224. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Juni
1951, BGBl. Nr. 141, über die obligatorische Erprobung
aller Handfeuerwaffen und Patronen
(Beschußgesetz) wird verordnet
§ 1. (1) Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes
sind
a) folgende Gewehre: Flinten, Büchsen, mehrläufige
Gewehre, Kleinkaliber- und Flobertgewehre;
b) folgende Faustfeuerwaffen : Revolver, Terzerole,
Pistolen aller Art, Gas- und Signalwaffen
sowie Schußapparate zur Betäubung
oder Tötung von Tieren.
(2) Das Beschußgesetz findet keine Anwendung
auf Knallapparate, aus denen das Verfeuern
eines Geschosses nicht möglich ist, ferner auf
Handfeuerwaffen für Zimmerstutzenpatronen,
Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und
Dekorationszwecken dienen, oder nur wegen
ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt
werden.
(3) Ferner findet das Beschußgesetz keine Anwendung
auf Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile von Handfeuerwaffen, die
durch eine Wehrmacht oder in deren Auftrag
hergestellt, verwendet . oder instandgesetzt
worden sind und für deren. Zwecke Verwendung
finden.
(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen
im Sinne des Beschußgesetzes sind fertige
Läufe, Verschlüsse und als Patronenlager
dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck
unmittelbar ausgesetzten Teile der Waffe.
§ 2. (1) Dem Beschußzeichen der österreichischen
Beschußämter sind die entsprechenden Beschußzeichen
der öffentlichen Beschußämter
jener Staaten gleichzuachten, die der Internationalen
Konvention in Brüssel vom 15. Juni 1914,
betreffend gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen,
angeschlossen sind.
(2) Die mit solchen Beschußzeichen versehenen
Handfeuerwaffen und Gewehrläufe unterliegen
bei der Einfuhr nach Österreich keiner neuerlichen
Erprobungspflicht.
§ 3. (1) Beschußämter für die Erprobung von
Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile
von Handfeuerwaffen sowie von Patronen für
Handfeuerwaffen werden in Wien und in Ferlach
in Kärnten errichtet.
(2) Nebenstellen können in Orten erhöhter
Produktion von Handfeuerwaffen errichtet werden,
sobald der erforderliche Aufwand derselben
durch Gebühreheingänge gedeckt ist.
§ 4. (1) Bei mehrläufigen Waffen wird jeder
Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der"
Walze dem Endbeschuß unterworfen.
(2) Der Endbeschuß wird
a) bei Flintenläufen, die für das Verfeuern
von Patronen mit rauchlosem Pulver bestimmt
sind, mit einem Schuß Schwarzpulver
und mit zwei Schuß rauchlosem
Pulver, j
b) bei Büchsenläufen für Zentralfeuerwaffen j
und bei Selbstladepistolen mit zwei Schuß
rauchlosem Pulver, !
c) bei allen anderen Waffen mit einem Schuß
rauchlosem Pulver, soweit für diese Waffen
rauchlose Patronen im Handel sind, sonst
mit einem Schuß Schwarzpulver ausgeführt.
(3) Beschußpatronen mit Schwarzpulverladung
für Schrotläufe müssen an der Meßstelle I des
internationalen Gasdruckmessers einen Gasdruck
von mindestens 700 kp/cm², Beschußpatronen
mit rauchlosem Pulver einen Gasdruck von mindestens
900 kp/cm² für Kaliber 16 und größere
Kaliber und von mindestens 1000 kp/cm² für
engere Kaliber ergeben.
(4) Bei Waffen mit einem Patronenlager von
mehr als 70 mm Länge erhöht sich der vorgeschriebene
Gasdruck für Beschußpatronen mit
rauchlosem Pulver an der Meßstelle I um 100 kp/
cm². Der Druck für Beschußpatronen mit
Schwarzpulver beträgt 700 kp/cm².
(5) Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver
für Büchsenläufe müssen einen Überdruck von
mindestens 30 v. H. gegenüber dem Druck ergeben,
den die stärkste, mit Schwarzpulver oder
rauchlosem Pulver geladene Gebrauchspatrone
des gleichen Kalibers aufweist.
(6) Bei Vorlage einer Waffe mit Büchsenläufen
zum rauchlosen Beschuß sind dem Beschußamt
vom Antragsteller die Gebrauchspatronen,
deren Ladungen (Pulversorte, Geschoßgewicht
und Geschoßart), erforderlichenfalls
der Gasdruck bekanntzugeben. Auf Verlangen
sind dem Beschußamt passende Gebrauchspatronen
oder Hülsen und die schwersten
im Gebrauch stehenden Geschosse oder fertige
Beschußpatronen zur Verfügung zu stellen.
(7) Als fertige Waffen sind auch solche Waffen
anzusehen, die noch der Ziselierung oder
Bruinierung bedürfen.
§ 5. (1) Dem Vorbeschuß unterliegen alle
Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren.
(2) Für den Vorbeschuß müssen die Läufe
außen auf Fertigmaß gebracht, innen glatt gebohrt
und gerieben und mit einer Verschlußschraube
versehen sein, deren Zündkanal eine
lichte Weite von höchstens 1,6 mm Ø aufweist.
Die Laufbohrung muß so weit bearbeitet
sein, daß durch die nachträgliche Fertigstellung
keine wesentliche Schwächung der Laufwandung
eintritt.
(3) Der Vorbeschuß wird mit einem Schuß
Schwarzpulver ausgeführt. Der auftretende Gasdruck
muß an der Meßstelle I des internationalen
Gasdruckmessers bei allen Laufkalibern
mindestens 800 kp/cm² ergeben.
§ 6. (1) Nach bestandenem Vorbeschuß wird
am hinteren Teil des Laufes aufgeschlagen.
Sämtliche Handfeuerwaffen erhalten nach bestandenem
Endbeschuß
am hinteren Teil des Laufes und an den höchstbeanspruchten
Teilen aufgeschlagen.
Erfolgt der Beschuß auch mit rauchlosem Pulver,
so wird
dazugeschlagen.
(2) Handfeuerwaffen, die einer verstärkten
Probe nach § 11 des Beschußgesetzes standgehalten
haben, erhalten außer den angeführten
obligatorischen Beschußzeichen noch das Zeichen
dazugeschlagen.
§ 7. Als die Sicherheit beeinträchtigende
Mängel im Sinne des § 7 des Beschußgesetzes
sind Fehler anzusehen, welche die Haltbarkeit
und die Handhabungssicherheit der Handfeuerwaffen
herabsetzen. Solche Fehler sind insbesondere
bleibende Dehnungen, Risse und Einschlüsse
von Fremdkörpern im Werkstoff
höchstbeanspruchter Teile, ferner mit schwer
schmelzbaren Loten durchgeführte Lötungen
und Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen
sowie das unbeabsichtigte Lösen des
Schlosses.
§ 8. Als Veränderungen und Instandsetzungen
im Sinne des § 8 des Beschußgesetzes sind
alle Maßnahmen anzusehen, die eine Herabsetzung
der Sicherheit der Waffe verursachen
könnten, wie Schwächung durch Anbringung
von Zielfernrohren, Veränderungen im Patronenlager
oder an der Laufbohrung, ferner Änderung
der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere
durch nachträgliche Wärmebehandlung.