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224_1954 AT

224. Verordnung: Innere Einrichtung und Führung des Bergbuches (BergBV.).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Verordnung: Innere Einrichtung und Führung des Bergbuches (BergBV.).

Auf Grund der §§ 3, 6 Abs. 1, 13 und 67

des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes,

BGBl. Nr. 2/1930, des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen

Grundbuchsgesetzes, RGBl. Nr. 95/1871,

in Verbindung mit Art. I des Gesetzes über die

Einführung eines Allgemeinen Grundbuchsgesetzes,

RGBl. Nr. 95/1871, und des Art. VII

der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl.

Nr. 222/1929, wird verordnet

§ 1. Das Bergbuch wird aus den Bergbucheinlagen

gebildet, die entweder mit Zahlen oder in

anderer Weise, wenn möglich unter Angabe des

Namens des Betriebes (zum Beispiel „Eisenerzbergbau

Höllenstein") zu bezeichnen sind. Die

Bergbucheinlagen bestehen aus dem Besitzstandsblatt,

dem Eigentumsblatt und dem Lastenblatt.

§ 2. Zu jeder Bergbucheinlage sind Lagerungskarten

(§ 35 Abs. 1 und § 48 Abs. 4 des Berggesetzes),

für Liegenschaften Mappenblätter zu

führen.

§ 3. Das Tagebuch sowie die sonstigen Vormerke

und Behelfe, die Urkundensammlung und

das Aktenlager können für das Bergbuch abgesondert

geführt werden. Der Tagebuchzahl ist

die Bezeichnung „BergB" voranzusetzen.

§ 4. Die Verordnung vom 1. März 1930, BGBl.

Nr. 76, über die innere Einrichtung und Führung

des Bergbuches und die Verordnung vom

23. Jänner 1929, BGBl. Nr. 55, betreffend das

Bergbuch für das Burgenland, werden aufgehoben.

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