223. Verordnung: Controllingverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 15a Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999 wird verordnet
Ziele und Aufgaben
§ 1. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und
der Einhaltung des jeweiligen Bundesvoranschlages ist ein Budget- und Personalcontrolling einzurichten
und durchzuführen, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt.
Durch das Budget- und Personalcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen
von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung
der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben und der ausgabenwirksamen Personalkapazität erkennbar
und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
(2) Das Budget- und Personalcontrolling hat insbesondere die Ergebnisse der Haushaltsverrechnung
und der Personalinformationssysteme laufend zu beobachten und zu analysieren. Dabei ist besonders zu
berücksichtigen, daß Daten aus Leistungsstatistiken und Betriebsabrechnungen gemäß § 82 Abs. 2 des
Bundeshaushaltsgesetzes mit den Daten des Budget- und Personalcontrolling zusammengeführt und
Kennzahlen für zeitliche, interne und externe Vergleiche erstellt werden können, sodaß die Steuerung des
Ressourceneinsatzes unterstützt wird.
(3) Im Rahmen des Budget- und Personalcontrollings sind regelmäßig Berichte gemäß § 8 zu
erstatten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Budgetcontrolling gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes umfaßt alle Maßnahmen, die
der Unterstützung der Planung, Steuerung und Kontrolle des Bundeshaushaltes dienen.
(2) Das Personalcontrolling gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes unterstützt die Planung,
Steuerung und Kontrolle der ausgabenwirksamen Personalkapazität.
Organisation und Durchführung
§ 3. (1) Das Budget- und Personalcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden
Organe gemäß § 5 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes und die gemäß § 5 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes bestellten Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an
dieser Aufgabe mitzuwirken. Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
haben die Haushaltsreferenten beim Budget- und Personalcontrolling zu unterstützen. Die Buchhaltungen
haben am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken.
(2) Das Budget- und Personalcontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden
Organs und für dessen anweisende Organe einzurichten und nach den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Kapiteln zu gliedern. Für Organisationseinheiten gemäß § 17a Abs. 1 des
Bundeshaushaltsgesetzes ist ergänzend zum Budget- und Personalcontrolling jedenfalls eine Leistungsstatistik
gemäß § 6 zu führen.
(3) Für die Durchführung des Budget- und Personalcontrollings ist die jeweils zur Verfügung
stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Budget- und Personalcontrolling
sind insbesondere dem Budgetverrechnungsinformationssystem (BVI) und den Personalinformationssystemen
zu entnehmen.
(4) Allfällige im Vergleich zu den §§ 4 und 5 weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Budget- und
Personalcontrollings sind von den haushaltsleitenden Organen zu koordinieren.
Durchführung Budgetcontrolling
§ 4. (1) Das Budgetcontrolling hat die Ausgaben und Einnahmen des allgemeinen Haushalts jeweils
für den Berichtsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, für die Monate des laufenden Finanzjahres
kumuliert im Vergleich zur Vorjahresperiode und die des gesamten Vorjahres im Vergleich zum
Bundesvoranschlag sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ausgaben und Einnahmen
für das laufende Finanzjahr darzustellen. Die vergleichsweise Darstellung hat in absoluten und in
relativen Zahlen zu erfolgen. Die Ausgaben und Einnahmen sind in Millionen Schilling mit drei
Dezimalstellen anzuführen.
(2) Die Ausgaben sind zu gliedern in
1. Personalausgaben, und diese in Aktivitätsaufwand und Pensionsaufwand, wobei der Aktivitätsaufwand
getrennt nach Bezügen, Nebengebühren und Dienstgeberbeiträgen auszuweisen ist, und
in
2. Sachausgaben, die nach der finanzwirtschaftlichen Gliederung gemäß § 20 des Bundeshaushaltsgesetzes
darzustellen sind.
(3) Die Einnahmen sind in zweckgebundene und sonstige zu gliedern.
(4) Die Ausgaben und Einnahmen des laufenden Finanzjahres sind als Hundertsatz des Bundesvoranschlages
darzustellen. Die Ausgaben und Einnahmen des Vorjahres sind als Hundertsatz des
gesamten Vorjahreserfolges darzustellen. Die Hundertsätze haben zwei Dezimalstellen aufzuweisen.
Durchführung Personalcontrolling
§ 5. (1) Das Personalcontrolling hat die Entwicklung der ausgabenwirksamen Personalkapazität für
den Berichtsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat und für die Monate des laufenden Jahres kumuliert
im Vergleich zur Vorjahresperiode, jeweils getrennt nach Unterteilungen und im Vergleich zu den
gesetzten Zielen, darzustellen. Sie ist in der vergleichsweisen Darstellung in absoluten und in relativen
Zahlen anzuführen.
(2) Die ausgabenwirksame Personalkapazität ist die auf Vollbeschäftigung umgerechnete Anzahl der
Beschäftigungsverhältnisse, für die Leistungsentgelt bezahlt wird.
Leistungsdaten
§ 6. Die Leistungsdaten der Verwaltung und Gerichtsbarkeit werden in der Leistungsstatistik zuzüglich
ihrer mengen- oder wertmäßigen (nach Stück- und Zeiteinheit) sowie ihrer qualitativen Merkmale
dargestellt.
Budget- und Personalcontrolling von Maßnahmen
§ 7. (1) Die finanziellen Auswirkungen von Maßnahmen gemäß § 14 und § 15 des Bundeshaushaltsgesetzes
und Vorhaben gemäß § 23 des Bundeshaushaltsgesetzes sowie sonstigen geldwirksamen
Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesvoranschlag zu setzen und bei
Abweichungen von diesem in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige
Entwicklungen, die bei der Erstellung des Bundesvoranschlages nicht vorhersehbar waren.
(2) Ergibt sich aus dem Budget- und Personalcontrolling gemäß Abs. 1, daß außer- oder überplanmäßige
Ausgaben oder Mehr- oder Mindereinnahmen zu erwarten sind, sind diese in den Erläuterungen
zur voraussichtlichen Entwicklung gemäß § 8 Abs. 2 unter Angabe von Mengendaten aus der Leistungsstatistik
oder von Hilfsgrößen darzustellen.
Berichtswesen und Berichterstattung
§ 8. (1) Die anweisenden Organe sowie die gemäß § 17a des Bundeshaushaltsgesetzes bestimmten
Organisationseinheiten des Bundes haben dem zuständigen Haushaltsreferenten zumindest quartalsweise
einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen gemäß
§ 4 Abs. 1 sowie der ausgabenwirksamen Personalkapazität gemäß § 5 Abs. 2 zu übermitteln.
(2) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Abweichungsanalyse,
Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) der Ausgaben und Einnahmen des laufenden
Finanzjahres sowie bei Abweichungen vom Bundesvoranschlag oder von der geplanten ausgabenwirksamen
Personalkapazität Vorschläge für Steuerungsmaßnahmen zu enthalten.
(3) Die Haushaltsreferenten haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Berichte zu überprüfen
und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.
(4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Berichte kapitelweise zusammenzufassen und
quartalsweise bis zum 15. des Folgemonats, den 4. Quartalsbericht (Jahresbericht) bis zum 15. Februar
des Folgejahres an den Bundesminister für Finanzen, nach Möglichkeit auf elektronischem Weg,
weiterzuleiten. Die Ergebnisse der voraussichtlichen Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen
(Prognose) gemäß § 4 Abs. 1 sind gemäß dem Formblatt in der Anlage quartalsweise bis zum 12. des
Folgemonats in das Budgetverrechnungsinformationssystem des Bundes einzugeben. Dem Bundesminister
für Finanzen sind bei erwarteten Abweichungen vom Bundesvoranschlag auf Anforderung weitere
Auskünfte und Unterlagen zu den Ursachen dieser Abweichungen zur Verfügung zu stellen.
Instrumente
§ 9. Instrumente für das Budget- und Personalcontrolling sind insbesondere
1. Soll-Ist-Vergleiche,
2. Abweichungsanalysen,
3. Prognosen,
4. Zeitreihenvergleiche,
5. Leistungsstatistiken,
6. Kennzahlen zur Darstellung der Wirtschaftlichkeit von Leistungen,
7. Kennzahlen zur Darstellung der Qualität von Leistungen,
8. Vergleiche mit anderen Staaten, der Privatwirtschaft, anderen Behörden, Ämtern und sonstigen
Einrichtungen des Bundes.
Spezifische Controllingkonzepte
§ 10. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser
Verordnung für seinen Wirkungsbereich ein Konzept für das Budget- und Personalcontrolling zu erstellen
und die Umsetzung anzuordnen.
(2) Die Anordnung über das ressortspezifische Budget- und Personalcontrolling hat insbesondere
folgende Regelungen zu enthalten
1. für welche Dienststellen oder Organisationseinheiten das Budget- und Personalcontrolling
innerhalb des Wirkungsbereiches eines anweisenden Organs durchzuführen ist,
2. wer für die Durchführung des Budget- und Personalcontrolling verantwortlich ist,
3. an wen und zu welchen Terminen zu berichten ist,
4. was über die Berichtsinhalte gemäß § 8 hinaus zu berichten ist und
5. welche Kennzahlen zu ermitteln und zu berichten sind.
(3) Nach wesentlichen, die Struktur- und die Zuständigkeitsbereiche der Bundesministerien
betreffenden Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I
Nr. 113/1997 oder wesentlichen Reorganisationsänderungen des haushaltsleitenden Organs sind innerhalb
von sechs Monaten Anpassungen der spezifischen Controllingkonzepte vorzunehmen.
Übergangsbestimmung
§ 11. Bis zur Anordnung des ressortspezifischen Budget- und Personalcontrollings gemäß § 10 ist
das Budget- und Personalcontrolling jedenfalls auf der Ebene der Budgetkapitel durchzuführen.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Nach Mitteilung der Regierung von Rumänien hat Moldau am 31. Mai 1999 seine Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der
Donau (Donauschutzübereinkommen) (BGBl. III Nr. 139/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 121/1999) hinterlegt.