Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
224_1952 AT

224. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 156/1946, des § 2

Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1947, und des

§ 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 164/1949, wird verordnet

§ 1. Der § 1 der Verordnung vom 21. Oktober

1952, BGBl. Nr. 200, hat zu lauten

„§ 1. Die Frist für die Geltendmachung von

Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten

und dem Zweiten Rückstellungsgesetz wird für

die Geltendmachung von Ansprüchen durch die

auf Grund des § 27 Abs. 2 des Vereinsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 233, bestellten Liquidatoren bis

zum Ablaufe des sechsten Monates nach ihrer

Bestellung, längstens aber bis 30. Juni 1953,

verlängert."

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →