

Artikel 6

Unbeschadet der Bestimmungen

von Artikel 5 lit. 2 werden

die Parteien dieses Zusatzprotokolls

seine Bestimmungen mit

sofortiger Wirkung anwenden.

URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, ordnungsgemäß

bevollmächtigten Vertreter

dieses Zusatzprotokoll

mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris, am.

4. August 1951 in englischer

und französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise authentisch sind, in

einem einzigen Exemplar, das

beim Generalsekretär der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit hinterlegt

bleibt, der allen Signatarstaaten

dieses Zusatzprotokolls

beglaubigte Abschriften

zustellen wird.

Für die Bundesrepublik Deutschland

A. Freiherr von Süßkind-Schwendi

Für die Republik Österreich

Heinz Standenat

Für das Königreich Belgien:.

Jacques Graeffe

Für das Königreich Dänemark

Hans Erik Thrane

Für die Französische Republik

Charpentier

Für das Königreich Griechenland

A. Verdelis

Für die Republik Irland

C. C. Cremin

Für die Republik Island

Bjarni Gudmundsson

Für die Italienische Republik

Roberto Caracciolo

Für das Großherzogtum Luxemburg

N. Hommel

Für das Königreich Norwegen

Arne Skaug

Für das Königreich der Niederlande

F. J. Gelderman

Für die Portugiesische Republik

Ruy T. Guerra

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Hugh Ellis-Reeg

Für Schweden

C. Swartz

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Gérard Bauer

Für die Türkische Republik

Mehmet Ali Tiney

Für die Britisch-Amerikanische

Zone des Freien Gebietes von

Triest

Henry S. Barlerin

(Übersetzung.)

ZUSATZPROTOKOLL

NR. 3 ZUR ABÄNDERUNG

DES ABKOMMENS

ÜBER DIE GRÜNDUNG

EINER EUROPÄISCHEN

ZAHLUNGSUNION VOM

19. SEPTEMBER 1950

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland,

der Republik Österreich, des

Königreichs Belgien, des Königreichs

Dänemark, der Französischen

Republik, des Königreichs

Griechenland, der Republik Irland,

der Republik Island, der

Italienischen Republik, des

Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs Norwegen, des

Königreichs der Niederlande,

der Portugiesischen Republik,

des Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland,

Schwedens, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der

Türkischen Republik sowie der

Befehlshaber der britisch-amerikanischen

Zone des Freien Gebietes

von Triest;

ALS SIGNATARE des Abkommens

über die Gründung

einer europäischen Zahlungsunion

vom 19. September 1950

(im folgenden „Abkommen" genannt)

und des Protokolls vom

gleichen Tage über seine vorläufige

Anwendung, dessen § 1

vorsieht, daß die Bestimmungen

des Abkommens vorläufig

so angewendet werden, als, ob

es seit dem 1. Juli 1950 wirksam

gewesen wäre;

ALS SIGNATARE des Zusatzprotokolls

Nr. 2 zur Abänderung

des Abkommens vom

4. August 1951;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

ein Zusatzprotokoll Nr. 3

zu unterzeichnen, das bestimmte

Änderungen des Abkommens

vorsieht; und

HABEN

IN DEM WUNSCHE, daß

die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls

sofort in Kraft

treten sollen; sowie

IM HINBLICK auf eine

Empfehlung, die der Rat der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

am 30. Juni 1952 angenommen

hat, womit der Wortlaut dieses

Zusatzprotokolls genehmigt

und den Mitgliedern der Organisation

dessen Unterzeichnung

empfohlen wird;

FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Artikel 8 lit. b des Abkommens

erhält folgende Fassung:.

„b) Die Bestimmungen dieses

Artikels verpflichten eine Vertragspartei

nicht, ihre Währung

anderen Vertragsparteien . in

Beträgen zur Verfügung zu stellen,

die insgesamt höher sind

als der Betrag, um den ihr kumulativer

Rechnungsüberschuß

niedriger ist als die Beträge, die

gemäß Artikel 11 und 13 ausgeglichen

werden können."

Artikel 2

Artikel 9 lit. c und d des

Abkommens erhält folgende

Fassung

„c) Besondere Mittel, die

einer Vertragspartei von der

Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika gegebenenfalls

zugeteilt werden, werden als

bestehende Guthaben im Sinne

von lit. a dieses Artikels behandelt,

jedoch mit der Maßgabe,

daß solche besonderen Mittel

verwendet werden

1. ohne daß es eines Antrags

der betreffenden Vertragspartei

bedarf;

2. gemäß den von der Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika im Einvernehmen

mit der Organisation

dafür festgesetzten näheren

Bestimmungen;

3. für die Zwecke des Artikels

7, als ob sie ein Rechnungsüberschuß

der Vertragspartei

wären, sofern sie dieser

Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode

zugeteilt

sind, die vor dem Zeitpunkt

der Zuteilung beendet war;

und

4. sofern die Organisation

nicht im Einvernehmen mit

der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

etwas anderes bestimmt, nur

insoweit, als der Union ein

gleichwertiger Goldbetrag im

Sinne des Artikels 14 lit. b

zur Verfügung gestellt worden

ist.

d) Teilbeträge der in lit. c

dieses Artikels erwähnten Mittel,

die nicht gemäß den Bestimmungen

des genannten Absatzes

bei den Operationen für

die Abrechnungsperioden des

Jahres, in dessen Verlauf sie zugeteilt

worden sind, verwendet

wurden, werden als Nettoüberschuß

der betreffenden Vertragspartei

in der letzten Abrechnungsperiode

dieses Jahres

betrachtet, soweit der Union ein

gleichwertiger Goldbetrag im

Sinne des Artikels 14 lit. b zur

Verfügung gestellt worden ist."

Artikel 3

Artikel 15 des Abkommens

erhält folgende Fassung

„Artikel 15

SONDERHILFE

a) Ist eine Vertragspartei

nicht in der Lage, die gemäß

Artikel 11 oder 13 zum Ausgleich

ihres Rechnungsdefizits

notwendigen Goldzahlungen zu

leisten, so kann die Organisation

auf Antrag dieser Vertragspartei

der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

empfehlen, dieser Vertragspartei

die Beträge in USA-Dollar

— gegebenenfalls unter bestimmten

Bedingungen — zur

Verfügung zu stellen. die es ihr

ermöglichen, ihre Verpflichtungen

aus diesem Abkommen zu

erfüllen. Ein von einer Vertragspartei

gemäß den Bestimmungen

dieses Absatzes gestellter

Antrag bewirkt keine zeitweilige

Aufhebung ihrer Verpflichtungen

auf Grund der

Vorschriften der Artikel 11

oder 13.

b) Die Organisation kann bei

Vorliegen außergewöhnlicher

Umstände und auf Antrag einer

Vertragspartei bestimmen, daß

die gemäß den Bestimmungen

des Artikels 11 zum Ausgleich

ihres Rechnungsdefizits fälligen

Goldzahlungen ganz oder teilweise

zu den von der Organisation

festgesetzten Bedingungen

und bis zu einem von der Organisation

festgelegten Zeitpunkt

zurückgestellt werden.

Vertragsparteien, zu deren

Gunsten die Bestimmungen

dieses Absatzes Anwendung

finden, zahlen für diejenigen

Beträge, deren Zahlung zurückgestellt

wurde, so Zinsen, als ob

diese Beträge von der Union gemäß

Artikel 11 gewährte Kredite

wären."

Artikel 4

Artikel 19 lit. b erster Satz

des Abkommens erhält folgende

Fassung

„Vorbehaltlich der Bestimmungen

der lit. c und d dieses

Artikels, des Artikels 35 und

des Artikels 35 bis werden Entscheidungen

des Rates auf

Grund des vorliegenden Abkommens

im gegenseitigen Einvernehmen

aller Vertragsparteien

gefaßt, mit Ausnahme

derjenigen, die abwesend sind

oder sich der Stimme enthalten."

Artikel 5

Artikel 23 lit. c Ziffer 3 des

Abkommens erhält folgende

Fassung

„3. zur Bestreitung der Ausgaben,

die in Verbindung mit

Zahlungen und Übertragungen

von Gold oder Devisen auf

Grund dieses Abkommens und

im Zusammenhang mit der Anlage

der Vermögenswerte des

Fonds entstehen, sowie aller

anderen Ausgaben ähnlicher

Art, und, falls die Organisation

dies bestimmt, zur Bestreitung

von Ausgaben, die gemäß Artikel

21 und 25 entstehen."

Artikel 6

Nach Artikel 23 wird in das

Abkommen ein neuer Artikel

23bis eingefügt, der folgende

Fassung erhält

„Artikel 23 bis

BEFRISTETE DARLEHEN

a) Soweit die Durchführung

von Operationen eine Verminderung

der konvertierbaren

Vermögenswerte des Fonds

unter den Gegenwert von

100 Millionen Rechnungseinheiten

ergibt, leisten die Vertragsparteien

nach Durchführung

dieser Operationen Zahlungen

in Gold oder in USA-

Dollar an die Union.

b) Die in diesem Artikel vorgesehenen

Zahlungen erfolgen

am Wertstellungstag der betreffenden

Operationen in

Form eines Darlehens, welches

bis zum Wertstellungstag der

folgenden Operationen gewährt

wird, an dem sie mit Vorrang

vor den anderen von der Union

zu leistenden Zahlungen zurückgezahlt

werden.

c) Die in diesem Artikel vorgesehenen

Zahlungen dürfen zu

keiner Zeit einen Gesamtbetrag

im Gegenwert von 100 Millionen

Rechnungseinheiten noch,

hinsichtlich einer Vertragspartei,

denjenigen Betrag überschreiten,

der zu dem genannten Gesamtbetrag

in demselben Verhältnis

steht wie die Quote dieser Vertragspartei

am 1. Juli 1952 zur

Summe der Quoten aller Vertragsparteien

zum gleichen Datum.

d) Die in diesem Artikel vorgesehenen

Zahlungen werden

geleistet

1. im Verhältnis zu der

Höhe ihrer Quoten von denjenigen

Vertragsparteien, die

bei den Operationen, nach

deren Durchführung die Zahlungen

zu leisten sind, einen

kumulativen Rechnungsüberschuß

aufweisen; und

2. soweit die. in Ziffer 1

vorgesehenen Zahlungen unzureichend

sind, von den

anderen Vertragsparteien im

Verhältnis zu der Höhe ihrer

Quoten.

e) Die Union zahlt der Vertragspartei,

welche eine in

diesem Artikel vorgesehene

Zahlung geleistet hat, auf den

gezahlten Betrag Zinsen zu

einem von der Organisation auf

Grund der in Artikel 23 lit. d

vorgesehenen Bedingungen festgesetzten

Zinssatz.

f) Konvertierbare Vermögenswerte

des Fonds im Sinne

dieses Artikels sind diejenigen

Beträge in Gold, USA-Dollar

und in konvertierbaren Währungen

anderer Länder als der

Vertragsparteien, die zum

Fonds gehören.

g) Die in diesem Artikel vorgesehenen

Zahlungen werden

weder nach Durchführung derjenigen

Operationen geleistet,

welche in Artikel 34 für eine

Vertragspartei vorgesehen sind,

für die das Abkommen endet,

noch nach Durchführung der in

Artikel 36 vorgesehenen Operationen."

Artikel 7

Artikel 27 des Abkommens

erhält folgende Fassung

„Artikel 27

ÄNDERUNG DER PARITÄT

Wird die Parität zwischen der

Rechnungseinheit und der

Währung, in welcher eine -Vertragspartei

dem Agenten die

zur Berechnung bilateraler

Überschüsse und Defizite erforderlichen

Angaben macht,

innerhalb einer Abrechnungsperiode

geändert, so werden die

betreffenden bilateralen Überschüsse

oder Defizite für zwei

Zeitabschnitte errechnet, nämlich

für die Zeit vor und die

Zeit nach der Änderung der

Parität jeweils auf der Grundlage

der während jedes dieser

Zeitabschnitte geltenden Paritäten.

Für die Anwendung des

Artikels 11 lit. b sollen die gemäß

Artikel 12 in Anspruch genommenen

Kreditbeträge auf

der Grundlage derjenigen Parität

in Rechnungseinheiten umgerechnet

werden, die während

der Abrechnungsperiode in

Kraft war, für welche der Kredit

in Anspruch genommen

wurde."

Artikel 8

Artikel 30 lit. a des Abkommens

erhält folgende Fassung

„a) Artikel 11, Artikel 23bis

und Artikel 26 lit. a können

durch Beschluß der Organisation

abgeändert werden."

Artikel 9

Nach Artikel 35 wird ein

neuer Artikel 35 bis in das Abkommen

eingefügt, der folgende

Fassung erhält

„Artikel 35 bis

WEITERE VERLÄNGERUNG

DER ANWENDUNG DES

ARTIKELS 11

a) Spätestens am 31. März

1953 wird die Organisation eine

eingehende Untersuchung über

die Durchführung dieses Abkommens

vornehmen, um in

Beratung mit der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

zu entscheiden, unter welchen

Bedingungen Artikel 11

dieses Abkommens vom 1. Juli

1953 an weiter in Kraft bleiben

soll.

b) Wirkt eine Vertragspartei

an der in lit. a dieses Artikels

vorgesehenen Entscheidung nicht

mit, so endigt dieses Abkommen

für sie am 30. Juni 1953;

in diesem Falle findet Artikel 34

lit. e auf diese Vertragspartei

Anwendung.

c) Für die anderen Vertragsparteien

bleibt Artikel 11 zu

den von ihnen festgesetzten Bedingungen

in Kraft, sofern sich

nicht aus den Bestimmungen des

Artikels 36 lit. b etwas anderes

ergibt."

Artikel 10

§ 1 der Anlage B des Abkommens

erhält folgende Fassung

„§ 1. Endigt dieses Abkommen

für eine Vertragspartei auf

Grund des Artikels 34, 35 oder

35bis dieses Abkommens, so

werden die Rechte und Pflichten

dieser Vertragspartei nach den

folgenden Vorschriften bestimmt,

jedoch vorbehaltlich

von Beschlüssen, welche die Or-

ganisation im Einvernehmen

mit der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

über die in besonderen Fällen

gemäß Artikel 13 dieses Abkommens

gewährten Kredite

faßt."

Artikel 11

§ 4 lit. a der Anlage B des

Abkommens erhält folgende

Fassung

„a) Je nach Lage des Falles

gibt die betreffende Vertragspartei

jeder anderen Vertragspartei

oder erhält von jeder anderen

Vertragspartei einen Kredit

in Höhe eines Betrages, der

zu dem Nettobetrag der Kredite,

welche die erste Vertragspartei

der Union gegeben oder

von ihr erhalten hat, in demselben

Verhältnis steht wie die

Quote der anderen Vertragspartei

zur Summe der Quoten

aller Vertragsparteien."

Artikel 12

§ 8 der Anlage B des Abkommens

erhält folgende Fassung

„§ 8. Die Union wird bei Beendigung

dieses Abkommens

auf Grund des Artikels 36 dieses

Abkommens nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen

liquidiert, jedoch vorbehaltlich

von Beschlüssen, welche die Organisation

im Einvernehmen

mit der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

über in besonderen Fällen gemäß

Artikel 13 dieses Abkommens

gewährte Kredite faßt."

Artikel 13

§ 12 der Anlage B des Abkommens

erhält folgende Fassung

„§ 12. Die konvertierbaren

Vermögenswerte des Fonds

werden zur Rückzahlung an

diejenigen Vertragsparteien verwendet,

die der Union auf

Grund der Artikel 11 und 13

dieses Abkommens Kredite gegeben

haben, und zwar im Verhältnis

der Nettobeträge dieser

Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren

Vermögenswerte

die der Union gemäß Artikel 23

lit. b Ziffer 1 dieses Abkommens

zur Verfügung gestellten

Beträge, vermindert um den

Differenzbetrag zwischen dem

Gesamtbetrag der als Schenkung

zugeteilten Anfangsguthaben

und dem Gesamtbetrag der zugeteilten

Anfangsschulden, nicht

überschreiten, können sie auf

Grund dieses Paragraphen nur

verwendet werden, wenn die

Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika der Liquidierung

nicht widersprochen hat."

Artikel 14

1. Die Artikel 1 bis 13 dieses

Zusatzprotokolls sind Bestandteile

des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll

wird ratifiziert. Es tritt zu demselben

Zeitpunkt wie das Abkommen

in Kraft oder, wenn

dieses Zusatzprotokoll zu diesem

Zeitpunkt noch nicht von

allen Signatarstaaten ratifiziert

ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

durch alle

Signatarstaaten.

3. Dieses Zusatzprotokoll

bleibt bis zur Beendigung des

Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen

der Artikel 34,

35bis und 36 des Abkommens

gelten für dieses Zusatzprotokoll

ebenso wie für das Abkommen.

Artikel 15

Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 14 lit. 2 werden

die Parteien dieses Zusatzprotokolls

seine Bestimmungen

mit Wirkung vom 1. Juli 1952

anwenden, jedoch nicht auf die

Durchführung der Operationen

für den Monat Juni 1952.

URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, ordnungsgemäß

bevollmächtigten Ver-

treter dieses Zusatzprotokoll

mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am

11. Juli 1952 in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise authentisch sind, in

einem einzigen Exemplar, das

beim Generalsekretär der Organisation

für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(OEEC) hinterlegt bleibt, der

allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls

beglaubigte Abschriften

zustellen wird.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Karl Werkmeister

Für die Republik Österreich

Herbert Prack

Für das Königreich Belgien

Comte de Meeus d'Argenteuil

Für das Königreich Dänemark

E. Bartels

Für die Französische Republik

Charpentier

Für das Königreich Griechenland

A. Verdelis

Für die Republik Irland

C. C. Cremin

Für die Republik Island

Petur Benediktsson

Für die Italienische Republik

Attilio Cattani

Für das Großherzogtum Luxemburg

N. Hommel

Für das Königreich Norwegen

Paul Koht

Für das Königreich der Niederlande

S. J. van Tuyll

Für die Portugiesische Republik

Ruy T. Guerra

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Hugh Ellis-Rees

Für Schweden

Erik von Sydow

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Gérard Bauer

Für die Türkische Republik

Mehmet Ali Tiney

Für die Britisch-Amerikanische

Zone des Freien Gebietes von

Triest

Joseph J. Hill

(Übersetzung.)

ZUSATZPROTOKOLL

NR. 4 ZUR ABÄNDERUNG

DES ABKOMMENS ÜBER

DIE GRÜNDUNG EINER

EUROPÄISCHEN

ZAHLUNGSUNION VOM

19. SEPTEMBER 1950

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland,

der Republik Österreich, des

Königreichs Belgien, des Königreichs

Dänemark, der Französischen

Republik, des Königreichs

Griechenland, der Republik Irland,

der Republik Island, der

Italienischen Republik, des

Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs Norwegen, des

Königreichs der Niederlande,

der Portugiesischen Republik,

des Vereinigten Königreichs

Großbritannien und Nordirland,

Schwedens, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Türkischen

Republik sowie der Befehlshaber

der britisch-amerikanischen

Zone des Freien Gebietes

von Triest;

ALS SIGNATARE des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

vom 19. September 1950

(im folgenden „Abkommen" genannt)

und des Protokolls vom

gleichen Tage über seine vorläufige

Anwendung, dessen § 1

vorsieht, daß die Bestimmungen

des Abkommens vorläufig so

angewendet werden, als ob es

seit dem 1. Juli 1950 wirksam

gewesen wäre;

ALS SIGNATARE des Zusatzprotokolls

Nr. 2 zur Abänderung

des Abkommens vom

4. August 1951;

ALS SIGNATARE des Zusatzprotokolls

Nr. 3 zur Abänderung

des Abkommens vom

11. Juli 1952;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

ein Zusatzprotokoll

Nr. 4 zu unterzeichnen, das bestimmte

Änderungen des Abkommens

vorsieht; und

HABEN

IN DEM WUNSCHE, daß

die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls

sofort in Kraft

treten sollen; sowie

IM HINBLICK auf eine

Empfehlung, die der Rat der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(OEEC) am 19. Juni 1953 angenommen

hat, womit der

Wortlaut dieses Zusatzprotokolls

genehmigt und den Mitgliedern

der Organisation dessen

Unterzeichnung empfohlen

wird;

FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

In Artikel 4 des Abkommens

wird nach lit. f eine neue lit. fbis

eingefügt, die folgende Fassung

erhält

„fbis) Jede Vertragspartei

verpflichtet sich, unverzüglich

den Transfer von Währungsbeträgen

zu genehmigen, die

zur Durchführung von ordnungsgemäß

genehmigten Geschäften

bei Fälligkeit erforderlich

sind."

Artikel 2

Artikel 19 lit. b erster Satz

erhält folgende Fassung

„Vorbehaltlich der Bestimmungen

der litera c und d dieses

Artikels und des Artikels

35 ter werden Entscheidungen

des Rates auf Grund dieses

Abkommens im gegenseitigen

Einvernehmen aller Vertragsparteien

gefaßt, mit Ausnahme

derjenigen, die abwesend sind

oder sich der Stimme enthalten."

Artikel 3

Artikel 20 lit. a zweiter Satz

des Abkommens erhält folgende

Fassung

„Endigt dieses Abkommen

für eine Vertragspartei gemäß

Artikel 34 oder 35 ter, so scheidet

das auf Vorschlag dieser

Vertragspartei ernannte Mitglied

aus dem Direktorium

aus."

Artikel 4

Nach Artikel 35 bis wird ein

neuer Artikel 35 ter in das Abkommen

eingefügt, der folgende

Fassung erhält

„Artikel 35ter

WEITERE VERLÄNGERUNG

DER ANWENDUNG

DES ARTIKELS 11

a) Spätestens am 31. März

1954 wird die Organisation

eine eingehende Untersuchung

über die Durchführung dieses

Abkommens vornehmen, um in

Beratung mit der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

zu entscheiden, unter welchen

Bedingungen Artikel 11

dieses Abkommens vom 1. Juli

1954 an weiter in Kraft bleiben

soll.

b) Wirkt eine Vertragspartei

an der in lit. a dieses Artikels

vorgesehenen Entscheidung

nicht mit, so endigt dieses Abkommen

für sie am 30. Juni

1954; in diesem Falle findet

Artikel 34 lit. e, auf diese Vertragspartei

Anwendung.

c) Für die anderen Vertragsparteien

bleibt Artikel 11 zu

den von ihnen festgesetzten Bedingungen

in Kraft, sofern sich

nicht aus den Bestimmungen

des Artikels 36 lit. b etwas

anderes ergibt."

Artikel 5

Artikel 36 lit. b des Abkommens

erhält folgende Fassung

„b) Sofern die Organisation

nicht anders entscheidet, tritt

dieses Abkommen nach dem

30. Juni 1952 außer Kraft,

wenn sich der Gesamtbetrag der

Quoten der Vertragsparteien

auf weniger als 50 v. H. der

Summe der Quoten belaufen

sollte. Für den Zweck dieses Absatzes

gelten als Quoten die ursprünglich

in Tabelle III festgesetzten

Beträge."

Artikel 6

§ 1 des Abschnittes I der Anlage

. B des Abkommens erhält

folgende Fassung

„§ 1. Endigt dieses Abkommen

für eine Vertragspartei auf

Grund der Artikel 34 oder

35ter dieses Abkommens, so

werden die Rechte und Pflichten

dieser Vertragspartei nach den

folgenden Vorschriften bestimmt,

jedoch vorbehaltlich

von Beschlüssen, welche die

Organisation im Einvernehmen

mit der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika über

die in besonderen Fällen gemäß

Artikel 13 dieses Abkommens

gewährten Kredite faßt."

Artikel 7

1. Die Artikel 1 bis 6 dieses

Zusatzprotokolls sind Bestandteile

des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll

wird ratifiziert. Es tritt zu demselben

Zeitpunkt wie das Abkommen

in Kraft oder, wenn

dieses Zusatzprotokoll zu diesem

Zeitpunkt noch nicht von

allen Signatarstaaten ratifiziert

ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

durch alle

Signatarstaaten.

3. Dieses Zusatzprotokoll

bleibt bis zur Beendigung des

Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen

der Artikel 34,

35 ter und 36 des Abkommens

gelten für dieses Zusatzprotokoll

ebenso wie für das Abkommen.

Artikel 8

Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 7 Absatz 2

werden die Parteien dieses Zusatzprotpkolls

seine Bestimmungen

mit Wirkung vom 1. Juli

1953 anwenden.

URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, ordnungsgemäß

bevollmächtigten Vertreter

dieses Zusatzprotokoll

mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu PARIS am

30. Juni 1953 in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise authentisch sind, in einem

einzigen Exemplar, das beim

Generalsekretär der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit (OEEC)

hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten

dieses Zusatzprotokolls

beglaubigte Abschriften

zustellen wird.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Karl Werkmeister

Für die Republik Österreich

Herbert Prack

Für das Königreich Belgien

R. Ockrent

Für das Königreich Dänemark

E. Bartels

Für die Französische Republik

Charpentier

Für das Königreich Griechenland

L. P. Nicolaidis

Für die Republik Irland

C. C. Cremin

Für die Republik Island

Petur Benediktsson

Für die Italienische Republik

Attilio Cattani

Für das Großherzogtum Luxemburg

N. Hommel

Für das Königreich Norwegen

Arne Skaug

Für das Königreich der Niederlande

F. J. Gelderman

Für die Portugiesische Republik

Ruy T. Guerra

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Hugh Ellis-Rees

Für Schweden

Erik von Sydow

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Gérard Bauer

Für die Türkische Republik

Mehmet Ali Tiney

Für die Britisch-Amerikanische

Zone des Freien Gebietes von

Triest

A. Silvi-Antonini

(Übersetzung.)

ZUSATZPROTOKOLL

NR. 5

ZUR ABÄNDERUNG DES

ABKOMMENS ÜBER DIE

GRÜNDUNG EINER

EUROPÄISCHEN

ZAHLUNGSUNION VOM

19. SEPTEMBER 1950

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland,

der Republik Österreich, des

Königreichs Belgien, des Königreichs

Dänemark, der französischen

Republik, des Königreichs

Griechenland, Irlands, der

Republik Island, der Italienischen

Republik, des Großherzogtums

Luxemburg, des

Königreichs Norwegen, des

Königreichs der Niederlande,

der Portugiesischen Republik,

des Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland,

Schwedens, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und

der Türkischen Republik sowie

der Befehlshaber der britisch-

amerikanischen Zone des Freien

Gebietes von Triest;

ALS SIGNATARE des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

vom 19. September 1950

(im folgenden „Abkommen"

genannt) und des Protokolls

vom gleichen Tage über seine

vorläufige Anwendung, dessen

§ 1 vorsieht, daß die Bestimmungen

des Abkommens vorläufig

so angewendet werden,

als ob es seit dem 1. Juli 1950

wirksam gewesen wäre;

ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle

Nr. 2, 3 und 4

zur Abänderung des Abkommens

vom 4. August 1951,

11. Juli 1952 und 30. Juni 1953;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

bestimmte Änderungen

an dem Abkommen vorzunehmen;

und

HABEN

IM HINBLICK auf eine

Empfehlung, die der Rat der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(OEEC) am 30. Juni 1954

angenommen hat, womit der

Wortlaut dieses Zusatzprotokolls

genehmigt und den Mitgliedern

der Organisation dessen

Unterzeichnung empfohlen

wird; sowie

IN DEM WUNSCHE, daß

die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls

sofort in Kraft

treten sollen;

FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

a) Artikel 4 lit. e des Abkommens

erhält folgende Fassung

„e) Beträge, die aus anderen

Kapitalbewegungen herrühren

als den im Artikel 12 und in

der Anlage A dieses Abkommens

genannten, werden auf

Antrag der beiden beteiligten

Vertragsparteien von der Errechnung

der bilateralen Überschüsse

oder Defizite ausgeschlossen.

Sind solche Beträge

jedoch innerhalb des Währungsgebietes

einer Vertragspartei

verwendet worden, so dürfen

sie von der Errechnung nicht

mehr ausgeschlossen werden, es

sei denn, daß die Organisation

etwas anderes bestimmt. Zahlungen

zur Verzinsung oder

Tilgung der in diesem Absatz

genannten Beträge sind, gleichgültig,

ob die letzteren aus-

geschlossen sind oder nicht, von

der Berechnung der bilateralen

Überschüsse oder Defizite über

einen zum Zeitpunkt der

Durchführung der Kapitalbewegung

von den betreffenden Vertragsparteien

gestellten Antrag

auszuschließen."

b) In Artikel 4 des Abkommens

wird nach lit. e eine neue

lit. ebis eingefügt, die folgende

Fassung erhält

„ebis) Zahlungen auf Grund

eines gemäß Artikel 13bis abgeschlossenen

Abkommens sind

von der Berechnung der bilateralen

Überschüsse oder Defizite

auszuschließen."

Artikel 2

Artikel 6 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„Artikel 6

RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE

UND RECHNUNGSDEFIZITE

Der Rechnungsüberschuß

oder das Rechnungsdefizit einer

Vertragspartei ist der Nettoüberschuß

oder das Nettodefizit

dieser Vertragspartei für eine

Abrechnungsperiode, berichtigt

um

1. den Betrag, der für die

Operationen dieser Abrechnungsperiode

mit Bezug auf

einen für diese Vertragspartei

festgesetzten Anfangsbetrag gemäß

Artikel 10 in Anspruch genommen

oder zur Wiederauffüllung

verwendet worden ist;

2. den Betrag, der für die

Operationen dieser Abrechnungsperiode

auf Grund bestehender

Guthaben, die eine

Vertragspartei besaß oder die

auf sie Bezug haben, gemäß

Artikel 9 verwendet worden ist.

Die Berichtigung wird so vorgenommen,

als wäre der verwendete

Betrag ein bilateraler

Überschuß der Vertragspartei,

die die genannten bestehenden

Guthaben besaß, oder ein bilaterales

Defizit der Vertragspartei,

für die sie in Verwahrung

gehalten wurden; und

3. einen Betrag, der bei den

Operationen dieser Abrechnungsperiode

auf Grund eines

von der Organisation gemäß

Artikel 10bis gefaßten Beschlusses

ausgeglichen wird."

Artikel 3

Artikel7 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„Artikel 7

KUMULATIVE RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE

UND RECHNUNGSDEFIZITE

Der kumulative Rechnungsüberschuß

oder das kumulative

Rechnungsdefizit einer Vertragspartei

gegenüber der

Union ist gleich dem Unterschied

zwischen der Summe

ihrer Rechnungsüberschüsse und

der Summe ihrer Rechnungsdefizite,

der in den in Artikel

13bis vorgesehenen Fällen

gemäß den Beschlüssen der

Organisation berichtigt ist."

Artikel 4

Nach Artikel 10 des Abkommens

wird ein neuer Artikel

10 bis eingefügt, der folgende

Fassung erhält

„Artikel 10 bis

BESONDERE ARTEN DES

AUSGLEICHS

Unbeschadet der Bestimmungen

der Artikel 9 und 10 kann

die Organisation in besonderen

Fällen weitere Arten des Ausgleiches

von Nettoüberschüssen

oder Nettodefiziten einer Vertragspartei

vorsehen."

Artikel 5

Artikel 11 des Abkommens

erhält folgende Fassung

„Artikel 11

KREDITE UND GOLDZAHLUNGEN

a) Der Rechnungsüberschuß

oder das Rechnungsdefizit einer

Vertragspartei wird zur Hälfte

durch Kredite und zur anderen

Hälfte durch Goldzahlungen

ausgeglichen, jedoch nur insoweit,

als der kumulative Rechnungsüberschuß

oder das kumulative

Rechnungsdefizit dieser

Vertragspartei die in der nachstehenden

Tabelle III für sie

festgesetzte Quote nicht überschreitet.

TABELLE III

QUOTEN

b) Zum Ausgleich von Rechnungsüberschüssen

gewährt die

betreffende Vertragspartei der

Union den in lit. a dieses Artikels

angeführten Kredit und die

Union leistet an die betreffende

Vertragspartei die in dieser lit.

genannte Goldzahlung. Zum

Ausgleich von Rechnungsdefiziten

gewährt die Union der betreffenden

Vertragspartei den in

dieser lit. angeführten Kredit

und die betreffende Vertragspartei

leistet an die Union die

in dieser lit. angeführte Goldzahlung.

c) Wird der kumulative

Rechnungsüberschuß oder das

kumulative Rechnungsdefizit

einer Vertragspartei geringer,

dann wird der auf Grund dieses

Artikels zum Ausgleich des

Rechnungsdefizits oder des

Rechnungsüberschusses dieser

Vertragspartei eingeräumte

Kredit zur Verminderung des

früher an die oder von der

Union gegebenen Kredites verwendet.

d) Jede Vertragspartei darf

zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits

für eine Abrechnungsperiode

einen höheren als den

in lit. a dieses Artikels vorgesehenen

Anteil in Gold zahlen,

jedoch nur insoweit, als ihr

Rechnungsdefizit ihren kumulativen

Rechnungsüberschuß beim

Abschluß der Operationen für

die vorhergehende Abrechnungsperiode

übersteigt.

e) Jede Vertragspartei darf

vorbehaltlich der Zustimmung

der Organisation den ihr von

der Union auf Grund dieses

Artikels eingeräumten Kredit

vermindern, und zwar entweder

1. auf Grund eines Antrages,

daß ihr die Union zum

Ausgleich ihres Rechnungsüberschusses

für eine Abrechnungsperiode

einen geringeren

Teil an Gold zahlen

soll, als dies in lit. a dieses

Artikels vorgesehen ist; oder

2. durch Vornahme einer

Goldzahlung bei den Operationen

für eine Abrechnungsperiode.

f) Die Differenz zwischen den

von einer Vertragspartei auf

Grund lit. d und e dieses

Artikels gezahlten Goldbeträgen

und den gemäß lit. a dieses

Artikels für diese Vertragspartei

errechneten Beträgen sowie

die von der Union auf

Grund der genannten lit. geschuldeten

Goldbeträge, die

nicht gemäß lit. e dieses Artikels

an die betreffende Vertragspartei

gezahlt worden sind, gelten

für die Zwecke dieses Artikels

als Kredite. Sofern die betreffende

Vertragspartei nicht

einen gegenteiligen Antrag

stellt, werden diese Beträge bei

den folgenden Operationen zurückgezahlt."

Artikel 6

Artikel 13 des Abkommens

erhält folgende Fassung

„Artikel 13

ÜBERSCHREITUNG DER

QUOTEN

a) Falls die Organisation

nichts anderes bestimmt und

vorbehaltlich der Vorschriften

des § 7 der Anlage B dieses Abkommens

wird das Rechnungsdefizit

und der Rechnungsüberschuß

einer Vertragspartei insoweit,

in voller Höhe durch

Goldzahlungen beglichen, als

ihr kumulatives Rechnungsdefizit

den Betrag ihrer Quote

übersteigt.

b) Vorbehaltlich der Vorschriften

des § 7 der Anlage B

dieses Abkommens wird der

Rechnungsüberschuß und das

Rechnungsdefizit einer Vertragspartei,

soweit ihr kumulativer

Rechnungsüberschuß den

Betrag ihrer Quote übersteigt,

gemäß den Entscheidungen der

Organisation ausgeglichen.

c) Wird der kumulative

Rechnungsüberschuß oder das

kumulative Rechnungsdefizit

einer Vertragspartei geringer,

dann wird der auf Grund von

gemäß diesem Artikel von der

Organisation getroffenen Ent-

scheidungen bezüglich des Ausgleichs

des Rechnungsdefizits

oder des Rechnungsüberschusses

dieser Vertragspartei eingeräumte

Kredit zur Verminderung

des früher an die oder

von der Union gegebenen Kredites

verwendet."

Artikel 7

Nach Artikel 13 des Abkommens

wird ein neuer Artikel

13bis eingefügt, der folgende

Fassung erhält

„Artikel 13 bis

RÜCKZAHLUNG VON

KREDITEN

a) Schließen zwei Vertragsparteien

ein Übereinkommen

hinsichtlich der Rückzahlung

oder Tilgung von Krediten, die

die Union einer von ihnen und

die die andere der Union einräumte,

dann bewirken Zahlungen,

welche die erste Vertragspartei

an die zweite leistet, eine

entsprechende Verminderung

derartiger Kredite, sofern die

Organisation beim Abschluß

eines derartigen Übereinkommens

die diesbezüglichen Beträge

sowie die Termine der

darin vorgesehenen Ratenzahlungen

genehmigt. Soweit jedoch

der Kreditbetrag, den die Union

der ersten Vertragspartei bzw.

die zweite Vertragspartei der

Union einräumt, geringer wäre

als die geleistete Zahlung, wird

je nach Sachlage seitens der

ersten Vertragspartei der Union

oder seitens der Union der

zweiten Vertragspartei ein Kredit

eingeräumt.

b) Die Organisation kann in

Ausnahmefällen bestimmen, daß

die Rückzahlung oder Tilgung

eines Teiles der von einer Vertragspartei

an die Union gewährten

Kredite durch Goldzahlungen

erfolgt. Die Organisation

kann ferner der Rückzahlung

oder Tilgung eines seitens

der Union an eine Vertragspartei

gegebenen Kredites

durch Goldzahlungen zustimmen."

Artikel 8

Artikel 14 des Abkommens

erhält folgende Fassung

„Artikel 14

GOLDZAHLUNGEN

a) Die Union kann sich von

ihrer Verpflichtung, auf Grund

der Artikel 10 bis, 11, 13 oder

13bis an eine Vertragspartei

Gold zu zahlen, befreien durch

Zahlung

1. in USA-Dollar;

2. in der Währung eines

Landes, welches nicht

Vertragspartei ist, falls

diese Währung für die

betreffende Vertragspartei

annehmbar ist; oder

3. in der Währung dieser

Vertragspartei.

b) Jede Vertragspartei, die

auf Grund der Artikel 10bis,

11, 13 oder 13bis an die Union

Gold zu zahlen hat, kann sich

von ihrer Verpflichtung befreien

durch Zahlung

1. in USA-Dollar; oder

2. vorbehaltlich der Zustimmung

des in Artikel

20 erwähnten Direktoriums,

in einer anderen

Währung, soweit

die Union sie zu Zahlungen

gemäß lit. a

dieses Artikels benutzen

kann."

Artikel 9

Artikel 22, lit. a des Abkommens

erhält folgende Fassung

„a) Jede Vertragspartei ist

verpflichtet, dem Agenten zu

übermitteln

1. eine monatliche Aufstellung,

die alle für die

Durchführung der Operation

erforderlichen

Angaben enthält, einschließlich

der Parität

zwischen ihrer eigenen

Währung und der Rech-

nungseinheit sowie eines

einheitlichen Wechselkurses,

der mit jeder anderen

Vertragspartei auf

Grund des tatsächlichen

Kurses für laufende Geschäfte

vereinbart wird

und zu dem die berichtende

Vertragspartei bereit

ist, die Operation

stattfinden zu lassen;

2. die Unterlagen betreffend

die in Artikel 12

und 13bis sowie in Anlage

A des vorliegenden

Abkommens angeführten

bilateralen Vereinbarungen,

die für die

Durchführung des Abkommens

erforderlich

sind; und

3. die Höhe der zur Verwendung

gemäß Artikel 9

zur Verfügung stehenden

Guthaben."

Artikel 10

a) Artikel 34 lit. a des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„a) Sofern die Organisation

nichts anderes bestimmt, endigt

dieses Abkommen für jede Vertragspartei,

die eine gemäß Artikel

10bis, 11 oder 13 geschuldete

Goldzahlung nicht leistet,

mit Ablauf derjenigen Abrechnungsperiode,

innerhalb der die

fällige Verpflichtung nicht erfüllt

wird. Sobald die Nichterfüllung

festgestellt worden ist, werden

die übrigen Vertragsparteien gegenüber

jener Vertragspartei

von ihren Verpflichtungen auf

Grund von Artikel 8 unverzüglich

befreit."

b) Artikel 34 lit. d des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„d) Jede Vertragspartei kann

dieses Abkommen durch eine

Mitteilung an die Organisation

für sich beenden;

1. wenn ihr kumulativer

Rechnungsüberschuß

oder ihr kumulatives

Rechnungsdefizit den

Betrag ihrer Quote erreicht;

in diesem Falle

endigt das Abkommen

mit Ablauf der Abrechnungsperiode,

innerhalb

welcher der kumulative

Rechnungsüberschuß

oder das kumulative

Rechnungsdefizit dieser

Vertragspartei ihre

Quote erreicht, oder,

wenn die Mitteilung

später erfolgt, mit Ablauf

der Periode, in der

diese erfolgt ist;

2. wenn eine ihr auf

Grund der Artikels 10 bis

11 oder 13 geschuldete

Goldzahlung nicht in

voller Höhe geleistet

worden ist; in diesem

Falle endigt das Abkommen

mit Ablauf der Abrechnungsperiode,

innerhalb

welcher die Mitteilung

durch die Vertragspartei

erfolgt, mit

der Maßgabe, daß diese

von ihren Verpflichtungen

gegenüber den anderen

Vertragsparteien

auf Grund des Artikels

8 sofort nach erfolgter

Mitteilung befreit

wird; oder

3. in anderen Fällen und

unter Bedingungen, die

von der Organisation

vorgesehen werden."

Artikel 11

Nach Artikel 35 ter wird ein

neuer Artikel 35 quater eingefügt,

der folgende Fassung erhält

„Artikel 35 quater

WEITERE VERLÄNGERUNG

DER ANWENDUNG

DES ARTIKELS 11

a) Spätestens am 31. März 1955

wird die Organisation eine eingehende

Untersuchung über die

Durchführung dieses Abkommens

vornehmen, um in Beratung

mit der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

zu entscheiden, unter wel-

chen Bedingungen Artikel 11

dieses Abkommens vom 1. Juli

1955 an weiter in Kraft bleiben

soll.

b) Wirkt eine Vertragspartei

an der in lit. a dieses Artikels

vorgesehenen Entscheidung

nicht mit, so endigt dieses Abkommen

für sie am 30. Juni

1955; in diesem Falle findet Artikel

34 lit. e auf diese Vertragspartei

Anwendung.

c) Für die anderen Vertragsparteien

bleibt Artikel 11 zu

den von ihnen festgesetzten Bedingungen

in Kraft, sofern sich

nicht aus den Bestimmungen des

Artikels 36 lit. b etwas anderes

ergibt."

Artikel 12

a) § 1 der Anlage B des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„§ 1. Endigt dieses Abkommen

für eine Vertragspartei auf

Grund des Artikels 34 oder

35 quater dieses Abkommens, so

werden die Rechte und Pflichten

dieser Vertragspartei nach den

folgenden Vorschriften bestimmt,

jedoch vorbehaltlich

von Beschlüssen, welche die Organisation

im Einvernehmen

mit der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika über

die in besonderen Fällen gemäß

Artikel 10 bis oder 13 dieses Abkommens

gewährten Kredite

faßt."

b) § 3 der Anlage B des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„§ 3. Sofern die Organisation

nichts anderes bestimmt, werden

die Kredite, die die betreffende

Vertragspartei auf

Grund der Artikel 10bis, 11

und 13 dieses Abkommens der

Union gegeben oder von der

Union empfangen hat, sowie die

von der genannten Vertragspartei

auf Grund des Artikels

12 dieses Abkommens in

Anspruch genommen oder ge-

gebenen Kreditbeträge gestrichen

und durch bilaterale

Kredite ersetzt, die nach den

Bestimmungen des § 4 dieser

Anlage berechnet werden."

c) § 7 lit. b der Anlage B

des Abkommens erhält folgende

Fassung

„b) Diese Kredite werden zu

einem von der Organisation

festgesetzten Satz verzinst. Sie

werden bei der in Artikel 11

dieses Abkommens vorgesehenen

Berechnung nicht berücksichtigt;

jedoch mit der

Maßgabe, daß sie.

1. je nach Sachlage für den

Ausgleich der Rechnungsüberschüsse

oder

Rechnungsdefizite jeder

Vertragspartei insoweit

verwendet werden können,

als ihr kumulativer

Rechnungsüberschuß

oder ihr kumulatives

Rechnungsdefizit ihre

Quote übersteigt; und

2. für die Zwecke dieser

Anlage als Kredite behandelt

werden, die

nach Artikel 11 dieses

Abkommens gegeben

oder empfangen wurden."

d) § 8 der Anlage B des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„§ 8. Die Union wird bei Beendigung

dieses Abkommens auf

Grund des Artikels 36 dieses Abkommens

nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen liquidiert,

jedoch vorbehaltlich von

Beschlüssen, welche die Organisation

im Einvernehmen mit

der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika über in

besonderen Fällen gemäß Artikel

10bis oder 13 dieses Abkommens

gewährte Kredite

faßt."

e) § 12 der Anlage B des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„§ 12. Die konvertierbaren

Vermögenswerte des Fonds

werden zur Rückzahlung an

diejenigen Vertragsparteien verwendet,

die der Union auf

Grund der Artikel 10bis, 11

und 13 dieses Abkommens Kredite

gegeben haben, und zwar

im Verhältnis der Nettobeträge

dieser Kredite. Soweit jedoch

die konvertierbaren Vermögenswerte,

die der Union gemäß

Artikel 23 lit. b Z. 1 dieses

Abkommens zur Verfügung gestellten

Beträge, vermindert um

den Differenzbetrag zwischen

dem Gesamtbetrag der als

Schenkung zugeteilten Anfangsguthaben

und dem Gesamtbetrag

der zugeteilten Anfangsschulden,

nicht überschreiten,

können sie auf Grund dieses

Paragraphen nur verwendet

werden, wenn die Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika der Liquidierung nicht

widersprochen hat."

f) § 15 der Anlage B des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„§ 15. Bestimmt die Organisation,

daß die in § 14 dieser

Anlage vorgesehene Abwicklung

von der Union durchzuführen

ist, so haben die Vertragsparteien,

die von der Union

Kredite auf Grund der Artikel

10 bis, 11 und 13 dieses Abkommens

erhalten haben, der

Union im Verhältnis der Nettobeträge

dieser Kredite und nach

den von der Organisation festzusetzenden

Bedingungen die

Beträge zurückzuzahlen, die erforderlich

sind, damit die Union

die erwähnte Abwicklung

durchführen kann."

§ 19 der Anlage B des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„§ 19. Die Vermögenswerte

des Fonds, welche nicht gemäß

den Bestimmungen der §§ 12

bis 18 dieser Anlage verwendet

worden sind, werden vorbehaltlich

der Bestimmungen des § 23

unter die Signatare des Abkom-

mens nach dem in der nachstehenden

Tabelle IV festgesetzten

Schlüssel verteilt. Hat jedoch

eine Vertragspartei eine

ihrer Verpflichtungen auf

Grund der Artikel 10bis, 11

oder 13 dieses Abkommens oder

der §§ 4, 15 oder 16 bis 18 dieser

Anlage nicht erfüllt, so

nimmt sie an der in diesem

Paragraphen vorgesehenen Verteilung

nicht teil, es sei denn,

daß die Organisation etwas anderes

bestimmt."

h) § 20 der Anlage B des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„§ 20. Soweit Kredite, die

den Vertragsparteien auf Grund

der Artikel 10bis, 11 und 13

dieses Abkommens gegeben

worden sind, nicht nach den Bedingungen

der §§ 14 bis 18 dieser

Anlage zurückgezahlt werden,

werden sie gegen die den

Vertragsparteien auf Grund des

§ 19 dieser Anlage zugeteilten

Forderungen verrechnet."

i) § 23 der Anlage B des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„§ 23. Die Anwendung der

Bestimmungen der §§ 19 bis 22

dieser Anlage bedarf der Zustimmung

der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika,

die in Beratung mit der

Organisation bestimmen kann,

daß die restlichen Vermögenswerte

des Fonds ganz oder zum

Teil zugunsten einzelner oder

aller Vertragsparteien zu reservieren

sind. Eine Vertragspartei

braucht jedoch die ihr auf

Grund der Artikel 10 bis, 11 und

13 dieses Abkommens gegebenen

Kredite innerhalb eines

kürzeren Zeitraums als des in

§ 22 dieser Anlage vorgesehenen

nur dann zurückzahlen, wenn

die Rückzahlung in der Währung

dieser Vertragspartei zur

Verwendung innerhalb ihres

Staats- oder Währungsgebietes

zu erfolgen hat."

Artikel 13

Tabelle IV des Abkommens

wird aufgehoben. Tabelle V des

Abkommens wird nunmehr Tabelle

IV des Abkommens.

Artikel 14

Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 7 des Abkommens

kann die Organisation den

kumulativen Rechnungsüberschuß

oder das kumulative

Rechnungsdefizit einer Vertragspartei

berichtigen, um den

Änderungen in der Höhe der

auf Grund dieses Protokolls

vorgesehenen Quoten Rechnung

zu tragen.

Artikel 15

1. Die Artikel 1 bis 13 dieses

Zusatzprotokolls sind Bestandteile

des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll

wird ratifiziert. Es tritt zu demselben

Zeitpunkt wie das Abkommen

in Kraft oder, wenn

dieses Zusatzprotokoll zu diesem

Zeitpunkt noch nicht von

allen Signatarstaaten ratifiziert

ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

durch alle

Signatarstaaten.

3. Dieses Zusatzprotokoll

bleibt bis zur Beendigung des

Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen

der Artikel 34,

35 quater und 36 des Abkommens

gelten für dieses Zusatzprotokoll

ebenso wie für das

Abkommen.

Artikel 16

Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 15 lit. 2 werden

die Parteien dieses Zusatzprotokolls

seine Bestimmungen

mit Wirkung vom 1. Juli 1954

anwenden.

URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, ordnungsgemäß

bevollmächtigten Vertreter

dieses Zusatzprotokoll

mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am

30. Juni 1954 in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise authentisch sind, in

einem einzigen Exemplar, das

beim Generalsekretär der Organisation

für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(OEEC) hinterlegt bleibt, der

allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls

beglaubigte Abschriften

zustellen wird.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Karl Werkmeister

Für die Republik Österreich

Herbert Prack

Für das Königreich Belgien

R. Ockrent

Für das Königreich Dänemark

Anton Vestbirk

Für die Französische Republik

Charpentier

Für das Königreich Griechenland

L. P. Nicolaidis

Für Irland

C. C. Cremin

Für die Republik Island

Petur Benediktsson

Für die Italienische Republik

Attilio Cattani

Für das Großherzogtum Luxemburg

N. Hommel

Für das Königreich Norwegen

Arne Skaug

Für das Königreich der Niederlande

A. W. L. Tjarda van Starkenborgh

Für die Portugiesische Republik

Ruy T. Guerra

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Hugh Ellis-Rees

Für Schweden

Göran Ryding

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Gérard Bauer

Für die Türkische Republik

Mehmet Ali Tiney

Für die Britisch-Amerikanische

Zone des Freien Gebietes von

Triest

Robert W. Reynolds

(Übersetzung.)

ZUSATZPROTOKOLL

NR. 6 ZUR ABÄNDERUNG

DES ABKOMMENS ÜBER

DIE GRÜNDUNG EINER

EUROPÄISCHEN

ZAHLUNGSUNION VOM

19. SEPTEMBER 1950

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland, der

Republik Österreich, des Königreichs

Belgien, des Königreichs

Dänemark, der französischen

Republik, des Königreichs Griechenland,

Irlands, der Republik

Island, der italienischen Republik,

des Großherzogtums

Luxemburg, des Königreichs

Norwegen, des Königreichs der

Niederlande, der Portugiesischen

Republik, des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien

und Nordirland, Schwedens, der

Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Türkischen Republik;

ALS SIGNATARE des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

vom 19. September 1950

(im folgenden „Abkommen" genannt)

und des Protokolls vom

gleichen Tage über seine vorläufige

Anwendung, dessen § 1

vorsieht, daß die Bestimmungen

des Abkommens vorläufig so angewendet

werden, als ob es seit

dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen

wäre;

ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle

Nr. 2, 3, 4 und 5

zur Abänderung des Abkommens

vom 4. August 1951 bzw.

11. Juli 1952, 30. Juni 1953 und

30. Juni 1954;

EINGEDENK der Tatsache,

daß auf Grund eines Memorandums

betreffend das Freie Gebiet

von Triest über die zwischen

den Regierungen Italiens,

des Vereinigten Königreichs, der

Vereinigten Staaten von Amerika

und Jugoslawiens getroffene,

am 5. Oktober 1954 in

London paraphierte Vereinba-

rung die Alliierte Militärregierung

der Britisch-Amerikanischen

Zone des Freien Gebietes

von Triest mit Wirkung vom

26. Oktober 1954 zu bestehen

aufgehört hat und daß auf

Grund des genannten Memorandums

die italienische Regierung

am gleichen Tage die Verwaltung

des Gebietes übernommen

hat, für die ihr durch das

genannte Memorandum die

Verantwortung übertragen worden

ist;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

bestimmte Änderungen

an dem Abkommen vorzunehmen;

und

HABEN

IM HINBLICK auf eine

Empfehlung, die der Rat der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(OEEC) am 29. Juni 1955 angenommen

hat, womit der

Wortlaut dieses Zusatzprotokolls

genehmigt und den Mitgliedern

der Organisation dessen

Unterzeichnung empfohlen

wird; sowie

IN DEM WUNSCHE, daß

die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls

sofort in Kraft

treten sollen;

FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Anmerkung 1 zu Tabelle III

des Abkommens erhält folgende

Fassung

„1. Griechenland darf seine

Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden

zwischen

1. Juli 1954 und 31. Juli 1955

nicht gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels ausgleichen. Hinsichtlich

dieser Perioden gilt die

Quote Griechenlands für

Zwecke des Artikels 13 lit. a

und des Artikels 23 bis sowie der

§§ 4 und 17 der Anlage B dieses

Abkommens als Null."

Artikel 2

Artikel 12 lit. c erhält folgende

Fassung

„c) Kreditbeträge, die von

zwei Vertragsparteien unter-

einander auf Grund dieses Artikels

verwendet werden, gelten

als Kredite, die der Union oder

von der Union für Zwecke des

Artikels 11 gegeben worden

sind; der auf Grund des. Artikels

11 zu gebende Kreditbetrag

wird für die beiden beteiligten

Vertragsparteien so bemessen,

daß der Nettobetrag

der Kredite, die jede von ihnen,

sei es bilateral oder im Verhältnis

zur Union, gegeben oder

empfangen hat, dem Kreditbetrag

entspricht, der sich aus

Artikel 11 ergibt."

Artikel 3

Artikel 19 lit. b des Abkommens

erhält folgende Fassung

„b) Vorbehaltlich der Bestimmungen

der lit. c und d dieses

Artikels und des Artikels

35 quater werden Entscheidungen

des Rates auf Grund

dieses Abkommens im gegenseitigen

Einvernehmen aller

Vertragsparteien gefaßt, mit

Ausnahme derjenigen, die abwesend

sind oder sich der

Stimme enthalten, jedoch mit

der Maßgabe, daß

1. die Zustimmung einer

Vertragspartei nicht erforderlich

ist, wenn der Beschluß

dahin geht, ihr gegenüber die

Anwendung dieses Abkommens

gemäß Artikel 33 zu

suspendieren, oder in der Zeit

gefaßt wird, in der ihr gegenüber

die Anwendung dieses

Abkommen suspendiert ist;

und

2. ein Land, für das dieses

Abkommen geendigt hat, an

Beschlüssen auf Grund von

§ 6 der Anlage B dieses Abkommens

mitwirkt, sofern es

von diesen Beschlüssen betroffen

wird."

Artikel 4

Artikel 20, lit. a des Abkommens

erhält folgende Fassung

„a) Das Direktorium besteht

aus höchstens sieben Mitgliedern,

die der Rat aus einem

Kreis von Personen ernennt,

die von den Vertragsparteien

vorgeschlagen werden. Endigt

dieses Abkommen für eine Vertragspartei

gemäß Artikel 34

oder 35 quater, so scheidet das

auf Vorschlag dieser Vertragspartei

ernannte Mitglied aus

dem Direktorium aus. Sofern

die Organisation nichts anderes

bestimmt, darf ein Mitglied, das

auf Vorschlag einer Vertragspartei

ernannt ist, gegenüber

welcher die Anwendung dieses

Abkommens auf Grund des Artikels

33 suspendiert ist, während

der Dauer dieser Suspension

an den Sitzungen des Direktoriums

nicht teilnehmen.

Sofern der Rat nichts anderes

bestimmt, ist die Amtszeit der

Mitglieder des Direktoriums

ein Jahr; sie können wiederernannt

werden."

Artikel 5

Artikel 26 lit. a des Abkommens

erhält folgende Fassung

„a) Die Konten der Union

werden in einer Rechnungseinheit

von 0'8867088 Gramm

Feingold geführt, in der auch

die Berechnungen für die Operationen

vorgenommen und die

gemäß Artikel 10bis, 11 und 13

gewährten Kredite ausgedrückt

werden."

Artikel 6

Artikel 27 des Abkommens

erhält folgende Fassung

„Artikel 27

ÄNDERUNG DER PARITÄT

Wird die Parität zwischen der

Rechnungseinheit und der Währung,

in welcher eine Vertragspartei

dem Agenten die zur Berechnung

bilateraler Überschüsse

und Defizite erforderlichen

Angaben macht, innerhalb

einer Abrechnungsperiode

geändert, so werden die betreffenden

bilateralen Überschüsse

oder Defizite für zwei

Zeitabschnitte errechnet, nämlich

für die Zeit vor und die

Zeit nach der Änderung der

Parität jeweils auf der Grundlage

der während jedes dieser

Zeitabschnitte geltenden Paritäten.

Für die Zwecke des Artikels

11 werden die gemäß Artikel

12 in Anspruch genommenen

Kreditbeträge auf der

Grundlage derjenigen Parität in

Rechnungseinheiten umgerechnet,

die während der Abrechnungsperiode

in Kraft war, für

welche der Kredit in Anspruch

genommen wurde."

Artikel 7

Artikel 35 quater lit. b des

Abkommens erhält folgende

Fassung

„b) "Wirkt eine Vertragspartei

an der in lit. a dieses Artikels

vorgesehenen Entscheidung nicht

mit, so endigt dieses Abkommen

für sie am 31. Juli

1955; in diesem Falle findet Artikel

34 lit. e auf diese Vertragspartei

Anwendung."

Artikel 8

1. Die Artikel 1 bis 7 dieses

Zusatzprotokolls sind Bestandteile

des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll

wird ratifiziert. Es tritt zu demselben

Zeitpunkt wie das Abkommen

in Kraft oder, wenn

dieses Zusatzprotokoll zu diesem

Zeitpunkt noch nicht von

allen Signatarstaaten ratifiziert

ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

durch alle

Signatarstaaten.

3. Dieses Zusatzprotokoll

bleibt bis zur Beendigung des

Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen

der Artikel 34,

35 quater und 36 des Abkommens

gelten für dieses Zusatzprotokoll

ebenso wie für das Abkommen.

Artikel 9

Unbeschadet der Bestimmungen

von Artikel 8 lit. 2 werden

die Parteien dieses Zusatzprotokolls

seine Bestimmungen mit

Wirkung vom 1. Juli 1955 anwenden.

URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, ordnungsgemäß

bevollmächtigten Vertreter

dieses Zusatzprotokoll

mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am

29. Juni 1955 in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise authentisch sind, in

einem einzigen Exemplar, das

beim Generalsekretär der Organisation

für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(OEEC) hinterlegt bleibt, der

allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls

beglaubigte Abschriften

zustellen wird.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Karl Werkmeister

Für die Republik Österreich

Herbert Prack

Für das Königreich Belgien

R. Ockrent

Für das Königreich Dänemark

Anthon Vestbirk

Für die Französische Republik

François Valéry

Für das Königreich Griechenland

L. P. Nicolaidis

Für Irland

William P. Fay

Für die Republik Island

Pétur Benediktsson

Für die Italienische Republik

Leonardo Vitetti

Für das Großherzogtum Luxemburg

N. Hommel

Für das Königreich Norwegen

Finn Madsen

Für das Königreich der Niederlande

J. H. Kruisheer

Für die Portugiesische Republik

R. T. Guerra

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Hugh Ellis-Rees

Für Schweden

Ingemar Hägglöf

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Gérard Bauer

Für die Türkische Republik

Mehmet Ali Tiney

(Übersetzung.)

ZUSATZPROTOKOLL

NR. 7 ZUR ABÄNDERUNG

DES ABKOMMENS ÜBER

DIE GRÜNDUNG EINER

EUROPÄISCHEN

ZAHLUNGSUNION VOM

19. SEPTEMBER 1950

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland, der

Republik Österreich, des Königreichs

Belgien, des Königreichs

Dänemark, der Französischen

Republik, des Königreichs Griechenland,

Irlands, der Republik

Island, der Italienischen Republik,

des Großherzogtums

Luxemburg, des Königreichs

Norwegen, des Königreichs der

Niederlande, der Portugiesischen

Republik, des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien

und Nordirland, Schwedens, der

Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Türkischen Republik;

ALS SIGNATARE des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

vom 19. September 1950

(im folgenden „Abkommen"

genannt) und des Protokolls

vom gleichen Tage über seine

vorläufige Anwendung, dessen

§ 1 vorsieht, daß die Bestimmungen

des Abkommens vorläufig

so angewendet werden,

als ob es seit dem 1. Juli 1950

wirksam gewesen wäre;

ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle

Nr. 2, 3, 4, 5 und

6 zur Abänderung des Abkommens

vom 4. August 1951,

11. Juli 1952, 30. Juni 1953,

30. Juni 1954 und 29. Juni

1955;

EINGEDENK der Tatsache,

daß auf Grund eines Memorandums

betreffend das Freie Gebiet

von Triest über die zwischen

den Regierungen Italiens,

des Vereinigten Königreichs, der

Vereinigten Staaten von Amerika

und Jugoslawiens getroffene,

am 5. Oktober 1954 in London

paraphierte Vereinbarung die

Alliierte Militärregierung der

Britisch-Amerikanischen Zone

des Freien Gebietes von Triest

mit Wirkung vom 26. Oktober

1954 zu bestehen aufgehört hat

und daß auf Grund des genannten

Memorandums die italienische

Regierung am gleichen Tag

die Verwaltung des Gebietes

übernommen hat, für die ihr

durch das genannte Memorandum

die Verantwortung übertragen

worden ist;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

bestimmte Änderungen

an dem Abkommen vorzunehmen;

und

HABEN

IN DER ERWÄGUNG im

besonderen, daß Vorkehrungen

für eine Beendigung des Abkommens

im Zusammenhang

mit der Rückkehr einiger Mitgliedstaaten

zur Konvertibilität

getroffen werden sollten;

IM HINBLICK auf eine

Empfehlung, die der Rat der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(OEEC) am 29. Juli 1955 angenommen

hat, womit der

Wortlaut dieses Zusatzprotokolls

genehmigt und den Mitgliedern

der Organisation dessen

Unterzeichnung empfohlen

wird; sowie

IN DEM WUNSCHE, daß

die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls

sofort in Kraft

treten sollen;

FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

a) Artikel 11 lit. a des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„a) Der Rechnungsüberschuß

oder das Rechnungsdefizit einer

Vertragspartei wird zu einem

Viertel durch Kreditgewährung

und zu drei Vierteln durch

Goldzahlungen ausgeglichen, jedoch

nur insoweit, als der kumulative

Rechnungsüberschuß

oder das kumulative Rechnungsdefizit

dieser Vertragspartei

die in der nachstehenden

Tabelle III festgesetzte Quote

nicht überschreitet."

b) Die Tabelle III des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„TABELLE III

QUOTEN

Artikel 2

Artikel 19 lit. a und b des

Abkommens erhalten folgende

Fassung

„a) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 20 hat der

Rat die Befugnis, die zur

Durchführung dieses Abkommens

notwendigen Entscheidungen

zu treffen. Alle diese Entscheidungen

sind für sämtliche

Vertragsparteien rechtsverbindlich.

Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 34 lit. e

und des Artikels 36 lit. e verlieren

sie ihre Rechtsverbindlichkeit

für eine Vertragspartei,

für die dieses Abkommen

endigt. Die in lit. c dieses Artikels

erwähnten Entscheidungen

sind jedoch für alle Mitglieder

der Organisation verbindlich,

die Vertragsparteien

sind oder zu irgendeiner Zeit

Vertragsparteien waren.

b) Vorbehaltlich der Bestimmungen

der lit. c und d dieses

Artikels und des Artikels

35 quinquies weder Entscheidungen

des Rates auf Grund des

vorliegenden Abkommens im

gegenseitigen Einvernehmen

aller Vertragsparteien gefaßt,

mit Ausnahme derjenigen, die

abwesend sind oder sich der

Stimme enthalten, jedoch mit

der Maßgabe, daß

1. die Zustimmung einer

Vertragspartei nicht erforderlich

ist, wenn der Beschluß

dahin geht, ihr gegenüber die

Anwendung dieses Abkommens

gemäß Artikel 33 zu

suspendieren, oder in der Zeit

gefaßt wird, in der ihr gegenüber

die Anwendung dieses

Abkommens suspendiert ist;

und

2. ein Land, für das dieses

Abkommen geendigt hat, an

Beschlüssen auf Grund des § 6

der Anlage B dieses Abkommens

mitwirkt, sofern es von

diesen Beschlüssen betroffen

wird."

Artikel 3

a) Artikel 20 lit. a des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„a) Das Direktorium besteht

aus höchstens sieben Mitgliedern,

die der Rat aus einem

Kreis von Personen ernennt, die

von den Vertragsparteien vorgeschlagen

werden. Endigt dieses

Abkommen für eine Vertragspartei

gemäß Artikel 34

oder 35 quinquies , so scheidet das

auf Vorschlag dieser Vertragspartei

ernannte Mitglied aus

dem Direktorium aus. Sofern

die Organisation nichts anderes

bestimmt, darf ein Mitglied, das

auf Vorschlag einer Vertragspartei

ernannt ist, gegenüber

welcher die Anwendung dieses

Abkommens auf Grund des Artikels

33 suspendiert ist, während

der Dauer dieser Suspension

an den Sitzungen des

Direktoriums nicht teilnehmen.

Sofern der Rat nichts anderes

bestimmt, ist die Amtszeit der

Mitglieder des Direktoriums ein

Jahr; sie können wiederernannt

werden."

b) Artikel 20 lit. h des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„h) Die Beschlüsse des Direktoriums

sind für alle Vertragsparteien

rechtsverbindlich, sofern

und solange der Rat nicht

eine Entscheidung auf Grund

des lit. g dieses Artikels trifft.

Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 34 lit. e und

des Artikels 36 lit. e verlieren

die Beschlüsse des Direktoriums

ihre Rechtsverbindlichkeit für

eine Vertragspartei, für die dieses

Abkommen endigt."

Artikel 4

Nach Artikel 35 quater wird

ein neuer Artikel 35 quinquies in

das Abkommen eingefügt, der

folgende Fassung erhält

„Artikel 35 quinquies

WEITERE VERLÄNGERUNG

DER ANWENDUNG DES

ARTIKELS 11

a) Spätestens am 31. März

1956 wird die Organisation eine

eingehende Untersuchung über

die Durchführung dieses Abkommens

vornehmen, um in

Beratung mit der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

zu entscheiden, unter welchen

Bedingungen Artikel 11

dieses Abkommens vom 1. Juli

1956 an weiter in Kraft bleiben

soll.

b) Wirkt eine Vertragspartei

an der in lit. a dieses Artikels

vorgesehenen Entscheidung

nicht mit, so endigt dieses Abkommen

für sie am 30. Juni

1956; in diesem Falle findet Artikel

34 lit. e auf diese Vertragspartei

Anwendung.

c) Für die anderen Vertragsparteien

bleibt Artikel 11 zu

den von ihnen festgesetzten Bedingungen

in Kraft, sofern sich

nicht aus den Bestimmungen des

Artikels 36 lit. b etwas anderes

ergibt."

Artikel 5

Artikel 36 erhält folgende

Fassung

„Artikel 36

BEENDIGUNG DES

ABKOMMENS

a) Dieses Abkommen kann jederzeit

durch Entscheidung der

Organisation außer Kraft gesetzt

werden.

b) Sofern die Organisation

nicht anders entscheidet, tritt

dieses Abkommen außer Kraft,

wenn sich die Summe der Quoten

der Vertragsparteien auf

weniger als 50 v. H. des Gesamtbetrages

aller Quoten belaufen

sollte.

c) Dieses Abkommen wird

beendet, wenn Vertragsparteien,

deren Quoten zusammen mindestens

50 v. H. des Gesamt-

betrages aller Quoten betragen,

die Organisation von ihrer Absicht,

das vorliegende Abkommen

zu kündigen, in Kenntnis

setzen, vorausgesetzt, daß das

Europäische Währungsabkommen

vom 5. August 1955 in

Kraft tritt oder nach Beendigung

dieses Abkommens Anwendung

findet. In diesem Falle

soll das Abkommen an dem Tag

beendet werden, an dem die

Summe der Quoten der Vertragsparteien,

von denen die

Organisation die Kündigung erhält,

den in dieser lit. vorgesehenen

Prozentsatz erreicht

oder, falls die für das Inkrafttreten

oder die Anwendung des

Europäischen Währungsabkommens

erforderlichen Bedingungen

zu diesem Zeitpunkt nicht

erfüllt sind, an dem Tage, an

dem sie erfüllt sind.

d) Für die Zwecke dieses Artikels

gelten als Quoten die am

1. Juli 1955 festgesetzten, in

Tabelle III dieses Abkommens

angeführten Beträge.

e) Bei Beendigung dieses Abkommens

1. werden die Operationen

für diejenige Abrechnungsperiode,

mit deren Ablauf

dieses Abkommen außer

Kraft tritt, trotzdem noch

durchgeführt; und

2. wird die Union gemäß

den Bestimmungen des Abschnitts

II der Anlage B dieses

Abkommens liquidiert;

diese Bestimmungen bleiben

in Kraft, bis die darin vorgesehenen

Maßnahmen beendet

sind."

Artikel 6

a) § 1 der Anlage B erhält

folgende Fassung

„§ 1. Endigt dieses Abkommen

für eine Vertragspartei auf

Grund des Artikels 34 oder

35quinquies dieses Abkommens,

so werden die Rechte und

Pflichten dieser Vertragspartei

nach den folgenden Vorschrif-

ten bestimmt, jedoch vorbehaltlich

von Beschlüssen, welche die

Organisation im Einvernehmen

mit der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika über

die in besonderen Fällen gemäß

Artikel 10bis oder 13 dieses Abkommens

gewährten Kredite

faßt."

b) Nach § 10 der Anlage B

des Abkommens wird ein neuer

§ 10bis eingefügt, der folgende

Fassung erhält

„§ 10 bis. Wenn nach Beendigung

dieses Abkommens das

Europäische Währungsabkommen

vom 5. August 1955 in

Kraft tritt oder Anwendung

findet, wird die Differenz zwischen

den Gesamteinnahmen

der Union und den Gesamtausgaben

der Union für bezahlte

Zinsen und entstandene Unkosten

als Kredit behandelt, der

von den in Tabelle IV angeführten

Vertragsparteien der

Union gewährt wird, und zwar

im Verhältnis der in der genannten

Tabelle angegebenen

Beträge. Für die Zwecke dieses

Abschnittes gelten diese Kredite

als gemäß Artikel 11 dieses Abkommens

an die Union gewährte

Kredite. Im Falle Irlands

und im Falle Griechenlands, solange

dessen Quote als Null betrachtet

wird, sind diese Kredite

jedoch durch die Union sofort

in Gold zurückzuzahlen."

c) § 12 der Anlage B erhält

folgende Fassung

„§ 12. Vorbehaltlich der Anwendung

der Bestimmungen des

§ 12bis dieser Anlage werden

die konvertierbaren Vermögenswerte

des Fonds zur Rückzahlung

an diejenigen Vertragsparteien

verwendet, die der

Union auf Grund der Artikel

10bis, 11 und 13 dieses Abkomkommens

Kredite gegeben

haben, und zwar im Verhältnis

der Nettobeträge dieser Kredite.

Soweit jedoch die konvertierbaren

Vermögenswerte die der

Union gemäß Artikel 23 lit. b

Ziffer 1 dieses Abkommens zur

Verfügung gestellten Beträge,

vermindert um den Differenzbetrag

zwischen dem Gesamtbetrag

der als Schenkung zugeteilten

Anfangsguthaben und

dem Gesamtbetrag der zugeteilten

Anfangsschulden, nicht

überschreiten, können sie auf

Grund dieses Paragraphen nur

verwendet werden, wenn die

Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika der Liquidierung

nicht widersprochen

hat."

d) Nach § 12 der Anlage B

des Abkommens wird ein neuer

§ 12bis eingefügt, der folgende

Fassung erhält

„§ 12bis. Vorausgesetzt, daß

das Europäische Währungsabkommen

vom 5. August 1955 in

Kraft tritt oder Anwendung

findet, sind auf den Europäischen

Fonds, der auf Grund des

genannten Abkommens geschaffen

wird, nach Beendigung

des vorliegenden Abkommens

mit Zustimmung der Vereinigten

Staaten von Amerika die

folgenden Beträge zu übertragen

1. ein Betrag an konvertierbaren

Vermögenswerten

des Fonds in Höhe von

113'037 Millionen Rechnungseinheiten;

2. ein Betrag von 123'538

Millionen USA-Dollar als

Beitrag der Regierung der

Vereinigten Staaten von

Amerika; und

3. Forderungen gegen Norwegen

und die Türkei in

Höhe von 10 Millionen bzw.

25 Millionen Rechnungseinheiten,

die den als Darlehen

zugeteilten Anfangsguthaben

und zum Ausgleich von

Nettodefiziten dieser Vertragsparteien

verwendeten

Anfangsguthaben entsprechen.

Diese Forderungen sind

in Gold und gemäß den Bestimmungen

der Unterabschnitte

2 bis 4 des § 22 dieser

Anlage zurückzuzahlen."

e) § 13 der Anlage B des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„§ 13. Konvertierbare Vermögenswerte

des Fonds im

Sinne der §§ 12 und 12 bis dieser

Anlage sind die bei Beendigung

dieses Abkommens vorhandenen

Beträge in Gold, USA-

Dollar und konvertierbaren

Währungen von Ländern, die

nicht Vertragsparteien sind."

Artikel 7

Die Tabelle IV des Abkommens

erhält folgende Fassung

Artikel 8

Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 7 des Abkommens

kann die Organisation den

kumulativen Rechnungsüberschuß

bzw. das kumulative

Rechnungsdefizit einer Vertragspartei

berichtigen, um den

Veränderungen der Quotenbeträge,

die in diesem Zusatzprotokoll

vorgesehen sind, Rechnung

zu tragen.

Artikel 9

1. Die Artikel 1 bis 7 dieses

Zusatzprotokolls sind Bestandteile

des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll

wird ratifiziert. Es tritt zu demselben

Zeitpunkt wie das Abkommen

in Kraft oder, wenn

dieses Zusatzprotokoll Zu diesem

Zeitpunkt noch nicht von

allen Signatarstaaten ratifiziert

ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

durch alle

Signatarstaaten.

3. Dieses Zusatzprotokoll

bleibt bis zur Beendigung des

Abkommens in Kraft; die Bestimmungen

der Artikel 34,

35 quinquies und 36 des Abkommens

gelten für dieses Zusatzprotokoll

ebenso wie für das

Abkommen.

Artikel 10

Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 9 lit. 2 werden

die Parteien dieses Zusatzprotokolls

alle seine Bestimmungen

mit Wirkung von der am 1. Juli

1955 beginnenden Rechnungsperiode

an anwenden, mit Ausnahme

derjenigen des Artikels

1, die von der am

1. August 1955 beginnenden

Rechnungsperiode an wirksam

werden.

URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, ordnungsgemäß

bevollmächtigten Vertreter

dieses Zusatzprotokoll

mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu PARIS am

5. August 1955 in englischer

und französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise authentisch sind, in

einem einzigen Exemplar, das

beim Generalsekretär der Organisation

für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(OEEC) hinterlegt bleibt, der

allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls

beglaubigte Abschriften

zustellen wird.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Karl Werkmeister

Für die Republik Österreich

Herbert Prack

Für das Königreich Belgien

R. Ockrent

Für das Königreich Dänemark

H. Hjorth-Nielsen

Für die Französische Republik

François Valéry

Für das Königreich Griechenland

Théodore Christidis

Da die Republik Irland dem

Sterlinggebiet angehört, erfordern

die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls

ihrerseits keine besonderen

Maßnahmen, und dieses Zusatzprotokoll

wird im Namen der

Republik Irland mit der Maßgabe

unterzeichnet, daß die Wirksamkeit

des Zusatzprotokolls die bestehenden

Abmachungen über den

Zahlungsverkehr zwischen ihr und

den anderen Vertragsparteien nicht

ändern wird.

Für Irland

William P. Fay

Für die Republik Island

Pétur Benediktsson

Für die Italienische Republik

Leonardo Vitetti

Für das Großherzogtum Luxemburg

Robert Als

Für das Königreich Norwegen

Jens Boyesen

Für das Königreich der Niederlande

J. C. Kruisheer

Für die Portugiesische Republik

R. T. Guerra

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

W. Harpham

Für Schweden

Ingemar Hägglöf

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Gérard Bauer

Für die Türkische Republik

Mehmet Ali Tiney

(Übersetzung.)

PROTOKOLL

ZUR ABÄNDERUNG DES

PROTOKOLLS ÜBER DIE

VORLÄUFIGE

ANWENDUNG DES ABKOMMENS

ÜBER DIE

GRÜNDUNG EINER

EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland, der

Republik Österreich, des Königreichs

Belgien, des Königreichs

Dänemark, der Französischen

Republik, des Königreichs Griechenland,

Irlands, der Republik

Island, der Italienischen Republik,

des Großherzogtums

Luxemburg, des Königreichs

Norwegen, des Königreichs der

Niederlande, der Portugiesischen

Republik, des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien

und Nordirland, Schwedens, der

Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Türkischen Republik;

ALS SIGNATARE des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

vom 19. September 1950

(im folgenden „Abkommen"

genannt) und des Protokolls

vom gleichen Tage über seine

vorläufige Anwendung, dessen

§ 1 vorsieht, daß die Bestimmungen

des Abkommens vorläufig

so angewendet werden,

als ob es seit dem 1. Juli 1950

wirksam gewesen wäre;

EINGEDENK der Tatsache,

daß auf Grund eines Memorandums

betreffend das Freie Gebiet

von Triest über die zwischen

den Regierungen Italiens,

des Vereinigten Königreichs, der

Vereinigten Staaten von Amerika

und Jugoslawiens getroffene,

am 5. Oktober 1954

in London paraphierte Vereinbarung

die Alliierte Militärregierung

der Britisch-Amerikanischen

Zone des Freien Gebiets

von Triest mit Wirkung vom

26. Oktober 1954 zu bestehen

aufgehört hat und daß auf

Grund des genannten Memorandums

die italienische Regierung

am gleichen Tage die

Verwaltung des Gebietes übernommen

hat, für die ihr durch

das genannte Memorandum die

Verantwortung übertragen

worden ist;

ALS SIGNATARE des am

heutigen Tag unterzeichneten

Zusatzprotokolls Nr. 7 über die

Änderung des Abkommens;

HABEN

IM HINBLICK auf eine

Empfehlung, die der Rat der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(OEEC) am 29. Juli 1955 angenommen

hat, womit der Wortlaut

dieses Protokolls genehmigt

und den Mitgliedern der Organisation

dessen Unterzeichnung

empfohlen wird;

FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

§ 6 des Protokolls über die

vorläufige Anwendung des Abkommens

erhält folgende

Fassung

„§ 6. Sofern die Organisation

nicht anders entscheidet, tritt

dieses Protokoll außer Kraft,

wenn sich der Gesamtbetrag der

Quoten der Vertragsparteien

auf weniger als 50 v. H. der

Summe der am 1. Juli 1955

festgesetzten, in Tabelle III des

Abkommens angeführten Quoten

beläuft."

Artikel 2

Artikel 1 dieses Protokolls ist

Bestandteil des Protokolls über

die vorläufige Anwendung des

Abkommens.

URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, ordnungsgemäß

bevollmächtigten Vertreter

dieses Protokoll mit ihren

Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu PARIS am

5. August 1955 in englischer

und französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise authentisch sind, in

einem einzigen Exemplar, das

beim Generalsekretär der Organisation

für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(OEEC) hinterlegt bleibt, der

allen Signatarstaaten dieses Protokolls

beglaubigte Abschriften

zustellen wird.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Karl Werkmeister

Für die Republik Österreich

Herbert Prack

Für das Königreich Belgien

R. Ockrent

Für das Königreich Dänemark

H. Hjorth-Nielsen

Für die Französische Republik

François Valéry

Für das Königreich Griechenland

Théodore Christidis

Für Irland

William P. Fay

Für die Republik Island

Pétur Benediktsson

Für die Italienische Republik

Leonardo Vitetti

Für das Großherzogtum Luxemburg

Robert Als

Für das Königreich Norwegen

Jens Boyesen

Für das Königreich der Niederlande

J. C. Kruisheer

Für die Portugiesische Republik

R. T. Guerra

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

W. Harpham

Für Schweden

Ingemar Hägglöf

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Gérard Bauer

Für die Türkische Republik

Mehmet Ali Tiney

(Übersetzung.)

ZUSATZPROTOKOLL

NR. 8 ZUR ABÄNDERUNG

DES ABKOMMENS ÜBER

DIE GRÜNDUNG EINER

EUROPÄISCHEN

ZAHLUNGSUNION VOM

19. SEPTEMBER 1950

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland, der

Republik Österreich, des Königreichs

Belgien, des Königreichs

Dänemark, der Französischen

Republik, des Königreichs Griechenland,

Irlands, der Republik

Island, der Italienischen Republik,

des Großherzogtums

Luxemburg, des Königreichs

Norwegen, des Königreichs der

Niederlande, der Portugiesischen

Republik, des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien

und Nordirland, Schwedens, der

Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Türkischen

Republik;

ALS SIGNATARE des Abkommens

über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

vom 19. September 1950

(im folgenden „Abkommen"

genannt) und des Protokolls

vom gleichen Tage über seine

vorläufige Anwendung, dessen

§ 1 vorsieht, daß die Bestimmungen

des Abkommens vorläufig

so angewendet werden, als

ob es seit dem 1. Juni 1950

wirksam gewesen wäre;

ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle

Nr. 2, 3, 4, 5, 6

und 7 zur Abänderung des Abkommens

vom 4. August 1951,

11. Juli 1952, 30. Juni 1953,

30. Juni 1954, 29. Juni 1955

und 5. August 1955;

EINGEDENK der Tatsache,

daß auf Grund eines Memorandums

über die zwischen den Regierungen

Italiens, des Vereinigten

Königreichs, der Vereinigten

Staaten von Amerika und

Jugoslawiens getroffene, am

5. Oktober 1954 in London

paraphierte Vereinbarung die

Alliierte Militärregierung der

Britisch-Amerikanischen Zone

des Freien Gebietes von

Triest mit Wirkung vom

26. Oktober 1954 zu bestehen

aufgehört hat und daß auf

Grund des genannten Memorandums

die italienische Regierung

am gleichen Tage die Verwaltung

des Gebietes übernommen

hat, für die ihr durch das

genannte Memorandum die

Verantwortung übertragen

worden ist;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

bestimmte Änderungen

an dem Abkommen vorzunehmen;

und

HABEN

IM HINBLICK auf eine

Empfehlung, die der Rat der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(OEEC) am 29. Juni 1956 angenommen

hat, womit der

Wortlaut dieses Zusatzprotokolls

genehmigt und den Mitgliedern

der Organisation dessen

Unterzeichnung empfohlen

wird; sowie

IN DEM WUNSCHE, daß

die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls

sofort in Kraft

treten sollen;

FOLGENDES VEREIN

BART

Artikel 1

Artikel 19 lit. b) des Abkommens

erhält folgende Fassung

„b) Vorbehaltlich der Bestimmungen

der lit. c und d dieses

Artikels und des Artikels 35sexies

werden Entscheidungen des

Rates auf Grund dieses Abkommens

im gegenseitigen Einvernehmen

aller Vertragsparteien

gefaßt, mit Ausnahme derjenigen,

die abwesend sind oder sich

der Stimme enthalten, jedoch

mit der Maßgabe, daß

1. die Zustimmung einer

Vertragspartei nicht erforderlich

ist, wenn der Beschluß

dahin geht, ihr gegenüber die

Anwendung dieses Abkommens

gemäß Artikel 33 zu

suspendieren, oder in der Zeit

gefaßt wird, in der ihr gegenüber

die Anwendung dieses

Abkommens suspendiert ist;

und

2. ein Land, für das dieses

Abkommen geendigt hat, an

Beschlüssen auf Grund von

§ 6 der Anlage B dieses Abkommens

mitwirkt, sofern es

von diesen Beschlüssen betroffen

wird."

Artikel 2

Artikel 20 lit. a des Abkommens

erhält folgende Fassung

„a) Das Direktorium besteht

aus höchstens sieben Mitgliedern,

die der Rat aus einem

Kreis von Personen ernennt, die

von den Vertragsparteien vorgeschlagen

werden. Endigt dieses

Abkommen für eine Vertragspartei

gemäß Artikel 34 oder

35 sexies, so scheidet das auf Vorschlag

dieser Vertragspartei ernannte

Mitglied aus dem Direktorium

aus. Sofern die Organisation

nichts anderes bestimmt,

darf ein Mitglied, das auf Vorschlag

einer Vertragspartei ernannt

ist, gegenüber welcher die

Anwendung dieses Abkommens

auf Grund des Artikels 33

suspendiert ist, während der

Dauer dieser Suspension an den

Sitzungen des Direktoriums

nicht teilnehmen. Sofern der

Rat nichts anderes bestimmt, ist

die Amtszeit der Mitglieder des

Direktoriums ein Jahr; sie können

wiederernannt werden."

Artikel 3

Artikel 23 lit. c des Abkommens

erhält folgende Fassung

„c) Der Fonds wird verwendet

1. zur Zahlung von Gold- oder

Währungsbeträgen zugunsten

der Vertragsparteien;

2. zur Erfüllung der Verpflichtungen

aus Krediten, die

von den Vertragsparteien gewährt

wurden;

3. zur Bestreitung der Ausgaben,

die in Verbindung mit

Zahlungen und Übertragungen

von Gold oder Devisen

auf Grund dieses Abkommens

und im Zusammenhang mit

der Anlage der Vermögenswerte

des Fonds entstehen

sowie aller anderen Ausgaben

ähnlicher Art und, falls die

Organisation dies bestimmt,

zur Bestreitung von Ausgaben,

die gemäß Artikel 21

und 25 entstehen, sowie

von Verwaltungsausgaben

in Verbindung

mit der Durchführung

des europäischen

Währungsabkommens

vom 5. August

1955."

Artikel 4

Nach Artikel 35 quinquies wird

ein neuer Artikel 35 sexies in das

Abkommen eingefügt, der folgende

Fassung erhält

„Artikel 35 sexies

WEITERE VERLÄNGERUNG

DER ANWENDUNG DES

ARTIKELS 11

a) Spätestens am 31. März

1957 wird die Organisation eine

eingehende Untersuchung über

die Durchführung dieses Abkommens

vornehmen, um in

Beratung mit der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

zu entscheiden, unter welchen

Bedingungen Artikel 11

dieses Abkommens vom 1. Juli

1957 an weiter in Kraft bleiben

soll.

b) Wirkt eine Vertragspartei

an der in lit. a dieses Artikels

vorgesehenen Entscheidung

nicht mit, so endigt dieses Abkommen

für sie am 30. Juni

1957; in diesem Falle findet Artikel

34 lit. e auf diese Vertragspartei

Anwendung.

c) Für die anderen Vertragsparteien

bleibt Artikel 11 zu

den von ihnen festgesetzten Be-

dingungen in Kraft, sofern sich

nicht aus den Bestimmungen des

Artikels 36 lit. b etwas anderes

ergibt."

Artikel 5

a) § 1 der Anlage B erhält

folgende Fassung

„§ 1. Endigt dieses Abkommen

für eine Vertragspartei auf

Grund des Artikels 34 oder

35sexies dieses Abkommens, so

werden die Rechte und Pflichten

dieser Vertragspartei nach den

folgenden Vorschriften bestimmt,

jedoch vorbehaltlich

von Beschlüssen, welche die Organisation

im Einvernehmen

mit der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika über

die in besonderen Fällen gemäß

Artikel 10bis oder 13 dieses

Abkommens gewährten Kredite

faßt."

Artikel 6

1. Die Artikel 1 bis 5 dieses

Zusatzprotokolls sind Bestandteile

des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll

wird ratifiziert. Es tritt zu demselben

Zeitpunkt wie das Abkommen

in Kraft oder, wenn

dieses Zusatzprotokoll zu

diesem Zeitpunkt noch nicht

von allen Signatarstaaten ratifiziert

ist, nach Hinterlegung der

Ratifikationsurkunden durch

alle Signatarstaaten.

3. Dieses Zusatzprotokoll

bleibt bis zur Beendigung des

Abkommens in Kraft; die Bestimmungen

der Artikel 34,

35 sexies und 36 des Abkommens

gelten für dieses Zusatzprotokoll

ebenso wie für das Abkommen.

Artikel 7

Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 6 lit. 2 werden

die Parteien dieses Zusatzprotokolls

seine Bestimmungen mit

Wirkung von der am 1. Juli

1956 beginnenden Rechnungsperiode

an anwenden.

URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, ordnungsgemäß

bevollmächtigten Vertreter

dieses Zusatzprotokoll

mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu PARIS am

29. Juni 1956 in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Fassungen in gleicher

Weise authentisch sind, in

einem einzigen Exemplar, das

beim Generalsekretär der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit

(OEEC) hinterlegt bleibt, der

allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls

beglaubigte Abschriften

zustellen wird.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Karl Werkmeister

Für die Republik Österreich

Herbert Prack

Für das Königreich Belgien

R. Ockrent

Für das Königreich Dänemark

M. A. Wassard

Für die Französische Republik

François Valéry

Für das Königreich Griechenland

Théodore Christidis

Da die Republik Irland dem

Sterlinggebiet angehört, erfordern

die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls

ihrerseits keine besonderen

Maßnahmen und dieses Zusatzprotokoll

wird im Namen der

Republik Irland mit der Maßgabe

unterzeichnet, daß die Wirksamkeit

des Zusatzprotokolls die bestehenden

Abmachungen über den

Zahlungsverkehr zwischen ihr und

den anderen Vertragsparteien nicht

ändern wird.

Für Irland

William P. Fay

Für die Republik Island

Hördur Helgason

Für die Italienische Republik

G. Cosmelli

Für das Großherzogtum Luxemburg

N. Hommel

Für das Königreich Norwegen

Jahn Halvorsen

Für das Königreich der Niederlande

J. C. Kruisheer

Für die Portugiesische Republik

José Calvet de Magalhâes

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Hugh Ellis-Rees

Für Schweden

Bertil Swärd

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Gérard Bauer

Für die Türkische Republik

Mehmet Ali Tiney

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Abkommen und in diesen Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler

unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für

Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 23. April 1957.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des

Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

Raab

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der Organisation für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit haben bis zum 20. Juni 1957 folgende Staaten ratifiziert

Das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,

Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich

von Großbritannien und Nordirland.

Das Zusatzprotokoll Nr. 2

Belgien, Frankreich; Griechenland, Österreich, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien

und Nordirland.

Das Zusatzprotokoll Nr. 3

Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich,

Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Das Zusatzprotokoll Nr. 4

Dänemark, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden,

Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Das Zusatzprotokoll Nr. 5

Dänemark, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Türkei,

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Das Zusatzprotokoll Nr. 6

Dänemark, Irland, Italien, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich

von Großbritannien und Nordirland.

Das Zusatzprotokoll Nr. 7

Dänemark, Irland, Italien, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich

von Großbritannien und Nordirland.

Das Zusatzprotokoll Nr. 8

Dänemark, Irland, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz.

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