224. Verordnung: Innere Einrichtung und Führung des Bergbuches (BergBV.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3, 6 Abs. 1, 13 und 67
des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes,
BGBl. Nr. 2/1930, des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen
Grundbuchsgesetzes, RGBl. Nr. 95/1871,
in Verbindung mit Art. I des Gesetzes über die
Einführung eines Allgemeinen Grundbuchsgesetzes,
RGBl. Nr. 95/1871, und des Art. VII
der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl.
Nr. 222/1929, wird verordnet
§ 1. Das Bergbuch wird aus den Bergbucheinlagen
gebildet, die entweder mit Zahlen oder in
anderer Weise, wenn möglich unter Angabe des
Namens des Betriebes (zum Beispiel „Eisenerzbergbau
Höllenstein") zu bezeichnen sind. Die
Bergbucheinlagen bestehen aus dem Besitzstandsblatt,
dem Eigentumsblatt und dem Lastenblatt.
§ 2. Zu jeder Bergbucheinlage sind Lagerungskarten
(§ 35 Abs. 1 und § 48 Abs. 4 des Berggesetzes),
für Liegenschaften Mappenblätter zu
führen.
§ 3. Das Tagebuch sowie die sonstigen Vormerke
und Behelfe, die Urkundensammlung und
das Aktenlager können für das Bergbuch abgesondert
geführt werden. Der Tagebuchzahl ist
die Bezeichnung „BergB" voranzusetzen.
§ 4. Die Verordnung vom 1. März 1930, BGBl.
Nr. 76, über die innere Einrichtung und Führung
des Bergbuches und die Verordnung vom
23. Jänner 1929, BGBl. Nr. 55, betreffend das
Bergbuch für das Burgenland, werden aufgehoben.