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223_2003 AT

223. Verordnung: Empfohlene Impfungen 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Verordnung: Empfohlene Impfungen 2003

Gemäß § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 150/2002, wird verordnet

§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind

Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. Diphtherie,

2. Tetanus (Wundstarrkrampf),

3. Pertussis (Keuchhusten),

4. Poliomyelitis (Kinderlähmung),

5. Hepatitis B,

6. Masern,

7. Mumps,

8. Röteln,

9. Frühsommermeningoencephalitis,

10. Haemophilus influenzae b.

§ 2. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes

dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter

Berufe handelt.

§ 3. Eine Impfung zur Vorbeugung vor Gefahren durch eine aktuelle bioterroristische Bedrohung

und eine Impfung im Zusammenhang mit bioterroristischen Angriffen oder kriegerischen Auseinandersetzungen

stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dar.

§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über empfohlene

Impfungen vom 10. August 2001, BGBl. II Nr. 280/2001, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

außer Kraft.

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