Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
223_1997 AT

223. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 1994

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und der §§ 7, 9 und 10 des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl.

Nr. 905 wird – hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler –

verordnet

Die Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 183/1996 und der Kundmachung BGBl. Nr. 680/1996, wird wie folgt geändert

1. Dem § 7 wird folgende Z 6 angefügt

„6. Einzelfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus

Säugetiergewebe bestehen, der Hinweis „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen

Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer

verfüttert werden dürfen.“

Dieser Hinweis ist nicht anzubringen, sofern es sich um

– Milch und Milcherzeugnisse,

– Gelatine,

– Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem

pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend

bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140 °C erhitzt wird,

– Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder

– Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse

handelt.“

2. Dem § 13 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt

„9. bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe

enthalten, der Hinweis „Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse,

die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden

dürfen.“

Dieser Hinweis ist nicht anzubringen, sofern es sich um

– Milch und Milcherzeugnisse,

– Gelatine,

– Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem

pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend

bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140 °C erhitzt wird,

– Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder

– Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse

handelt.“

3. In § 20 Abs. 5 wird der Ausdruck „395L0037 (ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1995 S 21)“ durch

„395L0011 (ABl. Nr. L 106 vom 11. 5. 1995 S 23.)“ ersetzt.

4. In § 22 Abs. 4 wird im Text die Zahl „4“ durch „3“ ersetzt.

5. § 26 Abs. 1 lautet

„(1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte

von den angegebenen höchstens abweichen

1. Bis 0,5 Einheiten (mg, 100 Pg, 100 IE) um 40%,

2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,

3. über 1,0 bis 500 Einheiten um 20%,

4. über 500 bis 1000 Einheiten um 100 Einheiten,

5. über 1000 Einheiten um 10%“

6. Der bisherige § 26 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“. Als neuer Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der

wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Abs. 1.“

7. In § 27 Abs. 1 Z 1 wird der Beistrich nach dem Wort „Leistungsförderer“ durch das Wort „und“

ersetzt, die Wortfolge „sowie Mikroorganismen und Enzyme“ entfällt.

8. In § 28 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „bei Mikroorganismen die koloniebildenden Einheiten (KBE)

und bei Enzymen die Aktivität,“.

9. In § 28 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „Inverkehrbringen“ die Wortfolge „innerhalb des Europäischen

Wirtschaftsraumes“ eingefügt.

10. In § 28 Abs. 1 Z 7 und Z 8 entfällt die Wortfolge „sowie Mikroorganismen und Enzymen“.

11. In § 29 Abs. 1 Z 4 lit. a wird der Beistrich nach dem Wort „Leistungsförderern“ durch das Wort

„und“ ersetzt, die Wortfolge „sowie Mikroorganismen und Enzyme“ entfällt.

12. In § 29 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Wort „Inverkehrbringen“ die Wortfolge „innerhalb des

Europäischen Wirtschaftsraumes“ eingefügt.

13. In § 29 Abs. 1 Z 9 und Z 10 entfällt die Wortfolge „und Mikroorganismen und Enzymen“.

14. In Anlage 1 Z 1 entfallen die Positionen „Fleischfuttermehl“ und „Fleischknochenmehl“.

15. In Anlage 2 Teil C Z 1 entfällt die Gruppe „12. Erzeugnisse von Landtieren“. Die bisherigen Gruppen

13 bis 16 erhalten die Bezeichnungen „12 bis 15“.

16. In Anlage 3 Z 1entfällt die Position „Ardacin“.

17. In Anlage 3 Z 1 wird bei der Position „E 716“ in Spalte 3 nach dem Klammerausdruck folgender Text

angefügt

„Gehalt an Elaiophylin: weniger als 42 mg/kg Salinomycin-Natrium, Gehalt an 17-Epi-20-Desoxy-

Salinomycin: weniger als 40 g/kg Salinomycin-Natrium“

18. In Anlage 3 Z 1 lautet der Text in Spalte 8 lit. c der Position „E 851“

„Empfehlung für einen sicheren Gebrauch: „Warnhinweis: Gefahr der Photoallergie bei empfindlichen

Personen. Bei der Handhabung Staubeinwirkung und Hautkontakt vermeiden, da es bei Berühren oder

Einatmen des Wirkstoffes zu einer Sensibilisierung kommen kann.“ “

19. In Anlage 3 Z 4 entfällt in Spalte 8 lit. a der Position „E 558“ das Wort „Avoparcin,“.

20. In Anlage 3 Z 7 wird bei der Position „E 770“ in der Zeile, die das Wort „Truthühner“ enthält, in der

Spalte 5 „16 Wochen“ eingefügt.

21. In Anlage 3 Z 7 wird bei der Position „E 766“ in Spalte 3 folgende Zeile angefügt

„Gehalt an Elaiophylin: weniger als 42 mg/kg Salinomycin-Natrium, Gehalt an 17-Epi-20-Desoxy-

Salinomycin: weniger als 40 g/kg Salinomycin-Natrium“

22. In Anlage 3 Z 7 wird bei der Position „E 766“ das Wort „Kaninchen“ durch das Wort

„Mastkaninchen“ ersetzt und in Spalte 6 in der Zeile, die das Wort „Mastkaninchen“ enthält, der

Mindestgehalt „25“ durch „20“ ersetzt.

23. In Anlage 3 Z 7 wird bei der Position „E 766“ nach der Zeile, die das Wort „Mastkaninchen“ enthält,

folgende Zeile angefügt: „Junghennen“ und in der Spalte 5 „12 Wochen“ sowie in der Spalte 6 bei min.

„30“ und bei max. „50“ eingefügt.

24. In Anlage 3 Z 10 wird bei der Position „E 2“ in Spalte 4 nach dem Wort „Equiden“ das Wort

„Fische“ eingefügt und in Spalte 6 in der Zeile, die das Wort „Fische“ enthält, folgender Ausdruck

angefügt: „20 (insgesamt)“.

25. In Anlage 3 Z 10 wird bei der Position „E 2“ in der Spalte 6 die Zahl „40“ durch „10“ ersetzt.

26. In Anlage 3 Z 13 wird in Spalte 2 die Bezeichnung „Probios PDFM“ durch „Pioneer PDFM“ ersetzt,

die Spalte 3 bei der Position „Pioneer PDFM“ lautet

„Getrocknete, stabilisierte und durch Mikroverkapselung geschützte Milchsäurebakterien zweier Stämme

der Art Enterococcus faecium 2‰108 KBE/g“

27. In Anlage 1 Z 1 wird nach der Position „Fleischknochenextrakt, getrocknet“ folgende Position angefügt

28. Der Anlage 3 Z 13 werden nach der Position „Roxazyme“ folgende Position angefügt

29. Der Anlage 3 wird folgende Z 14 angefügt: „14. Radionuklid-Bindemittel

30. In Anlage 4 lautet die Position „Aflatoxin B1

„Aflatoxin B1 Babassussamen, Baumwollsaat, Erdnüsse, Kokosnußkerne, Maiskörner,

Palmkerne und die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,02

andere Einzelfuttermittel 0,05

Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen

Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,05

Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005

Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer 0,001

Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere

0,02

andere Alleinfuttermittel 0,01

Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen

Jungtiere 0,03

Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen

Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,05

andere Ergänzungsfuttermittel 0,01“

31. In Anlage 4 entfallen bei der Position „Blei“ in Spalte 2 die Zeilen „Alleinfuttermittel für Kälber,

Schaf- und Ziegenlämmer“, „Alleinfuttermittel für laktierende Rinder, laktierende Schafe und laktierende

Ziegen“ und „andere Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen“. In der Zeile „andere Alleinfuttermittel“

entfällt das Wort „andere“.

32. In Anlage 4 wird nach der Position „Cadmium“ folgende Zeile eingefügt: „Camphechlor

(Toxaphen)“, in Spalte 2 wird „alle Futtermittel“ und in Spalte 3 wird „0,1“ eingefügt.

33. In Anlage 5 lautet Z 1

„1. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle“

34. Der Anlage 5 werden folgende Z 10 und 11 angefügt

„10. Proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für

Wiederkäuer, ausgenommen

– Milch und Milcherzeugnisse,

– Gelatine,

– Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem

pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend

bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140 °C erhitzt wird,

– Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen sowie

– Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse

11. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren und

Futtermittel aus Rindererzeugnissen, die aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Tieren

stammen, gemäß Entscheidung der Kommission 396D0362 (ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996

S 17)“

Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft; Futtermittel, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 1. Juli 1998 in

Verkehr gebracht werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →