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224_1948 AT

224. Bundesgesetz: Befreiung der Ernährungszulagen und Ernährungsbeihilfen von der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 224. Bundesgesetz: Befreiung der Ernährungszulagen und Ernährungsbeihilfen von der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen

nicht

a) Ernährungszulagen, die auf Grund von

Kollektivverträgen oder sonstigen lohngestaltenden

Vorschriften an Dienstnehmer

in Durchführung des Lohn- und Preisabkommens

vom 16. September 1948 gewährt

werden,

b) Ernährungszulagen, die auf Grund besonderer

gesetzlicher Bestimmungen in Durchführung

des Lohn- und Preisabkommens

vom 16. September 1948 gewährt werden,

c) Ernährungsbeihilfen gemäß dem Bundesgesetz

vom 15. Oktober 1948, B.G.Bl.

Nr. 217.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 30. September

1948 in Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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