224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen
Verkehr samt Schlußprotokoll, welcher also lautet
Die Republik Österreich und die Föderative
Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung
des wechselseitigen rechtlichen Verkehrs wie folgt
übereingekommen.
I. TEIL.
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in
Zivilsachen.
Rechtsschutz.
Artikel 1.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden
Staaten haben auf dem Gebiete des anderen
vertragschließenden Staates freien Zutritt
zu den Gerichten und können vor diesen unter
den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.
Artikel 2.
(1) Treten Angehörige eines der vertragschließenden
Staaten, die in einem von ihnen ihren
Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, in dem
anderen vertragschließenden Staat als Kläger oder
Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen
eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten oder
ein vorschußweiser Erlag zur Deckung von Gerichtsgebühren
nicht auferlegt werden.
(2) Vorschüsse für Vergütungen, die von einer
Partei zu tragen sind, dürfen Angehörigen des
anderen vertragschließenden Staates nur unter
denselben Voraussetzungen und in demselben
Ausmaße wie Inländern auferlegt werden.
Artikel 3.
(1) Rechtskräftige und, vollstreckbare Entscheidungen
der Gerichtsbehörden eines der vertragschließenden
Staaten, durch die Kläger oder In-
tervenienten nach den im Staate des Prozeßgerichtes
geltenden Rechtsvorschriften zum Ersatze
der Prozeßkosten oder zur Zahlung von
Gerichtsgebühren verpflichtet wurden, sind auf
Antrag im Gebiete des anderen vertragschließenden
Staates zu vollstrecken. Der Antrag ist hinsichtlich
der Prozeßkosten von der obsiegenden
Partei, hinsichtlich der Gerichtsgebühren vom
Staate zu stellen und kann entweder unmittelbar
beim zuständigen Gericht eingebracht oder auf
dem für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen
vorgesehenen Weg übersendet werden.
(2) Der Antragsteller hat vorzulegen: Eine
Ausfertigung des Spruches der Entscheidung mit
Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit
sowie eine Übersetzung in die Sprache
des Gerichtes, bei dem der Antrag eingebracht
oder an das er übersendet wird. Die Richtigkeit
der Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der
in einem der beiden vertragschließenden Staaten
amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung
der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht
erforderlich.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen
der Gerichtsbehörden des anderen Staates
sind wie inländische Entscheidungen mit der
Maßgabe zu vollstrecken, daß eine vorherige Anhörung
der Parteien nicht stattfindet und ihnen
das Rechtsmittel des Rekurses vorbehalten bleiben
muß.
Artikel 4.
Die Angehörigen eines der vertragschließenden
Staaten werden vor den Gerichten des anderen
vertragschließenden Staates zu den Begünstigungen,
die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse
gewährt werden (Armenrecht),
unter denselben Voraussetzungen und in demselben
Ausmaße wie Inländer zugelassen.
Artikel 5.
(1) Das Zeugnis zur Erlangung der in Artikel 4
bezeichneten Begünstigungen ist von den Behörden
des gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers
in einem der beiden vertragschließenden Staaten
auszustellen.
(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt weder in dem einen noch in dem anderen
vertragschließenden Staate, so genügt das
Zeugnis des für den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes
zuständigen diplomatischen oder konsularischen
Vertreters des Staates, dem er angehört.
Artikel 6.
(1) Die zur Ausstellung des in Artikel 5 Absatz
1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde
kann bei den Behörden des anderen vertragschließenden
Staates Auskünfte über die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Antragstellers
einholen.
(2) Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung
der in Artikel 4 bezeichneten Begünsti-
gungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen
seiner Amtsbefugnisse das Recht, die ihm vorgelegten
Zeugnisse und Auskünfte einer Nachprüfung
zu unterziehen.
Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und
Rechtshilfe.
Artikel 7.
(1) Die vertragschließenden Staaten verpflichten
sich, auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen und in
Außerstreitsachen einschließlich von Fragen des
Familienrechtes, der Vormundschaft und der
Pflegschaft Zustellungen durchzuführen und
einander Rechtshilfe zu leisten; dies gilt auch für
den Fall, als für solche Angelegenheiten Verwaltungsbehörden
zuständig sind.
(2) In den folgenden Bestimmungen dieses Teiles
des Vertrages sind unter Gerichten auch Verwaltungsbehörden
zu verstehen, soweit sie für im
Absatz 1 angeführte Angelegenheiten zuständig
sind.
Artikel 8.
Die österreichischen und die jugoslawischen
Gerichte verkehren miteinander durch Vermittlung
des Bundesministeriums für Justiz der Republik
Österreich einerseits, der Staatssekretariate
für Justizverwaltung der Volksrepubliken Serbien,
Kroatien, Slowenien, Bosnien-Herzegowina,
Mazedonien und Montenegro andererseits, soweit
im folgenden nicht etwas anderes ausdrücklich
bestimmt ist (Artikel 17 Absatz 2).
Artikel 9.
(1) Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in
deutscher, serbo-kroatischer, slowenischer oder
mazedonischer Sprache abzufassen. Sie sind mit
dem Amtssiegel der ersuchenden Stelle zu versehen
und bedürfen keiner Beglaubigung.
(2) Die in Erledigung der im Absatz 1 bezeichneten
Ersuchen zu verfassenden Urkunden und
sonstigen Schriftstücke sind in einer der im Absatz
1 bezeichneten Sprachen aufzunehmen.
Artikel 10.
Das Ersuchschreiben hat den Gegenstand des
Ersuchens und die Bezeichnung der Beteiligten
nach Namen,. Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort
zu enthalten. Die Zustellungsersuchen haben
außerdem die Anschrift des Empfängers und die
Art der zuzustellenden Schriftstücke zu bezeichnen,
die Rechtshilfeersuchen die Umstände, über
die ein Beweis erhoben werden soll, allenfalls
auch die an die zu vernehmende Person zu richtenden
Fragen.
Artikel 11.
Die Erledigung des Ersuchens erfolgt nach den
Gesetzen des ersuchten Staates. Jedoch ist dem
Antrage des ersuchenden Gerichtes, nach einer besonderen
Form zu verfahren, zu entsprechen, so-
fern diese Form nicht gegen die Grundsätze der
Gesetzgebung des ersuchten Staates verstößt.
Artikel 12.
(1) Ist das ersuchte Gericht unzuständig, so hat
es das Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
(2) Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt
werden, wenn der ersuchte Staat erachtet,
daß durch die Erledigung des Ersuchens seine
Hoheitsrechte oder seine Sicherheit gefährdet
werden oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze
seiner Gesetzgebung verstößt.
Artikel 13.
In allen Fällen, in denen das Ersuchen nicht
erledigt wird, ist das ersuchende Gericht hievon
unverzüglich zu benachrichtigen, und zwar im
Falle der Weiterleitung an ein anderes Gericht
unter Bekanntgabe dieses Gerichtes, im Falle der
Ablehnung unter Angabe des Grundes.
Zustellung.
Artikel 14.
(1) Die zuzustellenden Schriftstücke sind in der
Sprache des ersuchten Gerichtes abzufassen oder
mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen.
Die Übersetzung muß entweder amtlich
hergestellt oder von einem Dolmetsch, der in
einem der beiden vertragschließenden Staaten
amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt sein; eine
Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers
ist nicht erforderlich.
(2) Ist das Schriftstück weder in der Sprache des
ersuchten Gerichtes abgefaßt noch mit einer Übersetzung
in diese Sprache (Absatz 1) versehen, so
hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken,
die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes
an den Empfänger zu bewirken, wenn
dieser zur Annahme bereit ist.
Artikel 15.
Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder
durch einen Zustellausweis, der datiert, mit
der Unterschrift des Zustellorgans und des Übernehmers
sowie mit dem Gerichtssiegel versehen
sein muß, oder durch ein Zeugnis des ersuchten
Gerichtes, aus dem sich die Tatsache, die Form
und die Zeit der Zustellung ergeben.
Artikel 16.
Die Gerichte der vertragschließenden Staaten
können im Gebiete des anderen vertragschließenden
Staates Schriftstücke durch die diplomatischen
oder konsularischen Vertreter ihres Staates an
Personen zustellen lassen, die weder dem Staate,
in dem die Zustellung stattfinden soll, noch einem
dritten Staate angehören. Hiebei dürfen Zwangsmaßnahmen
weder angedroht noch angewendet
werden.
Rechtshilfe.
Artikel 17.
(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen
gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und
dabei, wenn erforderlich, dieselben Zwangsmittel
anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen
der Gerichte des eigenen Staates.
Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden,
wenn es sich um das persönliche Erscheinen der
Streitteile handelt.
(2) Das ersuchende Gericht ist auf sein Verlangen
rechtzeitig von Zeit und Ort der durchzuführenden
Rechtshilfehandlung zu benachrichtigen;
diese Verständigung hat unmittelbar
durch die Post zu erfolgen.
Kosten der Zustellung und der Rechtshilfe.
Artikel 18.
(1) Aus Anlaß der Erledigung von Zustellungs- und
Rechtshilfeersuchen dürfen von dem
ersuchenden Staate Gebühren und Kosten irgendwelcher
Art nicht begehrt werden. Ausgenommen
sind nur Vergütungen an Sachverständige.
(2) Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises
darf vom Erlag eines Vorschusses beim
ersuchten Gerichte nur dann abhängig gemacht
werden, wenn die Vergütung des Sachverständigen
von einer Partei zu tragen ist.
II. TEIL.
Strafsachen.
Zustellung und Rechtshilfe.
Artikel 19.
Die vertragschließenden Staaten verpflichten
sich, in Strafsachen auf Ersuchen Zustellungen
durchzuführen und einander Rechtshilfe zu
leisten.
Artikel 20.
Zustellungen werden nicht durchgeführt und
Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die den
Gegenstand des Strafverfahrens bildende Handlung
nach den Gesetzen des ersuchten Staates
nicht gerichtlich strafbar ist oder eine politische,
rein militärische oder fiskalische Straftat darstellt.
Artikel 21.
Die Durchführung von Zustellungen und die
Leistung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
1. wenn der ersuchte Staat erachtet, daß die
Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine
Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden,
oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze
seiner Gesetzgebung verstößt;
2. wenn die beschuldigte Person Angehöriger
des ersuchten Staates ist und sich nicht im Gebiete
des ersuchenden Staates befindet.
Artikel 22.
Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die
Durchführung von gerichtlichen Erhebungs-
und Untersuchungshandlungen, wie die Vernehmung
von beschuldigten Personen, von
Zeugen und Sachverständigen, den gerichtlichen
Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme
von Gegenständen sowie die Übermittlung
von Akten und Gegenständen, die auf ein
Strafverfahren Bezug haben. Solche. Akten und
Gegenstände werden jedoch nur übermittelt,
wenn sie sich im Gewahrsam der Behörden des
ersuchten Staates befinden und nicht besondere
Gründe entgegenstehen; sie sind so bald als möglich
zurückzustellen.
Artikel 23.
(1) Eine Person, welcher Staatsangehörigkeit
sie auch sein mag, die im Gebiete des einen der
vertragschließenden Staaten eine Vorladung in
einer gerichtlichen Straf- oder Zivilsache erhalten
hat und darauf freiwillig vor den Gerichten des
anderen vertragschließenden Staates als Zeuge
oder Sachverständiger erscheint, darf dort
wegen früherer Straftaten oder Verurteilungen
oder als Mitschuldiger an der Straftat, die Gegenstand
des Verfahrens ist, in dem sie als Zeuge
oder Sachverständiger auftritt, nicht verfolgt
oder verhaftet werden. Den Straftaten oder
Verurteilungen sind von den Verwaltungsbehörden
verfolgte strafbare Handlungen oder
von ihnen erlassene Straferkenntnisse gleichgestellt.
(2) Die im Absatz 1 bezeichnete Person wird
jedoch dieser Begünstigung verlustig, wenn sie
das Gebiet des Staates, von dessen Gericht sie
vorgeladen wurde, nicht binnen fünf Tagen,
nachdem ihre Anwesenheit bei Gericht nicht
mehr notwendig ist, verläßt, obwohl sie dazu
Gelegenheit hatte.
(3) In dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung
ist der Betrag anzuführen, der zur
Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes
ausgezahlt wird. Der vorgeladenen
Person wird auf ihr Verlangen vom ersuchenden
Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der
Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.
Artikel 24.
(1) Befindet sich eine von den Gerichten des
einen vertragschließenden Staates als Zeuge
benötigte Person im Gebiete des anderen vertragschließenden
Staates in Haft, so kann das
Bundesministerium für Justiz der Republik
Österreich und das Staatssekretariat für die
Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien um ihre zeitweilige
Überstellung ersucht werden.
(2) Diesem Ersuchen ist zu entsprechen, wenn
die betroffene Person zustimmt und nicht
besondere Gründe entgegenstehen. Die Person
ist sobald als möglich zurückzustellen. Die Bestimmung
des Artikels 23 Absatz 1 ist sinngemäß
anzuwenden.
Artikel 25.
Auf die Durchführung von Zustellungen und
die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen
finden die Bestimmungen der Artikel 8 bis 11,
12 Absatz 1, 13 bis 15 und 17 Absatz 1 sinngemäße
Anwendung.
Strafnachrichten.
Artikel 26.
(1) Die vertragschließenden Staaten werden
einander jeweils vierteljährlich im diplomatischen
Wege Abschriften der Strafkarten über rechtskräftige
verurteilende Erkenntnisse mitteilen,
die sich auf Angehörige des anderen vertragschließenden
Staates beziehen und nach den geltenden
Vorschriften in das Strafregister eingetragen
werden.
(2) Ebenso werden sie einander die weiteren
Entscheidungen und Verfügungen mitteilen, die
sich auf derartige Erkenntnisse beziehen und in
das Strafregister eingetragen werden.
(3) Auf Ersuchen werden die vertragschließenden
Staaten einander überdies im Einzelfall Auszüge
aus den im Absatz 1 bezeichneten Erkenntnissen
übermitteln.
Artikel 27.
Auf Ersuchen werden die vertragschließenden
Staaten einander im diplomatischen Wege Auskünfte
über Eintragungen im Strafregister
erteilen,
1. die sich auf Angehörige des ersuchenden
Staates beziehen;
2. die sich auf andere Personen beziehen,
sofern gegen diese im ersuchenden Staat ein
Strafverfahren anhängig ist und sie sich dort
befinden.
Kosten.
Artikel 28.
(1) Die anläßlich der Durchführung von Zustellungen
und der Leistung von Rechtshilfe in
Strafsachen sowie der Auskunfterteilung verursachten
Kosten werden von dem vertragschließenden
Staate getragen, in dessen Gebiet
sie entstanden sind.
(2) Auslagen, die infolge eines Ersuchens um
Durchführung eines Sachverständigenbeweises
oder um zeitweilige Überstellung einer Person,
die sich im Gebiete des ersuchten Staates in Haft
befindet, entstanden sind, werden jedoch von
dem ersuchenden Staate ersetzt.
III. TEIL.
Nachlaßangelegenheiten.
Artikel 29.
(1) Die Angehörigen des einen vertragschließenden
Staates können letztwillig oder durch
Schenkung auf den Todesfall über das gesamte
Vermögen, das sie auf dem Gebiete des anderen
vertragschließenden Staates besitzen, nach ihrem
Heimatrecht oder nach dem Recht des anderen
vertragschließenden Staates verfügen.
(2) Die Angehörigen des einen vertragschließenden
Staates können im anderen vertragschließenden
Staat auf Grund der gesetzlichen
Erbfolge und des Pflichtteilsrechtes, auf Grund
letztwilliger Verfügungen oder durch Schenkung
auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben
Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß
erwerben wie die Angehörigen dieses Staates.
Artikel 30.
Die Abhandlung des unbeweglichen Nachlaßvermögens
und die Entscheidung über die dieses
Vermögen betreffenden streitigen Erb-, Pflichtteils- und
Vermächtnisansprüche stehen ausschließlich
den Gerichten des vertragschließenden Staates zu,
auf dessen Gebiete dieses Nachlaßvermögen gelegen
ist.
Artikel 31.
(1) Die Abhandlung und die Entscheidung über
streitige Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche
hinsichtlich der beweglichen Nachlässe
von Angehörigen der vertragschließenden Staaten
stehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, den Gerichten des Heimatstaates des
Erblassers zu. Die Gerichtsbarkeit des anderen
vertragschließenden Staates ist jedoch in den
Fällen nicht ausgeschlossen, in welchen die im
Absatz 2 vorgesehene Vollstreckung nicht mehr
möglich ist.
(2) Die vertragschließenden Staaten verpflichten
sich, die über den Nachlaß und über streitige
Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche von
den Gerichten des Heimatstaates des Erblassers
getroffenen Verfügungen und Entscheidungen, soweit
sie sich auf den in ihrem Gebiete befindlichen
beweglichen Nachlaß eines Angehörigen des anderen
Staates beziehen, anzuerkennen und hinsichtlich
dieses Nachlasses zu vollstrecken, wenn
nicht
1. aus dem folgenden sich etwas anderes ergibt
oder
2. ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gesetzgebung
des Staates, in dem sich der Nachlaß
befindet, vorliegt.
(3) Hinsichtlich der bei Anträgen auf Vollstreckung
(Absatz 2) vorzulegenden Aktenstücke
sind die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2
sinngemäß anzuwenden; bei Streitsachen ist jedoch
eine Ausfertigung der Entscheidung samt
Entscheidungsgründen vorzulegen.
(4) Zwecks Durchführung der Abhandlung im
Sinne des Absatzes 1 werden die Gerichte der
vertragschließenden Staaten auf Ersuchen den
Heimatbehörden des Erblassers die beweglichen
körperlichen Nachlaßsachen ausfolgen, soweit
nicht
1. im folgenden etwas anderes bestimmt ist oder
2. Ausfuhrverbote oder devisenrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen.
Artikel 32.
Das Gericht des vertragschließenden Staates,
auf dessen Gebiet ein Angehöriger des anderen
vertragschließenden Staates gestorben ist, ist verpflichtet,
eine beglaubigte Abschrift der Todfallsaufnahme
der Konsularbehörde des Heimatstaates
des Verstorbenen zu übersenden.
Artikel 33.
(1) Befindet sich in einem vertragschließenden
Staate beweglicher Nachlaß eines Angehörigen des
anderen vertragschließenden Staates, so hat das
Gericht oder die sonst zuständige Behörde auf
Antrag oder von Amts wegen die zur Sicherung
und zweckmäßigen Verwaltung des Nachlaßvermögens,
zur Vermeidung seiner Verringerung
oder eines anderen drohenden Nachteiles notwendigen
Verfügungen zu treffen. Insbesondere
ist in diesen Fällen ein Verzeichnis des gesamten
beweglichen Nachlaßvermögens, das sich auf diesem
Gebiete befindet, zu verfassen und nach den
Umständen des Falles entweder das Vermögen
unter Siegel zu legen oder seine Hinterlegung an
einem sicheren Ort anzuordnen oder eine zuverlässige
Person zum Kurator des Nachlasses zu bestellen.
(2) Die im Absatz 1 angeführten Verfügungen
werden vom Gericht oder von der Behörde nach
den hiefür im eigenen Staate geltenden Vorschriften
getroffen. Auf Ersuchen des anderen
Staates sind sie jedoch auch in einer besonderen
Form durchzuführen, sofern diese nicht gegen die
Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Staates
verstößt.
(3) Hat an dem Orte, wo sich das bewegliche
Nachlaßvermögen befindet, eine Konsularbehörde
des Heimatstaates des Verstorbenen ihren Sitz,
so dürfen die im Absatz 1 angeführten Verfügungen
nur getroffen werden, wenn die Konsularbehörde
hievon rechtzeitig verständigt wurde;
diese hat das Recht, an den Amtshandlungen teilzunehmen
und Anträge zu stellen.
(4) In den übrigen Fällen ist die Konsularbehörde
unverzüglich von allen Verfügungen zu
verständigen, die zur Sicherung und Verwaltung
des Nachlaßvermögens angeordnet wurden: Diese
Verfügungen können unbeschadet der Rechte
dritter Personen auf Antrag der Konsularbehörde
geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 34.
(1) Auf Antrag von Erben, Pflichtteilsberechtigten
oder Vermächtnisnehmern, die Angehörige des
vertragschließenden Staates sind, in dem sich
Nachlaßvermögen befindet, oder die sich auf dessen
Gebiet aufhalten, ist das Gericht berechtigt,
das ganze Nachlaßvermögen oder einen hinreichenden
Teil hievon zurückzubehalten, bis über
den Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch
von dem zuständigen Gerichte des Heimatstaates
des Erblassers rechtskräftig entschieden ist.
(2) Die gleichen Verfügungen kann das Gericht
auf Antrag von Gläubigern treffen, die Angehörige
des vertragschließenden Staates sind, auf
dessen Gebiete sich Nachlaßvermögen befindet,
oder die sich auf dessen Gebiet aufhalten, sofern
ihre Ansprüche angemeldet und nötigenfalls geltend
gemacht werden.
Artikel 35.
(1) Zur Stellung der im Artikel 34 angeführten
Anträge ist mittels Edikt eine Frist von drei bis
sechs Monaten festzusetzen, während welcher die
Ansprüche der oben erwähnten Personen angemeldet
und nötigenfalls geltend gemacht werden
müssen. Wurden sie innerhalb dieser Frist nicht
angemeldet oder geltend gemacht, so kann die
Ausfolgung des beweglichen Nachlaßvermögens
nicht mit Berufung auf die Bestimmungen des
Artikels 34 verweigert werden.
(2) Eine Ausfertigung des Ediktes ist der Konsularbehörde
des Heimatstaates des Verstorbenen
zu übersenden.
Artikel 36.
(1) Wenn der Erblasser, der Angehöriger des
einen vertragschließenden Staates war, seinen
letzten Wohnsitz im Gebiete des anderen vertragschließenden
Staates gehabt hat, können Erben
oder Pflichtteilsberechtigte, die im Gebiete
dieses Staates wohnen, innerhalb der gemäß Artikel
35 Absatz 1 festgesetzten Frist die Abhandlung
des dort befindlichen beweglichen Nachlasses
durch die Gerichte dieses Staates beantragen.
Dem Antrag ist Folge zu geben, wenn weder ein
Erbe noch ein Pflichtteilsberechtigter oder ein
Vermächtnisnehmer innerhalb einer vom Gericht
mit einem bis drei Monaten festzusetzenden Frist
nach gehöriger Verständigung dagegen Einspruch
erhebt. In einem solchen Falle sind die Gerichte
dieses Staates auch zur Entscheidung über streitige
Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche
zuständig.
(2) Ist gemäß Absatz 1 der bewegliche Nachlaß
von den Gerichten des Staates abzuhandeln, in
dem er sich befindet, so sind die erbrechtlichen
Bestimmungen des Heimatstaates des Erblassers
sowohl bei der Abhandlung als auch bei der
Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- und
Vermächtnisansprüche anzuwenden.
Artikel 37.
(1) Sterben Angehörige des einen vertragschließenden
Staates während einer Reise im Gebiete
des anderen vertragschließenden Staates, so sollen,
wenn sie dort weder einen Wohnsitz noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben,
die von ihnen mitgeführten Gegenstände ohne
weiteres der Konsularbehörde ihres Staates übergeben
werden.
(2) Die Konsularbehörde, der diese Gegenstände
übergeben worden sind, wird damit nach den
Vorschriften ihres Staates verfahren, nachdem sie
die von dem Verstorbenen während des Aufenthaltes
in dem Lande gemachten Schulden geregelt
hat.
Artikel 38.
In streitigen und nichtstreitigen Nachlaßangelegenheiten,
die im Gebiet eines der vertragschließenden
Staaten durchgeführt werden, ist
die Konsularbehörde des anderen Staates berechtigt,
ihre Staatsangehörigen zu vertreten, sofern
sie abwesend sind und keinen anderen Bevollmächtigten
ernannt haben; innerstaatliche
Bestimmungen über den Anwaltszwang bleiben
unberührt.
Artikel 39.
Was als bewegliches Vermögen anzusehen ist,
richtet sich nach den Vorschriften des Staates,
in dem. sich dieses Vermögen befindet.
Artikel 40.
(1) Insolange zwischen den beiden vertragschließenden
Staaten ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Abgaben von Todes wegen nicht abgeschlossen
ist, behält sich jeder der vertragschließenden
Staaten vor, vor Ausfolgung des
beweglichen Nachlasses an die Behörden des anderen
vertragschließenden Staates alle Abgaben
einzuheben, die den Erwerb von Todes wegen
nach seinen Gesetzen belasten.
(2) Die in den vertragschließenden Staaten bestehenden
Vorschriften über die Sicherung und
Einhebung der von Todes wegen zu entrichtenden
Abgaben bleiben unberührt.
IV. TEIL.
Beglaubigung und Urkunden.
Beglaubigung.
Artikel 41.
Von einem Gericht, einer Behörde oder einem
öffentlichen Notar eines der vertragschließenden
Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche
Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den
Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden
Staates keiner Beglaubigung,
wenn sie mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel
versehen sind.
Artikel 42.
Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde
oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden
Staaten beglaubigte Privaturkunden
bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und
den Behörden des anderen vertragschließenden
Staates keiner weiteren Beglaubigung.
Austausch von Personenstandsurkunden.
Artikel 43.
(1) Die beiden vertragschließenden Staaten tauschen
abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden
aus.
(2) Wird die Geburt, die Eheschließung oder
der Tod von Angehörigen eines vertragschließenden
Staates von einer Behörde des anderen vertragschließenden
Staates beurkundet, so ist der
zuständigen Konsularbehörde des Heimatstaates
eine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde zu
übersenden.
(3) Die Sterbeurkunden werden alsbald, die
übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich
übermittelt.
Ausstellung von Personenstandsurkunden.
Artikel 44.
(1) Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten
sich, einander Personenstandsurkunden
abgaben- und kostenfrei auszustellen und zu
übermitteln, wenn das Ersuchen darum in einem
hinreichend bezeichneten öffentlichen Interesse
gestellt wird.
(2) Diese Ersuchen werden im diplomatischen
oder konsularischen Wege an die zuständigen
Behörden gerichtet.
(3) Durch das Ersuchen um eine Ausfertigung
einer Personenstandsurkunde oder durch die
Ausstellung einer solchen wird der Frage der
Staatsangehörigkeit nicht vorgegriffen.
Artikel 45.
Unter Personenstandsurkunden im Sinne des
Artikels 44 sind Geburtsurkunden, Urkunden
über die Eintragung einer Totgeburt, Heiratsurkunden
und Sterbeurkunden zu verstehen.
Ehefähigkeitszeugnisse.
Artikel 46.
Die Bescheinigung der Zuständigkeit bestimmter
innerer Behörden der vertragschließenden
Staaten zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
entfällt im Verhältnis zwischen den
beiden vertragschließenden Staaten.
V. TEIL.
Rechtsauskünfte.
Artikel 47.
Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten,
der Republik Österreich und das
Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
werden einander auf Ersuchen den
Wortlaut der in ihrem Staatsgebiet in Kraft
stehenden oder in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften
bekanntgeben und gegebenenfalls
Auskünfte über bestimmte Rechtsfragen erteilen.
VI. TEIL.
Schlußbestimmungen.
Artikel 48.
Dieser Vertrag wird ratifiziert, die Ratifikationsurkunden
werden in Beograd ausgetauscht
werden.
Artikel 49.
(1) Dieser Vertrag tritt 30 Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag ist für die Dauer von 5 Jahren
abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern
nicht einer der vertragschließenden Staaten
6 Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres dem
anderen vertragschließenden Staat mitteilt, daß
er den Vertrag aufkündige.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden vertragschließenden Staaten dieses
Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln
versehen.
Ausgefertigt in Wien, am 16. Dezember 1954
in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Ludwig Viktor Heller m. p.
Dr. Stephan Verosta m. p.
Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien
Dr. Milan Bartoš m. p.
Feodor Bazala m. p.
Schlußprotokoll.
Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik
Österreich und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien abgeschlossenen Vertrages
über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr
besteht Einverständnis über folgende Punkte
a) Unter „Gerichte" im Sinne dieses Vertrages
sind auch die in der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien bestehenden
Wirtschaftsgerichte zu verstehen.
b) Unter „Sprache des ersuchten Gerichtes"
im Sinne dieses Vertrages ist für das ganze
Gebiet der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien die serbo-kroatische, die slowenische
oder die mazedonische Sprache,
für das Gebiet der Republik Österreich
die deutsche Sprache zu verstehen.
c) In der Republik Österreich sind öffentliche
Personenstandsurkunden auch die von den
zuständigen konfessionellen Organen der
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
ausgestellten Urkunden
über Personenstandsfälle, die vor dem
1. Jänner 1939 eingetreten sind.
In der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
sind öffentliche Personenstandsurkunden
auch die von Organen der Religionsgemeinschaften
vor dem 9. Mai 1946
ausgestellten Auszüge aus ihren Matrikelbüchern,
die nach früheren Vorschriften
in Gebieten geführt wurden, in denen
keine staatlichen Matrikelbücher bestanden.
Die beiden vertragschließenden Staaten
werden Verzeichnisse der vorstehend
erwähnten Kirchen und Religionsgesellschaften
in der Republik Österreich und
Religionsgemeinschaften in der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien binnen drei
Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses
Vertrages austauschen.
Ausgefertigt in Wien, am 16. Dezember 1954
in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Ludwig Viktor Heller tn. p.
Dr. Stephan Verosta m. p.
Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien
Dr. Milan Bartoš m. p.
Feodor Bazala m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. September 1955.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Justiz
Kapfer
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Da die Ratifikationsurkunden am 12. November 1955 in Belgrad ausgetauscht wurden, tritt
der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr gemäß seinem Artikel 49 am 12. Dezember 1955 in
Kraft.