224_1948
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224. Bundesgesetz: Befreiung der Ernährungszulagen und Ernährungsbeihilfen von der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 224. Bundesgesetz: Befreiung der Ernährungszulagen und Ernährungsbeihilfen von der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
1948_224_0 224. Bundesgesetz: Befreiung der Ernährungszulagen und Ernährungsbeihilfen von der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen
nicht
a) Ernährungszulagen, die auf Grund von
Kollektivverträgen oder sonstigen lohngestaltenden
Vorschriften an Dienstnehmer
in Durchführung des Lohn- und Preisabkommens
vom 16. September 1948 gewährt
werden,
b) Ernährungszulagen, die auf Grund besonderer
gesetzlicher Bestimmungen in Durchführung
des Lohn- und Preisabkommens
vom 16. September 1948 gewährt werden,
c) Ernährungsbeihilfen gemäß dem Bundesgesetz
vom 15. Oktober 1948, B.G.Bl.
Nr. 217.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 30. September
1948 in Kraft.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.