223_2000
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223. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2000 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 223. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2000 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
2000_223_2 223. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2000 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
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Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 101 des Marktordnungsgesetzes 1985 — MOG, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
§ 1. In den nachfolgenden Bestimmungen werden die repräsentativen Erträge der Ernte 2000
(Wirtschaftsjahr 2000/2001) für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten
Flächen angebaut werden, im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 festgesetzt.
§ 2. (1) Der repräsentative Ertrag für Winterraps wird wie folgt festgesetzt
§ 3. Der repräsentative Ertrag für Weizen wird wie folgt festgesetzt
§ 4. Der repräsentative Ertrag der folgenden Kulturen wird für das gesamte Bundesgebiet wie folgt
festgesetzt