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224_1951 AT

224. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Juni

1951, BGBl. Nr. 141, über die obligatorische Erprobung

aller Handfeuerwaffen und Patronen

(Beschußgesetz) wird verordnet

§ 1. (1) Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes

sind

a) folgende Gewehre: Flinten, Büchsen, mehrläufige

Gewehre, Kleinkaliber- und Flobertgewehre;

b) folgende Faustfeuerwaffen : Revolver, Terzerole,

Pistolen aller Art, Gas- und Signalwaffen

sowie Schußapparate zur Betäubung

oder Tötung von Tieren.

(2) Das Beschußgesetz findet keine Anwendung

auf Knallapparate, aus denen das Verfeuern

eines Geschosses nicht möglich ist, ferner auf

Handfeuerwaffen für Zimmerstutzenpatronen,

Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und

Dekorationszwecken dienen, oder nur wegen

ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt

werden.

(3) Ferner findet das Beschußgesetz keine Anwendung

auf Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile von Handfeuerwaffen, die

durch eine Wehrmacht oder in deren Auftrag

hergestellt, verwendet . oder instandgesetzt

worden sind und für deren. Zwecke Verwendung

finden.

(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen

im Sinne des Beschußgesetzes sind fertige

Läufe, Verschlüsse und als Patronenlager

dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck

unmittelbar ausgesetzten Teile der Waffe.

§ 2. (1) Dem Beschußzeichen der österreichischen

Beschußämter sind die entsprechenden Beschußzeichen

der öffentlichen Beschußämter

jener Staaten gleichzuachten, die der Internationalen

Konvention in Brüssel vom 15. Juni 1914,

betreffend gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen,

angeschlossen sind.

(2) Die mit solchen Beschußzeichen versehenen

Handfeuerwaffen und Gewehrläufe unterliegen

bei der Einfuhr nach Österreich keiner neuerlichen

Erprobungspflicht.

§ 3. (1) Beschußämter für die Erprobung von

Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile

von Handfeuerwaffen sowie von Patronen für

Handfeuerwaffen werden in Wien und in Ferlach

in Kärnten errichtet.

(2) Nebenstellen können in Orten erhöhter

Produktion von Handfeuerwaffen errichtet werden,

sobald der erforderliche Aufwand derselben

durch Gebühreheingänge gedeckt ist.

§ 4. (1) Bei mehrläufigen Waffen wird jeder

Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der"

Walze dem Endbeschuß unterworfen.

(2) Der Endbeschuß wird

a) bei Flintenläufen, die für das Verfeuern

von Patronen mit rauchlosem Pulver bestimmt

sind, mit einem Schuß Schwarzpulver

und mit zwei Schuß rauchlosem

Pulver, j

b) bei Büchsenläufen für Zentralfeuerwaffen j

und bei Selbstladepistolen mit zwei Schuß

rauchlosem Pulver, !

c) bei allen anderen Waffen mit einem Schuß

rauchlosem Pulver, soweit für diese Waffen

rauchlose Patronen im Handel sind, sonst

mit einem Schuß Schwarzpulver ausgeführt.

(3) Beschußpatronen mit Schwarzpulverladung

für Schrotläufe müssen an der Meßstelle I des

internationalen Gasdruckmessers einen Gasdruck

von mindestens 700 kp/cm², Beschußpatronen

mit rauchlosem Pulver einen Gasdruck von mindestens

900 kp/cm² für Kaliber 16 und größere

Kaliber und von mindestens 1000 kp/cm² für

engere Kaliber ergeben.

(4) Bei Waffen mit einem Patronenlager von

mehr als 70 mm Länge erhöht sich der vorgeschriebene

Gasdruck für Beschußpatronen mit

rauchlosem Pulver an der Meßstelle I um 100 kp/

cm². Der Druck für Beschußpatronen mit

Schwarzpulver beträgt 700 kp/cm².

(5) Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver

für Büchsenläufe müssen einen Überdruck von

mindestens 30 v. H. gegenüber dem Druck ergeben,

den die stärkste, mit Schwarzpulver oder

rauchlosem Pulver geladene Gebrauchspatrone

des gleichen Kalibers aufweist.

(6) Bei Vorlage einer Waffe mit Büchsenläufen

zum rauchlosen Beschuß sind dem Beschußamt

vom Antragsteller die Gebrauchspatronen,

deren Ladungen (Pulversorte, Geschoßgewicht

und Geschoßart), erforderlichenfalls

der Gasdruck bekanntzugeben. Auf Verlangen

sind dem Beschußamt passende Gebrauchspatronen

oder Hülsen und die schwersten

im Gebrauch stehenden Geschosse oder fertige

Beschußpatronen zur Verfügung zu stellen.

(7) Als fertige Waffen sind auch solche Waffen

anzusehen, die noch der Ziselierung oder

Bruinierung bedürfen.

§ 5. (1) Dem Vorbeschuß unterliegen alle

Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren.

(2) Für den Vorbeschuß müssen die Läufe

außen auf Fertigmaß gebracht, innen glatt gebohrt

und gerieben und mit einer Verschlußschraube

versehen sein, deren Zündkanal eine

lichte Weite von höchstens 1,6 mm Ø aufweist.

Die Laufbohrung muß so weit bearbeitet

sein, daß durch die nachträgliche Fertigstellung

keine wesentliche Schwächung der Laufwandung

eintritt.

(3) Der Vorbeschuß wird mit einem Schuß

Schwarzpulver ausgeführt. Der auftretende Gasdruck

muß an der Meßstelle I des internationalen

Gasdruckmessers bei allen Laufkalibern

mindestens 800 kp/cm² ergeben.

§ 6. (1) Nach bestandenem Vorbeschuß wird

am hinteren Teil des Laufes aufgeschlagen.

Sämtliche Handfeuerwaffen erhalten nach bestandenem

Endbeschuß

am hinteren Teil des Laufes und an den höchstbeanspruchten

Teilen aufgeschlagen.

Erfolgt der Beschuß auch mit rauchlosem Pulver,

so wird

dazugeschlagen.

(2) Handfeuerwaffen, die einer verstärkten

Probe nach § 11 des Beschußgesetzes standgehalten

haben, erhalten außer den angeführten

obligatorischen Beschußzeichen noch das Zeichen

dazugeschlagen.

§ 7. Als die Sicherheit beeinträchtigende

Mängel im Sinne des § 7 des Beschußgesetzes

sind Fehler anzusehen, welche die Haltbarkeit

und die Handhabungssicherheit der Handfeuerwaffen

herabsetzen. Solche Fehler sind insbesondere

bleibende Dehnungen, Risse und Einschlüsse

von Fremdkörpern im Werkstoff

höchstbeanspruchter Teile, ferner mit schwer

schmelzbaren Loten durchgeführte Lötungen

und Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen

sowie das unbeabsichtigte Lösen des

Schlosses.

§ 8. Als Veränderungen und Instandsetzungen

im Sinne des § 8 des Beschußgesetzes sind

alle Maßnahmen anzusehen, die eine Herabsetzung

der Sicherheit der Waffe verursachen

könnten, wie Schwächung durch Anbringung

von Zielfernrohren, Veränderungen im Patronenlager

oder an der Laufbohrung, ferner Änderung

der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere

durch nachträgliche Wärmebehandlung.

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