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224_1955 AT

224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.

Nachdem der am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen

Verkehr samt Schlußprotokoll, welcher also lautet

Die Republik Österreich und die Föderative

Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung

des wechselseitigen rechtlichen Verkehrs wie folgt

übereingekommen.

I. TEIL.

Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in

Zivilsachen.

Rechtsschutz.

Artikel 1.

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden

Staaten haben auf dem Gebiete des anderen

vertragschließenden Staates freien Zutritt

zu den Gerichten und können vor diesen unter

den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.

Artikel 2.

(1) Treten Angehörige eines der vertragschließenden

Staaten, die in einem von ihnen ihren

Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, in dem

anderen vertragschließenden Staat als Kläger oder

Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen

eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten oder

ein vorschußweiser Erlag zur Deckung von Gerichtsgebühren

nicht auferlegt werden.

(2) Vorschüsse für Vergütungen, die von einer

Partei zu tragen sind, dürfen Angehörigen des

anderen vertragschließenden Staates nur unter

denselben Voraussetzungen und in demselben

Ausmaße wie Inländern auferlegt werden.

Artikel 3.

(1) Rechtskräftige und, vollstreckbare Entscheidungen

der Gerichtsbehörden eines der vertragschließenden

Staaten, durch die Kläger oder In-

tervenienten nach den im Staate des Prozeßgerichtes

geltenden Rechtsvorschriften zum Ersatze

der Prozeßkosten oder zur Zahlung von

Gerichtsgebühren verpflichtet wurden, sind auf

Antrag im Gebiete des anderen vertragschließenden

Staates zu vollstrecken. Der Antrag ist hinsichtlich

der Prozeßkosten von der obsiegenden

Partei, hinsichtlich der Gerichtsgebühren vom

Staate zu stellen und kann entweder unmittelbar

beim zuständigen Gericht eingebracht oder auf

dem für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen

vorgesehenen Weg übersendet werden.

(2) Der Antragsteller hat vorzulegen: Eine

Ausfertigung des Spruches der Entscheidung mit

Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit

sowie eine Übersetzung in die Sprache

des Gerichtes, bei dem der Antrag eingebracht

oder an das er übersendet wird. Die Richtigkeit

der Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der

in einem der beiden vertragschließenden Staaten

amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung

der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht

erforderlich.

(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen

der Gerichtsbehörden des anderen Staates

sind wie inländische Entscheidungen mit der

Maßgabe zu vollstrecken, daß eine vorherige Anhörung

der Parteien nicht stattfindet und ihnen

das Rechtsmittel des Rekurses vorbehalten bleiben

muß.

Artikel 4.

Die Angehörigen eines der vertragschließenden

Staaten werden vor den Gerichten des anderen

vertragschließenden Staates zu den Begünstigungen,

die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse

gewährt werden (Armenrecht),

unter denselben Voraussetzungen und in demselben

Ausmaße wie Inländer zugelassen.

Artikel 5.

(1) Das Zeugnis zur Erlangung der in Artikel 4

bezeichneten Begünstigungen ist von den Behörden

des gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers

in einem der beiden vertragschließenden Staaten

auszustellen.

(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen

Aufenthalt weder in dem einen noch in dem anderen

vertragschließenden Staate, so genügt das

Zeugnis des für den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes

zuständigen diplomatischen oder konsularischen

Vertreters des Staates, dem er angehört.

Artikel 6.

(1) Die zur Ausstellung des in Artikel 5 Absatz

1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde

kann bei den Behörden des anderen vertragschließenden

Staates Auskünfte über die Einkommens-

und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

einholen.

(2) Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung

der in Artikel 4 bezeichneten Begünsti-

gungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen

seiner Amtsbefugnisse das Recht, die ihm vorgelegten

Zeugnisse und Auskünfte einer Nachprüfung

zu unterziehen.

Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und

Rechtshilfe.

Artikel 7.

(1) Die vertragschließenden Staaten verpflichten

sich, auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen und in

Außerstreitsachen einschließlich von Fragen des

Familienrechtes, der Vormundschaft und der

Pflegschaft Zustellungen durchzuführen und

einander Rechtshilfe zu leisten; dies gilt auch für

den Fall, als für solche Angelegenheiten Verwaltungsbehörden

zuständig sind.

(2) In den folgenden Bestimmungen dieses Teiles

des Vertrages sind unter Gerichten auch Verwaltungsbehörden

zu verstehen, soweit sie für im

Absatz 1 angeführte Angelegenheiten zuständig

sind.

Artikel 8.

Die österreichischen und die jugoslawischen

Gerichte verkehren miteinander durch Vermittlung

des Bundesministeriums für Justiz der Republik

Österreich einerseits, der Staatssekretariate

für Justizverwaltung der Volksrepubliken Serbien,

Kroatien, Slowenien, Bosnien-Herzegowina,

Mazedonien und Montenegro andererseits, soweit

im folgenden nicht etwas anderes ausdrücklich

bestimmt ist (Artikel 17 Absatz 2).

Artikel 9.

(1) Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in

deutscher, serbo-kroatischer, slowenischer oder

mazedonischer Sprache abzufassen. Sie sind mit

dem Amtssiegel der ersuchenden Stelle zu versehen

und bedürfen keiner Beglaubigung.

(2) Die in Erledigung der im Absatz 1 bezeichneten

Ersuchen zu verfassenden Urkunden und

sonstigen Schriftstücke sind in einer der im Absatz

1 bezeichneten Sprachen aufzunehmen.

Artikel 10.

Das Ersuchschreiben hat den Gegenstand des

Ersuchens und die Bezeichnung der Beteiligten

nach Namen,. Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort

zu enthalten. Die Zustellungsersuchen haben

außerdem die Anschrift des Empfängers und die

Art der zuzustellenden Schriftstücke zu bezeichnen,

die Rechtshilfeersuchen die Umstände, über

die ein Beweis erhoben werden soll, allenfalls

auch die an die zu vernehmende Person zu richtenden

Fragen.

Artikel 11.

Die Erledigung des Ersuchens erfolgt nach den

Gesetzen des ersuchten Staates. Jedoch ist dem

Antrage des ersuchenden Gerichtes, nach einer besonderen

Form zu verfahren, zu entsprechen, so-

fern diese Form nicht gegen die Grundsätze der

Gesetzgebung des ersuchten Staates verstößt.

Artikel 12.

(1) Ist das ersuchte Gericht unzuständig, so hat

es das Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

(2) Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt

werden, wenn der ersuchte Staat erachtet,

daß durch die Erledigung des Ersuchens seine

Hoheitsrechte oder seine Sicherheit gefährdet

werden oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze

seiner Gesetzgebung verstößt.

Artikel 13.

In allen Fällen, in denen das Ersuchen nicht

erledigt wird, ist das ersuchende Gericht hievon

unverzüglich zu benachrichtigen, und zwar im

Falle der Weiterleitung an ein anderes Gericht

unter Bekanntgabe dieses Gerichtes, im Falle der

Ablehnung unter Angabe des Grundes.

Zustellung.

Artikel 14.

(1) Die zuzustellenden Schriftstücke sind in der

Sprache des ersuchten Gerichtes abzufassen oder

mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen.

Die Übersetzung muß entweder amtlich

hergestellt oder von einem Dolmetsch, der in

einem der beiden vertragschließenden Staaten

amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt sein; eine

Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers

ist nicht erforderlich.

(2) Ist das Schriftstück weder in der Sprache des

ersuchten Gerichtes abgefaßt noch mit einer Übersetzung

in diese Sprache (Absatz 1) versehen, so

hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken,

die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes

an den Empfänger zu bewirken, wenn

dieser zur Annahme bereit ist.

Artikel 15.

Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder

durch einen Zustellausweis, der datiert, mit

der Unterschrift des Zustellorgans und des Übernehmers

sowie mit dem Gerichtssiegel versehen

sein muß, oder durch ein Zeugnis des ersuchten

Gerichtes, aus dem sich die Tatsache, die Form

und die Zeit der Zustellung ergeben.

Artikel 16.

Die Gerichte der vertragschließenden Staaten

können im Gebiete des anderen vertragschließenden

Staates Schriftstücke durch die diplomatischen

oder konsularischen Vertreter ihres Staates an

Personen zustellen lassen, die weder dem Staate,

in dem die Zustellung stattfinden soll, noch einem

dritten Staate angehören. Hiebei dürfen Zwangsmaßnahmen

weder angedroht noch angewendet

werden.

Rechtshilfe.

Artikel 17.

(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen

gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und

dabei, wenn erforderlich, dieselben Zwangsmittel

anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

der Gerichte des eigenen Staates.

Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden,

wenn es sich um das persönliche Erscheinen der

Streitteile handelt.

(2) Das ersuchende Gericht ist auf sein Verlangen

rechtzeitig von Zeit und Ort der durchzuführenden

Rechtshilfehandlung zu benachrichtigen;

diese Verständigung hat unmittelbar

durch die Post zu erfolgen.

Kosten der Zustellung und der Rechtshilfe.

Artikel 18.

(1) Aus Anlaß der Erledigung von Zustellungs- und

Rechtshilfeersuchen dürfen von dem

ersuchenden Staate Gebühren und Kosten irgendwelcher

Art nicht begehrt werden. Ausgenommen

sind nur Vergütungen an Sachverständige.

(2) Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises

darf vom Erlag eines Vorschusses beim

ersuchten Gerichte nur dann abhängig gemacht

werden, wenn die Vergütung des Sachverständigen

von einer Partei zu tragen ist.

II. TEIL.

Strafsachen.

Zustellung und Rechtshilfe.

Artikel 19.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten

sich, in Strafsachen auf Ersuchen Zustellungen

durchzuführen und einander Rechtshilfe zu

leisten.

Artikel 20.

Zustellungen werden nicht durchgeführt und

Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die den

Gegenstand des Strafverfahrens bildende Handlung

nach den Gesetzen des ersuchten Staates

nicht gerichtlich strafbar ist oder eine politische,

rein militärische oder fiskalische Straftat darstellt.

Artikel 21.

Die Durchführung von Zustellungen und die

Leistung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden,

1. wenn der ersuchte Staat erachtet, daß die

Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine

Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden,

oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze

seiner Gesetzgebung verstößt;

2. wenn die beschuldigte Person Angehöriger

des ersuchten Staates ist und sich nicht im Gebiete

des ersuchenden Staates befindet.

Artikel 22.

Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die

Durchführung von gerichtlichen Erhebungs-

und Untersuchungshandlungen, wie die Vernehmung

von beschuldigten Personen, von

Zeugen und Sachverständigen, den gerichtlichen

Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme

von Gegenständen sowie die Übermittlung

von Akten und Gegenständen, die auf ein

Strafverfahren Bezug haben. Solche. Akten und

Gegenstände werden jedoch nur übermittelt,

wenn sie sich im Gewahrsam der Behörden des

ersuchten Staates befinden und nicht besondere

Gründe entgegenstehen; sie sind so bald als möglich

zurückzustellen.

Artikel 23.

(1) Eine Person, welcher Staatsangehörigkeit

sie auch sein mag, die im Gebiete des einen der

vertragschließenden Staaten eine Vorladung in

einer gerichtlichen Straf- oder Zivilsache erhalten

hat und darauf freiwillig vor den Gerichten des

anderen vertragschließenden Staates als Zeuge

oder Sachverständiger erscheint, darf dort

wegen früherer Straftaten oder Verurteilungen

oder als Mitschuldiger an der Straftat, die Gegenstand

des Verfahrens ist, in dem sie als Zeuge

oder Sachverständiger auftritt, nicht verfolgt

oder verhaftet werden. Den Straftaten oder

Verurteilungen sind von den Verwaltungsbehörden

verfolgte strafbare Handlungen oder

von ihnen erlassene Straferkenntnisse gleichgestellt.

(2) Die im Absatz 1 bezeichnete Person wird

jedoch dieser Begünstigung verlustig, wenn sie

das Gebiet des Staates, von dessen Gericht sie

vorgeladen wurde, nicht binnen fünf Tagen,

nachdem ihre Anwesenheit bei Gericht nicht

mehr notwendig ist, verläßt, obwohl sie dazu

Gelegenheit hatte.

(3) In dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung

ist der Betrag anzuführen, der zur

Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes

ausgezahlt wird. Der vorgeladenen

Person wird auf ihr Verlangen vom ersuchenden

Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der

Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.

Artikel 24.

(1) Befindet sich eine von den Gerichten des

einen vertragschließenden Staates als Zeuge

benötigte Person im Gebiete des anderen vertragschließenden

Staates in Haft, so kann das

Bundesministerium für Justiz der Republik

Österreich und das Staatssekretariat für die

Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien um ihre zeitweilige

Überstellung ersucht werden.

(2) Diesem Ersuchen ist zu entsprechen, wenn

die betroffene Person zustimmt und nicht

besondere Gründe entgegenstehen. Die Person

ist sobald als möglich zurückzustellen. Die Bestimmung

des Artikels 23 Absatz 1 ist sinngemäß

anzuwenden.

Artikel 25.

Auf die Durchführung von Zustellungen und

die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen

finden die Bestimmungen der Artikel 8 bis 11,

12 Absatz 1, 13 bis 15 und 17 Absatz 1 sinngemäße

Anwendung.

Strafnachrichten.

Artikel 26.

(1) Die vertragschließenden Staaten werden

einander jeweils vierteljährlich im diplomatischen

Wege Abschriften der Strafkarten über rechtskräftige

verurteilende Erkenntnisse mitteilen,

die sich auf Angehörige des anderen vertragschließenden

Staates beziehen und nach den geltenden

Vorschriften in das Strafregister eingetragen

werden.

(2) Ebenso werden sie einander die weiteren

Entscheidungen und Verfügungen mitteilen, die

sich auf derartige Erkenntnisse beziehen und in

das Strafregister eingetragen werden.

(3) Auf Ersuchen werden die vertragschließenden

Staaten einander überdies im Einzelfall Auszüge

aus den im Absatz 1 bezeichneten Erkenntnissen

übermitteln.

Artikel 27.

Auf Ersuchen werden die vertragschließenden

Staaten einander im diplomatischen Wege Auskünfte

über Eintragungen im Strafregister

erteilen,

1. die sich auf Angehörige des ersuchenden

Staates beziehen;

2. die sich auf andere Personen beziehen,

sofern gegen diese im ersuchenden Staat ein

Strafverfahren anhängig ist und sie sich dort

befinden.

Kosten.

Artikel 28.

(1) Die anläßlich der Durchführung von Zustellungen

und der Leistung von Rechtshilfe in

Strafsachen sowie der Auskunfterteilung verursachten

Kosten werden von dem vertragschließenden

Staate getragen, in dessen Gebiet

sie entstanden sind.

(2) Auslagen, die infolge eines Ersuchens um

Durchführung eines Sachverständigenbeweises

oder um zeitweilige Überstellung einer Person,

die sich im Gebiete des ersuchten Staates in Haft

befindet, entstanden sind, werden jedoch von

dem ersuchenden Staate ersetzt.

III. TEIL.

Nachlaßangelegenheiten.

Artikel 29.

(1) Die Angehörigen des einen vertragschließenden

Staates können letztwillig oder durch

Schenkung auf den Todesfall über das gesamte

Vermögen, das sie auf dem Gebiete des anderen

vertragschließenden Staates besitzen, nach ihrem

Heimatrecht oder nach dem Recht des anderen

vertragschließenden Staates verfügen.

(2) Die Angehörigen des einen vertragschließenden

Staates können im anderen vertragschließenden

Staat auf Grund der gesetzlichen

Erbfolge und des Pflichtteilsrechtes, auf Grund

letztwilliger Verfügungen oder durch Schenkung

auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben

Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß

erwerben wie die Angehörigen dieses Staates.

Artikel 30.

Die Abhandlung des unbeweglichen Nachlaßvermögens

und die Entscheidung über die dieses

Vermögen betreffenden streitigen Erb-, Pflichtteils- und

Vermächtnisansprüche stehen ausschließlich

den Gerichten des vertragschließenden Staates zu,

auf dessen Gebiete dieses Nachlaßvermögen gelegen

ist.

Artikel 31.

(1) Die Abhandlung und die Entscheidung über

streitige Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche

hinsichtlich der beweglichen Nachlässe

von Angehörigen der vertragschließenden Staaten

stehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, den Gerichten des Heimatstaates des

Erblassers zu. Die Gerichtsbarkeit des anderen

vertragschließenden Staates ist jedoch in den

Fällen nicht ausgeschlossen, in welchen die im

Absatz 2 vorgesehene Vollstreckung nicht mehr

möglich ist.

(2) Die vertragschließenden Staaten verpflichten

sich, die über den Nachlaß und über streitige

Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche von

den Gerichten des Heimatstaates des Erblassers

getroffenen Verfügungen und Entscheidungen, soweit

sie sich auf den in ihrem Gebiete befindlichen

beweglichen Nachlaß eines Angehörigen des anderen

Staates beziehen, anzuerkennen und hinsichtlich

dieses Nachlasses zu vollstrecken, wenn

nicht

1. aus dem folgenden sich etwas anderes ergibt

oder

2. ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gesetzgebung

des Staates, in dem sich der Nachlaß

befindet, vorliegt.

(3) Hinsichtlich der bei Anträgen auf Vollstreckung

(Absatz 2) vorzulegenden Aktenstücke

sind die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2

sinngemäß anzuwenden; bei Streitsachen ist jedoch

eine Ausfertigung der Entscheidung samt

Entscheidungsgründen vorzulegen.

(4) Zwecks Durchführung der Abhandlung im

Sinne des Absatzes 1 werden die Gerichte der

vertragschließenden Staaten auf Ersuchen den

Heimatbehörden des Erblassers die beweglichen

körperlichen Nachlaßsachen ausfolgen, soweit

nicht

1. im folgenden etwas anderes bestimmt ist oder

2. Ausfuhrverbote oder devisenrechtliche Bestimmungen

entgegenstehen.

Artikel 32.

Das Gericht des vertragschließenden Staates,

auf dessen Gebiet ein Angehöriger des anderen

vertragschließenden Staates gestorben ist, ist verpflichtet,

eine beglaubigte Abschrift der Todfallsaufnahme

der Konsularbehörde des Heimatstaates

des Verstorbenen zu übersenden.

Artikel 33.

(1) Befindet sich in einem vertragschließenden

Staate beweglicher Nachlaß eines Angehörigen des

anderen vertragschließenden Staates, so hat das

Gericht oder die sonst zuständige Behörde auf

Antrag oder von Amts wegen die zur Sicherung

und zweckmäßigen Verwaltung des Nachlaßvermögens,

zur Vermeidung seiner Verringerung

oder eines anderen drohenden Nachteiles notwendigen

Verfügungen zu treffen. Insbesondere

ist in diesen Fällen ein Verzeichnis des gesamten

beweglichen Nachlaßvermögens, das sich auf diesem

Gebiete befindet, zu verfassen und nach den

Umständen des Falles entweder das Vermögen

unter Siegel zu legen oder seine Hinterlegung an

einem sicheren Ort anzuordnen oder eine zuverlässige

Person zum Kurator des Nachlasses zu bestellen.

(2) Die im Absatz 1 angeführten Verfügungen

werden vom Gericht oder von der Behörde nach

den hiefür im eigenen Staate geltenden Vorschriften

getroffen. Auf Ersuchen des anderen

Staates sind sie jedoch auch in einer besonderen

Form durchzuführen, sofern diese nicht gegen die

Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Staates

verstößt.

(3) Hat an dem Orte, wo sich das bewegliche

Nachlaßvermögen befindet, eine Konsularbehörde

des Heimatstaates des Verstorbenen ihren Sitz,

so dürfen die im Absatz 1 angeführten Verfügungen

nur getroffen werden, wenn die Konsularbehörde

hievon rechtzeitig verständigt wurde;

diese hat das Recht, an den Amtshandlungen teilzunehmen

und Anträge zu stellen.

(4) In den übrigen Fällen ist die Konsularbehörde

unverzüglich von allen Verfügungen zu

verständigen, die zur Sicherung und Verwaltung

des Nachlaßvermögens angeordnet wurden: Diese

Verfügungen können unbeschadet der Rechte

dritter Personen auf Antrag der Konsularbehörde

geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 34.

(1) Auf Antrag von Erben, Pflichtteilsberechtigten

oder Vermächtnisnehmern, die Angehörige des

vertragschließenden Staates sind, in dem sich

Nachlaßvermögen befindet, oder die sich auf dessen

Gebiet aufhalten, ist das Gericht berechtigt,

das ganze Nachlaßvermögen oder einen hinreichenden

Teil hievon zurückzubehalten, bis über

den Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch

von dem zuständigen Gerichte des Heimatstaates

des Erblassers rechtskräftig entschieden ist.

(2) Die gleichen Verfügungen kann das Gericht

auf Antrag von Gläubigern treffen, die Angehörige

des vertragschließenden Staates sind, auf

dessen Gebiete sich Nachlaßvermögen befindet,

oder die sich auf dessen Gebiet aufhalten, sofern

ihre Ansprüche angemeldet und nötigenfalls geltend

gemacht werden.

Artikel 35.

(1) Zur Stellung der im Artikel 34 angeführten

Anträge ist mittels Edikt eine Frist von drei bis

sechs Monaten festzusetzen, während welcher die

Ansprüche der oben erwähnten Personen angemeldet

und nötigenfalls geltend gemacht werden

müssen. Wurden sie innerhalb dieser Frist nicht

angemeldet oder geltend gemacht, so kann die

Ausfolgung des beweglichen Nachlaßvermögens

nicht mit Berufung auf die Bestimmungen des

Artikels 34 verweigert werden.

(2) Eine Ausfertigung des Ediktes ist der Konsularbehörde

des Heimatstaates des Verstorbenen

zu übersenden.

Artikel 36.

(1) Wenn der Erblasser, der Angehöriger des

einen vertragschließenden Staates war, seinen

letzten Wohnsitz im Gebiete des anderen vertragschließenden

Staates gehabt hat, können Erben

oder Pflichtteilsberechtigte, die im Gebiete

dieses Staates wohnen, innerhalb der gemäß Artikel

35 Absatz 1 festgesetzten Frist die Abhandlung

des dort befindlichen beweglichen Nachlasses

durch die Gerichte dieses Staates beantragen.

Dem Antrag ist Folge zu geben, wenn weder ein

Erbe noch ein Pflichtteilsberechtigter oder ein

Vermächtnisnehmer innerhalb einer vom Gericht

mit einem bis drei Monaten festzusetzenden Frist

nach gehöriger Verständigung dagegen Einspruch

erhebt. In einem solchen Falle sind die Gerichte

dieses Staates auch zur Entscheidung über streitige

Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche

zuständig.

(2) Ist gemäß Absatz 1 der bewegliche Nachlaß

von den Gerichten des Staates abzuhandeln, in

dem er sich befindet, so sind die erbrechtlichen

Bestimmungen des Heimatstaates des Erblassers

sowohl bei der Abhandlung als auch bei der

Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- und

Vermächtnisansprüche anzuwenden.

Artikel 37.

(1) Sterben Angehörige des einen vertragschließenden

Staates während einer Reise im Gebiete

des anderen vertragschließenden Staates, so sollen,

wenn sie dort weder einen Wohnsitz noch

ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben,

die von ihnen mitgeführten Gegenstände ohne

weiteres der Konsularbehörde ihres Staates übergeben

werden.

(2) Die Konsularbehörde, der diese Gegenstände

übergeben worden sind, wird damit nach den

Vorschriften ihres Staates verfahren, nachdem sie

die von dem Verstorbenen während des Aufenthaltes

in dem Lande gemachten Schulden geregelt

hat.

Artikel 38.

In streitigen und nichtstreitigen Nachlaßangelegenheiten,

die im Gebiet eines der vertragschließenden

Staaten durchgeführt werden, ist

die Konsularbehörde des anderen Staates berechtigt,

ihre Staatsangehörigen zu vertreten, sofern

sie abwesend sind und keinen anderen Bevollmächtigten

ernannt haben; innerstaatliche

Bestimmungen über den Anwaltszwang bleiben

unberührt.

Artikel 39.

Was als bewegliches Vermögen anzusehen ist,

richtet sich nach den Vorschriften des Staates,

in dem. sich dieses Vermögen befindet.

Artikel 40.

(1) Insolange zwischen den beiden vertragschließenden

Staaten ein Abkommen zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Abgaben von Todes wegen nicht abgeschlossen

ist, behält sich jeder der vertragschließenden

Staaten vor, vor Ausfolgung des

beweglichen Nachlasses an die Behörden des anderen

vertragschließenden Staates alle Abgaben

einzuheben, die den Erwerb von Todes wegen

nach seinen Gesetzen belasten.

(2) Die in den vertragschließenden Staaten bestehenden

Vorschriften über die Sicherung und

Einhebung der von Todes wegen zu entrichtenden

Abgaben bleiben unberührt.

IV. TEIL.

Beglaubigung und Urkunden.

Beglaubigung.

Artikel 41.

Von einem Gericht, einer Behörde oder einem

öffentlichen Notar eines der vertragschließenden

Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche

Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den

Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden

Staates keiner Beglaubigung,

wenn sie mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel

versehen sind.

Artikel 42.

Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde

oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden

Staaten beglaubigte Privaturkunden

bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und

den Behörden des anderen vertragschließenden

Staates keiner weiteren Beglaubigung.

Austausch von Personenstandsurkunden.

Artikel 43.

(1) Die beiden vertragschließenden Staaten tauschen

abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden

aus.

(2) Wird die Geburt, die Eheschließung oder

der Tod von Angehörigen eines vertragschließenden

Staates von einer Behörde des anderen vertragschließenden

Staates beurkundet, so ist der

zuständigen Konsularbehörde des Heimatstaates

eine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde zu

übersenden.

(3) Die Sterbeurkunden werden alsbald, die

übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich

übermittelt.

Ausstellung von Personenstandsurkunden.

Artikel 44.

(1) Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten

sich, einander Personenstandsurkunden

abgaben- und kostenfrei auszustellen und zu

übermitteln, wenn das Ersuchen darum in einem

hinreichend bezeichneten öffentlichen Interesse

gestellt wird.

(2) Diese Ersuchen werden im diplomatischen

oder konsularischen Wege an die zuständigen

Behörden gerichtet.

(3) Durch das Ersuchen um eine Ausfertigung

einer Personenstandsurkunde oder durch die

Ausstellung einer solchen wird der Frage der

Staatsangehörigkeit nicht vorgegriffen.

Artikel 45.

Unter Personenstandsurkunden im Sinne des

Artikels 44 sind Geburtsurkunden, Urkunden

über die Eintragung einer Totgeburt, Heiratsurkunden

und Sterbeurkunden zu verstehen.

Ehefähigkeitszeugnisse.

Artikel 46.

Die Bescheinigung der Zuständigkeit bestimmter

innerer Behörden der vertragschließenden

Staaten zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

entfällt im Verhältnis zwischen den

beiden vertragschließenden Staaten.

V. TEIL.

Rechtsauskünfte.

Artikel 47.

Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten,

der Republik Österreich und das

Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten

der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

werden einander auf Ersuchen den

Wortlaut der in ihrem Staatsgebiet in Kraft

stehenden oder in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften

bekanntgeben und gegebenenfalls

Auskünfte über bestimmte Rechtsfragen erteilen.

VI. TEIL.

Schlußbestimmungen.

Artikel 48.

Dieser Vertrag wird ratifiziert, die Ratifikationsurkunden

werden in Beograd ausgetauscht

werden.

Artikel 49.

(1) Dieser Vertrag tritt 30 Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag ist für die Dauer von 5 Jahren

abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern

nicht einer der vertragschließenden Staaten

6 Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres dem

anderen vertragschließenden Staat mitteilt, daß

er den Vertrag aufkündige.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden vertragschließenden Staaten dieses

Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln

versehen.

Ausgefertigt in Wien, am 16. Dezember 1954

in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Ludwig Viktor Heller m. p.

Dr. Stephan Verosta m. p.

Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien

Dr. Milan Bartoš m. p.

Feodor Bazala m. p.

Schlußprotokoll.

Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik

Österreich und der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien abgeschlossenen Vertrages

über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr

besteht Einverständnis über folgende Punkte

a) Unter „Gerichte" im Sinne dieses Vertrages

sind auch die in der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien bestehenden

Wirtschaftsgerichte zu verstehen.

b) Unter „Sprache des ersuchten Gerichtes"

im Sinne dieses Vertrages ist für das ganze

Gebiet der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien die serbo-kroatische, die slowenische

oder die mazedonische Sprache,

für das Gebiet der Republik Österreich

die deutsche Sprache zu verstehen.

c) In der Republik Österreich sind öffentliche

Personenstandsurkunden auch die von den

zuständigen konfessionellen Organen der

gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

ausgestellten Urkunden

über Personenstandsfälle, die vor dem

1. Jänner 1939 eingetreten sind.

In der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

sind öffentliche Personenstandsurkunden

auch die von Organen der Religionsgemeinschaften

vor dem 9. Mai 1946

ausgestellten Auszüge aus ihren Matrikelbüchern,

die nach früheren Vorschriften

in Gebieten geführt wurden, in denen

keine staatlichen Matrikelbücher bestanden.

Die beiden vertragschließenden Staaten

werden Verzeichnisse der vorstehend

erwähnten Kirchen und Religionsgesellschaften

in der Republik Österreich und

Religionsgemeinschaften in der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien binnen drei

Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses

Vertrages austauschen.

Ausgefertigt in Wien, am 16. Dezember 1954

in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Ludwig Viktor Heller tn. p.

Dr. Stephan Verosta m. p.

Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien

Dr. Milan Bartoš m. p.

Feodor Bazala m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. September 1955.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Justiz

Kapfer

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Da die Ratifikationsurkunden am 12. November 1955 in Belgrad ausgetauscht wurden, tritt

der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr gemäß seinem Artikel 49 am 12. Dezember 1955 in

Kraft.

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