224. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 156/1946, des § 2
Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1947, und des
§ 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 164/1949, wird verordnet
§ 1. Der § 1 der Verordnung vom 21. Oktober
1952, BGBl. Nr. 200, hat zu lauten
„§ 1. Die Frist für die Geltendmachung von
Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten
und dem Zweiten Rückstellungsgesetz wird für
die Geltendmachung von Ansprüchen durch die
auf Grund des § 27 Abs. 2 des Vereinsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 233, bestellten Liquidatoren bis
zum Ablaufe des sechsten Monates nach ihrer
Bestellung, längstens aber bis 30. Juni 1953,
verlängert."
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953
in Kraft.