223. Verordnung: Empfohlene Impfungen 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 150/2002, wird verordnet
§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind
Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. Diphtherie,
2. Tetanus (Wundstarrkrampf),
3. Pertussis (Keuchhusten),
4. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
5. Hepatitis B,
6. Masern,
7. Mumps,
8. Röteln,
9. Frühsommermeningoencephalitis,
10. Haemophilus influenzae b.
§ 2. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes
dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter
Berufe handelt.
§ 3. Eine Impfung zur Vorbeugung vor Gefahren durch eine aktuelle bioterroristische Bedrohung
und eine Impfung im Zusammenhang mit bioterroristischen Angriffen oder kriegerischen Auseinandersetzungen
stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dar.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über empfohlene
Impfungen vom 10. August 2001, BGBl. II Nr. 280/2001, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
außer Kraft.