224. Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion samt Protokoll über die vorläufige Anwendung desselben und Zusatzprotokollen Nr. 2 bis 8.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübende Bundeskanzler erklärt das am 19. September 1950 in Paris unterzeichnete Abkommen
über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion und dessen Zusatzprotokolle, welche also
lauten
(Übersetzung.)
Die Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland, der
Republik Österreich, des Königreichs
Belgien, des "Königreichs
Dänemark, der Französischen
Republik, des Königreichs Griechenland,
der Republik Irland,
der Republik Island, der Italienischen
Republik, des Großherzogtums
Luxemburg, des
Königreichs Norwegen, des
Königreichs der Niederlande,
der Portugiesischen Republik,
des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland,
Schwedens, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und
der Türkischen Republik sowie
der Befehlshaber der britisch-
amerikanischen Zone des Freien
Gebietes von Triest;
HABEN
IN DEM WUNSCHE, untereinander
ein multilaterales Zahlungssystem
einzurichten, damit
sich sowohl der sichtbare wie
der unsichtbare Handel zwischen
ihnen und mit den ihnen
angeschlossenen Währungsgebieten
auf multilateraler Grundlage
abwickeln kann;
IN DER ERWÄGUNG, daß
ein solches Zahlungssystem geeignet
sein soll, zwischen den
Vertragsparteien die Liberalisierung
des Warenverkehrs und
der unsichtbaren Transaktionen,
frei von Diskriminierungen, in
möglichst weitem Umfang zu
erleichtern; daß es den Vertragsparteien
in ihren Bemühungen
helfen soll, sich von außerordentlicher
auswärtiger Hilfe
unabhängig zu machen; daß es
die Vertragsparteien ermutigen
soll, ein hohes, gleichbleibendes
Handels- und Beschäftigungsvolumen
unter Beachtung der
Notwendigkeit stabiler finanzieller
Verhältnisse im Innern
zu erreichen oder zu erhalten;
und daß es schließlich so beschaffen
sein soll, daß es den
Übergang von der gegenwärtigen
Lage der Vertragsparteien
zu derjenigen ermöglicht, die
sich nach Beendigung des Programms
für den Europäischen
Wiederaufbau ergeben wird,
insbesondere indem es sie mit
Mitteln versieht, die teilweise
die Rolle von Gold- und Devisenreserven
spielen können,
und ihnen die Möglichkeit und
den Anreiz gibt, bei einer Besserung
ihrer Lage ihre Gold-
und Devisenreserven zu verstärken;
IN DER ERWÄGUNG, daß
ein solches Zahlungssystem die
Beibehaltung wünschenswerter
Formen der Spezialisierung im
Handel gestatten, dabei aber die
Rückkehr zur vollen Multilateralität
des Handels erleichtern
und daß es gleichzeitig zur
Wiedereinführung der allgemeinen
Konvertierbarkeit der
Währungen beitragen soll;
IN DER ERWÄGUNG, daß
ein solches Zahlungssystem auch
so gestaltet sein muß, daß es
nach Ablauf des Programms für
den Europäischen Wiederaufbau
in Kraft bleiben und weiter angewendet
werden kann, bis es
möglich ist, auf andere Weise
ein multilaterales System für
den europäischen Zahlungsverkehr
herzustellen;
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Erhaltung des inneren und
äußeren finanziellen Gleichgewichts
der Vertragsparteien jedoch
eine unerläßliche Voraussetzung
für ein reibungsloses
Funktionieren des geplanten
Zahlungssystems bildet; sowie
IM HINBLICK DARAUF,
daß der Rat der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit (im folgenden
„Rat" genannt) durch Ent-
schließung vom 18. August 1950
den Wortlaut dieses Abkommens
genehmigt, seine Unterzeichnung
durch die Mitglieder
der Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammen,
arbeit (im folgenden „Organisation"
genannt) empfohlen
und bestimmt hat, daß die Organisation
die in diesem Abkommen
vorgesehenen Funktionen
mit Beginn seiner Anwendung
übernehmen soll;
folgendes VEREINBART
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
Artikel 1
EUROPÄISCHE ZAHLUNGSUNION
Die Vertragsparteien gründen
hiemit untereinander eine
Europäische Zahlungsunion (im
folgenden „Union" genannt),
die ihre Tätigkeit im Rahmen
der Organisation ausübt.
Artikel 2
ZWECK DER UNION
Die Union hat den Zweck,
mit Hilfe eines multilateralen
Zahlungssystems den gesamten
Zahlungsverkehr zwischen den
Währungsgebieten der Vertragsparteien
zu erleichtern, soweit
er entsprechend ihrer Devisenpolitik
von den zuständigen Behörden
genehmigt worden ist;
den Vertragsparteien soll dadurch
geholfen werden, die Beschlüsse
der Organisation über
Handelspolitik und über Liberalisierung
des Warenverkehrs
und der unsichtbaren Transaktionen
durchzuführen sowie
die Ziele zu erreichen und die
Bedingungen zu erfüllen, die in
der Präambel dieses Abkommens
genannt sind.
Artikel 3
OPERATIONEN
Zur Erfüllung des Zweckes
der Union werden in regelmäßi-
gen Zeitabständen Operationen
(im folgenden „Operationen"
genannt) durchgeführt, wodurch
die bilateralen Überschüsse und
Defizite jeder Vertragspartei
saldiert werden und ihr verbleibender
Nettoüberschuß oder
ihr verbleibendes Nettodefizit
gegenüber allen anderen Vertragsparteien
in ihrer Gesamtheit
nach den Bestimmungen
dieses Abkommens mit der
Union abgerechnet wird.
Artikel 4
BILATERALE
ÜBERSCHÜSSE UND
DEFIZITE
a) Ein bilateraler Überschuß
oder ein bilaterales Defizit ist
der Überschuß oder das Defizit
einer Vertragspartei gegenüber
einer anderen Vertragspartei für
einen Zeitraum, für den Operationen
durchgeführt werden (im
folgenden „Abrechnungsperiode"
genannt).
b) Führt die Zentralbank
einer Vertragspartei auf den
Namen der Zentralbank einer
anderen Vertragspartei lautende
Konten, aus denen der in Artikel
2 erwähnte Zahlungsverkehr
zu ersehen ist, so wird der
bilaterale Überschuß oder das
bilaterale Defizit dieser Vertragsparteien
auf Grund des
Unterschieds zwischen den zu
Beginn und am Ende jeder Abrechnungsperiode
auf diesen
Konten vorhandenen Salden
errechnet.
c) Führen die Zentralbanken
zweier Vertragsparteien untereinander
keine Konten, aus
denen der in Artikel 2 erwähnte
Zahlungsverkehr zu ersehen
ist, so haben diese Vertragsparteien,
sofern die Organisation
nichts anderes bestimmt,
die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, um die Errechnung
ihrer bilateralen
Überschüsse oder Defizite zu
ermöglichen.
d) Tilgungs- oder Rückzahlungsbeträge
auf Grund konsolidierter
Schulden oder be-
stehender Schulden, die gemäß
den Bestimmungen der Anlage
A dieses Abkommens getilgt
oder zurückgezahlt werden, sind
in die Errechnung der bilateralen
Überschüsse oder Defizite
einzubeziehen.
e) Beträge, die aus anderen
Kapitalbewegungen herrühren
als den im Artikel 12 und in
der Anlage A dieses Abkommens
genannten, werden auf
Antrag der beiden beteiligten
Vertragsparteien von der Errechnung
der bilateralen Überschüsse
oder Defizite ausgeschlossen.
Sind solche Beträge
jedoch innerhalb des Währungsgebietes
einer Vertragspartei
verwendet worden, so dürfen
sie von der Errechnung nicht
mehr ausgeschlossen werden, es
sei denn, daß die Organisation
etwas anderes bestimmt. Werden
diese Beträge infolge ihrer
Verwendung außerhalb der
Währungsgebiete der Vertragsparteien
ausgeschlossen, so werden
auch die Zahlungen zu
ihrer Verzinsung und Tilgung
von den späteren Operationen
ausgeschlossen, wenn die beteiligten
Vertragsparteien es bei
der Ausschließung der Beträge
selbst verlangt hatten.
f) Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, darauf zu achten,
daß keine übermäßigen Guthaben
in den Währungen anderer
Vertragsparteien bei anderen
Banken als den Zentralbanken
gehalten oder so angelegt
werden, daß sie von der
Errechnung der bilateralen
Überschüsse und Defizite ausgeschlossen
sind.
g) Zentralbank einer Vertragspartei
im Sinne dieses Abkommens
ist die Zentralbank
oder die von dieser Vertragspartei
bestimmte andere Währungsbehörde.
Artikel 5
NETTOÜBERSCHÜSSE UND
NETTODEFIZITE
Der Nettoüberschuß oder das
Nettodefizit einer Vertrags-
partei ist gleich dem Unterschied
zwischen der Summe
ihrer bilateralen Überschüsse
und der Summe ihrer bilateralen
Defizite für eine Abrechnungsperiode.
Artikel 6
RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE
UND
RECHNUNGSDEFIZITE
Der Rechnungsüberschuß
oder das Rechnungsdefizit einer
Vertragspartei ist der Nettoüberschuß
oder das Nettodefizit
dieser Vertragspartei für eine
Abrechnungsperiode, berichtigt
um
1. den Betrag, der für die
Operationen dieser Abrechnungsperiode
mit Bezug auf
einen für diese Vertragspartei
festgesetzten Anfangsbetrag
gemäß Artikel 10 in Anspruch
genommen oder zur
Wiederauffüllung verwendet
worden ist;
2. den Betrag, der für die
Operationen dieser Abrechnungsperiode
auf Grund bestehender
Guthaben, die eine
Vertragspartei besaß oder die
auf sie Bezug haben, gemäß
Artikel 9 verwendet worden
ist. Die Berichtigung wird so
vorgenommen, als wäre der
verwendete Betrag ein bilateraler
Überschuß der Vertragspartei,
die die genannten
bestehenden Guthaben besaß,
oder ein bilaterales Defizit der
Vertragspartei, für die sie in
Verwahrung gehalten wurden.
Artikel 7
KUMULATIVE RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE
UND
RECHNUNGSDEFIZITE
Der kumulative Rechnungsüberschuß
oder das kumulative
Rechnungsdefizit einer Vertragspartei
gegenüber der
Union ist gleich dem Unter-
schied zwischen der Summe
ihrer Rechnungsüberschüsse und
der Summe ihrer Rechnungsdefizite.
Artikel 8
FINANZIERUNG INNERHALB
DER ABRECHNUNGSPERIODEN
a) Jede Vertragspartei hat
Beträge in ihrer Währung jeder
anderen Vertragspartei auf Verlangen
zur Verfügung zu stellen,
ohne eine Abdeckung in
Gold oder in der Währung
eines dritten Landes zu fordern,
und zwar in dem Umfang, der
notwendig ist, um die in Artikel
2 erwähnten Zahlungen in
der Zeit zwischen den Operationen
zu ermöglichen.
b) Die Bestimmungen dieses
Artikels verpflichten eine Vertragspartei
nicht, ihre Währung
anderen Vertragsparteien in Beträgen,
zur Verfügung zu stellen,
die insgesamt höher sind
als der Betrag, um den ihr
kumulativer Rechnungsüberschuß
niedriger ist als ihre
Quote gemäß Artikel 11 lit. a.
TEIL II
AUSGLEICH VON ÜBERSCHÜSSEN
UND DEFIZITEN
Artikel 9
BESTEHENDE GUTHABEN
a) Verfügt eine Vertragspartei
über Guthaben aus bestehenden
Schuldverhältnissen
im Sinne von § 1 der Anlage A
dieses Abkommens, so werden
sie auf Antrag dieser Vertragspartei
zum Ausgleich ihres
Nettodefizits in einer Abrechnungsperiode
verwendet, jedoch
nicht in Höhe eines gegebenenfalls
bei Beendigung der Operationen
für die vorhergehende
Abrechnungsperiode vorhande-
nen kumulativen Rechnungsüberschusses
dieser Vertragspartei.
Eine Vertragspartei, für die
eine Anfangsschuld festgesetzt
worden ist, darf jedoch in dem
Ausmaß, in dem ihr Nettodefizit
gemäß Artikel 10 lit. e
ausgeglichen werden könnte,
diese Guthaben hiezu nur verwenden,
wenn die Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika nach Beratung mit
dem in Artikel 20 genannten
Direktorium ihre Genehmigung
erteilt.
b) Werden bestehende Schulden
gemäß Anlage A dieses Abkommens
getilgt oder zurückgezahlt,
so dürfen die diesen
Schulden entsprechenden Guthaben
gemäß lit. a dieses Artikels
nur mit Zustimmung der
schuldenden Vertragspartei verwendet
werden.
Artikel 10
ANFANGSSALDEN
a) Für die in den nachstehenden
Tabellen I und II angeführten
Vertragsparteien werden
von der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
für die Zeit vom 1. Juli 1950
bis zum 30. Juni 1951 Anfangsguthaben
oder Anfangsschulden
in der in diesen Tabellen angegebenen
Höhe festgesetzt.
TABELLE I
ANFANGSGUTHABEN
1950—1951
TABELLE II
ANFANGSSCHULDEN
1950—1951
b) Für die Zeit vom 1. Juli
1951 bis zum 30. Juni 1952
können Anfangsguthaben oder
Anfangsschulden von der Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika im Rahmen des
Programms für den Europäischen
Wiederaufbau nach Beratung
mit der Organisation festgesetzt
werden; sie sollen gegebenenfalls
der Organisation
vor dem 30. Juni 1951 angezeigt
werden.
<c) Bei den Operationen für
die Abrechnungsperioden vor
dem 1. Juli 1951 werden die auf
Grund von lit. a dieses Artikels
festgesetzten Anfangsguthaben
und Anfangsschulden
zum Ausgleich der Nettodefizite
bzw. der Nettoüberschüsse derjenigen
Vertragsparteien verwendet,
für welche die Anfangssalden
festgesetzt sind; jedoch
darf eine Anfangsschuld zum
Ausgleich eines Nettoüberschusses
einer Vertragspartei
nur insoweit verwendet werden,
als ihr zuvor der Gegenwert an
bedingter Hilfe fest zugeteilt
worden ist.
d) Wird einer Vertragspartei
ein Anfangsguthaben teilweise
als Schenkung und teilweise als
Darlehen zugeteilt, so ist der als
Schenkung zugewiesene Teil des
Anfangsguthabens vor dem Teil
zu verwenden, der als Darlehen
zugewiesen wurde.
e) Nettoüberschüsse, die in
einer Abrechnungsperiode vor
dem 1. Juli 1951 zugunsten von
Vertragsparteien entstehen, für
die ein Anfangsguthaben festgesetzt
ist, und Nettodefizite,
die in einer solchen Abrechnungsperiode
zu Lasten von
Vertragsparteien entstehen, für
die eine Anfangsschuld festgesetzt
ist, werden bis zur
Höhe des Betrages, um den der
Anfangsbetrag zu Beginn der
betreffenden Abrechnungsperiode
gegenüber seinem ursprünglichen
Stande vermindert
war, dadurch ausgeglichen, daß
der Anfangsbetrag entsprechend
aufgefüllt wird.
f) Der Nettoüberschuß oder
das Nettodefizit einer Vertragspartei
für eine Abrechnungsperiode
wird gemäß lit. c,
d und e dieses Artikels nur in
der Höhe ausgeglichen, in der
er bzw. es ein bei Beendigung
der Operationen für die
vorangegangene Abrechnungsperiode
etwa vorhandenes kumulatives
Rechnungsdefizit beziehungsweise
einen kumulativen
Rechnungsüberschuß dieser
Vertragspartei übersteigt, ein
Nettodefizit jedoch nur insoweit,
als es nicht nach den Bestimmungen
des Artikels 9 ausgeglichen
wird.
g) 1. Beträge eines als Schenkung
festgesetzten Anfangsguthabens
oder einer Anfangsschuld,
die in den Operationen
für die Abrechnungsperioden
vor dem
1. Juli 1951 nicht verbraucht
worden sind, werden von
diesem Tage an vorbehaltlich
der Bestimmungen unter Ziffer
2 und 3 dieses Absatzes
je nach Sachlage als Nettoüberschüsse
oder Nettodefizite
in der am 1. Juli 1951
beginnenden Abrechnungs-
periode für diejenigen Vertragsparteien
behandelt, für
welche die Anfangssalden
festgesetzt worden waren.
2. Der vorhergehende Unterabsatz
gilt für die aus einer
Anfangsschuld herrührenden
Beträge nur insoweit, als der
Vertragspartei zuvor der
Gegenwert an bedingter Hilfe
fest zugeteilt worden ist.
3. Bei den in lit. g Z. 1
erwähnten Operationen nicht
verbrauchte Beträge der
für das Vereinigte Königreich
festgesetzten Anfangsschuld
werden gestrichen.
h) Anfangsguthaben in Form
von Darlehen
1. tragen vom Tage ihrer
Verwendung an und während
der ganzen Zeit, in der sie
zum Ausgleich von Nettodefiziten
benutzt werden,
Zinsen, die an die Union zu
zahlen sind, und zwar zu
demselben Satz, der für Kredite
gilt, die Vertragsparteien
von der Union gemäß Artikel
11 und 13 gewährt werden;
2. bleiben, soweit sie nicht
zum Ausgleich von Nettodefiziten
verwendet werden,
bis zur Liquidierung der
Union zur Verfügung der
Vertragspartei, für die sie
festgesetzt sind, und werden
dann gestrichen;
3. sind, soweit sie zum
Ausgleich von Nettodefiziten
verwendet worden sind, zum
Zeitpunkt der Liquidierung
der Union in derselben Weise
wie die von dieser gewährten
Kredite nach den Bestimmungen
der §§ 21 und 22 der
Anlage B dieses Abkommens
zurückzuzahlen.
Artikel 11
KREDITE UND GOLDZAHLUNGEN
a) Der Rechnungsüberschuß
oder das Rechnungsdefizit einer
Vertragspartei wird durch Kredite
und Goldzahlungen gemäß
lit. b dieses Artikels ausgeglichen,
jedoch nur insoweit,
als der kumulative Rechnungsüberschuß
oder das kumulative
Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei
die in der nachstehenden
Tabelle III für sie festgesetzte
Quote nicht überschreitet.
TABELLE III
QUOTEN
b) Die zum Ausgleich eines
Rechnungsüberschusses oder
Rechnungsdefizites für eine Abrechnungsperiode
zu gebenden
Kredite oder zu leistenden
Goldzahlungen sind unter Berücksichtigung
der etwa schon
früher gegebenen Kredite und
geleisteten Goldzahlungen so zu
bemessen, daß der Nettobetrag
der gewährten Kredite und der
Nettobetrag der geleisteten
Goldzahlungen beim Abschluß
der Operationen dieser Abrechnungsperiode
den Beträgen entsprechen,
die sich aus Tabelle IV
für den Ausgleich des kumulativen
Rechnungsüberschusses
oder Rechnungsdefizites der
Vertragspartei ergeben.
TABELLE IV
KREDITE UND GOLDZAHLUNGEN
c) Die gemäß lit. b dieses Artikels
errechneten Kredite werden
je nach Lage des Falles von
der Vertragspartei an die Union
oder von der Union, an die
Vertragspartei gegeben, und die
gemäß lit. b errechneten Goldbeträge
werden je nach Lage
des Falles von der Union an die
betreffende Vertragspartei oder
von der Vertragspartei an die
Union gezahlt.
d) Jede Vertragspartei darf
Zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits
für eine Abrechnungsperiode
einen höheren als den
in lit. b dieses Artikels vorgesehenen
Anteil in Gold zahlen,
jedoch nur insoweit, als ihr
Rechnungsdefizit ihren kumulativen
Rechnungsüberschuß beim
Abschluß der Operationen für
die vorhergende Abrechnungsperiode
übersteigt. Soweit die
gezahlten Goldbeträge die gemäß
lit. b dieses Artikels festgesetzten
Beträge übersteigen)
werden sie für die Berechnung
gemäß dem genannten Absatz
als Kredit angesehen.
Artikel 12
BILATERALE KREDITVEREINBARUNGEN
a) Zeigen zwei Vertragsparteien
der Organisation eine
Vereinbarung an, auf Grund
deren die eine bereit ist, der
anderen, öder beide bereit sind,
sich gegenseitig bis zu einem bestimmten
Betrage Kredit zu
geben, so wird ein derartiger
Kredit im Rahmen der Bestimmungen
der bilateralen Vereinbarung
dazu verwendet, das
bilaterale Defizit der den Kredit
empfangenden Vertragspartei
gegenüber der den Kredit
gebenden Vertragspartei auszugleichen,
das in der seiner
Verwendung unmittelbar vorangegangenen
Abrechnungsperiode
entstanden ist.
b) Der Gesamtbetrag der auf
Grund dieses Artikels in Anspruch
genommenen Kredite
darf nicht übersteigen
1. den kumulativen bilateralen
Überschuß der kreditgebenden
Vertragspartei gegenüber
der Kreditempfangenden
Vertragspartei, d. h.
den Gesamtbetrag der bilateralen
Überschüsse abzüglich
des Gesamtbetrages der bilateralen
Defizite der ersten
gegenüber der zweiten Vertragspartei;
2. denjenigen Teil des kumulativen
Rechnungsüberschusses
der kreditgebenden
Vertragspartei, der nach Artikel
11 durch Kreditgewährung
auszugleichen ist.
c) Kreditbeträge, die von
zwei Vertragsparteien untereinander
auf Grund dieses Artikels
verwendet werden, sollen
als Kredite gelten, die der
Union oder von der Union für
die Zwecke des Artikels 11
lit. b gegeben worden sind; der
auf Grund von Artikel 11 zu
gebende Kreditbetrag wird für
die beiden beteiligten Vertragsparteien
so bemessen, daß der
Nettobetrag der Kredite, die
jede von ihnen, sei es bilateral
oder im Verhältnis zur Union,
gegeben oder empfangen hat,
dem Kreditbetrag entspricht,
der sich aus Artikel 11 ergibt.
Artikel 13
ÜBERSCHREITUNG DER
QUOTEN
a) Falls die Organisation
nichts anderes bestimmt und
vorbehaltlich der Vorschriften
des § 7 der Anlage B dieses Abkommens
wird das Rechnungsdefizit
einer Vertragspartei insoweit
in voller Höhe durch
Goldzahlung beglichen, als ihr
kumulatives Rechnungsdefizit
den Betrag ihrer Quote übersteigt.
b) Vorbehaltlich der Vorschriften
des § 7 der Anlage B
dieses Abkommens wird der
Rechnungsüberschuß einer Vertragspartei,
soweit ihr kumulativer
Rechnungsüberschuß den
Betrag ihrer Quote übersteigt,
gemäß den Entscheidungen der
Organisation ausgeglichen.
Artikel 14
GOLDZAHLUNGEN
a) Die Union kann sich von
ihrer Verpflichtung, auf Grund
des Artikels 11 oder 13 an eine
Vertragspartei Gold zu zahlen,
befreien durch Zahlung
1. in USA-Dollar;
2. in der Währung eines
Landes, welches nicht Vertragspartei
ist, falls diese
Währung für die betreffende
Vertragspartei annehmbar ist;.
oder
3. in der Währung dieser
Vertragspartei.
b) Jede Vertragspartei, die
auf Grund des Artikels 11 oder
13 an die Union Gold zu zahlen
hat, kann sich von ihrer Verpflichtung
befreien durch Zahlung
1. in USA-Dollar; oder
2. vorbehaltlich der Zustimmung
des in Artikel 20
erwähnten Direktoriums, in
einer anderen Währung, soweit
die Union sie zu Zahlungen
gemäß lit. a dieses Artikels
benutzen kann.
Artikel 15
SONDERHILFE
Ist eine Vertragspartei nicht
in der Lage, die gemäß Artikel
11 oder 13 zum Ausgleich
ihres Rechnungsdefizits notwendigen
Goldzahlungen zu
leisten, so kann die Organisation
auf Antrag dieser Vertragspartei
der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
empfehlen, dieser Vertragspartei
die Beträge in USA-Dollar, gegebenenfalls
unter bestimmten
Bedingungen, zur Verfügung zu
stellen, die es ihr ermöglichen,
ihre Verpflichtungen aus diesem
Abkommen zu erfüllen. Ein
von einer Vertragspartei gemäß
den Bestimmungen dieses Artikels
gestellter Antrag bewirkt
keine zeitweilige Aufhebung
ihrer Verpflichtungen auf
Grund der Vorschriften der Artikel
11 oder 13.
Artikel 16
AUSGLEICH BILATERALER
ÜBERSCHÜSSE UND DEFIZITE
a) Sobald der Nettoüberschuß
oder das Nettodefizit einer Vertragspartei
für eine Abrechnungsperiode
gemäß den Bestimmungen
in diesem Teil des
Abkommens ausgeglichen worden
ist, sind demzufolge, vorbehaltlich
der Bestimmungen
des lit. b dieses Artikels, die
bilateralen Überschüsse und Defizite
der anderen Vertragsparteien
gegenüber der ersten Vertragspartei
für dieselbe Abrechnungsperiode
auszugleichen.
b) Kann der Nettoüberschuß
einer Vertragspartei für eine
Abrechnungsperiode nach den
Bestimmungen dieses Teils des
Abkommens nicht in voller
Höhe ausgeglichen werden, so
werden die bilateralen Defizite
der anderen Vertragsparteien
gegenüber der ersten Vertragspartei
für diese Abrechnungsperiode
nur teilweise, und zwar
im gleichen Verhältnis ausgeglichen,
so daß die Summe der
nicht ausgeglichenen Beträge
dieser bilateralen Defizite gleich
ist dem nicht ausgeglichenen Betrag
des Nettoüberschusses der
erstgenannten Vertragspartei.
Infolgedessen werden die Nettoüberschüsse
oder Nettodefizite
derjenigen Vertragsparteien, die
gegenüber der ersten Vertragspartei
ein bilaterales Defizit
aufweisen, so berichtigt, als
wäre dieses bilaterale Defizit
gleich demjenigen Betrag dieses
Defizits, der nach den Bestimmungen
dieses Teiles des Abkommens
ausgeglichen worden
ist.
Artikel 17
WERTSTELLUNG
Die Operationen werden für
jede Abrechnungsperiode an
dem Tage vorgenommen, der
gemäß den Entscheidungen der
Organisation festgesetzt wird.
TEIL III
VERWALTUNG UND FINANZEN
Artikel 18
VERWALTUNGSORGANE
Die Tätigkeit der Union wird
nach den Weisungen und unter
der Aufsicht des Rates durch
ein Direktorium und durch die
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
ausgeübt, die auf
Grund eines Vertrages zwischen
der Organisation und der Bank
als Agent der Organisation (im
folgenden „Agent" genannt)
handelt.
Artikel 19
DER RAT
a) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 20 hat der
Rat die Befugnis, die zur Durchführung
dieses Abkommens
notwendigen Entscheidungen zu
treffen. Alle diese Entscheidungen
des Rates sind für sämtliche
Vertragsparteien rechtsverbindlich;
vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 34 lit. e
und des Artikels 36 lit. c verlieren
sie ihre Rechtsverbindlichkeit
für eine Vertragspartei,
für die dieses Abkommen endigt.
Die in lit. c dieses Artikels
erwähnten Entscheidungen sind
jedoch für alle Mitglieder der
Organisation verbindlich, die
Vertragsparteien sind oder zu
irgendeiner Zeit Vertragsparteien
waren.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen
in lit. c und d dieses
Artikels und in Artikel 35 werden
Entscheidungen des Rates
auf Grund des vorliegenden
Abkommens im gegenseitigen
Einvernehmen aller Vertragsparteien
gefaßt, mit Ausnahme
derjenigen, die abwesend sind
oder sich der Stimme enthalten,
jedoch mit der Maßgabe, daß
1. die Zustimmung einer
Vertragspartei nicht erforderlich
ist, wenn der Beschluß
dahin geht, ihr gegenüber
die Anwendung dieses Abkommens
gemäß Artikel 33
zu suspendieren, oder in der
Zeit gefaßt wird, in der ihr
gegenüber die Anwendung
dieses Abkommens suspendiert
ist; und
2. ein Land, für das dieses
Abkommen geendigt hat, an
Beschlüssen auf Grund von
§ 6 der Anlage B dieses Abkommens
mitwirkt, sofern es
von diesen Beschlüssen betroffen
wird.
c) Ratsentscheidungen, welche
die Liquidierung der Union betreffen,
bedürfen der Zustimmung
aller Mitglieder der Organisation,
die Vertragsparteien
sind oder einmal Vertragsparteien
dieses Abkommens waren,
mit Ausnahme derjenigen Mitglieder,
die abwesend sind oder
sich der Stimme enthalten.
d) Ratsentscheidungen auf
Grund von Artikel 36 lit. d erfordern
einen einvernehmlichen
Beschluß aller Mitglieder der
Organisation mit Ausnahme
derjenigen, die abwesend sind
oder sich der Stimme enthalten.
Artikel 20
DAS DIREKTORIUM
a) Das Direktorium besteht
aus höchstens sieben Mitgliedern,
die der Rat aus einem
Kreis von Personen ernennt, die
von den Vertragsparteien vorgeschlagen
werden. Endigt
dieses Abkommen für eine Vertragspartei
gemäß Artikel 34
oder 35, so scheidet das auf
Vorschlag dieser Vertragspartei
ernannte Mitglied aus -dem Direktorium
aus. Sofern die Organisation
nichts anderes bestimmt,
darf ein Mitglied, das
auf Vorschlag einer Vertragspartei
ernannt ist, gegenüber
welcher die Anwendung dieses
Abkommens auf Grund von
Artikel 33 suspendiert ist, während
der Dauer dieser Suspension
an den Sitzungen des Direktoriums
nicht teilnehmen.
Sofern der Rat nichts anderes
bestimmt, ist die Amtszeit der
Mitglieder des Direktoriums ein
Jahr, sie können wiederernannt
werden.
b) Jedes Mitglied des Direktoriums
bestimmt mit Genehmigung
des Rates einen Stellvertreter.
Ein Wechsel des Stellvertreters
darf nur mit Genehmigung
des Rates erfolgen. Die
Stellvertreter können an den
Sitzungen des Direktoriums teilnehmen;
sie üben die Funktion
von Mitgliedern aus, falls diese
an der Teilnahme verhindert
sind.
c) Der Rat bestimmt jedes
Jahr aus der Reihe der Mitglieder
des Direktoriums einen
Vorsitzenden und zwei stellvertretende
Vorsitzende.
d) An den Sitzungen des Direktoriums
kann ein von der
Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika ernannter
Vertreter teilnehmen, der an
den Beratungen, nicht aber an
der Beschlußfassung mitzuwirken
berechtigt ist. Er kann
einen Stellvertreter ernennen,
der an den Sitzungen des Direk-
toriums teilnehmen kann und
die Funktionen des Vertreters
ausübt, falls dieser an der Teilnahme
verhindert ist.
e) Der Vorsitzende des Ausschusses
für den Innereuropäischen
Zahlungsverkehr der Organisation
kann ebenfalls an
den Sitzungen des Direktoriums
teilnehmen; er ist berechtigt,
an den Beratungen, nicht aber
an der Beschlußfassung mitzuwirken.
Das Direktorium kann
auch andere Personen zur Teilnahme
an seinen Sitzungen einladen.
f) Das Direktorium hat die
Durchführung dieses Abkommens
zu überwachen und zu
diesem Zweck Beschlüsse über die
Durchführung der Operationen
sowie über die Verwaltung des
in Artikel 23 erwähnten Fonds
zu fassen. Das Direktorium übt
alle weiteren Befugnisse aus, die
ihm vom Rat übertragen werden.
Die Tätigkeit ist gemäß
den Ratsentscheidungen auszuüben.
Das Direktorium erstattet
dem Rat über die Ausführung
seiner Aufgaben in regelmäßigen
Zeitabständen Bericht.
g) Sofern der Rat nichts
anderes bestimmt, werden die
Beschlüsse des Direktoriums mit
Stimmenmehrheit der Mitglieder,
jedoch mit mindestens vier
Stimmen, gefaßt. Die Beschlüsse
des Direktoriums können vom
Rat nur geändert werden, wenn
sie den Vorschriften dieses Abkommens
oder früheren Ratsentscheidungen
zuwiderlaufen.
h) Die Beschlüsse des Direktoriums
sind für alle Vertragsparteien
rechtsverbindlich, sofern
und solange der Rat nicht
eine Entscheidung auf Grund
lit. g dieses Artikels trifft.
Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 34 lit. e und
des Artikels 36 lit. c verlieren
die Beschlüsse des Direktoriums
ihre Rechtsverbindlichkeit für
eine Vertragspartei, für die
dieses Abkommen endigt.
i) Das Direktorium bestimmt
seine Geschäftsordnung selbst.
Artikel 21
DER AGENT
a) Der Agent hat in Übereinstimmung
mit den Entscheidungen
des Rates und des Direktoriums
für die Durchführung
der Operationen zu sorgen
und den in Artikel 23 erwähnten
Fonds zu verwalten.
b) Der Agent erstattet der
Organisation in regelmäßigen
Zeitabständen Bericht.
Artikel 22
MITTEILUNGEN
AN DEN AGENTEN
a) Jede Vertragspartei ist
verpflichtet, dem Agenten zu
übermitteln
1. Eine monatliche Aufstellung,
die alle für die
Durchführung der Operationen
erforderlichen Angaben
enthält, einschließlich
der Parität zwischen ihrer
eigenen Währung und der
Rechnungseinheit sowie eines
einheitlichen Wechselkurses,
der mit jeder anderen Vertragspartei
auf Grund des tatsächlichen
Kurses für laufende
Geschäfte vereinbart wird
und zu dem die berichtende
Vertragspartei bereit ist, die
Operationen stattfinden zu
lassen;
2. die Unterlagen betreffend
die in Artikel 12 und
Anlage A des vorliegenden
Abkommens angeführten bilateralen
Vereinbarungen, die
für die Durchführung des
Abkommens erforderlich
sind;
3. die Höhe der zur Verwendung
gemäß Artikel 9
zur Verfügung stehenden
Guthaben.
b) Wenn eine Vertragspartei
dem Agenten Informationen für
die Zwecke dieses Abkommens
liefert und ihm dabei mitteilt,
daß sie eine vertrauliche Behandlung
dieser Informationen
wünscht, soll der Agent diesem
Wunsche bei Verwendung der
Angabe gebührend Rechnung
tragen.
Artikel 23
DER FONDS
a) Für die Zwecke dieses Abkommens
wird ein Fonds gebildet,
welcher der Organisation
anvertraut wird.
b) Dem Fonds werden zugeführt
1. Ein Betrag von mindestens
350 Millionen USA-
Dollar als Beitrag der Regierung
der Vereinigten
Staaten von Amerika. Dieser
Dollarbetrag wird von der
Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika automatisch
für die Union verfügbar
gemacht, soweit der
Agent ihn benötigt, um der
Union die Durchführung der
in diesem Abkommen vorgeschriebenen
Operationen zu
ermöglichen;
2. die von den Vertragsparteien
gezahlten Gold- und
Devisenbeträge;
3. die Forderungen aus den
Vertragsparteien gewährten
Krediten oder Darlehen; und
4. die Erlöse und Erträgnisse
aus den vorstehend genannten
Vermögenswerten.
c) Der Fonds wird verwendet
1. zur Zahlung von Gold- oder
Währungsbeträgen zugunsten
der Vertragsparteien;
2. zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus Krediten, die
von den Vertragsparteien gewährt
wurden;
3. zur Bestreitung der Ausgaben,
die in Verbindung mit
Zahlungen und Übertragungen
von Gold oder Devisen
auf Grund dieses Abkommens
und im Zusammenhang
mit der Anlage der Vermögenswerte
des Fonds entstehen
sowie aller anderen
Ausgaben ähnlicher Art.
d) Die Organisation bestimmt
die Zinssätze der auf
Grund der Artikel 11 und 13
gegebenen Kredite. Die Zinsen
werden halbjährlich beglichen.
Zu diesem Zwecke wird der Betrag
der fälligen Zinsen in die
Errechnung des Nettoüberschusses
oder des Nettodefizits
der betreffenden Vertragspartei
einbezogen.
Artikel 24
PRIVILEGIEN UND
ABGABENFREIHEIT
a) Die Bestimmungen der
Teile II und III des Zusatzprotokolls
Nr. I zum Abkommen
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit vom 16. April
1948 finden Anwendung auf die
Union und auf die Vermögenswerte
des Fonds einschließlich
ihrer Erträgnisse, unbeschadet
der Bestimmungen des
lit. b und c dieses Artikels.
b) Die Vermögenswerte des
Fonds, einschließlich ihrer Erträgnisse,
wo und in wessen Besitz
sie sich auch befinden sowie
die nach diesem Abkommen zulässigen
Operationen und Geschäfte
sind von allen Steuern
und Zollabgaben befreit.
c) Auf die zu den Vermögenswerten
des Fonds gehörenden
Goldbestände und alle
Geschäfte, die diese Goldbestände
betreffen, finden die Bestimmungen
des Artikels 5 des
in lit. a dieses Artikels erwähnten
Protokolls Anwendung.
Artikel 25
KONTEN
a) Die Konten der Union
werden von dem Agenten geführt,
der jedes Jahr eine Bilanz
und eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung
aufstellt und
dem Direktorium vorlegt.
b) Die Konten und die Bilanz
werden von unabhängigen
Wirtschaftsprüfern geprüft, die
der Rat ernennt und die ihm
Bericht zu erstatten haben.
c) Die Bilanz und die Einnahmen-
und Ausgabenrechnung
werden dem Rat durch
das Direktorium zur Genehmigung
vorgelegt.
Artikel 26
RECHNUNGSEINHEIT,
a) Die Konten der Union
werden in einer Rechnungseinheit
von 0'88867088 Gramm
Feingold geführt, in der auch
die Berechnungen für die Operationen
vorgenommen und die
gemäß Artikel 11 und 13 gewährten
Kredite ausgedrückt
werden.
b) Jede Vertragspartei setzt
die Parität zwischen der Rechnungseinheit
und ihrer eigenen
Währung fest.
c) Keine Vertragspartei darf
sich einem Beschluß der Organisation
gemäß Artikel 30 lit. a
widersetzen, durch den der
Wert der Rechnungseinheit in
einem Ausmaß geändert wird,
das nicht über dasjenige Verhältnis
hinausgeht, in dem die
Vertragspartei die Parität ihrer
eigenen Währung zu der Rechnungseinheit
seit dem 1. Juli
1950 gegenüber der an diesem
Tage geltenden Parität in derselben
Richtung geändert hat.
Artikel 27
ÄNDERUNG DER PARITÄT.
Wird die Parität der Währung
einer Vertragspartei im
Sinne des Artikels 26 lit. b
innerhalb einer Abrechnungsperiode
geändert, so werden
die bilateralen Überschüsse oder
Defizite dieser Vertragspartei
gegenüber den anderen Vertragsparteien
für zwei Zeitabschnitte
errechnet, nämlich für
die Zeit vor und die Zeit nach
der Änderung der Parität jeweils
auf der Grundlage der
während jedes dieser Zeitabschnitte
geltenden Paritäten.
Für die Anwendung des Artikels
11 lit. b sollen die gemäß
Artikel 12 in Anspruch genommenen
Kreditbeträge auf der
Grundlage derjenigen Parität in
Rechnungseinheiten umgerechnet
werden, die während der Abrechnungsperiode
in Kraft war,
für welche der Kredit in Anspruch
genommen wurde.
Teil IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
ANLAGEN
Die Anlagen A und B sind
Bestandteile dieses Abkommens.
Artikel 29
ÜBERPRÜFUNG
Die Durchführung dieses Abkommens
wird von der Organisation
ständig überprüft. Zum
30. Juni jedes Jahres ist eine
umfassende Überprüfung vorzunehmen.
Artikel 30
ÄNDERUNG VON
BESTIMMUNGEN
a) Artikel 11 und Artikel 26
lit. a können durch Beschluß
der Organisation geändert
werden.
b) Artikel 10 kann mit Ausnahme
der lit. a und b von der
Organisation im Einvernehmen
mit der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
durch einen Beschluß geändert
werden.
Artikel 31
RATIFIZIERUNG UND
INKRAFTTRETEN
a) Dieses Abkommen ist von
den Signataren zu ratifizieren,
die es zu diesem Zweck unverzüglich
ihren verfassungsmäßig
zuständigen Stellen vorzulegen
haben.
b) Die Ratifikationsurkunden
werden beim Generalsekretär
der Organisation hinterlegt, der
jede Hinterlegung von Urkunden
allen Signataren anzuzeigen
hat.
c) Dieses Abkommen tritt
mit erfolgter Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden durch
sämtliche Signatare in Kraft.
d) Genehmigen die verfassungsmäßig
zuständigen Stellen
eines Signatars die Ratifizierung
dieses Abkommens nicht, so hat
der betreffende Signatar die Organisation
davon zu benachrichtigen,
die entscheiden wird,
ob und gegebenenfalls welche
Maßnahmen getroffen werden
sollen, um das Inkrafttreten des
Abkommens zu ermöglichen.
Artikel 32
BEITRITT
a) Ein Mitglied der Organisation,
das dieses Abkommen
nicht unterzeichnet hat, kann
der Organisation mitteilen, daß
es ihm beizutreten wünscht.
b) Genehmigt die Organisation
den Beitritt, so bestimmt
sie die näheren Bedingungen
und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des Beitritts,
c) Vorbehaltlich der Bestimmungen
der lit. a und b dieses
Artikels wird der Beitritt dadurch
vollzogen, daß das betreffende
Mitglied eine Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
der Organisation hinterlegt, der
diese Hinterlegung allen Vertragspartnern
anzuzeigen hat.
Artikel 33
SUSPENSION
a) Die Organisation kann auf
Antrag einer Vertragspartei
entscheiden, daß die Anwendung
dieses Abkommens gegenüber
dieser Vertragspartei unter
Bedingungen und für einen
Zeitraum, die von der Organisation
festgesetzt werden,
suspendiert wird.
b) Sofern der Fall vom Direktorium
oder einer anderen
vorher von der Organisation zu
diesem Zweck errichteten oder
bestimmten Stelle geprüft worden
ist, kann die Organisation
auch entscheiden, daß die Anwendung
dieses Abkommens
gegenüber einer Vertragspartei
unter Bedingungen und für
einen Zeitraum, die von der Organisation
festgesetzt werden,
suspendiert wird, und zwar
1. wenn diese Vertragspartei
eine ihrer Verpflichtungen
auf Grund dieses Ab-
kommens oder auf Grund
eines der Beschlüsse der Organisation,
auf die in Artikel 2
Bezug genommen wird, nicht
erfüllt; oder
2. aus jedem anderen
Grunde, der vorher in einem
Beschluß der Organisation
vorgesehen worden ist.
Artikel 34
AUSSCHEIDEN VON VERTRAGSPARTEIEN
a) Sofern die Organisation
nichts anderes bestimmt, endigt
dieses Abkommen für jede Vertragspartei,
die eine gemäß Artikel
11 oder 13 geschuldete
Goldzahlung nicht leistet, mit
dem Ablauf derjenigen Abrechnungsperiode,
innerhalb der die
fällige Verpflichtung nicht erfüllt
wird. Sobald die Nichterfüllung
festgestellt worden ist,
werden die übrigen Vertragsparteien
gegenüber jener Vertragspartei
von ihren Verpflichtungen
auf Grund von Artikel 8
unverzüglich befreit.
b) Dieses Abkommen endigt
für eine Vertragspartei, die aus
der Organisation ausscheidet,
mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode,
in der das Ausscheiden
wirksam wird, sofern
die Organisation nicht einen
anderen Zeitpunkt bestimmt.
c) Die Organisation kann im
Falle höherer Gewalt oder
außergewöhnlicher Umstände
entscheiden, dieses Abkommen
in bezug auf eine Vertragspartei
zu beendigen.
d) Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen durch Mitteilung
an die Organisation für
sich beenden
1. wenn ihr kumulativer
Rechnungsüberschuß oder ihr
kumulatives Rechnungsdefizit
den Betrag ihrer Quote erreicht;
in diesem Falle endigt
das Abkommen mit Ablauf
der Abrechnungsperiode,
innerhalb welcher der kumulative
Rechnungsüberschuß
oder das kumulative Rechnungsdefizit
dieser Vertragspartei
ihre Quote erreicht,
oder, wenn die Mitteilung
später erfolgt, mit Ablauf der
Periode, in der diese erfolgt
ist;
2. wenn eine ihr auf Grund
des Artikels 11 oder 13 geschuldete
Goldzahlung nicht
in voller Höhe geleistet worden
ist; in diesem Falle endigt
das Abkommen mit Ablauf
der Abrechnungsperiode, innerhalb
welcher die Mitteilung
durch die Vertragspartei
erfolgt, mit der Maßgabe, daß
diese von ihren Verpflichtungen
gegenüber den anderen
Vertragsparteien auf Grund
von Artikel 8 sofort nach erfolgter
Mitteilung befreit
wird;
oder
3. in anderen Fällen und
unter Bedingungen, die von
der Organisation vorgesehen
werden.
e) Bei Anwendung der Bestimmungen
dieses Artikels
werden
1. die Operationen für diejenige
Abrechnungsperiode,
mit, deren Ablauf dieses Abkommen
für die ausscheidende
Vertragspartei endigt,
trotzdem durchgeführt;
und
2. die Rechte und Pflichten
der betreffenden Vertragspartei
gemäß Abschnitt I der
Anlage B dieses Abkommens
bestimmt; diese Bestimmungen
bleiben bis zur Durchführung
der darin vorgesehenen
Maßnahmen in Kraft.
Artikel 35
VERLÄNGERUNG DER ANWENDUNG
DES ARTIKELS
11
a) Spätestens am 31. März
1952 wird die Organisation eine
eingehende Untersuchung über
die Durchführung dieses Abkommens
vornehmen, um in
Beratung mit der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika
zu entscheiden, unter
welchen Bedingungen Artikel 11
dieses Abkommens vom 1. Juli
1952 an weiter in Kraft bleiben
soll.
b) Wirkt eine Vertragspartei
an der in lit. a dieses Artikels
vorgesehenen Entscheidung
nicht mit, so endigt dieses Abkommen
für sie am 30. Juni
1952; in diesem Falle findet Artikel
34 lit. e auf diese Vertragspartei
Anwendung.
c) Für die anderen Vertragsparteien
bleibt Artikel 11 zu
den von ihnen festgesetzten Bedingungen
in Kraft, sofern sich
nicht aus den Bestimmungen des
Artikels 36 lit. b etwas anderes
ergibt.
Artikel 36
BEENDIGUNG DES ABKOMMENS
a) Dieses Abkommen kann
jederzeit durch Entscheidung
der Organisation außer Kraft
gesetzt werden.
b) Sofern die Organisation
nicht anders entscheidet, tritt
dieses Abkommen nach dem
30. Juni 1952 außer Kraft,
wenn sich der Gesamtbetrag der
Quoten der Vertragsparteien
auf weniger als 50 v. H. der
Summe der in Artikel 11 ursprünglich
festgesetzten Quoten
belaufen sollte.
c) Bei Beendigung dieses Abkommens
1. werden die Operationen
für diejenige Abrechnungsperiode,
mit deren Ablauf
dieses Abkommen außer
Kraft tritt, trotzdem noch
durchgeführt;
und
2. wird die Union gemäß
den Bestimmungen des Abschnitts
II der Anlage B
dieses Abkommens liquidiert;
diese Bestimmungen bleiben
in Kraft, bis die darin vorgesehenen
Maßnahmen beendet
sind.
ANLAGE A
BESTEHENDE SCHULDEN
§ 1. a) Bestehende Schulden
im Sinne dieses Abkommens
sind
1. die am 30. Juni 1950
vorhandenen Salden der in
Artikel 5 lit. a des Abkommens
über den Innereuropäischen
Zahlungs- und Verrechnungsverkehr
für 1949/50
vom 7. September 1949 erwähnten
Konten, berichtigt
um die Beträge der auf
Grund des genannten Abkommens
in bezug auf den
Monat Juni 1950 durchgeführten
Operationen; und
2. sonstige am 30. Juni
1950 zwischen zwei Vertragsparteien
bestehende Schulden,
die diese Parteien dem Agenten
anzeigen, ausgenommen
diejenigen Teilbeträge konsolidierter
Schulden, bei denen
der Schuldner nicht zu einer
vorzeitigen Rückzahlung verpflichtet
ist.
b) Der Rat kann das in lit. a
Ziffer 1 und 2 dieses Paragraphen
genannte Datum für eine
Vertragspartei ändern, in bezug
auf welche dieses Abkommen
nicht vom 1. Juli 1950 an angewendet
wird.
§ 2. Wird zwischen zwei Vertragsparteien
ein Abkommen
über die Tilgung oder Rückzahlung
bestehender Schulden gemäß
§ 1 dieser Anlage abgeschlossen,
so werden die
Rückzahlungs- oder Tilgungsbeträge
in die Errechnung der
bilateralen Überschüsse oder
Defizite dieser beiden Vertragsparteien
einbezogen. Zwei Vertragsparteien
können vereinbaren,
daß eine zwischen ihnen
bestehende Schuld nicht der
Tilgung unterliegt.
§ 3. Entscheidet die Organisation,
daß eine Vereinbarung
über die Tilgung oder Rück-
zahlung bestehender Schulden
das reibungslose Funktionieren
der Union beeinträchtigen kann,
so sind die betreffenden zwei
Vertragsparteien gehalten, diese
Vereinbarung gemäß der Entscheidung
der Organisation zu
ändern.
§ 4. Können sich die beiden
Vertragsparteien über die Tilgung
oder über die Tilgungsbedingungen
bestehender Schulden
nicht einigen, so können die
Tilgungsbedingungen auf Antrag
einer der beiden Vertragsparteien
durch Entscheidung der
Organisation festgesetzt werden.
§ 5. Ist die Organisation nicht
in der Lage, eine Entscheidung
gemäß § 4 dieser Anlage zu
treffen, so werden die bestehenden
Schulden zu folgenden
Bedingungen getilgt
1. Die Rückzahlung erfolgt
in zwei Jahren in gleichen
monatlichen Raten, sofern die
beiden beteiligten Vertragsparteien
nichts anderes vereinbaren;
2. Zinsen werden zum
Satze von jährlich 1 v. H. gezahlt.
Ist jedoch am 30. Juni
1950 zwischen den beiden
Vertragsparteien ein Zahlungsabkommen
in Kraft, das
für den gleichen Zeitraum
einen höheren Zinssatz vorsieht,
so findet dieser Satz
Anwendung. Sieht das Zahlungsabkommen
einen höheren
Zinssatz für einen längeren
Zeitraum vor, so wird
der Zinssatz unter Berücksichtigung
dieses höheren Satzes
durch Entscheidung der Organisation
bestimmt.
§ 6. Vorbehaltlich der Bestimmungen
in § 3 dieser Anlage
können die nach den Bestimmungen
in den §§ 4 oder 5
dieser Anlage festgesetzten Tilgungsbedingungen
später durch
Vereinbarung der beiden beteiligten
Vertragsparteien geändert
werden.
ANLAGE B
Abschnitt I
RECHTE UND PFLICHTEN
DER VERTRAGSPARTEIEN
IM FALLE DES AUSSCHEIDENS
§ 1. Endigt dieses Abkommen
für eine Vertragspartei auf
Grund des Artikels 34 oder 35
dieses Abkommens, so werden
die Rechte und Pflichten dieser
Vertragspartei nach den folgenden
Vorschriften bestimmt.
§ 2. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 10,
lit. g, dieses Abkommens und
der lit. b und c dieses Paragraphen
werden Beträge eines einer
Vertragspartei zugewiesenen
Anfangsguthabens oder einer
Anfangsschuld, die bei den Operationen
für die Abrechnungsperioden
vor der Beendigung
dieses Abkommens für diese
Vertragspartei nicht verbraucht
worden sind, so behandelt, als
wären sie, je nach Sachlage, ein
Rechnungsüberschuß oder ein
Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei
für die Abrechnungsperiode,
die zu dem genannten
Zeitpunkt endigt.
b) Die Bestimmungen der
vorhergehenden litera finden
auf Beträge von Anfangsschulden
nur insoweit Anwendung,
als der betreffenden Vertragspartei
zuvor der Gegenwert an
bedingter Hilfe fest zugeteilt
worden ist.
c) Handelt es sich bei der betreffenden
Vertragspartei um
das Vereinigte Königreich, dann
werden Beträge aus dessen Anfangsschuld,
die bei den in lit. a
dieses Paragraphen erwähnten
Operationen nicht verbraucht
wurden, gestrichen.
§ 3. Sofern die Organisation
nichts anderes bestimmt, werden
der Kredit, den die betreffende
Vertragspartei auf Grund
der Artikel 11 und 13 dieses
Abkommens der Union gegeben
oder von der Union empfangen
hat sowie die von der genannten
Vertragspartei auf Grund
des Artikels 12 dieses Abkommens
in Anspruch genommenen
oder gegebenen Kreditbeträge
gestrichen und durch bilaterale
Kredite ersetzt, die nach den
Bestimmungen des § 4 dieser
Anlage berechnet werden.
§ 4. a) Je nach Lage des Falles
gibt die betreffende Vertragspartei
jeder anderen Vertragspartei
oder erhält von jeder
anderen Vertragspartei einen
Kredit in Höhe eines Betrages,
der zu dem Nettobetrag der
Kredite, welche die erste Vertragspartei
von der Union erhalten
oder ihr gegeben hat, in
demselben Verhältnis steht wie
die Quote der anderen Vertragspartei
zur Summe der
Quoten aller Vertragsparteien.
b) Die betreffende Vertragspartei
empfängt von jeder der
Vertragsparteien, die der Union
einen Nettokreditbetrag gegeben
haben, und gibt jeder der
Vertragsparteien, die von der
Union einen Nettokreditbetrag
erhalten haben, einen Kredit in
Höhe eines Betrages, der zu den
von jeder dieser Vertragsparteien
gegebenen oder empfangenen
Krediten in demselben Verhältnis
steht wie die Quote der
ersten Vertragspartei zur Summe
der Quoten aller Vertragsparteien.
c) Die nach den Bestimmungen
in lit. a dieses Paragraphen
gegebenen oder empfangenen
Kredite werden gegebenenfalls
gegen die nach den Bestimmungen
in lit. b dieses Paragraphen
empfangenen oder gegebenen
Kredite verrechnet.
§ 5. a) Die auf Grund von
Artikel 12 dieses Abkommens
in Anspruch genommenen Kreditbeträge
werden für die
Zwecke des § 4 dieser Anlage
als Kredite behandelt, welche
die Union von der kreditgebenden
Vertragspartei erhalten hat,
beziehungsweise als Kredite,
welche die den Kredit empfangende
Vertragspartei von der
Union erhalten hat.
b) 1. Hat die ausscheidende
Vertragspartei von der Union
einen Nettokreditbetrag erhalten,
so werden die der
Union gegebenen Kredite für
die in § 4 dieser Anlage vorgesehenen
Berechnungen im
gleichen Verhältnis gekürzt,
so daß ihr Gesamtbetrag mit
dem Gesamtbetrag der von
der Union gegebenen Kredite
übereinstimmt;
2. Hat die ausscheidende
Vertragspartei der Union
einen Nettokreditbetrag gegeben,
so werden die von der
Union gegebenen Kredite für
die in § 4 dieser Anlage vorgesehenen
Berechnungen im
gleichen Verhältnis gekürzt,
so daß ihr Gesamtbetrag mit
dem Gesamtbetrag der an die
Union gegebenen Kredite
übereinstimmt.
§ 6. Die nach § 4 dieser Anlage
entstehenden bilateralen
Kredite werden in der Währung
der Vertragspartei, welche den
Kredit gibt, ausgedrückt und
zurückgezahlt, es sei denn, daß
die Vertragspartei, die ihn gibt,
mit der Vertragspartei, die ihn
empfängt, etwas anderes vereinbart.
Die Kreditbedingungen
werden zwischen den beiden
Vertragsparteien vereinbart
oder, wenn eine solche Vereinbarung
nicht zustande
kommt, durch Entscheidung der
Organisation festgesetzt. Ist die
Organisation nicht in der Lage,
eine Entscheidung zu treffen, so
werden diese Kredite zu einem
Satz von jährlich 23/4% verzinst;
sie werden in drei Jahren
zurückgezahlt, und zwar, soweit
die beiden Vertragsparteien
nicht anderweitig übereinkommen,
in gleichen monatlichen
Raten.
§ 7. a) Jede der anderen Vertragsparteien
gibt der Union
oder erhält von der Union je
nach Sachlage einen Kredit in
der gleichen Höhe, in der sie
gemäß § 4 dieser Anlage von
der ausscheidenden Vertragspartei
Kredit empfängt oder ihr
Kredit gibt.
b) Diese Kredite werden zu
einem von der Organisation
festgesetzten Satz verzinst. Sie
werden bei der in Artikel 11
lit. b dieses Abkommens vorgesehenen
Berechnung nicht berücksichtigt
jedoch mit der
Maßgabe, daß sie
1. je nach Sachlage für den
Ausgleich der Rechnungsüberschüsse
oder Rechnungsdefizite
jeder Vertragspartei
insoweit verwendet werden
können, als ihr kumulativer
Rechnungsüberschuß oder ihr
kumulatives Rechnungsdefizit
ihre Quote übersteigt;
2. für die Zwecke dieser
Anlage als Kredite behandelt
werden, die nach Artikel 11
dieses Abkommens gegeben
oder empfangen wurden.
Abschnitt II
LIQUIDIERUNG DER
UNION
§ 8. Die Union wird bei Beendigung
dieses Abkommens
auf Grund des Artikels 36 dieses
Abkommens nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen liquidiert.
§ 9. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 10
lit. g dieses Abkommens und
der Bestimmungen der lit. b
und c dieses Paragraphen werden
die einer Vertragspartei zugewiesenen
Beträge eines Anfangsguthabens
oder einer Anfangsschuld,
soweit sie nicht auf
Grund dieses Abkommens verbraucht
worden sind, so behandelt,
als wären sie, je nach Sachlage,
ein Rechnungsüberschuß
oder ein Rechnungsdefizit dieser
Vertragspartei für die Abrechnungsperiode,
mit deren Ablauf
dieses Abkommen endigt.
b) Die Bestimmungen des
lit. a finden auf Beträge aus
einer Anfangsschuld nur insoweit
Anwendung, als der betreffenden
Vertragspartei zuvor der
Gegenwert an bedingter Hilfe
fest zugeteilt worden ist.
c) Ein nach diesem Abkommen
nicht verbrauchter Betrag
der für das Vereinigte Königreich
festgesetzten Anfangsschuld
wird gestrichen.
§ 10. Gemäß Artikel 12 dieses
Abkommens verwendete Kreditbeträge
werden bei Beendigung
dieses Abkommens als
Kredite behandelt, die gemäß
Artikel 11 dieses Abkommens,
je nach Sachlage, gegeben oder
empfangen wurden, und als
bilaterale Kredite gestrichen.
§ 11. Die Organisation kann
bestimmen, innerhalb welcher
Grenzen und unter welchen Bedingungen
eine Vertragspartei
ermächtigt werden kann, angemessene
Betriebsmittel in den
Währungen anderer Vertragsparteien
von der Liquidierung
auszuschließen.
§ 12. Die konvertierbaren
Vermögenswerte des Fonds
werden zur Rückzahlung an
diejenigen Vertragsparteien verwendet,
die der Union auf
Grund der Artikel 11 und 13
dieses Abkommens Kredite gegeben
haben, und zwar im Verhältnis
der Nettobeträge dieser
Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren
Vermögenswerte
den in Artikel 23 lit. b Z. 1
dieses Abkommens erwähnten
Betrag nicht überschreiten, können
sie auf Grund dieses Paragraphen
nur verwendet werden,
wenn die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
der Liquidierung nicht widersprochen
hat.
§ 13. Als konvertierbare Vermögenswerte
des Fonds im
Sinne von § 12 dieser Anlage
gelten die bei Beendigung dieses
Abkommens in dem Fonds befindlichen
Beträge an Gold,
Dollar der Vereinigten Staaten
und konvertierbaren Währungen
von Ländern, die nicht Vertragsparteien
sind.
§ 14. Die Restbeträge der
Kredite, die von den Vertragsparteien
gegeben und nicht gemäß
§ 12 dieser Anlage zurückgezahlt
wurden, werden je nach
Sachlage gemäß den Bestimmungen
der §§ 15 oder 16 bis 18
dieser Anlage abgewickelt.
§ 15. Bestimmt die Organisation,
daß die in § 14 dieser Anlage
vorgesehene Abwicklung
von der Union durchzuführen
ist, so haben die Vertragsparteien,
die von der Union Kredite
auf Grund der Artikel 11
und 13 dieses Abkommens erhalten
haben, der Union im
Verhältnis der Nettobeträge
dieser Kredite und nach den
von der Organisation festzusetzenden
Bedingungen die
Beträge zurückzuzahlen, die erforderlich
sind, damit die Union
die erwähnte Abwicklung
durchführen kann.
§ 16. Trifft die Organisation
keine derartige Entscheidung,
so werden die nicht zurückgezahlten
Restbeträge der in
§ 14 dieser Anlage erwähnten
Kredite an die Union und der
sonst auf Grund des § 15 dieser
Anlage zurückzuzahlende Teil
der von der Union gegebenen
Kredite gestrichen und durch
bilaterale Kredite ersetzt, die
gemäß den Bestimmungen des
§ 17 dieser Anlage berechnet
werden.
§ 17. a) Jede Vertragspartei
erhält von jeder der Vertragsparteien,
die der Union einen
Nettokreditbetrag gegeben haben,
einen Kredit in Höhe eines
Betrages, der zu dem nicht zurückgezahlten
Restbetrag des
von letzterer Vertragspartei gegebenen
Kredits in demselben
Verhältnis steht wie die Quote
der ersteren Vertragspartei zur
Summe der Quoten aller Vertragsparteien.
b) Jede Vertragspartei, die
von der Union einen Nettokreditbetrag
erhalten hat, erhält
von jeder der Vertragsparteien
einen Kreditbetrag in
Höhe eines Betrages, der zu
dem in § 16 dieser Anlage erwähnten
Teilbetrag des Kredits,
den die Union gegeben und die
erstere Vertragspartei empfangen
hat, in demselben Verhältnis
steht wie die Quote der
letzteren Vertragspartei zur
Summe der Quoten aller Vertragsparteien.
§ 18. Die auf Grund der
§§ 16 und 17 dieser Anlage gegebenen
bilateralen Kredite
werden in der Währung der
kreditgebenden Vertragspartei
ausgedrückt und zurückgezahlt,
sofern diese Vertragspartei und
die den Kredit empfangende
Vertragspartei keine gegenteilige
Abmachung treffen. Die
Bedingungen dieser Kredite
werden durch Vereinbarung
zwischen den beiden Vertragsparteien
oder, falls eine solche
Vereinbarung nicht zustande
kommt, von der Organisation
bestimmt. Ist die Organisation
nicht in der Lage, eine Entscheidung
zu treffen, so werden die
Kredite zum Satz von jährlich
23/4 v. H. verzinst; sie werden
in drei Jahren zurückgezahlt,
und zwar, sofern die beiden
Vertragsparteien nichts anderes
vereinbaren, in gleichen monatlichen
Raten.
§ 19. Die Vermögenswerte
des Fonds, welche nicht gemäß
den Bestimmungen der §§ 12
bis 18 dieser Anlage verwendet
worden sind, werden vorbehaltlich
der Bestimmungen des §. 23
unter die Signatare des Abkommens
nach dem in der nachstehenden
Tabelle V festgesetzten
Schlüssel verteilt. Hat jedoch
eine Vertragspartei eine
ihrer Verpflichtungen auf
Grund der Artikel 11 oder 13
dieses Abkommens oder der
Paragraphen 4, 15 oder 16
bis 18 dieser Anlage nicht er-
füllt, so nimmt sie an der in
diesem Paragraphen vorgesehenen
Verteilung nicht teil, es sei
denn, daß die Organisation
etwas anderes bestimmt.
TABELLE V
§ 20. Soweit Kredite, die den
Vertragsparteien auf Grund der
Artikel 11 und 13 dieses Abkommens
gegeben worden sind,
nicht nach den Bedingungen der
§§ 14 bis 18 dieser Anlage zurückgezahlt
werden, werden sie
gegen die den Vertragsparteien
auf Grund des § 19 dieser Anlage
zugeteilten Forderungen
verrechnet.
§ 21. Soweit die gemäß § 19
dieser Anlage zugeteilten Forderungen
nicht gemäß § 20 ausgeglichen
werden, wird ihr Ausgleich
von denjenigen Vertragsparteien
durchgeführt, die
ihre von der Union empfangenen
Kredite nicht voll zurückgezahlt
haben. Zu diesem Zweck
erhält jede dieser Vertragsparteien
von jeder der Vertragsparteien,
die auf Grund des § 19
eine Forderung gegen die Union
haben, einen Kredit in Höhe
eines Betrages, der zu dieser
Forderung in demselben Verhältnis
steht wie der nicht zurückgezahlte
Teil der Kredite,
welche die erste Vertragspartei
erhalten hat, zum Gesamtbetrag
der nicht zurückgezahlten Kredite.
§ 22. Sofern die beiden beteiligten
Vertragsparteien nichts
anderes vereinbaren, werden die
auf Grund des § 21 dieser Anlage
gegebenen Kredite in folgender
Weise ausgeglichen
1. Sie werden in der Währung
der kreditgebenden
Vertragspartei ausgedrückt;
2. sie werden für einen
Zeitraum von 15 Jahren, beginnend
mit der Beendigung
dieses Abkommens, konsolidiert;
3. sie werden während
dieses Zeitraumes zum Satz
von jährlich 3 v. H. verzinst;
4. sie werden vom Beginn
des dritten der Beendigung
des Abkommens folgenden
Jahres an getilgt.
§ 23. Die Anwendung der Bestimmungen
der §§ 19 bis 22
dieser Anlage bedarf der Zustimmung
der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika,
die in Beratung mit der Organisation
bestimmen kann, daß
die restlichen Vermögenswerte
des Fonds ganz oder zum Teil
zugunsten einzelner Vertragsparteien
oder einer Gruppe von
Vertragsparteien zu reservieren
sind. Eine Vertragspartei
braucht jedoch die ihr auf
Grund der Artikel 11 und 13
dieses Abkommens gegebenen
Kredite innerhalb eines kürzeren
Zeitraums als des in § 22
dieser Anlage vorgesehenen nur
dann zurückzuzahlen, wenn die
Rückzahlung in der Währung
dieser Vertragspartei zur Verwendung
innerhalb ihres Staats-
oder Währungsgebietes zu erfolgen
hat.
§ 24. Vermögenswerte des
Fonds, die gemäß den §§ 19
bis 22 oder gemäß § 23 dieser
Anlage verteilt werden, sollen
dazu benutzt werden, die Erhaltung
der Transferierbarkeit
europäischer Währungen zu erleichtern,
die Liberalisierung des
Handels der Vertragsparteien
untereinander oder mit anderen
Ländern zu fördern, die industrielle
und landwirtschaftliche
Produktion zu steigern
und zur Erhaltung der inneren
finanziellen Stabilität beizutragen.
URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter
dieses Abkommen mit
ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am
19. September 1950 in englischer
und französischer
Sprache, wobei beide Fassungen
in gleicher Weise authentisch
sind, in einem einzigen Exemplar,
das beim Generalsekretär
der Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
hinterlegt bleibt, der
allen Signatarstaaten beglaubigte
Abschriften dieses Abkommens
zustellen wird.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. K. von Mangoldt
Für die Republik Österreich
Herbert Prack
Für das Königreich Belgien
Comte de Meeus d'Argenteuil
Für das Königreich Dänemark
E. Bartels
Für die Französische Republik
Charpentier
Für das Königreich Griechenland
A. Verdelis
Da die Republik Irland dem
Sterlinggebiet angehört, erfordern
die Bestimmungen dieses Abkommens
ihrerseits keine besonderen
Maßnahmen und dieses Abkommen
wird im Namen der Republik
Irland mit der Maßgabe unterzeichnet,
daß die Wirksamkeit des
Abkommens die bestehenden Abmachungen
über den Zahlungsverkehr
zwischen ihr und den
anderen Vertragsparteien nicht ändern
wird.
Für die Republik Irland
C. C. Cremin
Für die Republik Island
Petur Benediktsson
Für die Italienische Republik
Attilio Cattani
Für das Großherzogtum Luxemburg
N. Hommel
Für das Königreich Norwegen
Torfinn Oftedal
Für das Königreich der Niederlande
F. J. Gelderman
Für die Portugiesische Republik
J. Freire de Andrade
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland;
Hugh Ellis-Rees
Für Schweden
Erik de Sydow
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Gérard Bauer
Für die Türkische Republik
Mehmet Ali Tiney
Für die Britisch-Amerikanische
Zone des Freien Gebietes von
Triest
H. Barlerin
(Übersetzung.)
PROTOKOLL
ÜBER DIE VORLÄUFIGE
ANWENDUNG DES ABKOMMENS
ÜBER DIE
GRÜNDUNG EINER
EUROPÄISCHEN
ZAHLUNGSUNION
Die Signatare des heute unterfertigten
Abkommens über
die Gründung feiner Europäischen
Zahlungsunion (im folgenden
„Abkommen" genannt);
HABEN
IM HINBLICK auf den Beschluß
des Rates der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit vom
29. Juni 1950 bezüglich der
Maßnahmen, die bis zur Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
in bezug auf den
Zahlungsverkehr innerhalb Europas
zu treffen sind;
IN DEM WUNSCHE, eine
Unterbrechung zwischen der
Anwendung des am 7. September
1949 unterzeichneten Abkommens
über den Innereuropäischen
Zahlungs- und Verrechnungsverkehr
für 1949/50
und des heute unterzeichneten
Abkommens zu vermeiden;
folgendes VEREINBART
§ 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 3 sollen die
Parteien dieses Protokolls das
Abkommen vorläufig so anwenden,
als ob das Abkommen seit
dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen
wäre.
§ 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 3 tritt dieses
Protokoll mit dem heutigen
Tage in Kraft; es bleibt so lange
in Geltung, bis das Abkommen
in Kraft tritt. Die Bestimmungen
der Artikel 34, 35 und 36
des Abkommens gelten für dieses
Protokoll in derselben Weise
wie für das Abkommen.
§ 3. Erklärt eine Partei dieses
Protokolls bei seiner Unterzeichnung,
daß das Abkommen
für diese Partei nur unter der
Bedingung angewendet werden
kann, daß es gemäß den Bestimmungen
ihrer Verfassung
ratifiziert wird,
1. so tritt dieses Protokoll
in bezug auf diese Partei zum
Zeitpunkt der Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunde gemäß
den Bestimmungen des
Artikels 31 des Abkommens
in Kraft; und
2. das Abkommen wird
dann in bezug auf diese Partei
vorläufig so angewendet,
als wäre es am 1. Juli 1950
wirksam geworden. Erklärt
diese Partei jedoch bei Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunde
gegenüber der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit
(im folgenden „Organisation"
genannt), daß dies nicht möglich
ist, so wird das Abkom-.
men so angewendet, als wäre
es zu Beginn der Abrechnungsperiode
in Kraft getreten,
in welcher die Ratifikationsurkunde
abgegeben wird.
§ 4. Jedes Mitglied der Organisation,
das gemäß den Bestimmungen
des Artikels 32 des Abkommens
diesem beitritt, bevor
es in Kraft ist, kann diesem Protokoll
beitreten, wobei die Bedingungen
dieses Beitritts und
der Zeitpunkt, zu dem er wirksam
wird, von der Organisation
zu bestimmen sind.
§ 5. a) Ist eine Partei dieses
Protokolls nicht in der Lage,
das Abkommen zu ratifizieren,
und hat sie dies der Organisation
gemäß Artikel 31 Absatz
d des Abkommens angezeigt,
so kann sie von diesem
Protokoll zurücktreten, indem
sie ihre Rücktrittsabsicht dem
Generalsekretär der Organisation
(im folgenden „Generalsekretär"
genannt) schriftlich
mitteilt.
b) Mit Ablauf der ersten Abrechnungsperiode
nach dem
Zeitpunkt dieser Mitteilung
oder zu einem darin bezeichneten
späteren Zeitpunkt hört
die Partei, die die Mitteilung
abgegeben hat, auf, Partei dieses
Protokolls zu sein.
c) Der Generalsekretär wird
im Sinne des Artikels 18 des
Abkommens von jeder auf
Grund dieses Paragraphen abgegebenen
Mitteilung alle Parteien
dieses Protokolls sowie den
Agenten unverzüglich unterrichten.
§ 6. Sofern die Organisation
nichts anderes bestimmt, tritt
dieses Protokoll außer Kraft,
wenn sich der Gesamtbetrag der
Quoten der Parteien auf weniger
als 50 v. H. der Summe der
in Artikel 11 des Abkommens
ursprünglich festgesetzten Quoten
beläuft.
§ 7. Kommen die Bestimmungen
der §§ 5 oder 6 dieses
Protokolls in Anwendung,
1. so werden die Operationen
für die Abrechnungsperiode,
mit deren Ablauf
dieses Protokoll für eine Partei
oder für die Parteien dieses
Protokolls endet, gleichwohl
noch durchgeführt; und
2. die Rechte und Pflichten
der in Betracht kommenden
Partei oder Parteien, je nach
Sachlage, nach den Vorschriften
des Abschnitts I beziehungsweise
des Abschnitts II
der Anlage B des Abkommens
bestimmt.
URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, ordnungsgemäß
bevollmächtigten Ver
treter dieses Protokoll mit ihren
Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am
19. September 1950, in englischer
und französischer Sprache,
wobei beide Fassungen in gleicher
Weise authentisch sind, in
einem einzigen Exemplar, das
beim Generalsekretär der Organisation
für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten
dieses Protokolls
beglaubigte Abschriften zustellen
wird.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. K. von Mangoldt
Für die Republik Österreich
Herbert Prack
Für das Königreich Belgien
Comte de Meeus d'Argenteuil
Für das Königreich Dänemark
E. Bartels
Für die Französische Republik
Charpentier
Für das Königreich Griechenland
A. Verdelis
Für die Republik Irland
C. C. Cremin
Für die Republik Island
Petur Benediktssoll
Für die Italienische Republik
Attilio Cattani
Für das Großherzogtum Luxemburg
N. Hommel
Für das Königreich Norwegen
Torfinn Oftedal
Für das Königreich der Niederlande
F. J. Gelderman
Für die Portugiesische Republik
J. Freire de Andrade
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Hugh EIlis-Rees
Für Schweden
Erik de Sydow
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Gérard Bauer
Für die Türkische Republik
Mehmet Ali Tiney
Für die Britisch-Amerikanische
Zone des Freien Gebietes von
Triest
H. Barlerin
(Übersetzung.)
ZUSATZPROTOKOLL
NR. 2 ZUR ABÄNDERUNG
DES ABKOMMENS VOM
19. SEPTEMBER 1950
ÜBER DIE GRÜNDUNG
EINER EUROPÄISCHEN
ZAHLUNGSUNION
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Österreich, des
Königreichs Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Französischen
Republik, des Königreichs
Griechenland, der Republik Irland,
der Republik Island, der
Italienischen Republik, des
Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs Norwegen, des
Königreichs der Niederlande, der
Portugiesischen Republik, des
Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland,
Schwedens, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Türkischen
Republik sowie der Befehlshaber
der britisch-amerikanischen
Zone des Freien Gebietes
von Triest;
ALS SIGNATARE des Abkommens
vom 19. September
1950 über die Gründung einer
Europäischen Zahlungsunion
(im folgenden „Abkommen"
genannt) und des Protokolls
vom gleichen Tage über seine
vorläufige Anwendung, dessen
§ 1 vorsieht, daß die Bestimmungen
des Abkommens vorläufig
so angewendet werden,
als ob es seit dem 1. Juli 1950
wirksam gewesen wäre;
HABEN ZUR KENNTNIS
GENOMMEN, daß die Regierung
der Vereinigten Staaten
Mittel zur Verfügung zu stellen
beabsichtigt, mit denen die
Defizite einiger Vertragsparteien
des Abkommens gegenüber
der Union in dem am
1. Juli 1951 beginnenden Jahr
ganz oder teilweise berichtigt
oder ausgeglichen werden können,
daß sie dies aber auf einer
flexibleren Basis zu tun
wünscht, als in Artikel 10 des
Abkommens vorgesehen ist;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
zur Einführung des hiezu
notwendigen Verfahrens ein
Zusatzprotokoll zu unterzeichnen,
durch das die Artikel 9
und 23 des Abkommens sowie
die §§ 2 und 9 der Anlage B des
Abkommens gewisse Änderungen
erfahren; und
HABEN
IN DEM WUNSCHE, daß
die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls
sofort in Kraft
treten sollen; sowie
IM HINBLICK auf eine
Empfehlung, die der Rat der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
am 4. August 1951 angenommen
hat, womit der Wortlaut
dieses Zusatzprotokolls genehmigt
und den Mitgliedern der
Organisation dessen Unterzeichnung
empfohlen wird;
FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Artikel 9 dieses Abkommens
erhält folgende Fassung
„Artikel 9
BESTEHENDE GUTHABEN
a) Verfügt eine Vertragspartei
über Guthaben aus bestehenden
Schuldverhältnissen im
Sinne des § 1 der Anlage A dieses
Abkommens, so werden sie
auf Antrag dieser Vertragspartei
zum Ausgleich ihres
Nettodefizits in einer Abrechnungsperiode
verwendet, jedoch
nicht in Höhe eines gegebenenfalls
bei Beendigung der Operationen
für die vorhergehende
Abrechnungsperiode vorhandenen
kumulativen Rechnungsüberschusses
dieser Vertragspartei.
Eine Vertragspartei, für die
eine Anfangsschuld festgesetzt
worden ist, darf jedoch in dem
Ausmaß, in dem ihr Nettodefizit
gemäß Artikel 10 lit. e
ausgeglichen werden könnte,
diese Guthaben hiezu nur ver-
wenden, wenn die Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika nach Beratung mit
dem in Artikel 20 genannten
Direktorium ihre Genehmigung
erteilt.
b) Werden bestehende Schulden
gemäß Anlage A dieses Abkommens
getilgt oder zurückgezahlt,
so dürfen die diesen
Schulden entsprechenden Guthaben
gemäß lit. a dieses
Artikels nur mit Zustimmung
der schuldenden Vertragspartei
verwendet werden.
c) Besondere Mittel, die einer
Vertragspartei in der Zeit vom
1. April 1951 bis zum 30. Juni
1952 von der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika
gegebenenfalls zugeteilt
werden, werden als bestehende
Guthaben im Sinne von lit., a
dieses Artikels behandelt, jedoch
mit der Maßgabe, daß
solche besondere Mittel verwendet
werden
1. ohne daß es eines Antrages
der betreffenden Vertragspartei
bedarf;
2. gemäß den von der Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika im Einvernehmen
mit der Organisation
dafür festgesetzten näheren
Bestimmungen;
3. für die Zwecke des Artikels
7, als ob sie ein Rechnungsüberschuß
der Vertragspartei
wären, sofern sie dieser
Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode
zugeteilt
sind, die vor dem Zeitpunkt
der Zuteilung beendet war;
und
4. sofern die Organisation
nicht im Einvernehmen mit
der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika etwas
anderes bestimmt, nur
insoweit als der Union ein
gleichwertiger Geldbetrag im
Sinne des Artikels 14 lit. b
zur Verfügung gestellt worden
ist.
d) Teilbeträge der in lit. c
dieses Artikels erwähnten Mittel,
die nicht bei den Operationen
für die Abrechnungsperioden
vor dem 1. Juli 1952
gemäß den Bestimmungen der
genannten lit. c verwendet worden
sind, werden als Nettoüberschuß
der betreffenden
Vertragspartei aus der am
30. Juni 1952 endenden Abrechnungsperiode
betrachtet, soweit
der Union ein gleichwertiger
Goldbetrag im Sinne des
Artikels 14 lit. b zur Verfügung
gestellt worden ist."
Artikel 2
Artikel 23 lit. b des Abkommens
erhält folgende Fassung
„b) Dem Fonds werden zugeführt
1. ein Betrag von mindestens
350 Millionen USA-
Dollar als Beitrag der Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika. Dieser Dollarbetrag
wird von der Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika automatisch für die
Union verfügbar gemacht, soweit
der Agent ihn benötigt,
um der Union die Durchführung
der in diesem Abkommen
vorgeschriebenen
Operationen zu ermöglichen;
2. die von den Vertragsparteien
oder für ihre Rechnung
gezahlten Gold- und
Devisenbeträge;
3. die Forderungen auf
Grund von den Vertragsparteien
gewährten Krediten
oder Darlehen; und
4. die Erlöse und Erträgnisse
aus den vorstehend genannten
Vermögenswerten."
Artikel 3
§ 2 der Anlage B des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„§ 2. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 9 lit. d
und des Artikels 10 lit. g dieses
Abkommens und der lit. b und
c dieses Paragraphen werden
Beträge aus besonderen Mitteln
oder aus einem einer Vertragspartei
zugewiesenen Anfangsguthaben
oder einer Anfangsschuld,
die bei den Operationen
für die Abrechnungsperioden
vor der Beendigung dieses Abkommens
für diese Vertragspartei
nicht verbraucht worden
sind, so behandelt, als wären sie,
je nach Sachlage, ein Rechnungsüberschuß
oder ein Rechnungsdefizit
dieser Vertragspartei für
die Abrechnungsperiode, die zu
dem genannten Zeitpunkt
endigt.
b) Die Bestimmungen der
vorhergehenden lit. finden Anwendung
1. auf Beträge von Anfangsschulden
nur insoweit,
als der betreffenden Vertragspartei
zuvor der Gegenwert
an bedingter Hilfe fest zugeteilt
worden ist; und
2. auf Beträge aus besonderen
Mitteln, sofern die Organisation
nicht im Einvernehmen
mit der Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika etwas anderes bestimmt,
nur insoweit, als der
Union ein gleichwertiger
Goldbetrag im Sinne des Artikels
14 lit. b dieses Abkommens
zur Verfügung gestellt
worden ist.
c) Handelt es sich bei der betreffenden
Vertragspartei um
das Vereinigte Königreich, dann
werden Beträge aus dessen Anfangsschuld,
die bei den in
lit. a dieses Paragraphen erwähnten
Operationen nicht verbraucht
wurden, gestrichen."
Artikel 4
§ 9 der Anlage B des Abkommens
erhält folgende Fassung
„§ 9. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 9 lit.
d und des Artikels 10 lit. g dieses
Abkommens und der lit. b
und c dieses Pragraphen werden
Beträge aus besonderen Mitteln
oder aus einem Anfangsguthaben
oder einer Anfangsschuld,
die einer Vertragspartei zugewiesen
wurden, soweit sie nicht
auf Grund dieses Abkommens
verbraucht worden sind, so behandelt,
als wären sie, je nach
Sachlage, ein Rechnungsüberschuß
oder ein Rechnungsdefizit
dieser Vertragspartei für die
Abrechnungsperiode, mit deren
Ablauf dieses Abkommen
endigt.
b) Die Bestimmungen der
vorhergehenden lit. finden Anwendung
1. auf Beträge von Anfangsschulden
nur insoweit,
als der betreffenden Vertragspartei
zuvor der Gegenwert
an bedingter Hilfe fest zugeteilt
worden ist; und
2. auf Beträge aus besonderen
Mitteln, sofern die Organisation
nicht im Einvernehmen
mit der Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika etwas anderes bestimmt,
nur insoweit, als der
Union ein gleichwertiger
Goldbetrag im Sinne des Artikels
14 lit. b des vorliegenden
Abkommens zur Verfügung
gestellt worden ist.
c) Ein nach diesem Abkommen
nicht verbrauchter Betrag
der für das Vereinigte Königreich
festgesetzten Anfangsschuld
wird gestrichen."
Artikel 5
1. Die Artikel 1 bis 4 dieses
Zusatzprotokolls sind Bestandteile
des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll
tritt zu demselben Zeitpunkt
wie das Abkommen in Kraft.
3. Dieses Zusatzprotokoll
bleibt bis zur Beendigung des
Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen
der Artikel 34, 35
und 36 des Abkommens gelten
für dieses Zusatzprotokoll
ebenso wie für das Abkommen.
Artikel 6
Unbeschadet der Bestimmungen
von Artikel 5 lit. 2 werden
die Parteien dieses Zusatzprotokolls
seine Bestimmungen mit
sofortiger Wirkung anwenden.
URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter
dieses Zusatzprotokoll
mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris, am.
4. August 1951 in englischer
und französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise authentisch sind, in
einem einzigen Exemplar, das
beim Generalsekretär der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit hinterlegt
bleibt, der allen Signatarstaaten
dieses Zusatzprotokolls
beglaubigte Abschriften
zustellen wird.
Für die Bundesrepublik Deutschland
A. Freiherr von Süßkind-Schwendi
Für die Republik Österreich
Heinz Standenat
Für das Königreich Belgien:.
Jacques Graeffe
Für das Königreich Dänemark
Hans Erik Thrane
Für die Französische Republik
Charpentier
Für das Königreich Griechenland
A. Verdelis
Für die Republik Irland
C. C. Cremin
Für die Republik Island
Bjarni Gudmundsson
Für die Italienische Republik
Roberto Caracciolo
Für das Großherzogtum Luxemburg
N. Hommel
Für das Königreich Norwegen
Arne Skaug
Für das Königreich der Niederlande
F. J. Gelderman
Für die Portugiesische Republik
Ruy T. Guerra
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Hugh Ellis-Reeg
Für Schweden
C. Swartz
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Gérard Bauer
Für die Türkische Republik
Mehmet Ali Tiney
Für die Britisch-Amerikanische
Zone des Freien Gebietes von
Triest
Henry S. Barlerin
(Übersetzung.)
ZUSATZPROTOKOLL
NR. 3 ZUR ABÄNDERUNG
DES ABKOMMENS
ÜBER DIE GRÜNDUNG
EINER EUROPÄISCHEN
ZAHLUNGSUNION VOM
19. SEPTEMBER 1950
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Österreich, des
Königreichs Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Französischen
Republik, des Königreichs
Griechenland, der Republik Irland,
der Republik Island, der
Italienischen Republik, des
Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs Norwegen, des
Königreichs der Niederlande,
der Portugiesischen Republik,
des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland,
Schwedens, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der
Türkischen Republik sowie der
Befehlshaber der britisch-amerikanischen
Zone des Freien Gebietes
von Triest;
ALS SIGNATARE des Abkommens
über die Gründung
einer europäischen Zahlungsunion
vom 19. September 1950
(im folgenden „Abkommen" genannt)
und des Protokolls vom
gleichen Tage über seine vorläufige
Anwendung, dessen § 1
vorsieht, daß die Bestimmungen
des Abkommens vorläufig
so angewendet werden, als, ob
es seit dem 1. Juli 1950 wirksam
gewesen wäre;
ALS SIGNATARE des Zusatzprotokolls
Nr. 2 zur Abänderung
des Abkommens vom
4. August 1951;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
ein Zusatzprotokoll Nr. 3
zu unterzeichnen, das bestimmte
Änderungen des Abkommens
vorsieht; und
HABEN
IN DEM WUNSCHE, daß
die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls
sofort in Kraft
treten sollen; sowie
IM HINBLICK auf eine
Empfehlung, die der Rat der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
am 30. Juni 1952 angenommen
hat, womit der Wortlaut dieses
Zusatzprotokolls genehmigt
und den Mitgliedern der Organisation
dessen Unterzeichnung
empfohlen wird;
FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Artikel 8 lit. b des Abkommens
erhält folgende Fassung:.
„b) Die Bestimmungen dieses
Artikels verpflichten eine Vertragspartei
nicht, ihre Währung
anderen Vertragsparteien . in
Beträgen zur Verfügung zu stellen,
die insgesamt höher sind
als der Betrag, um den ihr kumulativer
Rechnungsüberschuß
niedriger ist als die Beträge, die
gemäß Artikel 11 und 13 ausgeglichen
werden können."
Artikel 2
Artikel 9 lit. c und d des
Abkommens erhält folgende
Fassung
„c) Besondere Mittel, die
einer Vertragspartei von der
Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika gegebenenfalls
zugeteilt werden, werden als
bestehende Guthaben im Sinne
von lit. a dieses Artikels behandelt,
jedoch mit der Maßgabe,
daß solche besonderen Mittel
verwendet werden
1. ohne daß es eines Antrags
der betreffenden Vertragspartei
bedarf;
2. gemäß den von der Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika im Einvernehmen
mit der Organisation
dafür festgesetzten näheren
Bestimmungen;
3. für die Zwecke des Artikels
7, als ob sie ein Rechnungsüberschuß
der Vertragspartei
wären, sofern sie dieser
Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode
zugeteilt
sind, die vor dem Zeitpunkt
der Zuteilung beendet war;
und
4. sofern die Organisation
nicht im Einvernehmen mit
der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
etwas anderes bestimmt, nur
insoweit, als der Union ein
gleichwertiger Goldbetrag im
Sinne des Artikels 14 lit. b
zur Verfügung gestellt worden
ist.
d) Teilbeträge der in lit. c
dieses Artikels erwähnten Mittel,
die nicht gemäß den Bestimmungen
des genannten Absatzes
bei den Operationen für
die Abrechnungsperioden des
Jahres, in dessen Verlauf sie zugeteilt
worden sind, verwendet
wurden, werden als Nettoüberschuß
der betreffenden Vertragspartei
in der letzten Abrechnungsperiode
dieses Jahres
betrachtet, soweit der Union ein
gleichwertiger Goldbetrag im
Sinne des Artikels 14 lit. b zur
Verfügung gestellt worden ist."
Artikel 3
Artikel 15 des Abkommens
erhält folgende Fassung
„Artikel 15
SONDERHILFE
a) Ist eine Vertragspartei
nicht in der Lage, die gemäß
Artikel 11 oder 13 zum Ausgleich
ihres Rechnungsdefizits
notwendigen Goldzahlungen zu
leisten, so kann die Organisation
auf Antrag dieser Vertragspartei
der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
empfehlen, dieser Vertragspartei
die Beträge in USA-Dollar
— gegebenenfalls unter bestimmten
Bedingungen — zur
Verfügung zu stellen. die es ihr
ermöglichen, ihre Verpflichtungen
aus diesem Abkommen zu
erfüllen. Ein von einer Vertragspartei
gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes gestellter
Antrag bewirkt keine zeitweilige
Aufhebung ihrer Verpflichtungen
auf Grund der
Vorschriften der Artikel 11
oder 13.
b) Die Organisation kann bei
Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände und auf Antrag einer
Vertragspartei bestimmen, daß
die gemäß den Bestimmungen
des Artikels 11 zum Ausgleich
ihres Rechnungsdefizits fälligen
Goldzahlungen ganz oder teilweise
zu den von der Organisation
festgesetzten Bedingungen
und bis zu einem von der Organisation
festgelegten Zeitpunkt
zurückgestellt werden.
Vertragsparteien, zu deren
Gunsten die Bestimmungen
dieses Absatzes Anwendung
finden, zahlen für diejenigen
Beträge, deren Zahlung zurückgestellt
wurde, so Zinsen, als ob
diese Beträge von der Union gemäß
Artikel 11 gewährte Kredite
wären."
Artikel 4
Artikel 19 lit. b erster Satz
des Abkommens erhält folgende
Fassung
„Vorbehaltlich der Bestimmungen
der lit. c und d dieses
Artikels, des Artikels 35 und
des Artikels 35 bis werden Entscheidungen
des Rates auf
Grund des vorliegenden Abkommens
im gegenseitigen Einvernehmen
aller Vertragsparteien
gefaßt, mit Ausnahme
derjenigen, die abwesend sind
oder sich der Stimme enthalten."
Artikel 5
Artikel 23 lit. c Ziffer 3 des
Abkommens erhält folgende
Fassung
„3. zur Bestreitung der Ausgaben,
die in Verbindung mit
Zahlungen und Übertragungen
von Gold oder Devisen auf
Grund dieses Abkommens und
im Zusammenhang mit der Anlage
der Vermögenswerte des
Fonds entstehen, sowie aller
anderen Ausgaben ähnlicher
Art, und, falls die Organisation
dies bestimmt, zur Bestreitung
von Ausgaben, die gemäß Artikel
21 und 25 entstehen."
Artikel 6
Nach Artikel 23 wird in das
Abkommen ein neuer Artikel
23bis eingefügt, der folgende
Fassung erhält
„Artikel 23 bis
BEFRISTETE DARLEHEN
a) Soweit die Durchführung
von Operationen eine Verminderung
der konvertierbaren
Vermögenswerte des Fonds
unter den Gegenwert von
100 Millionen Rechnungseinheiten
ergibt, leisten die Vertragsparteien
nach Durchführung
dieser Operationen Zahlungen
in Gold oder in USA-
Dollar an die Union.
b) Die in diesem Artikel vorgesehenen
Zahlungen erfolgen
am Wertstellungstag der betreffenden
Operationen in
Form eines Darlehens, welches
bis zum Wertstellungstag der
folgenden Operationen gewährt
wird, an dem sie mit Vorrang
vor den anderen von der Union
zu leistenden Zahlungen zurückgezahlt
werden.
c) Die in diesem Artikel vorgesehenen
Zahlungen dürfen zu
keiner Zeit einen Gesamtbetrag
im Gegenwert von 100 Millionen
Rechnungseinheiten noch,
hinsichtlich einer Vertragspartei,
denjenigen Betrag überschreiten,
der zu dem genannten Gesamtbetrag
in demselben Verhältnis
steht wie die Quote dieser Vertragspartei
am 1. Juli 1952 zur
Summe der Quoten aller Vertragsparteien
zum gleichen Datum.
d) Die in diesem Artikel vorgesehenen
Zahlungen werden
geleistet
1. im Verhältnis zu der
Höhe ihrer Quoten von denjenigen
Vertragsparteien, die
bei den Operationen, nach
deren Durchführung die Zahlungen
zu leisten sind, einen
kumulativen Rechnungsüberschuß
aufweisen; und
2. soweit die. in Ziffer 1
vorgesehenen Zahlungen unzureichend
sind, von den
anderen Vertragsparteien im
Verhältnis zu der Höhe ihrer
Quoten.
e) Die Union zahlt der Vertragspartei,
welche eine in
diesem Artikel vorgesehene
Zahlung geleistet hat, auf den
gezahlten Betrag Zinsen zu
einem von der Organisation auf
Grund der in Artikel 23 lit. d
vorgesehenen Bedingungen festgesetzten
Zinssatz.
f) Konvertierbare Vermögenswerte
des Fonds im Sinne
dieses Artikels sind diejenigen
Beträge in Gold, USA-Dollar
und in konvertierbaren Währungen
anderer Länder als der
Vertragsparteien, die zum
Fonds gehören.
g) Die in diesem Artikel vorgesehenen
Zahlungen werden
weder nach Durchführung derjenigen
Operationen geleistet,
welche in Artikel 34 für eine
Vertragspartei vorgesehen sind,
für die das Abkommen endet,
noch nach Durchführung der in
Artikel 36 vorgesehenen Operationen."
Artikel 7
Artikel 27 des Abkommens
erhält folgende Fassung
„Artikel 27
ÄNDERUNG DER PARITÄT
Wird die Parität zwischen der
Rechnungseinheit und der
Währung, in welcher eine -Vertragspartei
dem Agenten die
zur Berechnung bilateraler
Überschüsse und Defizite erforderlichen
Angaben macht,
innerhalb einer Abrechnungsperiode
geändert, so werden die
betreffenden bilateralen Überschüsse
oder Defizite für zwei
Zeitabschnitte errechnet, nämlich
für die Zeit vor und die
Zeit nach der Änderung der
Parität jeweils auf der Grundlage
der während jedes dieser
Zeitabschnitte geltenden Paritäten.
Für die Anwendung des
Artikels 11 lit. b sollen die gemäß
Artikel 12 in Anspruch genommenen
Kreditbeträge auf
der Grundlage derjenigen Parität
in Rechnungseinheiten umgerechnet
werden, die während
der Abrechnungsperiode in
Kraft war, für welche der Kredit
in Anspruch genommen
wurde."
Artikel 8
Artikel 30 lit. a des Abkommens
erhält folgende Fassung
„a) Artikel 11, Artikel 23bis
und Artikel 26 lit. a können
durch Beschluß der Organisation
abgeändert werden."
Artikel 9
Nach Artikel 35 wird ein
neuer Artikel 35 bis in das Abkommen
eingefügt, der folgende
Fassung erhält
„Artikel 35 bis
WEITERE VERLÄNGERUNG
DER ANWENDUNG DES
ARTIKELS 11
a) Spätestens am 31. März
1953 wird die Organisation eine
eingehende Untersuchung über
die Durchführung dieses Abkommens
vornehmen, um in
Beratung mit der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika
zu entscheiden, unter welchen
Bedingungen Artikel 11
dieses Abkommens vom 1. Juli
1953 an weiter in Kraft bleiben
soll.
b) Wirkt eine Vertragspartei
an der in lit. a dieses Artikels
vorgesehenen Entscheidung nicht
mit, so endigt dieses Abkommen
für sie am 30. Juni 1953;
in diesem Falle findet Artikel 34
lit. e auf diese Vertragspartei
Anwendung.
c) Für die anderen Vertragsparteien
bleibt Artikel 11 zu
den von ihnen festgesetzten Bedingungen
in Kraft, sofern sich
nicht aus den Bestimmungen des
Artikels 36 lit. b etwas anderes
ergibt."
Artikel 10
§ 1 der Anlage B des Abkommens
erhält folgende Fassung
„§ 1. Endigt dieses Abkommen
für eine Vertragspartei auf
Grund des Artikels 34, 35 oder
35bis dieses Abkommens, so
werden die Rechte und Pflichten
dieser Vertragspartei nach den
folgenden Vorschriften bestimmt,
jedoch vorbehaltlich
von Beschlüssen, welche die Or-
ganisation im Einvernehmen
mit der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
über die in besonderen Fällen
gemäß Artikel 13 dieses Abkommens
gewährten Kredite
faßt."
Artikel 11
§ 4 lit. a der Anlage B des
Abkommens erhält folgende
Fassung
„a) Je nach Lage des Falles
gibt die betreffende Vertragspartei
jeder anderen Vertragspartei
oder erhält von jeder anderen
Vertragspartei einen Kredit
in Höhe eines Betrages, der
zu dem Nettobetrag der Kredite,
welche die erste Vertragspartei
der Union gegeben oder
von ihr erhalten hat, in demselben
Verhältnis steht wie die
Quote der anderen Vertragspartei
zur Summe der Quoten
aller Vertragsparteien."
Artikel 12
§ 8 der Anlage B des Abkommens
erhält folgende Fassung
„§ 8. Die Union wird bei Beendigung
dieses Abkommens
auf Grund des Artikels 36 dieses
Abkommens nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen
liquidiert, jedoch vorbehaltlich
von Beschlüssen, welche die Organisation
im Einvernehmen
mit der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
über in besonderen Fällen gemäß
Artikel 13 dieses Abkommens
gewährte Kredite faßt."
Artikel 13
§ 12 der Anlage B des Abkommens
erhält folgende Fassung
„§ 12. Die konvertierbaren
Vermögenswerte des Fonds
werden zur Rückzahlung an
diejenigen Vertragsparteien verwendet,
die der Union auf
Grund der Artikel 11 und 13
dieses Abkommens Kredite gegeben
haben, und zwar im Verhältnis
der Nettobeträge dieser
Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren
Vermögenswerte
die der Union gemäß Artikel 23
lit. b Ziffer 1 dieses Abkommens
zur Verfügung gestellten
Beträge, vermindert um den
Differenzbetrag zwischen dem
Gesamtbetrag der als Schenkung
zugeteilten Anfangsguthaben
und dem Gesamtbetrag der zugeteilten
Anfangsschulden, nicht
überschreiten, können sie auf
Grund dieses Paragraphen nur
verwendet werden, wenn die
Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika der Liquidierung
nicht widersprochen hat."
Artikel 14
1. Die Artikel 1 bis 13 dieses
Zusatzprotokolls sind Bestandteile
des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll
wird ratifiziert. Es tritt zu demselben
Zeitpunkt wie das Abkommen
in Kraft oder, wenn
dieses Zusatzprotokoll zu diesem
Zeitpunkt noch nicht von
allen Signatarstaaten ratifiziert
ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
durch alle
Signatarstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll
bleibt bis zur Beendigung des
Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen
der Artikel 34,
35bis und 36 des Abkommens
gelten für dieses Zusatzprotokoll
ebenso wie für das Abkommen.
Artikel 15
Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 14 lit. 2 werden
die Parteien dieses Zusatzprotokolls
seine Bestimmungen
mit Wirkung vom 1. Juli 1952
anwenden, jedoch nicht auf die
Durchführung der Operationen
für den Monat Juni 1952.
URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, ordnungsgemäß
bevollmächtigten Ver-
treter dieses Zusatzprotokoll
mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am
11. Juli 1952 in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise authentisch sind, in
einem einzigen Exemplar, das
beim Generalsekretär der Organisation
für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(OEEC) hinterlegt bleibt, der
allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls
beglaubigte Abschriften
zustellen wird.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Karl Werkmeister
Für die Republik Österreich
Herbert Prack
Für das Königreich Belgien
Comte de Meeus d'Argenteuil
Für das Königreich Dänemark
E. Bartels
Für die Französische Republik
Charpentier
Für das Königreich Griechenland
A. Verdelis
Für die Republik Irland
C. C. Cremin
Für die Republik Island
Petur Benediktsson
Für die Italienische Republik
Attilio Cattani
Für das Großherzogtum Luxemburg
N. Hommel
Für das Königreich Norwegen
Paul Koht
Für das Königreich der Niederlande
S. J. van Tuyll
Für die Portugiesische Republik
Ruy T. Guerra
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Hugh Ellis-Rees
Für Schweden
Erik von Sydow
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Gérard Bauer
Für die Türkische Republik
Mehmet Ali Tiney
Für die Britisch-Amerikanische
Zone des Freien Gebietes von
Triest
Joseph J. Hill
(Übersetzung.)
ZUSATZPROTOKOLL
NR. 4 ZUR ABÄNDERUNG
DES ABKOMMENS ÜBER
DIE GRÜNDUNG EINER
EUROPÄISCHEN
ZAHLUNGSUNION VOM
19. SEPTEMBER 1950
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Österreich, des
Königreichs Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Französischen
Republik, des Königreichs
Griechenland, der Republik Irland,
der Republik Island, der
Italienischen Republik, des
Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs Norwegen, des
Königreichs der Niederlande,
der Portugiesischen Republik,
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland,
Schwedens, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Türkischen
Republik sowie der Befehlshaber
der britisch-amerikanischen
Zone des Freien Gebietes
von Triest;
ALS SIGNATARE des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
vom 19. September 1950
(im folgenden „Abkommen" genannt)
und des Protokolls vom
gleichen Tage über seine vorläufige
Anwendung, dessen § 1
vorsieht, daß die Bestimmungen
des Abkommens vorläufig so
angewendet werden, als ob es
seit dem 1. Juli 1950 wirksam
gewesen wäre;
ALS SIGNATARE des Zusatzprotokolls
Nr. 2 zur Abänderung
des Abkommens vom
4. August 1951;
ALS SIGNATARE des Zusatzprotokolls
Nr. 3 zur Abänderung
des Abkommens vom
11. Juli 1952;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
ein Zusatzprotokoll
Nr. 4 zu unterzeichnen, das bestimmte
Änderungen des Abkommens
vorsieht; und
HABEN
IN DEM WUNSCHE, daß
die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls
sofort in Kraft
treten sollen; sowie
IM HINBLICK auf eine
Empfehlung, die der Rat der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(OEEC) am 19. Juni 1953 angenommen
hat, womit der
Wortlaut dieses Zusatzprotokolls
genehmigt und den Mitgliedern
der Organisation dessen
Unterzeichnung empfohlen
wird;
FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
In Artikel 4 des Abkommens
wird nach lit. f eine neue lit. fbis
eingefügt, die folgende Fassung
erhält
„fbis) Jede Vertragspartei
verpflichtet sich, unverzüglich
den Transfer von Währungsbeträgen
zu genehmigen, die
zur Durchführung von ordnungsgemäß
genehmigten Geschäften
bei Fälligkeit erforderlich
sind."
Artikel 2
Artikel 19 lit. b erster Satz
erhält folgende Fassung
„Vorbehaltlich der Bestimmungen
der litera c und d dieses
Artikels und des Artikels
35 ter werden Entscheidungen
des Rates auf Grund dieses
Abkommens im gegenseitigen
Einvernehmen aller Vertragsparteien
gefaßt, mit Ausnahme
derjenigen, die abwesend sind
oder sich der Stimme enthalten."
Artikel 3
Artikel 20 lit. a zweiter Satz
des Abkommens erhält folgende
Fassung
„Endigt dieses Abkommen
für eine Vertragspartei gemäß
Artikel 34 oder 35 ter, so scheidet
das auf Vorschlag dieser
Vertragspartei ernannte Mitglied
aus dem Direktorium
aus."
Artikel 4
Nach Artikel 35 bis wird ein
neuer Artikel 35 ter in das Abkommen
eingefügt, der folgende
Fassung erhält
„Artikel 35ter
WEITERE VERLÄNGERUNG
DER ANWENDUNG
DES ARTIKELS 11
a) Spätestens am 31. März
1954 wird die Organisation
eine eingehende Untersuchung
über die Durchführung dieses
Abkommens vornehmen, um in
Beratung mit der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika
zu entscheiden, unter welchen
Bedingungen Artikel 11
dieses Abkommens vom 1. Juli
1954 an weiter in Kraft bleiben
soll.
b) Wirkt eine Vertragspartei
an der in lit. a dieses Artikels
vorgesehenen Entscheidung
nicht mit, so endigt dieses Abkommen
für sie am 30. Juni
1954; in diesem Falle findet
Artikel 34 lit. e, auf diese Vertragspartei
Anwendung.
c) Für die anderen Vertragsparteien
bleibt Artikel 11 zu
den von ihnen festgesetzten Bedingungen
in Kraft, sofern sich
nicht aus den Bestimmungen
des Artikels 36 lit. b etwas
anderes ergibt."
Artikel 5
Artikel 36 lit. b des Abkommens
erhält folgende Fassung
„b) Sofern die Organisation
nicht anders entscheidet, tritt
dieses Abkommen nach dem
30. Juni 1952 außer Kraft,
wenn sich der Gesamtbetrag der
Quoten der Vertragsparteien
auf weniger als 50 v. H. der
Summe der Quoten belaufen
sollte. Für den Zweck dieses Absatzes
gelten als Quoten die ursprünglich
in Tabelle III festgesetzten
Beträge."
Artikel 6
§ 1 des Abschnittes I der Anlage
. B des Abkommens erhält
folgende Fassung
„§ 1. Endigt dieses Abkommen
für eine Vertragspartei auf
Grund der Artikel 34 oder
35ter dieses Abkommens, so
werden die Rechte und Pflichten
dieser Vertragspartei nach den
folgenden Vorschriften bestimmt,
jedoch vorbehaltlich
von Beschlüssen, welche die
Organisation im Einvernehmen
mit der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über
die in besonderen Fällen gemäß
Artikel 13 dieses Abkommens
gewährten Kredite faßt."
Artikel 7
1. Die Artikel 1 bis 6 dieses
Zusatzprotokolls sind Bestandteile
des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll
wird ratifiziert. Es tritt zu demselben
Zeitpunkt wie das Abkommen
in Kraft oder, wenn
dieses Zusatzprotokoll zu diesem
Zeitpunkt noch nicht von
allen Signatarstaaten ratifiziert
ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
durch alle
Signatarstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll
bleibt bis zur Beendigung des
Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen
der Artikel 34,
35 ter und 36 des Abkommens
gelten für dieses Zusatzprotokoll
ebenso wie für das Abkommen.
Artikel 8
Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 7 Absatz 2
werden die Parteien dieses Zusatzprotpkolls
seine Bestimmungen
mit Wirkung vom 1. Juli
1953 anwenden.
URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter
dieses Zusatzprotokoll
mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu PARIS am
30. Juni 1953 in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise authentisch sind, in einem
einzigen Exemplar, das beim
Generalsekretär der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit (OEEC)
hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten
dieses Zusatzprotokolls
beglaubigte Abschriften
zustellen wird.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Karl Werkmeister
Für die Republik Österreich
Herbert Prack
Für das Königreich Belgien
R. Ockrent
Für das Königreich Dänemark
E. Bartels
Für die Französische Republik
Charpentier
Für das Königreich Griechenland
L. P. Nicolaidis
Für die Republik Irland
C. C. Cremin
Für die Republik Island
Petur Benediktsson
Für die Italienische Republik
Attilio Cattani
Für das Großherzogtum Luxemburg
N. Hommel
Für das Königreich Norwegen
Arne Skaug
Für das Königreich der Niederlande
F. J. Gelderman
Für die Portugiesische Republik
Ruy T. Guerra
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Hugh Ellis-Rees
Für Schweden
Erik von Sydow
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Gérard Bauer
Für die Türkische Republik
Mehmet Ali Tiney
Für die Britisch-Amerikanische
Zone des Freien Gebietes von
Triest
A. Silvi-Antonini
(Übersetzung.)
ZUSATZPROTOKOLL
NR. 5
ZUR ABÄNDERUNG DES
ABKOMMENS ÜBER DIE
GRÜNDUNG EINER
EUROPÄISCHEN
ZAHLUNGSUNION VOM
19. SEPTEMBER 1950
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Österreich, des
Königreichs Belgien, des Königreichs
Dänemark, der französischen
Republik, des Königreichs
Griechenland, Irlands, der
Republik Island, der Italienischen
Republik, des Großherzogtums
Luxemburg, des
Königreichs Norwegen, des
Königreichs der Niederlande,
der Portugiesischen Republik,
des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland,
Schwedens, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und
der Türkischen Republik sowie
der Befehlshaber der britisch-
amerikanischen Zone des Freien
Gebietes von Triest;
ALS SIGNATARE des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
vom 19. September 1950
(im folgenden „Abkommen"
genannt) und des Protokolls
vom gleichen Tage über seine
vorläufige Anwendung, dessen
§ 1 vorsieht, daß die Bestimmungen
des Abkommens vorläufig
so angewendet werden,
als ob es seit dem 1. Juli 1950
wirksam gewesen wäre;
ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle
Nr. 2, 3 und 4
zur Abänderung des Abkommens
vom 4. August 1951,
11. Juli 1952 und 30. Juni 1953;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
bestimmte Änderungen
an dem Abkommen vorzunehmen;
und
HABEN
IM HINBLICK auf eine
Empfehlung, die der Rat der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(OEEC) am 30. Juni 1954
angenommen hat, womit der
Wortlaut dieses Zusatzprotokolls
genehmigt und den Mitgliedern
der Organisation dessen
Unterzeichnung empfohlen
wird; sowie
IN DEM WUNSCHE, daß
die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls
sofort in Kraft
treten sollen;
FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
a) Artikel 4 lit. e des Abkommens
erhält folgende Fassung
„e) Beträge, die aus anderen
Kapitalbewegungen herrühren
als den im Artikel 12 und in
der Anlage A dieses Abkommens
genannten, werden auf
Antrag der beiden beteiligten
Vertragsparteien von der Errechnung
der bilateralen Überschüsse
oder Defizite ausgeschlossen.
Sind solche Beträge
jedoch innerhalb des Währungsgebietes
einer Vertragspartei
verwendet worden, so dürfen
sie von der Errechnung nicht
mehr ausgeschlossen werden, es
sei denn, daß die Organisation
etwas anderes bestimmt. Zahlungen
zur Verzinsung oder
Tilgung der in diesem Absatz
genannten Beträge sind, gleichgültig,
ob die letzteren aus-
geschlossen sind oder nicht, von
der Berechnung der bilateralen
Überschüsse oder Defizite über
einen zum Zeitpunkt der
Durchführung der Kapitalbewegung
von den betreffenden Vertragsparteien
gestellten Antrag
auszuschließen."
b) In Artikel 4 des Abkommens
wird nach lit. e eine neue
lit. ebis eingefügt, die folgende
Fassung erhält
„ebis) Zahlungen auf Grund
eines gemäß Artikel 13bis abgeschlossenen
Abkommens sind
von der Berechnung der bilateralen
Überschüsse oder Defizite
auszuschließen."
Artikel 2
Artikel 6 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„Artikel 6
RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE
UND RECHNUNGSDEFIZITE
Der Rechnungsüberschuß
oder das Rechnungsdefizit einer
Vertragspartei ist der Nettoüberschuß
oder das Nettodefizit
dieser Vertragspartei für eine
Abrechnungsperiode, berichtigt
um
1. den Betrag, der für die
Operationen dieser Abrechnungsperiode
mit Bezug auf
einen für diese Vertragspartei
festgesetzten Anfangsbetrag gemäß
Artikel 10 in Anspruch genommen
oder zur Wiederauffüllung
verwendet worden ist;
2. den Betrag, der für die
Operationen dieser Abrechnungsperiode
auf Grund bestehender
Guthaben, die eine
Vertragspartei besaß oder die
auf sie Bezug haben, gemäß
Artikel 9 verwendet worden ist.
Die Berichtigung wird so vorgenommen,
als wäre der verwendete
Betrag ein bilateraler
Überschuß der Vertragspartei,
die die genannten bestehenden
Guthaben besaß, oder ein bilaterales
Defizit der Vertragspartei,
für die sie in Verwahrung
gehalten wurden; und
3. einen Betrag, der bei den
Operationen dieser Abrechnungsperiode
auf Grund eines
von der Organisation gemäß
Artikel 10bis gefaßten Beschlusses
ausgeglichen wird."
Artikel 3
Artikel7 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„Artikel 7
KUMULATIVE RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE
UND RECHNUNGSDEFIZITE
Der kumulative Rechnungsüberschuß
oder das kumulative
Rechnungsdefizit einer Vertragspartei
gegenüber der
Union ist gleich dem Unterschied
zwischen der Summe
ihrer Rechnungsüberschüsse und
der Summe ihrer Rechnungsdefizite,
der in den in Artikel
13bis vorgesehenen Fällen
gemäß den Beschlüssen der
Organisation berichtigt ist."
Artikel 4
Nach Artikel 10 des Abkommens
wird ein neuer Artikel
10 bis eingefügt, der folgende
Fassung erhält
„Artikel 10 bis
BESONDERE ARTEN DES
AUSGLEICHS
Unbeschadet der Bestimmungen
der Artikel 9 und 10 kann
die Organisation in besonderen
Fällen weitere Arten des Ausgleiches
von Nettoüberschüssen
oder Nettodefiziten einer Vertragspartei
vorsehen."
Artikel 5
Artikel 11 des Abkommens
erhält folgende Fassung
„Artikel 11
KREDITE UND GOLDZAHLUNGEN
a) Der Rechnungsüberschuß
oder das Rechnungsdefizit einer
Vertragspartei wird zur Hälfte
durch Kredite und zur anderen
Hälfte durch Goldzahlungen
ausgeglichen, jedoch nur insoweit,
als der kumulative Rechnungsüberschuß
oder das kumulative
Rechnungsdefizit dieser
Vertragspartei die in der nachstehenden
Tabelle III für sie
festgesetzte Quote nicht überschreitet.
TABELLE III
QUOTEN
b) Zum Ausgleich von Rechnungsüberschüssen
gewährt die
betreffende Vertragspartei der
Union den in lit. a dieses Artikels
angeführten Kredit und die
Union leistet an die betreffende
Vertragspartei die in dieser lit.
genannte Goldzahlung. Zum
Ausgleich von Rechnungsdefiziten
gewährt die Union der betreffenden
Vertragspartei den in
dieser lit. angeführten Kredit
und die betreffende Vertragspartei
leistet an die Union die
in dieser lit. angeführte Goldzahlung.
c) Wird der kumulative
Rechnungsüberschuß oder das
kumulative Rechnungsdefizit
einer Vertragspartei geringer,
dann wird der auf Grund dieses
Artikels zum Ausgleich des
Rechnungsdefizits oder des
Rechnungsüberschusses dieser
Vertragspartei eingeräumte
Kredit zur Verminderung des
früher an die oder von der
Union gegebenen Kredites verwendet.
d) Jede Vertragspartei darf
zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits
für eine Abrechnungsperiode
einen höheren als den
in lit. a dieses Artikels vorgesehenen
Anteil in Gold zahlen,
jedoch nur insoweit, als ihr
Rechnungsdefizit ihren kumulativen
Rechnungsüberschuß beim
Abschluß der Operationen für
die vorhergehende Abrechnungsperiode
übersteigt.
e) Jede Vertragspartei darf
vorbehaltlich der Zustimmung
der Organisation den ihr von
der Union auf Grund dieses
Artikels eingeräumten Kredit
vermindern, und zwar entweder
1. auf Grund eines Antrages,
daß ihr die Union zum
Ausgleich ihres Rechnungsüberschusses
für eine Abrechnungsperiode
einen geringeren
Teil an Gold zahlen
soll, als dies in lit. a dieses
Artikels vorgesehen ist; oder
2. durch Vornahme einer
Goldzahlung bei den Operationen
für eine Abrechnungsperiode.
f) Die Differenz zwischen den
von einer Vertragspartei auf
Grund lit. d und e dieses
Artikels gezahlten Goldbeträgen
und den gemäß lit. a dieses
Artikels für diese Vertragspartei
errechneten Beträgen sowie
die von der Union auf
Grund der genannten lit. geschuldeten
Goldbeträge, die
nicht gemäß lit. e dieses Artikels
an die betreffende Vertragspartei
gezahlt worden sind, gelten
für die Zwecke dieses Artikels
als Kredite. Sofern die betreffende
Vertragspartei nicht
einen gegenteiligen Antrag
stellt, werden diese Beträge bei
den folgenden Operationen zurückgezahlt."
Artikel 6
Artikel 13 des Abkommens
erhält folgende Fassung
„Artikel 13
ÜBERSCHREITUNG DER
QUOTEN
a) Falls die Organisation
nichts anderes bestimmt und
vorbehaltlich der Vorschriften
des § 7 der Anlage B dieses Abkommens
wird das Rechnungsdefizit
und der Rechnungsüberschuß
einer Vertragspartei insoweit,
in voller Höhe durch
Goldzahlungen beglichen, als
ihr kumulatives Rechnungsdefizit
den Betrag ihrer Quote
übersteigt.
b) Vorbehaltlich der Vorschriften
des § 7 der Anlage B
dieses Abkommens wird der
Rechnungsüberschuß und das
Rechnungsdefizit einer Vertragspartei,
soweit ihr kumulativer
Rechnungsüberschuß den
Betrag ihrer Quote übersteigt,
gemäß den Entscheidungen der
Organisation ausgeglichen.
c) Wird der kumulative
Rechnungsüberschuß oder das
kumulative Rechnungsdefizit
einer Vertragspartei geringer,
dann wird der auf Grund von
gemäß diesem Artikel von der
Organisation getroffenen Ent-
scheidungen bezüglich des Ausgleichs
des Rechnungsdefizits
oder des Rechnungsüberschusses
dieser Vertragspartei eingeräumte
Kredit zur Verminderung
des früher an die oder
von der Union gegebenen Kredites
verwendet."
Artikel 7
Nach Artikel 13 des Abkommens
wird ein neuer Artikel
13bis eingefügt, der folgende
Fassung erhält
„Artikel 13 bis
RÜCKZAHLUNG VON
KREDITEN
a) Schließen zwei Vertragsparteien
ein Übereinkommen
hinsichtlich der Rückzahlung
oder Tilgung von Krediten, die
die Union einer von ihnen und
die die andere der Union einräumte,
dann bewirken Zahlungen,
welche die erste Vertragspartei
an die zweite leistet, eine
entsprechende Verminderung
derartiger Kredite, sofern die
Organisation beim Abschluß
eines derartigen Übereinkommens
die diesbezüglichen Beträge
sowie die Termine der
darin vorgesehenen Ratenzahlungen
genehmigt. Soweit jedoch
der Kreditbetrag, den die Union
der ersten Vertragspartei bzw.
die zweite Vertragspartei der
Union einräumt, geringer wäre
als die geleistete Zahlung, wird
je nach Sachlage seitens der
ersten Vertragspartei der Union
oder seitens der Union der
zweiten Vertragspartei ein Kredit
eingeräumt.
b) Die Organisation kann in
Ausnahmefällen bestimmen, daß
die Rückzahlung oder Tilgung
eines Teiles der von einer Vertragspartei
an die Union gewährten
Kredite durch Goldzahlungen
erfolgt. Die Organisation
kann ferner der Rückzahlung
oder Tilgung eines seitens
der Union an eine Vertragspartei
gegebenen Kredites
durch Goldzahlungen zustimmen."
Artikel 8
Artikel 14 des Abkommens
erhält folgende Fassung
„Artikel 14
GOLDZAHLUNGEN
a) Die Union kann sich von
ihrer Verpflichtung, auf Grund
der Artikel 10 bis, 11, 13 oder
13bis an eine Vertragspartei
Gold zu zahlen, befreien durch
Zahlung
1. in USA-Dollar;
2. in der Währung eines
Landes, welches nicht
Vertragspartei ist, falls
diese Währung für die
betreffende Vertragspartei
annehmbar ist; oder
3. in der Währung dieser
Vertragspartei.
b) Jede Vertragspartei, die
auf Grund der Artikel 10bis,
11, 13 oder 13bis an die Union
Gold zu zahlen hat, kann sich
von ihrer Verpflichtung befreien
durch Zahlung
1. in USA-Dollar; oder
2. vorbehaltlich der Zustimmung
des in Artikel
20 erwähnten Direktoriums,
in einer anderen
Währung, soweit
die Union sie zu Zahlungen
gemäß lit. a
dieses Artikels benutzen
kann."
Artikel 9
Artikel 22, lit. a des Abkommens
erhält folgende Fassung
„a) Jede Vertragspartei ist
verpflichtet, dem Agenten zu
übermitteln
1. eine monatliche Aufstellung,
die alle für die
Durchführung der Operation
erforderlichen
Angaben enthält, einschließlich
der Parität
zwischen ihrer eigenen
Währung und der Rech-
nungseinheit sowie eines
einheitlichen Wechselkurses,
der mit jeder anderen
Vertragspartei auf
Grund des tatsächlichen
Kurses für laufende Geschäfte
vereinbart wird
und zu dem die berichtende
Vertragspartei bereit
ist, die Operation
stattfinden zu lassen;
2. die Unterlagen betreffend
die in Artikel 12
und 13bis sowie in Anlage
A des vorliegenden
Abkommens angeführten
bilateralen Vereinbarungen,
die für die
Durchführung des Abkommens
erforderlich
sind; und
3. die Höhe der zur Verwendung
gemäß Artikel 9
zur Verfügung stehenden
Guthaben."
Artikel 10
a) Artikel 34 lit. a des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„a) Sofern die Organisation
nichts anderes bestimmt, endigt
dieses Abkommen für jede Vertragspartei,
die eine gemäß Artikel
10bis, 11 oder 13 geschuldete
Goldzahlung nicht leistet,
mit Ablauf derjenigen Abrechnungsperiode,
innerhalb der die
fällige Verpflichtung nicht erfüllt
wird. Sobald die Nichterfüllung
festgestellt worden ist, werden
die übrigen Vertragsparteien gegenüber
jener Vertragspartei
von ihren Verpflichtungen auf
Grund von Artikel 8 unverzüglich
befreit."
b) Artikel 34 lit. d des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„d) Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen durch eine
Mitteilung an die Organisation
für sich beenden;
1. wenn ihr kumulativer
Rechnungsüberschuß
oder ihr kumulatives
Rechnungsdefizit den
Betrag ihrer Quote erreicht;
in diesem Falle
endigt das Abkommen
mit Ablauf der Abrechnungsperiode,
innerhalb
welcher der kumulative
Rechnungsüberschuß
oder das kumulative
Rechnungsdefizit dieser
Vertragspartei ihre
Quote erreicht, oder,
wenn die Mitteilung
später erfolgt, mit Ablauf
der Periode, in der
diese erfolgt ist;
2. wenn eine ihr auf
Grund der Artikels 10 bis
11 oder 13 geschuldete
Goldzahlung nicht in
voller Höhe geleistet
worden ist; in diesem
Falle endigt das Abkommen
mit Ablauf der Abrechnungsperiode,
innerhalb
welcher die Mitteilung
durch die Vertragspartei
erfolgt, mit
der Maßgabe, daß diese
von ihren Verpflichtungen
gegenüber den anderen
Vertragsparteien
auf Grund des Artikels
8 sofort nach erfolgter
Mitteilung befreit
wird; oder
3. in anderen Fällen und
unter Bedingungen, die
von der Organisation
vorgesehen werden."
Artikel 11
Nach Artikel 35 ter wird ein
neuer Artikel 35 quater eingefügt,
der folgende Fassung erhält
„Artikel 35 quater
WEITERE VERLÄNGERUNG
DER ANWENDUNG
DES ARTIKELS 11
a) Spätestens am 31. März 1955
wird die Organisation eine eingehende
Untersuchung über die
Durchführung dieses Abkommens
vornehmen, um in Beratung
mit der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika
zu entscheiden, unter wel-
chen Bedingungen Artikel 11
dieses Abkommens vom 1. Juli
1955 an weiter in Kraft bleiben
soll.
b) Wirkt eine Vertragspartei
an der in lit. a dieses Artikels
vorgesehenen Entscheidung
nicht mit, so endigt dieses Abkommen
für sie am 30. Juni
1955; in diesem Falle findet Artikel
34 lit. e auf diese Vertragspartei
Anwendung.
c) Für die anderen Vertragsparteien
bleibt Artikel 11 zu
den von ihnen festgesetzten Bedingungen
in Kraft, sofern sich
nicht aus den Bestimmungen des
Artikels 36 lit. b etwas anderes
ergibt."
Artikel 12
a) § 1 der Anlage B des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„§ 1. Endigt dieses Abkommen
für eine Vertragspartei auf
Grund des Artikels 34 oder
35 quater dieses Abkommens, so
werden die Rechte und Pflichten
dieser Vertragspartei nach den
folgenden Vorschriften bestimmt,
jedoch vorbehaltlich
von Beschlüssen, welche die Organisation
im Einvernehmen
mit der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über
die in besonderen Fällen gemäß
Artikel 10 bis oder 13 dieses Abkommens
gewährten Kredite
faßt."
b) § 3 der Anlage B des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„§ 3. Sofern die Organisation
nichts anderes bestimmt, werden
die Kredite, die die betreffende
Vertragspartei auf
Grund der Artikel 10bis, 11
und 13 dieses Abkommens der
Union gegeben oder von der
Union empfangen hat, sowie die
von der genannten Vertragspartei
auf Grund des Artikels
12 dieses Abkommens in
Anspruch genommen oder ge-
gebenen Kreditbeträge gestrichen
und durch bilaterale
Kredite ersetzt, die nach den
Bestimmungen des § 4 dieser
Anlage berechnet werden."
c) § 7 lit. b der Anlage B
des Abkommens erhält folgende
Fassung
„b) Diese Kredite werden zu
einem von der Organisation
festgesetzten Satz verzinst. Sie
werden bei der in Artikel 11
dieses Abkommens vorgesehenen
Berechnung nicht berücksichtigt;
jedoch mit der
Maßgabe, daß sie.
1. je nach Sachlage für den
Ausgleich der Rechnungsüberschüsse
oder
Rechnungsdefizite jeder
Vertragspartei insoweit
verwendet werden können,
als ihr kumulativer
Rechnungsüberschuß
oder ihr kumulatives
Rechnungsdefizit ihre
Quote übersteigt; und
2. für die Zwecke dieser
Anlage als Kredite behandelt
werden, die
nach Artikel 11 dieses
Abkommens gegeben
oder empfangen wurden."
d) § 8 der Anlage B des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„§ 8. Die Union wird bei Beendigung
dieses Abkommens auf
Grund des Artikels 36 dieses Abkommens
nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen liquidiert,
jedoch vorbehaltlich von
Beschlüssen, welche die Organisation
im Einvernehmen mit
der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über in
besonderen Fällen gemäß Artikel
10bis oder 13 dieses Abkommens
gewährte Kredite
faßt."
e) § 12 der Anlage B des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„§ 12. Die konvertierbaren
Vermögenswerte des Fonds
werden zur Rückzahlung an
diejenigen Vertragsparteien verwendet,
die der Union auf
Grund der Artikel 10bis, 11
und 13 dieses Abkommens Kredite
gegeben haben, und zwar
im Verhältnis der Nettobeträge
dieser Kredite. Soweit jedoch
die konvertierbaren Vermögenswerte,
die der Union gemäß
Artikel 23 lit. b Z. 1 dieses
Abkommens zur Verfügung gestellten
Beträge, vermindert um
den Differenzbetrag zwischen
dem Gesamtbetrag der als
Schenkung zugeteilten Anfangsguthaben
und dem Gesamtbetrag
der zugeteilten Anfangsschulden,
nicht überschreiten,
können sie auf Grund dieses
Paragraphen nur verwendet
werden, wenn die Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika der Liquidierung nicht
widersprochen hat."
f) § 15 der Anlage B des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„§ 15. Bestimmt die Organisation,
daß die in § 14 dieser
Anlage vorgesehene Abwicklung
von der Union durchzuführen
ist, so haben die Vertragsparteien,
die von der Union
Kredite auf Grund der Artikel
10 bis, 11 und 13 dieses Abkommens
erhalten haben, der
Union im Verhältnis der Nettobeträge
dieser Kredite und nach
den von der Organisation festzusetzenden
Bedingungen die
Beträge zurückzuzahlen, die erforderlich
sind, damit die Union
die erwähnte Abwicklung
durchführen kann."
§ 19 der Anlage B des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„§ 19. Die Vermögenswerte
des Fonds, welche nicht gemäß
den Bestimmungen der §§ 12
bis 18 dieser Anlage verwendet
worden sind, werden vorbehaltlich
der Bestimmungen des § 23
unter die Signatare des Abkom-
mens nach dem in der nachstehenden
Tabelle IV festgesetzten
Schlüssel verteilt. Hat jedoch
eine Vertragspartei eine
ihrer Verpflichtungen auf
Grund der Artikel 10bis, 11
oder 13 dieses Abkommens oder
der §§ 4, 15 oder 16 bis 18 dieser
Anlage nicht erfüllt, so
nimmt sie an der in diesem
Paragraphen vorgesehenen Verteilung
nicht teil, es sei denn,
daß die Organisation etwas anderes
bestimmt."
h) § 20 der Anlage B des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„§ 20. Soweit Kredite, die
den Vertragsparteien auf Grund
der Artikel 10bis, 11 und 13
dieses Abkommens gegeben
worden sind, nicht nach den Bedingungen
der §§ 14 bis 18 dieser
Anlage zurückgezahlt werden,
werden sie gegen die den
Vertragsparteien auf Grund des
§ 19 dieser Anlage zugeteilten
Forderungen verrechnet."
i) § 23 der Anlage B des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„§ 23. Die Anwendung der
Bestimmungen der §§ 19 bis 22
dieser Anlage bedarf der Zustimmung
der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika,
die in Beratung mit der
Organisation bestimmen kann,
daß die restlichen Vermögenswerte
des Fonds ganz oder zum
Teil zugunsten einzelner oder
aller Vertragsparteien zu reservieren
sind. Eine Vertragspartei
braucht jedoch die ihr auf
Grund der Artikel 10 bis, 11 und
13 dieses Abkommens gegebenen
Kredite innerhalb eines
kürzeren Zeitraums als des in
§ 22 dieser Anlage vorgesehenen
nur dann zurückzahlen, wenn
die Rückzahlung in der Währung
dieser Vertragspartei zur
Verwendung innerhalb ihres
Staats- oder Währungsgebietes
zu erfolgen hat."
Artikel 13
Tabelle IV des Abkommens
wird aufgehoben. Tabelle V des
Abkommens wird nunmehr Tabelle
IV des Abkommens.
Artikel 14
Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 7 des Abkommens
kann die Organisation den
kumulativen Rechnungsüberschuß
oder das kumulative
Rechnungsdefizit einer Vertragspartei
berichtigen, um den
Änderungen in der Höhe der
auf Grund dieses Protokolls
vorgesehenen Quoten Rechnung
zu tragen.
Artikel 15
1. Die Artikel 1 bis 13 dieses
Zusatzprotokolls sind Bestandteile
des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll
wird ratifiziert. Es tritt zu demselben
Zeitpunkt wie das Abkommen
in Kraft oder, wenn
dieses Zusatzprotokoll zu diesem
Zeitpunkt noch nicht von
allen Signatarstaaten ratifiziert
ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
durch alle
Signatarstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll
bleibt bis zur Beendigung des
Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen
der Artikel 34,
35 quater und 36 des Abkommens
gelten für dieses Zusatzprotokoll
ebenso wie für das
Abkommen.
Artikel 16
Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 15 lit. 2 werden
die Parteien dieses Zusatzprotokolls
seine Bestimmungen
mit Wirkung vom 1. Juli 1954
anwenden.
URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter
dieses Zusatzprotokoll
mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am
30. Juni 1954 in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise authentisch sind, in
einem einzigen Exemplar, das
beim Generalsekretär der Organisation
für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(OEEC) hinterlegt bleibt, der
allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls
beglaubigte Abschriften
zustellen wird.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Karl Werkmeister
Für die Republik Österreich
Herbert Prack
Für das Königreich Belgien
R. Ockrent
Für das Königreich Dänemark
Anton Vestbirk
Für die Französische Republik
Charpentier
Für das Königreich Griechenland
L. P. Nicolaidis
Für Irland
C. C. Cremin
Für die Republik Island
Petur Benediktsson
Für die Italienische Republik
Attilio Cattani
Für das Großherzogtum Luxemburg
N. Hommel
Für das Königreich Norwegen
Arne Skaug
Für das Königreich der Niederlande
A. W. L. Tjarda van Starkenborgh
Für die Portugiesische Republik
Ruy T. Guerra
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Hugh Ellis-Rees
Für Schweden
Göran Ryding
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Gérard Bauer
Für die Türkische Republik
Mehmet Ali Tiney
Für die Britisch-Amerikanische
Zone des Freien Gebietes von
Triest
Robert W. Reynolds
(Übersetzung.)
ZUSATZPROTOKOLL
NR. 6 ZUR ABÄNDERUNG
DES ABKOMMENS ÜBER
DIE GRÜNDUNG EINER
EUROPÄISCHEN
ZAHLUNGSUNION VOM
19. SEPTEMBER 1950
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland, der
Republik Österreich, des Königreichs
Belgien, des Königreichs
Dänemark, der französischen
Republik, des Königreichs Griechenland,
Irlands, der Republik
Island, der italienischen Republik,
des Großherzogtums
Luxemburg, des Königreichs
Norwegen, des Königreichs der
Niederlande, der Portugiesischen
Republik, des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien
und Nordirland, Schwedens, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Türkischen Republik;
ALS SIGNATARE des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
vom 19. September 1950
(im folgenden „Abkommen" genannt)
und des Protokolls vom
gleichen Tage über seine vorläufige
Anwendung, dessen § 1
vorsieht, daß die Bestimmungen
des Abkommens vorläufig so angewendet
werden, als ob es seit
dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen
wäre;
ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle
Nr. 2, 3, 4 und 5
zur Abänderung des Abkommens
vom 4. August 1951 bzw.
11. Juli 1952, 30. Juni 1953 und
30. Juni 1954;
EINGEDENK der Tatsache,
daß auf Grund eines Memorandums
betreffend das Freie Gebiet
von Triest über die zwischen
den Regierungen Italiens,
des Vereinigten Königreichs, der
Vereinigten Staaten von Amerika
und Jugoslawiens getroffene,
am 5. Oktober 1954 in
London paraphierte Vereinba-
rung die Alliierte Militärregierung
der Britisch-Amerikanischen
Zone des Freien Gebietes
von Triest mit Wirkung vom
26. Oktober 1954 zu bestehen
aufgehört hat und daß auf
Grund des genannten Memorandums
die italienische Regierung
am gleichen Tage die Verwaltung
des Gebietes übernommen
hat, für die ihr durch das
genannte Memorandum die
Verantwortung übertragen worden
ist;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
bestimmte Änderungen
an dem Abkommen vorzunehmen;
und
HABEN
IM HINBLICK auf eine
Empfehlung, die der Rat der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(OEEC) am 29. Juni 1955 angenommen
hat, womit der
Wortlaut dieses Zusatzprotokolls
genehmigt und den Mitgliedern
der Organisation dessen
Unterzeichnung empfohlen
wird; sowie
IN DEM WUNSCHE, daß
die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls
sofort in Kraft
treten sollen;
FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Anmerkung 1 zu Tabelle III
des Abkommens erhält folgende
Fassung
„1. Griechenland darf seine
Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden
zwischen
1. Juli 1954 und 31. Juli 1955
nicht gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels ausgleichen. Hinsichtlich
dieser Perioden gilt die
Quote Griechenlands für
Zwecke des Artikels 13 lit. a
und des Artikels 23 bis sowie der
§§ 4 und 17 der Anlage B dieses
Abkommens als Null."
Artikel 2
Artikel 12 lit. c erhält folgende
Fassung
„c) Kreditbeträge, die von
zwei Vertragsparteien unter-
einander auf Grund dieses Artikels
verwendet werden, gelten
als Kredite, die der Union oder
von der Union für Zwecke des
Artikels 11 gegeben worden
sind; der auf Grund des. Artikels
11 zu gebende Kreditbetrag
wird für die beiden beteiligten
Vertragsparteien so bemessen,
daß der Nettobetrag
der Kredite, die jede von ihnen,
sei es bilateral oder im Verhältnis
zur Union, gegeben oder
empfangen hat, dem Kreditbetrag
entspricht, der sich aus
Artikel 11 ergibt."
Artikel 3
Artikel 19 lit. b des Abkommens
erhält folgende Fassung
„b) Vorbehaltlich der Bestimmungen
der lit. c und d dieses
Artikels und des Artikels
35 quater werden Entscheidungen
des Rates auf Grund
dieses Abkommens im gegenseitigen
Einvernehmen aller
Vertragsparteien gefaßt, mit
Ausnahme derjenigen, die abwesend
sind oder sich der
Stimme enthalten, jedoch mit
der Maßgabe, daß
1. die Zustimmung einer
Vertragspartei nicht erforderlich
ist, wenn der Beschluß
dahin geht, ihr gegenüber die
Anwendung dieses Abkommens
gemäß Artikel 33 zu
suspendieren, oder in der Zeit
gefaßt wird, in der ihr gegenüber
die Anwendung dieses
Abkommen suspendiert ist;
und
2. ein Land, für das dieses
Abkommen geendigt hat, an
Beschlüssen auf Grund von
§ 6 der Anlage B dieses Abkommens
mitwirkt, sofern es
von diesen Beschlüssen betroffen
wird."
Artikel 4
Artikel 20, lit. a des Abkommens
erhält folgende Fassung
„a) Das Direktorium besteht
aus höchstens sieben Mitgliedern,
die der Rat aus einem
Kreis von Personen ernennt,
die von den Vertragsparteien
vorgeschlagen werden. Endigt
dieses Abkommen für eine Vertragspartei
gemäß Artikel 34
oder 35 quater, so scheidet das
auf Vorschlag dieser Vertragspartei
ernannte Mitglied aus
dem Direktorium aus. Sofern
die Organisation nichts anderes
bestimmt, darf ein Mitglied, das
auf Vorschlag einer Vertragspartei
ernannt ist, gegenüber
welcher die Anwendung dieses
Abkommens auf Grund des Artikels
33 suspendiert ist, während
der Dauer dieser Suspension
an den Sitzungen des Direktoriums
nicht teilnehmen.
Sofern der Rat nichts anderes
bestimmt, ist die Amtszeit der
Mitglieder des Direktoriums
ein Jahr; sie können wiederernannt
werden."
Artikel 5
Artikel 26 lit. a des Abkommens
erhält folgende Fassung
„a) Die Konten der Union
werden in einer Rechnungseinheit
von 0'8867088 Gramm
Feingold geführt, in der auch
die Berechnungen für die Operationen
vorgenommen und die
gemäß Artikel 10bis, 11 und 13
gewährten Kredite ausgedrückt
werden."
Artikel 6
Artikel 27 des Abkommens
erhält folgende Fassung
„Artikel 27
ÄNDERUNG DER PARITÄT
Wird die Parität zwischen der
Rechnungseinheit und der Währung,
in welcher eine Vertragspartei
dem Agenten die zur Berechnung
bilateraler Überschüsse
und Defizite erforderlichen
Angaben macht, innerhalb
einer Abrechnungsperiode
geändert, so werden die betreffenden
bilateralen Überschüsse
oder Defizite für zwei
Zeitabschnitte errechnet, nämlich
für die Zeit vor und die
Zeit nach der Änderung der
Parität jeweils auf der Grundlage
der während jedes dieser
Zeitabschnitte geltenden Paritäten.
Für die Zwecke des Artikels
11 werden die gemäß Artikel
12 in Anspruch genommenen
Kreditbeträge auf der
Grundlage derjenigen Parität in
Rechnungseinheiten umgerechnet,
die während der Abrechnungsperiode
in Kraft war, für
welche der Kredit in Anspruch
genommen wurde."
Artikel 7
Artikel 35 quater lit. b des
Abkommens erhält folgende
Fassung
„b) "Wirkt eine Vertragspartei
an der in lit. a dieses Artikels
vorgesehenen Entscheidung nicht
mit, so endigt dieses Abkommen
für sie am 31. Juli
1955; in diesem Falle findet Artikel
34 lit. e auf diese Vertragspartei
Anwendung."
Artikel 8
1. Die Artikel 1 bis 7 dieses
Zusatzprotokolls sind Bestandteile
des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll
wird ratifiziert. Es tritt zu demselben
Zeitpunkt wie das Abkommen
in Kraft oder, wenn
dieses Zusatzprotokoll zu diesem
Zeitpunkt noch nicht von
allen Signatarstaaten ratifiziert
ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
durch alle
Signatarstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll
bleibt bis zur Beendigung des
Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen
der Artikel 34,
35 quater und 36 des Abkommens
gelten für dieses Zusatzprotokoll
ebenso wie für das Abkommen.
Artikel 9
Unbeschadet der Bestimmungen
von Artikel 8 lit. 2 werden
die Parteien dieses Zusatzprotokolls
seine Bestimmungen mit
Wirkung vom 1. Juli 1955 anwenden.
URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter
dieses Zusatzprotokoll
mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am
29. Juni 1955 in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise authentisch sind, in
einem einzigen Exemplar, das
beim Generalsekretär der Organisation
für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(OEEC) hinterlegt bleibt, der
allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls
beglaubigte Abschriften
zustellen wird.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Karl Werkmeister
Für die Republik Österreich
Herbert Prack
Für das Königreich Belgien
R. Ockrent
Für das Königreich Dänemark
Anthon Vestbirk
Für die Französische Republik
François Valéry
Für das Königreich Griechenland
L. P. Nicolaidis
Für Irland
William P. Fay
Für die Republik Island
Pétur Benediktsson
Für die Italienische Republik
Leonardo Vitetti
Für das Großherzogtum Luxemburg
N. Hommel
Für das Königreich Norwegen
Finn Madsen
Für das Königreich der Niederlande
J. H. Kruisheer
Für die Portugiesische Republik
R. T. Guerra
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Hugh Ellis-Rees
Für Schweden
Ingemar Hägglöf
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Gérard Bauer
Für die Türkische Republik
Mehmet Ali Tiney
(Übersetzung.)
ZUSATZPROTOKOLL
NR. 7 ZUR ABÄNDERUNG
DES ABKOMMENS ÜBER
DIE GRÜNDUNG EINER
EUROPÄISCHEN
ZAHLUNGSUNION VOM
19. SEPTEMBER 1950
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland, der
Republik Österreich, des Königreichs
Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Französischen
Republik, des Königreichs Griechenland,
Irlands, der Republik
Island, der Italienischen Republik,
des Großherzogtums
Luxemburg, des Königreichs
Norwegen, des Königreichs der
Niederlande, der Portugiesischen
Republik, des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien
und Nordirland, Schwedens, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Türkischen Republik;
ALS SIGNATARE des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
vom 19. September 1950
(im folgenden „Abkommen"
genannt) und des Protokolls
vom gleichen Tage über seine
vorläufige Anwendung, dessen
§ 1 vorsieht, daß die Bestimmungen
des Abkommens vorläufig
so angewendet werden,
als ob es seit dem 1. Juli 1950
wirksam gewesen wäre;
ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle
Nr. 2, 3, 4, 5 und
6 zur Abänderung des Abkommens
vom 4. August 1951,
11. Juli 1952, 30. Juni 1953,
30. Juni 1954 und 29. Juni
1955;
EINGEDENK der Tatsache,
daß auf Grund eines Memorandums
betreffend das Freie Gebiet
von Triest über die zwischen
den Regierungen Italiens,
des Vereinigten Königreichs, der
Vereinigten Staaten von Amerika
und Jugoslawiens getroffene,
am 5. Oktober 1954 in London
paraphierte Vereinbarung die
Alliierte Militärregierung der
Britisch-Amerikanischen Zone
des Freien Gebietes von Triest
mit Wirkung vom 26. Oktober
1954 zu bestehen aufgehört hat
und daß auf Grund des genannten
Memorandums die italienische
Regierung am gleichen Tag
die Verwaltung des Gebietes
übernommen hat, für die ihr
durch das genannte Memorandum
die Verantwortung übertragen
worden ist;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
bestimmte Änderungen
an dem Abkommen vorzunehmen;
und
HABEN
IN DER ERWÄGUNG im
besonderen, daß Vorkehrungen
für eine Beendigung des Abkommens
im Zusammenhang
mit der Rückkehr einiger Mitgliedstaaten
zur Konvertibilität
getroffen werden sollten;
IM HINBLICK auf eine
Empfehlung, die der Rat der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(OEEC) am 29. Juli 1955 angenommen
hat, womit der
Wortlaut dieses Zusatzprotokolls
genehmigt und den Mitgliedern
der Organisation dessen
Unterzeichnung empfohlen
wird; sowie
IN DEM WUNSCHE, daß
die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls
sofort in Kraft
treten sollen;
FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
a) Artikel 11 lit. a des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„a) Der Rechnungsüberschuß
oder das Rechnungsdefizit einer
Vertragspartei wird zu einem
Viertel durch Kreditgewährung
und zu drei Vierteln durch
Goldzahlungen ausgeglichen, jedoch
nur insoweit, als der kumulative
Rechnungsüberschuß
oder das kumulative Rechnungsdefizit
dieser Vertragspartei
die in der nachstehenden
Tabelle III festgesetzte Quote
nicht überschreitet."
b) Die Tabelle III des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„TABELLE III
QUOTEN
Artikel 2
Artikel 19 lit. a und b des
Abkommens erhalten folgende
Fassung
„a) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 20 hat der
Rat die Befugnis, die zur
Durchführung dieses Abkommens
notwendigen Entscheidungen
zu treffen. Alle diese Entscheidungen
sind für sämtliche
Vertragsparteien rechtsverbindlich.
Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 34 lit. e
und des Artikels 36 lit. e verlieren
sie ihre Rechtsverbindlichkeit
für eine Vertragspartei,
für die dieses Abkommen
endigt. Die in lit. c dieses Artikels
erwähnten Entscheidungen
sind jedoch für alle Mitglieder
der Organisation verbindlich,
die Vertragsparteien
sind oder zu irgendeiner Zeit
Vertragsparteien waren.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen
der lit. c und d dieses
Artikels und des Artikels
35 quinquies weder Entscheidungen
des Rates auf Grund des
vorliegenden Abkommens im
gegenseitigen Einvernehmen
aller Vertragsparteien gefaßt,
mit Ausnahme derjenigen, die
abwesend sind oder sich der
Stimme enthalten, jedoch mit
der Maßgabe, daß
1. die Zustimmung einer
Vertragspartei nicht erforderlich
ist, wenn der Beschluß
dahin geht, ihr gegenüber die
Anwendung dieses Abkommens
gemäß Artikel 33 zu
suspendieren, oder in der Zeit
gefaßt wird, in der ihr gegenüber
die Anwendung dieses
Abkommens suspendiert ist;
und
2. ein Land, für das dieses
Abkommen geendigt hat, an
Beschlüssen auf Grund des § 6
der Anlage B dieses Abkommens
mitwirkt, sofern es von
diesen Beschlüssen betroffen
wird."
Artikel 3
a) Artikel 20 lit. a des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„a) Das Direktorium besteht
aus höchstens sieben Mitgliedern,
die der Rat aus einem
Kreis von Personen ernennt, die
von den Vertragsparteien vorgeschlagen
werden. Endigt dieses
Abkommen für eine Vertragspartei
gemäß Artikel 34
oder 35 quinquies , so scheidet das
auf Vorschlag dieser Vertragspartei
ernannte Mitglied aus
dem Direktorium aus. Sofern
die Organisation nichts anderes
bestimmt, darf ein Mitglied, das
auf Vorschlag einer Vertragspartei
ernannt ist, gegenüber
welcher die Anwendung dieses
Abkommens auf Grund des Artikels
33 suspendiert ist, während
der Dauer dieser Suspension
an den Sitzungen des
Direktoriums nicht teilnehmen.
Sofern der Rat nichts anderes
bestimmt, ist die Amtszeit der
Mitglieder des Direktoriums ein
Jahr; sie können wiederernannt
werden."
b) Artikel 20 lit. h des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„h) Die Beschlüsse des Direktoriums
sind für alle Vertragsparteien
rechtsverbindlich, sofern
und solange der Rat nicht
eine Entscheidung auf Grund
des lit. g dieses Artikels trifft.
Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 34 lit. e und
des Artikels 36 lit. e verlieren
die Beschlüsse des Direktoriums
ihre Rechtsverbindlichkeit für
eine Vertragspartei, für die dieses
Abkommen endigt."
Artikel 4
Nach Artikel 35 quater wird
ein neuer Artikel 35 quinquies in
das Abkommen eingefügt, der
folgende Fassung erhält
„Artikel 35 quinquies
WEITERE VERLÄNGERUNG
DER ANWENDUNG DES
ARTIKELS 11
a) Spätestens am 31. März
1956 wird die Organisation eine
eingehende Untersuchung über
die Durchführung dieses Abkommens
vornehmen, um in
Beratung mit der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika
zu entscheiden, unter welchen
Bedingungen Artikel 11
dieses Abkommens vom 1. Juli
1956 an weiter in Kraft bleiben
soll.
b) Wirkt eine Vertragspartei
an der in lit. a dieses Artikels
vorgesehenen Entscheidung
nicht mit, so endigt dieses Abkommen
für sie am 30. Juni
1956; in diesem Falle findet Artikel
34 lit. e auf diese Vertragspartei
Anwendung.
c) Für die anderen Vertragsparteien
bleibt Artikel 11 zu
den von ihnen festgesetzten Bedingungen
in Kraft, sofern sich
nicht aus den Bestimmungen des
Artikels 36 lit. b etwas anderes
ergibt."
Artikel 5
Artikel 36 erhält folgende
Fassung
„Artikel 36
BEENDIGUNG DES
ABKOMMENS
a) Dieses Abkommen kann jederzeit
durch Entscheidung der
Organisation außer Kraft gesetzt
werden.
b) Sofern die Organisation
nicht anders entscheidet, tritt
dieses Abkommen außer Kraft,
wenn sich die Summe der Quoten
der Vertragsparteien auf
weniger als 50 v. H. des Gesamtbetrages
aller Quoten belaufen
sollte.
c) Dieses Abkommen wird
beendet, wenn Vertragsparteien,
deren Quoten zusammen mindestens
50 v. H. des Gesamt-
betrages aller Quoten betragen,
die Organisation von ihrer Absicht,
das vorliegende Abkommen
zu kündigen, in Kenntnis
setzen, vorausgesetzt, daß das
Europäische Währungsabkommen
vom 5. August 1955 in
Kraft tritt oder nach Beendigung
dieses Abkommens Anwendung
findet. In diesem Falle
soll das Abkommen an dem Tag
beendet werden, an dem die
Summe der Quoten der Vertragsparteien,
von denen die
Organisation die Kündigung erhält,
den in dieser lit. vorgesehenen
Prozentsatz erreicht
oder, falls die für das Inkrafttreten
oder die Anwendung des
Europäischen Währungsabkommens
erforderlichen Bedingungen
zu diesem Zeitpunkt nicht
erfüllt sind, an dem Tage, an
dem sie erfüllt sind.
d) Für die Zwecke dieses Artikels
gelten als Quoten die am
1. Juli 1955 festgesetzten, in
Tabelle III dieses Abkommens
angeführten Beträge.
e) Bei Beendigung dieses Abkommens
1. werden die Operationen
für diejenige Abrechnungsperiode,
mit deren Ablauf
dieses Abkommen außer
Kraft tritt, trotzdem noch
durchgeführt; und
2. wird die Union gemäß
den Bestimmungen des Abschnitts
II der Anlage B dieses
Abkommens liquidiert;
diese Bestimmungen bleiben
in Kraft, bis die darin vorgesehenen
Maßnahmen beendet
sind."
Artikel 6
a) § 1 der Anlage B erhält
folgende Fassung
„§ 1. Endigt dieses Abkommen
für eine Vertragspartei auf
Grund des Artikels 34 oder
35quinquies dieses Abkommens,
so werden die Rechte und
Pflichten dieser Vertragspartei
nach den folgenden Vorschrif-
ten bestimmt, jedoch vorbehaltlich
von Beschlüssen, welche die
Organisation im Einvernehmen
mit der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über
die in besonderen Fällen gemäß
Artikel 10bis oder 13 dieses Abkommens
gewährten Kredite
faßt."
b) Nach § 10 der Anlage B
des Abkommens wird ein neuer
§ 10bis eingefügt, der folgende
Fassung erhält
„§ 10 bis. Wenn nach Beendigung
dieses Abkommens das
Europäische Währungsabkommen
vom 5. August 1955 in
Kraft tritt oder Anwendung
findet, wird die Differenz zwischen
den Gesamteinnahmen
der Union und den Gesamtausgaben
der Union für bezahlte
Zinsen und entstandene Unkosten
als Kredit behandelt, der
von den in Tabelle IV angeführten
Vertragsparteien der
Union gewährt wird, und zwar
im Verhältnis der in der genannten
Tabelle angegebenen
Beträge. Für die Zwecke dieses
Abschnittes gelten diese Kredite
als gemäß Artikel 11 dieses Abkommens
an die Union gewährte
Kredite. Im Falle Irlands
und im Falle Griechenlands, solange
dessen Quote als Null betrachtet
wird, sind diese Kredite
jedoch durch die Union sofort
in Gold zurückzuzahlen."
c) § 12 der Anlage B erhält
folgende Fassung
„§ 12. Vorbehaltlich der Anwendung
der Bestimmungen des
§ 12bis dieser Anlage werden
die konvertierbaren Vermögenswerte
des Fonds zur Rückzahlung
an diejenigen Vertragsparteien
verwendet, die der
Union auf Grund der Artikel
10bis, 11 und 13 dieses Abkomkommens
Kredite gegeben
haben, und zwar im Verhältnis
der Nettobeträge dieser Kredite.
Soweit jedoch die konvertierbaren
Vermögenswerte die der
Union gemäß Artikel 23 lit. b
Ziffer 1 dieses Abkommens zur
Verfügung gestellten Beträge,
vermindert um den Differenzbetrag
zwischen dem Gesamtbetrag
der als Schenkung zugeteilten
Anfangsguthaben und
dem Gesamtbetrag der zugeteilten
Anfangsschulden, nicht
überschreiten, können sie auf
Grund dieses Paragraphen nur
verwendet werden, wenn die
Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika der Liquidierung
nicht widersprochen
hat."
d) Nach § 12 der Anlage B
des Abkommens wird ein neuer
§ 12bis eingefügt, der folgende
Fassung erhält
„§ 12bis. Vorausgesetzt, daß
das Europäische Währungsabkommen
vom 5. August 1955 in
Kraft tritt oder Anwendung
findet, sind auf den Europäischen
Fonds, der auf Grund des
genannten Abkommens geschaffen
wird, nach Beendigung
des vorliegenden Abkommens
mit Zustimmung der Vereinigten
Staaten von Amerika die
folgenden Beträge zu übertragen
1. ein Betrag an konvertierbaren
Vermögenswerten
des Fonds in Höhe von
113'037 Millionen Rechnungseinheiten;
2. ein Betrag von 123'538
Millionen USA-Dollar als
Beitrag der Regierung der
Vereinigten Staaten von
Amerika; und
3. Forderungen gegen Norwegen
und die Türkei in
Höhe von 10 Millionen bzw.
25 Millionen Rechnungseinheiten,
die den als Darlehen
zugeteilten Anfangsguthaben
und zum Ausgleich von
Nettodefiziten dieser Vertragsparteien
verwendeten
Anfangsguthaben entsprechen.
Diese Forderungen sind
in Gold und gemäß den Bestimmungen
der Unterabschnitte
2 bis 4 des § 22 dieser
Anlage zurückzuzahlen."
e) § 13 der Anlage B des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„§ 13. Konvertierbare Vermögenswerte
des Fonds im
Sinne der §§ 12 und 12 bis dieser
Anlage sind die bei Beendigung
dieses Abkommens vorhandenen
Beträge in Gold, USA-
Dollar und konvertierbaren
Währungen von Ländern, die
nicht Vertragsparteien sind."
Artikel 7
Die Tabelle IV des Abkommens
erhält folgende Fassung
Artikel 8
Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 7 des Abkommens
kann die Organisation den
kumulativen Rechnungsüberschuß
bzw. das kumulative
Rechnungsdefizit einer Vertragspartei
berichtigen, um den
Veränderungen der Quotenbeträge,
die in diesem Zusatzprotokoll
vorgesehen sind, Rechnung
zu tragen.
Artikel 9
1. Die Artikel 1 bis 7 dieses
Zusatzprotokolls sind Bestandteile
des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll
wird ratifiziert. Es tritt zu demselben
Zeitpunkt wie das Abkommen
in Kraft oder, wenn
dieses Zusatzprotokoll Zu diesem
Zeitpunkt noch nicht von
allen Signatarstaaten ratifiziert
ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
durch alle
Signatarstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll
bleibt bis zur Beendigung des
Abkommens in Kraft; die Bestimmungen
der Artikel 34,
35 quinquies und 36 des Abkommens
gelten für dieses Zusatzprotokoll
ebenso wie für das
Abkommen.
Artikel 10
Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 9 lit. 2 werden
die Parteien dieses Zusatzprotokolls
alle seine Bestimmungen
mit Wirkung von der am 1. Juli
1955 beginnenden Rechnungsperiode
an anwenden, mit Ausnahme
derjenigen des Artikels
1, die von der am
1. August 1955 beginnenden
Rechnungsperiode an wirksam
werden.
URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter
dieses Zusatzprotokoll
mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu PARIS am
5. August 1955 in englischer
und französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise authentisch sind, in
einem einzigen Exemplar, das
beim Generalsekretär der Organisation
für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(OEEC) hinterlegt bleibt, der
allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls
beglaubigte Abschriften
zustellen wird.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Karl Werkmeister
Für die Republik Österreich
Herbert Prack
Für das Königreich Belgien
R. Ockrent
Für das Königreich Dänemark
H. Hjorth-Nielsen
Für die Französische Republik
François Valéry
Für das Königreich Griechenland
Théodore Christidis
Da die Republik Irland dem
Sterlinggebiet angehört, erfordern
die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls
ihrerseits keine besonderen
Maßnahmen, und dieses Zusatzprotokoll
wird im Namen der
Republik Irland mit der Maßgabe
unterzeichnet, daß die Wirksamkeit
des Zusatzprotokolls die bestehenden
Abmachungen über den
Zahlungsverkehr zwischen ihr und
den anderen Vertragsparteien nicht
ändern wird.
Für Irland
William P. Fay
Für die Republik Island
Pétur Benediktsson
Für die Italienische Republik
Leonardo Vitetti
Für das Großherzogtum Luxemburg
Robert Als
Für das Königreich Norwegen
Jens Boyesen
Für das Königreich der Niederlande
J. C. Kruisheer
Für die Portugiesische Republik
R. T. Guerra
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
W. Harpham
Für Schweden
Ingemar Hägglöf
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Gérard Bauer
Für die Türkische Republik
Mehmet Ali Tiney
(Übersetzung.)
PROTOKOLL
ZUR ABÄNDERUNG DES
PROTOKOLLS ÜBER DIE
VORLÄUFIGE
ANWENDUNG DES ABKOMMENS
ÜBER DIE
GRÜNDUNG EINER
EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland, der
Republik Österreich, des Königreichs
Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Französischen
Republik, des Königreichs Griechenland,
Irlands, der Republik
Island, der Italienischen Republik,
des Großherzogtums
Luxemburg, des Königreichs
Norwegen, des Königreichs der
Niederlande, der Portugiesischen
Republik, des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien
und Nordirland, Schwedens, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Türkischen Republik;
ALS SIGNATARE des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
vom 19. September 1950
(im folgenden „Abkommen"
genannt) und des Protokolls
vom gleichen Tage über seine
vorläufige Anwendung, dessen
§ 1 vorsieht, daß die Bestimmungen
des Abkommens vorläufig
so angewendet werden,
als ob es seit dem 1. Juli 1950
wirksam gewesen wäre;
EINGEDENK der Tatsache,
daß auf Grund eines Memorandums
betreffend das Freie Gebiet
von Triest über die zwischen
den Regierungen Italiens,
des Vereinigten Königreichs, der
Vereinigten Staaten von Amerika
und Jugoslawiens getroffene,
am 5. Oktober 1954
in London paraphierte Vereinbarung
die Alliierte Militärregierung
der Britisch-Amerikanischen
Zone des Freien Gebiets
von Triest mit Wirkung vom
26. Oktober 1954 zu bestehen
aufgehört hat und daß auf
Grund des genannten Memorandums
die italienische Regierung
am gleichen Tage die
Verwaltung des Gebietes übernommen
hat, für die ihr durch
das genannte Memorandum die
Verantwortung übertragen
worden ist;
ALS SIGNATARE des am
heutigen Tag unterzeichneten
Zusatzprotokolls Nr. 7 über die
Änderung des Abkommens;
HABEN
IM HINBLICK auf eine
Empfehlung, die der Rat der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(OEEC) am 29. Juli 1955 angenommen
hat, womit der Wortlaut
dieses Protokolls genehmigt
und den Mitgliedern der Organisation
dessen Unterzeichnung
empfohlen wird;
FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
§ 6 des Protokolls über die
vorläufige Anwendung des Abkommens
erhält folgende
Fassung
„§ 6. Sofern die Organisation
nicht anders entscheidet, tritt
dieses Protokoll außer Kraft,
wenn sich der Gesamtbetrag der
Quoten der Vertragsparteien
auf weniger als 50 v. H. der
Summe der am 1. Juli 1955
festgesetzten, in Tabelle III des
Abkommens angeführten Quoten
beläuft."
Artikel 2
Artikel 1 dieses Protokolls ist
Bestandteil des Protokolls über
die vorläufige Anwendung des
Abkommens.
URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter
dieses Protokoll mit ihren
Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu PARIS am
5. August 1955 in englischer
und französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise authentisch sind, in
einem einzigen Exemplar, das
beim Generalsekretär der Organisation
für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(OEEC) hinterlegt bleibt, der
allen Signatarstaaten dieses Protokolls
beglaubigte Abschriften
zustellen wird.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Karl Werkmeister
Für die Republik Österreich
Herbert Prack
Für das Königreich Belgien
R. Ockrent
Für das Königreich Dänemark
H. Hjorth-Nielsen
Für die Französische Republik
François Valéry
Für das Königreich Griechenland
Théodore Christidis
Für Irland
William P. Fay
Für die Republik Island
Pétur Benediktsson
Für die Italienische Republik
Leonardo Vitetti
Für das Großherzogtum Luxemburg
Robert Als
Für das Königreich Norwegen
Jens Boyesen
Für das Königreich der Niederlande
J. C. Kruisheer
Für die Portugiesische Republik
R. T. Guerra
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
W. Harpham
Für Schweden
Ingemar Hägglöf
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Gérard Bauer
Für die Türkische Republik
Mehmet Ali Tiney
(Übersetzung.)
ZUSATZPROTOKOLL
NR. 8 ZUR ABÄNDERUNG
DES ABKOMMENS ÜBER
DIE GRÜNDUNG EINER
EUROPÄISCHEN
ZAHLUNGSUNION VOM
19. SEPTEMBER 1950
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland, der
Republik Österreich, des Königreichs
Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Französischen
Republik, des Königreichs Griechenland,
Irlands, der Republik
Island, der Italienischen Republik,
des Großherzogtums
Luxemburg, des Königreichs
Norwegen, des Königreichs der
Niederlande, der Portugiesischen
Republik, des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien
und Nordirland, Schwedens, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Türkischen
Republik;
ALS SIGNATARE des Abkommens
über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
vom 19. September 1950
(im folgenden „Abkommen"
genannt) und des Protokolls
vom gleichen Tage über seine
vorläufige Anwendung, dessen
§ 1 vorsieht, daß die Bestimmungen
des Abkommens vorläufig
so angewendet werden, als
ob es seit dem 1. Juni 1950
wirksam gewesen wäre;
ALS SIGNATARE der Zusatzprotokolle
Nr. 2, 3, 4, 5, 6
und 7 zur Abänderung des Abkommens
vom 4. August 1951,
11. Juli 1952, 30. Juni 1953,
30. Juni 1954, 29. Juni 1955
und 5. August 1955;
EINGEDENK der Tatsache,
daß auf Grund eines Memorandums
über die zwischen den Regierungen
Italiens, des Vereinigten
Königreichs, der Vereinigten
Staaten von Amerika und
Jugoslawiens getroffene, am
5. Oktober 1954 in London
paraphierte Vereinbarung die
Alliierte Militärregierung der
Britisch-Amerikanischen Zone
des Freien Gebietes von
Triest mit Wirkung vom
26. Oktober 1954 zu bestehen
aufgehört hat und daß auf
Grund des genannten Memorandums
die italienische Regierung
am gleichen Tage die Verwaltung
des Gebietes übernommen
hat, für die ihr durch das
genannte Memorandum die
Verantwortung übertragen
worden ist;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
bestimmte Änderungen
an dem Abkommen vorzunehmen;
und
HABEN
IM HINBLICK auf eine
Empfehlung, die der Rat der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(OEEC) am 29. Juni 1956 angenommen
hat, womit der
Wortlaut dieses Zusatzprotokolls
genehmigt und den Mitgliedern
der Organisation dessen
Unterzeichnung empfohlen
wird; sowie
IN DEM WUNSCHE, daß
die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls
sofort in Kraft
treten sollen;
FOLGENDES VEREIN
BART
Artikel 1
Artikel 19 lit. b) des Abkommens
erhält folgende Fassung
„b) Vorbehaltlich der Bestimmungen
der lit. c und d dieses
Artikels und des Artikels 35sexies
werden Entscheidungen des
Rates auf Grund dieses Abkommens
im gegenseitigen Einvernehmen
aller Vertragsparteien
gefaßt, mit Ausnahme derjenigen,
die abwesend sind oder sich
der Stimme enthalten, jedoch
mit der Maßgabe, daß
1. die Zustimmung einer
Vertragspartei nicht erforderlich
ist, wenn der Beschluß
dahin geht, ihr gegenüber die
Anwendung dieses Abkommens
gemäß Artikel 33 zu
suspendieren, oder in der Zeit
gefaßt wird, in der ihr gegenüber
die Anwendung dieses
Abkommens suspendiert ist;
und
2. ein Land, für das dieses
Abkommen geendigt hat, an
Beschlüssen auf Grund von
§ 6 der Anlage B dieses Abkommens
mitwirkt, sofern es
von diesen Beschlüssen betroffen
wird."
Artikel 2
Artikel 20 lit. a des Abkommens
erhält folgende Fassung
„a) Das Direktorium besteht
aus höchstens sieben Mitgliedern,
die der Rat aus einem
Kreis von Personen ernennt, die
von den Vertragsparteien vorgeschlagen
werden. Endigt dieses
Abkommen für eine Vertragspartei
gemäß Artikel 34 oder
35 sexies, so scheidet das auf Vorschlag
dieser Vertragspartei ernannte
Mitglied aus dem Direktorium
aus. Sofern die Organisation
nichts anderes bestimmt,
darf ein Mitglied, das auf Vorschlag
einer Vertragspartei ernannt
ist, gegenüber welcher die
Anwendung dieses Abkommens
auf Grund des Artikels 33
suspendiert ist, während der
Dauer dieser Suspension an den
Sitzungen des Direktoriums
nicht teilnehmen. Sofern der
Rat nichts anderes bestimmt, ist
die Amtszeit der Mitglieder des
Direktoriums ein Jahr; sie können
wiederernannt werden."
Artikel 3
Artikel 23 lit. c des Abkommens
erhält folgende Fassung
„c) Der Fonds wird verwendet
1. zur Zahlung von Gold- oder
Währungsbeträgen zugunsten
der Vertragsparteien;
2. zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus Krediten, die
von den Vertragsparteien gewährt
wurden;
3. zur Bestreitung der Ausgaben,
die in Verbindung mit
Zahlungen und Übertragungen
von Gold oder Devisen
auf Grund dieses Abkommens
und im Zusammenhang mit
der Anlage der Vermögenswerte
des Fonds entstehen
sowie aller anderen Ausgaben
ähnlicher Art und, falls die
Organisation dies bestimmt,
zur Bestreitung von Ausgaben,
die gemäß Artikel 21
und 25 entstehen, sowie
von Verwaltungsausgaben
in Verbindung
mit der Durchführung
des europäischen
Währungsabkommens
vom 5. August
1955."
Artikel 4
Nach Artikel 35 quinquies wird
ein neuer Artikel 35 sexies in das
Abkommen eingefügt, der folgende
Fassung erhält
„Artikel 35 sexies
WEITERE VERLÄNGERUNG
DER ANWENDUNG DES
ARTIKELS 11
a) Spätestens am 31. März
1957 wird die Organisation eine
eingehende Untersuchung über
die Durchführung dieses Abkommens
vornehmen, um in
Beratung mit der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika
zu entscheiden, unter welchen
Bedingungen Artikel 11
dieses Abkommens vom 1. Juli
1957 an weiter in Kraft bleiben
soll.
b) Wirkt eine Vertragspartei
an der in lit. a dieses Artikels
vorgesehenen Entscheidung
nicht mit, so endigt dieses Abkommen
für sie am 30. Juni
1957; in diesem Falle findet Artikel
34 lit. e auf diese Vertragspartei
Anwendung.
c) Für die anderen Vertragsparteien
bleibt Artikel 11 zu
den von ihnen festgesetzten Be-
dingungen in Kraft, sofern sich
nicht aus den Bestimmungen des
Artikels 36 lit. b etwas anderes
ergibt."
Artikel 5
a) § 1 der Anlage B erhält
folgende Fassung
„§ 1. Endigt dieses Abkommen
für eine Vertragspartei auf
Grund des Artikels 34 oder
35sexies dieses Abkommens, so
werden die Rechte und Pflichten
dieser Vertragspartei nach den
folgenden Vorschriften bestimmt,
jedoch vorbehaltlich
von Beschlüssen, welche die Organisation
im Einvernehmen
mit der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über
die in besonderen Fällen gemäß
Artikel 10bis oder 13 dieses
Abkommens gewährten Kredite
faßt."
Artikel 6
1. Die Artikel 1 bis 5 dieses
Zusatzprotokolls sind Bestandteile
des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll
wird ratifiziert. Es tritt zu demselben
Zeitpunkt wie das Abkommen
in Kraft oder, wenn
dieses Zusatzprotokoll zu
diesem Zeitpunkt noch nicht
von allen Signatarstaaten ratifiziert
ist, nach Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden durch
alle Signatarstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll
bleibt bis zur Beendigung des
Abkommens in Kraft; die Bestimmungen
der Artikel 34,
35 sexies und 36 des Abkommens
gelten für dieses Zusatzprotokoll
ebenso wie für das Abkommen.
Artikel 7
Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 6 lit. 2 werden
die Parteien dieses Zusatzprotokolls
seine Bestimmungen mit
Wirkung von der am 1. Juli
1956 beginnenden Rechnungsperiode
an anwenden.
URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter
dieses Zusatzprotokoll
mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu PARIS am
29. Juni 1956 in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Fassungen in gleicher
Weise authentisch sind, in
einem einzigen Exemplar, das
beim Generalsekretär der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit
(OEEC) hinterlegt bleibt, der
allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls
beglaubigte Abschriften
zustellen wird.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Karl Werkmeister
Für die Republik Österreich
Herbert Prack
Für das Königreich Belgien
R. Ockrent
Für das Königreich Dänemark
M. A. Wassard
Für die Französische Republik
François Valéry
Für das Königreich Griechenland
Théodore Christidis
Da die Republik Irland dem
Sterlinggebiet angehört, erfordern
die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls
ihrerseits keine besonderen
Maßnahmen und dieses Zusatzprotokoll
wird im Namen der
Republik Irland mit der Maßgabe
unterzeichnet, daß die Wirksamkeit
des Zusatzprotokolls die bestehenden
Abmachungen über den
Zahlungsverkehr zwischen ihr und
den anderen Vertragsparteien nicht
ändern wird.
Für Irland
William P. Fay
Für die Republik Island
Hördur Helgason
Für die Italienische Republik
G. Cosmelli
Für das Großherzogtum Luxemburg
N. Hommel
Für das Königreich Norwegen
Jahn Halvorsen
Für das Königreich der Niederlande
J. C. Kruisheer
Für die Portugiesische Republik
José Calvet de Magalhâes
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Hugh Ellis-Rees
Für Schweden
Bertil Swärd
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Gérard Bauer
Für die Türkische Republik
Mehmet Ali Tiney
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Abkommen und in diesen Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler
unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für
Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 23. April 1957.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des
Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
Raab
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der Organisation für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit haben bis zum 20. Juni 1957 folgende Staaten ratifiziert
Das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,
Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich
von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 2
Belgien, Frankreich; Griechenland, Österreich, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 3
Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 4
Dänemark, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden,
Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 5
Dänemark, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Türkei,
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 6
Dänemark, Irland, Italien, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich
von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 7
Dänemark, Irland, Italien, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich
von Großbritannien und Nordirland.
Das Zusatzprotokoll Nr. 8
Dänemark, Irland, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz.